RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW156 2252942-1 Spruch, W156 2252942-1/7EW156 2252942-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei, kurz mbP), ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, stellte am 19.11.2021 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll er von der XXXX GmbH mit Sitz in XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin, kurz BF) als „Geschäftsführer“ mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.850 im Ausmaß von 40 Wochenstunden unbefristet an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Dem Antrag angeschlossen waren ein eine Kopie des Reisepasses, 3 Jahreszeugnisse der Berufsschule (Sekundarschule): „Öffentliche Einrichtung Zentrum für Berufsausbildung XXXX “ –Berufsschule für Lebensmittel –, in XXXX /Bosnien-Herzegowina – für die Schuljahre 2012/13, 2013/14 und 2014/15, Diplom der oben genannten Berufsschule für Lebensmittel über den erfolgreichen Abschluss der Berufsfachschule, Ausstellungsdatum 26.6.2015 in XXXX ; 2 Jahreszeugnisse der oben genannten Berufsschule für Lebensmittel für die Schuljahre 2015/16 und 2016/17 im Bereich: „Hochqualifizierter Bäcker, Meisterspezialist, V. Stufe“, Diplom der oben genannten Berufsschule für Lebensmittel über den erfolgreichen Abschluss der Berufsfachschule, Ausstellungsdatum 30.6.2017 in XXXX und Bescheinigung der Bäckerei „ XXXX “, in XXXX /Bosnien, Inhaber XXXX , von diesem ausgestellt am 15.11.2021, in der bescheinigt wird, dass der Antragsteller dort im Zeitraum 7/2010 – 11/2021 angestellt war.
- römisch 40 (im Folgenden: mitbeteiligte Partei, kurz mbP), ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, stellte am 19.11.2021 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll er von der römisch 40 GmbH mit Sitz in römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführerin, kurz BF) als „Geschäftsführer“ mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.850 im Ausmaß von 40 Wochenstunden unbefristet an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Dem Antrag angeschlossen waren ein eine Kopie des Reisepasses, 3 Jahreszeugnisse der Berufsschule (Sekundarschule): „Öffentliche Einrichtung Zentrum für Berufsausbildung römisch 40 “ –Berufsschule für Lebensmittel –, in römisch 40 /Bosnien-Herzegowina – für die Schuljahre 2012/13, 2013/14 und 2014/15, Diplom der oben genannten Berufsschule für Lebensmittel über den erfolgreichen Abschluss der Berufsfachschule, Ausstellungsdatum 26.6.2015 in römisch 40 ; 2 Jahreszeugnisse der oben genannten Berufsschule für Lebensmittel für die Schuljahre 2015/16 und 2016/17 im Bereich: „Hochqualifizierter Bäcker, Meisterspezialist, römisch fünf. Stufe“, Diplom der oben genannten Berufsschule für Lebensmittel über den erfolgreichen Abschluss der Berufsfachschule, Ausstellungsdatum 30.6.2017 in römisch 40 und Bescheinigung der Bäckerei „ römisch 40 “, in römisch 40 /Bosnien, Inhaber römisch 40 , von diesem ausgestellt am 15.11.2021, in der bescheinigt wird, dass der Antragsteller dort im Zeitraum 7 aus 2010, – 11 aus 2021, angestellt war.
- Mit Schreiben vom 19.11.2021 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG vorliegen.
- Mit Schreiben vom 19.11.2021 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG vorliegen.
- Mit Schreiben vom 20.12.2021 teilte das AMS der BF mit, dass lediglich 47 Punkt nach den Kriterien der Anlage C vergeben werden könnten und bot Gelegenheit zur Stellungnahme und Vorlage von weiteren Unterlagen. Eine Stellungnahme erfolgt nicht.
- Mit Bescheid vom 13.01.2022 wies das AMS die Zulassung de mbP zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 47 Punkte angerechnet werden hätten können. Für Qualifikation, Alter und Berufserfahrung könnten insgesamt 47 Punkte vergeben werden.
- Mit Bescheid vom 13.01.2022 wies das AMS die Zulassung de mbP zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 47 Punkte angerechnet werden hätten können. Für Qualifikation, Alter und Berufserfahrung könnten insgesamt 47 Punkte vergeben werden.
