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{'item': 'W161 2241140-1'}

Obsah (24)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 52a§ 6§ 28Art. 130§ 31Art. 20§ 58§ 46a§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 18§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW161 2241140-1 Spruch, W161 2241140-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden „BF“), eine Staatsangehörige der Republik Serbien, wurde am 18.10.2020 einer Personenkontrolle von Organen der LPD Wien und der Finanzpolizei unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sie sich mangels gültigen Aufenthaltstitels unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten sowie in einem Lokal im XXXX unerlaubterweise Reinigungsarbeiten durchgeführt habe. In weiterer Folge wurde sie wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a FPG angezeigt.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden „BF“), eine Staatsangehörige der Republik Serbien, wurde am 18.10.2020 einer Personenkontrolle von Organen der LPD Wien und der Finanzpolizei unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sie sich mangels gültigen Aufenthaltstitels unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten sowie in einem Lokal im römisch 40 unerlaubterweise Reinigungsarbeiten durchgeführt habe. In weiterer Folge wurde sie wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz eins a, FPG angezeigt.
  3. Mit Schreiben vom 23.10.2020 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „Bundesamt“) der BF die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot mit und räumte ihr zugleich die Möglichkeit ein, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Zudem wurde die BF um Beantwortung diverser Fragen und Vorlage entsprechender Belege ersucht, um ihre persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können. Sollte keine Stellungnahme ergehen, würde das Verfahren aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden. Die BF machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
  4. Mit Schreiben vom 23.10.2020 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „Bundesamt“) der BF die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot mit und räumte ihr zugleich die Möglichkeit ein, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Zudem wurde die BF um Beantwortung diverser Fragen und Vorlage entsprechender Belege ersucht, um ihre persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können. Sollte keine Stellungnahme ergehen, würde das Verfahren aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden. Die BF machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
  5. Das Bundesamt erteilte ein Erhebungsersuchen an das Stadtpolizeikommando Margareten zur Überprüfung der Anwesenheit der BF an der angegebenen Kontaktadresse sowie um Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme.
  6. Mit Bericht der LPD Wien vom 03.11.2020 wurde dem Bundesamt bekanntgegeben, dass die BF an der Meldeadresse persönlich angetroffen und ihr das Schriftstück übergeben worden sei.
  7. Am 02.12.2020 übermittelte die Finanzpolizei dem Bundesamt den gegen die Arbeitgeberin bzw. verantwortliche Beauftragte (§ 9 VStG) eingebrachten Strafantrag wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) infolge illegaler Beschäftigungsaufnahme der BF. Aus dem Strafantrag geht zusammengefasst vor, dass die BF im Zuge einer Kontrolle eines Lokals in XXXX Wien angetroffen worden sei und angegeben habe, seit Juli 2020 für die XXXX tätig zu seien. Ihre Dienstzeit sei am Kontrolltag von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Als Entlohnung erhalte sie 300,- Euro pro Monat, wobei sie den Lohn in bar bekomme.
  8. Am 02.12.2020 übermittelte die Finanzpolizei dem Bundesamt den gegen die Arbeitgeberin bzw. verantwortliche Beauftragte (Paragraph 9, VStG) eingebrachten Strafantrag wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) infolge illegaler Beschäftigungsaufnahme der BF. Aus dem Strafantrag geht zusammengefasst vor, dass die BF im Zuge einer Kontrolle eines Lokals in römisch 40 Wien angetroffen worden sei und angegeben habe, seit Juli 2020 für die römisch 40 tätig zu seien. Ihre Dienstzeit sei am Kontrolltag von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Als Entlohnung erhalte sie 300,- Euro pro Monat, wobei sie den Lohn in bar bekomme. Sie sowie eine weitere angetroffene Arbeitnehmerin hätten Jacken mit dem Firmenlogo des Beschäftigerunternehmens bei sich gehabt.
  9. Mit am 17.02.2021 zugestellten Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2021 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Der BF wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.)6. Mit am 17.02.2021 zugestellten Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2021 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Der BF wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) Begründend führte das Bundesamt aus, dass sich die BF laut Zentralem Melderegister zumindest seit 17.10.2017 im Bundesgebiet aufhalte und mit ihrem österreichischen Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie verfüge weder über eine Arbeitsbewilligung noch über ein gültiges Aufenthaltsrecht und halte sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie gehe im Bundesgebiet keiner erlaubten Beschäftigung nach und es bestehe mangels vorgebrachter Nachweise von Unterhaltsmittel zur Finanzierung ihres Unterhaltes der dringende Verdacht, dass ihr Aufenthalt zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft werden könnte. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG würden nicht vorliegen. Es werde nicht angenommen, dass die BF die Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat verloren habe, zumal sie dort aufgewachsen und den deutlich überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht habe. Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung und beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland seien im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Nähere Umstände bezüglich ihres Privat- und Familienlebens hätten mangels Stellungnahme nicht festgestellt werden können. Eine außergewöhnliche Integration im Bundesgebiet sei aus der Aktenlage ebenso nicht hervorgekommen, sodass eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sei. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt sei. Ihr Aufenthalt sei spätestens nach Ablauf der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßig geworden. Des Weiteren habe sie unerlaubterweise Reinigungsarbeiten durchgeführt und sei wegen „Schwarzarbeit“ angezeigt worden. Ihr persönliches Verhalten stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.Begründend führte das Bundesamt aus, dass sich die BF laut Zentralem Melderegister zumindest seit 17.10.2017 im Bundesgebiet aufhalte und mit ihrem österreichischen Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie verfüge weder über eine Arbeitsbewilligung noch über ein gültiges Aufenthaltsrecht und halte sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie gehe im Bundesgebiet keiner erlaubten Beschäftigung nach und es bestehe mangels vorgebrachter Nachweise von Unterhaltsmittel zur Finanzierung ihres Unterhaltes der dringende Verdacht, dass ihr Aufenthalt zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft werden könnte. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Es werde nicht angenommen, dass die BF die Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat verloren habe, zumal sie dort aufgewachsen und den deutlich überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht habe. Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung und beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland seien im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Nähere Umstände bezüglich ihres Privat- und Familienlebens hätten mangels Stellungnahme nicht festgestellt werden können. Eine außergewöhnliche Integration im Bundesgebiet sei aus der Aktenlage ebenso nicht hervorgekommen, sodass eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig sei. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt sei. Ihr Aufenthalt sei spätestens nach Ablauf der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßig geworden. Des Weiteren habe sie unerlaubterweise Reinigungsarbeiten durchgeführt und sei wegen „Schwarzarbeit“ angezeigt worden. Ihr persönliches Verhalten stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Des Weiteren wurde die BF über die Verpflichtung zur Ausreise und zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches

§ 52aAbs.

2 BFA-VG informiert und ihr

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Des Weiteren wurde die BF über die Verpflichtung zur Ausreise und zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG informiert und ihr

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung moniert werden. So habe die belangte Behörde sich lediglich auf die Anzeige der Finanzpolizei gestützt, ohne jedoch selbst Ermittlungstätigkeiten zu treffen. Der Tatbestand der „Schwarzarbeit“ werde bestritten, da die BF in dem Lokal nie eine Arbeitsaufnahme begonnen und gar keine Arbeit verrichtet habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde zur Ansicht gelange, dass die BF bereits seit Juli 2020 im genannten Lokal tätig sei, zumal es lediglich einmal, nämlich am 18.10.2020, eine Kontrolle gegeben habe. Tatsächlich sei der Ehegatte im genannten Lokal beschäftigt und gehe die BF regelmäßig dorthin, um diesen zu besuchen bzw. ihn abzuholen. Am besagten Tag habe sie ihren Mann von der Arbeit abholen wollen und da dieser noch auswärts gewesen sei, habe sie auf ihn im Lokal gewartet und einen Kaffee getrunken. Dies könne von der Lokalbesitzerin und von Videoaufnahmen bestätigt werden. Da aus dem gesamten Bescheid keine explizite Tätigkeit der BF erkennbar sei, könne der § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gegenständlich nicht angewendet werden.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung moniert werden. So habe die belangte Behörde sich lediglich auf die Anzeige der Finanzpolizei gestützt, ohne jedoch selbst Ermittlungstätigkeiten zu treffen. Der Tatbestand der „Schwarzarbeit“ werde bestritten, da die BF in dem Lokal nie eine Arbeitsaufnahme begonnen und gar keine Arbeit verrichtet habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde zur Ansicht gelange, dass die BF bereits seit Juli 2020 im genannten Lokal tätig sei, zumal es lediglich einmal, nämlich am 18.10.2020, eine Kontrolle gegeben habe. Tatsächlich sei der Ehegatte im genannten Lokal beschäftigt und gehe die BF regelmäßig dorthin, um diesen zu besuchen bzw. ihn abzuholen. Am besagten Tag habe sie ihren Mann von der Arbeit abholen wollen und da dieser noch auswärts gewesen sei, habe sie auf ihn im Lokal gewartet und einen Kaffee getrunken. Dies könne von der Lokalbesitzerin und von Videoaufnahmen bestätigt werden. Da aus dem gesamten Bescheid keine explizite Tätigkeit der BF erkennbar sei, könne der Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegenständlich nicht angewendet werden.
  3. Am 04.02.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Standesamt XXXX um Auskunft über Aufzeichnungen bezüglich der Heirat der BF sowie allenfalls um Übermittlung einer Kopie der Heiratsurkunde, da diese laut Zentralen Melderegister ledig sei. Bei ihrem angegebenen Ehegatten, XXXX , geboren am XXXX , scheinen zwei Heiratsurkunden auf, obwohl dieser als geschieden vermerkt ist.
  4. Am 04.02.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Standesamt römisch 40 um Auskunft über Aufzeichnungen bezüglich der Heirat der BF sowie allenfalls um Übermittlung einer Kopie der Heiratsurkunde, da diese laut Zentralen Melderegister ledig sei. Bei ihrem angegebenen Ehegatten, römisch 40 , geboren am römisch 40 , scheinen zwei Heiratsurkunden auf, obwohl dieser als geschieden vermerkt ist.
  5. Am 14.02.2022 übermittelte das Standesamt XXXX zwei Heiratsurkunden betreffend XXXX über Eheschließungen am XXXX (Auflösung der Ehe am XXXX .2009) sowie am XXXX .2010 (Auflösung der Ehe am XXXX .2014), wobei es sich in beiden Fällen nicht um die BF handelte. Aufzeichnungen betreffend diese würden nicht aufscheinen, über eine mögliche Heirat außerhalb Wiens könne keine Auskunft erteilt werden.
  6. Am 14.02.2022 übermittelte das Standesamt römisch 40 zwei Heiratsurkunden betreffend römisch 40 über Eheschließungen am römisch 40 (Auflösung der Ehe am römisch 40 .2009) sowie am römisch 40 .2010 (Auflösung der Ehe am römisch 40 .2014), wobei es sich in beiden Fällen nicht um die BF handelte. Aufzeichnungen betreffend diese würden nicht aufscheinen, über eine mögliche Heirat außerhalb Wiens könne keine Auskunft erteilt werden.
  7. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts am 15.02.2022 zur Übermittlung ihrer Heiratsurkunde binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung, reichte die BF am 04.03.2022 eine Kopie der serbischen Heiratsurkunde über ihre Eheschließung in Serbien mit XXXX am XXXX .2017 nach.
