RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW159 2214097-1 SpruchW159 2214097-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK, W159 2214097-1/14E, , IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger des Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.05.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger des Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2018, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.05.2022 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer betrat am 02.07.2018 nach vorliegender Meldung mit gleichem Datum, die Landespolizeidirektion XXXX und stellte in schlechtem Deutsch einen mündlichen Asylantrag. Er führte aus, er sei vom Iran geflohen, weil er nunmehr Christ sei. Der Beschwerdeführer betrat am 02.07.2018 nach vorliegender Meldung mit gleichem Datum, die Landespolizeidirektion römisch 40 und stellte in schlechtem Deutsch einen mündlichen Asylantrag. Er führte aus, er sei vom Iran geflohen, weil er nunmehr Christ sei. In der niederschriftlichen Erstbefragung nach dem AsylG am 03.07.2018 gab der Beschwerdeführer vor der Behörde an, er sei Perser und ledig, gehöre dem schiitischen Islam an und habe 12 Jahre die Grundschule und 2 Jahre eine Universität besucht. Zu seinem Fluchtgrund befragt erzählte der Beschwerdeführer seine Familie habe die Religion gewechselt. Er persönlich sei ebenso aus dem Islam ausgetreten wie seine Eltern und sei zum Christentum gewechselt. Die Beamten der SEPAH hätten seinen Vater mitgenommen. Ein Freund habe den Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert und ihm zur Flucht geraten, denn sein Leben sei in Gefahr gewesen. Er erklärte, im Iran stehe die Todesstrafe für jene, die aus dem Islam austreten und die Religion wechseln würden. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.10.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer befragt an, er sei iranischer Staatsangehöriger und sei in einer muslimischen Familie zur Welt gekommen. Nunmehr sei er Christ. Er sei Christ geworden, zwei Monate bevor er den Iran verlassen habe. Er erklärte, er sei in einer muslimischen Familie großgeworden, die nicht so gläubig gewesen sei, sie habe nicht an den vorgeschriebenen Ritualen, wie etwa dem Pflichtgebet teilgenommen. Er führte weiter aus, man hätte ihn nicht als religiöse Person bezeichnen können. Er könne über den Islam keine Information geben. Der Beschwerdeführer bracht ein Schreiben der Evangelikale Gemeinde XXXX über seine Kirchenbesuche in Vorlage. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.10.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer befragt an, er sei iranischer Staatsangehöriger und sei in einer muslimischen Familie zur Welt gekommen. Nunmehr sei er Christ. Er sei Christ geworden, zwei Monate bevor er den Iran verlassen habe. Er erklärte, er sei in einer muslimischen Familie großgeworden, die nicht so gläubig gewesen sei, sie habe nicht an den vorgeschriebenen Ritualen, wie etwa dem Pflichtgebet teilgenommen. Er führte weiter aus, man hätte ihn nicht als religiöse Person bezeichnen können. Er könne über den Islam keine Information geben. Der Beschwerdeführer bracht ein Schreiben der Evangelikale Gemeinde römisch 40 über seine Kirchenbesuche in Vorlage. Befragt erzählte der Beschwerdeführer er habe im April/Mai 2018 begonnen im Iran die Bibel zu lesen. Die christlichen Sitzungen hätten immer Sonntag von 12.00 bis etwa 14.15 stattgefunden. Es sei in der Bibel – Johannes, Markus und Matthäus – in Teilen des neuen Testaments, gelesen worden und man habe für jene gebetet die Probleme im Leben hätten sowie für die Heilung der Kranken. Er habe an etwa 6 Sitzungen teilgenommen. Der Vater sei am 16 oder 17.
- 2018 festgenommen worden und sie würden bis heute nicht wissen, was mit ihm geschehen sei. Seine Mutter habe nichts gegen die Treffen in der Wohnung gehabt, habe jedoch nicht daran teilgenommen. Sie sei nicht interessiert gewesen. Der Beschwerdeführer erzählte, seit der Vater mit dem Christentum in Kontakt gekommen sei, habe er bemerkt, dass es dem Vater bessergehen würde. Er sei ein Mensch voller Hoffnung geworden. Diese Verhalten habe auch den Beschwerdeführer motiviert nach den Ursachen zu suchen. Der Vater habe ihn erklärt, dass er die Bibel gelesen habe. Jesus sei wegen der Sünden der Menschen gekreuzigt worden, weswegen die Sünden vergeben und alle in das Paradies kommen würden. Zuerst habe er kein Interesse gehabt, er habe jedoch wissen wollen, was in der Bibel stehen würde. Als er angefangen habe darin zu lesen, habe er daran geglaubt. In der Bibel jedoch stünde, im Paradies werde neben dem Vater gebetet Im Koran hätte die Frau keine Rechte und Männer könnten drei oder vier Frauen nehmen. Die Frauen dürften es jedoch nicht. Die Bibel sei voll von Hoffnung und guten Erzählungen. Befragt führte er aus, er lese zurzeit Markus Vers 26 bis 30 über die Kreuzigung von Jesus. Im Iran habe er das Matthäus-Evangelium gelesen. Auf die Frage, warum er sich in der Erstbefragung als moslemischer Schiite bezeichnet habe, antwortete er, er habe angegeben, dass er in eine moslemische Familie hineingeboren worden sei. In Österreich habe er sich darüber informiert, dass es Protestanten, Katholiken und Zeugen Jehovas gäbe. Er habe sich für die protestantische Glaubensrichtung entschieden. Er fühle sich wohl und habe viele Freunde gefunden. Er würde die „Freie Evangelikale Kirche“ in XXXX besuchen. In Österreich habe sich sein Glaube verstärkt. Er habe Hoffnung und Ziele. Er wolle sich als nützliches Mitglied für die Gesellschaft erweisen. Er gab an, er würde den Gottesdienst besuchen. Er nehme an Bibelkursen in persischer Sprache zweimal die Woche teil. Er würde auch zu Hause die Bibel lesen. Befragt über das Leben und Wirken von Jesus erzählte er, Jesus habe viele kranke Menschen geheilt. Jesus sei 40 Tage auf einem Berg gewesen und Satan habe versucht ihn in die Irre zu führen. Es seien damals drei Personen gekreuzigt worden. Jesus sei in der Mitte gewesen. Die Menschen hätten Jesus bei der Kreuzigung verspottet, sie hätten gemeint, wenn er Gott sei, warum er nicht vom Kreuz heruntersteigen würde. Jesus habe erklärt, wenn er 100 Schafe habe und eines verloren gehen würde, er würde die 99 zurücklassen und das verlorene Schaf suchen. Der Beschwerdeführer erklärte, er empfände, er sei das verlorene Schaf. Christ sein würde für ihn Hoffnung, Licht, Vergebung der Sünden und beten, bedeuten. Er könne hier in Österreich ohne Probleme die Kirche aufsuchen, seinen Glauben ausüben, denn es sei auch gesetztlich geregelt. Im Iran die Religion zu wechseln, würde bedeuten ungläubig zu sein und dies würde die Todesstrafe bedeuten. Die Evangelikale Kirche der Gemeinde XXXX bestätigte im vorgelegten Schreiben vom 01.10.2018, dass der Beschwerdeführer die Gottesdienste besuchen würde. Auf die Frage, warum er sich in der Erstbefragung als moslemischer Schiite bezeichnet habe, antwortete er, er habe angegeben, dass er in eine moslemische Familie hineingeboren worden sei. In Österreich habe er sich darüber informiert, dass es Protestanten, Katholiken und Zeugen Jehovas gäbe. Er habe sich für die protestantische Glaubensrichtung entschieden. Er fühle sich wohl und habe viele Freunde gefunden. Er würde die „Freie Evangelikale Kirche“ in römisch 40 besuchen. In Österreich habe sich sein Glaube verstärkt. Er habe Hoffnung und Ziele. Er wolle sich als nützliches Mitglied für die Gesellschaft erweisen. Er gab an, er würde den Gottesdienst besuchen. Er nehme an Bibelkursen in persischer Sprache zweimal die Woche teil. Er würde auch zu Hause die Bibel lesen. Befragt über das Leben und Wirken von Jesus erzählte er, Jesus habe viele kranke Menschen geheilt. Jesus sei 40 Tage auf einem Berg gewesen und Satan habe versucht ihn in die Irre zu führen. Es seien damals drei Personen gekreuzigt worden. Jesus sei in der Mitte gewesen. Die Menschen hätten Jesus bei der Kreuzigung verspottet, sie hätten gemeint, wenn er Gott sei, warum er nicht vom Kreuz heruntersteigen würde. Jesus habe erklärt, wenn er 100 Schafe habe und eines verloren gehen würde, er würde die 99 zurücklassen und das verlorene Schaf suchen. Der Beschwerdeführer erklärte, er empfände, er sei das verlorene Schaf. Christ sein würde für ihn Hoffnung, Licht, Vergebung der Sünden und beten, bedeuten. Er könne hier in Österreich ohne Probleme die Kirche aufsuchen, seinen Glauben ausüben, denn es sei auch gesetztlich geregelt. Im Iran die Religion zu wechseln, würde bedeuten ungläubig zu sein und dies würde die Todesstrafe bedeuten. Die Evangelikale Kirche der Gemeinde römisch 40 bestätigte im vorgelegten Schreiben vom 01.10.2018, dass der Beschwerdeführer die Gottesdienste besuchen würde. Mit Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2018, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), dem Beschwerdeführer wurden 14 Tage Frist für eine freiwillige Ausreise gegeben (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2018, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), dem Beschwerdeführer wurden 14 Tage Frist für eine freiwillige Ausreise gegeben (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Beweiswürdigung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Er habe die den Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich bzw. widersprüchlich dargestellt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse zur Flucht aus dem Iran seien vage und oberflächlich dargestellt und würden mit der gängigen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen sein. Die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers würde keine Gefährdungslage im Sinne des § 8 AsylG ergeben, da er auch über ein familiäres oder soziales Netzwerk im Iran verfügen würde. Demnach sei auch kein Abschiebungshindernis ersichtlich. Er sei grundsätzlich gesund und könne bei einer Rückkehr für seinen Lebensunterhalt sorgen.In der Beweiswürdigung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Er habe die den Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich bzw. widersprüchlich dargestellt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse zur Flucht aus dem Iran seien vage und oberflächlich dargestellt und würden mit der gängigen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen sein. Die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers würde keine Gefährdungslage im Sinne des Paragraph 8, AsylG ergeben, da er auch über ein familiäres oder soziales Netzwerk im Iran verfügen würde. Demnach sei auch kein Abschiebungshindernis ersichtlich. Er sei grundsätzlich gesund und könne bei einer Rückkehr für seinen Lebensunterhalt sorgen. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. angeführt, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes sich ergeben habe, dass die behauptete Furcht, in dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, objektiv nicht vorliegen würde. Zu Spruchpunkt II. wurde angegeben, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den angeführten Länderfeststellungen sich nicht ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran am Leben oder an seiner Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Bezüglich einer Rückkehrgefährdung seien keine außergewöhnlichen exzeptionellen Umstände glaubhaft gemacht worden. Zu Spruchpunkt III. wurde angegeben, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem § 57 AsylG rechtfertigen würden. Zu Spruchpunkt IV. führte die Behörde aus, dass kein schützenswertes Privat und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen würde. Es könne daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden und es sei eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Im Spruchpunkt V. wurde angegeben, dass mit der Rückkehrentscheidung festzustellen gewesen sei, dass die Abschiebung zulässig wäre. Im Sruchpunkt VI. wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. angeführt, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes sich ergeben habe, dass die behauptete Furcht, in dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, objektiv nicht vorliegen würde. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde angegeben, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den angeführten Länderfeststellungen sich nicht ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran am Leben oder an seiner Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Bezüglich einer Rückkehrgefährdung seien keine außergewöhnlichen exzeptionellen Umstände glaubhaft gemacht worden. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde angegeben, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Zu Spruchpunkt römisch vier. führte die Behörde aus, dass kein schützenswertes Privat und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegen würde. Es könne daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden und es sei eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Im Spruchpunkt römisch fünf. wurde angegeben, dass mit der Rückkehrentscheidung festzustellen gewesen sei, dass die Abschiebung zulässig wäre. Im Sruchpunkt römisch sechs. wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Beschwerdeführer, vertreten durch die XXXX , erhob gegen diesen Bescheid, in vollem Umfang, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Begründung der Beschwerde wurde das bisherige Vorbringen wiedergegeben und u.a. auf mangelhafte Ermittlungen und Befragungen verwiesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag damit begründet, dass ihm im Fall der Rückkehr der Tod drohen würde, da er Christ geworden sei. Der Beschwerdeführer, vertreten durch die römisch 40 , erhob gegen diesen Bescheid, in vollem Umfang, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Begründung der Beschwerde wurde das bisherige Vorbringen wiedergegeben und u.a. auf mangelhafte Ermittlungen und Befragungen verwiesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag damit begründet, dass ihm im Fall der Rückkehr der Tod drohen würde, da er Christ geworden sei. Die Länderfeststellungen seien zwar umfassend, würden sich jedoch nur am Rande mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Insbesondere werde auf die Berichte vom Amnesty International, die BFA Staatendokumentation und USDOS verwiesen, die über die im Iran bestehende Verfolgung bzw Diskriminierung bezüglich Apostie berichteten. Die Behörde habe bezüglich des Beschwerdeführers mangelhaft ermittelt und befragt. An der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2022 nahmen der Beschwerdeführer in Begleitung seiner nunmehrigen XXXX , vertreten durch XXXX , der Zeuge (Z1) XXXX , der Zeuge (Z2) XXXX sowie ein Dolmetscher teil. Ein Vertreter der belangten Behörde, Bundesamt Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten erschien nicht. An der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2022 nahmen der Beschwerdeführer in Begleitung seiner nunmehrigen römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , der Zeuge (Z1) römisch 40 , der Zeuge (Z2) römisch 40 sowie ein Dolmetscher teil. Ein Vertreter der belangten Behörde, Bundesamt Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten erschien nicht. Der Beschwerdeführer gab befragt an, es gehe ihm gut, er sei in der Lage der Verhandlung ohne Probleme zu folgen. Er halte seine Beschwerde und bisherigen Angaben aufrecht. Er gab an, es gäbe zwei Fehler in der Erstbefragungsniederschrift. „Ich habe angegeben, dass ich illegal mit einem gefälschten Reisepass den Iran verlassen habe. Es steht aber, dass ich den Iran legal verlassen habe. Zweitens habe ich angegeben, dass ich ein geborener Muslim bin. Das heißt, ich habe selbst nicht übermeine Religion entschieden und es steht, dass ich von der Glaubensrichtung ein Muslim bin.“ Es wurde eine Bestätigung der Evangelikale Gemeinde XXXX vom 03.05.2022 vorgelegt. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsangehöriger des Iran und sei ein Azeri, ein Türke aus dem Iran. Er sei Christ und gehöre der Evangelikalen Freikirche an. Er sei am XXXX in XXXX geboren worden und habe dort gelebt. Er habe sich etwa fünf Jahre in Deutschland aufgehalten und habe dort von der ersten bis zur fünften Klasse die Schule besucht. Er habe auch in der Schule am katholischen Religionsunterricht teilgenommen. Sein Vater hätte sich auch schon damals mit dem Christentum beschäftigt. Der Beschwerdeführer antwortete auf die Frage des Richters, er habe die Schule in Deutschland begonnen. Die Familie sei von Deutschland zurück in den Iran gezogen und er sei neun Jahre lang in die Schule und danach drei Jahre auf der Universität gegangen. Er habe Sport studiert. Die Familie habe im Iran ein eigenes Haus und sein Vater habe ein Taschen und Schuhgeschäft geführt. Der Beschwerdeführer habe seinem Vater im Geschäft geholfen. Sein Vater sei für die Deckung des Lebensunterhaltes verantwortlich gewesen. Seine Mutter habe auch als Friseurin gearbeitet. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich nicht politisch im Iran betätigt. Es wurde eine Bestätigung der Evangelikale Gemeinde römisch 40 vom 03.05.2022 vorgelegt. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsangehöriger des Iran und sei ein Azeri, ein Türke aus dem Iran. Er sei Christ und gehöre der Evangelikalen Freikirche an. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren worden und habe dort gelebt. Er habe sich etwa fünf Jahre in Deutschland aufgehalten und habe dort von der ersten bis zur fünften Klasse die Schule besucht. Er habe auch in der Schule am katholischen Religionsunterricht teilgenommen. Sein Vater hätte sich auch schon damals mit dem Christentum beschäftigt. Der Beschwerdeführer antwortete auf die Frage des Richters, er habe die Schule in Deutschland begonnen. Die Familie sei von Deutschland zurück in den Iran gezogen und er sei neun Jahre lang in die Schule und danach drei Jahre auf der Universität gegangen. Er habe Sport studiert. Die Familie habe im Iran ein eigenes Haus und sein Vater habe ein Taschen und Schuhgeschäft geführt. Der Beschwerdeführer habe seinem Vater im Geschäft geholfen. Sein Vater sei für die Deckung des Lebensunterhaltes verantwortlich gewesen. Seine Mutter habe auch als Friseurin gearbeitet. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich nicht politisch im Iran betätigt. Er persönlich sei etwa zwei Monate vor seiner Ausreise aus dem Iran, durch seinen Vater mit dem Christentum in Kontakt gekommen. Sein Vater hätte armenische Freunde und habe sich mit ihnen zusammengesetzt. Sie hätten von der Bibel gelesen und Kerzen angezündet. So sei sein Vater mit dem Christentum in Berührung gekommen. Sein Vater habe die Bibel auf Farsi von seinen Freunden erhalten. Außerdem, wenn man im Internet nach irgendetwas Christlichem suchen würde, würde man fast alles finden. Der Richter erkundigte sich, welche religiösen Aktivitäten der Beschwerdeführer bereits im Iran gesetzt habe. Der Beschwerdeführer antwortete: „Ich hatte nicht sehr viele religiöse Aktivitäten, weil ich wie vorhin erwähnt, erst zwei Monate vor meiner Ausreise bin ich mit dem Christentum in Berührung gekommen. Meine Aktivitäten waren das Hochladen der Bibelverse in einer Telegrammgruppe. Wir hatten uns auch an Samstagen getroffen und aus der Bibel gelesen.“ Diese Treffen hätten im Haus der Familie des Beschwerdeführers stattgefunden. Es hätten an diesen Treffen fünf bis sechs Personen teilgenommen. Befragt gab der Beschwerdeführer an: „Sie sind zu uns nach Hause gekommen, wir haben aus der Bibel gelesen, haben Kerzen angezündet und Informationen ausgetauscht.“ Die iranischen Behörden hätten vorerst nichts von diesen Treffen gewusst. Er habe einmal einen Freund zu diesem Treffen eingeladen. Dieser hätte die Familie bei den Basijis in der Moschee verraten und dann sei das Haus gestürmt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht anwesend, sondern arbeiten gewesen. Seine Mutter hätte ihn angerufen und ihm erzählt, dass das Haus gestürmt worden sei. Sie hätten den Vater mitgenommen, einen Teil der Bücher verbrannt und den anderen Teil mitgenommen. Sie hätte den Beschwerdeführer davor gewarnt, nach Hause zukommen. Der Richter fragte, was der Beschwerdeführer dann gemacht habe. Dieser antwortete: „Ich hatte einen Freund angerufen. Ich fragte ihn, ob ich für eine Weile bei ihm bleiben darf, nachdem ich ihm von dem Vorfall erzählte. Ich ging zu ihm und blieb ca. eine Woche bei ihm. Er hat sich um meine Schleppung gekümmert und organisiert. Der Freund heißt XXXX .“Er persönlich sei etwa zwei Monate vor seiner Ausreise aus dem Iran, durch seinen Vater mit dem Christentum in Kontakt gekommen. Sein Vater hätte armenische Freunde und habe sich mit ihnen zusammengesetzt. Sie hätten von der Bibel gelesen und Kerzen angezündet. So sei sein Vater mit dem Christentum in Berührung gekommen. Sein Vater habe die Bibel auf Farsi von seinen Freunden erhalten. Außerdem, wenn man im Internet nach irgendetwas Christlichem suchen würde, würde man fast alles finden. Der Richter erkundigte sich, welche religiösen Aktivitäten der Beschwerdeführer bereits im Iran gesetzt habe. Der Beschwerdeführer antwortete: „Ich hatte nicht sehr viele religiöse Aktivitäten, weil ich wie vorhin erwähnt, erst zwei Monate vor meiner Ausreise bin ich mit dem Christentum in Berührung gekommen. Meine Aktivitäten waren das Hochladen der Bibelverse in einer Telegrammgruppe. Wir hatten uns auch an Samstagen getroffen und aus der Bibel gelesen.“ Diese Treffen hätten im Haus der Familie des Beschwerdeführers stattgefunden. Es hätten an diesen Treffen fünf bis sechs Personen teilgenommen. Befragt gab der Beschwerdeführer an: „Sie sind zu uns nach Hause gekommen, wir haben aus der Bibel gelesen, haben Kerzen angezündet und Informationen ausgetauscht.“ Die iranischen Behörden hätten vorerst nichts von diesen Treffen gewusst. Er habe einmal einen Freund zu diesem Treffen eingeladen. Dieser hätte die Familie bei den Basijis in der Moschee verraten und dann sei das Haus gestürmt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht anwesend, sondern arbeiten gewesen. Seine Mutter hätte ihn angerufen und ihm erzählt, dass das Haus gestürmt worden sei. Sie hätten den Vater mitgenommen, einen Teil der Bücher verbrannt und den anderen Teil mitgenommen. Sie hätte den Beschwerdeführer davor gewarnt, nach Hause zukommen. Der Richter fragte, was der Beschwerdeführer dann gemacht habe. Dieser antwortete: „Ich hatte einen Freund angerufen. Ich fragte ihn, ob ich für eine Weile bei ihm bleiben darf, nachdem ich ihm von dem Vorfall erzählte. Ich ging zu ihm und blieb ca. eine Woche bei ihm. Er hat sich um meine Schleppung gekümmert und organisiert. Der Freund heißt römisch 40 .“ Der Richter hielt dem Beschwerdeführer vor: „Vor dem BFA (AS 65) haben Sie davon gesprochen, dass vor der Stürmung Ihres Hauses, Sie eine Auseinandersetzung mit einem Freund namens XXXX hatten, der ein Basiji ist, davon haben Sie heute nicht gesprochen.“ Der Beschwerdeführer antwortete, er sei nicht darüber befragt worden, aufgefordert gab er an: „ XXXX war ein enger Freund von mir. Er hat mir vom Verrat von XXXX erzählt.“Der Richter hielt dem Beschwerdeführer vor: „Vor dem BFA (AS 65) haben Sie davon gesprochen, dass vor der Stürmung Ihres Hauses, Sie eine Auseinandersetzung mit einem Freund namens römisch 40 hatten, der ein Basiji ist, davon haben Sie heute nicht gesprochen.“ Der Beschwerdeführer antwortete, er sei nicht darüber befragt worden, aufgefordert gab er an: „ römisch 40 war ein enger Freund von mir. Er hat mir vom Verrat von römisch 40 erzählt.“ Der Richter hielt dem Beschwerdeführer vor: „Vor dem BFA (AS 65) haben Sie überdies angegeben, dass XXXX Ihnen einen Kreuzanhänger vom Hals gerissen habe und Sie gleichzeitig vor der Hausdurchsuchung gewarnt habe. Stimmt das?“ Der Beschwerdeführer stimmte der Frage zu. Er führte auch befragt an, dass sie bis dato keine Informationen vom verschwunden Vater hätten.Der Richter hielt dem Beschwerdeführer vor: „Vor dem BFA (AS 65) haben Sie überdies angegeben, dass römisch 40 Ihnen einen Kreuzanhänger vom Hals gerissen habe und Sie gleichzeitig vor der Hausdurchsuchung gewarnt habe. Stimmt das?“ Der Beschwerdeführer stimmte der Frage zu. Er führte auch befragt an, dass sie bis dato keine Informationen vom verschwunden Vater hätten. Er habe sich dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt, denn er habe die Heilige Schrift gelesen und habe erkannt, dass mit dem Glauben an Jesus Christus all „unsere Sünden“ vergeben würden. „Und wir bekommen ein ewiges Leben.“ Er sei ursprünglich kein streng gläubiger Moslem gewesen und er würde auch keiner tiefgläubigen schiitischen Familie entstammen. Es hätte ihm jedoch alles am Islam gestört. „Unser Land ist eine islamische Republik. Vom Gebetsaufruf bis zu den islamischen Gesetzen, alles hat mich gestört.“ Der unmittelbare Anlass seiner Ausreise war, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. „Ich weiß jetzt nicht genau, wann ich ausgereist bin, aber ich bin mit einem gefälschten Reisepass nach Serbien geflogen. Ich habe mich drei Tage lang in einem Hotel in Serbien aufgehalten und danach bin ich mit einem LKW über mehrere Länder nach Österreich gekommen. Mein Reiseziel war ursprünglich Deutschland. … Mein Schlepper hat das alles organisiert. Er hat mit allen Kontrolleure am Flughafen Absprache gehalten und hatte keine Probleme, diesen zu passieren.“ Alle seine Familienangehörigen seien im Iran aufhältig. Sie hätten keine Probleme. Nur sein Vater und er hätten Probleme bekommen. Seine Mutter, seine Schwester, seine Tanten und Onkeln seien nicht zum Christentum konvertiert und hätten deswegen keine Schwierigkeiten bekommen. Es würden noch Familienangehörige oder Verwandte in Deutschland und Holland aufhältig sein. In Deutschland sei seine Tante und in Holland sei ein Onkel aufhältig. Der Richter erkundigte sich: „Haben Sie nach Ihrer Ankunft in Österreich gleich Kontakt zu christlichen Gruppierungen gesucht?“ Er sei eine Woche nach seiner Ankunft in Österreich in die Kirche gegangen. Vorerst habe er die „Jehova Kirche“ besucht. Er habe dann den Kontakt zu den Zeugen Jehovas wieder abgebrochen. „Nein, es hat mich nichts Bestimmtes gestört, aber inzwischen habe ich Kontakt zur Evangelikalen Kirche aufgenommen. Ich wollte eine freiere Gemeinde beitreten.“ Die erste freikirchliche Gemeinde habe er in XXXX , für etwa neun Monate besucht. Ein Freund im Flüchtlingsquartier habe ihm dann die Evangelikale Gemeinde XXXX vorgestellt. Diese würde er nunmehr fast drei Jahre besuchen. Er habe Glaubensunterweisungen erhalten: „Der eine Kurs heißt „Folge mir nach“ und der zweite hieß „Al-Masira“ auf Deutsch heißt dies „Der Weg“. … Die Kurse habe ich circa vor drei Jahren besucht. Sie haben jeweils vier bis fünf Monate lang gedauert. Zwei Mal in der Woche fanden sie statt, für zwei oder drei Stunden.“ Die Kurse hätten in deutscher Sprache mit Farsi Dolmetsch stattgefunden. War kein Dolmetscher anwesend war, habe der Beschwerdeführer gedolmetscht.Der Richter erkundigte sich: „Haben Sie nach Ihrer Ankunft in Österreich gleich Kontakt zu christlichen Gruppierungen gesucht?“ Er sei eine Woche nach seiner Ankunft in Österreich in die Kirche gegangen. Vorerst habe er die „Jehova Kirche“ besucht. Er habe dann den Kontakt zu den Zeugen Jehovas wieder abgebrochen. „Nein, es hat mich nichts Bestimmtes gestört, aber inzwischen habe ich Kontakt zur Evangelikalen Kirche aufgenommen. Ich wollte eine freiere Gemeinde beitreten.