Obsah (11)
§ 3Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 47§ 50§ 4§ 13§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW147 2254704-1 SpruchW147 2254704-1/2E, , W147 2254704-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 3Abs.
5 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016 und § 6 Abs. 2 RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, iVm § 9 Abs. 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013, sowie § 3 Abs. 2 FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2010, und § 4 Abs. 2 FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, und Paragraph 6, Absatz 2, RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, sowie Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 6, Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, sowie Paragraph 3, Absatz 2, FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, und Paragraph 4, Absatz 2, FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit am
- November 2021 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und kreuzte als Anspruchsvoraussetzung den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, dem Arbeitsmarktservicegesetz oder dem Arbeitsmarktförderungsgesetz an und gab einen Einpersonenhaushalt an. Unter Punkt 4 vermerkte die Beschwerdeführerin, dass sie den beantragten Zuschuss zum Fernsprechentgelt beim Betreiber „EVN“ einlösen werde. Dem Antrag waren folgende Unterlagen (jeweils in Kopie) beigeschlossen: ● eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Anpassung des Leistungsanspruches für den Zeitraum Juli 2021 bis Oktober 2021, ● eine Stromjahresabrechnung für die antragsgegenständliche Adresse sowie ● eine Mitteilung der belangten Behörde über das das bevorstehende Ende der Befreiung von den Rundfunkgebühren am
- November
- Mit Schreiben vom
- November 2021 wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrags nachzureichen: ● Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) und ● Nachweis über alle Bezüge der Beschwerdeführerin. Dezidiert wurde ein aktueller Bescheid des Arbeitsmarktservice ab dem
- Dezember 2021 genannt
- Ebenfalls mit Schreiben vom
- November 2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen einen Betreiber zu nennen, bei welchem sie den beantragten Zuschuss einzulösen beabsichtige. Dezidiert wurde sie auf die für eine Zuschussleistung zur Auswahl stehenden Betreiber hingewiesen und belehrt, dass der Antrag bei fruchtlosem Verstreichen der Frist zurückgewiesen werden müsse.
- Hierauf langten keine Unterlagen bei der belangten Behörde ein.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom
- Februar 2022, GZ 0002086029, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag zurückgewiesen werden müsse, sofern die benötigten Unterlagen nicht binnen der gesetzten Frist von vierzehn Tagen nachgereicht würden. Nach Ablauf der Frist würden der belangten Behörde keine weiteren Fakten oder Informationen vorliegen, es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, ersuchte um neuerliche Überprüfung ihres Antrags und nannte einen Betreiber, bei dem sie die Zuschussleistung einlösen wolle. Der Beschwerde beigeschlossen waren eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Leistungshöhe der Notstandshilfe im Zeitraum November 2021 bis November 2022 sowie eine Kopie einer Rechnung ihres Mobilfunkbetreibers.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom
- April 2022 langte am
- Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdevorlage war eine Anmerkung beigefügt, dass vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides bei der belangten Behörde keine der angeforderten Unterlagen eingegangen wären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin waren nicht alle Angaben und Unterlagen angeschlossen, die für eine Entscheidung über ihr Begehren notwendig waren. Seitens der belangten Behörde wurde eine zweiwöchige Frist zur Behebung des Antragsmangels festgesetzt. Trotz Aufforderung seitens der belangten Behörde kam die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag binnen der gesetzten Frist und bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht nach. Sie wurde entsprechend belehrt, dass ihr Antrag diesfalls zurückzuweisen ist.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass es die Beschwerdeführerin bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides unterlassen hat, den aktuellen Bezug einer im Gesetz genannten sozialen Transferleistung nachzuweisen und einen Betreiber für die Einlösung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu nennen. Diese Angaben und Unterlagen sind
den gesetzlichen Grundlagen bereits mit Antragstellung vorzubringen, bzw. vorzulegen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
§ 6BVw
GG – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt somit im gegenständlich Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt somit im gegenständlich Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich: Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wortwörtlich: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, lautet: Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, lautet: „
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG lauten:Die Paragraphen 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG lauten: „Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn,
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder,
- für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)bis
(5)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
(2)bis
(4)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6)(…) Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…)“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise): „ABSCHNITT XI„ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG)Paragraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung, – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG),, – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.zu befreien:,
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;,
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungena) Blindenheime, Blindenvereine,b) Pflegeheime für hilflose Personen,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:, 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen,
- a)Blindenheime, Blindenvereine,,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungena) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen,wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt., 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen,
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;,
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:,
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen
§ 47Abs.
