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{'item': 'W169 1403627-2'}

Obsah (17)§§ 3§ 9§§ 58Art 133§ 7§ 8§ 10§ 57§ 52§ 46§ 55§ 17Art. 130§ 6§§ 4§ 74§ 46a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW169 1403627-2 SpruchW169 1260721-2/15EW169 1403627-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK, , W169 1260721-2/15E, W169 14036

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerden wird festgestellt, dass

§ 9BFA-VG idg

F eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX

§§ 58Abs. 2 i

Vm 55 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ sowie XXXX

§§ 58Abs. 2 i

Vm 55 Abs. 2 AsylG 2005 idgF ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wird.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden wird festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und römisch 40

Paragraphen 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz eins, AsylG 2005 idgF ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ sowie römisch 40

Paragraphen 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz 2, AsylG 2005 idgF ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wird. III. Die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.05.2004 einen Asylantrag. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 17.05.2004 gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, den Namen XXXX zu tragen (später aufgenommen als XXXX ), am XXXX geboren zu sein, aus dem Distrikt Nuwakot zu stammen, der Religionsgemeinschaft der Hindus anzugehören und Nepali, Hindi und etwas Englisch zu sprechen. Er habe von 1983 bis 1995 die Grundschule besucht und von 1997 bis 1999 als Händler und Verkäufer gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er, dass er Mitglied der Maoisten gewesen sei und an Veranstaltungen teilgenommen habe, weshalb er in Haft gewesen sei. 2002 habe er die maoistische Partei verlassen, die Polizei habe aber dennoch geglaubt, dass er weiterhin Mitglied der Partei wäre.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 17.05.2004 gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, den Namen römisch 40 zu tragen (später aufgenommen als römisch 40 ), am römisch 40 geboren zu sein, aus dem Distrikt Nuwakot zu stammen, der Religionsgemeinschaft der Hindus anzugehören und Nepali, Hindi und etwas Englisch zu sprechen. Er habe von 1983 bis 1995 die Grundschule besucht und von 1997 bis 1999 als Händler und Verkäufer gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er, dass er Mitglied der Maoisten gewesen sei und an Veranstaltungen teilgenommen habe, weshalb er in Haft gewesen sei. 2002 habe er die maoistische Partei verlassen, die Polizei habe aber dennoch geglaubt, dass er weiterhin Mitglied der Partei wäre.
  2. In weiteren Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 19.05.2004 sowie am 13.04.2005 machte der Erstbeschwerdeführer nähere Angaben zu seinen Fluchtgründen.
  3. Mit Bescheid vom 02.05.2005, Zl. 04 10.401-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers

§ 7Asyl

G 1997 ab, stellte

§ 8Abs. 1 Asyl

G 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nepal fest und wies ihn

§ 8Abs. 2 Asyl

G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.3. Mit Bescheid vom 02.05.2005, Zl. 04 10.401-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers

Paragraph 7, AsylG 1997 ab, stellte

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nepal fest und wies ihn

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

  1. Der Erstbeschwerdeführer bracht dagegen fristgerecht Berufung (bzw. Beschwerde) ein.
  2. Die Zweitbeschwerdeführerin, ebenfalls nepalesische Staatsangehörige, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.09.2007 gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, den Namen XXXX zu tragen, am XXXX geboren zu sein, aus Daragoan zu stammen, der Religionsgemeinschaft der Buddhisten anzugehören und Nepali sowie Hindi zu sprechen. Sie habe zuletzt als Teppichhändlerin gearbeitet. Im Herkunftsland würden ihr Ehemann, zwei minderjährige Kinder und ihre Eltern leben. Zu ihren Fluchtgründen erklärte sie, dass sie eine Teppichknüpferei gehabt habe und die Maoisten immer wieder Geld von ihr verlangt hätten. Dreimal habe sie je 100.000 Rupien bezahlt. Sie habe dann nicht mehr bezahlen können und die Maoisten hätten sie mit dem Umbringen bedroht. Vor ca. drei Monaten sei ihr Mann mit dem Umbringen bedroht worden und sei geflohen. Sie wisse nicht, wo er sich befinde. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Angst vor den Maoisten und sei daher auch geflohen.Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.09.2007 gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, den Namen römisch 40 zu tragen, am römisch 40 geboren zu sein, aus Daragoan zu stammen, der Religionsgemeinschaft der Buddhisten anzugehören und Nepali sowie Hindi zu sprechen. Sie habe zuletzt als Teppichhändlerin gearbeitet. Im Herkunftsland würden ihr Ehemann, zwei minderjährige Kinder und ihre Eltern leben. Zu ihren Fluchtgründen erklärte sie, dass sie eine Teppichknüpferei gehabt habe und die Maoisten immer wieder Geld von ihr verlangt hätten. Dreimal habe sie je 100.000 Rupien bezahlt. Sie habe dann nicht mehr bezahlen können und die Maoisten hätten sie mit dem Umbringen bedroht. Vor ca. drei Monaten sei ihr Mann mit dem Umbringen bedroht worden und sei geflohen. Sie wisse nicht, wo er sich befinde. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Angst vor den Maoisten und sei daher auch geflohen.
  3. Im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 05.10.2007 erklärte die Zweitbeschwerdeführerin unter anderem, dass ihr Name XXXX laute, sie am XXXX geboren sei und aus dem Distrikt Nuwakot stamme. Sie habe von 1985 bis 1993 die Grundschule besucht, von 1991 bis 1997 als Kellnerin und von 1997 bis 1999 als Händlerin und Verkäuferin gearbeitet.
  4. Im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 05.10.2007 erklärte die Zweitbeschwerdeführerin unter anderem, dass ihr Name römisch 40 laute, sie am römisch 40 geboren sei und aus dem Distrikt Nuwakot stamme. Sie habe von 1985 bis 1993 die Grundschule besucht, von 1991 bis 1997 als Kellnerin und von 1997 bis 1999 als Händlerin und Verkäuferin gearbeitet.
  5. Am 03.12.2008 wurde die Zweitbeschwerdeführerin erneut durch das Bundesasylamt einvernommen, wobei sie eine mit dem Jahr 2004/2005 datierte nepalesische Scheidungsurkunde vorlegte. In der Einvernahme erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass der Erstbeschwerdeführer ihr gesagt habe, dass sie nach Österreich kommen solle, weil man hier Geld verdienen könne. Sie führe nunmehr in Österreich eine Beziehung mit ihm.
  6. Am 03.12.2008 wurde die Zweitbeschwerdeführerin erneut durch das Bundesasylamt einvernommen, wobei sie eine mit dem Jahr 2004 aus 2005, datierte nepalesische Scheidungsurkunde vorlegte. In der Einvernahme erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass der Erstbeschwerdeführer ihr gesagt habe, dass sie nach Österreich kommen solle, weil man hier Geld verdienen könne. Sie führe nunmehr in Österreich eine Beziehung mit ihm.
  7. Mit Bescheid vom 12.12.2008, Zl. 07 08.998-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal ab.

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde die Zweitbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.8. Mit Bescheid vom 12.12.2008, Zl. 07 08.998-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal ab.

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde die Zweitbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

