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{'item': 'W128 2252063-2'}

Obsah (15)Art 133§ 11§ 13§ 58§ 17Art. 130Art. 14§ 2§ 8h§ 42§ 78§ 12§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW128 2252063-2 Spruch, W128 2252063-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 29.06.2021 zeigte die Erziehungsberechtigte die Teilnahme von XXXX (in der Folge als Kind bezeichnet) am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021/2022 an.
  2. Am 29.06.2021 zeigte die Erziehungsberechtigte die Teilnahme von römisch 40 (in der Folge als Kind bezeichnet) am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021 aus 2022, an.
  3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I die Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht untersagt und mit Spruchpunkt II die Erziehungsberechtigte verpflichtet im Schuljahr 2021/22 für die Erfüllung der Schulpflicht des Kindes an einer Schule iSd § 5 SchPflG Sorge zu tragen. Mit Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde ausgeschlossen. Begründend wird ausgeführt, dass der Anzeige keine Unterlagen beigefügt waren, und auch auf Aufforderung und einer Ladung keine vorgelegt worden seien, die geeignet gewesen wären, die ausreichende Sprachkompetenz des Kindes nachzuweisen. Die belangte Behörde habe daher davon ausgehen müssen, dass das Kind nur über ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache iSd § 4 Abs. 2 lit. a SchUG verfüge und daher

§ 11Abs. 2a Sch

PflG die Erfüllung der Schulpflicht durch häuslichen Unterricht nicht in Frage komme.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde unter Spruchpunkt römisch eins die Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht untersagt und mit Spruchpunkt römisch zwei die Erziehungsberechtigte verpflichtet im Schuljahr 2021/22 für die Erfüllung der Schulpflicht des Kindes an einer Schule iSd Paragraph 5, SchPflG Sorge zu tragen. Mit Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde ausgeschlossen. Begründend wird ausgeführt, dass der Anzeige keine Unterlagen beigefügt waren, und auch auf Aufforderung und einer Ladung keine vorgelegt worden seien, die geeignet gewesen wären, die ausreichende Sprachkompetenz des Kindes nachzuweisen. Die belangte Behörde habe daher davon ausgehen müssen, dass das Kind nur über ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache iSd Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG verfüge und daher

Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG die Erfüllung der Schulpflicht durch häuslichen Unterricht nicht in Frage komme.

  1. Mit Schriftsatz vom 25.01.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde aufgrund unzureichender oder verfehlter Ermittlungen davon ausgegangen sei, dass das Kind nur über ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache verfüge. Vielmehr sei das Kind im vorgelegten Jahresabschlusszeugnis über die
  2. Schulstufe der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Rudolf-Steiner-Schule Wien in seiner Muttersprache Deutsch mit „Sehr gut“ beurteilt worden.
  3. Mit Schreiben vom 24.02.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt maßgeblichem Verwaltungsakt zur Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde vor und teilte mit, dass sie beabsichtige, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
  4. Mit dem hg. Teilerkenntnis vom 28.02.2022, W128 2252063-1/2E wurde der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides

§ 13Abs. 4 i

Vm § 22 Abs. 3 VwGVG ersatzlos aufgehoben.5. Mit dem hg. Teilerkenntnis vom 28.02.2022, W128 2252063-1/2E wurde der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides

Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG ersatzlos aufgehoben.