- Dagegen erhob die BF binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die mbP über Universitätsreife verfüge und im Fach „Deutsch“ maturiert habe. Der Beschwerdeführer komme somit auf über 55 Punkte und sei seinem Antrag daher stattzugeben.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2022 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Universitätsreife 25 Punkte, für die Berufserfahrung ab Abschluss der Ausbildung 12 Punkte, für das Alter 15 Punkte vergeben werden könnten. Da die mbP nicht in Deutsch maturiert hätte und kein weiterer Nachweis der Sprachkenntnis erbracht worden wäre, könnten dafür keine Punkte vergeben werden und erreiche die mbP lediglich 52 von 55 Punkten. Die Voraussetzungen gemäß § 12b Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AuslBG für die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft seien somit insgesamt nicht erfüllt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2022 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Universitätsreife 25 Punkte, für die Berufserfahrung ab Abschluss der Ausbildung 12 Punkte, für das Alter 15 Punkte vergeben werden könnten. Da die mbP nicht in Deutsch maturiert hätte und kein weiterer Nachweis der Sprachkenntnis erbracht worden wäre, könnten dafür keine Punkte vergeben werden und erreiche die mbP lediglich 52 von 55 Punkten. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG für die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft seien somit insgesamt nicht erfüllt.
- Mit Schreiben vom 16.03.2022 beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass die mbP seit 07/2010 als Bäcker arbeite und nicht als Hilfskraft und daher zumindest 16 Punkte für die Berufserfahrung zu erhalten habe. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse wurde ausgeführt, dass die mbP in XXXX in der Bäckerei in einer Touristenzone gearbeitet hätte, in der viel Deutsch gesprochen würde, die mbP sehr viel Zeit in Österreich verbringe und daher von Deutschkenntnissen zumindest auf A1-Niveau ausgegangen werden müsse.
- Mit Schreiben vom 16.03.2022 beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass die mbP seit 07 aus 2010, als Bäcker arbeite und nicht als Hilfskraft und daher zumindest 16 Punkte für die Berufserfahrung zu erhalten habe. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse wurde ausgeführt, dass die mbP in römisch 40 in der Bäckerei in einer Touristenzone gearbeitet hätte, in der viel Deutsch gesprochen würde, die mbP sehr viel Zeit in Österreich verbringe und daher von Deutschkenntnissen zumindest auf A1-Niveau ausgegangen werden müsse.
- Mit Schreiben vom 17.03.2022 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit E-Mail vom 01.04.2022 urgierte die BF die Entscheidung.
- Mit Parteiengehör vom 15.04.2022 wurde die BF vom Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehe, dass die mbP in Bosnien-Herzegowina eine dreijährige Berufsschule abgeschlossen habe, mit der - im Gegensatz zum Abschluss einer vierjährigen Schule - nicht die Hochschulzugangsberechtigung erworben wird. Auch mit dem Erwerb des Meisterdiploms in Bosnien und Herzegowina sei keine Hochschulzugangsberechtigung verbunden. Daher könne aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht von einem Ausbildungsabschluss auf Maturaniveau ausgegangen werden. Dieses wäre anhand eines unbedenklichen Maturazeugnisses nachzuweisen. Aus dem vorgelegten Dienstzeugnis der Bäckerei „ XXXX “ in XXXX gehe hervor, dass die mbP während der Schulausbildung in den Jahren 2012 bis 2015 und 2015 bis 2017 zwar weiterhin gemeldet gewesen wäre, aber nicht in der Bäckerei anwesend, also tätig gewesen sei.Aus dem vorgelegten Dienstzeugnis der Bäckerei „ römisch 40 “ in römisch 40 gehe hervor, dass die mbP während der Schulausbildung in den Jahren 2012 bis 2015 und 2015 bis 2017 zwar weiterhin gemeldet gewesen wäre, aber nicht in der Bäckerei anwesend, also tätig gewesen sei. Zum Nachweis, dass die mbP im Herkunftsland als Facharbeiter von 07/2010 bis 2012 und ab 2017 beschäftigt gewesen sei, seien unbedenkliche Nachweise vorzulegen, wie Auszug aus der Sozialversicherung, Arbeitsvertrag, Lohnbestätigungen oder Auszug aus dem Arbeitsbuch.Zum Nachweis, dass die mbP im Herkunftsland als Facharbeiter von 07 aus 2010, bis 2012 und ab 2017 beschäftigt gewesen sei, seien unbedenkliche Nachweise vorzulegen, wie Auszug aus der Sozialversicherung, Arbeitsvertrag, Lohnbestätigungen oder Auszug aus dem Arbeitsbuch. Zudem könne aus den vorgelegten Zeugnissen nicht entnommen werden, dass die mbP eine Abschlussprüfung in Deutsch absolviert habe. Die Sprachkenntnis wären daher durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. Gemäß Erkenntnis des VwGH vom
- Mai 2012, Zl 2012/09/0025, obliege es dem Antragsteller, Sprachkenntnisse durch Vorlage eines anerkannten Sprachzeugnisses iS des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen, um dafür Punkte zu erlangen. Auf nicht derartig zertifizierte Sprachkenntnisse könne sich der Antragsteller daher nicht berufen und es seien dafür im Rahmen der Prüfung auch keine Punkte zu vergeben. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass die Einbringung per E-Mail unzulässig sei.