  1. Die Zweitbeschwerdeführerin bracht dagegen fristgerecht Beschwerde ein.
  2. Am 20.10.2010 führte der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers durch.
  3. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 14.04.2011, Zlen. C14 260721-0/2008/11E und C14 403627-1/2009/3E, wurden die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
  4. Am 28.04.2011 stellte der Erstbeschwerdeführer bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels.
  5. Die Bundespolizeidirektion Wien führte am 26.07.2011 eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers zum Gegenstand seiner Ausreiseverpflichtung durch, wobei er erklärte, bis zur Erledigung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht bereit zu sein, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken.
  6. Mit Schreiben vom 09.08.2011 ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien die Botschaft von Nepal in Berlin um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Erstbeschwerdeführer.
  7. Die Bundespolizeidirektion Wien führte am 18.08.2011 eine Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin zum Gegenstand ihrer Ausreiseverpflichtung durch, wobei sie erklärte, sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu bemühen.
  8. Mit Schreiben vom 18.08.2011 ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien die Botschaft von Nepal in Berlin um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Zweitbeschwerdeführerin.
  9. Am 09.09.2011 stellte die Zweitbeschwerdeführerin bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels.
  10. Am 11.07.2012 und am 03.01.2013 respektive am 19.04.2012, 29.08.2012 und 19.03.2013 urgierte die Bundespolizeidirektion Wien bzw. die (nunmehrige) Landespolizeidirektion Wien bei der Botschaft von Nepal um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Erstbeschwerdeführer respektive die Zweitbeschwerdeführerin.
  11. Mit Bescheiden der zuständigen Niederlassungsbehörde vom 25.11.2013 und 26.11.2013 wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen.
  12. Am 19.12.2013 stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, den Namen XXXX zu tragen, am XXXX geboren zu sein, aus dem Distrikt Nuwakot zu stammen, der Volksgruppe der Chetri und der Religionsgemeinschaft der Hindus anzugehören sowie Nepali sowie mittelmäßig Deutsch und Englisch zu sprechen. Er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin traditionell verheiratet. Zum Grund seiner neuerlichen Antragstellung erklärte er, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Tempel geheiratet hätten, aber einer unterschiedlichen Religion und Volksgruppe angehören würden. Ihre Familien seien gegen die Hochzeit gewesen. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers hätten ihn umbringen wollen und auch jene der Zweitbeschwerdeführerin seien dagegen gewesen. Beide Familien hätten so viele Probleme gemacht und deshalb sei er ausgereist. Danach habe seine Frau Probleme mit beiden Familien bekommen und sei dann auch nachgekommen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von den Familien umgebracht zu werden. Diese Gründe seien ihm „von Anfang an“ bekannt gewesen. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle er nun, da sein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem NAG negativ entschieden worden sei.In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, den Namen römisch 40 zu tragen, am römisch 40 geboren zu sein, aus dem Distrikt Nuwakot zu stammen, der Volksgruppe der Chetri und der Religionsgemeinschaft der Hindus anzugehören sowie Nepali sowie mittelmäßig Deutsch und Englisch zu sprechen. Er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin traditionell verheiratet. Zum Grund seiner neuerlichen Antragstellung erklärte er, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Tempel geheiratet hätten, aber einer unterschiedlichen Religion und Volksgruppe angehören würden. Ihre Familien seien gegen die Hochzeit gewesen. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers hätten ihn umbringen wollen und auch jene der Zweitbeschwerdeführerin seien dagegen gewesen. Beide Familien hätten so viele Probleme gemacht und deshalb sei er ausgereist. Danach habe seine Frau Probleme mit beiden Familien bekommen und sei dann auch nachgekommen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von den Familien umgebracht zu werden. Diese Gründe seien ihm „von Anfang an“ bekannt gewesen. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle er nun, da sein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem NAG negativ entschieden worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin wiederum gab in ihrer Erstbefragung zu Protokoll, den Namen XXXX zu tragen, am XXXX geboren zu sein, aus XXXX zu stammen, der Volksgruppe der Lama und der Religionsgemeinschaft der Buddhisten anzugehören sowie Nepali und schlecht Deutsch zu sprechen. Sie sei mit dem Erstbeschwerdeführer traditionell verheiratet. Zum Grund ihrer neuerlichen Antragstellung erklärte sie, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer im Tempel in Nepal geheiratet hätten. Ihre Familien seien gegen die Hochzeit gewesen und hätten sie und den Erstbeschwerdeführer deshalb umbringen wollen. Ihr Mann sei damals geflohen, jedoch hätten die Probleme für die Zweitbeschwerdeführerin nicht aufgehört und sie sei daraufhin auch geflohen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst, von den Familien umgebracht zu werden. Diese Gründe seien ihr „von Anfang an“ bekannt gewesen. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle sie nun, da ihr Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem NAG negativ entschieden worden sei.Die Zweitbeschwerdeführerin wiederum gab in ihrer Erstbefragung zu Protokoll, den Namen römisch 40 zu tragen, am römisch 40 geboren zu sein, aus römisch 40 zu stammen, der Volksgruppe der Lama und der Religionsgemeinschaft der Buddhisten anzugehören sowie Nepali und schlecht Deutsch zu sprechen. Sie sei mit dem Erstbeschwerdeführer traditionell verheiratet. Zum Grund ihrer neuerlichen Antragstellung erklärte sie, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer im Tempel in Nepal geheiratet hätten. Ihre Familien seien gegen die Hochzeit gewesen und hätten sie und den Erstbeschwerdeführer deshalb umbringen wollen. Ihr Mann sei damals geflohen, jedoch hätten die Probleme für die Zweitbeschwerdeführerin nicht aufgehört und sie sei daraufhin auch geflohen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst, von den Familien umgebracht zu werden. Diese Gründe seien ihr „von Anfang an“ bekannt gewesen. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle sie nun, da ihr Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem NAG negativ entschieden worden sei.
  13. Am 12.09.2017 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ihren Folgeanträgen niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde und seines Staatsbürgerschaftsnachweises sowie eine Bestätigung des ÖIF über eine erfolgreich absolvierte Deutschprüfung auf dem Niveau A2 vom 18.02.2012 vor.
  14. Am 20.02.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Kopie des Reisepasses des Erstbeschwerdeführers, ausgestellt am 16.10.2000, sowie der Zweitbeschwerdeführerin, ausgestellt am 16.12.2010, ein.
  15. Am „13.03.2017“ (gemeint: 13.03.2018) wurde die Zweitbeschwerdeführerin neuerlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
  16. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 19.12.2013

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).24. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 19.12.2013