  1. In ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den „Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 19.01.2022, GZ. 9131.103/0098-Präs3a1/2021“ ab. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass im Falle der Notwendigkeit einer Deutschfördermaßnahme die allgemeine Schulpflicht nicht durch Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden könne. Das Kind sei krankheitsbedingt nicht zu einer MIKA-Testung erschienen und könne auch das vorgelegte Zeugnis einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht nicht die erforderliche Feststellung der Sprachkompetenz des Kindes ersetzen. In freier Beweiswürdigung gehe die belangte Behörde daher davon aus, dass das Kind ungenügende bzw. mangelhafte Deutschkenntnisse habe.
  2. Mit Schriftsatz vom 10.04.2022 begehrten die Beschwerdeführerinnen durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die Rechtslage betreffend das Zeugnis der privaten Schule mit Öffentlichkeitsrecht verkenne und keine ausreichenden Ermittlungsschritte zur Sprachkompetenz des Kindes gesetzt habe. Die Umsetzung der Beschwerdevorentscheidung würde in Bezug auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu einem unverhältnismäßigen Nachteil der Beschwerdeführerinnen führen. Zwingende öffentliche Interessen würden hingegen nicht vorliegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Am 29.06.2021 zeigte die Erziehungsberechtigte die Teilnahme des schulpflichtigen Kindes am häuslichen Unterricht der Schulart Volksschule auf der
  4. Schulstufe für das Schuljahr 2021/2022 an. Am 29.06.2021 zeigte die Erziehungsberechtigte die Teilnahme des schulpflichtigen Kindes am häuslichen Unterricht der Schulart Volksschule auf der
  5. Schulstufe für das Schuljahr 2021 aus 2022, an. Am 02.07.2021 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Anzeige und reichte zu den bisherigen Unterlagen ein Jahresabschlusszeugnis des Kindes über die
  6. Schulstufe im Schuljahr 2020/2021 an der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Rudolf-Steiner-Schule Wien nach, welches in sämtlichen Gegenständen die Beurteilung „Sehr gut“ enthält.Am 02.07.2021 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Anzeige und reichte zu den bisherigen Unterlagen ein Jahresabschlusszeugnis des Kindes über die
  7. Schulstufe im Schuljahr 2020 aus 2021, an der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Rudolf-Steiner-Schule Wien nach, welches in sämtlichen Gegenständen die Beurteilung „Sehr gut“ enthält. Der angezeigte häusliche Unterricht soll durch die erziehungsberechtigte Kindesmutter erfolgen. Diese ist Ziviltechnikerin der Architektur und hat ein Diplomstudium an der TU Wien abgeschlossen. Darüber hinaus ist sie geprüfte Tanzlehrerin. Der geplante Unterricht soll in einer dem Kind entgegenkommenden Atmosphäre stattfinden und sich nach dem geltenden Lehrplan und der vorgesehenen Wochenstundenanzahl richten. Eine Abstimmung mit der bisherigen (Privat-)Schule sei vereinbart worden. Das soziale Lernen außerhalb des Familienverbandes soll mit Freunden und anderen Schulkindern bestehen bleiben und besonders gefördert werden. Mit dem verwendeten Formular verpflichtete sich die Kindesmutter mit ihrer Unterschrift zu Folgendem: - dafür Sorge zu tragen, dass das Kind einen Unterricht erfährt, der jenem Unterricht an einer öffentlichen Schule mindestens gleichwertig ist; - dafür Sorge zu tragen, dass das Kind rechtzeitig auf die Externistenprüfungen vorbereitet ist; - das Kind rechtzeitig bei der Externistenprüfungskommission anzumelden; - für eine zeitgerechte Ablegung sämtlicher Externistenprüfungen zeitgerecht vor Schulschluss zu sorgen und diesen der belangten Behörde nachzuweisen.
  8. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerde-vorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (siehe zuletzt VwGH vom 24.02.2022, Ro 2020/05/0018 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerde-vorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (siehe zuletzt VwGH vom 24.02.2022, Ro 2020/05/0018 mwN). 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1.

Art. 14Abs.

7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.3.2.1.

Artikel 14

, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht. Art. 17 Abs. 2 und 3 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) lautet:Artikel 17, Absatz 2 und 3 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) lautet: „Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.“

§ 2Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (Sch

PflG), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 232/2021 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. § 11 SchPflG lautet:Paragraph 11, SchPflG lautet: „Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht § 11.

(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11,
(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a)Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse

§ 8hAbs.

2 oder einen Deutschförderkurs

§ 8hAbs.

3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(2a)Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse

Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs

Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4)Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Abs. 5 zu erfolgen.

(4)Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2,, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Absatz 5, zu erfolgen.

(5)Die Prüfung des zureichenden Erfolges

Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

§ 42Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(5)Die Prüfung des zureichenden Erfolges

Absatz 4, erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6)Findet das Reflexionsgespräch

Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

§ 78der Strafprozessordnung 1975, BGBl.

Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“

(6)Findet das Reflexionsgespräch

Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“

§ 12Abs. 1 Z 2 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden, wenn in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden, wenn in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt. §§ 13 und 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 idgF lauten (auszugsweise):Paragraphen 13 und 14 Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, idgF lauten (auszugsweise): „§ 13. Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes.