- Mit E-Mail vom 19.05.2022 urgierte die BF neuerlich die Entscheidung, eine Stellungnahme oder Unterlagen wurden nicht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die mbP, ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, stellte am 19.11.2021 einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG. Die mbP soll bei BF als Geschäftsführer mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.850 im Ausmaß von 40 Wochenstunden unbefristet im eigenen Betrieb beschäftigt werden.Die mbP, ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, stellte am 19.11.2021 einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Die mbP soll bei BF als Geschäftsführer mit einem monatlichen Bruttolohn von , € 2.850 im Ausmaß von 40 Wochenstunden unbefristet im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Die mbP absolvierte eine dreijährige Ausbildung zum Bäcker an einer Berufsschule in Bosnien-Herzegowina, die er am 26.06.2015 abschloss, sowie eine zweijährige Meisterausbildung, die er am 30.06.2017 abschloss. Die mbP war im Zeitraum von 07/2010 bis 11/2021 in XXXX in einer Bäckerei als Bäcker angestellt, wobei er in den Jahren 2012 bis 2015 und 2015 bis 2017 lediglich gemeldet, aber nicht anwesend war. Daraus ergibt sich eine Berufserfahrung von 2 Jahren vor Ausbildung und von maximal 6 Jahren und 5 Monaten nach Ausbildung.Die mbP war im Zeitraum von 07 aus 2010, bis 11 aus 2021, in römisch 40 in einer Bäckerei als Bäcker angestellt, wobei er in den Jahren 2012 bis 2015 und 2015 bis 2017 lediglich gemeldet, aber nicht anwesend war. Daraus ergibt sich eine Berufserfahrung von 2 Jahren vor Ausbildung und von maximal 6 Jahren und 5 Monaten nach Ausbildung. Deutschkenntnisse, die Universitätsreife und die Beschäftigung als Facharbeiter vor Ausbildungsabschluss wurden nicht nachgewiesen. Die mbP erreicht die erforderliche Mindestpunktzahl von 55 Punkten nach der Anlage C des AuslBG idF BGBl. I Nr. 94/2018, nicht.Die mbP erreicht die erforderliche Mindestpunktzahl von 55 Punkten nach der Anlage C des AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2018,, nicht.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Dass die mbP durch die Ausbildung zum Bäcker keine Universitätsreife erlangt hat, ergibt sich aus dem Bildungssystem in Bosnien-Herzegowina. Die Grundschule wird mit dem Zeugnis "Svjedodžba o završenoj osnovnoj školi" abgeschlossen. Nach der Grundschule belegen die Schüler einen drei- bzw. vierjährigen Bildungsgang an einer weiterführenden Schule "Mittelschule", (bos, kroat, serb. srednja škola). Unter dem Begriff „Mittelschule“ (bos.,serb., kroat. „Srednja škola“) werden alle weiterführenden Schulen nach der abgeschlossenen Grundschule verstanden, dazu gehören: Dreijährige Berufsschule (bos., serb., kroat. „Srednje stručne/strukovne škole“); vierjährige Technische Berufsbildende Schule (bos., serb., kroat., Tehničke i srodne škole), Gymnasium (bos., serb., kroat. „Gimnazije“), Kunstschule (bos., serb., kroat., „Srednje umjetničke škole“) und Religionsschule (bos., serb., kroat., „Srednje vjerske škole“). Die Abgänger der vierjährigen Schulen schließen ihre Ausbildung mit dem "Diploma o završenoj srednjoj školi", einem staatlich anerkannten Berufsabschluss, ab und können direkt auf den Arbeitsmarkt gehen. Gleichzeitig erwerben sie die Hochschulzugangsberechtigung. Die dreijährigen Handwerks- und Industrieschulen (bos, kroat, serb. Srednje stručne/strukovne škole) schließen mit dem Erwerb des "Diploma o završenoj srednjoj stručnoj školi" ab und ermöglichen den Absolventen den direkten Übergang auf den Arbeitsmarkt. Die Berufsschulen in BiH können ebenfalls Meisterprüfungen durchführen, die mit dem "Diploma o završenom petom stepenu stručne spreme" abgeschlossen werden bzw. Vorbereitungskurse auf diese Prüfungen anbieten. Die Kurse dauern je nach Profil im Durchschnitt anderthalb bis zwei Schuljahre. Die Kurse basieren auf dem Prinzip des selbstständigen Lernens. Es gibt keinen regulären Unterricht, sondern