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben aus näheren Gründen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen, eine unrichtige Beweiswürdigung und schließlich eine falsche rechtliche Beurteilung moniert. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Am 25.11.2020 wurde ein Schreiben eines Restaurantinhabers über einen beabsichtigten Einsatz der Beschwerdeführer als Küchenhilfen im Falle der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vorgelegt.
  3. Am 29.10.2021 langte ein Empfehlungsschreiben für die Beschwerdeführer ein.
  4. Am 04.11.2021 und am 07.12.2021 langten zwei weitere Zusicherungen über eine Einstellung des Erstbeschwerdeführers im Falle der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ein.
  5. Mit Vorlage vom 19.01.2022 wurden drei mit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung aufschiebend bedingte Dienstverträge des Erstbeschwerdeführers sowie zwei derartige Verträge der Zweitbeschwerdeführerin, ein abweisender Bescheid des AMS bezüglich des Erstbeschwerdeführers und acht Empfehlungsschreiben ins Verfahren eingebracht.
  6. Am 10.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt ferngeblieben. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden die Beschwerdeführer ausführlich zu ihrer Person, ihren Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen befragt und ihnen das bereits mit der Ladung übermittelte aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nepal vorgehalten (siehe Verhandlungsprotokoll).
  7. Am 28.02.2022 legte der Erstbeschwerdeführer ein Zeugnis über eine bestandene Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Niveau A2 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  9. Zur Person der Beschwerdeführer: Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Nepal. Der Erstbeschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Chetri und der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Die Zweitbeschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Lama und der Religionsgemeinschaft der Buddhisten an. Die Beschwerdeführer stammen aus dem Distrikt Nuwakot. Sie sind volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Die Beschwerdeführer sprechen Nepali. Sie besuchten in Nepal zumindest zehn Jahre lang die Grundschule und gingen einer Erwerbstätigkeit nach. Die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers leben im Distrikt Nuwakot in einem eigenen Haus und besitzen eine Landwirtschaft. Er hat dort auch Onkeln und Tanten. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin leben im Distrikt Nuwakot, wo sie ein eigenes Haus und eine kleine Landwirtschaft besitzen. Ihre Schwester ist verstorben und ihr Bruder lebt in Kathmandu. Zudem hat die Zweitbeschwerdeführerin in Kathmandu Onkeln und Tanten sowie zwei volljährige Kinder aus einer früheren Ehe, die bei der Familie ihres Ex-Mannes leben. Die Beschwerdeführer haben Kontakt zu ihren Angehörigen. Die Beschwerdeführer sind gesund. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen ist nicht glaubwürdig und wird dem Verfahren nicht zugrunde gelegt. Den Beschwerdeführern droht in ihrem Herkunftsstaat keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen. Den Beschwerdeführern ist eine Rückkehr nach Nepal – etwa in den Heimatort – möglich und wäre ihre Existenz dort gesichert. Die Beschwerdeführer haben keine Verwandten in Österreich. Sie führen eine Lebensgemeinschaft und wohnen seit mehr als 14 Jahren im gemeinsamen Haushalt. Der Erstbeschwerdeführer hat eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 bestanden und spricht sehr gut Deutsch. Die Zweitbeschwerdeführerin hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht und eine Unterhaltung auf Deutsch ist mit ihr kaum möglich. Die Beschwerdeführer haben keine sonstigen Kurse besucht und sind keiner ehrenamtlichen Arbeit nachgegangen. Der Erstbeschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein, die Zweitbeschwerdeführerin ist Mitglied in zwei nepalesischen Kulturvereinen. Die Beschwerdeführer haben österreichische Freunde und Bekannte. Die Beschwerdeführer leben von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer hat zuletzt geringfügig auf selbständiger Basis als Reinigungskraft sowie als Zeitungsausträger gearbeitet. Die Zweitbeschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über zwei mit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bedingte Dienstverträge vom 30.12.2021 respektive 03.01.2022 als Küchenhilfe zu einem Bruttomonatslohn von EUR 1.575,- sowie einen weiteren solchen, undatierten Vertrag als Koch zu einem Bruttomonatslohn von EUR 1.790,-. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über einen mit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bedingten Dienstvertrag vom 03.01.2022 als Küchenhilfe zu einem Bruttomonatslohn von EUR 1.575,- sowie einen weiteren solchen, undatierten Vertrag als Köchin zu einem Bruttomonatslohn von EUR 1.790,-. Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. 1.
  10. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
  11. Sicherheitslage Die Sicherheitslage bleibt vor allem in urbanen Zentren wie Kathmandu und Pokhara angespannt (BMEIA 22.1.2021). Nach der erfolgreichen Durchführung der Parlaments- und Lokalwahlen sowie der Arbeitsaufnahme der neuen Amtsträger im Frühling 2018 befindet sich Nepal in einer Konsolidierungsphase. Die politische Lage bleibt fragil. Im ganzen Land, einschließlich Kathmandu, werden sporadisch Anschläge mit kleineren Sprengsätzen verübt. Sie verursachen vereinzelt Todesopfer und Verletzte sowie Sachschaden (EDA 21.12.2020). Es kommt vereinzelt zu kurzfristig ausgerufenen „Bandhs“ [Generalstreiks, welche von kommunalen Akteuren oder politische Parteien ausgerufen werden können]. Diese Protestaktionen können das öffentliche Leben empfindlich stören. Besonders in Terai ist mit Protestaktionen und gewaltsamen, unter Umständen gefährlichen Auseinandersetzungen zu rechnen (AA 12.1.2021). Kriminelle Organisationen und andere Gruppierungen erpressen in vielen Landesteilen nationale und internationale Organisationen, Geschäftsleute und Einzelpersonen und setzen Forderungen teilweise mit Gewalt durch (AA 12.1.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 13 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2020 wurde eine Person durch terroristische Gewalt getötet. Im Jahr 2021 wurden bis zum zum 24.1.2021 keine Opfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 24.1.2021). Während es in der Vergangenheit Anlass zur Besorgnis über Maßnahmen der Indischen Grenzsicherheitskräfte im unmittelbaren Grenzgebiet gegeben hat, haben sich diese vereinzelten Vorfälle in letzter Zeit nicht intensiviert. Jedoch haben die offensiven Tätigkeiten durch chinesische Grenztruppen entlang der nördlichen Grenze zur autonomen tibetischen Region Chinas zugenommen. Berichten zu Folge fanden grenzüberschreitende Aktionen durch chinesische militärische Kräfte statt (BS 29.4.2020). Nepal und Indien: Der Nachbar Indien spielt durch die geographische und kulturelle Nähe für Nepal traditionell eine große Rolle. Neu-Delhi unterstützte das Land auf dem Weg zur Mehrparteien-Demokratie und sendete 2015 als erstes große Mengen Hilfsgüter in die Erdbebenregion. Die Hilfe ist dabei nicht ganz selbstlos (DW 4.4.2018). Nepal ist mit seinem „großer Bruder“ sehr eng verbunden (GIZ 1.2021), auch wenn seit 2015 eine stetige Schwächung der Beziehungen zwischen Indien und Nepal stattfindet (GW 2021). Nepal beansprucht strategisch wichtiges Terrain im Himalaya, das auch von Indien beansprucht wird. In dem betroffenen Gebiet sind seit Jahrzehnten indische Truppen stationiert. Nepal veröffentlichte 2020 eine neue Landkarte, die das beanspruchte Gebier Nepal zuordnet, nachdem Indien begonnen hatte, eine neue Straße durch das umstrittene Gebiet zu bauen. Einen Grenzvertrag, den das Land mit dem damaligen britischen Kolonialreich Indien 1816 geschlossen hatte, interpretieren beide Länder zu ihrem Vorteil. Indien ist auch mit China in Grenzstreitigkeiten verwickelt (DS 18.6.2020) Nepal und China: Die Beziehungen zwischen China und Nepal haben sich in den letzten Jahren intensiviert (BS 29.4.2020). Nepal wendet sich zunehmend an China als Partner und verstärkt die Investitions- und Handelsbeziehungen, einschließlich der Einbindung an Chinas „Belt and Road“-Initiative (HRW 13.1.2021). Ein gemeinsames Projekt zwischen China und Nepal sieht derzeit den Bau einer Eisenbahnlinie vor, die die westliche Region Tibets mit Nepal verbinden soll. Dieses Projekt war eines von mehreren bilateralen Abkommen, die während des Besuchs des nepalesischen Premierministers Khadga Prasad Sharma Oli in Peking im Juni 2018 unterzeichnet wurden (BS 29.4.2020). Darüber hinaus wird kolportiert, dass im Oktober 2019 Abkommen über ein „System zum Grenzmanagement“ und einem Abkommen zur „Gegenseitigen juristischen Hilfe bei Kriminalfällen“ zwischen den beiden Staaten ausgehandelt wurden (GSTF 21.2.2020; vgkl. HRW 13.1.2021). Andere Quellen berichten, dass zwischen Nepal und China kein solches Auslieferungsabkommen besteht, aber seit Oktober 2019 eine gemeinsame Erklärung zur Bekämpfung von Kriminalität existent ist (BAMF 13.1.2021; vgl. BW 16.10.2019).Ein gemeinsames Projekt zwischen China und Nepal sieht derzeit den Bau einer Eisenbahnlinie vor, die die westliche Region Tibets mit Nepal verbinden soll. Dieses Projekt war eines von mehreren bilateralen Abkommen, die während des Besuchs des nepalesischen Premierministers Khadga Prasad Sharma Oli in Peking im Juni 2018 unterzeichnet wurden (BS 29.4.2020). Darüber hinaus wird kolportiert, dass im Oktober 2019 Abkommen über ein „System zum Grenzmanagement“ und einem Abkommen zur „Gegenseitigen juristischen Hilfe bei Kriminalfällen“ zwischen den beiden Staaten ausgehandelt wurden (GSTF 21.2.2020; vgkl. HRW 13.1.2021). Andere Quellen berichten, dass zwischen Nepal und China kein solches Auslieferungsabkommen besteht, aber seit Oktober 2019 eine gemeinsame Erklärung zur Bekämpfung von Kriminalität existent ist (BAMF 13.1.2021; vergleiche BW 16.10.2019). Die geografische Lage Nepals erfordert eine Politik der guten Nachbarschaft und einen entsprechenden Ausgleich der Interessen des Binnenstaates gegenüber den beiden Großmächten (GIZ 21.2021b; vgl. ORF 31.7.2020).Die geografische Lage Nepals erfordert eine Politik der guten Nachbarschaft und einen entsprechenden Ausgleich der Interessen des Binnenstaates gegenüber den beiden Großmächten (GIZ 21.2021b; vergleiche ORF 31.7.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (12.1.2021): Nepal – Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216, Zugriff 28.1.2021 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.1.2021): Briefing Notes
  12. Januar 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025539/briefingnotes-kw03-2020.pdf, Zugriff 28.1.2021 - BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.1.2021): Reiseinformation – Nepal, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nepal/, Zugriff 28.1.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 28.1.2021 - BW – Bitter Winter (19.10.2019): Nach Niederlage in Nepal: Xi Jinping droht seine “Gegner in Stücke zu zerschlagen”, https://de.bitterwinter.org/xi-jinping-defeated-in-nepal/, Zugriff 28.1.2021- BW – Bitter Winter (19.10.2019): Nach Niederlage in Nepal: römisch zehn i Jinping droht seine “Gegner in Stücke zu zerschlagen”, https://de.bitterwinter.org/xi-jinping-defeated-in-nepal/, Zugriff 28.1.2021 - GSTF – Gesellschaft Schweizerisch-Tibetische Freundschaft (21.2.2020): Chinesisch-nepalesische Abkommen bedrohen Tibeter, https://gstf.org/2020/02/21/chinesisch-nepalesische-abkommen-bedrohen-tibeter/, Zugriff 1.2.2021 - DS – Der Standard (18.6.2020): Nepal beansprucht im Streit mit Indien eine neue Grenze, https://www.derstandard.at/story/2000118170622/nepal-beansprucht-im-streit-mit-indien-eine-neue-grenze, Zugriff 28.1.2021 - DW – Deutsche Welle (4.4.2018): Sierens China: Dünne Luft im Himalaya, https://www.dw.com/de/sierens-china-d%C3%Bcnne-luft-im-himalaya/a-43247200, Zugriff 28.1.2021 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (21.12.2020): Reisehinweise für Nepal, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/nepal/reisehinweise-nepal.html, Zugriff 28.1.2021 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021): Nepal – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 27.1.2021 - GW – GardaWorld

