GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 1 1., 2.,
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2.,
GB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 3. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt, römisch 40 , vom 25.06.2010, rechtskräftig am 29.06.2010, wurde der BF
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 4.In weiterer Folge wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Konventionsreisepass ausgestellt (gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2016). 5. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz, XXXX , vom 27.06.2016, rechtskräftig am 27.06.2016, wurde der BF
1 5. Fall SMG und
1
Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und
Paragraph 28, Absatz eins,
1 FPG. 6. Am 21.07.2021 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Paragraph 94, Absatz eins, FPG. Es wurden insbesondere ein Auszug aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger vom 11.06.2018, ein Dienstvertrag für eine Tätigkeit als Küchenhilfe ab 11.06.2018 sowie eine Kopie des abgelaufenen Konventionsreisepasses des BF (gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2016) vorgelegt. 7. Ohne Durchführung einer Einvernahme oder die Gewährung von Parteiengehör wurde mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 08.10.2021 der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. 7. Ohne Durchführung einer Einvernahme oder die Gewährung von Parteiengehör wurde mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 08.10.2021 der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Paragraph 94, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde insbesondere auf die letzte strafrechtliche Verurteilung des BF verwiesen und ausgeführt, es sei allgemein bekannt, dass aus illegalem Suchtgifthandel enorm hohe Gewinne zu erzielen seien, was auch die Annahme rechtfertige, dass die Wiederholungsgefahr sehr groß sei. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, sei schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerende Schäden und Folgen in der Gesellschaft und der Jugend führe. Außerdem nehme die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen würden. Der EuGH würde Suchtgifte als „Geißel der Menschheit“ bezeichnen. Dieser Ansicht sei auch der OGH und würde der VwGH in ständiger Judikatur erkennen, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß sei. Es werde noch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens bedürfen (Tat am 18.09.2016), um begründet von einem Wegfall der Versagungsgründe ausgehen zu können. Zudem wurde in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides ausgeführt, dass der BF eine rechtskräftige Verurteilung
SMG aufweise, was ein Suchtmitteldelikt darstelle und seine Beteiligung daran erwiesen sei. Aufgrund dieses Umstandes seien im gegenständlichen Fall jedenfalls die Bedingungen für die Verwirklichung des Versagungsgrundes erfüllt und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Begründend wurde insbesondere auf die letzte strafrechtliche Verurteilung des BF verwiesen und ausgeführt, es sei allgemein bekannt, dass aus illegalem Suchtgifthandel enorm hohe Gewinne zu erzielen seien, was auch die Annahme rechtfertige, dass die Wiederholungsgefahr sehr groß sei. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, sei schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerende Schäden und Folgen in der Gesellschaft und der Jugend führe. Außerdem nehme die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen würden. Der EuGH würde Suchtgifte als „Geißel der Menschheit“ bezeichnen. Dieser Ansicht sei auch der OGH und würde der VwGH in ständiger Judikatur erkennen, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß sei. Es werde noch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens bedürfen (Tat am 18.09.2016), um begründet von einem Wegfall der Versagungsgründe ausgehen zu können. Zudem wurde in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides ausgeführt, dass der BF eine rechtskräftige Verurteilung
Paragraph 28 a, SMG aufweise, was ein Suchtmitteldelikt darstelle und seine Beteiligung daran erwiesen sei. Aufgrund dieses Umstandes seien im gegenständlichen Fall jedenfalls die Bedingungen für die Verwirklichung des Versagungsgrundes erfüllt und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA: Rechtslage:
1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Nach § 94 Abs. 5 FPG gilt u.a. § 92 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Nach Paragraph 94, Absatz 5, FPG gilt u.a. Paragraph 92, FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
Paragraph 92, Absatz eins, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]
GVG sind die Behörden bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.[…],
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Kassation und Zurückverweisung gem § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG setzt voraus, dass „die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, RZ 117 (Stand 15.2.2017, rdb.
Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Die belangte Behörde hat weder eine Einvernahme des BF durchgeführt, noch dem BF Parteiengehör gewährt. Auch wurden keinerlei Ermittlungen zu den Straftaten des BF angestellt; die strafgerichtlichen Urteile wurden nicht beigeschafft. Schon allein aufgrund dieser Umstände liegen im gegenständlichen Fall besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Dazu kommt noch, dass das BFA auch die oben angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach für die Passverweigerung eine Prognoseentscheidung durch die Behörde, unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltes des Fremden, zu treffen ist, völlig außer Acht gelassen. Eine nachvollziehbare Begründung, warum die erstinstanzliche Behörde nach wie vor davon ausgeht, dass der BF den Konventionsreisepass dazu benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen. Vielmehr verwies die Behörde lediglich auf die im Strafregister ersichtlichen rechtskräftigen Verurteilungen bzw. auf die zuletzt erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen eines Suchtmitteldeliktes aus dem Jahr 2016 und wird weiters in pauschaler Weise auf die allgemeine Gefahr/die Wiederholungsgefahr im Bereich der Suchtgiftkriminalität hingewiesen bzw. ausgeführt, dass es noch „einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens bedürfe“, um begründet von einem Wegfall der Versagungsgründe ausgehen zu können. Diese oberflächlichen und allgemeinen Ausführungen im angefochtenen Bescheid reichen jedoch nicht aus, um die Entscheidung der belangten Behörde inhaltlich tragen zu können. Im vorliegenden Fall hat das BFA, ohne ein Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben, den Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Die belangte Behörde hat weder eine Einvernahme des BF durchgeführt, noch dem BF Parteiengehör gewährt. Auch wurden keinerlei Ermittlungen zu den Straftaten des BF angestellt; die strafgerichtlichen Urteile wurden nicht beigeschafft. Schon allein aufgrund dieser Umstände liegen im gegenständlichen Fall besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Dazu kommt noch, dass das BFA auch die oben angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach für die Passverweigerung eine Prognoseentscheidung durch die Behörde, unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltes des Fremden, zu treffen ist, völlig außer Acht gelassen. Eine nachvollziehbare , Begründung, warum die erstinstanzliche Behörde nach wie vor davon ausgeht, dass der BF den Konventionsreisepass dazu benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen. Vielmehr verwies die Behörde lediglich auf die im Strafregister ersichtlichen rechtskräftigen Verurteilungen bzw. auf die zuletzt erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen eines Suchtmitteldeliktes aus dem Jahr 2016 und wird weiters in pauschaler Weise auf die allgemeine Gefahr/die Wiederholungsgefahr im Bereich der Suchtgiftkriminalität hingewiesen bzw. ausgeführt, dass es noch „einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens bedürfe“, um begründet von einem Wegfall der Versagungsgründe ausgehen zu können. Diese oberflächlichen und allgemeinen Ausführungen im angefochtenen Bescheid reichen jedoch nicht aus, um die Entscheidung der belangten Behörde inhaltlich tragen zu können. Die erstinstanzliche Behörde hat daher im Ergebnis weder ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, noch im Bescheid ausreichend begründet dargelegt, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte es im gegenständlichen Verfahren vom Vorliegen des Versagungsgrundes des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ausgeht. Für eine Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses liegen somit keine tragfähigen Sachverhaltsermittlungen seitens der ersten Instanz vor und hat das BFA damit nicht nur jegliche Ermittlungsschritte unterlassen, sondern letztendlich auch versucht, Ermittlungsschritte an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Die erstinstanzliche Behörde hat daher im Ergebnis weder ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, noch im Bescheid ausreichend begründet dargelegt, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte es im gegenständlichen Verfahren vom Vorliegen des Versagungsgrundes des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ausgeht. Für eine Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses liegen somit keine tragfähigen Sachverhaltsermittlungen seitens der ersten Instanz vor und hat das BFA damit nicht nur jegliche Ermittlungsschritte unterlassen, sondern letztendlich auch versucht, Ermittlungsschritte an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ersthafte Prüfung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentlichen Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des BF de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ersthafte Prüfung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentlichen Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des BF de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher zunächst die Strafurteile zu beschaffen haben und sich ausführlich mit den Straftaten des BF auseinandersetzen müssen, um beurteilen zu können, welche konkrete Tathandlungen, in welchem Zeitraum vom BF begangen wurden. Zudem wird das BFA dem BF Parteiengehör zu gewähren haben bzw. eine Einvernahme des BF durchzuführen haben, um ihn zu seiner aktuellen familiären, beruflichen und privaten Situation zu befragen. Erst danach kann - unter Berücksichtigung der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur sowie des bisherigen Gesamtverhaltens des BF – beurteilt werden, ob nach wie vor davon ausgegangen werden kann, dass der BF den Konventionsreisepass lediglich dazu benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen oder ob allenfalls andere Gründe für die Versagung des Konventionsreisepasses vorliegen oder ob gegebenenfalls dem BF der Konventionsreisepass auszustellen sein wird. Dabei hat die belangte Behörde auch den mittlerweile verstrichenen Zeitraum seit der letzten Verurteilung (mittlerweile fast 6 Jahre), die im nunmehrigen Verfahren vorgelegten Integrationsunterlagen sowie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu berücksichtigen und in der Folge ihre Entscheidung ausführlich und nachvollziehbar unter Einbeziehung einer Prognoseentscheidung basierend auf sein bisheriges Gesamtverhalten zu begründen. In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W142.1242145.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.