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{'item': 'W163 2106096-2'}

Obsah (27)Art. 133§ 63§ 69§§ 28§ 120§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 1§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 31§ 9Art. 8§ 2§ 20§ 99§ 37§ 366§§ 142§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW163 2106096-2 SpruchW163 2106096-2/6E, , W163 2106096-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe :, Entscheidungsgründe : I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.

  1. Verfahrensgangrömisch eins.
  2. Verfahrensgang Vorverfahren
  3. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der damals zuständigen Bundespolizeidirektion Linz, am 09.11.2011, Zl. 1045730/FRB,

§ 63Abs. 1, 2 und 3 i

Vm § 53 Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme auf das Urteil des LG Linz vom 12.07.2011 wegen der Verbrechen der schweren Raube nach den §§ 142 Abs. 1 und 143 Satz 1

  1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, erlassen und erwuchs dieses mangels erhobenen Rechtsmittels in Rechtskraft.
  2. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der damals zuständigen Bundespolizeidirektion Linz, am 09.11.2011, Zl. 1045730/FRB,

Paragraph 63, Absatz eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme auf das Urteil des LG Linz vom 12.07.2011 wegen der Verbrechen der schweren Raube nach den Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Satz 1

  1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, erlassen und erwuchs dieses mangels erhobenen Rechtsmittels in Rechtskraft.
  2. Mit Eingabe vom 08.10.2014 stellt der BF durch seinen rechtlichen Vertreter den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes/der Ausweisungsentscheidung, in eventu dieses zeitlich kürzer zu befristen.
  3. Der BF wurde am 22.02.2015 festgenommen und am 24.02.2015 über den Luftweg in den Kosovo abgeschoben.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.03.2015 wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes

§ 69

Abs 2 FPG abgewiesen und dessen Eventualantrag auf Herabsetzung der Dauer dieses als unzulässig zurückgewiesen.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.03.2015 wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen und dessen Eventualantrag auf Herabsetzung der Dauer dieses als unzulässig zurückgewiesen. 5. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 06.10.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.

§ 69

Abs 2 FPG als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich des Abtrages auf Kostenersatz

§§ 28Abs 1 i

Vm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.5. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 06.10.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.

Paragraph 69, Absatz 2, FPG als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich des Abtrages auf Kostenersatz

Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Gegenständliches Verfahren

  1. Der BF sprach am 27.09.2021 beim Magistrat der Stadt Linz vor und stellte einen Erstantrag auf einen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 46/1/2)“. Ein Magistratsmitarbeiter stellte bei der Durchsicht des Reisepasses fest, dass sich darin keine Ein- oder Ausreisestempeln befanden, woraufhin er das BFA verständigte.
  2. Der BF sprach am 27.09.2021 beim Magistrat der Stadt Linz vor und stellte einen Erstantrag auf einen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)“. Ein Magistratsmitarbeiter stellte bei der Durchsicht des Reisepasses fest, dass sich darin keine Ein- oder Ausreisestempeln befanden, woraufhin er das BFA verständigte.
  3. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 07.10.2021 wurde der BF

§ 120Abs 1a i

Vm § 15 Abs 2 FPG mit einer Geldstrafe von 500,-- Euro belegt.2. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 07.10.2021 wurde der BF

Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, FPG mit einer Geldstrafe von 500,-- Euro belegt.

  1. Am 21.12.2021 wurde der BF vor dem BFA zum Gegenstand „Befragung hinsichtlich des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes“ niederschriftlich einvernommen.
  2. Am 04.01.2022 wurde die Ehefrau des BF zum Gegensand „Befragung als Zeuge hinsichtlich des Verfahrens von XXXX wegen Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahme“ als Zeugin vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
  3. Am 04.01.2022 wurde die Ehefrau des BF zum Gegensand „Befragung als Zeuge hinsichtlich des Verfahrens von römisch 40 wegen Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahme“ als Zeugin vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
  4. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 24.02.2022 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 Z 3 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunt IV.).

§ 55

Abs 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).5.

Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 24.02.2022 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegend diesen am 02.03.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, welche am 14.03.2022 beim BFA einlangte.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem BVwG am 18.03.2022 vom BFA vorgelegt.
  3. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 20.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich im Beisein seines rechtlichen Vertreters teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil, ein Zeuge wurde einvernommen. I.
  4. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.
  5. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus: a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
  6. Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , in der Stadt XXXX im Kosovo.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , in der Stadt römisch 40 im Kosovo. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Die Muttersprache des BF ist Albanisch. Im Kosovo besuchte der BF acht Jahre die Grundschule und war rund vier Jahre als Bäckergehilfe erwerbstätig. Der BF ist verheiratet und hat drei Kinder. Im Herkunftsstaat leben die Mutter, zwei Brüder sowie zwei Schwestern des BF. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
  7. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich Der BF reiste zuletzt am 21.09.2021 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Schengengebiet ein. Der BF verfügt als Staatsangehöriger der Republik Kososo weder über ein Aufenthaltsrecht noch über einen Aufenthaltstitel. Der BF war von Mai 2004 bis April 2015 und ist seit 21.09.2021 durchgehend aufrecht gemeldet. Bei der Einreise in das Schengengebiet wussten der BF um die Unrechtmäßigkeit der Einreise und des weiteren Aufenthaltes. Im Bundesgebiet leben die Ehefrau des BF sowie die drei gemeinsamen Kinder. Der BF lebt mit diesen seit seiner Einreise am 21.09.2021 in einem gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Der BF kümmert sich seit seiner Einreise in das Bundesgebiet um seine Kinder, bringt diese zur Schule bzw in den Kindergarten und kocht. Der BF leistet keine Unterhaltszahlungen für seine Kinder. Darüber hinaus leben die Frau und die Kinder des verstorbenen Cousins des BF im Bundesgebiet. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu diesen. Ein bestehendes wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder besonderes Naheverhältnis zu diesen Angehörigen ist nicht hervorgekommen. Der BF ging im Bundesgebiet nie einer legalen Beschäftigung nach und hat keine Möglichkeit zur legalen Erwerbsaufnahme. Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ist er auf finanzielle Unterstützungsleistungen durch seine Ehefrau angewiesen, welche monatliche Einkünfte iHv rund 1.100,-- bis 1.300,-- Euro hat. Der BF hat keine Deutschzertifikate erworben, kann jedoch einfache Fragen auf Deutsch beantworten. Der BF ist weder Mitglied in einem Verein noch engagiert er sich ehrenamtlich. Der BF lernt in seiner Freizeit über das Internet Deutsch. Der BF verfügt weder über Ersparnisse noch über sonstiges Vermögen und hat auch keine Schulden. Der BF hat im Bundesgebiet keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel. Ein weiterer, neuerlicher Aufenthalt des BF würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12.07.2011

der §§ 142 Abs 1, 143

  1. Satz
  2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12.07.2011

der Paragraphen 142, Absatz eins, 143,

  1. Satz
  2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 07.10.2021 wurde der BF

§ 120Abs 1a i

Vm § 15 Abs 2 FPG mit einer Geldstrafe von 500,-- Euro belegt.Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 07.10.2021 wurde der BF

Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, FPG mit einer Geldstrafe von 500,-- Euro belegt. b) Zur Lage im Herkunftsstaat: Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Kosovo einer wie auch immer geratenen existenziellen Bedrohung ausgesetzt ist.

§ 1Z 2 der HSt

V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II NR. 145/2019) gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr in den Kosovo auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht.Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Kosovo einer wie auch immer geratenen existenziellen Bedrohung ausgesetzt ist.

Paragraph eins, Ziffer 2, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, NR. 145 aus 2019,) gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr in den Kosovo auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.