(2021): Nepal Country Report, https://crisis24.garda.com/country-reports/nepal, Zugriff 1.2.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043681.html, Zugriff 1.2.2021 - ORF – Observer Reserche Foundation (31.7.2020): India’s continuing role in Nepal’s economic development, https://www.orfonline.org/expert-speak/india-continuing-role-nepal-economic-development/, Zugriff 29.1.2021 - SATP - South Asia Terrorism Portal (24.1.2021): Data Sheet - Nepal Yearly Fatalities: 2000 – 2021, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/nepal, Zugriff 27.1.2021
  1. Allgemeine Menschenrechtslage Der ohnehin schwache Staatsapparat und die geringe Leistungsfähigkeit der Justiz sorgen dafür, dass Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsschutz auch weiterhin nicht verwirklicht werden. Aspekte der Verfassung von 2015 wie etwa ein uneingeschränktes Begnadigungsrecht des Präsidenten tragen dazu bei, dass die politische Elite nur selten mit Konsequenzen für illegale Handlungen rechnen muss (BS 29.4.2020). Es wurde versäumt, gut dokumentierte Fälle von Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit des Bürgerkrieges strafrechtlich zu verfolgen (BS 29.4.2020; vgl. HRW 20.11.2020). Menschenrechtsorganisationen in Nepal fordern von der Regierung das Schicksal der im Bürgerkrieg verschwundenen, verschleppten und ermordeten Menschen aufzuklären (GIZ 1.2021b). Die beiden Übergangsjustizbehörden, die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und die Commission of Investigation on Enforced Disappeared Persons (CIEDP), haben über 60.000 Beschwerden erhalten, aber keine der beiden Kommissionen hat irgendwelche der vorgebrachten Fälle abgeschlossen. Die Regierung hat es verabsäumt, auf Bedenken einzugehen, wonach es den beiden Kommissionen an Unabhängigkeit mangle. Im Januar [2021] wurden neue Kommissare für beide Gremien ernannt (HRW 13.1.2021).Der ohnehin schwache Staatsapparat und die geringe Leistungsfähigkeit der Justiz sorgen dafür, dass Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsschutz auch weiterhin nicht verwirklicht werden. Aspekte der Verfassung von 2015 wie etwa ein uneingeschränktes Begnadigungsrecht des Präsidenten tragen dazu bei, dass die politische Elite nur selten mit Konsequenzen für illegale Handlungen rechnen muss (BS 29.4.2020). Es wurde versäumt, gut dokumentierte Fälle von Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit des Bürgerkrieges strafrechtlich zu verfolgen (BS 29.4.2020; vergleiche HRW 20.11.2020). Menschenrechtsorganisationen in Nepal fordern von der Regierung das Schicksal der im Bürgerkrieg verschwundenen, verschleppten und ermordeten Menschen aufzuklären (GIZ 1.2021b). Die beiden Übergangsjustizbehörden, die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und die Commission of Investigation on Enforced Disappeared Persons (CIEDP), haben über 60.000 Beschwerden erhalten, aber keine der beiden Kommissionen hat irgendwelche der vorgebrachten Fälle abgeschlossen. Die Regierung hat es verabsäumt, auf Bedenken einzugehen, wonach es den beiden Kommissionen an Unabhängigkeit mangle. Im Januar [2021] wurden neue Kommissare für beide Gremien ernannt (HRW 13.1.2021). Zu weiteren Menschenrechtsproblemen gehören unrechtmäßige oder willkürliche Tötungen, Folter, willkürliche Inhaftierung, Blockaden von Internet-Seiten, Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung, übermäßig restriktive Gesetze gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGO), Korruption, Menschenhandel, frühe und erzwungene Heirat, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere von gebietsansässigen Tibetern, sowie der Einsatz von Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020).Zu weiteren Menschenrechtsproblemen gehören unrechtmäßige oder willkürliche Tötungen, Folter, willkürliche Inhaftierung, Blockaden von Internet-Seiten, Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung, übermäßig restriktive Gesetze gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGO), Korruption, Menschenhandel, frühe und erzwungene Heirat, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere von gebietsansässigen Tibetern, sowie der Einsatz von Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 10.2020). Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige „unberührbarer Kasten“ (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 1.2021; vgl. AI 10.2020). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Kaste, der sozialen Klasse, der Ethnie, der sexuellen Orientierung oder der Religion sind weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. IHR 17.8.2019). Zuverlässige Daten über die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten liegen nicht vor, doch wird über Benachteiligungen Angehöriger sexueller Minderheiten berichtet (USDOS 11.3.2020). Nepal hat es verabsäumt, wichtige Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte und der Bekämpfung anhaltender Diskriminierung umzusetzen (AI 10.2020).Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige „unberührbarer Kasten“ (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 1.2021; vergleiche AI 10.2020). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Kaste, der sozialen Klasse, der Ethnie, der sexuellen Orientierung oder der Religion sind weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche IHR 17.8.2019). Zuverlässige Daten über die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten liegen nicht vor, doch wird über Benachteiligungen Angehöriger sexueller Minderheiten berichtet (USDOS 11.3.2020). Nepal hat es verabsäumt, wichtige Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte und der Bekämpfung anhaltender Diskriminierung umzusetzen (AI 10.2020). Die Durchsetzung der geltenden Gesetze gegen Zwangsarbeit ist uneinheitlich und die soziale Wiedereingliederung der Opfer bleibt schwierig. Die Ressourcen, Inspektionen und Abhilfemaßnahmen stellen sich ungenügend dar und die Strafen bei Rechtsverletzungen sind nicht ausreichend, um Verstößen vorzubeugen (USDOS 11.3.2020). Hunderttausende Menschen, fast 70 Prozent der Betroffenen des Erdbebens von 2015, leben noch immer in Notunterkünften. Die Regierung hat einen Nachweis des Grundbesitzes als Bedingung für den Erhalt einer Wiederaufbauförderung festgelegt. Da jedoch bis zu 25 Prozent der Bevölkerung dieses Kriterium nicht erfüllt haben, sind zehntausende Betroffene nicht förderfähig. Die Situation betrifft vor allem marginalisierte und benachteiligte Gruppen, darunter Frauen, Dalits, wie auch andere ethnische Minderheiten und Kasten (AI 22.2.2018). Quellen: - AI – Amnesty International (10.2020): Nepal: Justice stalled for conflict victims, https://www.amnesty.org/download/Documents/ASA3132172020ENGLISH.PDF, Zugriff 2.2.2021 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 2.2.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 2.2.2021 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021): Nepal – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 27.1.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043681.html, Zugriff 1.2.2021 - HRW – Human Rights Watch: Nepal (20.11.2020): Stalling on Justice for Conflict-Era Crimes, https://www.ecoi.net/de/dokument/2041200.html, Zugriff 2.11.2021 - IHR – Informationsplattform humanrights.ch (17.8.2018): Länderinformation: Menschenrechte in Nepal, https://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/nepal/, Zugriff 2.2.2021 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 28.1.2021
  2. Religionsfreiheit Die Verfassung legt das Land als „säkularen Staat“ fest (USDOS 10.6.2020; vgl. GIZ 1.2021b), definiert aber Säkularismus als „Schutz der uralten Religion und Kultur und religiöse und kulturelle Freiheit" (USDOS 10.6.2020). Die Verfassung bezieht sich dabei auf die besondere Schutzwürdigkeit von „Sanatana" (einem Sanskrit-Ausdruck), der den Hinduismus bezeichnet (BS 29.4.2019).Die Verfassung legt das Land als „säkularen Staat“ fest (USDOS 10.6.2020; vergleiche GIZ 1.2021b), definiert aber Säkularismus als „Schutz der uralten Religion und Kultur und religiöse und kulturelle Freiheit" (USDOS 10.6.2020). Die Verfassung bezieht sich dabei auf die besondere Schutzwürdigkeit von „Sanatana" (einem Sanskrit-Ausdruck), der den Hinduismus bezeichnet (BS 29.4.2019). Die Religion ist Grundlage der traditionellen Kultur in Nepal. Nicht nur religiöse Praktiken, sondern auch Feste und Feiern, Literatur, Kunst und Architektur, Sitten und Bräuche, oder auch der Ablauf des täglichen Lebens, sind von der Religion geprägt. Die wechselvolle Geschichte des Landes hat entscheidend auch die Religion beeinflusst und die besondere Beziehung zwischen Hinduismus und Buddhismus in Nepal bewirkt (GIZ 1.2021b). Hinduismus und Buddhismus sind mit dem Tantrismus, sowie Resten animistischer Urreligionen, welche sämtliche Dinge mit einer Vielzahl von guten und bösen Geistern als beseelt betrachten, miteinander verwoben. Viele Feste werden gemeinsam, teils mit unterschiedlichen Inhalten, gefeiert. Buddhistische und hinduistische Kultstätten stehen nebeneinander oder werden auch gemeinsam genutzt (GIZ 1.2021b; vgl. DFAT 1.3.2019).Die Religion ist Grundlage der traditionellen Kultur in Nepal. Nicht nur religiöse Praktiken, sondern auch Feste und Feiern, Literatur, Kunst und Architektur, Sitten und Bräuche, oder auch der Ablauf des täglichen Lebens, sind von der Religion geprägt. Die wechselvolle Geschichte des Landes hat entscheidend auch die Religion beeinflusst und die besondere Beziehung zwischen Hinduismus und Buddhismus in Nepal bewirkt (GIZ 1.2021b). Hinduismus und Buddhismus sind mit dem Tantrismus, sowie Resten animistischer Urreligionen, welche sämtliche Dinge mit einer Vielzahl von guten und bösen Geistern als beseelt betrachten, miteinander verwoben. Viele Feste werden gemeinsam, teils mit unterschiedlichen Inhalten, gefeiert. Buddhistische und hinduistische Kultstätten stehen nebeneinander oder werden auch gemeinsam genutzt (GIZ 1.2021b; vergleiche DFAT 1.3.2019). Das religiöse Weltbild besteht aus einem Nebeneinander religiöser Richtungen, Schulen und Theorien. Diese Art von Synkretismus macht die Einteilung in Religionsgruppen nur bedingt möglich: Dem letzten Zensus
(2011)nach bekennen sich rund 80 Prozent der Gesamtbevölkerung zur ehemaligen Staatsreligion, dem Hinduismus, rund ein Zehntel sind Anhänger des Buddhismus, Muslime bilden vier Prozent und Kirati drei Prozent der Bevölkerung. Christen, Sikhs, Jainas und Bön bilden kleine religiöse Minderheiten mit etwa 0,4 Prozent (GIZ 1.2021b). Die Verfassung legt fest, dass jede Person das Recht hat, ihre Religion zu bekennen, auszuüben und zu schützen. Während der Ausübung dieses Rechts verbietet die Verfassung Einzelpersonen, sich an Handlungen zu beteiligen, die „gegen die öffentliche Gesundheit, den Anstand und die Moral“ verstoßen oder die „die öffentliche Rechts- und Ordnungslage beeinträchtigen.“ Es ist verboten, andere Personen von einer Religion zu einer anderen zu bekehren oder die Religiosität anderer zu stören. Zuwiderhandlungen stehen unter Strafe (USDOS 10.6.2020; vgl. DFAT 1.3.2019).Die Verfassung legt fest, dass jede Person das Recht hat, ihre Religion zu bekennen, auszuüben und zu schützen. Während der Ausübung dieses Rechts verbietet die Verfassung Einzelpersonen, sich an Handlungen zu beteiligen, die „gegen die öffentliche Gesundheit, den Anstand und die Moral“ verstoßen oder die „die öffentliche Rechts- und Ordnungslage beeinträchtigen.“ Es ist verboten, andere Personen von einer Religion zu einer anderen zu bekehren oder die Religiosität anderer zu stören. Zuwiderhandlungen stehen unter Strafe (USDOS 10.6.2020; vergleiche DFAT 1.3.2019). Von lokalen Vorfällen zwischen religiösen Gruppen und Diskriminierungen wird berichtet (DFAT 1.3.2019). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 8.2.2021 - DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (1.3.2019): DFAT Country Information Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004004/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 3.2.2021 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Nepal – Gesellschaft, https://www.liportal.de/nepal/gesellschaft/#c8585, 8.2.2021 - USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031295.html, Zugriff 8.2.2021