nur sogenannten „Instruktionsunterricht“ (bosnisch, serbisch, kroatisch „instruktivna nastava“). Um zu einer Meisterprüfung zugelassen zu werden, muss der Teilnehmer eine abgeschlossene Erstausbildung in diesem Beruf haben und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung. Sollte der Teilnehmer eine Erstausbildung in einem anderen Beruf haben, muss er mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in diesem Beruf haben, um zur Prüfung zugelassen zu werden. Zur Prüfung werden alle zugelassen, die diese Zugangsbedingungen erfüllen. Das Meisterdiplom in Bosnien und Herzegowina ist keine Hochschulzugangsberechtigung. Diese kann man nur nach dem Abschluss einer vierjährigen technischen oder verwandten Mittelschule erlangen (https://www.bq-portal.de/db/L%C3%A4nder-und-Berufsprofile/bosnien-und-herzegowina). Sofern die BF vorbringt, dass die mbP in Deutsch maturiert hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen dies nicht entnehmen lässt. Weder scheint Deutsch in den Abschlusszeugnissen als Prüfungsfach auf, noch wurden die Ausbildung mit einer Reifeprüfung, die den Zugang zu einer Hochschulausbildung ermöglicht, abgeschlossen. Sofern in der vorgelegten Übersetzung der Begriff „Maturskom ispitu“ und „Maturski rad“ mit „Maturaprüfung“ und „Maturaarbeit“ übersetzt wurde, ist laut Online-Übersetzung (vgl. https://www.webtran.de/bosnian/nach-deutsch/) dies wörtlich mit „Abschlussprüfung“ und „Abschlussarbeit“ zu übersetzen. In Zusammenschau mit dem bosnischen Ausbildungssystem ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht daher keine Zweifel, dass nach den vorgelegten Ausbildungsunterlagen die mbP keine Universitätsreife erlangt hat. Anderslautende Unterlagen wurde nicht eingebracht.Sofern die BF vorbringt, dass die mbP in Deutsch maturiert hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen dies nicht entnehmen lässt. Weder scheint Deutsch in den Abschlusszeugnissen als Prüfungsfach auf, noch wurden die Ausbildung mit einer Reifeprüfung, die den Zugang zu einer Hochschulausbildung ermöglicht, abgeschlossen. Sofern in der vorgelegten Übersetzung der Begriff „Maturskom ispitu“ und „Maturski rad“ mit „Maturaprüfung“ und „Maturaarbeit“ übersetzt wurde, ist laut Online-Übersetzung vergleiche https://www.webtran.de/bosnian/nach-deutsch/) dies wörtlich mit „Abschlussprüfung“ und „Abschlussarbeit“ zu übersetzen. In Zusammenschau mit dem bosnischen Ausbildungssystem ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht daher keine Zweifel, dass nach den vorgelegten Ausbildungsunterlagen die mbP keine Universitätsreife erlangt hat. Anderslautende Unterlagen wurde nicht eingebracht. Nachweise, dass die mbP in Bosnien-Herzegowina vor dem formellen Ausbildungsabschluss als Facharbeiter beschäftigt gewesen ist, wurden nicht vorgelegt. Auch die durchgehende tatsächliche Berufstätigkeit in den Jahren 2012 bis 2015 und 2015 bis 2017 wurde nicht nachgewiesen. Die vorgelegte Arbeitsbescheinigung bestätigt lediglich, dass die mbP in diesem Zeitraum trotz Abwesenheit weiterhin gemeldet geblieben ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Materiellrechliche Bestimmungen im AuslBG: § 4 idF BGBl. I Nr. 56/2018:Paragraph 4, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 56/2018: Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und […]Paragraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und […] § 4b idF BGBl. I Nr. 66/2017:Paragraph 4 b, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 66/2017: Prüfung der Arbeitsmarktlage § 4b.
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b,
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
(2)Die Prüfung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
(2)Die Prüfung gemäß Absatz eins, entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
(3)Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern gemäß § 18a zu einer Beschäftigung ist die Prüfung gemäß Abs. 1 auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken.