  1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
  2. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
  3. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
  4. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
  5. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF gründen sich auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden kosovarischen Reisepass. Die Feststellung, dass Albanisch die Muttersprache des BF ist, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zum Bildungsstand, Personenstand und den familiären Verhältnissen ergeben sich aus den Angaben des BF vor der Behörde und in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung.
  6. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich Aus den Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA ergibt sich das Datum seiner Einreise in das Schengengebiet. Da der BF weder über einen Sichtvermerk noch über eine Einreisestempel in seinem Reisepass verfügt, war die die Feststellung zu treffen, dass er unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig in das Schengengebiet eingereist ist. Diesen Sachverhalt bestätigte der BF auch in der Beschwerdeverhandlung. Dass er über keinen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in dasIZR. Dass sowohl der BF als auch seine Ehefrau wussten, dass der BF illegal in das Schengengebiet eingereist und zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigt ist, ergibt sich bereits daraus, dass sich der BF bereits im Kosovo bezüglich eines Aufenthaltstitels erkundigte und sich auch seine Frau bei einem Rechtsanwalt über die rechtliche Lage informierte, was auch dem BF bekannt gewesen ist. Der BF hat auch angegeben, für die Reisekosten 2.500—bis 3.000,-- Euro bezahlt zu haben und, dass er für den Fall, dass er im Besitz eines Visums gewesen wäre, nur rund 50,-- Euro für die Reise bezahlt hätte. Die Feststellungen zu den im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen ergibt sich, so wie die Feststellungen, dass der BF sich derzeit um die Kinder kümmert, sie in die Schule und den Kindergarten bringt und die Ehefrau unterstützt, aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau, die als Zeugin einvernommen wurde. Ein zur im Bundesgebiet aufhältigen Ehefrau des verstorbenen Cousins des BF oder deren Kindern bestehendes wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder besonderes Naheverhältnis wurde vom BF in der Beschwerde nicht dargelegt und auch nicht behauptet. Dass der BF einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen ist, ist nicht hervorgekommen, weshalb die gegenteilige Feststellung zu treffen war. Sowohl der BF als auch seine Ehefrau, welche als Zeugin einvernommen wurde, gaben an, dass ausschließlich die Ehefrau für das Familieneinkommen aufkommt. Da der BF in Österreich keinen Aufenthaltstitel hat, war festzustellen, dass er im Bundesgebiet keine Möglichkeit hat, legal ein Einkommen zu erzielen. Dass der BF über Deutschkenntnisse verfügt ergibt sich aus den vom BF in der Beschwerdeverhandlung präsentierten Deutschkenntnissen. Erworbene Deutschzertifikate sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom BF auch nicht behauptet. Die Feststellungen zu den Freizeitaktivitäten ergibt sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, weder über Ersparnisse noch über Vermögen zu verfügen weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Schulden des BF sind im Verfahren keine hervorgekommen. Die strafgerichtliche Verurteilung ergib sich aus einem Strafregisterauszug. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Kopei. II.
  7. Zur Lage im Herkunftsstaat römisch zwei.
  8. Zur Lage im Herkunftsstaat Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf den Kosovo, einenn sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet und muttersprachlich Albanisch spricht, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes im Kosovo nicht in der Lage und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden. Die von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderberichte zur allgemeinen Lage im Kosovo beruhen auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Darüber hinaus ist der BF diesen allgemeinen Länderfeststellungen nicht (substantiiert) entgegengetreten. Sie blieben insofern im gesamten Verfahren unbestritten und wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) III.
  9. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch drei.
  10. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 1.
  11. Die maßgebliche Bestimmung des AsylG lautet: „§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.“

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.“ Der Beschwerdeführer befindet sich seit 21.09.2021 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor.Der Beschwerdeführer befindet sich seit 21.09.2021 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. III.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch drei.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 2.
  3. Die maßgebliche Bestimmung im AsylG lautet: „§ 10.

(1)[…]
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. […]“

§ 52Abs.

2 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die maßgebliche Bestimmung des BFA-VG lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 2.

  1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger des Kosovo Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG 2005 und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG 2005.2.
  2. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger des Kosovo Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG 2005 und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG
  3. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

§ 31Abs.

1a FPG 2005 nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG 2005 vorliegt.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG 2005 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben.Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

Paragraph 31, Absatz eins a, FPG 2005 nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG 2005 vorliegt.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. 2.

  1. Aufgrund des Umstandes, dass der BF am 21.09.2021 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Schengengebiet eingereist ist und daher die Voraussetzungen im Sinne der zuvor genannten Bestimmungen nicht erfüllt waren, erweist sich auch sein Aufenthalt als rechtswidrig. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG 2005 fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG 2005 fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden. 2.
  2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).2.
  3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423). Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130). Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207). Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207). 2.