  1. Buddhisten Buddhisten machen offiziell nur etwa zehn Prozent der Gesamtbevölkerung Nepals aus. Allerdings betrachten sich viele Nepalis sowohl als Hindu als auch als Buddhisten und teilen sich oft Tempel und Rituale der Anbetung (GIZ 1.2021b; vgl. DFAT 1.3.2019). Die größte Konzentration von Buddhisten findet sich in den östlichen Hügeln, im Kathmandutal und im zentralen Terai. Buddhas Geburtsort in Lumbini (im Süden Nepals) ist ein bedeutender Pilgerort. Die seit langem bestehende Stellung des Buddhismus in der nepalesischen Gesellschaft, zusammen mit den engen Verbindungen zwischen Buddhisten und Hindus, bedingen, dass Buddhisten selten von gesellschaftlicher Diskriminierung oder Gewalt bedroht sind (DFAT 1.3.2019).Buddhisten machen offiziell nur etwa zehn Prozent der Gesamtbevölkerung Nepals aus. Allerdings betrachten sich viele Nepalis sowohl als Hindu als auch als Buddhisten und teilen sich oft Tempel und Rituale der Anbetung (GIZ 1.2021b; vergleiche DFAT 1.3.2019). Die größte Konzentration von Buddhisten findet sich in den östlichen Hügeln, im Kathmandutal und im zentralen Terai. Buddhas Geburtsort in Lumbini (im Süden Nepals) ist ein bedeutender Pilgerort. Die seit langem bestehende Stellung des Buddhismus in der nepalesischen Gesellschaft, zusammen mit den engen Verbindungen zwischen Buddhisten und Hindus, bedingen, dass Buddhisten selten von gesellschaftlicher Diskriminierung oder Gewalt bedroht sind (DFAT 1.3.2019). Quellen: - DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (1.3.2019): DFAT Country Information Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004004/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 8.2.2021 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Nepal – Gesellschaft, https://www.liportal.de/nepal/gesellschaft/#c8585, 8.2.2021 - USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031295.html, Zugriff 8.2.2021
  2. Ethnische Minderheiten und Kasten Die nepalesische Verfassung von 2015 richtete verschiedene Kommissionen ein, um die Rechte von Dalits, Tharus, Muslimen, Madhesis und indigenen Völkern zu schützen und die Inklusion zu fördern, aber die Regierung hat sie weitgehend ungenutzt und ineffektiv in ihrer Funktion gelassen. Angehörige der sogenannten unberührbaren Kasten (Dalits) sind nach wie vor erheblicher rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Diskriminierung durch „hochkastige“, oft als „Hügel-Eliten“ (weil sie in der zentralen Hügelregion leben) bezeichnete Hindus ausgesetzt, die immer noch dominante Positionen in der Bürokratie und den politischen Institutionen sowie im komplexen sozioökonomischen System Nepals innehaben (BS 29.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Die nepalesische Verfassung von 2015 richtete verschiedene Kommissionen ein, um die Rechte von Dalits, Tharus, Muslimen, Madhesis und indigenen Völkern zu schützen und die Inklusion zu fördern, aber die Regierung hat sie weitgehend ungenutzt und ineffektiv in ihrer Funktion gelassen. Angehörige der sogenannten unberührbaren Kasten (Dalits) sind nach wie vor erheblicher rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Diskriminierung durch „hochkastige“, oft als „Hügel-Eliten“ (weil sie in der zentralen Hügelregion leben) bezeichnete Hindus ausgesetzt, die immer noch dominante Positionen in der Bürokratie und den politischen Institutionen sowie im komplexen sozioökonomischen System Nepals innehaben (BS 29.4.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Im Zuge der Bekämpfung der COVID-19 Pandemie erfahren marginalisierte ethnische Gruppen im Land Beschränkungen im Zugang zu Gesundheitsleistungen (HRW 14.1.2021; vgl. AI 10.2020).Im Zuge der Bekämpfung der COVID-19 Pandemie erfahren marginalisierte ethnische Gruppen im Land Beschränkungen im Zugang zu Gesundheitsleistungen (HRW 14.1.2021; vergleiche AI 10.2020). Quellen: - AI – Amnesty International (10.2020): Nepal: Justice stalled for conflict victims: Amnesty International submission for the UN Universal Periodic Review, 37th session of the UPR Working Group, January 2021[ASA 31/3217/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2039712/ASA3132172020ENGLISH.PDF, Zugriff 9.2.2020 - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 2.2.2021 - HRW Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043681.html, Zugriff 1.2.2021
  3. Frauen Die Verfassung enthält Bestimmungen, welche eine geschlechtsspezifische Diskriminierung zulassen. Diskriminierung von Frauen und Mädchen stellt ein anhaltendes Problem dar. Vor allem Dalit-Frauen wurden aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Kaste diskriminiert (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Die Verfassung enthält Bestimmungen, welche eine geschlechtsspezifische Diskriminierung zulassen. Diskriminierung von Frauen und Mädchen stellt ein anhaltendes Problem dar. Vor allem Dalit-Frauen wurden aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Kaste diskriminiert (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Auch wenn die gesetzlichen Bestimmungen zu Eigentum und Erbschaft keine geschlechtsspezifische Diskriminierung beinhalten, sind Frauen angesichts der anhaltenden Diskriminierung durch die herrschende gesellschaftliche Praxis oft nicht in der Lage, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Frauen sind weiterhin unter den Ärmsten überproportional stark vertreten (BS 29.4.2020). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen oder Minderheiten am politischen Prozess explizit einschränken. Frauen nehmen an lokalen, regionalen und nationalen Wahlen teil. Die Verfassung schreibt eine proportionale Beteiligung von Frauen in allen staatlichen Gremien vor und vergibt ein Drittel aller Sitze in der Legislative auf Bundes- und Landesebene an Frauen (USDOS 11.3.2020). Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibt ein ernsthaftes Problem. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich Früh- und Zwangsheirat, einer der Hauptfaktoren für den als relativ schlecht zu bezeichnenden Gesundheitszustand von Frauen, deren unsichere Existenzsicherung und ihre unzureichende soziale Mobilisierung darstellt und zur intergenerationellen Armut beiträgt. Darüber hinaus schränkt die nach wie vor weit verbreitete Praxis der Früh- und Zwangsheirat den Zugang von Mädchen zur Bildung ein und erhöht ihre Vulnerabilität für häusliche Gewalt und sexuellen Missbrauch, einschließlich dem Sexhandel (USDOS 11.3.2020). Nepal erreicht in Asien den dritthöchsten Wert an geschlossenen Kinderehen. 40 Prozent der Mädchen heiraten vor dem
  4. Lebensjahr, sieben Prozent sogar vor dem
  5. Lebensjahr. Die von der Regierung erlassenen Gesetze und Strategien mit dem Ziel, die Praxis von Kinderehen zu beenden, werden nicht angewendet (HRW 13.1.2021). Lücken in der Gesetzgebung und ein mangelnder politischer Wille beeinträchtigten weiterhin die Strafverfolgung von sexueller Gewalt, insbesondere für Opfer aus Minderheitengemeinschaften. Eine Verjährungsfrist von einem Jahr für Anschuldigungen wegen Vergewaltigung und sexueller Gewalt verhindert, dass viele Fälle vor Gericht gebracht werden (HRW 13.1.2021). Beschwerden bei Fällen häuslicher Gewalt können durch Mediation mit Schwerpunkt auf Versöhnung beigelegt werden. Durch die Behörden wird eine Strafverfolgung in der Regel nur dann durchgeführt, wenn die Mediation fehlgeschlagen ist (USDOS 11.3.2020). Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist strafbar und wird, je nach Alter des Opfers, mit Mindesthaftstrafen von fünf bis 15 Jahren Haft bestraft. Bei Gruppenvergewaltigung, Vergewaltigung von Schwangeren oder Vergewaltigung einer körperlich beeinträchtigten Frau sieht das Gesetz eine zusätzliche Freiheitsstrafe von fünf Jahren vor. Die Entschädigung des Opfers richtet sich nach dem Grad der psychischen und physischen Misshandlung (USDOS 11.3.2020). Frauen und Mädchen aus der Dalit-Gemeinschaft waren häufig von sexueller Gewalt bedroht, die häufig ungestraft begangen wird (HRW 13.1.2021). Ein 2017 beschlossenes Gesetz kriminalisiert Chaupadi (auch Chue, Bahirhunu, Chaukulla oder Chaukudi), eine Praxis, welche Frauen und Mädchen während der Menstruation aus ihren Häusern in Schuppen oder isolierte Dunkelräume zwingt (DFAT 1.23.2019). Diese Praxis führt immer zum Tod von Frauen durch Witterungseinflüsse, Rauchgasvergiftungen oder Tierbisse (BBC 10.8.2017; vgl. BMJ 14.2.2020). Dennoch wird diese Praxis in abgelegenen Gebieten im Westen des Landes, aber durch die Binnenmigration als Folge des Erdbebens von 2015, landesweit weiter betrieben (DFAT 1.3.2019; vgl. BBC 10.1.2019, DP 4.2.2019).Ein 2017 beschlossenes Gesetz kriminalisiert Chaupadi (auch Chue, Bahirhunu, Chaukulla oder Chaukudi), eine Praxis, welche Frauen und Mädchen während der Menstruation aus ihren Häusern in Schuppen oder isolierte Dunkelräume zwingt (DFAT 1.23.2019). Diese Praxis führt immer zum Tod von Frauen durch Witterungseinflüsse, Rauchgasvergiftungen oder Tierbisse (BBC 10.8.2017; vergleiche BMJ 14.2.2020). Dennoch wird diese Praxis in abgelegenen Gebieten im Westen des Landes, aber durch die Binnenmigration als Folge des Erdbebens von 2015, landesweit weiter betrieben (DFAT 1.3.2019; vergleiche BBC 10.1.2019, DP 4.2.2019). Nach jahrzehntelangen Fortschritten im Bereich der Mütter- und Säuglingsgesundheit haben Untersuchungen ergeben, dass die Zahl der Geburten in Gesundheitseinrichtungen während der im März 2020 begonnen viermonatigen nationalen Abriegelung des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie, um mehr als die Hälfte zurückging. Neo-natale Todesfälle stiegen in diesem Zeitraum an. Marginalisierte ethnische Gruppen, wie beispielsweise die Madhesi, hatten eingeschränkten Zugang zu Gesundheitsleistungen (HRW 13.1.2021). Die Verfassung erlaubt es Frauen nicht, die Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weiterzugeben, unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Kindesvaters, und hat keine spezielle Bestimmung für die Einbürgerung von ausländischen Ehemännern, die mit nepalesischen Ehefrauen verheiratet sind (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Die Verfassung erlaubt es Frauen nicht, die Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weiterzugeben, unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Kindesvaters, und hat keine spezielle Bestimmung für die Einbürgerung von ausländischen Ehemännern, die mit nepalesischen Ehefrauen verheiratet sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Quellen: - BBC – British Broadcasting Corporation (10.8.2017): Nepal criminalises banishing menstruating women to huts, https://www.bbc.com/news/world-asia-40885748, Zugriff 10.2.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 8.2.2021 - DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (1.3.2019): DFAT Country Information Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004004/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 3.2.2021 - DP – Die Presse (4.2.2019): Frau erstickte in "Menstruationshütte" in Nepal, https://www.diepresse.com/5573978/frau-erstickte-in-menstruationshutte-in-nepal, Zugriff 10.2.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043681.html, Zugriff 2.2.2021 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 2.2.2021