(3)Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern gemäß Paragraph 18 a, zu einer Beschäftigung ist die Prüfung gemäß Absatz eins, auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken. § 12b idF BGBl. I Nr. 94/2018:Paragraph 12 b, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
- Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
- Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
- … und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Anlage C idF BGBl. I Nr. 94/2018:Anlage C in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwend (B1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 90 20 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde die mbP für die Tätigkeit als Geschäftsführer beantragt. Aufgrund seiner Ausbildung können der mbP 20 Punkte und aufgrund seines Alters 15 Punkte anerkannt werden. Zum Nachweis von Deutschkenntnissen kommen insbesondere Sprachdiplome oder Kurszeugnisse folgender Einrichtungen in Betracht, in den das entsprechende Sprachniveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen dokumentiert ist: ÖSD, Goethe-Institut, Telc GmbH, Österreichischer Integrationsfonds. Englischkenntnisse können insbesondere durch folgende Sprachdiplome oder Zertifikate nachgewiesen werden: Cambridge Certificate (KET, PET, FCE, CAE, CPE), TELC-Zertifikat, IELTS-Sprachdiplom, TOEIC-Sprachdiplom, TOEFL-Sprachdiplom. Gemäß Erkenntnis des VwGH vom
- Mai 2012, Zl 2012/09/0025, obliegt es dem Antragsteller, Sprachkenntnisse durch Vorlage eines anerkannten Sprachzeugnisses iS des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen, um dafür Punkte zu erlangen. Auf nicht derartig zertifizierte Sprachkenntnisse kann sich der Antragsteller daher nicht berufen und es sind dafür im Rahmen der Prüfung auch keine Punkte zu vergeben. Da keine Sprachzertifikate im gesamten Verfahren vorgelegt wurden, sondern lediglich die Berufung auf die – nicht absolvierte – Deutschprüfung im Rahmen der Abschlussprüfung – erfolgte, können dafür keine Punkte vergeben werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Februar 2021, Ra 2020/09/0046-9, festgestellt hat, werde in den Gesetzesmaterialien zu den Bestimmungen für Fachkräfte in Mangelberufen (§§ 12a und 13 AuslBG) […] ausgeführt, dass die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf einem Lehrabschluss vergleichbar zu sein habe. Zu den (hier maßgeblichen) sonstigen Schlüsselkräften nach § 12b AuslBG hielten die Erläuterungen fest, dass das Kriterien- und Punktesystem für die sonstigen Schlüsselkräfte (Anlage C) im Wesentlichen dem der Fachkräfte in Mangelberufen entspreche. Das zusätzliche Kriterium „spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten“ solle alternativ zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gelten und sicherstellen, dass Profisportler, aber auch sonstige Spezialisten, die über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen, zugelassen werden können (RV 1077 BlgNR
- GP, 12f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Februar 2021, Ra 2020/09/0046-9, festgestellt hat, werde in den Gesetzesmaterialien zu den Bestimmungen für Fachkräfte in Mangelberufen (Paragraphen 12 a und 13 AuslBG) […] ausgeführt, dass die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf einem Lehrabschluss vergleichbar zu sein habe. Zu den (hier maßgeblichen) sonstigen Schlüsselkräften nach Paragraph 12 b, AuslBG hielten die Erläuterungen fest, dass das Kriterien- und Punktesystem für die sonstigen Schlüsselkräfte (Anlage C) im Wesentlichen dem der Fachkräfte in Mangelberufen entspreche. Das zusätzliche Kriterium „spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten“ solle alternativ zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gelten und sicherstellen, dass Profisportler, aber auch sonstige Spezialisten, die über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen, zugelassen werden können Regierungsvorlage 1077 BlgNR
