Obsah (7)
§ 31Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW147 2233847-1 Spruch, W147 2233847-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Steph
§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, eingestellt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer brachte am
- März 2020 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Juli 2020 wies die belangte Behörde – nach Einräumung von Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme - den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie aus, dass das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag negativ entschieden werden müsse, falls keine Aufschlüsselung der Miete sowie ein Einkommenssteuerbescheid zwecks Berücksichtigung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen nachgereicht würden.
- Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer unter Beischluss näher bestimmter Unterlagen fristgerecht Beschwerde.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom
- August 2020 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am
- August 2020 ein.
- Am
- Juli 2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung über das Ableben des Beschwerdeführers am XXXX ein.
- Am
- Juli 2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung über das Ableben des Beschwerdeführers am römisch 40 ein.
- Am
- August 2021 langte ein Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem XXXX als Alleinerbin in die Verlassenschaft des Beschwerdeführers eingeantwortet wurde.
- Am
- August 2021 langte ein Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem römisch 40 als Alleinerbin in die Verlassenschaft des Beschwerdeführers eingeantwortet wurde.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom
- November 2021 wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W249 abgenommen und der Gerichtsabteilung W234 zugewiesen.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom
- März 2022 wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W234 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W147 zugewiesen.
- Mit Schreiben vom
- Mai 2022, nachweislich zugestellt am
- Mai 2022, wurde die eingeantwortete Erbin des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, schriftlich bekannt zu geben, ob sie in das Beschwerdeverfahren als Partei eintritt. Sie wurde belehrt, dass das Verfahren nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist einzustellen wäre.
- Hierauf langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6BVw
GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr.109/2021, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A) Einstellung:
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. In Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch verloren geht, wie auch beim Wegfall einer Partei, sind jene durch Einstellung zu beenden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (Stand 1.10.2018, rdb.at) § 28 VwGVG RZ 5).
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. In Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch verloren geht, wie auch beim Wegfall einer Partei, sind jene durch Einstellung zu beenden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (Stand 1.10.2018, rdb.at) Paragraph 28, VwGVG RZ 5). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
- April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und §31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
- April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und §31 Absatz eins, VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Tod eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führt jener zum Wegfall der Partei und zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, weshalb grundsätzlich mit Einstellung vorzugehen ist. Handelt es sich beim Verfahrensgegenstand jedoch um vermögensrechtliche Ansprüche, die in den Nachlass fallen, so können die eingeantworteten Erben erklären, als Partei in das Verfahren einzutreten, in welchem Fall das Verfahren fortzusetzen ist (VwGH 16.09.1997, 95/08/0123). Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren war über die Befreiung von den Rundfunkgebühren und somit über vermögensrechtliche Ansprüche, die in den Nachlass fallen, zu erkennen. Daher wurde die eingeantwortete Erbin des verstorbenen Beschwerdeführers aufgefordert, bekannt zu geben, ob sie in das Verfahren als Partei eintritt. Da in weiterer Folge keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und es somit an einer ausdrücklichen Eintrittserklärung fehlt, kann das Verfahren aufgrund des Wegfalls der beschwerdeführenden Partei nicht fortgesetzt werden. Infolge des Todes des Beschwerdeführers und mangels Eintritt der eingeantworteten Erbin war das Verfahren wegen Gegenstandlosigkeit der Beschwerde mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W147.2233847.1.01