  6. Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungs- und Reisefreiheit, aber auch das Recht auf Emigration und Rückkehr vor. Eine Ausnahme bilden Flüchtlinge; diese müssen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit oft gesetzlich geregelte Einschränkungen hinnehmen, die aber nicht einheitlich durchgesetzt werden. Die Regierung stellt seit 20 Jahren keine Ausweisdokumente für tibetische Flüchtlinge mehr aus. Es gibt Berichte über Vertriebene aus Tibet, die aufgrund fehlender Personaldokumente an Kontrollpunkten von der Polizei schikaniert oder zurückgeschickt werden (USDOS 11.3.2020). Es gibt zehn formale Ein- und Ausreisepunkte, von denen der Flughafen Kathmandu der einzige internationale Flughafen ist (DFAT 1.3.2019). Um Frauen vor Menschenhandel oder Misshandlung zu schützen, führte die Regierung für Frauen ein Mindestalter von 24 Jahren für Auslandsreisen zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung ein. Diese Regelung wird jedoch von NGOs und Menschenrechtsaktivisten als diskriminierend und kontraproduktiv empfunden, da so Frauen auf informellem Weg über die indische Grenze migrieren, was sie anfälliger für Menschenhandel macht (USDOS 11.3.2020). In Folge der schweren Erdbeben im Jahr 2015 gibt es im ganzen Land weiterhin Schäden an der Infrastruktur und unpassierbare Straßen. In Nepal kommt es vereinzelt zu kurzfristig ausgerufenen „Bandhs“ (Zwangsstreiks), mit Blockaden bzw. Straßensperren (AA 12.1.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (12.1.2021): Nepal – Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216#content_3, Zugriff 2.2.2021 - DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (1.3.2019): DFAT Country Information Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004004/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 3.2.2021 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 2.2.202
  7. Grundversorgung und Wirtschaft Mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 1.034 US-Dollar pro Jahr ist Nepal eines der ärmsten Länder der Welt. Die instabile politische Situation, der Mangel an ausgebildeten Arbeitskräften und die schwache Infrastruktur behindern die wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Eine anhaltend hohe Inflation vermindert die Kaufkraft der Bevölkerung. Im Index of Economic Freedom 2020 nimmt Nepal den
  8. Platz unter 180 Ländern ein (GIZ 1.2021c). Mit dem 2006 eingeleiteten Friedensprozess haben sich die Rahmenbedingungen für die Wirtschaft Nepals zwar insgesamt verbessert, das Investitionsklima leidet aber unter gesetzlicher Überregulierung. Der defizitäre Staatshaushalt und der steigende Schuldendienst geben weiter Anlass zur Sorge. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren zwischen zwei und vier Prozent und war damit zu niedrig, um die Armut substanziell zu reduzieren. Wirtschaftliche Reformagenda und Armutsbekämpfung stellen große Herausforderungen an die junge Republik. Die instabile politische Lage hemmt wichtige Investitionen der öffentlichen Hand und wirkt sich negativ auf das Geschäftsklima aus. Die Entwicklung Nepals wird durch immer Naturkatastrophen - wie Überschwemmungen und Erdrutsche - gebremst. Das Erdbeben vom April 2015 hat die Infrastruktur im Kathmandu-Tal und anderen betroffenen Landesteilen schwer beschädigt (GIZ 1.2021c). Etwa 20 Prozent aller Gebäude, die 2015 beschädigt wurden, sind der Hilfsorganisation Plan International zufolge bis heute nicht repariert. Geldmangel und administrative Hürden erschweren den Wiederaufbau (SZ 24.4.2020). Neben den Folgen des verheerenden Erdbebens brachten Blockaden wichtiger Handelsrouten die Wirtschaft zum Erliegen. Die Parteien und politische Gruppierungen unterschiedlichster Ausrichtung rufen immer wieder zu Streiks auf. Diese wirken sich negativ auf alle wirtschaftlichen Sektoren aus, von der Großindustrie bis hin zu kleinen und mittelständischen Unternehmen. Bürokratie und unzureichende Infrastruktur beeinträchtigen das Investitionsklima und damit die wirtschaftliche Entwicklung (GIZ 1.2021c). Die wirtschaftliche Entwicklung Nepals ist schwer von der Coronakrise getroffen. Eine strenge Ausgangssperre hat vier Monate lang das öffentliche Leben in Nepal weitgehend lahmgelegt. Zahlreiche Menschen kamen in eine finanzielle Notlage. Zwei wichtige Einnahmequellen brechen dem Staat weg: Die Überweisungen nepalesischer Arbeitsmigranten, die geschätzt zwischen 26 und 30 Prozent des BIP ausmachen, und die Einnahmen aus dem Tourismussektor (GIZ 1.2021c). Es existieren keine zuverlässigen Erhebungen zur Arbeitslosigkeit. Die offizielle Erwerbslosenquote ist relativ niedrig (2019: 1,4 Prozent) (WKO 10.2020). Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Wegen der offenen Grenzen ist die Migration ins Ausland nicht dokumentiert. Schätzungen gehen davon aus, dass heute vier bis fünf Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten. Rund die Hälfte davon dürfte sich in Indien aufhalten. Der Rest vor allem in Malaysia und den Golfstaaten (GIZ 1.2021c). Mit der zunehmenden Emigration ist die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einem lukrativen Geschäft geworden. Über 800 sogenannte „Manpower Companies“ werben über lokale Agenten Arbeitswillige in den Dörfern an und organisieren Reise, Ausreisepapiere und Verträge mit den Arbeitgebern in den Zielländern. Die große Mehrheit der Arbeitsmigranten sind junge Männer. Der Anteil der Frauen hat mit der steigenden Nachfrage nach Hausangestellten in den Golfstaaten im letzten Jahrzehnt zwar zugenommen, Frauen machen aber erst etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte im Ausland aus (GIZ 1.2021b). Nepal verfügt außer den familiären sozialen Netzwerken über kein Wohlfahrtssystem. In bestimmten Fällen sind NGOs bemüht, diese Lücke zu füllen, aber deren Tätigkeit ist sehr stark vom jeweiligen Standort und von internationalen Spenden abhängig, somit können nicht die gleichen Leistungen im ganzen Land angeboten werden. Es gibt nur vereinzelt Privatinitiativen; die öffentlichen Sozialdienste sind rückständig und unzureichend (BS 29.4.2020). Kinderarbeit ist nach wie vor ein weit verbreitetes Problem in Nepal (UNHRC 4.1.2021). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 2.2.2021 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021c): Nepal – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nepal/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 2.2.2021 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Nepal – Gesellschaft, https://www.liportal.de/nepal/gesellschaft/, Zugriff 2.2.2021 - SZ – Süddeutsche Zeitung (24.4.2020): Erst das Erdbeben, dann Corona, https://www.sueddeutsche.de/panorama/nepal-fuenf-jahre-erdbeben-corona-1.4887815, Zugriff 3.2.2021 - UNHRC – UN Human Rights Committee (4.1.2021): Nepal; Suggested List of Issues Prior to Reporting Related to Gender Equality in Access to Education, Child Marriage, Human Trafficking, and Child Labor; Submitted by The Advocates for Human Rights, a non-governmental organization in special consultative status for the 131st Session of the Human Rights Committee; 01 Mar 2021 - 26 Mar 2021, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared Documents/NPL/INT_CCPR_ICS_NPL_43973_E.docx, Zugriff 3.2.2021 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2020): Länderprofil NEPAL, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-nepal.pdf, Zugriff 3.2.2021
  9. Rückkehr Das Gesetz gewährt nepalesischen Staatsbürgern Reisefreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr (USDOS 11.3.2020). Ausgenommen von diesen Rechten sind die meisten Flüchtlinge, deren Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes durch entsprechende Gesetze eingeschränkt ist. Die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen im Land werden nicht einheitlich durchgesetzt. Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 28.1.2021
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Die Identität der Beschwerdeführer steht mangels Vorlage identitätsbezogener Originaldokumente nicht fest. Die vorgelegten Reisepasskopien sind keiner näheren Überprüfung zugänglich, können aber als Grundlage für die nunmehrige Verfahrensidentität der Beschwerdeführer dienen. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer sowie ihrer Kenntnis der nepalesischen Sprache ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen und gleichlautenden Vorbringen im Rahmen der Erstbefragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.12.2013, den Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.09.2017 und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2022 und stehen auch im Einklang mit ihren Angaben im Vorverfahren. Der Erstbeschwerdeführer gab stets an, aus dem Distrikt Nuwakot zu stammen. Die Zweitbeschwerdeführerin machte hierzu zwar im Zuge ihrer Befragungen und Einvernahmen verschiedentliche Angaben, ging aber letztlich sowohl im Vorverfahren als auch im nunmehrigen Verfahren darauf zurück, aus demselben Distrikt wie der Erstbeschwerdeführer zu stammen. Im Zweifel wird daher diese Herkunft festgestellt. Auch zu ihrer Schulbildung und Art der Erwerbstätigkeit machten die Beschwerdeführer im Laufe der Verfahren unterschiedliche Angaben, weshalb letztlich als kleinster gemeinsamer Nenner nur festzustellen war, dass beide in Nepal zumindest zehn Jahre lang die Grundschule besuchten und einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die Feststellungen zu den Angehörigen der Beschwerdeführer folgen ihren plausiblen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführer gaben dort zwar auch an, keinen Kontakt mehr mit ihren Angehörigen zu pflegen, da diese gegen ihre Eheschließung gewesen seien, und begründeten dies somit mit ihrem nunmehrigen Fluchtvorbringen. Da dieses jedoch gänzlich unglaubhaft ist (s. sogleich), konnte auch dem Vorbringen über den mangelnden Kontakt kein Glaube geschenkt werden. Zudem demonstrierten beide Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass sie durchaus über ihre Angehörigen im Herkunftsstaat informiert sind, sodass auch von daher offenkundig ein Kontakt bestehen muss (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll S. 7 und 15).Die Feststellungen zu den Angehörigen der Beschwerdeführer folgen ihren plausiblen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführer gaben dort zwar auch an, keinen Kontakt mehr mit ihren Angehörigen zu pflegen, da diese gegen ihre Eheschließung gewesen seien, und begründeten dies somit mit ihrem nunmehrigen Fluchtvorbringen. Da dieses jedoch gänzlich unglaubhaft ist (s. sogleich), konnte auch dem Vorbringen über den mangelnden Kontakt kein Glaube geschenkt werden. Zudem demonstrierten beide Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass sie durchaus über ihre Angehörigen im Herkunftsstaat informiert sind, sodass auch von daher offenkundig ein Kontakt bestehen muss vergleiche etwa Verhandlungsprotokoll S. 7 und 15). Die Beschwerdeführer gaben zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, gesund zu sein. Die Beschwerdeführer behaupteten im gegenständlichen Verfahren, von ihren Familien