“ Die erste freikirchliche Gemeinde habe er in römisch 40 , für etwa neun Monate besucht. Ein Freund im Flüchtlingsquartier habe ihm dann die Evangelikale Gemeinde römisch 40 vorgestellt. Diese würde er nunmehr fast drei Jahre besuchen. Er habe Glaubensunterweisungen erhalten: „Der eine Kurs heißt „Folge mir nach“ und der zweite hieß „Al-Masira“ auf Deutsch heißt dies „Der Weg“. … Die Kurse habe ich circa vor drei Jahren besucht. Sie haben jeweils vier bis fünf Monate lang gedauert. Zwei Mal in der Woche fanden sie statt, für zwei oder drei Stunden.“ Die Kurse hätten in deutscher Sprache mit Farsi Dolmetsch stattgefunden. War kein Dolmetscher anwesend war, habe der Beschwerdeführer gedolmetscht. Der Richter erkundigte sich nach den wichtigsten Unterschieden zwischen dem Christentum und dem Islam für den Beschwerdeführer: „Die Frauen haben im Islam keine besondere Stellung. Männer dürfen zwei bis drei Frauen heiraten, was den Frauen nicht erlaubt ist. Als Moslem muss man immer mit sich den Kampf bzw. die Auseinandersetzung führen, ob man in die Hölle oder ins Paradies kommt. Mit dem Glauben an Jesus Christus weiß man, dass man das Ewige Leben erhält.“ Auf die Frage, ob es auch Gemeinsamkeiten dieser beiden Religionen gäbe lautete die Antwort: „Ich glaube der Islam kennt Jesus Christus an.“ Die Frage, was er über das Leben von Jesus Christus wissen würde, beantwortete der Beschwerdeführer: „Jesus Christus ist in einem Stall auf die Welt gekommen. Das zeigt uns, dass es zwischen ihm und uns keinen Unterschied gibt. Seine Mutter war Maria und sein Vater Josef. Wenn ich mich nicht irre, wurde er in seinem
- Lebensjahr durch Johannes den Teufel getauft. Drei Jahre nach seiner Taufe wurde er gekreuzigt.“ Josef sei nicht der biologische Vater von Jesus Christus gewesen, dies sei Gott gewesen und durch den Heiligen Geist sei Maria schwanger geworden. Jesus habe auch als Kind nach Ägypten flüchten müssen, weil der König Herodes ihn gesucht habe. Jesus habe als Erwachsener Wunder gewirkt. Eines seiner Wunder sei gewesen, dass er 5.000 Personen mit Brot und Fisch versorgte, was auch in der Bibel dargestellt werde. Jesus sei auf dem Wasser gegangen und er habe Kranke geheilt. Der Richter fragte, wie es zum Tod Jesu Christi am Kreuz gekommen sei. Der Beschwerdeführer erzählte: „Durch den Verrat einer seiner Jünger namens Judas, welcher ihn für 30 Silbermünzen verkaufte.“ Vor seiner Kreuzigung, habe er sich beim letzten Abendmahl, mit seinen Jüngern noch getroffen. Er habe seinen Jüngern Brot gegeben und habe gesagt, das sei sein Leib. Er habe ihnen Wein eingeschenkt und gesagt, das sei sein Blut. Jesus habe auch gesagt, es gebe einen neuen Bund zwischen den Menschen und ihm. Befragt erzählte der Beschwerdeführer, an diesem Tag habe er seinen Jüngern die Füße gewaschen. Zur Hinrichtung von Jesus sei es dur die Verurteilung von Pilatus gekommen. Drei Tage nach seinem Tod sei er von den Toten aufgestanden. 50 Tage nach der Auferstehung sei der Heilige Geist zu seinen Jüngern herabgestiegen und sie sprachen in verschiedenen Sprachen. Es nenne sich Pfingsten. Der Richter stellte die Frage: „Können Sie noch näheres über die Auferstehung Jesus Christi sagen?“ Der Beschwerdeführer antwortete: „Ich glaube Josef XXXX hat ihn gesucht. Nein, es war Maria Magdalena. Es waren eigentlich drei Personen. … Sie sind draufgekommen, dass er nicht mehr im Grab liegt. … Er ist in den Himmel gestiegen. Er war auf der rechten Seite Gottes.“ Der Richter fragte, wie es zum Tod Jesu Christi am Kreuz gekommen sei. Der Beschwerdeführer erzählte: „Durch den Verrat einer seiner Jünger namens Judas, welcher ihn für 30 Silbermünzen verkaufte.“ Vor seiner Kreuzigung, habe er sich beim letzten Abendmahl, mit seinen Jüngern noch getroffen. Er habe seinen Jüngern Brot gegeben und habe gesagt, das sei sein Leib. Er habe ihnen Wein eingeschenkt und gesagt, das sei sein Blut. Jesus habe auch gesagt, es gebe einen neuen Bund zwischen den Menschen und ihm. Befragt erzählte der Beschwerdeführer, an diesem Tag habe er seinen Jüngern die Füße gewaschen. Zur Hinrichtung von Jesus sei es dur die Verurteilung von Pilatus gekommen. Drei Tage nach seinem Tod sei er von den Toten aufgestanden. 50 Tage nach der Auferstehung sei der Heilige Geist zu seinen Jüngern herabgestiegen und sie sprachen in verschiedenen Sprachen. Es nenne sich Pfingsten. Der Richter stellte die Frage: „Können Sie noch näheres über die Auferstehung Jesus Christi sagen?“ Der Beschwerdeführer antwortete: „Ich glaube Josef römisch 40 hat ihn gesucht. Nein, es war Maria Magdalena. Es waren eigentlich drei Personen. … Sie sind draufgekommen, dass er nicht mehr im Grab liegt. … Er ist in den Himmel gestiegen. Er war auf der rechten Seite Gottes.“ Auf die Frage, wie die Bibel aufgebaut sei, erzählte der Beschwerdeführer: „Es besteht aus dem Alten und dem Neuen Testament. Das Alte Testament besteht aus 39 Kapiteln und das Neue aus 27.“ Teile Teile des Neuen Testamentes seien Markus, Lukas, Matthäus und Johannes, man nenne es die Evangelien. Er führte befragt weiter aus, er kenne den orthodoxen, katholischen und protestantischen Zweig des Christentums. Er persönlich sei bei den Protestanten, bei der Evangelikalen. Diese Kirche stehe in der Traditon von Martin Luther. Martin Luther sei in Deutschland geboren worden. Vor ca. 500 Jahren habe er gegen den Papst protestiert, der sich als Vertreter Gottes auf Erden erklärt habe. Er habe einem Brief, bestehend aus 95 Paragraphen geschrieben und habe diesen an die Kirche genagelt. In seiner Kirche würden die Gottesdienste einmal in der Woche stattfinden. Zuerst werde Klavier gespielt. Danach würden die Gläubigen in der Kirche beten und einer der Anwesenden eine Rede über die Bibel halten. Einmal im Monat würde die Eucharistie, mit Brot und Wein stattfinden. Nach dem Gottesdienst würden sich die Gläubigen unterhalten und Kaffee trinken. Der Richter erkundigte sich, warum der Beschwerdeführer noch nicht getauft sei, denn die Taufe sei schon für 2019 geplant gewesen. Der Beschwerdeführer antwortete: „Aus zweierlei Gründen. Genau vor meinem Tauftermin wurden wir aus unserem Quartier in ein anderes verlegt. Danach kam die COVID-19 Pandemie. Aus diesen zwei Gründen fand die Taufe noch nicht statt. Jetzt versuche in der Evangelikalen Gemeinde XXXX jeden Sonntag dabei zu sein. ….. als ich noch in der XXXX Gemeinde war, war ich aktiver, weil die Kirche mehrere Angebote gehabt hat. Bei der jetzigen Gemeinde ist nicht viel los.“ Sein Leben habe sich durch seinen Religionswechsel verändert, es gehe ihm seelisch und psychisch viel besser. „Ich befinde mich auf den Weg des Lichtes.“In seiner Kirche würden die Gottesdienste einmal in der Woche stattfinden. Zuerst werde Klavier gespielt. Danach würden die Gläubigen in der Kirche beten und einer der Anwesenden eine Rede über die Bibel halten. Einmal im Monat würde die Eucharistie, mit Brot und Wein stattfinden. Nach dem Gottesdienst würden sich die Gläubigen unterhalten und Kaffee trinken. Der Richter erkundigte sich, warum der Beschwerdeführer noch nicht getauft sei, denn die Taufe sei schon für 2019 geplant gewesen. Der Beschwerdeführer antwortete: „Aus zweierlei Gründen. Genau vor meinem Tauftermin wurden wir aus unserem Quartier in ein anderes verlegt. Danach kam die COVID-19 Pandemie. Aus diesen zwei Gründen fand die Taufe noch nicht statt. Jetzt versuche in der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 jeden Sonntag dabei zu sein. ….. als ich noch in der römisch 40 Gemeinde war, war ich aktiver, weil die Kirche mehrere Angebote gehabt hat. Bei der jetzigen Gemeinde ist nicht viel los.“ Sein Leben habe sich durch seinen Religionswechsel verändert, es gehe ihm seelisch und psychisch viel besser. „Ich befinde mich auf den Weg des Lichtes.“ In Österreich dürfe der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgehen. Er gab befragt an, er betätige sich daher gemeinnützig, die Bestätigungen seien dem Gericht bereits vorgelegt worden. Sportlich betätige er sich auch, er fahre Rad oder gehe spazieren. Er habe bereits die ÖSD auf Level A1 erfolgreich abgeschlossen. Er arbeite daran den Level B2 zu absolvieren. Er habe auch viele österreichische Freunde. Sollte er in den Iran zurückkehren müssen, würde er sein christliches Leben weiterführen. Er würde auch versuchen andere vom Christentum zu überzeugen. Sollte er jetzt in den Iran zurückkehren müssen, sei er überzeugt, dass er getötet werden würde. Er sei aus dem Islam ausgetreten und nach den islamischen Vorschriften werde ein Austritt aus dem Islam mit dem Tod geahndet. Der Richter gab den Beschwerdeführervertreter (BFV) die Möglichkeit Fragen zu stellen. Befragt nach den Unterschieden der protestantischen und katholischen Kirche, erklärte der Beschwerdeführer: „Die Katholiken beichten bei den Priestern und bei den Protestanten ist es nicht der Fall, man kann im Stillen vor Gott beichten. Die geistlichen in der protestantischen Kirche dürfen heiraten und die geistlichen in der katholischen Kirche nicht. Die Protestanten glauben an Vater, Sohn und den Heiligen Geist, aber die Katholiken glauben zusätzlich noch an den Papst.“ Er würde folgende Gebete kennen: „Sucht damit ihr findet, klopft an die Türe, damit das Tor aufgemacht wird. … Vater unser im Himmel, geheiligt werde dein Name…“ [Anmerkung: Der Beschwerdeführer sagte das Vater Unser Gebet in Deutsch auf.] Befragt zu den 10 Geboten antwortete er: „Nur den Gott anbeten, kein Statuen anbeten, Eltern ehren, nicht stehlen, nicht töten und nicht Ehebrechen.“ Er gab an, Jesus habe 12 Apostel gehabt. Er persönlich würde sich als Christ seit vier Jahren bezeichnen. Für seine tägliche Lebensführung seien ihm alle Gebote wichtig und er würde sich auch daranhalten. Anmerkung: Der Beschwerdeführer beantwortete viele der Fragen in deutscher Sprache. Befragung des Zeugen Z1 Der Richter belehrte den XXXX (Z1) gemäß § 49 AVG und wies auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin. Der Richter belehrte den römisch 40 (Z1) gemäß Paragraph 49, AVG und wies auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin. Der Z1 gab an, er sei Pastor der Evangelikale Gemeinde in XXXX seit
