RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW135 2178523-1 Spruch, W135 2178523-1/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch WIDTER MAYRHAUSER WOLF Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.10.2017, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 18.06.2021 und am 08.04.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch WIDTER MAYRHAUSER WOLF Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.10.2017, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 18.06.2021 und am 08.04.2022, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 10.03.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde), einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges, Zahnersatz im Rahmen der orthopädischen Versorgung sowie Pflegezulage nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Antragsbegründend gab der Beschwerdeführer an, in den Jahren 1960 bis 1963 sowie von 1968 bis 1975 in mehreren Heimen der Stadt Wien Opfer schwerer Körperverletzung und Folter geworden zu sein. Er sei getreten und mit der Faust, nassen Handtüchern, Holzprügel, Ketten oder der Kante eines Tischtennisschlägers gegen Kopf, Bauch, Genitalien und Extremitäten geschlagen worden. Weiters habe er im Alter von 12 bis 13 Jahren über Monate in Einzeldunkelhaft bei Nässe und Kälte und nur einem Kotkübel verbracht. Er sei darüber hinaus über Nacht an der Brause angebunden worden, während kaltes Wasser auf seinen Kopf getropft sei. Er stehe seit 29.04.2013 in psychotherapeutischer Behandlung. Dem Antrag schloss der Beschwerdeführer mehrere handschriftlich verfasste Seiten an, worin er in Bezug auf die erlittene psychische Gewalt ausführte, dass er trotz normaler bis hoher Intelligenz in die Sonderschule eingewiesen und wiederholt als dumm und debil bezeichnet worden sei. Er sei verleumdet worden, indem man ihn fälschlich des Diebstahls beschuldigt habe. Regelmäßig habe man ihm gesagt, dass er nach dem Heim ohnehin gleich ins Gefängnis kommen werde. Der Beschwerdeführer sei außerdem Opfer von Vergewaltigungen geworden. Dabei sei er an Armen und Beinen gefesselt worden und von mehreren Aufsichtspersonen hintereinander, auch mit einem Besenstiel, viele Male vergewaltigt worden. Als Folge habe er mehrmalige Einrisse des Enddarms erlitten, nach wie vor sei dieser regelmäßig eitrig, was nur durch Operationen in den Griff bekommen zu sei. Während der Heimzeit sei dies nie medizinisch behandelt worden. Der Beschwerdeführer leide an einer Beziehungsstörung und starken Minderwertigkeitsgefühlen, habe geglaubt, dass er dumm und unnütz sei. Er habe durch die Taten drei Zähne verloren und mehrere Löcher, Narben und „Cuts“ am Kopf, welche ohne Narkose „getackert“ worden seien. Der Beschwerdeführer führte unter der Überschrift „Folgeerkrankungen durch Gesundheitsschädigungen nach den Taten“ weitere Krankheiten an und listete die von ihm genommenen Medikamente auf. Der Beschwerdeführer schloss seinem Antrag einen Auszug eines Internetartikels über die Geschichte der Heimkinder an, den er mit handschriftlichen Anmerkungen versah, weiters legte er einen Versicherungsdatenauszug, mehrere Schreiben und einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt über den Bezug der Pflegegeldstufe 2, ein Schreiben des Weissen Rings über die Kostenübernahme von Psychotherapiestunden, ein Konvolut an medizinischen Befunden betreffend Operationen von Analfisteln, klinisch-psychologische Befunde vom 14.02.2010, 26.03.2012, 25.06.2013 und 19.11.2014, eine fachärztlich psychiatrische Äußerung vom 17.06.2013, einen neurologisch-psychiatrischer Befund vom 31.01.2013, einen Clearingbericht des Weissen Rings vom 19.11.2012 mit Ergänzung vom 04.07.2013, seinen Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 90 v.H. und ein berufsbezogenes Leistungs- und Persönlichkeitsprofil aus dem Jahr 2010 vor, in welchem er aus arbeitsmedizinischer Sicht unbefristet weder arbeits- noch kursfähig sei. Die belangte Behörde holte in der Folge Unterlagen des Aktes des Beschwerdeführers zum Behinderteneinstellungsgesetz ein, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer seit 07.07.1998 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Nach Ersuchen der belangten Behörde übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.04.2014 neben Kopien seines Reisepasses und Staatsbürgerschaftsnachweises und der unterfertigten Einverständniserklärung seinen Jugendamtsakt und Protokolle der Clearing-Gespräche. Der Beschwerdeführer teilte darüber hinaus mit, er hätte gerne den Beruf eines Bauleiters ergriffen, jedoch sei ihm im Kinderheim wiederholt gesagt worden, dass er für eine Berufsausbildung generell zu dumm wäre, ganz besonders für diesen Beruf. Durch sein dadurch vermindertes Selbstbewusstsein habe er auch extreme Prüfungsangst entwickelt und tatsächlich keine Abschlussprüfungen mehr ablegen können. Damit sei ihm jede Möglichkeit genommen worden, sich erfolgreich im Berufsleben zu etablieren. Nach der Sonderschule habe der Beschwerdeführer eine Lehre als Autolackierer begonnen, die er jedoch sehr bald abbrechen habe müssen, da dieser Beruf vorwiegend in geschlossenen Räumen ausgeübt werde, was er aufgrund seiner traumatisierenden Erfahrungen im Kinderheim (er sei als Strafe oft in dunkle, geschlossene Räume gesperrt worden) nicht ertragen habe können. Anschließend habe er als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet und eine Lehre als Maurer gemacht, wegen seiner Prüfungsangst jedoch nie die Gesellenprüfung abgelegt. Nachdem er mehrere Herzinfarkte erlitten habe, habe der Beschwerdeführer auch nicht mehr als Hilfsarbeiter am Bau arbeiten können. Mit Schreiben vom 02.04.2015 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ein medizinisches Gutachten vom 08.08.2013 zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension und Gewährung von Pflegegeld. Mit Schreiben vom 07.07.2015 übermittelte der Beschwerdeführer ein Ärztliches Gutachten der PVA zum Antrag auf Weitergewährung einer bis 30.06.2015 befristeten Invaliditätspension und Pflegegeldneubemessung. Nach Ersuchen der belangten Behörde übermittelte der Weisse Ring das Entschädigungsschreiben an den Beschwerdeführer vom Juli 2014, in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass ihm insgesamt 30.000 Euro sowie die Kosten für eine Psychotherapie im Ausmaß von 80 Stunden zugesprochen worden seien. Der Beschwerdeführer legte nach Ersuchen der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.12.2015 Röntgenbilder seines Zahnstatus vor und nach der Zahnbehandlung vor. Er übermittelte gleichzeitig auch einen Entlassungsbericht des XXXX vom 30.10.2015 betreffend die Blockade beider Sacroiliacalgelenke und einen Patientenbrief des Krankenhaus XXXX vom 23.09.2015 wegen eines periproktitischen Abszesses.Der Beschwerdeführer legte nach Ersuchen der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.12.2015 Röntgenbilder seines Zahnstatus vor und nach der Zahnbehandlung vor. Er übermittelte gleichzeitig auch einen Entlassungsbericht des römisch 40 vom 30.10.2015 betreffend die Blockade beider Sacroiliacalgelenke und einen Patientenbrief des Krankenhaus römisch 40 vom 23.09.2015 wegen eines periproktitischen Abszesses. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie ein, welches am 24.03.2016, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, erstellt wurde. Darin führte der Sachverständige – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – wie folgt aus: „… 1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei dem Antragsteller vor? Falls klar voneinander trennbare psychiatrische Krankheitsbilder vorliegen wird um entsprechende Berücksichtigung gebeten. Herr XXXX wurde am 4.3.2016 untersucht und dabei die Diagnose eines dysthym-dysphorischen Zustandsbildes gestellt.Herr römisch 40 wurde am 4.3.2016 untersucht und dabei die Diagnose eines dysthym-dysphorischen Zustandsbildes gestellt. Als „Dysthymie" (ICD F34.1) wird eine länger anhaltende (mehr als 2 Jahre) depressive Stimmungslage mit Fluktuationen bezeichnet, die in ihrer gegenwärtigen klinischen Ausprägung als leicht zu bezeichnen ist. Unter Dysphorie wird eine gereizte, mürrische verärgerte Stimmungslage verstanden, die im Rahmen einer depressiven Stimmungsloge auftreten kann. Die gestellte Diagnose steht im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Diagnosen diverser Voruntersuchungen (Dr. XXXX (Abl. 62-73), Dr. XXXX (Abl. 74-82), insbesondere dem Gutachten der PVA vom 15.5.2015 (Abl. 291-293.)Die gestellte Diagnose steht im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Diagnosen diverser Voruntersuchungen (Dr. römisch 40 (Abl. 62-73), Dr. römisch 40 (Abl. 74-82), insbesondere dem Gutachten der PVA vom 15.5.2015 (Abl. 291-293.) Den Gutachten Mag. XXXX vom Juni 2013 und November 2014 kann aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht gefolgt werden, mit der Einschränkung, das "Trauma" oder "Traumatisierung" nicht ausschließlich verbrechenskausal gesehen werden darf.Den Gutachten Mag. römisch 40 vom Juni 2013 und November 2014 kann aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht gefolgt werden, mit der Einschränkung, das "Trauma" oder "Traumatisierung" nicht ausschließlich verbrechenskausal gesehen werden darf. Der Stellungnahme von Frau XXXX wird wegen Befangenheit im Rahmen einer therapeutischen Beziehung nicht gefolgt.Der Stellungnahme von Frau römisch 40 wird wegen Befangenheit im Rahmen einer therapeutischen Beziehung nicht gefolgt. 2. Welche der festgestellten (psychiatrischen) Geusndheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit a) kausal auf die vorgebrachten und oben festgestellten Misshandlungen zurückzuführen (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für einen Kausalzusammenhang spricht als dagegen)? Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als kausal gewertet? Ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen ist nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. b) akausal somit nicht auf die vorgebrachten und oben festgestellten Misshandlungen zurückzuführen (also zB durch anlage- und umweltbedingte Faktoren verursacht)? Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als akausal bewertet? Herr XXXX wurde bereits eine Woche nach Geburt in einem Heim ohne die Mutter für 3 Jahre aufgenommen, was bereits als schweres Trauma für ein Kleinkind angesehen werden muss. Nach 5 Jahren bei der Kindesmutter in äußerst problematischen Verhältnissen folgt die neuerliche Heimaufnahme vom 8. bis zum 16. Lebensjahr. Diese Erfahrungen müssen als prägend für den weiteren Lebenslauf angesehen werden. Neben diesen frühen negativen Erfahrungen sind weitere Belastungen hinzugetreten, wie abgebrochene Lehre, Konkurs, lebensbedrohliche Erkrankungen wie mehrfache Herzinfarkte, erstmalig 1996 - im Alter von 36 Jahren, Herzoperation
(1998), Wiederbelebung 1998, Operation einer Ausweitung der Bauchschlagader (Aortenaneurysma - 2009), Atemwegserkrankung (COPD), sowie degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen mit ständigen Schmerzen, wobei auch rezente Lebensereignisse, wie gescheiterte Beziehungen und Trennung von den Kindern nicht unerwähnt bleiben dürfen. Es ist aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht unmöglich, einzelne Ereignisse auszuwählen und zu werten, auch weil ein Teil der Ereignisse an die 40 Jahre zurückliegt. Trotz dieser Umstände war Herr XXXX über Jahre in der Lage, für seinen Lebensunterhalt in verschiedenen Berufen zu sorgen und 3 Kinder aufzuziehen.Herr römisch 40 wurde bereits eine Woche nach Geburt in einem Heim ohne die Mutter für 3 Jahre aufgenommen, was bereits als schweres Trauma für ein Kleinkind angesehen werden muss. Nach 5 Jahren bei der Kindesmutter in äußerst problematischen Verhältnissen folgt die neuerliche Heimaufnahme vom 8. bis zum 16. Lebensjahr. Diese Erfahrungen müssen als prägend für den weiteren Lebenslauf angesehen werden. Neben diesen frühen negativen Erfahrungen sind weitere Belastungen hinzugetreten, wie abgebrochene Lehre, Konkurs, lebensbedrohliche Erkrankungen wie mehrfache Herzinfarkte, erstmalig 1996 - im Alter von 36 Jahren, Herzoperation
(1998), Wiederbelebung 1998, Operation einer Ausweitung der Bauchschlagader (Aortenaneurysma - 2009), Atemwegserkrankung (COPD), sowie degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen mit ständigen Schmerzen, wobei auch rezente Lebensereignisse, wie gescheiterte Beziehungen und Trennung von den Kindern nicht unerwähnt bleiben dürfen. Es ist aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht unmöglich, einzelne Ereignisse auszuwählen und zu werten, auch weil ein Teil der Ereignisse an die 40 Jahre zurückliegt. Trotz dieser Umstände war Herr römisch 40 über Jahre in der Lage, für seinen Lebensunterhalt in verschiedenen Berufen zu sorgen und 3 Kinder aufzuziehen. 3. Falls die Misshandlungen nicht alleinige Ursache sind wird um Beurteilung ersucht ob sie als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beigetragen haben. Es wird ersucht, ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung) der Misshandlungen spricht und was dagegen. Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht haben die Misshandlungen zwar möglicherweise einen Einfluss auf den derzeitigen psychischen Leidenszustand, sind jedoch nicht als wesentliche Ursache anzusehen. siehe 2.) 4. Falls die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden ist wird ersucht zu Folgendem Stellung zu nehmen:
- a)Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit vorzeitig erheblich früherer Zeitpunkt ausgelöst oder wäre diese auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im — annähernd — selben Zeitraum entstanden? Es gibt keinen Hinweis, dass das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung vorzeitig ausgelöst hätte. Es ist davon auszugehen, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung im selben Zeitraum entstanden wäre.
- b)Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja in welchem Ausmaß? Für eine Verschlimmerung gibt es keinen Hinweis.
- c)Welche Gesundheitsschädigung läge ohne die angeschuldigten Ereignisse vor? In Hinblick auf die äußerst negativen Sozialisierungsbedingungen und reaktiv auf die hochgradigen Gesundheitsschädigungen ist es aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht wahrscheinlich, dass eine depressive Stimmungslage vorläge. 5. Liegt bei dem AW Arbeitsunfähigkeit vor?
- a)Wenn ja, wegen der kausalen Gesundheitsschädigungen? Entfällt, siehe b.)