bedroht worden zu sein, nachdem sie in Nepal traditionell geheiratet hätten, da sie unterschiedlichen Kasten und Religionen angehören würden. Dieses Vorbringen ist aber aufgrund zahlreicher gravierender, unauflösbarer Widersprüche nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführer waren nicht in der Lage, übereinstimmende Angaben über ihre Eheschließung und ihr Zusammenleben zu machen. Während der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte, dass seine Freunde Ram und Sabin bei der Hochzeit zugegen gewesen seien, vermeinte die Zweitbeschwerdeführerin, dass nur ihre Freundinnen Rashmi und Ganga dabei gewesen seien. Während der Erstbeschwerdeführer angab, diese beiden Frauen zu kennen, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass dieser sie nicht kenne. Beide Beschwerdeführer konnten den Tag ihrer Hochzeit nicht nennen, wobei die Zweitbeschwerdeführerin überhaupt lediglich das Jahr der behaupteten Heirat angeben konnte. Während der Erstbeschwerdeführer desweiteren den Zeitraum des Zusammenlebens in Nepal auf fünf bis sechs Monate einschränkte, meinte die Zweitbeschwerdeführerin, dass es eineinhalb Jahre gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass die Hochzeit im Dezember 2003 stattgefunden habe und er bereits im Februar 2004 ausgereist sei. Gleichzeitig gab er an, er habe aber fünf bis sechs Monate nach der Hochzeit mit der Zweitbeschwerdeführerin zusammengelebt, habe danach noch an verschiedenen anderen Orten gewohnt und sei erst dann ausgereist. Die Zweitbeschwerdeführerin wiederum sagte in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie die letzten eineinhalb Jahre vor ihrer Ausreise nach Österreich in Kathmandu gelebt habe, wobei sie zunächst ein Jahr alleine gelebt habe und sie das letzte halbe Jahr mit dem Erstbeschwerdeführer zusammengelebt habe, der nach diesem halben Jahr sogleich ausgereist sei. Sie selbst sei aber wiederum erst im Jahr 2007 ausgereist. Gleichzeitig hatte die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme durch das Bundesamt noch erklärt, bis zur Hochzeit bei ihren Eltern gelebt zu haben. Während desweiteren die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, in dieser Zeit des Zusammenlebens keiner Arbeit nachgegangen zu sein, sagte der Erstbeschwerdeführer aus, dass sie auf der Baustelle gearbeitet habe. Letztlich konnten weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin eine konkrete Bedrohung respektive Verfolgungssituation durch ihre Familien angeben, sondern beschränkten sich beide in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die wiederholte, aber völlig oberflächliche Erklärung, dass ihre Familien sie „bedroht“ hätten und darauf gedrängt hätten, dass sie sich trennen sollten. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zudem vor, dass sie seit 2004 gar keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie hätte, womit sie aber ab diesem Zeitpunkt bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2007 auch keiner Bedrohung mehr unterliegen hätte können, was aber wiederum im Widerspruch zu ihren Angaben in der Erstbefragung steht, wonach sie bis zu ihrer Ausreise bedroht worden sei. Während die Zweitbeschwerdeführerin im Übrigen in der Einvernahme durch das Bundesamt aussagte, dass die im Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe beider Beschwerdeführer über eine Bedrohung durch Maoisten frei erfunden gewesen seien, meinte sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchlich und zudem angesichts eines vorgeblichen Zusammenlebens gänzlich unplausibel, dass sie das nur für ihre eigenen damaligen Fluchtgründe sagen könne und nicht wisse, ob der damalige Fluchtgrund des Erstbeschwerdeführers stimmen würde. Der Erstbeschwerdeführer wiederum gab in der mündlichen Verhandlung an, dass seine alten Fluchtgründe aufgrund der nun veränderten politischen Bedingungen in Nepal nicht mehr relevant wären, machte damit aber doch geltend, dass auch diese der Wahrheit entsprochen hätten, was aber wiederum mit den Angaben im gegenständlichen Verfahren völlig unvereinbar wäre. Beide Beschwerdeführer konnten letztlich auch keinen plausiblen Grund dafür angeben, weshalb sie dieses nunmehrige Fluchtvorbringen nicht schon im Vorverfahren zu Protokoll gaben. Ohne im Detail auf weitere Ungereimtheiten eingehen zu müssen, ist damit zweifellos ersichtlich, dass auch das gegenständliche Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer nicht der Wahrheit entspricht, sondern es sich um ein reines gedankliches Konstrukt handelt. Andere Fluchtgründe wurden von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht hervorgekommen. Vor dem Hintergrund der festgestellten und gewürdigten persönlichen, familiären und verwandtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit der Unglaubwürdigkeit ihrer Fluchtgründe ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer nicht wieder bei ihren Angehörigen oder ihrer Verwandtschaft in Nepal unterkommen und dorthin zurückkehren könnten, zumal die Elternhäuser der Beschwerdeführer nur unweit vom mittels internationaler Fluchtverbindungen erreichbaren Kathmandu liegen. Es ist kein Grund hervorgekommen, weshalb die Angehörigen der Beschwerdeführer diese nicht wieder aufnehmen bzw. unterstützen sollten. Zumal diese auch über Landwirtschaften verfügen, ist jedenfalls davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr die Existenz der Beschwerdeführer gesichert wäre. Nicht zuletzt handelt es sich bei den Beschwerdeführern aber auch um gesunde, gebildete und arbeitsfähige Personen mit Arbeitserfahrung, die selbst am Erwerbsleben in Nepal teilnehmen und hierdurch selbst für ihren Unterhalt sorgen könnten. Mag es auch sein, dass die Beschwerdeführer schon seit sehr langer Zeit nicht mehr in Nepal leben, sind sie doch mit der nepalesischen Kultur und den dortigen Lebensgewohnheiten vertraut, zumal sie den Großteil ihres Lebens dort verbrachten, weiterhin Kontakt zu den Angehörigen besteht und sie dort auch ihre Schulbildung absolvierten und Arbeitserfahrung sammelten, sodass auch dahingehend kein Grund hervorkam, der auf eine Verletzung der Art. 2, 3 EMRK schließen lassen würde. An diesen Überlegungen ändert auch die COVID-19-Pandemie nichts, da die Beschwerdeführer keiner Risikogruppe angehören und zudem in Österreich bereits die Möglichkeit hatten, eine Schutzimpfung zu erhalten. Auch im Falle einer allfällig schwierigeren wirtschaftlichen Lage würden die Beschwerdeführer aufgrund ihrer zahlreichen Anknüpfungspunkte, zumal auch der elterlichen Unterkunft und Landwirtschaft, nicht in eine aussichtslose Lage geraten. Es sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würden, erneut für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.Vor dem Hintergrund der festgestellten und gewürdigten persönlichen, familiären und verwandtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit der Unglaubwürdigkeit ihrer Fluchtgründe ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer nicht wieder bei ihren Angehörigen oder ihrer Verwandtschaft in Nepal unterkommen und dorthin zurückkehren könnten, zumal die Elternhäuser der Beschwerdeführer nur unweit vom mittels internationaler Fluchtverbindungen erreichbaren Kathmandu liegen. Es ist kein Grund hervorgekommen, weshalb die Angehörigen der Beschwerdeführer diese nicht wieder aufnehmen bzw. unterstützen sollten. Zumal diese auch über Landwirtschaften verfügen, ist jedenfalls davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr die Existenz der Beschwerdeführer gesichert wäre. Nicht zuletzt handelt es sich bei den Beschwerdeführern aber auch um gesunde, gebildete und arbeitsfähige Personen mit Arbeitserfahrung, die selbst am Erwerbsleben in Nepal teilnehmen und hierdurch selbst für ihren Unterhalt sorgen könnten. Mag es auch sein, dass die Beschwerdeführer schon seit sehr langer Zeit nicht mehr in Nepal leben, sind sie doch mit der nepalesischen Kultur und den dortigen Lebensgewohnheiten vertraut, zumal sie den Großteil ihres Lebens dort verbrachten, weiterhin Kontakt zu den Angehörigen besteht und sie dort auch ihre Schulbildung absolvierten und Arbeitserfahrung sammelten, sodass auch dahingehend kein Grund hervorkam, der auf eine Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK schließen lassen würde. An diesen Überlegungen ändert auch die COVID-19-Pandemie nichts, da die Beschwerdeführer keiner Risikogruppe angehören und zudem in Österreich bereits die Möglichkeit hatten, eine Schutzimpfung zu erhalten. Auch im Falle einer allfällig schwierigeren wirtschaftlichen Lage würden die Beschwerdeführer aufgrund ihrer zahlreichen Anknüpfungspunkte, zumal auch der elterlichen Unterkunft und Landwirtschaft, nicht in eine aussichtslose Lage geraten. Es sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würden, erneut für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären, ist – zumal aufgrund des unglaubhaften Fluchtvorbringens – anhand der Länderberichte nicht objektivierbar. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, haben die Beschwerdeführer nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführer haben stets angegeben, keine Verwandtschaft in Österreich zu haben. Ebenso gaben sie an, hier eine Lebensgemeinschaft zu führen. Aus eingeholten Auszügen aus dem Melderegister ist ersichtlich, dass sie seit mehr als 14 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, wodurch die letztlich auch vom Bundesamt nicht bestrittene Lebensgemeinschaft – auch trotz des unglaubhaften Fluchtvorbringens – als gegeben anzunehmen ist, zumal dies auch aus den mit Schriftsatz vom 17.01.2022 vorgelegten Empfehlungsschreiben so hervorgeht. Der Erstbeschwerdeführer legte zuletzt am 28.02.2022 ein Zeugnis über eine bestandene Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vor und es konnte sich die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst ein Bild davon machen, dass er über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im gegenständlichen Verfahren zwar vor, einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht zu haben, jedoch war in der mündlichen Verhandlung eine Unterhaltung auf Deutsch kaum möglich, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Administrativverfahren zum selben Schluss kam. Die übrigen Feststellungen zum Besuch sonstiger Kurse, einer ehrenamtlichen Tätigkeit und der Vereinsmitgliedschaft folgen den Ausführungen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass die Beschwerdeführer von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung leben, beruht auf eingeholten Auszügen aus dem Grundversorgungssystem. Die festgestellte selbständige Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers beruht auf seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, welches er zwar wohl nicht direkt belegte, aber jedenfalls hinsichtlich jener als Reinigungskraft unzweifelhaft aus einem Teil der vorgelegten Empfehlungsschreiben hervorgeht. Die Zweitbeschwerdeführerin gab wiederum in der mündlichen Verhandlung an, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Feststellungen über die aufschiebend bedingten Dienstverträge stützen sich schließlich auf die entsprechenden Vorlagen vom 17.01.
  12. Dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus einer Abfrage des österreichischen Strafregisters. 2.
  13. Die Feststellungen zur Situation in Nepal beruhen auf den angeführten Quellen. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Nepal ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
  14. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

