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{'item': 'W142 1242145-2'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 27§ 83§ 28a§ 94§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 92§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW142 1242145-2 Spruch, W142 1242145-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Text, BEGRÜNDUNG: I.

Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem Staatsangehörigen aus Burkina Faso, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.12.2010 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt, XXXX , vom 30.10.2008, rechtskräftig am 04.11.2008, wurde der BF

§ 27Abs.

1 Z 1 1., 2.,

  1. und
  2. Fall und § 27 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 8 Wochen, davon Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 2 Wochen bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt, römisch 40 , vom 30.10.2008, rechtskräftig am 04.11.2008, wurde der BF

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2.,

  1. und
  2. Fall und Paragraph 27, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 8 Wochen, davon Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 2 Wochen bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt, XXXX , vom 25.06.2010, rechtskräftig am 29.06.2010, wurde der BF

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 3. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt, römisch 40 , vom 25.06.2010, rechtskräftig am 29.06.2010, wurde der BF

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 4.In weiterer Folge wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Konventionsreisepass ausgestellt (gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2016). 5. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz, XXXX , vom 27.06.2016, rechtskräftig am 27.06.2016, wurde der BF

§ 28aAbs.

1 5. Fall SMG und

§ 28Abs.

1

  1. Satz
  2. und
  3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz, römisch 40 , vom 27.06.2016, rechtskräftig am 27.06.2016, wurde der BF

Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und

Paragraph 28, Absatz eins,

  1. Satz
  2. und
  3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
  4. Am 21.07.2021 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§ 94Abs.

1 FPG. 6. Am 21.07.2021 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Paragraph 94, Absatz eins, FPG. Es wurden insbesondere ein Auszug aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger vom 11.06.2018, ein Dienstvertrag für eine Tätigkeit als Küchenhilfe ab 11.06.2018 sowie eine Kopie des abgelaufenen Konventionsreisepasses des BF (gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2016) vorgelegt. 7. Ohne Durchführung einer Einvernahme oder die Gewährung von Parteiengehör wurde mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 08.10.2021 der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§ 94Abs. 1 i

Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. 7. Ohne Durchführung einer Einvernahme oder die Gewährung von Parteiengehör wurde mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 08.10.2021 der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Paragraph 94, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde insbesondere auf die letzte strafrechtliche Verurteilung des BF verwiesen und ausgeführt, es sei allgemein bekannt, dass aus illegalem Suchtgifthandel enorm hohe Gewinne zu erzielen seien, was auch die Annahme rechtfertige, dass die Wiederholungsgefahr sehr groß sei. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, sei schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerende Schäden und Folgen in der Gesellschaft und der Jugend führe. Außerdem nehme die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen würden. Der EuGH würde Suchtgifte als „Geißel der Menschheit“ bezeichnen. Dieser Ansicht sei auch der OGH und würde der VwGH in ständiger Judikatur erkennen, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß sei. Es werde noch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens bedürfen (Tat am 18.09.2016), um begründet von einem Wegfall der Versagungsgründe ausgehen zu können. Zudem wurde in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides ausgeführt, dass der BF eine rechtskräftige Verurteilung

§ 28a

SMG aufweise, was ein Suchtmitteldelikt darstelle und seine Beteiligung daran erwiesen sei. Aufgrund dieses Umstandes seien im gegenständlichen Fall jedenfalls die Bedingungen für die Verwirklichung des Versagungsgrundes erfüllt und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Begründend wurde insbesondere auf die letzte strafrechtliche Verurteilung des BF verwiesen und ausgeführt, es sei allgemein bekannt, dass aus illegalem Suchtgifthandel enorm hohe Gewinne zu erzielen seien, was auch die Annahme rechtfertige, dass die Wiederholungsgefahr sehr groß sei. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, sei schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerende Schäden und Folgen in der Gesellschaft und der Jugend führe. Außerdem nehme die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen würden. Der EuGH würde Suchtgifte als „Geißel der Menschheit“ bezeichnen. Dieser Ansicht sei auch der OGH und würde der VwGH in ständiger Judikatur erkennen, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß sei. Es werde noch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens bedürfen (Tat am 18.09.2016), um begründet von einem Wegfall der Versagungsgründe ausgehen zu können. Zudem wurde in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides ausgeführt, dass der BF eine rechtskräftige Verurteilung