- b)Wenn ja wegen der akausalen Gesundheitsschädigungen? Herr XXXX ist seit Mai 2015 in unbefristeter Invaliditätspension. Als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit wird eine rezidivierende depressive Störung, chronifiziert schwergradig agitiert depressiv mit deutlich dysphorer Färbung, Schlafapnoe-Syndrom, organische Persönlichkeitsveränderung mit frontaler Enthemmung und leichtgradig kognitiver Störung. An weiteren Leiden werden angeführt: Zustand nach 4 Herzinfarkten (1996, 1998, 1999, 2005), Zustand nach Bifurkationsprothese bei infrarenalem Aortenaneurysma und Iliacaaneurysma rechts 2009, Zustand nach frustraner Reoperation 2014, Zustand nach Stentimplantation 2014, chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Polyneuropathie, Bluthochdruck.Herr römisch 40 ist seit Mai 2015 in unbefristeter Invaliditätspension. Als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit wird eine rezidivierende depressive Störung, chronifiziert schwergradig agitiert depressiv mit deutlich dysphorer Färbung, Schlafapnoe-Syndrom, organische Persönlichkeitsveränderung mit frontaler Enthemmung und leichtgradig kognitiver Störung. An weiteren Leiden werden angeführt: Zustand nach 4 Herzinfarkten (1996, 1998, 1999, 2005), Zustand nach Bifurkationsprothese bei infrarenalem Aortenaneurysma und Iliacaaneurysma rechts 2009, Zustand nach frustraner Reoperation 2014, Zustand nach Stentimplantation 2014, chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Polyneuropathie, Bluthochdruck. 6. Bei Bejahung der Frage 5.: Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit in einem Ausmaß verschlimmert, dass der Antragsteller ohne die angeschuldigten Ereignisse arbeitsfähig wäre in dem Sinne, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Antragstellers in deutlich geringerem Ausmaß bestünden? Entfällt, siehe 5b) 7. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche/überwiegende Ursache für Zeiten sind, in denen der Antragsteller nicht gearbeitet hat? (Krankenstände WGKK Abl. 276ff) In den zur Verfügung gestellten Unterlagen der WGKK vom 1.1.2007 bis 2.12.2014 findet sich keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund kausaler Gesundheitsschädigungen.In den zur Verfügung gestellten Unterlagen der WGKK vom 1.1.2007 bis 2.12.2014 findet sich keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund kausaler Gesundheitsschädigungen., 9. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass der Antragsteller aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder einer anderen – besseren – Ausbildung gehindert war? Es gibt keinen Hinweis, dass Herr XXXX durch eine kausale Gesundheitsschädigung an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder an einer besseren Ausbildung gehindert war. Einfluss auf Ausbildung und Berufsverlauf haben überwiegend negative Sozialisierungsbedingungen und bereits früh auftretende körperliche Erkrankungen gehabt.Es gibt keinen Hinweis, dass Herr römisch 40 durch eine kausale Gesundheitsschädigung an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder an einer besseren Ausbildung gehindert war. Einfluss auf Ausbildung und Berufsverlauf haben überwiegend negative Sozialisierungsbedingungen und bereits früh auftretende körperliche Erkrankungen gehabt. Die Herstellung eines Zusammenhanges zwischen Verbrechen und körperlichen Erkrankungen (z.B. Folgeschäden durch Nikotinabusus) muss als rein spekulativ gewertet werden. Wenn ja: In welchem Ausmaß kann das festgestellt werden und welche Anhaltspunkte sprechen aus medizinischer Sicht dafür? Entfällt, siehe oben. 10. Ist der Antragswerber aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen so hilflos, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf? D.h. besteht Anspruch auf Pflegezulage im Sinne des §18 KOVG und wenn ja, in welcher Höhe Entfällt, siehe 2b) u. 5b).“ Mit Parteiengehör vom 13.05.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges abzuweisen, da nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden habe können, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem vom Sachverständigen diagnostizierten dysthym-dysphorischen Zustandsbild mit dem Verbrechen bestehe. Der Antrag auf Pflegezulage könne ebenfalls nicht bewilligt werden, da der Beschwerdeführer durch das Verbrechen keine so schwere Gesundheitsschädigung erlitten habe, dass er für lebenswichtige Verrichtungen die Hilfe einer anderen Person benötige und gepflegt werden müsse. Das Ansuchen um Zahnersatz im Wege der orthopädischen Versorgung könne nicht bewilligt werden, da nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer vor ca. 30 bis 40 Jahren einen Zahnverlust aufgrund einer strafbaren Handlung erlitten habe. Die übermittelten Röntgenbilder würden aus dem Jahr 1997 stammen, sodass ein Rückschluss auf die Ursache des Zahnverlustes nicht möglich gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, binnen vier Wochen nach Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 13.06.2016 eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass Befunde nach 30 oder 40 Jahren vernichtet würden und er somit nur die Zahnröntgenbilder aus dem Jahr 1997 vorlegen habe können. Er merke darüber hinaus an, dass er keine Beziehung mit seiner Psychotherapeutin habe. Ihre Gutachten würden sehr wohl zur Aufklärung beitragen, da gerade sie alle Details kenne. Da auch das PVA-Gutachten von Dr. XXXX mit der Begründung der Befangenheit abgelehnt worden sei, habe er ein neues Gutachten von ihm erstellen lassen. Der Beschwerdeführer schloss seinem Schreiben eine Stellungnahme von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 08.06.2016 an. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 13.06.2016 eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass Befunde nach 30 oder 40 Jahren vernichtet würden und er somit nur die Zahnröntgenbilder aus dem Jahr 1997 vorlegen habe können. Er merke darüber hinaus an, dass er keine Beziehung mit seiner Psychotherapeutin habe. Ihre Gutachten würden sehr wohl zur Aufklärung beitragen, da gerade sie alle Details kenne. Da auch das PVA-Gutachten von Dr. römisch 40 mit der Begründung der Befangenheit abgelehnt worden sei, habe er ein neues Gutachten von ihm erstellen lassen. Der Beschwerdeführer schloss seinem Schreiben eine Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 08.06.2016 an. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers ersuchte die belangte Behörde den befassten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie in der Folge um Ergänzung seines Gutachtens. In seinem auf der Aktenlage basierenden Ergänzungsgutachten vom 17.10.2016 führte der Sachverständige Folgendes aus: „Die von Herrn XXXX vorgebrachten Einwendungen (siehe Abl. 521 und 522) wurden eingesehen:„Die von Herrn römisch 40 vorgebrachten Einwendungen (siehe Abl. 521 und 522) wurden eingesehen: Bezüglich dem Gutachten sind folgende Anmerkungen zu machen: 1.) Zu Beginn des Gutachtens gibt Herr Dr. XXXX an, er hätte Herrn XXXX bereits im Rahmen einer Pensionsbegutachtung 2015 gesehen, Teile des Pensionsgutachtens werden auch zitiert.1.) Zu Beginn des Gutachtens gibt Herr Dr. römisch 40 an, er hätte Herrn römisch 40 bereits im Rahmen einer Pensionsbegutachtung 2015 gesehen, Teile des Pensionsgutachtens werden auch zitiert. Eine Verknüpfung Pensionsgutachten und Privatgutachten durch ein und denselben Arzt ist zu hinterfragen, weil zu vermuten ist, dass die notwendige Objektivität nicht gewährleistet ist. Eine Bezeichnung „Verlaufskontrolle“ ist in diesem Zusammenhang ohne das Setzen einer therapeutischen Intervention, sei sie medikamentös oder psychotherapeutisch, missverständlich. 2.) Psychiatrische Anamnese: Es werden Angaben von Herrn XXXX herangezogen, die sich der Objektivierung entziehen. Es werden keine Angaben gemacht, ob allfällige andere Unterlagen als jene der PVA herangezogen wurden.2.) Psychiatrische Anamnese: Es werden Angaben von Herrn römisch 40 herangezogen, die sich der Objektivierung entziehen. Es werden keine Angaben gemacht, ob allfällige andere Unterlagen als jene der PVA herangezogen wurden. 3.) Die psychiatrische Anamnese ist inkomplett, auf die berufliche Tätigkeit als Trafikant wird nicht eingegangen. 4.) Der gesicherte Zusammenhang zwischen Erkrankung der Blutgefäße, insbesondere der Herzkranzgefäße, und jahrelanger Nikotinabusus bleibt unerwähnt. 5.) Die Diagnosen einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, einer rezidivierenden depressiven Verstimmung und einer organischen Persönlichkeitsveränderung werden nicht übernommen, weil sie bei der Untersuchung am 4.3.2016 nicht evident waren. Es muss angemerkt werden, dass eine sichere Abgrenzung der gestellten Diagnosen nicht möglich ist. 6.) In der Stellungnahme erfolgt keine bewertende Trennung zwischen dem Verbrechen und den zahlreichen anderen Traumata, wie zum Beispiel frühkindliche Heimaufnahme. 7.) Die Annahme einer „psychovegetativen Anspannung“ als Erklärung für den Bluthochdruck und damit der Folgeerkrankungen ist in Hinblick auf die hohe Inzidenz der Erkrankung spekulativ. Zusammenfassend führt die Bewertung der schriftlichen Stellungnahme Dr. XXXX zu keiner Neuwertung oder Überarbeitung des Gutachtens vom 24.3.2016.“Zusammenfassend führt die Bewertung der schriftlichen Stellungnahme Dr. römisch 40 zu keiner Neuwertung oder Überarbeitung des Gutachtens vom 24.3.2016.“ Im Wege des Parteiengehörs vom 11.11.2016 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergänzungsgutachten vom 17.10.2016, wonach die schriftliche Stellungnahme von Dr. XXXX keine Neuwertung oder Überarbeitung des Gutachtens vom 24.03.2016 bewirkt habe und dieses somit unverändert aufrecht bleibe. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme von vier Wochen eingeräumt. Im Wege des Parteiengehörs vom 11.11.2016 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergänzungsgutachten vom 17.10.2016, wonach die schriftliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 keine Neuwertung oder Überarbeitung des Gutachtens vom 24.03.2016 bewirkt habe und dieses somit unverändert aufrecht bleibe. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme von vier Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 07.12.2016 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, es sei nicht klar, worauf sich die Einschätzung des Sachverständigen stütze, zumal der Beschwerdeführer der belangten Behörde alle seine Befunde übergeben habe. Er habe sich erwartet, dass der Sachverständige alle Befunde ansehe und nicht nur einige als Zufalls-Basis herausnehme. Man könne sein Krankheitsbild nicht nur auf das Rauchen zurückführen. Stress, Alkohol und ungesunde Ernährung während der Heimzeit hätten wohl auch einen großen Beitrag geleistet. Im Heim habe sich niemand darum gekümmert, ob die Kinder gesund leben würden. Da der Sachverständige alles als „akausal“ bewerte, habe er die Psychotherapeutin des Beschwerdeführers, bei welcher er seit 29.04.20213 in Behandlung stehe, ebenso wegen Befangenheit als „akausal“ abgelehnt wie das Gutachten von Dr. XXXX . Es sei zu hinterfragen, woher der Sachverständige sich das Recht nehme, vorgelegte Gutachten ohne Angabe von Gründen wegen Befangenheit abzulehnen. Es stelle sich hier die Frage, ob er die vorgelegten Befunde überhaupt gelesen habe. Daraus sei nämlich klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer regelmäßig starke Medikamente nehmen müsse und seit fast vier Jahren in psychotherapeutischer Behandlung sei. Der Beschwerdeführer schloss dem Schreiben erneut das Gutachten vom 08.06.2016 an.Mit Schreiben vom 07.12.2016 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, es sei nicht klar, worauf sich die Einschätzung des Sachverständigen stütze, zumal der Beschwerdeführer der belangten Behörde alle seine Befunde übergeben habe. Er habe sich erwartet, dass der Sachverständige alle Befunde ansehe und nicht nur einige als Zufalls-Basis herausnehme. Man könne sein Krankheitsbild nicht nur auf das Rauchen zurückführen. Stress, Alkohol und ungesunde Ernährung während der Heimzeit hätten wohl auch einen großen Beitrag geleistet. Im Heim habe sich niemand darum gekümmert, ob die Kinder gesund leben würden. Da der Sachverständige alles als „akausal“ bewerte, habe er die Psychotherapeutin des Beschwerdeführers, bei welcher er seit 29.04.20213 in Behandlung stehe, ebenso wegen Befangenheit als „akausal“ abgelehnt wie das Gutachten von Dr. römisch 40 . Es sei zu hinterfragen, woher der Sachverständige sich das Recht nehme, vorgelegte Gutachten ohne Angabe von Gründen wegen Befangenheit abzulehnen. Es stelle sich hier die Frage, ob er die vorgelegten Befunde überhaupt gelesen habe. Daraus sei nämlich klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer regelmäßig starke Medikamente nehmen müsse und seit fast vier Jahren in psychotherapeutischer Behandlung sei. Der Beschwerdeführer schloss dem Schreiben erneut das Gutachten vom 08.06.2016 an. Mit Schriftsatz vom 09.02.2017 wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer die WIDTER MAYRHAUSER WOLF Rechtsanwälte OG mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe. Weiters wurde eine ergänzende Stellungnahme erstattet. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Kindheit und Jugend schwersten psychischen und physischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei und derartige Misshandlungen nicht nur abstrakt geeignet gewesen seien, (unter anderem) seine spätere Arbeitsfähigkeit und Berufslaufbahn massivst zu erschweren, sondern dies mit ausreichender Sicherheit auch getan hätten. Dabei werde auf die vorgelegten Befunde, insbesondere der Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin verwiesen. Es sei völlig unverständlich, dass vom Sachverständigen eine Befangenheit der Psychotherapeutin angenommen werde und werde mit keinem Wort begründet, worin eine solche Befangenheit bestehen sollte. Die Untersuchungen durch den Sachverständigen hätten zwei Mal 15 Minuten gedauert, die Psychotherapeutin habe daher einen erheblich genaueren und intensiveren Zugang zur Leidensgeschichte des Beschwerdeführers und zur Beurteilung der gegenständlichen Fragen. Wenn der Sachverständige vermeine, es könne ein Auseinanderhalten der verschiedenen sonstigen Faktoren gegenüber jenen in der Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers nicht stattfinden, so sei es ureigenste Aufgabe eines Sachverständigen, derartige Unterscheidungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Kindheit und Jugend nicht nur Misshandlungen ausgesetzt gewesen, sondern zeige sich die Atmosphäre und Geisteshaltung, in welcher diese Handlungen gesetzt worden seien, beispielhaft auch in einem psychologischen Befund vom 22.05.1968, in welchem der damals siebenjährige Beschwerdeführer als „unerfreuliches Kind, dem jeglicher Charme und Liebreiz fehle“, beschrieben worden sei. Solche Beschreibungen hätten zu der Art von Behandlungen durch seine Erzieher geführt, was wiederum zweifelsfrei zu schweren Schädigungen habe führen müssen. Diese hätten letztlich auch zweifellos bewirkt, dass dem Beschwerdeführer eine von ihm dargestellte Berufslaufbahn unmöglich gewesen sei. Mit Schreiben vom 11.10.2017 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Möglichkeit, bei der PVA einen Antrag nach dem Heimopferrentengesetz (HOG) einzubringen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges, Zahnersatz im Wege der orthopädischen Versorgung sowie auf Pflegezulage nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes ab. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 20.09.1960 im Alter von einer Woche im Zentralkinderheim untergebracht worden sei. Aufgrund der mangelhaften Wohnsituation sei eine Rückgabe zu seiner Mutter bis 07.05.1963 nicht möglich gewesen bzw. habe die Mutter auch kein Interesse daran gezeigt und ihn nur selten besucht. Der leibliche Vater sei entweder unbekannten Aufenthalts oder in Haft gewesen. Die Unterbringung bei seiner Mutter und deren alkoholkranken Lebensgefährten ab 05.07.1963 sei für den Beschwerdeführer und seine Geschwister meist nach kurzer Zeit gescheitert, da die Kinder unpünktlich und ungepflegt in Kindergarten oder Hort erschienen und als unfolgsam beschrieben worden seien. Die Mutter habe aufgrund ihrer 13 Kinder keiner geregelten Arbeit nachgehen können und mehrere der Geschwister seien immer wieder in diversen Heimen untergebracht worden. Der Beschwerdeführer habe zunächst die erste Klasse Volksschule besucht und ab 1967 die Allgemeine Sonderschule. Am 12.08.1968 sei der Beschwerdeführer wegen „Gefährdung – gröbliche Vernachlässigung“ in das XXXX überstellt worden. Dort sei der Beschwerdeführer geschlagen und in ein „Kammerl“ gesperrt worden. Am 27.08.1968 habe die Überstellung ins Kinderheim XXXX stattgefunden. Dort sei er bis zum Erbrechen zum Essen gezwungen worden und es sei ihm Schlaf- und Essensentzug auferlegt worden. Bei jedem Wetter sei der Beschwerdeführer in der Unterhose und ohne Schuhe ausgesperrt worden. Er sei mit diversen Gegenständen geschlagen worden und in der Dusche festgebunden worden, wo ihm die halbe Nacht kaltes Wasser auf den Kopf gelaufen sei. Zudem habe er täglich auf Bleistiften knien müssen, sei mehrmals in ein dunkles „Isolierzimmer“ gesperrt worden und mindestens einmal pro Woche sexuell missbraucht worden, wobei er einer Erzieherin von der Brust bis zur Vagina streicheln habe müssen. Er sei auch von Männern vergewaltigt worden, wobei diese sich sowohl oral als auch rektal am Beschwerdeführer befriedigt hätten. Am 17.07.1975 sei der Beschwerdeführer zu seiner Mutter und dem Stiefvater entlassen worden. Im August 1976 sei der Beschwerdeführer eine Woche lang als Autolackiererlehrling tätig gewesen. Danach sei er bis 1991 überwiegend kurzfristig als Hilfsarbeiter am Bau beschäftigt gewesen, wobei er die Gesellenprüfung zur Maurerlehre nie abgelegt habe. Ab 1991 sei der Beschwerdeführer hauptsächlich arbeitslos gemeldet worden oder habe sich in Krankenstand befunden. Er habe von 01.05.1999 bis 31.03.2004 eine Trafik betrieben, die in Konkurs gegangen sei. Seit 01.03.2010 stehe der Beschwerdeführer in Bezug einer Invaliditätspension, die ihm zwischen 2010 und 2013 aberkannt worden sei. Er beziehe Pflegegeld der Stufe 2. Der Beschwerdeführer habe seit 1996 mehrere Herzinfarkte erlitten, weiters leide er an COPD und einer degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderung mit ständigen Schmerzen. Nervenfachärztlich leide der Beschwerdeführer an einem dysthym-dysphorischen Zustandsbild. Ein Kausalzusammenhang der festgestellten Misshandlungen zu der Gesundheitsschädigung könne nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Hinsichtlich des Verlusts von drei Zähnen, mehrerer Löcher am Kopf, Narben und „Cuts“ sowie des mehrmaligen Einrisses des Enddarms habe ebenfalls keine Kausalität zu den festgestellten Misshandlungen festgestellt werden können. Das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf könne nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Mangels Vorliegen einer kausalen Gesundheitsschädigung, könne die bestehende Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf die festgestellten Verbrechen zurückgeführt werden. Es würden sich keine Angaben im Jugendamtsakt darüber finden, dass der Beschwerdeführer auch im Kinderheim XXXX untergebracht gewesen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe dies auch erst in der zweiten Sitzung des Clearinggesprächs vorgebracht. Mangels objektivierbarer Unterlagen habe daher weder der Aufenthalt in XXXX noch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten physischen Misshandlungen und der sexuelle Missbrauch festgestellt werden können. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe durch Misshandlungen im Heim drei Zähne verloren, könne mangels objektivierbarer Unterlagen ebenfalls nicht bestätigt werden. Anhand der vorgelegten Röntgenaufnahmen könne nicht geschlussfolgert werden, dass die Zahnbehandlung in Kausalzusammenhang mit den Verbrechen stehe. Die ältesten vorgelegten Röntgenbilder seien 20 Jahre nach seiner Entlassung aus dem Kinderheim entstanden und würden auch Aufzeichnungen im Pflegschaftsakt fehlen, woraus sich Zahnprobleme oder ein Zahnverlust herauslesen lassen würden. Psychisch leide der Beschwerdeführer an einem dysthym-dysphorischen Zustandsbild, ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Leiden und den Verbrechen habe nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden können. In der Biographie des Beschwerdeführers seien mehrere belastende Lebensereignisse zu erheben (Heimunterbringung bereits eine Woche nach der Geburt für drei Jahre, schwierige familiäre Verhältnisse, Obdachlosigkeit, Konkurs, körperliche Erkrankungen, gescheiterte Beziehungen), wobei es für den Sachverständigen unmöglich sei, diese abzuwiegen und zu gewichten. Trotz all der belastenden Ereignisse sei der Beschwerdeführer über Jahre hinweg in der Lage gewesen, für seinen Lebensunterhalt in verschiedenen Berufen zu sorgen und drei Kinder aufzuziehen. Es sei anzunehmen, dass er auch ohne die festgestellten Verbrechen den genannten Gesundheitszustand aufweisen würde. Das festgestellte Verbrechen sei daher keine wesentliche Ursache der nunmehr vorliegenden psychischen Gesundheitsschädigung. Als führende Diagnose der beim Beschwerdeführer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit sei eine koronare Herzerkrankung verzeichnet worden. Diese sei jedoch nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit auf die Misshandlungen während der Heimunterbringung zurückzuführen. Es bestehe eine familiäre Häufung von Herzerkrankungen und sei der Beschwerdeführer jahrelanger Raucher. Darüber hinaus gebe es auch keinen Hinweis, der annehmen ließe, der Beschwerdeführer sei aufgrund kausaler Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder einer besseren Ausbildung gehindert gewesen. Maßgeblichen Einfluss auf seinen Berufsverlauf hätten die negativen Sozialisierungsbedingungen und die bereits früh aufgetretenen körperlichen Erkrankungen. Dem Pflegschaftsakt sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Heimunterbringung im Jahr 1968 die Sonderschule besucht habe, den Schulbesuch bereits vor der Einschulung abgelehnt habe und als entwicklungsrückständig gegolten habe, wobei er schwerste Konzentrationsschwierigkeiten und eine geminderte Intelligenz aufgewiesen habe. Der Beschwerdeführer sei zwar als fleißig, seine schulischen Leistungen während der Unterbringung in der Sonderschule aber überwiegend als durchschnittlich bis hin zu schwach beschrieben worden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nie die Gesellenprüfung abgelegt und seine Anstellung als Autolackierer abgebrochen habe, könne daher ebenfalls nicht in einen Kausalzusammenhang mit den festgestellten Verbrechen gebracht werden. Den von der behandelnden Psychotherapeutin gestellten Diagnosen „posttraumatische Belastungsstörung“ und „andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung“ könne nicht gefolgt werden. Die Therapeutin habe bei Erstellung dieser Diagnosen lediglich über die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers verfügt und keine anderen Unterlagen zur Objektivierung herangezogen. Dies gelte auch für das vorgelegte Gutachten von Dr. XXXX , in welchem eine „andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung in Kindheit und Jugend mit rezidivierenden Flashback F 62.0“ festgestellt worden sei. Derselbe Sachverständige habe den Beschwerdeführer bereits im Rahmen eines Pensionsgutachtens im Jahr 2015 untersucht, in welchem er diese Diagnose jedoch noch nicht gestellt habe. Die Objektivität des Gutachters sei aufgrund der Verknüpfung Pensionsgutachten und Privatgutachten durch ein und denselben Arzt in Frage zu stellen. Darüber hinaus beinhalte das Gutachten spekulative Aussagen zur möglichen Kausalität des Verbrechens auf den hohen Blutdruck und dessen Folgewirkungen, wobei festzuhalten sei, dass ein bloßes „können“ für die Kausalitätsbeurteilung nach dem Verbrechensopfergesetz nicht ausreiche. Es werde daher den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.02.2016 und 17.10.2016, welche für schlüssig befunden würden, gefolgt.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges, Zahnersatz im Wege der orthopädischen Versorgung sowie auf Pflegezulage nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes ab. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 20.09.1960 im Alter von einer Woche im Zentralkinderheim untergebracht worden sei. Aufgrund der mangelhaften Wohnsituation sei eine Rückgabe zu seiner Mutter bis 07.05.1963 nicht möglich gewesen bzw. habe die Mutter auch kein Interesse daran gezeigt und ihn nur selten besucht. Der leibliche Vater sei entweder unbekannten Aufenthalts oder in Haft gewesen. Die Unterbringung bei seiner Mutter und deren alkoholkranken Lebensgefährten ab 05.07.1963 sei für den Beschwerdeführer und seine Geschwister meist nach kurzer Zeit gescheitert, da die Kinder unpünktlich und ungepflegt in Kindergarten oder Hort erschienen und als unfolgsam beschrieben worden seien. Die Mutter habe aufgrund ihrer 13 Kinder keiner geregelten Arbeit nachgehen können und mehrere der Geschwister seien immer wieder in diversen Heimen untergebracht worden. Der Beschwerdeführer habe zunächst die erste Klasse Volksschule besucht und ab 1967 die Allgemeine Sonderschule. Am 12.08.1968 sei der Beschwerdeführer wegen „Gefährdung – gröbliche Vernachlässigung“ in das römisch 40 überstellt worden. Dort sei der Beschwerdeführer geschlagen und in ein „Kammerl“ gesperrt worden. Am 27.08.1968 habe die Überstellung ins Kinderheim römisch 40 stattgefunden. Dort sei er bis zum Erbrechen zum Essen gezwungen worden und es sei ihm Schlaf- und Essensentzug auferlegt worden. Bei jedem Wetter sei der Beschwerdeführer in der Unterhose und ohne Schuhe ausgesperrt worden. Er sei mit diversen Gegenständen geschlagen worden und in der Dusche festgebunden worden, wo ihm die halbe Nacht kaltes Wasser auf den Kopf gelaufen sei. Zudem habe er täglich auf Bleistiften knien müssen, sei mehrmals in ein dunkles „Isolierzimmer“ gesperrt worden und mindestens einmal pro Woche sexuell missbraucht worden, wobei er einer Erzieherin von der Brust bis zur Vagina streicheln habe müssen. Er sei auch von Männern vergewaltigt worden, wobei diese sich sowohl oral als auch rektal am Beschwerdeführer befriedigt hätten. Am 17.07.1975 sei der Beschwerdeführer zu seiner Mutter und dem Stiefvater entlassen worden. Im August 1976 sei der Beschwerdeführer eine Woche lang als Autolackiererlehrling tätig gewesen. Danach sei er bis 1991 überwiegend kurzfristig als Hilfsarbeiter am Bau beschäftigt gewesen, wobei er die Gesellenprüfung zur Maurerlehre nie abgelegt habe. Ab 1991 sei der Beschwerdeführer hauptsächlich arbeitslos gemeldet worden oder habe sich in Krankenstand befunden. Er habe von 01.05.1999 bis 31.03.2004 eine Trafik betrieben, die in Konkurs gegangen sei. Seit 01.03.2010 stehe der Beschwerdeführer in Bezug einer Invaliditätspension, die ihm zwischen 2010 und 2013 aberkannt worden sei. Er beziehe Pflegegeld der Stufe 2. Der Beschwerdeführer habe seit 1996 mehrere Herzinfarkte erlitten, weiters leide er an COPD und einer degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderung mit ständigen Schmerzen. Nervenfachärztlich leide der Beschwerdeführer an einem dysthym-dysphorischen Zustandsbild. Ein Kausalzusammenhang der festgestellten Misshandlungen zu der Gesundheitsschädigung könne nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Hinsichtlich des Verlusts von drei Zähnen, mehrerer Löcher am Kopf, Narben und „Cuts“ sowie des mehrmaligen Einrisses des Enddarms habe ebenfalls keine Kausalität zu den festgestellten Misshandlungen festgestellt werden können. Das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf könne nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Mangels Vorliegen einer kausalen Gesundheitsschädigung, könne die bestehende Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf die festgestellten Verbrechen zurückgeführt werden. Es würden sich keine Angaben im Jugendamtsakt darüber finden, dass der Beschwerdeführer auch im Kinderheim römisch 40 untergebracht gewesen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe dies auch erst in der zweiten Sitzung des Clearinggesprächs vorgebracht. Mangels objektivierbarer Unterlagen habe daher weder der Aufenthalt in römisch 40 noch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten physischen Misshandlungen und der sexuelle Missbrauch festgestellt werden können. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe durch Misshandlungen im Heim drei Zähne verloren, könne mangels objektivierbarer Unterlagen ebenfalls nicht bestätigt werden. Anhand der vorgelegten Röntgenaufnahmen könne nicht geschlussfolgert werden, dass die Zahnbehandlung in Kausalzusammenhang mit den Verbrechen stehe. Die ältesten vorgelegten Röntgenbilder seien 20 Jahre nach seiner Entlassung aus dem Kinderheim entstanden und würden auch Aufzeichnungen im Pflegschaftsakt fehlen, woraus sich Zahnprobleme oder ein Zahnverlust herauslesen lassen würden. Psychisch leide der Beschwerdeführer an einem dysthym-dysphorischen Zustandsbild, ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Leiden und den Verbrechen habe nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden können. In der Biographie des Beschwerdeführers seien mehrere belastende Lebensereignisse zu erheben (Heimunterbringung bereits eine Woche nach der Geburt für drei Jahre, schwierige familiäre Verhältnisse, Obdachlosigkeit, Konkurs, körperliche Erkrankungen, gescheiterte Beziehungen), wobei es für den Sachverständigen unmöglich sei, diese abzuwiegen und zu gewichten. Trotz all der belastenden Ereignisse sei der Beschwerdeführer über Jahre hinweg in der Lage gewesen, für seinen Lebensunterhalt in verschiedenen Berufen zu sorgen und drei Kinder aufzuziehen. Es sei anzunehmen, dass er auch ohne die festgestellten Verbrechen den genannten Gesundheitszustand aufweisen würde. Das festgestellte Verbrechen sei daher keine wesentliche Ursache der nunmehr vorliegenden psychischen Gesundheitsschädigung. Als führende Diagnose der beim Beschwerdeführer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit sei eine koronare Herzerkrankung verzeichnet worden. Diese sei jedoch nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit auf die Misshandlungen während der Heimunterbringung zurückzuführen. Es bestehe eine familiäre Häufung von Herzerkrankungen und sei der Beschwerdeführer jahrelanger Raucher. Darüber hinaus gebe es auch keinen Hinweis, der annehmen ließe, der Beschwerdeführer sei aufgrund kausaler Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder einer besseren Ausbildung gehindert gewesen. Maßgeblichen Einfluss auf seinen Berufsverlauf hätten die negativen Sozialisierungsbedingungen und die bereits früh aufgetretenen körperlichen Erkrankungen. Dem Pflegschaftsakt sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Heimunterbringung im Jahr 1968 die Sonderschule besucht habe, den Schulbesuch bereits vor der Einschulung abgelehnt habe und als entwicklungsrückständig gegolten habe, wobei er schwerste Konzentrationsschwierigkeiten und eine geminderte Intelligenz aufgewiesen habe. Der Beschwerdeführer sei zwar als fleißig, seine schulischen Leistungen während der Unterbringung in der Sonderschule aber überwiegend als durchschnittlich bis hin zu schwach beschrieben worden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nie die Gesellenprüfung abgelegt und seine Anstellung als Autolackierer abgebrochen habe, könne daher ebenfalls nicht in einen Kausalzusammenhang mit den festgestellten Verbrechen gebracht werden. Den von der behandelnden Psychotherapeutin gestellten Diagnosen „posttraumatische Belastungsstörung“ und „andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung“ könne nicht gefolgt werden. Die Therapeutin habe bei Erstellung dieser Diagnosen lediglich über die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers verfügt und keine anderen Unterlagen zur Objektivierung herangezogen. Dies gelte auch für das vorgelegte Gutachten von Dr. römisch 40 , in welchem eine „andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung in Kindheit und Jugend mit rezidivierenden Flashback F 62.0“ festgestellt worden sei. Derselbe Sachverständige habe den Beschwerdeführer bereits im Rahmen eines Pensionsgutachtens im Jahr 2015 untersucht, in welchem er diese Diagnose jedoch noch nicht gestellt habe. Die Objektivität des Gutachters sei aufgrund der Verknüpfung Pensionsgutachten und Privatgutachten durch ein und denselben Arzt in Frage zu stellen. Darüber hinaus beinhalte das Gutachten spekulative Aussagen zur möglichen Kausalität des Verbrechens auf den hohen Blutdruck und dessen Folgewirkungen, wobei festzuhalten sei, dass ein bloßes „können“ für die Kausalitätsbeurteilung nach dem Verbrechensopfergesetz nicht ausreiche. Es werde daher den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.02.2016 und 17.10.2016, welche für schlüssig befunden würden, gefolgt. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21.11.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass unter Anbetracht der Tatsache, dass die belangte Behörde selbst feststellte, dass der Beschwerdeführer in den Heimen schwerste Misshandlungen und sexuellen Missbrauch erlitten habe, deren Feststellung, dass kein Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen physischen und psychischen Gesundheitsschädigungen und der bestehenden Arbeitsunfähigkeit bestehe, nicht nachvollziehbar seien. Dass Verletzungen wie Einrisse des Enddarms in irgendeiner anderen Art und Weise als durch den sexuellen Missbrauch in den Heimen entstanden seien könnten, sei völlig unplausibel und werde im Bescheid auch nicht begründet. Es sei weiters völlig unplausibel, dass das nervenfachärztliche Gutachten, auf das sich die belangte Behörde stütze und die auf einer Untersuchung von zweimal maximal je 15 Minuten beruhe, einen höheren Beweiswert haben solle als gutachterliche Stellungnahmen bzw. sonstige Beweisergebnisse, welche die Ergebnisse deutlich längerer Untersuchungen bzw. langjähriger therapeutischer Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer darstellen. Die Begründung, wonach die „erforderliche Objektivität“ des Facharztes Dr. XXXX in Frage zu stellen sei, da eine Verknüpfung von Erstattung eines „Pensionsgutachtens“ mit einem „Privatgutachten“ zu hinterfragen sei, erfülle ihrerseits die erforderliche Begründungspflicht nicht. Es könne auch nicht der geringste Zweifel bestehen, dass die Psychotherapeutin des Beschwerdeführers, bei der er sich seit nahezu fünf Jahren einmal wöchentlich in Behandlung befinde, einen tiefgreifenden Einblick in jene psychische Problematik habe, welche den Gegenstand der hier zu beurteilenden Frage bilde. Dass die belangte Behörde pauschal von einer „Befangenheit“ der Aussteller der vorgelegten Atteste ausgegangen sei, sei nicht ausreichend objektiv begründet worden. Die Annahme im angefochtenen Bescheid, dass auch ohne die festgestellten Verbrechen der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gleich wäre, sei fachlich unhaltbar und widerspreche auch jeglichen Denkgesetzen. Es sei richtig, dass die negativen Sozialisierungsbedingungen nicht ohne Einfluss auf die Entwicklung eines Menschen seien, im konkreten Fall sei es aber umso schwerwiegender, dass gerade dann, wenn ein Kind schon im frühesten Alter der Einwirkung der Familie entzogen sei, die behördlichen Institutionen das in sie gesetzte Vertrauen durch schwerste Traumatisierungen zerstören würden. Bei richtiger Tatsachenfeststellung und richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde daher jedenfalls zum Schluss kommen müssen, dass jene Tathandlungen mit einem äußerst hohen Grad der Wahrscheinlichkeit jenen Zustand herbeigeführt hätten, der dem Beschwerdeführer eine auch nur durchschnittliche Berufslaufbahn unmöglich gemacht habe. Der von der belangten Behörde angelegte Beweismaßstab sei rechtlich völlig unhaltbar. Der Beschwerde wurden die bereits bei Antragsstellung vorgelegten klinisch-psychologischen Befunde vom 25.06.2013 und 19.11.2014 angeschlossen. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21.11.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass unter Anbetracht der Tatsache, dass die belangte Behörde selbst feststellte, dass der Beschwerdeführer in den Heimen schwerste Misshandlungen und sexuellen Missbrauch erlitten habe, deren Feststellung, dass kein Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen physischen und psychischen Gesundheitsschädigungen und der bestehenden Arbeitsunfähigkeit bestehe, nicht nachvollziehbar seien. Dass Verletzungen wie Einrisse des Enddarms in irgendeiner anderen Art und Weise als durch den sexuellen Missbrauch in den Heimen entstanden seien könnten, sei völlig unplausibel und werde im Bescheid auch nicht begründet. Es sei weiters völlig unplausibel, dass das nervenfachärztliche Gutachten, auf das sich die belangte Behörde stütze und die auf einer Untersuchung von zweimal maximal je 15 Minuten beruhe, einen höheren Beweiswert haben solle als gutachterliche Stellungnahmen bzw. sonstige Beweisergebnisse, welche die Ergebnisse deutlich längerer Untersuchungen bzw. langjähriger therapeutischer Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer darstellen. Die Begründung, wonach die „erforderliche Objektivität“ des Facharztes Dr. römisch 40 in Frage zu stellen sei, da eine Verknüpfung von Erstattung eines „Pensionsgutachtens“ mit einem „Privatgutachten“ zu hinterfragen sei, erfülle ihrerseits die erforderliche Begründungspflicht nicht. Es könne auch nicht der geringste Zweifel bestehen, dass die Psychotherapeutin des Beschwerdeführers, bei der er sich seit nahezu fünf Jahren einmal wöchentlich in Behandlung befinde, einen tiefgreifenden Einblick in jene psychische Problematik habe, welche den Gegenstand der hier zu beurteilenden Frage bilde. Dass die belangte Behörde pauschal von einer „Befangenheit“ der Aussteller der vorgelegten Atteste ausgegangen sei, sei nicht ausreichend objektiv begründet worden. Die Annahme im angefochtenen Bescheid, dass auch ohne die festgestellten Verbrechen der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gleich wäre, sei fachlich unhaltbar und widerspreche auch jeglichen Denkgesetzen. Es sei richtig, dass die negativen Sozialisierungsbedingungen nicht ohne Einfluss auf die Entwicklung eines Menschen seien, im konkreten Fall sei es aber umso schwerwiegender, dass gerade dann, wenn ein Kind schon im frühesten Alter der Einwirkung der Familie entzogen sei, die behördlichen Institutionen das in sie gesetzte Vertrauen durch schwerste Traumatisierungen zerstören würden. Bei richtiger Tatsachenfeststellung und richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde daher jedenfalls zum Schluss kommen müssen, dass jene Tathandlungen mit einem äußerst hohen Grad der Wahrscheinlichkeit jenen Zustand herbeigeführt hätten, der dem Beschwerdeführer eine auch nur durchschnittliche Berufslaufbahn unmöglich gemacht habe. Der von der belangten Behörde angelegte Beweismaßstab sei rechtlich völlig unhaltbar. Der Beschwerde wurden die bereits bei Antragsstellung vorgelegten klinisch-psychologischen Befunde vom 25.06.2013 und 19.11.2014 angeschlossen. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2017 zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W264 zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die PVA mit Schreiben vom 21.09.2018 um Übermittlung sämtlicher Bescheide betreffend Invaliditätspension und Pflegegeld samt den diesen zugrunde gelegten ärztlichen Gutachten. Mit Schreiben vom 27.09.2018 übermittelte die PVA die angeforderten Unterlagen. Das Bundesverwaltungsgericht gab am 25.10.2018 bei Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, ein auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes nervenfachärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige die seiner Einschätzung nach fehlende Kausalität nicht nachvollziehbar begründet habe und sei für das Gericht auch eine Befangenheit der Psychotherapeutin des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Im letzten Gutachten der PVA seien als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers eine rezidivierende depressive Störung (chronifiziert schwergradig agitiert depressiv mit deutlich dysphorer Färbung) ICD-10: 33.2, ein Schlafapnoe-Sydnrom mit CPAP-Maske behandelt ICD-10: G 47.3 und eine organische Persönlichkeitsveränderung mit frontaler Enthemmung und leichtgradig kognitiver Störung ICD-10: 06.8 angeführt worden. Durch unterschiedliche Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie seien beim Beschwerdeführer weitere Diagnosen, darunter eine „organische Persönlichkeitsstörung, Kognitive Störungen, Affektive Störungen“, eine „generalisierte Angststörung“ und eine „andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung“ gestellt worden. Es wurde unter Hinweis auf die vorgelegten medizinischen Beweismittel um Beantwortung folgender Fragen ersucht: Das Bundesverwaltungsgericht gab am 25.10.2018 bei Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, ein auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes nervenfachärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige die seiner Einschätzung nach fehlende Kausalität nicht nachvollziehbar begründet habe und sei für das Gericht auch eine Befangenheit der Psychotherapeutin des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Im letzten Gutachten der PVA seien als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers eine rezidivierende depressive Störung (chronifiziert schwergradig agitiert depressiv mit deutlich dysphorer Färbung) ICD-10: 33.2, ein Schlafapnoe-Sydnrom mit CPAP-Maske behandelt ICD-10: G 47.3 und eine organische Persönlichkeitsveränderung mit frontaler Enthemmung und leichtgradig kognitiver Störung ICD-10: 06.8 angeführt worden. Durch unterschiedliche Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie seien beim Beschwerdeführer weitere Diagnosen, darunter eine „organische Persönlichkeitsstörung, Kognitive Störungen, Affektive Störungen“, eine „generalisierte Angststörung“ und eine „andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung“ gestellt worden. Es wurde unter Hinweis auf die vorgelegten medizinischen Beweismittel um Beantwortung folgender Fragen ersucht: „1) Medizinisch exakte Bezeichnung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen; falls klar voneinander trennbare (psychiatrische) Krankheitsbilder vorliegen ist dies unter Punkt 2 und 3 entsprechend zu berücksichtigen. Dr. XXXX kam in seinem Gutachten vom 24.3.2016 zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer (nur) ein dysthym-dysphorisches Zustandsbild vorliege. Dr. römisch 40 kam in seinem Gutachten vom 24.3.2016 zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer (nur) ein dysthym-dysphorisches Zustandsbild vorliege. An dieser Stelle wird auf die bereits vorliegenden fachärztlichen Diagnosen in den diversen – im Akt einliegenden – medizinischen Unterlagen, darunter insbesondere auf das zuletzt vorliegende ärztliche Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 15.5.2015 (Abl. 292) verwiesen, wonach der Beschwerdeführer unter anderem an folgenden Gesundheitsschädigungen leidet: - rezidiverende depressive Störung, chronifiziert schwergradig agitiert, depressiv mit deutlich dysphorer Färbung ICD-10: 33.2 - Schlafapnoe-Syndrom mit CPAP-Maske ICD-10: G 47.3 - organische Persönlichkeitsveränderung mit frontaler Enthemmung und leichtgradig kognitiver Störung ICD-10: F 06.8 Sollten diese Gesundheitsschädigungen aktuell nicht mehr vorliegen, wird um eine entsprechend ausführliche Begründung ersucht. 2) Kausalität
- a)Welche der unter Punkt 1. festgestellten (psychiatrischen) Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit kausal auf die Gewalterlebnisse in den Heimen zurückzuführen? Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für einen Kausalzusammenhang spricht als dagegen. Es wird darauf hingewiesen, dass sonstige Erlebnisse (zB.: die frühkindliche Heimaufnahme, spätere berufliche Probleme, gescheiterte Beziehungen, etc.) von den Gewalterlebnissen zu trennen sind.
- b)Es wird ersucht, eine Äußerung zur Stellungnahme der Psychotherapeutin XXXX , wonach die heutigen psychischen Probleme des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Behandlung im Heim zurückzuführen seien (Abl. 505), abzugeben.