  8. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts am 15.02.2022 zur Übermittlung ihrer Heiratsurkunde binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung, reichte die BF am 04.03.2022 eine Kopie der serbischen Heiratsurkunde über ihre Eheschließung in Serbien mit römisch 40 am römisch 40 .2017 nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die BF führt die im Spruch genannten Personalien und ist eine volljährige Staatsangehörige der Republik Serbien, ihre Identität steht fest. Sie ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Beeinträchtigungen. Die BF weist ab dem 17.03.2011 mehrere Haupt- sowie Nebenwohnsitzmeldungen mit Unterbrechungen im Bundesgebiet auf und ist seit 17.10.2017 durchgehend an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.Die BF weist ab dem 17.03.2011 mehrere Haupt- sowie Nebenwohnsitzmeldungen mit Unterbrechungen im Bundesgebiet auf und ist seit 17.10.2017 durchgehend an der Adresse römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die BF verfügt weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel. Die BF hat am XXXX .2017 mit dem in Serbien geborenen, österreichischen Staatsbürger XXXX , geboren am XXXX , in Serbien die Ehe geschlossen und führt mit diesem seit 17.10.2017 einen gemeinsamen Haushalt. Mit Ausnahme der Beziehung zu ihrem Ehemann verfügt sie über keine engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet.Die BF hat am römisch 40 .2017 mit dem in Serbien geborenen, österreichischen Staatsbürger römisch 40 , geboren am römisch 40 , in Serbien die Ehe geschlossen und führt mit diesem seit 17.10.2017 einen gemeinsamen Haushalt. Mit Ausnahme der Beziehung zu ihrem Ehemann verfügt sie über keine engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Sie reiste zuletzt am 17.11.2019 unter Mitführung ihres serbischen biometrischen Reisepasses in das Bundesgebiet ein. Ihr Aufenthalt wurde spätestens mit Ablauf der erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer am 15.02.2020 unrechtmäßig. Im Zuge einer am 18.10.2020 durchgeführten Personenkontrolle von Beamten der LPD Wien und der Finanzpolizei wurde sie einer Personenkontrolle unterzogen und bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten in einem Lokal im XXXX betreten, ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung zu sein.Im Zuge einer am 18.10.2020 durchgeführten Personenkontrolle von Beamten der LPD Wien und der Finanzpolizei wurde sie einer Personenkontrolle unterzogen und bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten in einem Lokal im römisch 40 betreten, ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung zu sein. Seit Juli 2020 ist die BF laut eigenen Angaben bei der XXXX beschäftigt. Am konkreten Kontrolltag war ihre Dienstzeit von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Zur Entlohnung erhielt sie 300,- Euro pro Monat als Entlohnung in bar. Sowohl die BF als auch eine weitere angetroffene Arbeitnehmerin hatten Jacken mit dem Firmenlogo der XXXX bei sich. Seit Juli 2020 ist die BF laut eigenen Angaben bei der römisch 40 beschäftigt. Am konkreten Kontrolltag war ihre Dienstzeit von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Zur Entlohnung erhielt sie 300,- Euro pro Monat als Entlohnung in bar. Sowohl die BF als auch eine weitere angetroffene Arbeitnehmerin hatten Jacken mit dem Firmenlogo der römisch 40 bei sich. In weiterer Folge wurde die BF wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes nach § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 Z 3 FPG angezeigt. Am 02.12.2020 erhob die Finanzpolizei gegenüber der Arbeitgeberin bzw. verantwortlichen Beauftragten (§ 9 VStG) einen Strafantrag wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) infolge unerlaubter Beschäftigung der BF.In weiterer Folge wurde die BF wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG angezeigt. Am 02.12.2020 erhob die Finanzpolizei gegenüber der Arbeitgeberin bzw. verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, VStG) einen Strafantrag wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) infolge unerlaubter Beschäftigung der BF. Die BF ist im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. In strafrechtlicher Hinsicht erweist sie sich im Bundesgebiet als unbescholten. Eine maßgebliche Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnte nicht festgestellt werden. Die BF hat sämtliche der dargestellten Bindungen während eines vorübergehenden sowie zuletzt unrechtmäßigen Aufenthalts begründet und konnte – ebenso wie ihr Ehegatte – zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet vertrauen. Diese hat versucht, die österreichischen Behörden durch ihre Eheschließung und den anschließenden Verbleib im Bundesgebiet hinsichtlich ihres Aufenthalts vor vollendete Tatsachen zu stellen. Der Kontakt zwischen der BF und ihrem Ehemann wird künftig durch wechselseitige Besuche sowie telefonisch und über das Internet aufrechterhalten werden können. Die BF hat den weit überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in Serbien gelebt und kann ihren Lebensunterhalt durch eigene Teilnahme am Erwerbsleben, finanzielle Unterstützung ihres Ehemannes sowie Leistungen des serbischen Sozialsystems bestreiten. Die BF hat nicht vorgebracht, dass ihr in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes ist sie zu einer eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Serbien in der Lage. Diese liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt der BF würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Insbesondere besteht die Gefahr, die BF werde neuerlich in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen, um Einkünfte aus illegaler Beschäftigung zu erzielen.
  10. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahmen in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in das Grundversorgungs-Informationssystem. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu ihrer Person, ihrer Identität und Staatsangehörigkeit, gründen sich auf den vorliegenden unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere auf der im Akt erliegenden Kopien des gültigen serbischen Reisepasses sowie des gültigen serbischen Personalausweises. Dass die BF an keinen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und arbeitsfähig ist, ergibt sich mangels entsprechenden gegenteiligen Vorbringens, insbesondere aus dem Umstand, dass diese bei einer illegalen Beschäftigung betreten wurde. Die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass die BF weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedsaat über Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellungen zu ihrer familiären Situation bzw. der Eheschließung mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX , geboren am XXXX , in Serbien beruhen auf den eigenen Angaben sowie der vorgelegten Kopie der serbischen Heiratsurkunde vom 27.03.
  11. Die Feststellungen zu ihrer familiären Situation bzw. der Eheschließung mit dem österreichischen Staatsbürger römisch 40 , geboren am römisch 40 , in Serbien beruhen auf den eigenen Angaben sowie der vorgelegten Kopie der serbischen Heiratsurkunde vom 27.03.
  12. Der unrechtmäßige Aufenthalt der BF ergibt sich aus dem Zeitablauf der erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen am 15.02.2020 und dem Umstand, dass sie weder im Besitz eines Aufenthaltstitels von Österreich noch eines anderen Mitgliedstaates ist. Dass die BF am 18.10.2020 einer Personenkontrolle von Beamten der LPD Wien und der Finanzpolizei unterzogen und dabei bei der Durchführung unerlaubter Reinigungstätigkeiten in einem Lokal im XXXX betreten wurde, ergibt sich aus der im Akt erliegenden Anzeige der LPD Wien vom 18.10.2020 sowie dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 02.12.
  13. Des Weiteren hat sie selbst angegeben, seit Juli 2020 bei der XXXX beschäftigt zu seien und als Entlohnung 300,- Euro pro Monat in bar zu erhalten. Im Zeitpunkt der Kontrolle hatten sie und eine weitere Arbeitnehmerin Jacken mit dem Firmenlogo bei sich.Dass die BF am 18.10.2020 einer Personenkontrolle von Beamten der LPD Wien und der Finanzpolizei unterzogen und dabei bei der Durchführung unerlaubter Reinigungstätigkeiten in einem Lokal im römisch 40 betreten wurde, ergibt sich aus der im Akt erliegenden Anzeige der LPD Wien vom 18.10.2020 sowie dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 02.12.
  14. Des Weiteren hat sie selbst angegeben, seit Juli 2020 bei der römisch 40 beschäftigt zu seien und als Entlohnung 300,- Euro pro Monat in bar zu erhalten. Im Zeitpunkt der Kontrolle hatten sie und eine weitere Arbeitnehmerin Jacken mit dem Firmenlogo bei sich. Insofern gehen auch die Einwände in der Beschwerde, wonach die BF nie eine Arbeit in dem genannten Lokal verrichtet hätte, es nicht nachvollziehbar sei, wieso diese bereits seit Juli 2020 dort tätig seien sollte sowie, dass eigentlich der Ehegatte dort arbeiten würde und sie diesen lediglich besuchen bzw. ihn von der Arbeit abholen würde, völlig ins Leere. Dass die BF bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist, geht aus