Paragraph 28 a, SMG aufweise, was ein Suchtmitteldelikt darstelle und seine Beteiligung daran erwiesen sei. Aufgrund dieses Umstandes seien im gegenständlichen Fall jedenfalls die Bedingungen für die Verwirklichung des Versagungsgrundes erfüllt und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der BF eine Beschwerde ein. Darin wird ausgeführt, dass die Versagung eines Konventionsreisepasses eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten darstelle. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt sei, sei eine Zukunftsprognose zu treffen und sei festzustellen, ob Tatsachen vorliegen würden. Es sei unstrittig, dass der BF rechtskräftig wegen § 28a SMG verurteilt worden sei und er den unbedingten Teil der Haftstrafe verbüßt habe. Diese strafrechtliche Verurteilung sei aber schon über 5 Jahre her und habe sich der BF seither wohlverhalten, sein Leben in den Griff bekommen und gehe einer geregelten Arbeit nach. Der BF bereut es zutiefst und habe sich geschworen in seinem Leben nichts mehr mit Drogen zu tun zu haben. Durch den in den letzten 5 Jahren vollzogenen Lebenswandel, der beruflichen und sozialen Verwurzelung in Österreich, bestehe keine Gefahr, dass der BF rückfällig werde. Er habe unter Beweis gestellt, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die Verwehrung des Konventionsreisepasses nicht geboten erscheine, um ihn an der Begehung von weiteren Straftaten zu hindern. Das BFA habe einzig auf die Verurteilung von 2016 verwiesen, begründe jedoch überhaupt nicht, weshalb heute noch ein Versagungsgrund vorliegen sollte. Auch beim Familienleben des BF habe sich einiges getan, zumal er dieses Jahr einen Sohn bekommen und geheiratet habe. Seine Frau habe eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Sie würden zusammen reisen wollen, ihrem Sohn die Welt zeigen und die Freiheiten in Europa genießen wollen. Auch wolle der BF seine Mutter, welche in Ghana lebe, besuchen, da er sie schon zu lange nicht mehr gesehen habe. Der BF wolle auch, dass seine Mutter ihren Enkelsohn kennenlerne. Zudem sei ein Reisepass für sein berufliches Fortkommen von großer Bedeutung, da viele Bewerbungen vor seiner jetzigen Arbeitsstelle am fehlenden Reisepass gescheitert seien.
  2. Gegen diesen Bescheid brachte der BF eine Beschwerde ein. Darin wird ausgeführt, dass die Versagung eines Konventionsreisepasses eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten darstelle. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt sei, sei eine Zukunftsprognose zu treffen und sei festzustellen, ob Tatsachen vorliegen würden. Es sei unstrittig, dass der BF rechtskräftig wegen Paragraph 28 a, SMG verurteilt worden sei und er den unbedingten Teil der Haftstrafe verbüßt habe. Diese strafrechtliche Verurteilung sei aber schon über 5 Jahre her und habe sich der BF seither wohlverhalten, sein Leben in den Griff bekommen und gehe einer geregelten Arbeit nach. Der BF bereut es zutiefst und habe sich geschworen in seinem Leben nichts mehr mit Drogen zu tun zu haben. Durch den in den letzten 5 Jahren vollzogenen Lebenswandel, der beruflichen und sozialen Verwurzelung in Österreich, bestehe keine Gefahr, dass der BF rückfällig werde. Er habe unter Beweis gestellt, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die Verwehrung des Konventionsreisepasses nicht geboten erscheine, um ihn an der Begehung von weiteren Straftaten zu hindern. Das BFA habe einzig auf die Verurteilung von 2016 verwiesen, begründe jedoch überhaupt nicht, weshalb heute noch ein Versagungsgrund vorliegen sollte. Auch beim Familienleben des BF habe sich einiges getan, zumal er dieses Jahr einen Sohn bekommen und geheiratet habe. Seine Frau habe eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Sie würden zusammen reisen wollen, ihrem Sohn die Welt zeigen und die Freiheiten in Europa genießen wollen. Auch wolle der BF seine Mutter, welche in Ghana lebe, besuchen, da er sie schon zu lange nicht mehr gesehen habe. Der BF wolle auch, dass seine Mutter ihren Enkelsohn kennenlerne. Zudem sei ein Reisepass für sein berufliches Fortkommen von großer Bedeutung, da viele Bewerbungen vor seiner jetzigen Arbeitsstelle am fehlenden Reisepass gescheitert seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA: Rechtslage:

§ 94Abs.