- b)Es wird ersucht, eine Äußerung zur Stellungnahme der Psychotherapeutin römisch 40 , wonach die heutigen psychischen Probleme des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Behandlung im Heim zurückzuführen seien (Abl. 505), abzugeben.
- c)Falls die Gewalterlebnisse in den Heimen nicht alleinige Ursache sind, wird um Beurteilung ersucht, ob die Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Gesundheitszustand beigetragen haben. Es wird ersucht ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung) der Verbrechen spricht und was dagegen. 3) Falls die Kausalität unter Punkt 2. Verneint wird, wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, worauf die festgestellten Gesundheitsschädigungen überwiegend zurückzuführen sind. 4) Begründung einer eventuell von den bisherigen Ergebnissen (Dr. XXXX Abl. 510-515 und Abl. 531) abweichenden Beurteilung.4) Begründung einer eventuell von den bisherigen Ergebnissen (Dr. römisch 40 Abl. 510-515 und Abl. 531) abweichenden Beurteilung. 5) Betreffend den Verdienstentgang:
- a)Wodurch war der Beschwerdeführer daran gehindert eine Lehre abzuschließen?
- b)Überwiegen als Ursachen Gesundheitsschädigungen, die kausal auf die Gewalterlebnisse in den Heimen zurückgeführt werden können?
- c)Hätte der Beschwerdeführer ohne die Gewalterlebnisse in den Heimen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Lehre abgeschlossen? 6) Ist der Beschwerdeführer aufgrund einer kausalen Gesundheitsschädigung/en iSd § 6 VOG bzw. § 18 KOVG hilflos, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf?6) Ist der Beschwerdeführer aufgrund einer kausalen Gesundheitsschädigung/en iSd Paragraph 6, VOG bzw. Paragraph 18, KOVG hilflos, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf? Falls ja, welche Stufe einer nach § 18 KOVG zu gewährenden Pflegezulage wird im Fall des Beschwerdeführers empfohlen?Falls ja, welche Stufe einer nach Paragraph 18, KOVG zu gewährenden Pflegezulage wird im Fall des Beschwerdeführers empfohlen? Zur Beurteilung dieser Fragestellungen wird auf den Bescheid der PVA vom 24.6.2015 verwiesen, wonach der Beschwerdeführer derzeit Pflegegeld in der Höhe der Stufe 2 bezieht. Der Pflegebedarf liegt gemäß dem seitens der PVA eingeholten Gutachten vom 15.5.2015 bei 87 Stunden pro Monat (Abl. 293).“ Dr. XXXX erstattete diesbezüglich am 04.12.2018, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegebenes – Gutachten:Dr. römisch 40 erstattete diesbezüglich am 04.12.2018, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegebenes – Gutachten: „… Zusammenfassung und Beurteilung: Beschwerdeführer (BF) leidet an einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung Beantwortung der gestellten Fragen, die bitte dem Akt zu entnehmen sind: 1. Beschwerdeführer (BF) leidet an einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung. Ich gehe nicht konform mit der Einschätzung von Herrn Dr. XXXX und der Einschätzung der PVA, da es sich bei dem Beschwerdebild des BF nicht nur um eine recidivierende depressive Störung und auch nicht um eine organische Persönlichkeitsveränderung, sondern eindeutig um eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD 10 F 62.0) handelt. Dabei kommt es zu einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach extremer Belastung. Die Belastung muß so extrem sein, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Persönlichkeit als Erklärung nicht ausreicht. Beispiele hierfür sind Erlebnisse in einem Konzentrationslager, Folter, Katastrophen, andauernde lebensbedrohliche Situationen, etwa als Opfer von Terrorismus (als Geisel, langandauernde Gefangenschaft mit drohender Todesgefahr). Ich gehe nicht konform mit der Einschätzung von Herrn Dr. römisch 40 und der Einschätzung der PVA, da es sich bei dem Beschwerdebild des BF nicht nur um eine recidivierende depressive Störung und auch nicht um eine organische Persönlichkeitsveränderung, sondern eindeutig um eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD 10 F 62.0) handelt. Dabei kommt es zu einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach extremer Belastung. Die Belastung muß so extrem sein, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Persönlichkeit als Erklärung nicht ausreicht. Beispiele hierfür sind Erlebnisse in einem Konzentrationslager, Folter, Katastrophen, andauernde lebensbedrohliche Situationen, etwa als Opfer von Terrorismus (als Geisel, langandauernde Gefangenschaft mit drohender Todesgefahr). Zitiert aus ICD 10, Verlag Hans Huber Wie soll man das Erleben des BF als Baby und Kleinkind bis zum etwa 3. Lebensjahr und dann vom 8. bis zum 16. Lebensjahr anders interpretieren denn als „Folter, Konzentrationslager, Gefangenschaft"? Gewalterfahrungen, sexueller Missbrauch, noch dazu oft täglich, Eingesperrt sein in Dunkelhaft ohne Essen, Folter mit kaltem Wasser, etc. Nachzulesen im Clearingbericht des „Weißen Rings" Zitieren möchte ich hier auch René Spitz (1887-1974), der als erster Analytiker erkannte, dass, wenn Kinder in Heimunterbringung zwar körperlich ausreichend versorgt wurden, aber ihren psychischen Bedürfnissen nicht Rechnung getragen wurde, an der sogenannten „anaklitischen Depression" erkrankten und später in allen Entwicklungsbereichen Defizite aufwiesen, manche sogar starben. Es kam auch im Erwachsenenalter zu schweren sozialen Defiziten, fehlender Empathiefähigkeit und schweren oft unkorrigierbaren Problemen in der Lebensführung. Manchmal spricht man auch von Hospitalismus und Deprivationsstörung. 2a) Dieses Leiden ist mit Wahrscheinlichkeit kausal auf die Gewalterlebnisse in den Heimen zurückzuführen. Die späteren beruflichen Probleme, gescheiterten Beziehungen, Konkurs, Krankheiten, etc. sind Folge und nicht kausal auf die Heimunterbringung zurückzuführen und die Krankheiten sind teilweise lebensstilbedingt und teilweise schicksalhaft. 2b) Aus psychiatrischer Sicht gehe ich mit der Einschätzung von Frau XXXX konform. Wenn man die Kriterien der Traumaforschung kennt und die Folgen der Traumatisierung sowie die Kriterien der anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung, dann besteht überhaupt kein Zweifel daran, dass die Heimerfahrungen kausal an der Leidensgeschichte des BF schuld sind. Es ist erstaunlich, dass BF trotz dieser grauenhaften Erfahrungen einen trotzdem noch einigermaßen geordneten Lebensweg geschafft hat, das heißt, keine kriminelle „Karriere" und nicht asozial geworden ist. Das spricht, im Gegensatz zu vielen negativen Aussagen im Akt, für seine Intelligenz und für seine „Resilienz" (Widerstandskraft) und auch für seine Ressourcen, die aber nach Jahren dekompensiert sind.2b) Aus psychiatrischer Sicht gehe ich mit der Einschätzung von Frau römisch 40 konform. Wenn man die Kriterien der Traumaforschung kennt und die Folgen der Traumatisierung sowie die Kriterien der anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung, dann besteht überhaupt kein Zweifel daran, dass die Heimerfahrungen kausal an der Leidensgeschichte des BF schuld sind. Es ist erstaunlich, dass BF trotz dieser grauenhaften Erfahrungen einen trotzdem noch einigermaßen geordneten Lebensweg geschafft hat, das heißt, keine kriminelle „Karriere" und nicht asozial geworden ist. Das spricht, im Gegensatz zu vielen negativen Aussagen im Akt, für seine Intelligenz und für seine „Resilienz" (Widerstandskraft) und auch für seine Ressourcen, die aber nach Jahren dekompensiert sind. 2c) Die Verbrechen werden als wesentliche Ursache angesehen. 3. – 4. Zu einer abweichenden Beurteilung kommt es, da ich erstens zahlreiche sogenannte „Heimfälle" bearbeitet habe und zweitens das Gutachten von Herrn Dr. XXXX in mehreren Abschnitten widersprüchlich ist:4. Zu einer abweichenden Beurteilung kommt es, da ich erstens zahlreiche sogenannte „Heimfälle" bearbeitet habe und zweitens das Gutachten von Herrn Dr. römisch 40 in mehreren Abschnitten widersprüchlich ist: „… Herr XXXX wurde bereits eine Woche nach Geburt in einem Heim ohne die Mutter für 3 Jahre aufgenommen, was bereits als schwere Trauma für ein Kleinkind ungesehen werden muss....„… Herr römisch 40 wurde bereits eine Woche nach Geburt in einem Heim ohne die Mutter für 3 Jahre aufgenommen, was bereits als schwere Trauma für ein Kleinkind ungesehen werden muss.... Warum wertet Herr Dr. XXXX dann das Leiden des BF nicht als schweres Trauma?Warum wertet Herr Dr. römisch 40 dann das Leiden des BF nicht als schweres Trauma? Ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen ist nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Warum nicht? Es ist doch alles aktenkundig! Den Gutachten Mag. XXXX vom Juni 2013 und November 2014 kann aus fachärztlicher Sicht gefolgt werden, mit der Einschränkung, das „Trauma“ oder „Traumatisierung“ nicht ausschließlich verbrechenskausal gesehen werden darf.Den Gutachten Mag. römisch 40 vom Juni 2013 und November 2014 kann aus fachärztlicher Sicht gefolgt werden, mit der Einschränkung, das „Trauma“ oder „Traumatisierung“ nicht ausschließlich verbrechenskausal gesehen werden darf. Warum nicht! Die Traumatisierungen sind doch im Clearing Bericht des Weißen Rings detailgetreu beschrieben. Warum daran zweifeln. Wenn diese Geschehnisse nicht Traumatisierungen sind, was dann? Die Stellungnahme von Frau XXXX wird wegen Befangenheit im Rahnen einer therapeutischen Beziehung nicht gefolgt.Die Stellungnahme von Frau römisch 40 wird wegen Befangenheit im Rahnen einer therapeutischen Beziehung nicht gefolgt. Das ist eine gewagte Aussage, unterstellt sie doch, dass Befunde von behandelnden Ärzten, Psychologen oder Therapeuten „befangen" sind. Einerseits wird von Antragstellern erbeten, dass sie Befunde mitbringen und dann werden diese Befunde nicht anerkannt, weil die Befunde von „befangenen Kollegen" stammen? Was soll das denn wieder heißen? Ich möchte nicht auf jedes Detail des Gutachtens eingehen, weil es meiner Meinung nach nicht fach- und sachgerecht ist und offenbar ohne jede Erfahrung Über Heimopferfälle verfasst wurde. 5a) vor allem wegen der durch die kausale Schädigung verursachte Klaustrophobie. 5b) Ja. 5c) Mit Wahrscheinlichkeit hätte er eine Lehre abgeschlossen. 6. Ja. BF ist auf Grund seiner kausalen Gesundheitsschädigung im Sinne des § 6 VOG beziehungsweise § 18 KOVG so hilflos, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. Er benötigt für das Duschen Hilfe, für den Einkauf, für die Reinigung der Wohnung, für die Einnahme der Medikamente, für sämtliche Tätigkeiten, den Haushalt betreffend, für Begleitung bei Wege außer Haus, für Erledigung von Einkaufen, für Motivationsgespräche, Hintanhaltung von Verwahrlosung, Zubereitung von Mahlzeiten und eine Pflegezulage in der Höhe von Stufe 2 wird empfohlen. (Der Bescheid der PVA vom 24.6.2015 wurde bei der Beurteilung herangezogen, AB 280-284)“6. Ja. BF ist auf Grund seiner kausalen Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph 6, VOG beziehungsweise Paragraph 18, KOVG so hilflos, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. Er benötigt für das Duschen Hilfe, für den Einkauf, für die Reinigung der Wohnung, für die Einnahme der Medikamente, für sämtliche Tätigkeiten, den Haushalt betreffend, für Begleitung bei Wege außer Haus, für Erledigung von Einkaufen, für Motivationsgespräche, Hintanhaltung von Verwahrlosung, Zubereitung von Mahlzeiten und eine Pflegezulage in der Höhe von Stufe 2 wird empfohlen. (Der Bescheid der PVA vom 24.6.2015 wurde bei der Beurteilung herangezogen, Ausschussbericht 280-284)“ Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten wurde den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 08.02.2019 zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 05.03.2019 teilte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit, dass dem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.12.2018 vollinhaltlich beizutreten sei. Zur konkreten Errechnung des Verdienstentganges werde die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens beantragt. Die belangte Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 15.03.2019 eine 20-seitige Stellungnahme, warum das Gutachten von Dr. XXXX vom 04.12.2018 als mangelhaft angesehen werde. Die belangte Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 15.03.2019 eine 20-seitige Stellungnahme, warum das Gutachten von Dr. römisch 40 vom 04.12.2018 als mangelhaft angesehen werde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W264 –wegen einer beruflichen Veränderung der Leiterin dieser – abgenommen und mit 04.05.2020 der Gerichtsabteilung W135 neu zugewiesen. Am 18.06.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde und der von der belangten Behörde beigezogene ärztliche Sachverständige teilnahmen. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer insbesondere zu seinem Gesundheitszustand und dem vorgebrachten sexuellen Missbrauch im Heim in XXXX sowie den vorgebrachten Aufenthalt und die Misshandlungen in der Erziehungsanstalt XXXX eingehend befragt und es fand eine umfassende Erörterung und Ergänzung des von Dr. XXXX erstellten Gutachtens vom 24.03.2016 statt.Am 18.06.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde und der von der belangten Behörde beigezogene ärztliche Sachverständige teilnahmen. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer insbesondere zu seinem Gesundheitszustand und dem vorgebrachten sexuellen Missbrauch im Heim in römisch 40 sowie den vorgebrachten Aufenthalt und die Misshandlungen in der Erziehungsanstalt römisch 40 eingehend befragt und es fand eine umfassende Erörterung und Ergänzung des von Dr. römisch 40 erstellten Gutachtens vom 24.03.2016 statt. Das Bundesverwaltungsgericht gab am 10.09.2021 bei Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, ein weiteres, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes nervenfachärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie hielt in ihrem Sachverständigengutachten vom 04.12.2021, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.10.2021 Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - fest:Das Bundesverwaltungsgericht gab am 10.09.2021 bei Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, ein weiteres, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes nervenfachärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie hielt in ihrem Sachverständigengutachten vom 04.12.2021, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.10.2021 Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - fest: „… Psychopathologischer Status Herr XXXX ist bewusstseinsklar, örtlich, situativ und zu Person orientiert.Herr römisch 40 ist bewusstseinsklar, örtlich, situativ und zu Person orientiert. Er ist am Beginn der Untersuchung stark angespannt. Die merkbare hohe Angespanntheit lässt im Verlauf der Exploration merklich nach, die Kontaktaufnahme verbessert sich deutlich. Die Frage Antwort Korrespondenz ist gut gegeben. Befragt zu seinen Erlebnissen im Heim beginnt der Untersuchte in einem Redefluss zu sprechen. Er ist bemüht, seine Erlebnisse in den Heimen ins rechte Licht zu rücken und kommt hierauf wiederkehrend zu sprechen. Sein Redebedürfnis ist verständlich und in einer Begutachtungssituation angemessen. Er betont das Unverständnis der Behörden, welche nur den für sie genehmen Sachverständigen ihr Glauben schenken würden. Zu diesen Inhalten ist sein Denken unkorrigierbar. Das Misstrauen in welches die Sachverständige am Anfang der Untersuchung mit einbezogen wurde, legt sich. Der Betroffene weist keine inhaltlichen Denkstörungen auf, insbesondere kein überwertiges Beschwerdeerleben bei Schilderung seiner körperlichen Leiden. In der aktuellen Situation vermittelt er Hoffnungslosigkeit. Es findet sich kein Hinweis auf wahnhafte Wahrnehmungen, regelrechtes Ich-Erleben, kein Hinweis eigenständiger krankhafter hypochondrischer Selbstbeobachtung. Von den Merkmalen der posttraumatischen Belastungsstörung findet sich weder auf der Beschwerden- noch auf der Befundebene in der Begutachtungssituation eines erfüllt. Der Beschwerdeführer berichtet über seine Heimerlebnisse angespannt, dennoch ohne in ein Nacherleben zu geraten. Es kommt zu keinem dissoziativen Erleben. Der Betroffene hält den Kontakt zu seinem Gegenüber aufrecht. Der am Anfang gemiedene Blickkontakt ist bei der Exploration möglich. Der Betroffene kommt von sich aus auf die Erlebnisse zu sprechen und schildert diese in mehreren Abschnitten der Exploration. Spezifisches Hyperarousal bei ansprechen der Heimerlebnisse ist nicht zu vernehmen. Als Beschwerde finden sich heimgebundene innere Bilder und Träume, die ihn belasten würden, was im Hinblick auf seine Erlebnisse verständlich ist. Von den Vermeidungskriterien ist auf der Befundebene keines erfüllt. Als besondere Stressfaktoren bei hoher emotionaler Vulnerabilität des BF, welche seinen Leidensdruck erhöhen, lassen sich die divergierenden Diagnosen der verschiedenen Fachleute, und unterschiedliche kausale Attribuierung an die psychischen Leiden abbilden. Das formale Denken ist unauffällig, einzelne Gedanken bauen aufeinander auf, der Gedankengang ist flüssig und ausführlich mit regelrechtem Sprechduktus. Seitens der kognitiven und mnestischen Funktionen ergeben sich im klinischen Befund keine Einbußen. Das Zeitgitter seines Lebens weist keine Auffälligkeiten auf. Affektiv ist der Betroffene anfangs nicht erreichbar, mit der Zeit durchgehend gehalten, dennoch kaum belastbar, mit Neigung zur Irritierbarkeit und Kränkung. Seine Stimmung ist anfangs gereizt, im Laufe der Untersuchung ernst, resigniert und hoffnungslos, dennoch ohne die typischen Merkmale einer depressiven Verstimmung ohne Modulationsfähigkeit. Weder bei der Untersuchung noch im Längsschnitt finden sich Hinweise auf eine schwache oder aufgehobene Impulskontrolle oder Affektlabilität. Hinweise aktueller Suizidgefährdung ergeben sich nicht. Die primäre Persönlichkeit zeigt im Längsschnitt und in der Untersuchungssituation Vulnerabilität, wenig Belastbarkeit und Umstellbarkeit. Sie erreicht dennoch keine Dimension einer krankhaften Störung. VI. Beantwortung der Fragestellungen:römisch sechs. Beantwortung der Fragestellungen: 1) Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten psychischen Gesundheitsschädigungen: Ad 1. Nach Auswertung aller Unterlagen im Akt, der vom Untersuchten nachgereichten Dokumentation und anhand der gutachterlichen Anamneseerhebung und Untersuchung lässt sich bei Herrn XXXX aus fachpsychiatrischer Sicht die posttraumatische Verbitterungsstörung (PTED) als spezifische Form einer Anpassungsstörung (F43.2) bestimmen.Ad 1. Nach Auswertung aller Unterlagen im Akt, der vom Untersuchten nachgereichten Dokumentation und anhand der gutachterlichen Anamneseerhebung und Untersuchung lässt sich bei Herrn römisch 40 aus fachpsychiatrischer Sicht die posttraumatische Verbitterungsstörung (PTED) als spezifische Form einer Anpassungsstörung (F43.2) bestimmen. Diese Gesundheitsschädigung weist einige gemeinsame Merkmale mit einer Dysthymie (ICD 10 34.1) auf. Die posttraumatische Verbitterungsstörung wurde erstmalig 2003 umfassend beschrieben und wurde ins Handbuch der Opferrechte als krankhafte Opferreaktion aufgenommen. 2) Kausalität 2a) Welche der festgestellten psychischen Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf die Erlebnisse in den Kinderheimen zurückzuführen? 2b) Falls die festgestellte Straftat nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob diese als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat. Es soll ausführlich dargelegt werden, was für den wesentlichen Einfluss der Straftat spricht und was dagegen. Ad 2. Die posttraumatische Verbitterungsstörung ist bei dem Beschwerdeführer nicht alleinig durch den Einfluss der erlebten Misshandlungen im Heim erklärbar. Bei hoher emotionaler Vulnerabilität, geringer Umstellbarkeit und herabgesetzter Belastbarkeit durch die Misshandlungen in seiner Kindheit, haben zusätzliche Stressoren seinen Leidensdruck erhöht. Zu denen zählen divergierende Diagnosen der verschiedenen Fachleute, unterschiedliche kausale Attribuierung an die psychischen Leiden und lange Verfahrensdauer. Dennoch wäre die posttraumatische Verbitterungsstörung höchstwahrscheinlich ohne die durch die Misshandlungen im Heim geschwächten Copingmechanismen nicht entstanden. 3) Falls die Kausalität unter Punkt 2a oder 2b verneint wird, wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte psychische Leidenszustand zurückzuführen ist. Ad 3. Entfällt. 4) Liegt beim Beschwerdeführer Arbeitsunfähigkeit vor? Wenn ja, wegen der kausalen oder wegen der akausalen Gesundheitsschädigungen? Ad 4. Herr XXXX ist aufgrund der akausalen körperlichen Erkrankungen arbeitsunfähig.Ad 4. Herr römisch 40 ist aufgrund der akausalen körperlichen Erkrankungen arbeitsunfähig. 5) Falls die Kausalität unter Punkt 2. bejaht wird: kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche Ursache für Zeiten sind, in denen der Beschwerdeführer nicht gearbeitet hat? Ad 5. Als maßgebliche Ursache für die Zeiten, in denen Herr XXXX nicht gearbeitet hat (nicht alle seine Beschäftigungen scheinen im Versicherungsdatenauszug auf, siehe arbeitsmedizinisches Gutachten S 112-122, 404-417) zeichnen die schweren körperlichen Leiden verantwortlich.Ad 5. Als maßgebliche Ursache für die Zeiten, in denen Herr römisch 40 nicht gearbeitet hat (nicht alle seine Beschäftigungen scheinen im Versicherungsdatenauszug auf, siehe arbeitsmedizinisches Gutachten S 112-122, 404-417) zeichnen die schweren körperlichen Leiden verantwortlich. 6) Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigung nicht möglich war eine adäquate Ausbildung zu absolvieren und einer langfristigen Beschäftigung nachzugehen? Ad 6. Diese Frage kann nicht mit der geforderten hohen Wahrscheinlichkeit beantwortet werden. Die fiktive mögliche Ausbildung von Herrn XXXX müsste im sozialen Kontext der Ursprungsfamilie gesehen werden.“Ad 6. Diese Frage kann nicht mit der geforderten hohen Wahrscheinlichkeit beantwortet werden. Die fiktive mögliche Ausbildung von Herrn römisch 40 müsste im sozialen Kontext der Ursprungsfamilie gesehen werden.“ Mit Parteiengehör vom 10.12.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 04.12.2021 und räumte eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ein. Mit Schriftsatz vom 20.12.2021 gab der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt eine Stellungnahme ab. Darin beanstandete er die Untersuchung durch die nervenfachärztliche Sachverständige, welche ihm nur eine einzige Frage zu seinem Heimaufenthalt gestellt habe. Sie habe darüber hinaus sein den Erlebnissen im Heim geschuldetes schreckhaftes Verhalten bagatellisiert und sich abfällig über die Sachverständige Dr. XXXX geäußert. Außerdem komme die Sachverständige zur Frage, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund kausaler Gesundheitsschädigungen nicht möglich gewesen sei, eine Ausbildung abzuschließen und einer langfristigen Beschäftigung nachzugehen, zu einem diametral gegensätzlichen Ergebnis als die Sachverständige Dr. XXXX . Die erlittenen Misshandlungen im Heim in einer absoluten „Prägephase“ müssten zwingend als Ursache für die verminderte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anzusehen sein. Es werde beantragt, die Sachverständige zu einer neuerlichen Verhandlung zu laden, weiterhin werde auch die Ladung der ehemaligen Psychotherapeutin des Beschwerdeführers sowie der abgelehnten Sachverständigen beantragt. Zu der – den Heimaufenthalt weggedacht – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden fiktiven Berufslaufbahn des Beschwerdeführers mit zumindest einem Lehrabschluss werde die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Berufskunde beantragt. Mit Schriftsatz vom 20.12.2021 gab der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt eine Stellungnahme ab. Darin beanstandete er die Untersuchung durch die nervenfachärztliche Sachverständige, welche ihm nur eine einzige Frage zu seinem Heimaufenthalt gestellt habe. Sie habe darüber hinaus sein den Erlebnissen im Heim geschuldetes schreckhaftes Verhalten bagatellisiert und sich abfällig über die Sachverständige Dr. römisch 40 geäußert. Außerdem komme die Sachverständige zur Frage, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund kausaler Gesundheitsschädigungen nicht möglich gewesen sei, eine Ausbildung abzuschließen und einer langfristigen Beschäftigung nachzugehen, zu einem diametral gegensätzlichen Ergebnis als die Sachverständige Dr. römisch 40 . Die erlittenen Misshandlungen im Heim in einer absoluten „Prägephase“ müssten zwingend als Ursache für die verminderte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anzusehen sein. Es werde beantragt, die Sachverständige zu einer neuerlichen Verhandlung zu laden, weiterhin werde auch die Ladung der ehemaligen Psychotherapeutin des Beschwerdeführers sowie der abgelehnten Sachverständigen beantragt. Zu der – den Heimaufenthalt weggedacht – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden fiktiven Berufslaufbahn des Beschwerdeführers mit zumindest einem Lehrabschluss werde die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Berufskunde beantragt. In ihrer, auf der Aktenlage basierenden ergänzenden Stellungnahme vom 20.02.2022 führte die Sachverständige zu den Einwendungen des Beschwerdeführers wie folgt aus: „Gutachterliche Stellungnahme zu Anwürfen von Herrn XXXX „Gutachterliche Stellungnahme zu Anwürfen von Herrn römisch 40 „Die SV äußerte dem Antragsteller gegenüber sinngemäß, sämtliche im Verfahren erstatteten Gutachten würden nicht stimmen, sie äußerte sich im Übrigen - vorsichtig gesprochen - in ungewöhnlich abfälliger und kaum als kollegial zu bezeichnender Weise über die Sachverständige Dr. XXXX .“ „Die SV äußerte dem Antragsteller gegenüber sinngemäß, sämtliche im Verfahren erstatteten Gutachten würden nicht stimmen, sie äußerte sich im Übrigen - vorsichtig gesprochen - in ungewöhnlich abfälliger und kaum als kollegial zu bezeichnender Weise über die Sachverständige Dr. römisch 40 .“ 1. Stellungnahme der gefertigten SV Die gefertigte SV hat anlässlich der gutachterlichen Untersuchung am 14.10.2021 den Beschwerdeführer, Herrn XXXX , das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2021 zitierend, darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie als dritte Sachverständige (nach Dr. XXXX und Dr. XXXX ) gerichtlich beauftragt wurde, ein Gutachten mit persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers zu erstellen und die Fragen des Gerichtes zu beantworten. Die gefertigte SV hat anlässlich der gutachterlichen Untersuchung am 14.10.2021 den Beschwerdeführer, Herrn römisch 40 , das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2021 zitierend, darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie als dritte Sachverständige (nach Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 ) gerichtlich beauftragt wurde, ein Gutachten mit persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers zu erstellen und die Fragen des Gerichtes zu beantworten. Der Hintergrund der Bestellung der gefertigten SV wurde gleichfalls dem Beschwerdeführer offengelegt: das Gutachten von Dr. XXXX wurde vom erkennenden Senat für ergänzungs- und erörterungsbedürftig erklärt. Dr. XXXX hat seine gutachterliche Tätigkeit zurückgelegt. Der Hintergrund der Bestellung der gefertigten SV wurde gleichfalls dem Beschwerdeführer offengelegt: das Gutachten von Dr. römisch 40 wurde vom erkennenden Senat für ergänzungs- und erörterungsbedürftig erklärt. Dr. römisch 40 hat seine gutachterliche Tätigkeit zurückgelegt. Das Gutachten von Dr. XXXX ist vom erkennenden Senat als kein taugliches medizinisches Beweismittel qualifiziert worden. Worauf der Beschwerdeführer, wie der S. 28 des eigenen Gutachtens vom 4.11.2021 zu entnehmen ist, sinngemäß geantwortet hatte, dass er gänzlich das Vertrauen zum Sozialministerium Service und zu den Gerichten verloren hätte und sich von der Untersuchung keine neuen Erkenntnisse erwarten würde. Das Gutachten von Dr. römisch 40 ist vom erkennenden Senat als kein taugliches medizinisches Beweismittel qualifiziert worden. Worauf der Beschwerdeführer, wie der S. 28 des eigenen Gutachtens vom 4.11.2021 zu entnehmen ist, sinngemäß geantwortet hatte, dass er gänzlich das Vertrauen zum Sozialministerium Service und zu den Gerichten verloren hätte und sich von der Untersuchung keine neuen Erkenntnisse erwarten würde. Insbesondere hatte er bemängelt, dass dem einzig die Wahrheit abbildendenden von der Behörde und vom Gericht beauftragten Gutachten von Dr. XXXX kein Gehör geschenkt wurde. Insbesondere hatte er bemängelt, dass dem einzig die Wahrheit abbildendenden von der Behörde und vom Gericht beauftragten Gutachten von Dr. römisch 40 kein Gehör geschenkt wurde. Die gefertigte SV hat zum Gutachten von Dr. XXXX lediglich angemerkt, dass dieses keine Grundlage der Bewertung mehr darstelle. (Siehe Feststellung des erkennenden Senats vom 18.06.2021) Die gefertigte SV hat zum