- GP, 12f). Diesen Erwägungen des historischen Gesetzgebers sei nun aber zum einen zu entnehmen, dass die abgeschlossene Berufsausbildung einem Lehrabschluss nur vergleichbar zu sein habe. Zum anderen sei das zusätzliche Kriterium in Anlage C „spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten“ keineswegs auf Profisportler beschränkt, sondern auch all jenen Personen zugänglich, die im Hinblick auf Ausbildung oder Tätigkeit als Spezialisten zu bezeichnen seien, die jedoch über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügten. […] Im vorliegenden Fall komme es daher entscheidungswesentlich darauf an, ob der Revisionswerber nach seiner „Lehrzeit“ - unabhängig davon, ob er einen formellen Lehrabschluss erlangte - befähigt gewesen sei, als Facharbeiter zu arbeiten und dies auch getan habe. In diesem Fall wäre einerseits die Berufstätigkeit nach Abschluss der „Lehrzeit“ von drei Jahren als ausbildungsadäquate Berufstätigkeit zu werten und auch die Qualifikation nach dem Punkteschema zu berücksichtigen. Um den […] erworbenen Fachabschluss - wie vorgebracht - als eine zusätzliche Qualifikation zu bewerten, sei jedoch ferner entscheidend, ob die in Österreich angestrebte Tätigkeit bereits aufgrund der am Beginn der Berufstätigkeit absolvierten Ausbildung, allenfalls im Zusammenhang mit der anschließenden Berufstätigkeit, ausgeübt werden könne. Wäre hiefür auch der weitere Abschluss erforderlich, könne insoweit nicht von einer über die erforderliche Ausbildung hinausgehende zusätzliche Qualifikation gesprochen werden. In diesem Fall wäre die Berufstätigkeit tatsächlich noch nicht ausbildungsadäquat gewesen. Da durch die BF keine Nachweise vorgelegt wurde, die darlegen, dass die mbP vor ihren formellen Anschluss als Facharbeiter tätig gewesen ist, konnte seine Berufstätigkeit erst ab Abschluss der Lehrausbildung am 26.06.2015 als ausbildungsadäquat gewertet werden. Da die mbP jedoch bis zumindest Juli 2017 lediglich in der Bäckerei gemeldet, aber nicht anwesend war, wurde nur eine ausbildungsadäquate Berufstätigkeit im Ausmaß von Juli 2017 bis November 2021, somit nur 4 volle Jahre ausgeübt und damit nur 8 Punkte erreicht. Selbst die Anerkennung der lediglich gemeldeten, aber nicht absolvierten Berufszeiten ab 06/2015 bis 06/2017 ergäbe nur eine ausbildungsadäquate Berufstätigkeit von 6 vollen Jahren und damit 12 Punkte, insgesamt somit insgesamt 47 Punkte. Auch das Vorbringen der BF, dass der mbP unter Anrechnung einer „Lehrzeit“ von drei Jahren noch 8 Jahre an Berufserfahrung, somit 16 Punkte, anzuerkennen wären, führte nicht zum Erfolg, da selbst in diesem Fall lediglich 51 der 55 notwendigen Punkten erreicht werden würden. Da durch die BF keine Nachweise vorgelegt wurde, die darlegen, dass die mbP vor ihren formellen Anschluss als Facharbeiter tätig gewesen ist, konnte seine Berufstätigkeit erst ab Abschluss der Lehrausbildung am 26.06.2015 als ausbildungsadäquat gewertet werden. Da die mbP jedoch bis zumindest Juli 2017 lediglich in der Bäckerei gemeldet, aber nicht anwesend war, wurde nur eine ausbildungsadäquate Berufstätigkeit im Ausmaß von Juli 2017 bis November 2021, somit nur 4 volle Jahre ausgeübt und damit nur 8 Punkte erreicht. Selbst die Anerkennung der lediglich gemeldeten, aber nicht absolvierten Berufszeiten ab 06 aus 2015, bis 06 aus 2017, ergäbe nur eine ausbildungsadäquate Berufstätigkeit von 6 vollen Jahren und damit 12 Punkte, insgesamt somit insgesamt 47 Punkte. Auch das Vorbringen der BF, dass der mbP unter Anrechnung einer „Lehrzeit“ von drei Jahren noch 8 Jahre an Berufserfahrung, somit 16 Punkte, anzuerkennen wären, führte nicht zum Erfolg, da selbst in diesem Fall lediglich 51 der 55 notwendigen Punkten erreicht werden würden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0011) hat der Beschäftiger gemäß § 4b Abs. 1 letzter Satz AuslBG den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderlichen Ausbildungen oder sonstigen besonderen Qualifikationen der gewünschten Arbeitskraft zu erbringen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0011) hat der Beschäftiger gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, letzter Satz AuslBG den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderlichen Ausbildungen oder sonstigen besonderen Qualifikationen der gewünschten Arbeitskraft zu erbringen. Dem ist die BF jedoch nicht nachgekommen und könnte daher für die mbP lediglich 43 Punkte gemäß der Anlage C vergeben werden. Damit war die Beschwerde im Lichte der o.a. Judikatur gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Damit war die Beschwerde im Lichte der o.a. Judikatur gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3 Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). 3.4 Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2252942.1.00