- Er könne sich nicht mehr so genau erinnern, wie er den Beschwerdeführer kennengelernt habe, es sei jedoch im Sommer 2018 gewesen. Der Beschwerdeführer sei in die Kirche in XXXX gekommen und habe begonnen den Gottesdienst regelmäßig zu besuchen, von Sommer 2018 bis Ende
- Er habe auch mehrmals darum gebeten, getauft zu werden. Der Erinnerung des Z1 nach seien die Glaubensanweisungen hauptsächlich durch Mitarbeiter erfolgt und hätten aus zwei Bibelkursen bestanden. Der Z1 sei nur zum Teil anwesend gewesen und habe diese Kurse nicht persönlich geleitet. Befragt erklärte der Z1, er habe auch persönliche Gespräche über den Glauben des Beschwerdeführers geführt und ihm auch vereinzelt Bibelunterricht gegeben. Er hätte den Eindruck gewonnen, dass es ihm sehr wichtig sei, Kontakt zu der Kirche zu haben. Er habe Zeiten gehabt, wo er sehr eifrig dabei gewesen sei und auch Zeiten, wo es dem Beschwerdeführer psychisch nicht so gut gegangen sei. Es habe auch Zeiten gegeben, wo er ein paar Wochen nicht gekommen sei. Von seinen Besuchen und von dem, was er gelernt habe, hätte der Z1 den Eindruck, dass der Beschwerdeführer bereit für eine Taufe sei. Aufgrund des Umzuges sei es aber dann nicht möglich gewesen.Der Z1 gab an, er sei Pastor der Evangelikale Gemeinde in römisch 40 seit
- Er könne sich nicht mehr so genau erinnern, wie er den Beschwerdeführer kennengelernt habe, es sei jedoch im Sommer 2018 gewesen. Der Beschwerdeführer sei in die Kirche in römisch 40 gekommen und habe begonnen den Gottesdienst regelmäßig zu besuchen, von Sommer 2018 bis Ende
- Er habe auch mehrmals darum gebeten, getauft zu werden. Der Erinnerung des Z1 nach seien die Glaubensanweisungen hauptsächlich durch Mitarbeiter erfolgt und hätten aus zwei Bibelkursen bestanden. Der Z1 sei nur zum Teil anwesend gewesen und habe diese Kurse nicht persönlich geleitet. Befragt erklärte der Z1, er habe auch persönliche Gespräche über den Glauben des Beschwerdeführers geführt und ihm auch vereinzelt Bibelunterricht gegeben. Er hätte den Eindruck gewonnen, dass es ihm sehr wichtig sei, Kontakt zu der Kirche zu haben. Er habe Zeiten gehabt, wo er sehr eifrig dabei gewesen sei und auch Zeiten, wo es dem Beschwerdeführer psychisch nicht so gut gegangen sei. Es habe auch Zeiten gegeben, wo er ein paar Wochen nicht gekommen sei. Von seinen Besuchen und von dem, was er gelernt habe, hätte der Z1 den Eindruck, dass der Beschwerdeführer bereit für eine Taufe sei. Aufgrund des Umzuges sei es aber dann nicht möglich gewesen. Er sei in der Zwischenzeit noch immer nicht getauft worden, weil jede Evangelien Gemeinde es verschieden handhaben würde. In XXXX sei es so, dass man mindestens ein Jahr Veranstaltungen, Glaubenskurse und Gottesdienste, besuchen müsse. Das habe der Beschwerdeführer gemacht. Es sei auch wichtig, dass man vor der gesamten versammelten Gemeinde erklären würde, warum man gläubig geworden sei und das habe er auch bereits gemacht. Es gehe auch darum, mit Mitarbeitern der Gemeinde ein längeres Gespräch zu führen und einen Tauftermin zu vereinbaren. Da sei der Umzug dazwischengekommen. Neue Gemeinden würden sich in der Regel eine neue Person eine längere Zeit anschauen.Er sei in der Zwischenzeit noch immer nicht getauft worden, weil jede Evangelien Gemeinde es verschieden handhaben würde. In römisch 40 sei es so, dass man mindestens ein Jahr Veranstaltungen, Glaubenskurse und Gottesdienste, besuchen müsse. Das habe der Beschwerdeführer gemacht. Es sei auch wichtig, dass man vor der gesamten versammelten Gemeinde erklären würde, warum man gläubig geworden sei und das habe er auch bereits gemacht. Es gehe auch darum, mit Mitarbeitern der Gemeinde ein längeres Gespräch zu führen und einen Tauftermin zu vereinbaren. Da sei der Umzug dazwischengekommen. Neue Gemeinden würden sich in der Regel eine neue Person eine längere Zeit anschauen. Der Z1 erklärte dem Richter, er habe zurzeit wenig Kontakt zum Beschwerdeführer, jedoch habe er ihn in einem Gottesdienst in der Evangelikale Gemeinde XXXX gesehen. Der Beschwerdeführer habe auch nach seinem Umzug in der Corona Zeit über ZOOM an Gottesdiensten bei ihnen teilgenommen. Er wisse, dass der Beschwerdeführer regemäßig den Gottesdienst dort besuchen würde. Er sei noch nicht getauft. Der Richter stellte dem Z1 die Frage: „Glauben Sie, dass dem BF der Glaubenswechsel ein inneres Anliegen ist oder hat dieser primär asyltaktische Gründe?“ Der Z1 antwortete: „Das ist wirklich schwer, nachdem ich jetzt zweieinhalb Jahre wenig Kontakt mit ihm habe. Positiv sehe ich, dass er immer Kontakt mit Christen gesucht hat. Er hat sich auch nach Gemeinden in der Umgebung erkundigt, aber mir fällt es leichter, über Leute etwas zu sagen, zu denen ich aktuell intensivere Kontakte habe.“Der Z1 erklärte dem Richter, er habe zurzeit wenig Kontakt zum Beschwerdeführer, jedoch habe er ihn in einem Gottesdienst in der Evangelikale Gemeinde römisch 40 gesehen. Der Beschwerdeführer habe auch nach seinem Umzug in der Corona Zeit über ZOOM an Gottesdiensten bei ihnen teilgenommen. Er wisse, dass der Beschwerdeführer regemäßig den Gottesdienst dort besuchen würde. Er sei noch nicht getauft. Der Richter stellte dem Z1 die Frage: „Glauben Sie, dass dem BF der Glaubenswechsel ein inneres Anliegen ist oder hat dieser primär asyltaktische Gründe?“ Der Z1 antwortete: „Das ist wirklich schwer, nachdem ich jetzt zweieinhalb Jahre wenig Kontakt mit ihm habe. Positiv sehe ich, dass er immer Kontakt mit Christen gesucht hat. Er hat sich auch nach Gemeinden in der Umgebung erkundigt, aber mir fällt es leichter, über Leute etwas zu sagen, zu denen ich aktuell intensivere Kontakte habe.“ Befragung des Zeugen Z2 Der Richter belehrte XXXX (Z2) gemäß § 49 AVG und wies auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin. Der Richter belehrte römisch 40 (Z2) gemäß Paragraph 49, AVG und wies auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin. Befragt gab Z2 an er habe eine leitende Funktion, er sei einer von den drei Ältesten in der Evangikalen Gemeinde XXXX . Er sei kein Pastor, er sei Laie. Er habe den Beschwerdeführer kennengelernt, als dieser 2019 eines Tages, er denke im November, mit einem zweiten Iraner aus dem Asylheim zu ihnen in die Gemeinde mitgekommen sei. Er habe sich mit dem Beschwerdeführer näher über seine Beabsichtigung des Glaubenswechsels unterhalten. Es habe immer wieder Unterbrechungen wegen Corona gegeben. Er habe keine Glaubensunterweisungen erteilt, sie hätten viel über Jesus, über Geduld und Demut geredet.Befragt gab Z2 an er habe eine leitende Funktion, er sei einer von den drei Ältesten in der Evangikalen Gemeinde römisch 40 . Er sei kein Pastor, er sei Laie. Er habe den Beschwerdeführer kennengelernt, als dieser 2019 eines Tages, er denke im November, mit einem zweiten Iraner aus dem Asylheim zu ihnen in die Gemeinde mitgekommen sei. Er habe sich mit dem Beschwerdeführer näher über seine Beabsichtigung des Glaubenswechsels unterhalten. Es habe immer wieder Unterbrechungen wegen Corona gegeben. Er habe keine Glaubensunterweisungen erteilt, sie hätten viel über Jesus, über Geduld und Demut geredet. Der Richter stellte dem Z2 die Frage: „Was wissen Sie über die Konversion zum Christentum des Beschwerdeführers?“ Der Z2 antwortete: „Er hat mir etwas darüber erzählt. Er war mit seinem Vater, wenn ich es noch Richtig in Erinnerung habe, in Europa und hat da den christlichen Glauben kennengelernt und sich dann näher dafür interessiert. Er hat dann für sich die Unterschiede vom Christentum und dem Islam erkannt. Mit Jesus, dem Sohn Gottes, eine Person erkannt, die über allem steht was es im Islam gibt.