Gutachten von Dr. römisch 40 lediglich angemerkt, dass dieses keine Grundlage der Bewertung mehr darstelle. (Siehe Feststellung des erkennenden Senats vom 18.06.2021) Die gefertigte SV hat sich zu keinem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung abfällig oder unkollegial über die Person von Dr. XXXX geäußert. Die gefertigte SV hat sich zu keinem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung abfällig oder unkollegial über die Person von Dr. römisch 40 geäußert. Die gefertigte SV hat sich dem Beschwerdeführer gegenüber dahingehend erklärt, dass sie als gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige zur Objektivität pflichtet ist. Des Weiteren hat die gefertigte SV den Beschwerdeführer informiert, dass sie den gesamten Akt vor der Untersuchung studiert hatte, und dass sie sich vorbehält, falls sie durch die Untersuchung, unter Anwendung ihrer fachlichen Expertise und Zurateziehung der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur, zu divergierenden Erkenntnissen und Diagnosen von den in den bisher erstellten Gutachten und vorgelegten medizinischen/-psychotherapeutischen Befunden kommen sollte, es begründenderweise festhalten werde. „Als der Antragsteller von den schwer traumatisierenden Folgen seiner Heimaufenthalte und der während dieses Aufenthaltes erlittenen schwersten Misshandlungen berichtete und deshalb auch wieder erschrak, als in dem zur Befragung vorgesehenem Raum hinter der Türe zum Befragungsraum in seinem Rücken Personen vorbeigingen, und zusammenzuckte, wunderte sich die Sachverständige über diesen Umstand. Als er wahrheitsgetreu berichtete, dass aufgrund seiner Heimaufenthalte dieses Erschrecken vor Personen, die sich in seinem Rücken befinden, aus seinem Verhalten nicht einfach eliminieren könne, bagatellisierte sie auch dies sinngemäß „des kennens nur so tuan“ 2. Stellungnahme der gefertigten SV Die gutachterliche Untersuchung von Herrn XXXX hatte den gleichen Ablauf, und wurde nach gleichen Kriterien vorgenommen, wie alle anderen von der SV getätigten Begutachtungen. Die gutachterliche Untersuchung von Herrn römisch 40 hatte den gleichen Ablauf, und wurde nach gleichen Kriterien vorgenommen, wie alle anderen von der SV getätigten Begutachtungen. Die gefertigte SV ist dem Untersuchten stets mit vollem Respekt und Verständnis für die erlittenen Misshandlungen entgegengetreten. Die Untersuchungsräumlichkeiten der gefertigten SV im Ärztezentrum J. Raab Promenade 7 in St. Pölten befinden sich in einem Altbau. Dem Untersuchungsraum ist ein Vorraum vorgesetzt, die Türe zu diesem war verschlossen. Der Vorraum wird nur vom Personal des Ärztezentrums auf dem Weg zur Garderobe (selten) betreten. Das Parkett, wenn es belastet wird, knarrt. Es ist während der Untersuchung vorgekommen, dass jemand vom Personal des Ärztezentrums die Garderobe aufsuchen wollte und seine Schritte zu hören waren. Die gefertigte SV hat dem Beschwerdeführer, der sich beunruhigt gezeigt hatte, sofort der Grund der Geräusche erklärt. Sie hat niemals die Gefühle und Reaktionen des Beschwerdeführers missachtet oder bagatellisiert und niemals die Äußerung getätigt: „des kennens nur so tuan.“ Nicht nur, weil das gesamte Gutachten davon zeugt, dass sie dem Beschwerdeführer mit der gebührenden Achtung und Verständnis für die erlittenen Misshandlungen entgegengetreten ist, aber auch, weil Deutsch nicht ihre Muttersprache ist und sie sich daher niemals des österreichischen Dialektes bedient. (Die angeführte Phrase war der gefertigten SV bislang unbekannt.) Zum Vorhalt, die gefertigte Sachverständige stellte dem Beschwerdeführer nur eine einzige Frage zu seinem Heimaufenthalt 3. Stellungnahme der gefertigten SV Die durch den Beschwerdeführer erlittenen Misshandlungen sind selbstverständlich Gegenstand der gutachterlichen Untersuchung gewesen. Der Beschwerdeführer hat spontan in der gutachterlichen Anamnese, auf S. 28, 29 und 32 festgehalten, über seinen Heimaufenthalt und die erlittenen Misshandlungen berichtet. Auf S. 33 hat die gefertigte SV die Haltung des Untersuchten sowie seine emotionale Beteiligung bei Schilderungen seines Heimaufenthaltes genau abgebildet. Es ist nicht die Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, sondern des hohen Gerichtes zu bewerten, welche Misshandlungen der Beschwerdeführer in den Heimen erlitten hatte. „Die gefertigte Sachverständige kommt in ihrer Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und der Begründung der Arbeitsfähigkeit zu diametral anderen Erkenntnissen als die Ausführungen der SV Dr. XXXX “. „Die gefertigte Sachverständige kommt in ihrer Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und der Begründung der Arbeitsfähigkeit zu diametral anderen Erkenntnissen als die Ausführungen der SV Dr. römisch 40 “. 4. Stellungnahme der gefertigten SV Die gefertigte SV hat sich in ihrem Gutachten nicht mit den Schlussfolgerungen der SV Dr. XXXX auseinandergesetzt, da diese, wie obenstehend angeführt, vom erkennenden Senat als kein taugliches medizinisches Beweismittel erkannt wurden. Die gefertigte SV hat sich in ihrem Gutachten nicht mit den Schlussfolgerungen der SV Dr. römisch 40 auseinandergesetzt, da diese, wie obenstehend angeführt, vom erkennenden Senat als kein taugliches medizinisches Beweismittel erkannt wurden. Zur Beantwortung dieses Anwurfs wird unter Verweis auf S. 11 und 36 ihres Erstgutachtens vom 4.11.2021 verwiesen, auf welchen die gefertigte SV zur Frage der Kausalität der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und der möglichen (in eventu) versäumten Ausbildung Stellung bezogen hatte.“ Eine beim Bundesverwaltungsgericht für 24.02.2022 anberaumte mündliche Verhandlung wurde auf Ersuchen des Beschwerdeführers aufgrund seiner Corona-Erkrankung abberaumt und für den 08.04.2022 neu anberaumt. Mit am 16.03.2022 eingelangtem Schreiben des Beschwerdeführers gab dieser an, kein Lügner zu sein und übermittelte einen Zeitungsartikel sowie diverse unvollständige Internetbeiträge zur Gewalt in Österreichischen Kinderheimen und verwies auf zwei Bücher zum selben Thema. Am 08.04.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. An der mündlichen Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde und die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte ärztliche Sachverständige teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Da seine Eltern bereits zuvor gerichtlich delogiert wurden und bei Bekannten wohnten, wurde der Beschwerdeführer im Alter von einer Woche am 20.09.1960 im XXXX untergebracht. Eine Rückgabe zur Mutter war bis 07.05.1963 aufgrund der instabilen oder mangelhaften Wohnsituation nicht möglich bzw. zeigte sie auch kein Interesse daran. Der leibliche Vater des Beschwerdeführers war Alkoholiker und entweder unbekannten Aufenthalts oder befand sich in Haft. Da seine Eltern bereits zuvor gerichtlich delogiert wurden und bei Bekannten wohnten, wurde der Beschwerdeführer im Alter von einer Woche am 20.09.1960 im römisch 40 untergebracht. Eine Rückgabe zur Mutter war bis 07.05.1963 aufgrund der instabilen oder mangelhaften Wohnsituation nicht möglich bzw. zeigte sie auch kein Interesse daran. Der leibliche Vater des Beschwerdeführers war Alkoholiker und entweder unbekannten Aufenthalts oder befand sich in Haft. Am 07.05.1963 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Mutter und deren Lebensgefährten entlassen, welcher selten einer Arbeit nachging und ebenso wie der leibliche Vater Alkoholiker war. Da der Beschwerdeführer und seine Geschwister unpünktlich und ungepflegt im Kindergarten oder Hort erschienen und als unfolgsam, frech und bockig galten, scheiterten diese Unterbringungen meist nach kurzer Zeit. Aufgrund der vielen Kinder der Mutter
(13)konnte diese keiner geregelten Arbeit nachgehen, sodass mehrere Geschwister des Beschwerdeführers zeitweise immer wieder in diversen Heimen untergebracht waren. Am 12.08.1967 wurde der Beschwerdeführer wegen „Gefährdung - gröbliche Vernachlässigung“ vorübergehend ins XXXX überstellt. Am 12.08.1967 wurde der Beschwerdeführer wegen „Gefährdung - gröbliche Vernachlässigung“ vorübergehend ins römisch 40 überstellt. Am 27.08.1968 folgte die Überstellung des Beschwerdeführers in das Kinderheim XXXX . Am 27.08.1968 folgte die Überstellung des Beschwerdeführers in das Kinderheim römisch 40 . Am 17.07.1975 wurde der Beschwerdeführer vom Heim zu seiner Mutter und seinem Stiefvater entlassen. Festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer während der Unterbringung im XXXX geschlagen und in ein „Kammerl“ gesperrt wurde. Festgestellt werden kann weiters, dass der Beschwerdeführer während der Unterbringung im Kinderheim XXXX bis zum Erbrechen zum Essen gezwungen und ihm Schlaf- und Essensentzug auferlegt wurde. Außerdem wurde er bei jedem Wetter in der Unterhose und ohne Schuhe ausgesperrt; wurde mit diversen Gegenständen geschlagen oder wurde bei fließendem kalten Wasser in der Dusche festgebunden. Zudem musste der Beschwerdeführer täglich auf Bleistiften Knien und wurde mehrmals in ein dunkles „Isolierzimmer“ gesperrt. Festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer während der Unterbringung im römisch 40 geschlagen und in ein „Kammerl“ gesperrt wurde. Festgestellt werden kann weiters, dass der Beschwerdeführer während der Unterbringung im Kinderheim römisch 40 bis zum Erbrechen zum Essen gezwungen und ihm Schlaf- und Essensentzug auferlegt wurde. Außerdem wurde er bei jedem Wetter in der Unterhose und ohne Schuhe ausgesperrt; wurde mit diversen Gegenständen geschlagen oder wurde bei fließendem kalten Wasser in der Dusche festgebunden. Zudem musste der Beschwerdeführer täglich auf Bleistiften Knien und wurde mehrmals in ein dunkles „Isolierzimmer“ gesperrt. Hingegen kann nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Kinderheim XXXX durch körperliche Misshandlungen drei Zähne verloren hat.Hingegen kann nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Kinderheim römisch 40 durch körperliche Misshandlungen drei Zähne verloren hat. Es kann ebenfalls nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Kinderheim XXXX Opfer sexuellen Missbrauchs und von Vergewaltigungen wurde. Es kann ebenfalls nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Kinderheim römisch 40 Opfer sexuellen Missbrauchs und von Vergewaltigungen wurde. Darüber hinaus kann nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für einige Monate in der Erziehungsanstalt XXXX untergebracht war, dort in ein Kellerverlies gesperrt, physisch misshandelt sowie sexuell missbraucht und vergewaltigt wurde. Darüber hinaus kann nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für einige Monate in der Erziehungsanstalt römisch 40 untergebracht war, dort in ein Kellerverlies gesperrt, physisch misshandelt sowie sexuell missbraucht und vergewaltigt wurde. Der Beschwerdeführer war nie verheiratet, hat aber aus einer früheren Beziehung drei Kinder, zu denen ein guter und regelmäßiger Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer besuchte zunächst die Volksschule und ab 02.10.1967 - noch vor der Überstellung in das Kinderheim - die Allgemeine Sonderschule. Der Beschwerdeführer galt als entwicklungsrückständig und stellte eine schwere Belastung für Lehrer und Mitschüler dar. In der Zeit seiner Heimunterbringung ab 1968 besuchte der Beschwerdeführer ebenfalls die Sonderschule. Im August 1976 war der Beschwerdeführer für eine Woche als Autolackierer tätig. Danach war der Beschwerdeführer bis 1991 überwiegend kurzfristig als Hilfsarbeiter am Bau beschäftigt, wobei er die Gesellenprüfung zur Maurerlehre nie ablegte. Ab 1991 war der Beschwerdeführer hauptsächlich arbeitslos gemeldet oder befand sich im Krankenstand. Von 01.05.1999 bis 31.03.2004 betrieb er als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger eine Trafik, welche jedoch in Konkurs ging. Seit 01.03.2010 – mit Unterbrechung zwischen 2010 und 2013 - steht der Beschwerdeführer in Bezug einer Invaliditätspension. Er bezieht Pflegegeld der Stufe
- Der Beschwerdeführer hatte fünf Herzinfarkte, den ersten im Jahr
- Im Jahr 1998 erlitt er ein Kammerflimmern und wurde reanimiert, weiters wurde eine Herzbypass-Operation durchgeführt. Im Jahr 2009 wurde er zur Ausweitung der Bauchschlagader operiert. Eine Stent-Versorgung erfolgte im Jahr
- Der Beschwerdeführer leidet an zahlreichen anderen Leiden, unter anderem an Bluthochdruck, COPD, Diabetes, Prostatakrebs, einem chronischen Schmerzsyndrom bei degenerativen Abnutzungserscheinungen in den Gelenken und in der Wirbelsäule, rezidivierende Abszessbildungen am After und Schlafapnoe behandelt mit CPAP-Maske. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 17.03.1999 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 07.07.1998 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, wobei als führendes Leiden eine koronare Herzerkrankung angeführt wurde. Zuletzt wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit Sachverständigengutachten vom 12.03.2015 mit 90 v.H. eingestuft. Psychisch leidet der Beschwerdeführer aktuell an einer posttraumatischen Verbitterungsstörung (PTED) als spezifische Form einer Anpassungsstörung (F43.2). Diese ist nicht allein durch den Einfluss der erlebten Misshandlungen im Heim erklärbar, wäre aber höchstwahrscheinlich ohne die durch die Misshandlungen im Heim geschwächten Copingmechanismen nicht entstanden. Es kann jedoch nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die posttraumatische Verbitterungsstörung kausal für den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers war. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Arbeitsunfähigkeit besteht aufgrund von akausalen körperlichen Erkrankungen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen über die Staatsbürgerschaft und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers vor der ersten und der zweiten Heimunterbringung, zum Überstellungsgrund sowie zum Beginn und Ende der Heimaufenthalte gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Kopien des Pflegschaftsaktes sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Die bereits von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu den körperlichen Züchtigungen, psychischen Demütigungen, unangemessenen Strafen sowie das Einsperren in einen dunklen Raum über längere Zeit, in den XXXX ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bei der Antragsstellung und in den Clearingberichten des Weissen Rings vom 19.11.2012 und 04.07.