(1)Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.
(2)Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weiters folgende Rechtswirkungen verbunden: a-b […]
  1. c)auf die Schule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen. Bei der Anwendung von landesgesetzlichen Vorschriften betreffend die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Behördenzuständigkeiten jene des § 23.
  2. c)auf die Schule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen. Bei der Anwendung von landesgesetzlichen Vorschriften betreffend die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Behördenzuständigkeiten jene des Paragraph 23, § 14. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.Paragraph 14, Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.
(1)Privatschulen, die

§ 11eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

(1)Privatschulen, die

Paragraph 11, eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

  1. a)der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und
  2. b)der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.

(2)Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn
  1. a)die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegen,
  2. a)die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a, vorliegen,
  3. b)die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen,
  4. c)die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat und
  5. d)die Privatschule über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule geeignete Unterrichtsmittel verfügt.
(3)Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 lit. a von Gesetzes wegen angenommen.“
(3)Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a und des Absatz 2, Litera a, von Gesetzes wegen angenommen.“ 3.2.
  1. Die rechtlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts fußen auf folgender Judikatur: 3.2.2.
  2. Art. 17 StGG garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (vgl. VfSlg. 4579/1963 und 4990/1965). Die Garantie des Art. 17 Abs. 3 StGG ist im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 2 StGG zu sehen. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen (vgl. dazu etwa VfSlg. 2670/1954; VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (vgl. VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332 m.w.N.).3.2.2.
  3. Artikel 17, StGG garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung vergleiche VfSlg. 4579 aus 1963, und 4990 aus 1965,). Die Garantie des Artikel 17, Absatz 3, StGG ist im Zusammenhang mit Artikel 17, Absatz 2, StGG zu sehen. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen vergleiche dazu etwa VfSlg. 2670 aus 1954,; VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf vergleiche VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332 m.w.N.). Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 25.02.1971, 2062/70). Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2015/05/0021, m.w.N.).Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ist eine Ermessensentscheidung vergleiche VwGH 25.02.1971, 2062/70). Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2015/05/0021, m.w.N.). 3.2.2.
  4. Das Gesetz räumt der Behörde die Befugnis ein, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in § 11 Abs. 1 oder 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist.3.2.2.
  5. Das Gesetz räumt der Behörde die Befugnis ein, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist. Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur bisherigen Rechtslage kann von einer großen Wahrscheinlichkeit nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen (vgl. VwGH 25.04.1974, 0016/74; vgl. darüber hinaus auch VwGH 25.02.1971, 2062/70). Nachdem der Gesetzgeber nunmehr mit BGBl. I Nr. 232/2021 das Wort „großer“ durch das Wort „überwiegender“ ersetzt hat, ist davon auszugehen, dass künftig ein geringerer Maßstab an die Wahrscheinlichkeit anzusetzen ist. Dem Begriffsverständnis der ständigen Rechtsprechung des VwGH folgend, wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet (siehe zuletzt VwGH vom19.01.2017, Ro 2014/08/0084), kann nicht (mehr) von einem "weitaus überwiegen" der Gründe, die dafür sprechen, ausgegangen werden. Insofern ist zu prüfen, ob die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, bloß überwiegen.Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur bisherigen Rechtslage kann von einer großen Wahrscheinlichkeit nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen vergleiche VwGH 25.04.1974, 0016/74; vergleiche darüber hinaus auch VwGH 25.02.1971, 2062/70). Nachdem der Gesetzgeber nunmehr mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, das Wort „großer“ durch das Wort „überwiegender“ ersetzt hat, ist davon auszugehen, dass künftig ein geringerer Maßstab an die Wahrscheinlichkeit anzusetzen ist. Dem Begriffsverständnis der ständigen Rechtsprechung des VwGH folgend, wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet (siehe zuletzt VwGH vom19.01.2017, Ro 2014/08/0084), kann nicht (mehr) von einem "weitaus überwiegen" der Gründe, die dafür sprechen, ausgegangen werden. Insofern ist zu prüfen, ob die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, bloß überwiegen. 3.2.2.
  6. Das Privatschulgesetz unterscheidet in seinem § 14 Privatschulen, die

§ 11

eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart ("Statutarschulen") entsprechen. Während jene eine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen haben und an dieselben rechtlichen Vorgaben (z.B. Lehrpläne) gebunden sind, die für gleichartige öffentliche Schulen gelten, kann bei diesen der Privatschulerhalter seine eigene pädagogische und organisatorische Konzeption der Schule verwirklichen. Die Aufgaben einer solchen Schule, ihr Aufbau, Schulorganisation Lehrpläne und dgl. sind dabei in einem vom Bundesminister erlassenen oder von diesem genehmigten Organisationsstatut zu regeln. Dieses Organisationsstatut ist dabei unter anderem Voraussetzung für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

§ 14Abs.