einem Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren hervor. Es scheinen weder Dienstgeber noch auszahlende Stellen im Hinblick auf die BF auf. Der maßgebliche Umstand, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als die BF und ihr Ehegatte nicht auf einem längerfristigen Verbleib der BF im Bundesgebiet vertrauen konnten, ergibt sich einerseits daraus, dass die BF bereits seit 17.03.2011 immer wieder mit Unterbrechungen behördliche Meldungen im Bundesgebiet aufwies, welche zum Teil den erlaubten sichtvermerkfreien Zeitraum von 90 Tagen überschritten hatten. So verfügte sie an der Adresse XXXX bereits im Zeitraum von 30.09.2013 bis 12.05.2015 über eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Die Ehe wurde am XXXX .2017 in Serbien geschlossen. Seit 17.10.2017 ist sie durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und reiste zuletzt am 17.11.2019 nach Österreich ein, wodurch der erlaubte sichtvermerksfreie Zeitraum von 90 Tagen jedenfalls schon abgelaufen ist. Der maßgebliche Umstand, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als die BF und ihr Ehegatte nicht auf einem längerfristigen Verbleib der BF im Bundesgebiet vertrauen konnten, ergibt sich einerseits daraus, dass die BF bereits seit 17.03.2011 immer wieder mit Unterbrechungen behördliche Meldungen im Bundesgebiet aufwies, welche zum Teil den erlaubten sichtvermerkfreien Zeitraum von 90 Tagen überschritten hatten. So verfügte sie an der Adresse römisch 40 bereits im Zeitraum von 30.09.2013 bis 12.05.2015 über eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Die Ehe wurde am römisch 40 .2017 in Serbien geschlossen. Seit 17.10.2017 ist sie durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und reiste zuletzt am 17.11.2019 nach Österreich ein, wodurch der erlaubte sichtvermerksfreie Zeitraum von 90 Tagen jedenfalls schon abgelaufen ist. Gründe die gegen die Möglichkeit das Familienleben (vorübergehend) in eingeschränkter Form über Besuche sowie telefonisch und über das Internet aufrechtzuerhalten, entgegenstehen würden bzw. eine solche Ausgestaltung des Familienlebens als unzumutbar erscheinen lassen würden, wurden im gesamten Verfahren nicht genannt. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keine maßgeblichen Integrationsschritte in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet vorgebracht worden. Im Hinblick auf die Rückkehrsituation verwies die belangte Behörde darauf, dass die volljährige BF in ihrem Heimatsstaat aufgewachsen und den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht habe. Die BF ist diesen Erwägungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Diese hat auch in der Beschwerde keine Befürchtungen im Hinblick auf eine Rückkehr nach Serbien geäußert. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Im Hinblick auf die Rückkehrsituation verwies die belangte Behörde darauf, dass die volljährige BF in ihrem Heimatsstaat aufgewachsen und den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht habe. Die BF ist diesen Erwägungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Diese hat auch in der Beschwerde keine Befürchtungen im Hinblick auf eine Rückkehr nach Serbien geäußert. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Die Beschwerde enthält lediglich unsubstantiierte Ausführungen, und tritt den zentralen Argumenten für die Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot inhaltlich in keiner Weise entgegen. Dass die BF bislang in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen zum Stichtag eingeholten Strafregisterauszug. Durch die Verwirklichung des Tatbestandes der illegalen Beschäftigung ist – entsprechend der Gesetzessystematik der in den Zif. 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG umschriebenen Fälle – eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben. Durch die Verwirklichung des Tatbestandes der illegalen Beschäftigung ist – entsprechend der Gesetzessystematik der in den Zif. 1 bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebenen Fälle – eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). Zu A): Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde: Die BF ist als Staatsangehörige von Serbien Fremde iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG 2005 und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG 2005.Die BF ist als Staatsangehörige von Serbien Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG 2005 und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG 2005. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