  1. Wie sich aus den Angaben in der Beschwerdeverhandlung ergab führer der BF und seine Ehefrau seit Jahren eine Fernbeziehung und ist das Familienleben des BF von räumlicher Trennung geprägt, zumal dieser in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügt und seit seiner Abschiebung in den Kosovo im Februar 2015 nie zu Besuchszwecken eingereist ist. Ein persönlicher Kontakt zu seinen Familienangehörigen fand nur während der jährlich zweiwöchigen Besuche der Familienangehörigen des BF im Kosovo und ansonsten über Telekommunikationsmittel statt. In den letzten beiden Jahren vor der Einreise des BF in das Bundesgebiet im September 2021 fand überhaupt kein persönlicher Kontakt zwischen dem BF und seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen statt. Seit seiner Einreise vor etwas mehr als einem halben Jahr lebt der BF mit seiner Ehefrau, welche über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, und den drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt, kümmert sich um die Kinder und unterstütz die Ehefrau bei täglichen Arbeiten. Es besteht somit ein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben.Seit seiner Einreise vor etwas mehr als einem halben Jahr lebt der BF mit seiner Ehefrau, welche über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, und den drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt, kümmert sich um die Kinder und unterstütz die Ehefrau bei täglichen Arbeiten. Es besteht somit ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben. Die Intensivierung seines Familienlebens seit seiner Einreise in das Schengengebiet fand zu einem Zeitpunkt statt, als der Aufenthalt nicht legalisiert war. Dem Beschwerdeführer musste es bewusst gewesen sein, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhält und mit der Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet nicht rechnen durfte. Diesfalls müssten nach der Judikatur des EGMR "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, damit das Familienleben schützenswert iSd Art. 8 EMRK erschiene. Der BF und seine Ehefrau waren sich der aufenthaltsrechtlichen Stellung des BF zum Zeitpunkt der Einreise des BF in das Bundesgebiet im September 2021 bewusst und konnten dadurch nicht darauf vertrauen, ihr gemeinsames Familienleben künftig in Österreich führen zu können.Die Intensivierung seines Familienlebens seit seiner Einreise in das Schengengebiet fand zu einem Zeitpunkt statt, als der Aufenthalt nicht legalisiert war. Dem Beschwerdeführer musste es bewusst gewesen sein, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhält und mit der Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet nicht rechnen durfte. Diesfalls müssten nach der Judikatur des EGMR "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, damit das Familienleben schützenswert iSd Artikel 8, EMRK erschiene. Der BF und seine Ehefrau waren sich der aufenthaltsrechtlichen Stellung des BF zum Zeitpunkt der Einreise des BF in das Bundesgebiet im September 2021 bewusst und konnten dadurch nicht darauf vertrauen, ihr gemeinsames Familienleben künftig in Österreich führen zu können. Es ist unzweifelhaft, dass die Einreise in das Bundesgebiet dazu dienen sollte, einen gemeinsamen Aufenthalt des BF und seiner Ehefrau und seiner Kinder in Österreich zu erwirken. Einen Aufenthaltstitel hat der BF zwar beantragt, jedoch stellt er den entsprechenden Antrag erst im Bundesgebiet. Die Antragstellung eines entsprechenden Aufenthaltstitels aus dem Drittstaat unterließ der BF bewusst. Wenn die Behörden vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wird die Ausweisung eines Familienmitgliedes aber nur in außergewöhnlichen Umständen mit Art. 8 EMRK unvereinbar sein (EGMR 03.10.2014, Fall Jeunesse, Appl. 12.738/10, Rz 114 = NLMR 2014, 417 [419]).Es ist unzweifelhaft, dass die Einreise in das Bundesgebiet dazu dienen sollte, einen gemeinsamen Aufenthalt des BF und seiner Ehefrau und seiner Kinder in Österreich zu erwirken. Einen Aufenthaltstitel hat der BF zwar beantragt, jedoch stellt er den entsprechenden Antrag erst im Bundesgebiet. Die Antragstellung eines entsprechenden Aufenthaltstitels aus dem Drittstaat unterließ der BF bewusst. Wenn die Behörden vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wird die Ausweisung eines Familienmitgliedes aber nur in außergewöhnlichen Umständen mit Artikel 8, EMRK unvereinbar sein (EGMR 03.10.2014, Fall Jeunesse, Appl. 12.738/10, Rz 114 = NLMR 2014, 417 [419]). Wenn das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, als sich die beteiligten Personen bewusst sein mussten, dass die Fortsetzung des Familienlebens im Gaststaat wegen ihres aufenthaltsrechtlichen Status von Anfang an unsicher wäre, wäre die Ausweisung des ausländischen Familienmitgliedes ebenfalls nur in Ausnahmefällen mit Art. 8 EMRK unvereinbar (EGMR, 26.06.2014, Fall M.E., Appl. 71.398/12, Rz 97; EGMR 16.04.2013, Fall Udeh, Appl. 12.020/09). Dies muss auch für eine Intensivierung bzw Wiederaufnahme des Familienlebens gelten, welches sechs Jahre auf ein Minimum (jährlich ein zweiwöchiger Besuch, ansonsten bloß über Telekommunikationsmittel) beschränkt war. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).Wenn das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, als sich die beteiligten Personen bewusst sein mussten, dass die Fortsetzung des Familienlebens im Gaststaat wegen ihres aufenthaltsrechtlichen Status von Anfang an unsicher wäre, wäre die Ausweisung des ausländischen Familienmitgliedes ebenfalls nur in Ausnahmefällen mit Artikel 8, EMRK unvereinbar (EGMR, 26.06.2014, Fall M.E., Appl. 71.398/12, Rz 97; EGMR 16.04.2013, Fall Udeh, Appl. 12.020/09). Dies muss auch für eine Intensivierung bzw Wiederaufnahme des Familienlebens gelten, welches sechs Jahre auf ein Minimum (jährlich ein zweiwöchiger Besuch, ansonsten bloß über Telekommunikationsmittel) beschränkt war. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Der BF wusste bei der Einreise, dass es ihm unter jenen Voraussetzungen, die er erfüllte, nicht möglich ist, legal in das Schengengebiet einzureisen und einen legalen Aufenthalt begründen zu können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Trennung von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner alleine wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (Hinweis E
  2. Oktober 2016, Ra 2016/21/0271). Dies trifft – wie dargelegt – im gegenständlichen Fall zu. Der BF beabsichtigte von Anfang an die Umgehung der Reglungen über eine geordnete Zuwanderung, weshalb im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung des Einzelfalles eine Trennung des BF von seiner in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehefrau gerechtfertigt ist. Hinsichtlich der im Bundesgebiet aufhältigen Kinder ist Folgendes auszuführen: Nach Art. 9 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig.