“ Der Beschwerdeführer habe 2021 um die Taufe gebeten, der Z2 denke es sei in der Zeit gewesen, wo es kühler geworden sei. Es sei auch noch kein so intensiver Kontakt vorhanden und die Ältesten der Gemeinde hätten damals noch nicht sagen können, ob er schon reif für die Taufe sei oder es nur ein vorgeschobener Grund sei. Die Gemeinde sei eher vorsichtiger. Sie hätten gemerkt, dass es auch Betrug in diesem Bereich gäbe und hätten das vermeiden wollen. Die Taufen würden in der Nähe im XXXX stattfinden. Dort gäbe es einen Bereich, wo weniger Schilf sei. Für seine Gemeinde sei das der kürzeste Weg und jeder könne hin. Taufen würden in seiner Gemeinde immer in Naturwasser stattfinden, weswegen sie nur im Sommer taufen würden. „Die Taufe ist laut der Bibel ein vollkommenes untertauchen im Wasser. Daher bietet sich ein See, ein Fluss oder auch ein tieferes Becken an.“ Der Z2 erklärte, er habe dem Beschwerdeführer die Taufe für den Sommer 2022 zugesagt. „Für Juli oder August, aber er hat noch die Verpflichtung einen Taufkurs zu absolvieren. … Ich bin in Kontakt mit der freien Evangelikalen Gemeinde in XXXX , welche mehr Ressourcen hat. Wenn das nicht möglich ist, würden wir es in unserer Gemeinde machen. Diese Gemeinde in XXXX hat im heurigen Jahr zwei weitere Asylsuchenden, die getauft werden wollen. Ein weiterer Flüchtling kommt wegen des Gottesdienstes immer von XXXX zu uns.“Die Taufen würden in der Nähe im römisch 40 stattfinden. Dort gäbe es einen Bereich, wo weniger Schilf sei. Für seine Gemeinde sei das der kürzeste Weg und jeder könne hin. Taufen würden in seiner Gemeinde immer in Naturwasser stattfinden, weswegen sie nur im Sommer taufen würden. „Die Taufe ist laut der Bibel ein vollkommenes untertauchen im Wasser. Daher bietet sich ein See, ein Fluss oder auch ein tieferes Becken an.“ Der Z2 erklärte, er habe dem Beschwerdeführer die Taufe für den Sommer 2022 zugesagt. „Für Juli oder August, aber er hat noch die Verpflichtung einen Taufkurs zu absolvieren. … Ich bin in Kontakt mit der freien Evangelikalen Gemeinde in römisch 40 , welche mehr Ressourcen hat. Wenn das nicht möglich ist, würden wir es in unserer Gemeinde machen. Diese Gemeinde in römisch 40 hat im heurigen Jahr zwei weitere Asylsuchenden, die getauft werden wollen. Ein weiterer Flüchtling kommt wegen des Gottesdienstes immer von römisch 40 zu uns.“ Der Beschwerdeführer würde einmal in der Woche den Gottesdienst besuchen, sonst hätte die Gemeinde in XXXX keine weiteren Ativitäten. Der Beschwerdeführer würde aktiv teilnehmen, insofern sei er aktiv. Vor allem nach dem Gottesdienst gäbe es auch einen Austausch über die Predigt, wo diverse Fragen beantwortet würden. Es sei eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer möglich, er würde gutes Deutsch sprechen. Der Beschwerdeführer würde einmal in der Woche den Gottesdienst besuchen, sonst hätte die Gemeinde in römisch 40 keine weiteren Ativitäten. Der Beschwerdeführer würde aktiv teilnehmen, insofern sei er aktiv. Vor allem nach dem Gottesdienst gäbe es auch einen Austausch über die Predigt, wo diverse Fragen beantwortet würden. Es sei eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer möglich, er würde gutes Deutsch sprechen. Der Richter stellte folgende Frage an den Z2: „Haben Sie den Eindruck, dass der Glaubenswechsel dem Beschwerdeführer ein inneres Anliegen ist oder primäre asyltaktische Gründe hat?“ Der Z2 antwortete: „Ich habe das versucht durch Fragen und Gespräche herauszufinden und was er von sich gegeben hat, bestärkt mich in der Annahme, dass er die Nachfolge Jesu Christi ernst nimmt. Auch dass er die starre Haltung des Islams abgelegt hat und den friedlichen Weg Jesu gehen will. Zur Grundhaltung des Beschwerdeführers, XXXX wo der Beschwerdeführer lebt ist ca. drei km von unserer Gemeinde entfernt und den Weg legt er zu Fuß zurück. Er kommt auch bei schlechtem Wetter.“Der Richter stellte folgende Frage an den Z2: „Haben Sie den Eindruck, dass der Glaubenswechsel dem Beschwerdeführer ein inneres Anliegen ist oder primäre asyltaktische Gründe hat?“ Der Z2 antwortete: „Ich habe das versucht durch Fragen und Gespräche herauszufinden und was er von sich gegeben hat, bestärkt mich in der Annahme, dass er die Nachfolge Jesu Christi ernst nimmt. Auch dass er die starre Haltung des Islams abgelegt hat und den friedlichen Weg Jesu gehen will. Zur Grundhaltung des Beschwerdeführers, römisch 40 wo der Beschwerdeführer lebt ist ca. drei km von unserer Gemeinde entfernt und den Weg legt er zu Fuß zurück. Er kommt auch bei schlechtem Wetter.“ Gemäß § 45 Abs.3 AVG wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran zur Kenntnis gebracht. Die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran zur Kenntnis gebracht. Die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme. Im aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers schien keine Verurteilung auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Iran, gehört der Volksgruppe der Azeri an, wurde am XXXX im Iran geboren und war ursprünglich Moslem. Er hat sich zwischenzeitig vollständig vom Islam abgewandt, den er allerdings auch im Herkunftsstaat nur geringfügig und über sozialen Druck praktizierte. Der Beschwerdeführer ist bestrebt protestantischer Christ, der Evangelikalen Freikirche zu werden. Er hat in der Evangelikalen Gemeinde in XXXX , seine christliche Gemeinde gefunden und befindet sich dort in Taufvorbereitung. Er wird voraussichtlich im Sommer 2022 im Naturgewässer des XXXX getauft werden.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Iran, gehört der Volksgruppe der Azeri an, wurde am römisch 40 im Iran geboren und war ursprünglich Moslem. Er hat sich zwischenzeitig vollständig vom Islam abgewandt, den er allerdings auch im Herkunftsstaat nur geringfügig und über sozialen Druck praktizierte. Der Beschwerdeführer ist bestrebt protestantischer Christ, der Evangelikalen Freikirche zu werden. Er hat in der Evangelikalen Gemeinde in römisch 40 , seine christliche Gemeinde gefunden und befindet sich dort in Taufvorbereitung. Er wird voraussichtlich im Sommer 2022 im Naturgewässer des römisch 40 getauft werden. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Iran Kontakt zur armenischen Kirche. Es fand regelmäßig im Haus des Vaters des Beschwerdeführers Glaubenunterweisungen statt, da auch der Vater des Beschwerdeführers sich dem christlichen Glauben zuwandte. Ein Freund des Beschwerdeführers, welcher zu einer der Bibelstunden eingeladen war, verriet den Vater des Beschwerdeführers und den Beschwerdeführer an die Behörden. Der Vater des Beschwerdeführers wurde wegen seiner christlich-religiösen Aktivitäten festgenommen und seine Familie ist bis dato nicht darüber informiert, was mit ihm geschehen ist. Der Beschwerdeführer wurde gewarnt, dass eine Hausdurchsuchung stattfindet, konnte sich vorerst verstecken und mit Hilfe eines Schleppers fliehen. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 02.07.2018 irregulär nach Österreich ein, wobei er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er lebt in Österreich und nimmt an den protestantisch-christlichen Gottesdiensten seiner christlichen Gemeinde teil. Er würde auch im Iran sein christliches Leben weiterführen und versuchen, andere vom Christentum zu überzeugen. Er ist unbescholten. Der Beschwerdeführer ist laut Aussage des Ältesten seiner Gemeinde und des Pastors seiner vorherigen Geminde in der christlichen Gemeinde verankert. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Glaubenswechsel asyltaktische Gründe hat. Er hat die christliche Lehre verinnerlicht und ist aus tiefer Überzeugung Christ geworden. 1.2 Zum Iran wird folgendes Verfahrensbezogen festgestellt: Religionsfreiheit Letzte Änderung: 22.12.2021 In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 5.2.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 3.2021). Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 5.2.2021). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 23.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, BAMF 3.2019) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 3.3.2021). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (AI 7.4.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021).In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 5.2.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 3.2021). Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 5.2.2021). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 23.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021, BAMF 3.2019) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 3.3.2021). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (AI 7.4.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Open Doors 2021). Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche Open Doors 2021). Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt (AI 7.4.2021). Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (US DOS 12.5.2021). Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem (HRC 11.1.2021). Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 7.4.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021). Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 7.4.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 6.12.2021 - AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 30.4.2021 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr.
- Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 18.12.2020 - BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (23.5.2018): Analyse Iran – Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse-situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 17.4.2020 - CSW – Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla_sl52920/iran---march-2021-1.pdf, Zugriff 7.5.2021 - DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 30.4.2021 - HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (11.1.2021): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/46/50], https://undocs.org/en/A/hrc/46/50, Zugriff 30.4.2021 - IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html, Zugriff 7.5.2021 - ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 14.12.2021 - ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf Zugriff 3.12.2020 - Open Doors
(2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum
- Oktober 2019 –
- September 2020), https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 19.1.2021 US DOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 18.6.2021 CHRISTEN Letzte Änderung: 22.12.2021 Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (BFA 23.5.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als christlich anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 11.2021); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 5.2.2021, BAMF 3.2019, IRB 9.3.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 5.2.2021).Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (BFA 23.5.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als christlich anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 11.2021); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 5.2.2021, BAMF 3.2019, IRB 9.3.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 5.2.2021). Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben (BFA 23.5.2018; vgl. BAMF 3.2019, FH 3.3.2021). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 12.5.2021; vgl. IRB 9.3.2021).Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben (BFA 23.5.2018; vergleiche BAMF 3.2019, FH 3.3.2021). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 12.5.2021; vergleiche IRB 9.3.2021). Grundrechtlich besteht 'Kultusfreiheit' innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 10.2020). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von anders Gläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft (ÖB Teheran 10.2020; vgl. BAMF 3.2019, BFA 23.5.2018, Open Doors 2021). Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA 23.5.2018; vgl. ÖB Teheran 11.2021), wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 11.2021). Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (BFA 23.5.2018; vgl. Open Doors 2021). Im Weltverfolgungsindex 2021 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem achten Platz (2020: Platz 9). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Im Berichtszeitraum ist die Zahl der verhafteten Christen des Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr
(169)gesunken. Es gab keine breit angelegte Verhaftungswelle, auch wenn es im Juni 2020 eine Razzia gab. Eine genaue Zahl wird im Bericht nicht genannt (Open Doors 2021). Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt (AI 7.4.2021; vgl. CSW 3.2021). Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert waren (AI 7.4.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 5.2.2021).Grundrechtlich besteht 'Kultusfreiheit' innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 10.2020). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von anders Gläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche BAMF 3.2019, BFA 23.5.2018, Open Doors 2021). Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA 23.5.2018; vergleiche ÖB Teheran 11.2021), wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 11.2021). Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (BFA 23.5.2018; vergleiche Open Doors 2021). Im Weltverfolgungsindex 2021 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem achten Platz (2020: Platz 9). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Im Berichtszeitraum ist die Zahl der verhafteten Christen des Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr
(169)gesunken. Es gab keine breit angelegte Verhaftungswelle, auch wenn es im Juni 2020 eine Razzia gab. Eine genaue Zahl wird im Bericht nicht genannt (Open Doors 2021). Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt (AI 7.4.2021; vergleiche CSW 3.2021). Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert waren (AI 7.4.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 5.2.2021). Mohabat News und Open Doors berichten von anhaltenden Razzien in Kirchengemeinden, insbesondere Hauskirchen, Konfiszierungen von Bibeln und christlichen Materialien und der Verhaftung vieler Christen muslimischer Herkunft, aber auch traditioneller Christen wie Armeniern und Assyrern. Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet. Eine nachhaltige Gemeindearbeit wird durch staatliche Schikanen verhindert (z. B. Verweigerung der Visaverlängerung für in Iran praktizierende, ausländische Priester oder Visaverweigerung). Dadurch dürften die Gemeinden langfristig 'aussterben'. Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten (AA 5.2.2021). Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben (BFA 23.5.2018). Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (BFA 23.5.2018; vgl. IRB 9.3.2021). Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019).Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben (BFA 23.5.2018). Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (BFA 23.5.2018; vergleiche IRB 9.3.2021). Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019). Quellen: - - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 6.12.2021 - AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 7.5.2021 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 4.1.2021 - BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (23.5.2018): Analyse Iran – Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse-situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 20.4.2020 - CSW - Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla_sl52920/iran---march-2021-2.pdf, Zugriff 7.5.2021 - DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran,https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 7.5.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 7.5.2021 - IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html, Zugriff 7.5.2021 - ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 14.12.2021 - ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 16.12.2020 - Open Doors
(2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum
- Oktober 2019 –
- September 2020), https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 19.1.2021 - US DOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 18.6.2021 APOSTASIE, KONVERSION ZUM CHRISTENTUM, PROSELYTISMUS, HAUSKIRCHEN Letzte Änderung: 22.12.2021 Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 11.2021). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel 'mohareb' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), 'mofsid-fil-arz/fisad-al-arz' ('Verdorbenheit auf Erden'), 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018), 'Organisation von Hauskirchen' und 'Beleidigung des Heiligen', wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 5.2.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2021). Quellen zufolge fand 1990 die einzige 'offizielle' Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt (AA 12.1.2019). Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 11.2021). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel 'mohareb' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), 'mofsid-fil-arz/fisad-al-arz' ('Verdorbenheit auf Erden'), 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018), 'Organisation von Hauskirchen' und 'Beleidigung des Heiligen', wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 5.2.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2021). Quellen zufolge fand 1990 die einzige 'offizielle' Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt (AA 12.1.2019). Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 5.2.2021; vgl. Open Doors 2021). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 5.2.2021; vergleiche Open Doors 2021). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021). Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich 'konvertierte' Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021). Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert', de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der 'Assembly of God'-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. IRB 9.3.2021). Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind (DIS/DRC 23.2.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt (AI 7.4.2021).Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert', de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der 'Assembly of God'-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vergleiche IRB 9.3.2021). Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind (DIS/DRC 23.2.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt (AI 7.4.2021). Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 3.3.2021, CSW 3.2021). Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden (ÖB Teheran 11.2021). Trotzdem ist die Zahl der verhafteten Christen laut Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr gesunken. Der Rückgang der Zahl der Verhaftungen ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die iranischen Sicherheitsdienste Ende 2019 alle Hände voll zu tun hatten, die Proteste im Land zum Schweigen zu bringen. Darauf folgte die Coronakrise, welche die Regierung auf andere Weise beschäftigte. Allerdings wurden im Berichtszeitraum des Weltverfolgungsindex 2021 mehr Christen zu Gefängnisstrafen verurteilt als im Vorjahr. Teilweise müssen inhaftierte Christen Hypotheken aufnehmen, um die hohen Kautionszahlungen für ihre Entlassung aufbringen zu können. Weil sie befürchten, dass ein Gerichtsurteil zu einer langen Gefängnisstrafe führt, fliehen viele iranische Christen nach ihrer vorläufigen Entlassung aus dem Land, wobei sie ihre Kaution und somit häufig auch ihren Grundbesitz verlieren (Open Doors 2021).Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 3.3.2021, CSW 3.2021). Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden (ÖB Teheran 11.2021). Trotzdem ist die Zahl der verhafteten Christen laut Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr gesunken. Der Rückgang der Zahl der Verhaftungen ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die iranischen Sicherheitsdienste Ende 2019 alle Hände voll zu tun hatten, die Proteste im Land zum Schweigen zu bringen. Darauf folgte die Coronakrise, welche die Regierung auf andere Weise beschäftigte. Allerdings wurden im Berichtszeitraum des Weltverfolgungsindex 2021 mehr Christen zu Gefängnisstrafen verurteilt als im Vorjahr. Teilweise müssen inhaftierte Christen Hypotheken aufnehmen, um die hohen Kautionszahlungen für ihre Entlassung aufbringen zu können. Weil sie befürchten, dass ein Gerichtsurteil zu einer langen Gefängnisstrafe führt, fliehen viele iranische Christen nach ihrer vorläufigen Entlassung aus dem Land, wobei sie ihre Kaution und somit häufig auch ihren Grundbesitz verlieren (Open Doors 2021). Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen 'Verbrechen gegen Gott' angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch 'low-profile' Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 16.10.2019, UK HO 2.2020). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 16.10.2019). Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen (ÖB Teheran 11.2021). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche Landinfo 16.10.2019, UK HO 2.2020). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche Landinfo 16.10.2019). Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen (ÖB Teheran 11.2021). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. Landinfo 16.10.2019).Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vergleiche Landinfo 16.10.2019). Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen (DIS/DRC 23.2.2018). Die iranischen Behörden sind in erster Linie daran interessiert, die Ausbreitung des Christentums zu stoppen, und verfügen allem Anschein nach nicht über die notwendigen Ressourcen, um alle christlichen Konvertiten zu überwachen (UK HO 2.2020). Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021). Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS/DRC 23.2.2018). Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2021 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (Open Doors 2021). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (USDOS 12.5.2021). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel' ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche' ins Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 6.12.2021 - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 20.4.2020 - AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 7.5.2021 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr.
- Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 4.1.2021 - CSW – Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla_sl52920/iran---march-2021-3.pdf, Zugriff 7.5.2021 - DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 7.5.2021 - IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html, Zugriff 7.5.2021 - Landinfo [Norwegen] (16.10.2019): Iran: Kristne konvertitter – en oppdatering om arrestasjoner og straffeforfølgelse, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019853/Respons-Iran-Kristne-konvertitter-en-oppdatering-om-arrestasjoner-og-straffeforf%C3%B8lgelse-AVA-16102019.pdf, Zugriff 5.1.2020 - ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 14.12.2021 - ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 7.1.2021 - Open Doors
(2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum:
- Oktober 2019 –
- September 2020), https://www.opendoors.de/sites/default/files/country_dossier/8_laenderprofil_iran.pdf, Zugriff 7.5.2021 - UK HO – UK Home Office [Großbritannien] (2.2020): Country Policy and Information Note Iran: Christians and Christian converts, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/868800/Iran_-_Christians-Converts_-_CPIN_-_v6.0_-_Feb_2020_-_EXT_PDF.pdf, Zugriff 7.5.2021 US DOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 18.6.2021 Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Meldung der LPD XXXX am 02.07.2018, durch die niederschriftliche Erstbefragung der LPD am 03.07.2018, durch Einvernahme durch die belangte Behörde am 03.10.2018, durch Befragung des Beschwerdeführers und durch Befragung von 2 Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2022, durch Vorlage diverser Urkunden, durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zum Iran und schließlich durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer.Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Meldung der LPD römisch 40 am 02.07.2018, durch die niederschriftliche Erstbefragung der LPD am 03.07.2018, durch Einvernahme durch die belangte Behörde am 03.10.2018, durch Befragung des Beschwerdeführers und durch Befragung von 2 Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2022, durch Vorlage diverser Urkunden, durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zum Iran und schließlich durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer.
- Beweiswürdigung: Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des BFA, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden. Im Zuge des Parteiengehörs hat die Vertretung des Beschwerdeführers den Länderberichten nicht widersprochen, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen seriösen und aktuellen Quellen ausgeht. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Vorbringen ist folgendes auszuführen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt: Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
- GP; AB 328 BlgNR
- GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
- GP; Ausschussbericht 328 BlgNR
- GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
- Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
- Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
- Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
- Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, uvam.). Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH 16.01.1987, 87/01/0230, VwGH 15.03.1989, 88/01/0339, UBAS 12.05.1998, 203.037 0/IV/29/98 uvam.) Die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppenzugehörigkeit sowie das Geburtsdatum wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt und nicht bestritten, ebenso auch die konsistent angegebene Herkunftsregion. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wirkt klar, konkret und substanziiert, es zog sich wie ein roter Faden durch sämtliche Einvernahmen sowie Verhandlungen und wurde durch die Zeugenaussagen bestätigt. Der Beschwerdeführer hat seit der ersten Einvernahme bei der LPD XXXX vorgebracht, dass er den Iran wegen seinem Interesse am christlichen Glauben verließ. Sein Vater wurde deswegen verhaftet und ist seitdem verschollen. Der Beschwerdeführer wurde vor der stattfindenden Hausdurchsuchung gewarnt, er konnte untertauchen und dann erfolgreich fliehen.Die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppenzugehörigkeit sowie das Geburtsdatum wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt und nicht bestritten, ebenso auch die konsistent angegebene Herkunftsregion. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wirkt klar, konkret und substanziiert, es zog sich wie ein roter Faden durch sämtliche Einvernahmen sowie Verhandlungen und wurde durch die Zeugenaussagen bestätigt. Der Beschwerdeführer hat seit der ersten Einvernahme bei der LPD römisch 40 vorgebracht, dass er den Iran wegen seinem Interesse am christlichen Glauben verließ. Sein Vater wurde deswegen verhaftet und ist seitdem verschollen. Der Beschwerdeführer wurde vor der stattfindenden Hausdurchsuchung gewarnt, er konnte untertauchen und dann erfolgreich fliehen. Der Beschwerdeführer ist nunmehr seit 02.07.2018 in Österreich aufhältig. Er hat seinen moslemischen Glauben im Iran nur aufgrund der gesellschaftlichen Zwänge praktiziert und ist schon als Kind in Deutschland mit dem Christentum in Kontakt gekommen und hat auch im Heimatland an christlichen Treffen (Hauskirche) teilgenommen. Er hat sich in Österreich für den protestantischen Glauben der Evangelikalen Freikirche entschieden und in der Gemeinde XXXX , nach einer Übersiedlung, seine christliche Basisgemeinde gefunden. Der Beschwerdeführer geht auch 3 km bei schlechtem Wetter zu Fuß, um am Gottesdienst teilnehmen zu können. Er konnte die Fragen zu seinem neuen Glauben richtig beantworten. Der Beschwerdeführer ist nunmehr seit 02.07.2018 in Österreich aufhältig. Er hat seinen moslemischen Glauben im Iran nur aufgrund der gesellschaftlichen Zwänge praktiziert und ist schon als Kind in Deutschland mit dem Christentum in Kontakt gekommen und hat auch im Heimatland an christlichen Treffen (Hauskirche) teilgenommen. Er hat sich in Österreich für den protestantischen Glauben der Evangelikalen Freikirche entschieden und in der Gemeinde römisch 40 , nach einer Übersiedlung, seine christliche Basisgemeinde gefunden. Der Beschwerdeführer geht auch 3 km bei schlechtem Wetter zu Fuß, um am Gottesdienst teilnehmen zu können. Er konnte die Fragen zu seinem neuen Glauben richtig beantworten. Die geladenen Zeugen konnten bestätigen, dass der Beschwerdeführer bemüht ist sich in die Gemeinde einzugliedern und echtes Interesse an dem christlichen Glauben zeigt. Es war ursprünglich vorgesehen, dass der Beschwerdeführer 2019 getauft werde. Aufgrund des Gemeindewechsels, der Corona-Pandemie und der Tatsache, dass seine Gemeinde nur in Naturgewässern tauft, ist nunmehr die Taufe für Sommer 2022 vorgesehen. Der Beschwerdeführer ist sich auch bewusst, dass er nunmehr ein Ungläubiger für Anhänger des islamistischen Glaubens ist, er ist aus dem islamischen Glauben ausgetreten und fürchtet sich in den Iran zurückzukehren, weil ihm Verfolgung und ev. der Tod drohe. Sein Vater ist wie bereits erwähnt nach der Verhaftung aufgrund seines Interesses am christlichen Glauben verschollen. Als Person machte der Beschwerdeführer einen glaubwürdigen, ehrlichen Eindruck. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer vom islamischen Glauben abgefallen ist, aus tiefer innerlicher Überzeugung evangelischer Christ ist und dabei ist sich in Österreich zu integrieren. Da er als Kind einige Jahre in Deutschland verbrachte, spricht der Beschwerdeführer bereits gutes Deutsch. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.