§ 31Abs.

1a FPG 2005 nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG 2005 vorliegt.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG 2005 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

Paragraph 31, Absatz eins a, FPG 2005 nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG 2005 vorliegt.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Die BF ist im Besitz eines gültigen biometrischen serbischen Reisepasses und hat die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts mit Ablauf des 15.02.2020 überschritten. Des Weiteren hat sie auch durch die Aufnahme einer illegalen Erwerbstätigkeit die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts verletzt. Da die BF die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt, befindet sie sich im Sinne des § 31 Abs. 1a FPG unrechtmäßig im Bundesgebiet.Da die BF die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt, befindet sie sich im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins a, FPG unrechtmäßig im Bundesgebiet. Daher hat das Bundesamt zu Recht

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen geprüft und über das Ergebnis der erfolgten Prüfung

§ 58Abs. 3 Asyl

G im verfahrensabschließenden Bescheid abgesprochen.Daher hat das Bundesamt zu Recht

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen geprüft und über das Ergebnis der erfolgten Prüfung

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abgesprochen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 57Asyl

G von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 od. Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, od. Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Da diese Voraussetzungen bei der BF nicht vorliegen, hat das Bundesamt zu Recht die Gewährung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G verneint. Da diese Voraussetzungen bei der BF nicht vorliegen, hat das Bundesamt zu Recht die Gewährung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG verneint. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG 2005 fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG 2005 fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9Abs.