§ 2

des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Art. 7 BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Art. 8 Abs. 2 EMRK aufs Wort gleicht: „Eine Beschränkung der in den Artikeln l, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen.Nach Artikel 9, der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig.

Paragraph 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Artikel 7, BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufs Wort gleicht: „Eine Beschränkung der in den Artikeln l, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen. Auch wenn dem Kindeswohl ein hoher Stellenwert zukommt, kann auch aus der UN- Konvention über die Rechte des Kindes vom 26.01.1990 (Kinderrechtskonvention) nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass sich Beschwerdeführer im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedstaat frei wählen können. Im konkreten Fall wird dem Kindeswohl dadurch Rechnung getragen, dass die Kinder von ihrer Mutter versorgt werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die Kinder sind vom Beschwerdeführer finanziell unabhängig. Die Ehefrau des BF bestritt bereits vor der Einreise des BF in das Bundesgebiet im September 2021 den Lebensunterhalt für sich und die drei gemeinsamen Kinder selbst. Nach der Einreise musste sie zusätzlich noch für den Lebensunterhalt des BF sorgen. Ihr Lebensunterhalt und jener der Kinder sowie die Wohnmöglichkeit wird durch die Ausreise des BF nicht gefährdet. Das BVwG verkennt nicht, dass es einen erhöhten Planungsbedarf des familiären Zeitmanagements – insbesondere für den Fall einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des BF – bedürfen wird, wenn der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist, jedoch hat die Ehefrau des BF dies auch bereits vor der Mithilfe des BF über mehrere Jahre erfolgreich bewältigt. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens zumutbar den Kontakt zu seiner Familie zwischenzeitlich telefonisch oder über das Internet sowie auch durch persönliche Besuche im Rahmen seines visumsfreien Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. durch Besuche der Familie im Kosovo aufrechtzuerhalten, zumal es dem BF und seiner Familie auch bereits vor der Einreise des BF in das Bundesgebiet über Jahre hinweg möglich war, den Kontakt auf diese Art und Weise aufrechtzuerhalten. Hinsichtlich der im Bundesgebiet aufhältigen Ehefrau und den Kindern des verstorbenen Cousins des BF ist in keiner Weise eine besondere Beziehungsintensität oder ein sonstiges persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinen Verwandten behauptet worden. Auch bei diesen Beziehungen muss er möglich sein, diese zwischenzeitlich über Telekommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Im vorliegenden Fall überwiegen die öffentlichen Interessen an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des BF und seiner Familie am Verbleib des BF in Österreich zumal der Beschwerdeführer von Anfang an beabsichtigte, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu umgehen, weshalb allenfalls in das Privatleben des BF eingegriffen werden kann. Eine besonders fortgeschrittene Integration des BF während seines Aufenthaltes seit September 2021 kann nicht erkannt werden: Der Aufenthalt des BF in Österreich seit September 2021, somit erst seit etwas mehr als einem halben Jahr, beruhte auf einer rechtswidrigen Einreise. Der Aufenthalt war seither nie rechtmäßig. Die Zeit des Aufenthaltes ist noch zu kurz, um Interessen des BF an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es sind zudem keine besonderen zu Gunsten des BF sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Der BF hat sich zwar Deutschkenntnisse angeeignet, erwarb jedoch kein Deutschzertifikat. Er ist nicht erwerbstätig, sondern ist auf die finanzielle Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen. Der BF ist auch nicht Mitglied in einem Verein und engagiert sich auch nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig. Auch kamen keine substantiierten sozialen Kontakte hervor. Zu berücksichtigen ist, dass sich der BF bereits vor seiner Abschiebung in den Kosovo im Jahr 2015 bis zur Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes aufgrund des Besitzes eines Aufenthaltstitels (Daueraufenthalt EU) rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und immer wieder im Bundesgebiet, unterbrochen durch Arbeitslosen- und Krankengeldbezügen, erwerbstätig war. Im Hinblick auf die Zeit, welche seit dem Verlust des Aufenthaltsrechtes vergangen ist, ist jedoch festzuhalten, dass die damals vor dem Verlust des Aufenthaltsrechtrechtes erworbene Integration eine maßgebliche Reduktion erfahren hat. Gegen den BF wurde im November 2011 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches im Dezember 2020 aufgehoben wurde. Der BF befand sich von Oktober 2011 bis November 2014 in Strafhaft und wurde im Februar 2015 in den Kosovo abgeschoben. Eine erneute Einreise in das Bundesgebiet fand erst im September 2021 statt. Seit dem Verlust des Aufenthaltsrechtes sind mehr als zehn Jahre vergangen, in denen der BF die überwiegende Zeit keine Integrationsschritte setzen konnte, da er sich in Strafhaft befand oder nicht im Bundesgebiet aufhältig war. Insbesondere vor dem Hintergrund dieser Umstände, der seit seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet im September 2021 erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit September 2021 auf die finanzielle Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen ist, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des BF in die österreichische Gesellschaft keinesfalls ausgegangen werden. Hingegen spricht der BF Albanisch auf muttersprachlichem Niveau, ist im Kosovo sozialisiert worden und verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens, insbesondere auch die letzten sechs Jahre vor der erneuten Einreise ins Bundesgebiet im September 2021, im Herkunftsstaat, wo er eine achtjährige Schulbildung erwarb und auch einer Erwerbstätigkeit als Bäckergehilfe nachging und eine eigene Unterkunft hatte. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt im Kosovo. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der BF im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des BF zum Kosovo auszugehen. Das bestehende Familienleben zwischen dem BF und seiner Ehefrau bzw seinen Kindern wird maßgeblich dadurch relativiert, dass sich dieser bei seiner Einreise in Österreich seines unsicheren Aufenthaltsstatus und sohin auch der Unsicherheit eines gemeinsamen Lebens in Österreich in evidenter Weise bewusst sein musste (vgl. dazu VwGH am 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist vor diesem Hintergrund schwer zu gewichten, zumal der BF nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgehen konnte bzw von der Unrechtmäßigkeit eines solchen wusste.Insbesondere vor dem Hintergrund dieser Umstände, der seit seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet im September 2021 erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit September 2021 auf die finanzielle Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen ist, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des BF in die österreichische Gesellschaft keinesfalls ausgegangen werden. Hingegen spricht der BF Albanisch auf muttersprachlichem Niveau, ist im Kosovo sozialisiert worden und verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens, insbesondere auch die letzten sechs Jahre vor der erneuten Einreise ins Bundesgebiet im September 2021, im Herkunftsstaat, wo er eine achtjährige Schulbildung erwarb und auch einer Erwerbstätigkeit als Bäckergehilfe nachging und eine eigene Unterkunft hatte. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt im Kosovo. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der BF im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des BF zum Kosovo auszugehen. Das bestehende Familienleben zwischen dem BF und seiner Ehefrau bzw seinen Kindern wird maßgeblich dadurch relativiert, dass sich dieser bei seiner Einreise in Österreich seines unsicheren Aufenthaltsstatus und sohin auch der Unsicherheit eines gemeinsamen Lebens in Österreich in evidenter Weise bewusst sein musste vergleiche dazu VwGH am 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist vor diesem Hintergrund schwer zu gewichten, zumal der BF nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgehen konnte bzw von der Unrechtmäßigkeit eines solchen wusste. Nicht unberücksichtigt werden darf, dass der BF im Jahr 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde. Die Strafe dieser Verurteilung ist jedoch bereits vollzogen und wurde ein aufgrund dieser Verurteilung erlassenes Aufenthaltsverbot bereits aufgehoben. Auch die gegen ihn erlassenes Strafverfügung