2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:,
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,,
- der Antragsteller muss volljährig sein,,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen
Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)bis
(4)(…)“ 3.
- Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
- Die belangte Behörde hat somit im zugrundeliegenden Antragsverfahren
§ 6Abs.
1 RGG das AVG anzuwenden.3.3.1. Die belangte Behörde hat somit im zugrundeliegenden Antragsverfahren
Paragraph 6, Absatz eins, RGG das AVG anzuwenden. Das Vorliegen eines Befreiungsgrundes ist durch den Bezug einer in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistung vom Antragsteller
§ 50Abs.
1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung nachzuweisen. Die erforderlichen Unterlagen sind dabei nach § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bereits bei der Stellung des Antrages vorzulegen.Das Vorliegen eines Befreiungsgrundes ist durch den Bezug einer in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistung vom Antragsteller
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung nachzuweisen. Die erforderlichen Unterlagen sind dabei nach Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bereits bei der Stellung des Antrages vorzulegen.
§ 4Abs. 1 Fe
ZG ist bei Stellung eines Antrages auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ein nach § 11 leg. cit. vertraglich verpflichteter Betreiber anzugeben, bei dem die Einlösung der allenfalls zuerkannten Zuschussleistung beabsichtigt ist.
Paragraph 4, Absatz eins, FeZG ist bei Stellung eines Antrages auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ein nach Paragraph 11, leg. cit. vertraglich verpflichteter Betreiber anzugeben, bei dem die Einlösung der allenfalls zuerkannten Zuschussleistung beabsichtigt ist. Da dem gegenständlichen Antrag die erforderlichen Unterlagen nicht beigeschlossen und keine Angabe eines entsprechenden Betreibers enthalten waren, wurde die Beschwerdeführerin vor Erlassung des zurückweisenden Bescheides mit Verbesserungsauftrag
§ 13Abs.
3 AVG aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung weitere Nachweise beizubringen und die erforderlichen Angaben zu machen. Da dem gegenständlichen Antrag die erforderlichen Unterlagen nicht beigeschlossen und keine Angabe eines entsprechenden Betreibers enthalten waren, wurde die Beschwerdeführerin vor Erlassung des zurückweisenden Bescheides mit Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung weitere Nachweise beizubringen und die erforderlichen Angaben zu machen. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; 27.01.2010, 2008/03/0129; 29.04.2010, 2008/21/0302). Eben dieses sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom
- Mai 2006, 2005/17/0242, aus. Zum nunmehrigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normieren, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Zum nunmehrigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normieren, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde (Hengstschläger/Leeb AVG I [
- Ausgabe 2014] § 13 Rz 30).Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde (Hengstschläger/Leeb AVG römisch eins [
- Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz 30). In seinem Erkenntnis vom
- September 2007, 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat. Die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels kann im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Was ein Mangel ist, muss hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden. (VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120 mit Hinweis auf Erk 27.06.2002, 98/07/0147, oder 16.09.2009, 2008/05/0206.). Ein Verbesserungsauftrag muss hinsichtlich der zu behebenden Mängel ausreichend konkret formuliert sein und muss eine unmissverständliche Aufforderung zu deren Verbesserung enthalten (vgl. dazu z.B. VwGH 07.09.2009, 2009/04/0153; 21.06.2021, Ra 2021/04/0011).Ein Verbesserungsauftrag muss hinsichtlich der zu behebenden Mängel ausreichend konkret formuliert sein und muss eine unmissverständliche Aufforderung zu deren Verbesserung enthalten vergleiche dazu z.B. VwGH 07.09.2009, 2009/04/0153; 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser (noch fehlenden) Unterlagen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 25.04.1996, 95/07/0228; 12.11.1996, 96/04/0198; 17.01.1997, 96/07/0184; 27.03.2008, 2005/07/0070). 3.3.
- Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist: Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, als primäre Voraussetzungen ihre aktuelle gesetzliche Transferleistung im verwaltungsbehördlichen Verfahren nachzuweisen und den Betreiber, bei dem ihre beantragte Zuschussleistung eingelöst werden soll, zu nennen. Im Sinne des § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag
§ 13Abs.
3 AVG daher zu Recht zur Vorlage der Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und zur Nennung eines Betreibers aufgefordert.Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG daher zu Recht zur Vorlage der Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und zur Nennung eines Betreibers aufgefordert. Die Fristsetzung zur Behebung des Formgebrechens diente ausschließlich dem Zweck, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen, die entsprechend der gesetzlichen Grundlagen und auch dem Antragsformular folgend bereits mit der Antragstellung vorzulegen waren. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin mit den als „Nachreichung von Unterlagen“ bezeichneten Schreiben der belangten Behörde vom
- November 2021 ausdrücklich aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage vorzulegen und einen Betreiber zu nennen, bei dem die beantragte Zuschussleistung eingelöst werden soll. Die von der Behörde gesetzte Frist zur Stellungnahme und Nachreichung der erforderlichen Dokumente war angemessen, die Unterlagen für den Nachweis der gesetzlichen Transferleistung waren sowohl in den gesetzlichen Bestimmungen als auch im Verbesserungsauftrag der Behörde eindeutig bezeichnet. Die notwendigen Unterlagen betreffend den aktuellen Bezug einer der Anspruchsvoraussetzungen und die Stellungnahme bezüglich des Betreibers langten trotz hinreichend konkreter Aufforderung im Rahmen des Verbesserungsauftrages jedoch im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht bei der Behörde ein. Von der Beschwerdeführerin wurde der Nachweis, dass die geforderten Unterlagen bei der belangten Behörde auch tatsächlich einlangten, nicht erbracht. Da die Beschwerdeführerin zusammenfassend somit den Verbesserungsauftrag in den genannten Punkten und die ihr zur Vorlage gesetzte, angemessene Frist, missachtete und diesem weiters nicht bis zur Bescheiderlassung Folge leistete, erfolgte die Zurückweisung des Befreiungsantrages und des Antrages auf Zuschussleistung insgesamt zu Recht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. In Folge des eingeschränkten Beschwerdegegenstandes waren die mit der Beschwerde übermittelten Unterlagen nicht zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist jedoch im konkreten Fall ausdrücklich zu betonen, dass es der Beschwerdeführerin offen steht, unter Anschluss der notwendigen Unterlagen jederzeit neuerlich einen Antrag bei der belangten Behörde einzubringen. 3.3.
- In seinem Erkenntnis vom
- Juni 2010, 2006/17/0161, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen aus, dass erst, wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht kommt (vgl. auch VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).3.3.
- In seinem Erkenntnis vom
- Juni 2010, 2006/17/0161, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen aus, dass erst, wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht kommt vergleiche auch VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003). Materiell betrachtet hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts eingeräumt und diese hat davon keinen Gebrauch gemacht. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es im Beschwerdefall dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, der in Folge seiner Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrags führt, vorgelegen ist, oder ob die beschwerdeführende Partei ihre Mitwirkungspflicht im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen hat und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre, weil jene durch die Zurückweisung an Stelle einer Abweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann. Unzweifelhaft ist, dass die beschwerdeführende Partei bis zur Bescheiderlassung den geforderten Nachweis nicht erbracht hat.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es im Beschwerdefall dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, der in Folge seiner Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrags führt, vorgelegen ist, oder ob die beschwerdeführende Partei ihre Mitwirkungspflicht im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen hat und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre, weil jene durch die Zurückweisung an Stelle einer Abweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann. Unzweifelhaft ist, dass die beschwerdeführende Partei bis zur Bescheiderlassung den geforderten Nachweis nicht erbracht hat. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist
§ 25aAbs. 1 Vw
GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27. August 2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27. August 2014, Ra 2014/05/0007 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W147.2254704.1.00