2 des Privatschulgesetzes.3.2.2.3. Das Privatschulgesetz unterscheidet in seinem Paragraph 14, Privatschulen, die

Paragraph 11, eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart ("Statutarschulen") entsprechen. Während jene eine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen haben und an dieselben rechtlichen Vorgaben (z.B. Lehrpläne) gebunden sind, die für gleichartige öffentliche Schulen gelten, kann bei diesen der Privatschulerhalter seine eigene pädagogische und organisatorische Konzeption der Schule verwirklichen. Die Aufgaben einer solchen Schule, ihr Aufbau, Schulorganisation Lehrpläne und dgl. sind dabei in einem vom Bundesminister erlassenen oder von diesem genehmigten Organisationsstatut zu regeln. Dieses Organisationsstatut ist dabei unter anderem Voraussetzung für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes. Die Voraussetzungen für die Erlassung beziehungsweise Genehmigung eines Organisationsstatuts sind nicht näher gesetzlich geregelt. § 14 Abs. 2 lit. b PrivSchG knüpft an ein vom "Bundesminister für Unterricht und Kunst erlassenes oder genehmigtes Organisationsstatut“ an, ohne dass das Gesetz nähere Regelungen für eine derartige "Erlassung oder Genehmigung" enthielte. Diese wird an keiner anderen Stelle des Gesetzes erwähnt. Angesichts dieser Rechtslage ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass ein Organisationsstatut zu genehmigen ist, wenn es sich auf eine Privatschule im Sinne des Gesetzes bezieht und nicht mit gesetzlichen Vorschriften im Widerspruch steht (VwGH vom 03.10.2008, 2004/10/0233 der auf die VwGH Erkenntnisse vom

  1. April 1988, Slg. 12.704/A, und vom
  2. Februar 1991, Zl. 89/10/0188, sowie vom
  3. Jänner 2005, Zl. 2002/10/0015 verweist).Die Voraussetzungen für die Erlassung beziehungsweise Genehmigung eines Organisationsstatuts sind nicht näher gesetzlich geregelt. Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, PrivSchG knüpft an ein vom "Bundesminister für Unterricht und Kunst erlassenes oder genehmigtes Organisationsstatut“ an, ohne dass das Gesetz nähere Regelungen für eine derartige "Erlassung oder Genehmigung" enthielte. Diese wird an keiner anderen Stelle des Gesetzes erwähnt. Angesichts dieser Rechtslage ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass ein Organisationsstatut zu genehmigen ist, wenn es sich auf eine Privatschule im Sinne des Gesetzes bezieht und nicht mit gesetzlichen Vorschriften im Widerspruch steht (VwGH vom 03.10.2008, 2004/10/0233 der auf die VwGH Erkenntnisse vom
  4. April 1988, Slg. 12.704/A, und vom
  5. Februar 1991, Zl. 89/10/0188, sowie vom
  6. Jänner 2005, Zl. 2002/10/0015 verweist). §§ 13 und 14 PrivSchG sehen ein zweistufiges Verfahren zur Verleihung des Öffentlichkeitsrechts vor, bei dem in der ersten Stufe ein Organisationsstatut der Schule genehmigt werden muss. Zwischen der Genehmigung des Statuts und einer allenfalls nachfolgenden Verleihung des Öffentlichkeitsrechts besteht insofern ein systematisch-logischer Zusammenhang, als

§ 13Abs. 2 Priv

SchG bei der in der zweiten Stufe erfolgenden Verleihung des neben der Erfüllung der Anforderungen an Leiter und Lehrer der Schule (lit.