§ 120Abs 1a i

Vm § 15 Abs 2 FPG muss geht zulasten des BF.Nicht unberücksichtigt werden darf, dass der BF im Jahr 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde. Die Strafe dieser Verurteilung ist jedoch bereits vollzogen und wurde ein aufgrund dieser Verurteilung erlassenes Aufenthaltsverbot bereits aufgehoben. Auch die gegen ihn erlassenes Strafverfügung

Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, FPG muss geht zulasten des BF. Den familiären und privaten Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Fallgegenständlich durfte sich der BF bereits aufgrund der nicht rechtmäßigen Einreise in das Schengengebiet nicht im Bundesgebiet aufhalten. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist somit darauf zu verweisen, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG 2005 ist im vorliegenden Fall daher geboten und verhältnismäßig und stellt keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG 2005 ist im vorliegenden Fall daher geboten und verhältnismäßig und stellt keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Daher war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.

§ 52

Abs 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.3.1.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat, ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage im Kosovo ist überdies zu berücksichtigen, dass

§ 1Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat, ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage im Kosovo ist überdies zu berücksichtigen, dass

Paragraph eins, Ziffer 2, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Mit 01.05.2022 wurden die Einreisebeschränkungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie aufgehoben. Für die Einreise und den Transit ist es nicht mehr erforderlich, einen Nachweis über Impfungen oder Tests vorzulegen (Kosovo – BMEIA, Außenministerium Österreich, Stand: 10.05.2022). Unabhängig davon ist festzuhalten, dass sich der BF bis im September 2021 in Serbien aufgehalten hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der COVID-19 Erreger bereits über die ganze Welt ausgebreitet, so auch im Kosovo. Dem BF, der zu diesem Zeitpunkt denselben Gesundheitszustand wie im Entscheidungszeitpunkt aufwies, war es dabei möglich, sich trotz der weltweiten Pandemie im Kosovo für einen längeren Zeitraum aufzuhalten.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Mit 01.05.2022 wurden die Einreisebeschränkungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie aufgehoben. Für die Einreise und den Transit ist es nicht mehr erforderlich, einen Nachweis über Impfungen oder Tests vorzulegen (Kosovo – BMEIA, Außenministerium Österreich, Stand: 10.05.2022). Unabhängig davon ist festzuhalten, dass sich der BF bis im September 2021 in Serbien aufgehalten hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der COVID-19 Erreger bereits über die ganze Welt ausgebreitet, so auch im Kosovo. Dem BF, der zu diesem Zeitpunkt denselben Gesundheitszustand wie im Entscheidungszeitpunkt aufwies, war es dabei möglich, sich trotz der weltweiten Pandemie im Kosovo für einen längeren Zeitraum aufzuhalten. Eine der Abschiebung in den Kosovo entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. III.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides: römisch drei.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 4.1. Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. […]

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 4.
  1. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu § 63 FPG 2005 alt (vgl VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist. Kann der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden, so war laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 FPG (idF vor dem FrÄG 2011) ein unbefristetes Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot zu verhängen (vgl. VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0503). Außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar.Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu Paragraph 63, FPG 2005 alt vergleiche VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist. Kann der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden, so war laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011) ein unbefristetes Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot zu verhängen vergleiche VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0503). Außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar. 4.
  2. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde das Einreiseverbot auf den Fall des § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 FPG, da gegen den BF von der Landespolizeidirektion Oberösterreich eine Strafverfügung wegen der Verletzung des § 120 Abs 1a iVm § 15 Abs 2 FPG erlassen wurde.4.