1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Nach § 94 Abs. 5 FPG gilt u.a. § 92 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Nach Paragraph 94, Absatz 5, FPG gilt u.a. Paragraph 92, FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

§ 92Abs.

1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

Paragraph 92, Absatz eins, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992." Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 i.V.m. § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031 mit Verweis auf VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031 mit Verweis auf VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Voraussetzung für die Passversagung ist in den in § 92 Abs. 1 FPG angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem allenfalls vorangegangenen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0051; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052).Voraussetzung für die Passversagung ist in den in Paragraph 92, Absatz eins, FPG angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem allenfalls vorangegangenen Verfahren getroffenen Erwägungen vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0051; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 16.05.2013, 2013/21/0003; 02.12.2008; 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den (Konventions-)Reisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Selbst eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung wurde als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 16.05.2013, 2013/21/0003; 02.12.2008; 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den (Konventions-)Reisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Selbst eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung wurde als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]

§ 28Abs 5 Vw

GVG sind die Behörden bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.[…],

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Kassation und Zurückverweisung gem § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG setzt voraus, dass „die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, RZ 117 (Stand 15.2.2017, rdb.

  1. at)mit Hinweis auf VwGH 20.04.2016, Ra 2016/04/0008). Es gilt dazu festzuhalten, dass § 28 VwGVG prinzipiell einen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, wobei selbiges insbesondere darzulegen hat, in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060 mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058 mwN). Schon anhand der ständigen Rechtsprechung zum prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht nach § 28 VwGVG ergibt sich unzweifelhaft, dass nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zur Vorgangsweise nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (vgl. 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314). Es kann nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Kassation und Zurückverweisung gem Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG setzt voraus, dass „die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, RZ 117 (Stand 15.2.2017, rdb.
  2. at)mit Hinweis auf VwGH 20.04.2016, Ra 2016/04/0008). Es gilt dazu festzuhalten, dass Paragraph 28, VwGVG prinzipiell einen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, wobei selbiges insbesondere darzulegen hat, in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060 mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058 mwN). Schon anhand der ständigen Rechtsprechung zum prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht nach Paragraph 28, VwGVG ergibt sich unzweifelhaft, dass nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zur Vorgangsweise nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG berechtigt vergleiche 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314). Es kann nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Des Weiteren hat der Verfassungsgerichtshof, so in seinem Erkenntnis vom 22.02.2013, Zl. B859/12, ausgesprochen, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage vorliegt, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (mit Hinweis auf VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).Des Weiteren hat der Verfassungsgerichtshof, so in seinem Erkenntnis vom 22.02.2013, Zl. B859/12, ausgesprochen, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage vorliegt, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (mit Hinweis auf VfSlg 8808 aus 1980, mwN, 14.848 aus 1997,, 15.241 aus 1998, mwN, 16.287 aus 2001,, 16.640 aus 2002,). Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall: Im vorliegenden Fall hat das BFA, ohne ein Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben, den Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§ 94Abs. 5 i

Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Die belangte Behörde hat weder eine Einvernahme des BF durchgeführt, noch dem BF Parteiengehör gewährt. Auch wurden keinerlei Ermittlungen zu den Straftaten des BF angestellt; die strafgerichtlichen Urteile wurden nicht beigeschafft. Schon allein aufgrund dieser Umstände liegen im gegenständlichen Fall besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Dazu kommt noch, dass das BFA auch die oben angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach für die Passverweigerung eine Prognoseentscheidung durch die Behörde, unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltes des Fremden, zu treffen ist, völlig außer Acht gelassen. Eine nachvollziehbare Begründung, warum die erstinstanzliche Behörde nach wie vor davon ausgeht, dass der BF den Konventionsreisepass dazu benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen. Vielmehr verwies die Behörde lediglich auf die im Strafregister ersichtlichen rechtskräftigen Verurteilungen bzw. auf die zuletzt erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen eines Suchtmitteldeliktes aus dem Jahr 2016 und wird weiters in pauschaler Weise auf die allgemeine Gefahr/die Wiederholungsgefahr im Bereich der Suchtgiftkriminalität hingewiesen bzw. ausgeführt, dass es noch „einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens bedürfe“, um begründet von einem Wegfall der Versagungsgründe ausgehen zu können. Diese oberflächlichen und allgemeinen Ausführungen im angefochtenen Bescheid reichen jedoch nicht aus, um die Entscheidung der belangten Behörde inhaltlich tragen zu können. Im vorliegenden Fall hat das BFA, ohne ein Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben, den Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Die belangte Behörde hat weder eine Einvernahme des BF durchgeführt, noch dem BF Parteiengehör gewährt. Auch wurden keinerlei Ermittlungen zu den Straftaten des BF angestellt; die strafgerichtlichen Urteile wurden nicht beigeschafft. Schon allein aufgrund dieser Umstände liegen im gegenständlichen Fall besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Dazu kommt noch, dass das BFA auch die oben angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach für die Passverweigerung eine Prognoseentscheidung durch die Behörde, unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltes des Fremden, zu treffen ist, völlig außer Acht gelassen. Eine nachvollziehbare , Begründung, warum die erstinstanzliche Behörde nach wie vor davon ausgeht, dass der BF den Konventionsreisepass dazu benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen. Vielmehr verwies die Behörde lediglich auf die im Strafregister ersichtlichen rechtskräftigen Verurteilungen bzw. auf die zuletzt erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen eines Suchtmitteldeliktes aus dem Jahr 2016 und wird weiters in pauschaler Weise auf die allgemeine Gefahr/die Wiederholungsgefahr im Bereich der Suchtgiftkriminalität hingewiesen bzw. ausgeführt, dass es noch „einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens bedürfe“, um begründet von einem Wegfall der Versagungsgründe ausgehen zu können. Diese oberflächlichen und allgemeinen Ausführungen im angefochtenen Bescheid reichen jedoch nicht aus, um die Entscheidung der belangten Behörde inhaltlich tragen zu können. Die erstinstanzliche Behörde hat daher im Ergebnis weder ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, noch im Bescheid ausreichend begründet dargelegt, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte es im gegenständlichen Verfahren vom Vorliegen des Versagungsgrundes des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ausgeht. Für eine Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses liegen somit keine tragfähigen Sachverhaltsermittlungen seitens der ersten Instanz vor und hat das BFA damit nicht nur jegliche Ermittlungsschritte unterlassen, sondern letztendlich auch versucht, Ermittlungsschritte an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Die erstinstanzliche Behörde hat daher im Ergebnis weder ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, noch im Bescheid ausreichend begründet dargelegt, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte es im gegenständlichen Verfahren vom Vorliegen des Versagungsgrundes des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ausgeht. Für eine Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses liegen somit keine tragfähigen Sachverhaltsermittlungen seitens der ersten Instanz vor und hat das BFA damit nicht nur jegliche Ermittlungsschritte unterlassen, sondern letztendlich auch versucht, Ermittlungsschritte an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ersthafte Prüfung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentlichen Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des BF de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ersthafte Prüfung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentlichen Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des BF de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher zunächst die Strafurteile zu beschaffen haben und sich ausführlich mit den Straftaten des BF auseinandersetzen müssen, um beurteilen zu können, welche konkrete Tathandlungen, in welchem Zeitraum vom BF begangen wurden. Zudem wird das BFA dem BF Parteiengehör zu gewähren haben bzw. eine Einvernahme des BF durchzuführen haben, um ihn zu seiner aktuellen familiären, beruflichen und privaten Situation zu befragen. Erst danach kann - unter Berücksichtigung der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur sowie des bisherigen Gesamtverhaltens des BF – beurteilt werden, ob nach wie vor davon ausgegangen werden kann, dass der BF den Konventionsreisepass lediglich dazu benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen oder ob allenfalls andere Gründe für die Versagung des Konventionsreisepasses vorliegen oder ob gegebenenfalls dem BF der Konventionsreisepass auszustellen sein wird. Dabei hat die belangte Behörde auch den mittlerweile verstrichenen Zeitraum seit der letzten Verurteilung (mittlerweile fast 6 Jahre), die im nunmehrigen Verfahren vorgelegten Integrationsunterlagen sowie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu berücksichtigen und in der Folge ihre Entscheidung ausführlich und nachvollziehbar unter Einbeziehung einer Prognoseentscheidung basierend auf sein bisheriges Gesamtverhalten zu begründen. In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W142.1242145.2.00

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