  1. a)und der Bewährung hinsichtlich des Unterrichtserfolgs (lit.
  2. c)hinsichtlich Organisation, Lehrplan und Ausstattung der Schule nur mehr die Einhaltung des Statuts, jedoch keine inhaltlichen Anforderungen an das Statut zu beurteilen sind (lit. b). Angesichts der

§ 13Abs. 1 und 2 Priv

SchG mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts verbundenen Rechtsfolgen ("Recht, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen", Abhaltung der "für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen") ist demnach bei der Genehmigung des Organisationsstatuts bereits zu prüfen, ob dieses im Wesentlichen so beschaffen ist, dass es Grundlage für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts sein kann (VwGH vom 03.10.2008, 2004/10/0233). Paragraphen 13 und 14 PrivSchG sehen ein zweistufiges Verfahren zur Verleihung des Öffentlichkeitsrechts vor, bei dem in der ersten Stufe ein Organisationsstatut der Schule genehmigt werden muss. Zwischen der Genehmigung des Statuts und einer allenfalls nachfolgenden Verleihung des Öffentlichkeitsrechts besteht insofern ein systematisch-logischer Zusammenhang, als

Paragraph 13, Absatz 2, PrivSchG bei der in der zweiten Stufe erfolgenden Verleihung des neben der Erfüllung der Anforderungen an Leiter und Lehrer der Schule (Litera a,) und der Bewährung hinsichtlich des Unterrichtserfolgs (Litera c,) hinsichtlich Organisation, Lehrplan und Ausstattung der Schule nur mehr die Einhaltung des Statuts, jedoch keine inhaltlichen Anforderungen an das Statut zu beurteilen sind (Litera b,). Angesichts der

Paragraph 13, Absatz eins und 2 PrivSchG mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts verbundenen Rechtsfolgen ("Recht, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen", Abhaltung der "für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen") ist demnach bei der Genehmigung des Organisationsstatuts bereits zu prüfen, ob dieses im Wesentlichen so beschaffen ist, dass es Grundlage für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts sein kann (VwGH vom 03.10.2008, 2004/10/0233). 3.2.2.

  1. § 12 Abs. 1 Z 2 SchPflG regelt, dass die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden kann, wenn in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 lit. b des PrivSchG) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt. Weitere Voraussetzungen für den Besuch einer solchen Schule, insbesondere Genehmigungs- oder Anzeigepflichten, sieht § 12 SchPflG nicht vor. Auch ist dieser Regelung - anders als bei Absolvierung häuslichen Unterrichts - keine Pflicht zu entnehmen, beim Besuch einer Schule, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspricht, zum Nachweis des zureichenden Erfolgs jährlich eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule abzulegen (VwGH Ro 2018/10/0004-3
  2. April 2018).3.2.2.
  3. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, SchPflG regelt, dass die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden kann, wenn in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des PrivSchG) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt. Weitere Voraussetzungen für den Besuch einer solchen Schule, insbesondere Genehmigungs- oder Anzeigepflichten, sieht Paragraph 12, SchPflG nicht vor. Auch ist dieser Regelung - anders als bei Absolvierung häuslichen Unterrichts - keine Pflicht zu entnehmen, beim Besuch einer Schule, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspricht, zum Nachweis des zureichenden Erfolgs jährlich eine Prüfung an einer in Paragraph 5, SchPflG genannten entsprechenden Schule abzulegen (VwGH Ro 2018/10/0004-3
  4. April 2018). Kann ein schulpflichtiges Kind ein Zeugnis einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht über den Erfolg des Schulbesuchs vorweisen, so ist damit iSd § 12 Abs. 1 SchPflG jedenfalls die Erfüllung der Schulpflicht nachgewiesen (VwGH Ro 2018/10/0004-3
  5. April 2018).Kann ein schulpflichtiges Kind ein Zeugnis einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht über den Erfolg des Schulbesuchs vorweisen, so ist damit iSd Paragraph 12, Absatz eins, SchPflG jedenfalls die Erfüllung der Schulpflicht nachgewiesen (VwGH Ro 2018/10/0004-3
  6. April 2018). 3.2.
  7. Im gegenständlichen Fall stützt die belangte Behörde ihre Untersagung des häuslichen Unterrichts darauf, dass dieser dann nicht in Betracht kommt, wenn das Kind eine Deutschförderklasse

§ 8hAbs.

2 oder einen Deutschförderkurs

§ 8hAbs.