1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH). Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Die BF ist mit einem in Serbien geborenen, österreichischen Staatsbürger verheiratet und führt mit diesem einen gemeinsamen Haushalt. Demnach ist prinzipiell von einem bestehenden Familienleben der BF mit ihrem Ehegatten in Österreich auszugehen. Weitere Familienangehörige der BF befinden sich nicht in Österreich. Das Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist jedoch durch verschiedene Faktoren gemindert: Die Heirat am 25.03.2017 in Serbien erfolgte zu einem Zeitpunkt, als beiden Ehepartnern der unsichere Aufenthaltsstatus der BF bekannt war, zumal diese nie über eine – die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer übersteigende – Aufenthaltserlaubnis in Österreich verfügte. Nach der Eheschließung in Serbien ist die BF wieder nach Österreich eingereist und hier entgegen den fremdenrechtlichen Bestimmungen verblieben. Der BF musste daher bewusst sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich – verbunden mit der Begründung einer rechtlich formalisierten Beziehung mit ihrem Ehegatten – im Hinblick auf den nur 90-tägigen visumfreien Aufenthalt in Österreich innerhalb eines Halbjahreszeitraumes und ohne eine darüberhinausgehende Aufenthaltsberechtigung jeweils nur ein vorübergehender ist. Im Übrigen erscheint es zumutbar, den Kontakt der BF zu ihrem Ehemann für den Zeitraum des Einreiseverbotes durch Telefon oder gegebenenfalls Internet sowie durch Besuche desselben in Serbien vorübergehend aufrechtzuerhalten. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Dass die BF abseits ihres Ehemannes im Bundesgebiet über Bindungen zu Verwandten und Freunden, die sich außerhalb des serbischen Herkunftskreises gründen, verfügt, wird von dieser weder behauptet, noch sind diesbezügliche Anhaltspunkte zu Tage getreten. Die BF war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig, sie verfügt hier über keine engen sozialen Bindungen, hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet oder sonstige Ausbildungen absolviert. Es wurden im gesamten Verfahren keine Aspekte einer Integration in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich. Hingegen ist noch von starken Bindungen der BF zu ihrem Herkunftsstaat auszugehen. Die BF wurde in Serbien geboren und ist davon auszugehen, dass sie die meiste Zeit ihres Lebens auch dort verbracht sowie Kenntnis der serbischen Sprache hat, sodass es ihr ohne besonderen Schutzbedarf auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen. Allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich stehen im Übrigen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von Schwarzarbeit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251), ebenso besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (vgl. etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047).Allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich stehen im Übrigen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von Schwarzarbeit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251), ebenso besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" vergleiche etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Dass die BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Osterreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). In Anbetracht des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF, des beharrlichen Verbleibens im Bundesgebiet sowie der Begehung von Schwarzarbeit überwiegt nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. In Anbetracht des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF, des beharrlichen Verbleibens im Bundesgebiet sowie der Begehung von Schwarzarbeit überwiegt nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG 2005 stellt sohin keine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG 2005 stellt sohin keine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46leg.

cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, oder das
  3. bzw.
  4. ZPEMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die BF hat weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101).Die BF hat weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101). Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV) als sicherer Herkunftsstaat.Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV) als sicherer Herkunftsstaat. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Die Verschlechterung der Lage wegen Covid-19-Maßnahmen ist iZm Art 3 EMRK nicht entscheidungswesentlich, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre (siehe VwGH vom 15.01.2021, Ra 2020/20/0431). Hinweise darauf, dass die existentiellen Grundbedürfnisse in Serbien nicht mehr als gegeben anzunehmen wären, ergeben sich weder aus den nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat noch aus dem Beschwerdevorbringen.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Die Verschlechterung der Lage wegen Covid-19-Maßnahmen ist iZm Artikel 3, EMRK nicht entscheidungswesentlich, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre (siehe VwGH vom 15.01.2021, Ra 2020/20/0431). Hinweise darauf, dass die existentiellen Grundbedürfnisse in Serbien nicht mehr als gegeben anzunehmen wären, ergeben sich weder aus den nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat noch aus dem Beschwerdevorbringen. Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides daher ebenfalls unbegründet.Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides daher ebenfalls unbegründet. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:

§ 53Abs.

