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{'item': 'W131 2250655-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW131 2250655-3 Spruch, W131 2250655-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend das Vergabeverfahren der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (= AG) mit der Bezeichnung „Offenes Verfahren – Bauauftrag im Unterschwellenbereich Vergabeverfahren „A10 Tauern Autobahn – Sanierung Ankerungen L25, Pfeiler 0 bis 5 (inkl. Ankerwände) Verfahren-ID 71352“ aufgrund der Anträge der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (=ASt), der Bietergemeinschaft XXXX auf Pauschalgebührenersatz folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend das Vergabeverfahren der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (= AG) mit der Bezeichnung „Offenes Verfahren – Bauauftrag im Unterschwellenbereich Vergabeverfahren „A10 Tauern Autobahn – Sanierung Ankerungen L25, Pfeiler 0 bis 5 (inkl. Ankerwände) Verfahren-ID 71352“ aufgrund der Anträge der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (=ASt), der Bietergemeinschaft römisch 40 auf Pauschalgebührenersatz folgenden Beschluss: A) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist schuldig, der Bietergemeinschaft XXXX zu Handen deren Rechtsvertretung XXXX binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den Betrag von 4.862,00 Euro zu bezahlen.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist schuldig, der Bietergemeinschaft römisch 40 zu Handen deren Rechtsvertretung römisch 40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den Betrag von 4.862,00 Euro zu bezahlen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In dem im Entscheidungskopf ersichtlichen offenen Vergabeverfahren über einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich wurde eine eine Zuschlagsentscheidung zu Gunsten einer Konkurrentin der ASt versandt. Die ASt brachte dagegen einen mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV) verbundenen Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung ein. Die ASt hat dabei für ihre Rechtsschutzanträge insgesamt unter Berücksichtigung einer rundungsbedingten Nachzahlung von 50 Cent insgesamt 4.862,00 Euro an Pauschalgebühren an das BVwG entrichtet und begehrte diesbezüglich jeweils Pauschalgebührenersatz. Nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu Gunsten der ASt wurde die angefochtene Zuschlagsentscheidung mit Erkenntnis vom 12.05.2022 vom BVwG nichtig erklärt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich dieser aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2250655-1 [eV - Verfahren], -2 [Nachprüfungsverfahren] und -3 [Pauschalgebührenersatzverfahren].
  3. Beweiswürdigung Der Sachverhalt und Verfahrensgang ergeben sich unstrittig aus den Gerichtsakten samt vorgelegten Vergabeunterlagen.
  4. Rechtliche Beurteilung Zu A) Zur Gebührenauferlegung 3.
  5. Das BVwG hatte gegenständlich gemäß § 328 Abs 1 BVergG, BGBl I 2018/65 in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei gemäß § 333 BVergG subsidiär das VwGVG und die in § 333 BVergG verwiesenen Bestimmungen des AVG anzuwenden.3.
  6. Das BVwG hatte gegenständlich gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG, BGBl römisch eins 2018/65 in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei gemäß Paragraph 333, BVergG subsidiär das VwGVG und die in Paragraph 333, BVergG verwiesenen Bestimmungen des AVG anzuwenden. 3.
  7. § 341 BVergG lautet in den hier interessierenden Teilen:3.
  8. Paragraph 341, BVergG lautet in den hier interessierenden Teilen:

(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2)Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
  1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
  2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(3)Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens [...] 3.
  1. Die von der ASt mit Nachprüfungsantrag begehrte Nichtigerklärung wurde ausgesprochen und hat die ASt daher mit ihrem Nachprüfungsantrag obsiegt. 3.
  2. Zuvor wurde zu Gunsten der ASt eine einstweilige Verfügung erlassen, womit die ASt auch im eV - Verfahren obsiegt hat. 3.
  3. Da die ASt somit sowohl mit ihrem Nachprüfungsantrag als auch mit ihrem eV - Antrag - jeweils obsiegt hat, waren der Auftraggeberin die vorab von der ASt entrichteten Pauschalgebühren, wie sie sich insb aus der Verordnung BGBl II 2018/212 ergeben, gemäß § 341 BVergG aufzuerlegen. 3.
  4. Da die ASt somit sowohl mit ihrem Nachprüfungsantrag als auch mit ihrem eV - Antrag - jeweils obsiegt hat, waren der Auftraggeberin die vorab von der ASt entrichteten Pauschalgebühren, wie sie sich insb aus der Verordnung BGBl römisch zwei 2018/212 ergeben, gemäß Paragraph 341, BVergG aufzuerlegen. Dabei war gemäß § 19a RAO die Zahlung antragsgemäß zH der Rechtsvertretung der ASt auszusprechen. Dabei war gemäß Paragraph 19 a, RAO die Zahlung antragsgemäß zH der Rechtsvertretung der ASt auszusprechen. 2.
  5. Zur Gebührenhöhe ist dabei klarzustellen, dass gegenständlich für den Nachprüfungsantrag 3.241 Euro gemäß § 1 der Verordnung BGBl II 2018/212 an Pauschalgebühren zu entrichten waren.2.
  6. Zur Gebührenhöhe ist dabei klarzustellen, dass gegenständlich für den Nachprüfungsantrag 3.241 Euro gemäß Paragraph eins, der Verordnung BGBl römisch zwei 2018/212 an Pauschalgebühren zu entrichten waren. Für den eV - Antrag waren unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift des § 340 Abs 1 Z8 BVergG zusätzlich 50% der Nachprüfungsgebühr gemäß § 340 Abs 1 Z 4 BVergG, das sind 1.621 Euro, zu bezahlen.Für den eV - Antrag waren unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift des Paragraph 340, Absatz eins, Z8 BVergG zusätzlich 50% der Nachprüfungsgebühr gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG, das sind 1.621 Euro, zu bezahlen. Dementsprechend erfolgte die Gebührenauferlegung in dieser zuvor von der ASt geschuldeten und einbezahlten Höhe. B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil insoweit eine Entscheidung auf Basis einer eindeutigen Rechtslage zu treffen war; zur fehlenden Revisibilität bei eindeutiger Rechtslage siehe zB VwGH Zl Ra 2014/03/0028 mit Verweis auf Zl Ro 2014/07/0053.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil insoweit eine Entscheidung auf Basis einer eindeutigen Rechtslage zu treffen war; zur fehlenden Revisibilität bei eindeutiger Rechtslage siehe zB VwGH Zl Ra 2014/03/0028 mit Verweis auf Zl Ro 2014/07/
  7. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W131.2250655.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.