- Sie sind auch vor dem Hintergrund des notorischen Wissens über massive Missstände in diversen staatlichen und kirchlichen Heimen in den gegenständlich relevanten Zeiträumen, welche auch in diesbezüglichen Studien dokumentiert sind, plausibel und werden durch Aussagen anderer Betroffener, die in den genannten Heimen untergebracht waren, bestätigt, die ähnliche Erlebnisse schilderten. Die bereits von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu den körperlichen Züchtigungen, psychischen Demütigungen, unangemessenen Strafen sowie das Einsperren in einen dunklen Raum über längere Zeit, in den römisch 40 ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bei der Antragsstellung und in den Clearingberichten des Weissen Rings vom 19.11.2012 und 04.07.
- Sie sind auch vor dem Hintergrund des notorischen Wissens über massive Missstände in diversen staatlichen und kirchlichen Heimen in den gegenständlich relevanten Zeiträumen, welche auch in diesbezüglichen Studien dokumentiert sind, plausibel und werden durch Aussagen anderer Betroffener, die in den genannten Heimen untergebracht waren, bestätigt, die ähnliche Erlebnisse schilderten. Was hingegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund von körperlichen Misshandlungen im Kinderheim XXXX drei Zähne verloren, betrifft, ist auszuführen, dass aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Röntgenaufnahmen vom 25.03.1997 im Vergleich zum 16.11.2005 zwar erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer eine Zahnbehandlung mit Kronen und Brücken vornehmen ließ. Es lässt sich dadurch jedoch nicht feststellen, ob die Zähne als Folge der Misshandlungen im Kinderheim sanierungsbedürftig waren. Die ältesten vorgelegten Röntgenbilder stammen aus dem Jahr 1997, somit 22 Jahre nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Heim. Der Beschwerdeführer machte außerdem keine konkreten Angaben darüber, bei welchem Vorfall er die Zähne verloren haben soll. Wie die belangte Behörde diesbezüglich im angefochtenen Bescheid richtig ausführt, ist davon auszugehen, dass ein derartiges Erlebnis in Erinnerung bleibt und der Beschwerdeführer dies im Rahmen der Clearinggespräche oder bei der Antragsstellung erwähnt hätte. Die subjektiven und darüber hinaus vagen Angaben des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einen Kausalzusammenhang zwischen dem Zahnstatus des Beschwerdeführers und den Misshandlungen im Heim herzustellen. Was hingegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund von körperlichen Misshandlungen im Kinderheim römisch 40 drei Zähne verloren, betrifft, ist auszuführen, dass aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Röntgenaufnahmen vom 25.03.1997 im Vergleich zum 16.11.2005 zwar erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer eine Zahnbehandlung mit Kronen und Brücken vornehmen ließ. Es lässt sich dadurch jedoch nicht feststellen, ob die Zähne als Folge der Misshandlungen im Kinderheim sanierungsbedürftig waren. Die ältesten vorgelegten Röntgenbilder stammen aus dem Jahr 1997, somit 22 Jahre nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Heim. Der Beschwerdeführer machte außerdem keine konkreten Angaben darüber, bei welchem Vorfall er die Zähne verloren haben soll. Wie die belangte Behörde diesbezüglich im angefochtenen Bescheid richtig ausführt, ist davon auszugehen, dass ein derartiges Erlebnis in Erinnerung bleibt und der Beschwerdeführer dies im Rahmen der Clearinggespräche oder bei der Antragsstellung erwähnt hätte. Die subjektiven und darüber hinaus vagen Angaben des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einen Kausalzusammenhang zwischen dem Zahnstatus des Beschwerdeführers und den Misshandlungen im Heim herzustellen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch und den Vergewaltigungen im Kinderheim XXXX ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag angab, an Armen und Beinen gefesselt und von mehreren Aufsichtspersonen hintereinander, auch mit einem Besenstiel, viele Male vergewaltigt worden zu sein. In der ersten Sitzung des Clearinggesprächs am 19.11.2012 führte er hingegen aus, er habe eine Erzieherin an Brust und Vagina streicheln müssen und sein Penis sei zur „Sauberkeitskontrolle“ berührt worden. In der zweiten Sitzung, in welcher er erstmals auch über einen Aufenthalt in XXXX sprach – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird an späterer Stelle eingegangen – brachte der Beschwerdeführer vor, nach seiner Rückkehr nach XXXX seien die Vergewaltigungen weitergegangen und zwar schlimmer als zuvor. Zuerst sei dabei mit dem „Spatzerl gespielt“ worden, dann habe er die Männer oral befriedigen müssen. Einer habe versucht, ihn rektal zu vergewaltigen. Wenn sich der Beschwerdeführer gewehrt habe, sei er bei kaltem laufendem Wasser unter der Dusche angebunden worden. Zurück im Zimmer sei er wieder „von hinten genommen“ worden. Die weiblichen Erzieherinnen seien nie ins Zimmer gekommen, sondern hätten den Beschwerdeführer immer zu sich geholt. Die Vorfälle hätten sich mindestens einmal pro Woche ereignet. Eine Vergewaltigung mit einem Besenstiel, wie im Rahmen der Antragsstellung vorgebracht, erwähnte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.06.2021 nicht mehr. In der Verhandlung zu den Vergewaltigungen und dem sexuellen Missbrauch in XXXX befragt, waren die Angaben des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung des langen Zeitraumes seit den behaupteten Vorfällen – vage, allgemein gehalten und ausweichend. Er kam bei seiner Darstellung immer wieder rasch darauf zu sprechen, oft tagelang in einem Isolierzimmer mit einem Kotkübel eingesperrt und verprügelt worden zu sein, wobei er nur in unregelmäßigen Abständen etwas zu essen bekommen habe. Die diesbezüglichen Schilderungen, die im Laufe des Verfahrens gleichbleibend waren, sind glaubhaft und schlüssig und wurden den Feststellungen zu den erlittenen Verbrechen zugrunde gelegt. Konkret befragt, ob es im Heim in XXXX sonst noch Vorfälle mit sexuellem Missbrauch gegeben habe, sprach der Beschwerdeführer jedoch ebenfalls ausschließlich von „Dätschn“, dem Fixieren unter kaltem Wasser in der Dusche, dem „Isolierkammerl“, nicht ausreichend Essen, Schlägen und selten ausgetauschtem Kübel (vgl. S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 18.06.2021). Die in der Beschwerdeverhandlung am 08.04.2022 sowie mit am 16.03.2022 eingelangtem Schreiben des Beschwerdeführers vorgebrachten generellen Verweise auf sexuellen Missbrauch und Vergewaltigungen in Kinderheimen zur damaligen Zeit sind nicht geeignet, mit der für das VOG ausreichenden Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass der Beschwerdeführer selbst Opfer sexuellen Missbrauchs und Vergewaltigungen im Kinderheim XXXX geworden ist. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch und den Vergewaltigungen im Kinderheim römisch 40 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag angab, an Armen und Beinen gefesselt und von mehreren Aufsichtspersonen hintereinander, auch mit einem Besenstiel, viele Male vergewaltigt worden zu sein. In der ersten Sitzung des Clearinggesprächs am 19.11.2012 führte er hingegen aus, er habe eine Erzieherin an Brust und Vagina streicheln müssen und sein Penis sei zur „Sauberkeitskontrolle“ berührt worden. In der zweiten Sitzung, in welcher er erstmals auch über einen Aufenthalt in römisch 40 sprach – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird an späterer Stelle eingegangen – brachte der Beschwerdeführer vor, nach seiner Rückkehr nach römisch 40 seien die Vergewaltigungen weitergegangen und zwar schlimmer als zuvor. Zuerst sei dabei mit dem „Spatzerl gespielt“ worden, dann habe er die Männer oral befriedigen müssen. Einer habe versucht, ihn rektal zu vergewaltigen. Wenn sich der Beschwerdeführer gewehrt habe, sei er bei kaltem laufendem Wasser unter der Dusche angebunden worden. Zurück im Zimmer sei er wieder „von hinten genommen“ worden. Die weiblichen Erzieherinnen seien nie ins Zimmer gekommen, sondern hätten den Beschwerdeführer immer zu sich geholt. Die Vorfälle hätten sich mindestens einmal pro Woche ereignet. Eine Vergewaltigung mit einem Besenstiel, wie im Rahmen der Antragsstellung vorgebracht, erwähnte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.06.2021 nicht mehr. In der Verhandlung zu den Vergewaltigungen und dem sexuellen Missbrauch in römisch 40 befragt, waren die Angaben des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung des langen Zeitraumes seit den behaupteten Vorfällen – vage, allgemein gehalten und ausweichend. Er kam bei seiner Darstellung immer wieder rasch darauf zu sprechen, oft tagelang in einem Isolierzimmer mit einem Kotkübel eingesperrt und verprügelt worden zu sein, wobei er nur in unregelmäßigen Abständen etwas zu essen bekommen habe. Die diesbezüglichen Schilderungen, die im Laufe des Verfahrens gleichbleibend waren, sind glaubhaft und schlüssig und wurden den Feststellungen zu den erlittenen Verbrechen zugrunde gelegt. Konkret befragt, ob es im Heim in römisch 40 sonst noch Vorfälle mit sexuellem Missbrauch gegeben habe, sprach der Beschwerdeführer jedoch ebenfalls ausschließlich von „Dätschn“, dem Fixieren unter kaltem Wasser in der Dusche, dem „Isolierkammerl“, nicht ausreichend Essen, Schlägen und selten ausgetauschtem Kübel vergleiche S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 18.06.2021). Die in der Beschwerdeverhandlung am 08.04.2022 sowie mit am 16.03.2022 eingelangtem Schreiben des Beschwerdeführers vorgebrachten generellen Verweise auf sexuellen Missbrauch und Vergewaltigungen in Kinderheimen zur damaligen Zeit sind nicht geeignet, mit der für das VOG ausreichenden Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass der Beschwerdeführer selbst Opfer sexuellen Missbrauchs und Vergewaltigungen im Kinderheim römisch 40 geworden ist. Was die Negativfeststellung hinsichtlich der Unterbringung in der Bundeserziehungsanstalt XXXX und der dortigen Misshandlungen bzw. Vergewaltigungen betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass eine Unterbringung in XXXX im Pflegschaftsakt nicht vermerkt ist. Darüber hinaus gab auch der Beschwerdeführer selbst bei der Antragsstellung nicht an, in XXXX untergebracht gewesen und misshandelt worden zu sein. Im Clearinggespräch des Weissen Rings am 19.11.2012 erwähnte der Beschwerdeführer den Aufenthalt in XXXX erst bei der zweiten Sitzung. Er konnte auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.06.2021 nur vage Angaben betreffend den Zeitraum und den Grund der dortigen Unterbringung machen. Befragt, ob es einen richterlichen Beschluss für die Unterbringung gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer „Keine Ahnung, wahrscheinlich nicht, sonst würde es im Heimakt aufscheinen.“, um im darauffolgenden Satz anzumerken, der Akt sei aber sowieso nicht vollständig, weshalb die Unterbringung in XXXX , wie auch mehrfache Ausbruchsversuche aus XXXX nicht darin aufscheinen würden (vgl. S. 11-12 des Verhandlungsprotokolls vom 18.06.2021). Er konnte diese Vermutung jedoch nicht glaubhaft begründen und gab betreffend die Ausbrüche ebenfalls an, sich nicht mehr zu erinnern, wann diese stattgefunden hätten, er sei „Richtung Wien“ geflüchtet. Da es sich bei der Bundeserziehungsanstalt XXXX um ein Jugendgefängnis gehandelt hat, ist es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die dortige Unterbringung nicht gekannt hätte. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese ohne richterliche Anordnung durchgeführt und nicht im Heimakt dokumentiert worden wäre. Andere Aufenthalte außerhalb des Kinderheimes, etwa im XXXX von 22.09.1969 bis 09.10.1969 wegen einer Mittelohrentzündung wurden im Pflegschaftsakt durchaus vermerkt. Da demnach lediglich die mit Verzögerung vorgebrachten und vagen Aussagen des Beschwerdeführers vorliegen, welche nicht durch objektivierbare Unterlagen belegbar sind, können weder die Unterbringung in XXXX selbst noch allfällige dort stattgefundene körperliche Misshandlungen oder Vergewaltigungen mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Wie auch betreffend den angegebenen sexuellen Missbrauch im Kinderheim XXXX , waren die allgemeinen Verweise auf derartige Verbrechen in Kinderheimen, welche in der Beschwerdeverhandlung am 08.04.2022 vorgebracht wurden, nicht geeignet, eine Änderung der Negativfeststellungen zur Unterbringung in XXXX herbeizuführen. Was die Negativfeststellung hinsichtlich der Unterbringung in der Bundeserziehungsanstalt römisch 40 und der dortigen Misshandlungen bzw. Vergewaltigungen betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass eine Unterbringung in römisch 40 im Pflegschaftsakt nicht vermerkt ist. Darüber hinaus gab auch der Beschwerdeführer selbst bei der Antragsstellung nicht an, in römisch 40 untergebracht gewesen und misshandelt worden zu sein. Im Clearinggespräch des Weissen Rings am 19.11.2012 erwähnte der Beschwerdeführer den Aufenthalt in römisch 40 erst bei der zweiten Sitzung. Er konnte auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.06.2021 nur vage Angaben betreffend den Zeitraum und den Grund der dortigen Unterbringung machen. Befragt, ob es einen richterlichen Beschluss für die Unterbringung gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer „Keine Ahnung, wahrscheinlich nicht, sonst würde es im Heimakt aufscheinen.“, um im darauffolgenden Satz anzumerken, der Akt sei aber sowieso nicht vollständig, weshalb die Unterbringung in römisch 40 , wie auch mehrfache Ausbruchsversuche aus römisch 40 nicht darin aufscheinen würden vergleiche S. 11-12 des Verhandlungsprotokolls vom 18.06.2021). Er konnte diese Vermutung jedoch nicht glaubhaft begründen und gab betreffend die Ausbrüche ebenfalls an, sich nicht mehr zu erinnern, wann diese stattgefunden hätten, er sei „Richtu