  3. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde das Einreiseverbot auf den Fall des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG, da gegen den BF von der Landespolizeidirektion Oberösterreich eine Strafverfügung wegen der Verletzung des Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, FPG erlassen wurde. Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose im Hinblick darauf, ob, wie lange und in welcher Schwere von der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, ist daher wie folgt festzuhalten: Der BF wurde mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 03.10.2021 wegen der Verletzung des § 120 Abs 1a iVm § 15 Abs 2 FPG wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes mit einer Geldstrafe von 500,-- Euro belegt. Der BF wurde somit rechtskräftig wegen einer Übertretung des FPG bestraft, was jedenfalls den Tatbestand des § 52 Abs. 2 Z 3 FPG verwirklicht.Der BF wurde mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 03.10.2021 wegen der Verletzung des Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, FPG wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes mit einer Geldstrafe von 500,-- Euro belegt. Der BF wurde somit rechtskräftig wegen einer Übertretung des FPG bestraft, was jedenfalls den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG verwirklicht. Nach der oben genannten Judikatur des VwGH erschöpft sich die Gefährdungsprognose aber nicht bloß in der Aufzählung strafrechtlicher Verurteilungen, sondern ist insbesondere auf die Art der Tatbegehung, deren Folgen bzw. deren Umstände einzugehen. Hiezu ist festzuhalten, dass wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, der BF offenkundig versucht hat, durch seine unrechtmäßige Einreise und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt Fakten zu schaffen und so die die Zuwanderung regelnden Bestimmungen des NAG sowie dessen Bestimmungen zur Familienzusammenführung zu umgehen. Eine tatsächliche Einsicht oder Reue ist hiezu beim BF nicht ersichtlich, zumal er trotz eines bereits einmal bestehenden Aufenthaltsverbotes und des Wissens um die Folgen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst und absichtlich illegal in das Bundesgebiet einreiste, was jedenfalls auf die Gefahr einer Wiederholung hinweist. Vielmehr verantwortet sich der BF mit Unkenntnis der entsprechenden Bestimmungen, was aber angesichts der Ausführungen der als Zeugin einvernommenen Ehefrau des BF nicht angenommen werden kann. Demnach wusste der BF genau über die illegale Einreise in das Bundesgebiet Bescheid und reiste absichtlich nicht rechtmäßig ein. Darüber hinaus gab der BF auch an, dass er 2.500,-- bis 3.000,-- Euro für die Busfahrt vom Herkunftsstaat ins Bundesgebiet bezahlt habe und er wohl nur rund 50,-- Euro bezahlen hätte müssen, wenn er ein Visum gehabt hätte. Die vorgebrachte Unkenntnis der entsprechenden Bestimmungen ist daher nicht glaubhaft und stellt sich als bloße Schutzbehauptung dar. Daher ist neben der Erfüllung des zitierten Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG, im Hinblick auf die Umstände des gegenständlichen Falles, von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auszugehen, wobei diese in ihrer Schwere jedoch moderat ausgeprägt ist.Daher ist neben der Erfüllung des zitierten Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, FPG, im Hinblick auf die Umstände des gegenständlichen Falles, von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auszugehen, wobei diese in ihrer Schwere jedoch moderat ausgeprägt ist. Zu Gunsten des BF ist anzuführen, dass sich seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder, sowie die Frau und die Kinder seines Cousins, zu denen er auch regelmäßig Kontakt hat, im Bundesgebiet leben. Darüber hinaus verfügt der BF jedoch über keine substantiellen persönlichen Bindungen und auch nicht über maßgebliche Deutschkenntnisse. Von einer maßgeblichen sozialen oder gesellschaftlichen Integration kann somit nicht ausgegangen werden. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwidergelaufen. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. eine Wiedereinreise des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von 18 Monaten unter Berücksichtigung der zu erstellenden Gefährlichkeitsprognose als nicht angemessen. Hinsichtlich der Gefährdungsprognose ist dem BF vorzuwerfen, dass er trotz des Wissens der Unrechtmäßigkeit der Einreise in das Bundesgebiet illegal einreiste und sich hier seither nicht rechtmäßig aufhält. Auch die Verurteilung des BF vom 12.07.2011