1 FPG 2005 kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG 2005 ist ein Einreiseverbot– vorbehaltlich des Abs. 3 – für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 ist ein Einreiseverbot– vorbehaltlich des Absatz 3, – für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG 2005 stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).

§ 53Abs.

2 Z 6 und 7 FPG 2005 ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag bzw. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG 2005 ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag bzw. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF. FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246). Das Bundesamt hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes zu Recht auf § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gestützt:Das Bundesamt hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt: Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

§ 2Abs. 4 Ausl

BG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Durch den bloßen Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, wird der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht erfüllt, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).Durch den bloßen Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, wird der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht erfüllt, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047).Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Die BF wurde bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung, nämlich Reinigungstätigkeiten von Organen der LPD und der Finanzpolizei direkt betreten und gab sogar selbst zu, seit Juli 2020 bei dem österreichischen Reinigungsunternehmen beschäftigt gewesen zu seien und einen Lohn iHv 300,- in bar erhalten zu haben, sodass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt ist und entsprechend der angeführten Judikatur auch bei einmaliger Verwirklichung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Die BF wurde bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung, nämlich Reinigungstätigkeiten von Organen der LPD und der Finanzpolizei direkt betreten und gab sogar selbst zu, seit Juli 2020 bei dem österreichischen Reinigungsunternehmen beschäftigt gewesen zu seien und einen Lohn iHv 300,- in bar erhalten zu haben, sodass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt ist und entsprechend der angeführten Judikatur auch bei einmaliger Verwirklichung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu.Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Wie bereits bei der Prüfung der Rückkehrentscheidung dargelegt, geht mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben der BF einher. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte demnach eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.Wie bereits bei der Prüfung der Rückkehrentscheidung dargelegt, geht mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben der BF einher. Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte demnach eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes von drei Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass die BF in Österreich bisher strafrechtlich unbescholten war und mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist, nicht geboten. Eine Dauer von einem Jahr wird als ausreichend angesehen, um die BF zu einer Einstellungsänderung zu bewegen und zukünftig von der Umgehung fremdenrechtlicher und arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen abhalten zu können. Eine weitere Reduzierung oder ein gänzlicher Entfall konnte nicht vorgenommen werden. Im Ergebnis wird daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 1 Jahr herabgesetzt wird.Die Verhängung eines Einreiseverbotes von drei Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass die BF in Österreich bisher strafrechtlich unbescholten war und mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist, nicht geboten. Eine Dauer von einem Jahr wird als ausreichend angesehen, um die BF zu einer Einstellungsänderung zu bewegen und zukünftig von der Umgehung fremdenrechtlicher und arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen abhalten zu können. Eine weitere Reduzierung oder ein gänzlicher Entfall konnte nicht vorgenommen werden. Im Ergebnis wird daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 1 Jahr herabgesetzt wird. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Nach Abs. 2 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Nach Absatz 2, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da bei der BF keine besonderen Umstände hervorgekommen sind bzw. diese das Vorliegen solcher auch nicht behauptet hat, hat das Bundesamt zu Recht die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.Da bei der BF keine besonderen Umstände hervorgekommen sind bzw. diese das Vorliegen solcher auch nicht behauptet hat, hat das Bundesamt zu Recht die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Eine Beschwerdeverhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten der BF sprechenden Fakten kann für sie kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).Eine Beschwerdeverhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten der BF sprechenden Fakten kann für sie kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verfahrensgegenstand überwiegend im Bereich der Tatsachenfragen angesiedelt war. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter Punkt A) wiedergegeben. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verfahrensgegenstand überwiegend im Bereich der Tatsachenfragen angesiedelt war. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter Punkt A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W161.2241140.1.00

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