3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen hat. Aus der Weigerung der Kindesmutter trotz ordnungsgemäßer Ladung das schulpflichtige Kind entsprechend testen zu lassen, schloss die belangte Behörde, dass das Kind über ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache hat und daher eine Deutschfördermaßnahme an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung iSd § 5 SchPflG zu besuchen hat.3.2.3. Im gegenständlichen Fall stützt die belangte Behörde ihre Untersagung des häuslichen Unterrichts darauf, dass dieser dann nicht in Betracht kommt, wenn das Kind eine Deutschförderklasse

Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs

Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen hat. Aus der Weigerung der Kindesmutter trotz ordnungsgemäßer Ladung das schulpflichtige Kind entsprechend testen zu lassen, schloss die belangte Behörde, dass das Kind über ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache hat und daher eine Deutschfördermaßnahme an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung iSd Paragraph 5, SchPflG zu besuchen hat. Die belangte Behörde übersieht dabei, dass für das Kind weder der Besuch einer Deutschförderklasse

§ 8hAbs.

2 oder eines Deutschförderkurses

§ 8hAbs.

3 des Schulorganisationsgesetzes angeordnet war, noch ein solcher Bedarf besteht.Die belangte Behörde übersieht dabei, dass für das Kind weder der Besuch einer Deutschförderklasse

Paragraph 8 h, Absatz 2, oder eines Deutschförderkurses

Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes angeordnet war, noch ein solcher Bedarf besteht. Bereits am 02.07.2021 legte die Kindesmutter ein Jahresabschlusszeugnis des Schuljahres 2020/2021 des Kindes über die

  1. Schulstufe der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Rudolf-Steiner-Schule Wien vor, welches in sämtlichen Unterrichtsgegenständen – so auch in Deutsch - die Beurteilung „Sehr gut“ enthält.Bereits am 02.07.2021 legte die Kindesmutter ein Jahresabschlusszeugnis des Schuljahres 2020 aus 2021, des Kindes über die
  2. Schulstufe der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Rudolf-Steiner-Schule Wien vor, welches in sämtlichen Unterrichtsgegenständen – so auch in Deutsch - die Beurteilung „Sehr gut“ enthält. Im Sinne der obzitierten Judikatur verbietet sich somit eine Annahme, dass das Kind bisher wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerin aufgenommen worden sei und Bedarf an einer Deutschförderung hätte. Nachdem die belangte Behörde keine weiteren Feststellungen getroffen hat, die gegen eine Gleichwertigkeit des Unterrichts sprechen würden und in Anbetracht der Angaben der Kindesmutter, wie der abzuhaltende Unterricht geplant werde, unter Berücksichtigung der von der Kindesmutter unterfertigten Verpflichtungen, ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Untersagung des häuslichen Unterrichts rechtfertigen würden. Demnach war die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben und der häusliche Unterricht nicht zu untersagen. 3.2.
  3. In ihrer Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde die gegen alle drei Spruchpunkte des bekämpften Bescheides gerichtete Beschwerde zur Gänze abgewiesen, obwohl das Bundesverwaltungsgericht mit dem hg. Teilerkenntnis vom 28.02.2022, W128 2252063-1/2E hinsichtlich Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides - betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung – bereits abschließend entschieden hat. Demnach ist sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht an diese Entscheidung gebunden. Nachdem nunmehr die gesamte Beschwerdevorentscheidung aufgehoben wird, erübrigt sich jedoch ein gesonderter Abspruch hinsichtlich der rechtswidrigen nochmaligen Entscheidung (ne bis in idem) betreffend die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides durch die belangte Behörde.3.2.
  4. In ihrer Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde die gegen alle drei Spruchpunkte des bekämpften Bescheides gerichtete Beschwerde zur Gänze abgewiesen, obwohl das Bundesverwaltungsgericht mit dem hg. Teilerkenntnis vom 28.02.2022, W128 2252063-1/2E hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides - betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung – bereits abschließend entschieden hat. Demnach ist sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht an diese Entscheidung gebunden. Nachdem nunmehr die gesamte Beschwerdevorentscheidung aufgehoben wird, erübrigt sich jedoch ein gesonderter Abspruch hinsichtlich der rechtswidrigen nochmaligen Entscheidung (ne bis in idem) betreffend die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides durch die belangte Behörde. 3.2.
  5. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).3.2.
  2. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). 3.
  2. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W128.2252063.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.