§§ 142Abs 1, 143 1. Satz 2. Fall St

GB ist dem BF anzulasten, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und sechs Monaten zu berücksichtigen ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass er in Österreich über ein aufrechtes Familienleben verfügt, und er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im September 2021 nie die Gebietskörperschaften finanziell belastete.Hinsichtlich der Gefährdungsprognose ist dem BF vorzuwerfen, dass er trotz des Wissens der Unrechtmäßigkeit der Einreise in das Bundesgebiet illegal einreiste und sich hier seither nicht rechtmäßig aufhält. Auch die Verurteilung des BF vom 12.07.2011

Paragraphen 142, Absatz eins, 143,

  1. Satz
  2. Fall StGB ist dem BF anzulasten, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und sechs Monaten zu berücksichtigen ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass er in Österreich über ein aufrechtes Familienleben verfügt, und er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im September 2021 nie die Gebietskörperschaften finanziell belastete. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Zukunftsprognose nicht zu Gunsten des BF ausfallen, sondern ist vielmehr zu prognostizieren, dass er sich auch künftig fremdenbehördlichen Anordnungen widersetzen wird. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Zukunftsprognose nicht zu Gunsten des BF ausfallen, sondern ist vielmehr zu prognostizieren, dass er sich auch künftig fremdenbehördlichen Anordnungen widersetzen wird. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Der Rahmen für das verhängte Einreiseverbot beträgt bis zu fünf Jahre, sodass das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten zwar im unteren Bereich angesiedelt ist, jedoch unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände noch immer als zu hoch zu bezeichnen ist. Da der BF familiäre Interessen im Bundesgebiet hat, scheint aufgrund der aufgezeigten Umstände ein Einreiseverbot in der Dauer von einem Jahr als ausreichend. Nach einem Jahr scheint eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Falle einer eventuellen Rückkehr ins Bundesgebiet nicht mehr gegeben. Die vom BFA festgelegte Dauer des Einreiseverbots erscheint unter Gesamtbetrachtung aller Umstände unverhältnismäßig, weshalb diese auf ein Jahr herabzusetzen war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war demnach mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbots auf ein Jahr herabzusetzen war, abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war demnach mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbots auf ein Jahr herabzusetzen war, abzuweisen. III.
  3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides:römisch drei.
  4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 5.1.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.5.1.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus vergleiche zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG – Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11). Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf die illegale Beschäftigung des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA nicht zu beanstanden ist. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des

  1. oder
  2. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 2, 3, oder 8 EMRK bzw. des

  1. oder
  2. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte. Diese Beurteilung wird durch die vorliegende Sachentscheidung über die Beschwerde bestätigt. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 55Abs.

4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet. Zu Spruchteil B) III.6. Unzulässigkeit der Revision:römisch drei.6. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W163.2106096.2.01

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