§ 3Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,

  1. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,
  2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass den Beschwerdeführern in ihrem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht, zumal ihre Fluchtgründe, wie unter Punkt II.2.
  3. ausführlich dargestellt, nicht glaubwürdig waren.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass den Beschwerdeführern in ihrem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht, zumal ihre Fluchtgründe, wie unter Punkt römisch zwei.2.
  4. ausführlich dargestellt, nicht glaubwürdig waren. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wären, ist die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich des Status der Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.
  5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:3.
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer sie selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb aufgrund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführer auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer sie selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb aufgrund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführer auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erkannt werden kann. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nepal im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wären. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gerieten. Die Beschwerdeführer sind gesund, arbeitsfähig, verfügen über Bildung sowie Arbeitserfahrung, sprechen auch die Sprache ihres Herkunftsstaates und ist somit kein Grund dafür hervorgekommen, dass sie in Nepal keine Arbeit finden könnten, um dadurch ihre Existenz zu sichern. Zudem haben die Beschwerdeführer Angehörige und Verwandte in ihrem Herkunftsstaat – nämlich in Kathmandu selbst sowie im Heimatdistrikt in der Nähe der Stadt – und verfügen somit über soziale Anknüpfungspunkte, zu denen Kontakt besteht. Die Eltern der Beschwerdeführer verfügen über jeweils eine Unterkunft und eine Landwirtschaft, sodass auch dahingehend eine Existenzgrundlage für die Beschwerdeführer besteht. Insgesamt kann daher nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nepal in eine lebensbedrohliche Notlage gerieten. Etwaig schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005 nicht. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nepal im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wären. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gerieten. Die Beschwerdeführer sind gesund, arbeitsfähig, verfügen über Bildung sowie Arbeitserfahrung, sprechen auch die Sprache ihres Herkunftsstaates und ist somit kein Grund dafür hervorgekommen, dass sie in Nepal keine Arbeit finden könnten, um dadurch ihre Existenz zu sichern. Zudem haben die Beschwerdeführer Angehörige und Verwandte in ihrem Herkunftsstaat – nämlich in Kathmandu selbst sowie im Heimatdistrikt in der Nähe der Stadt – und verfügen somit über soziale Anknüpfungspunkte, zu denen Kontakt besteht. Die Eltern der Beschwerdeführer verfügen über jeweils eine Unterkunft und eine Landwirtschaft, sodass auch dahingehend eine Existenzgrundlage für die Beschwerdeführer besteht. Insgesamt kann daher nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nepal in eine lebensbedrohliche Notlage gerieten. Etwaig schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 nicht. Dies gilt, wie schon ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie. Die Beschwerdeführer sind gesund und gehören keiner Risikogruppe an. Zudem besteht die Möglichkeit einer Schutzimpfung. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wären, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wären, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide abzuweisen. 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. und IV. der angefochtenen Bescheide:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufentha

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