RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW175 2251286-1 Spruch, W175 2251286-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung: , Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 29.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG), im Bundesgebiet.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 29.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG), im Bundesgebiet. Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten des BF ergab eine Speicherung von Deutschland am 17.10.2013 infolge einer Antragstellung auf internationalen Schutz. I.
- Der BF sprach am 29.12.2022 auf einer Polizeidienststelle vor, wo er um Asyl ersuchte. Er wies sich mit einem von Deutschland ausgestellten, im Jahr 2020 abgelaufenen Passersatz aus. Der BF wurde im Lauf der Amtshandlung festgenommen, wobei bei ihm Marihuana sichergestellt wurde. römisch eins.
- Der BF sprach am 29.12.2022 auf einer Polizeidienststelle vor, wo er um Asyl ersuchte. Er wies sich mit einem von Deutschland ausgestellten, im Jahr 2020 abgelaufenen Passersatz aus. Der BF wurde im Lauf der Amtshandlung festgenommen, wobei bei ihm Marihuana sichergestellt wurde. Im Rahmen der Erstbefragung am 30.12.2021 gab der BF in Arabisch befragt im Wesentlichen an, dass er volljährig und ägyptischer Staatsangehöriger sei. Er legte den deutschen Passersatz, einen deutschen Führerschein und eine Versicherungskarte vor. Er habe Syrien im Oktober 2013 verlassen, und sei nach Deutschland geflogen. Sein syrischer Pass befände sich bei der deutschen Asylbehörde. Er sei in Deutschland anerkannter Flüchtling. Zuerst habe er sich vier Jahre in Deutschland aufgehalten, danach zwei Jahre in Schweden. Nach einem weiteren zweimonatigen Aufenthalt in Deutschland sei er zwei Jahre in Österreich gewesen, danach acht Monate in der Schweiz und sei dann erneut nach Österreich zurückgekehrt. Er habe mit Deutschland kein Problem, er fühle sich in Österreich nur integrierter. In Österreich habe er keine Verwandten. Gesundheitliche Probleme führte der BF nicht an. I.
- Aufgrund des Eurodac-Treffers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an Deutschland am 07.01.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF. römisch eins.
- Aufgrund des Eurodac-Treffers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an Deutschland am 07.01.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF. Mitgeteilt wurde, dass „dem Eurodac-Ergebnis zu entnehmen sei, dass dem BF in Deutschland mit 10.08.2017 ein Status zuerkannt worden sei. Der BF habe einen im Jahr 2020 abgelaufenen von Deutschland ausgestellten Konventionsreisepass vorgelegt“. I.
- Mit Schreiben vom 11.01.2022 stimmten die deutschen Behörden einer Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO ausdrücklich zu. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 11.01.2022 stimmten die deutschen Behörden einer Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu. I.
- Der BF verzichtete im Wege seiner anwaltlichen Vertretung auf sein Parteiengehör (AS 95). römisch eins.
- Der BF verzichtete im Wege seiner anwaltlichen Vertretung auf sein Parteiengehör (AS 95). I.
- Das BFA wies mit dem beschwerdegegenständliche Bescheide vom 21.01.2022, zugestellt am selben Tag, den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass … für die Prüfung des Antrages gemäß … der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). römisch eins.
- Das BFA wies mit dem beschwerdegegenständliche Bescheide vom 21.01.2022, zugestellt am selben Tag, den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass … für die Prüfung des Antrages gemäß … der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität des BF mangels geeigneter heimatstaatlicher Dokumente nicht feststehe. I.
- Mit 21.01.2021 stellte das BFA den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) amtswegig zur Seite. römisch eins.
- Mit 21.01.2021 stellte das BFA den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) amtswegig zur Seite. I.
- Mit Schreiben vom 12.05.2021 brachte der BF - nunmehr durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten - fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 12.05.2021 brachte der BF - nunmehr durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten - fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Fallrelevant wurde ausgeführt, dass dem BF 2013 in Deutschland Asyl gewährt worden sei. Er habe seinen Asylstatus in Deutschland zwischenzeitlich jedoch wieder verloren, warum sei ihm derzeit nicht bekannt. Er wolle nunmehr in Österreich bleiben, da er hier bereits sehr integriert sei. Der Bescheid des BFA sei im Übrigen derart mangelhaft verfasst, das eine Anfechtung kaum möglich sei. I.
- Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 03.02.2022.römisch eins.
- Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 03.02.
- , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Beweisaufnahme:römisch zwei.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in: - den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 30.12.2021 und der Beschwerde vom 25.01.2022 - die Unterlagen des Konsultationsverfahrens mit Deutschland - den angeführten e-mail Verkehr. II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.2.
- Die volljährige BF ist ägyptischer Staatsangehöriger, seine Identität steht mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest. römisch zwei.2.
- Die volljährige BF ist ägyptischer Staatsangehöriger, seine Identität steht mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest. II.2.
- Betreffend den BF wurde eine Speicherung in Eurodac von Deutschland am 17.10.2013 infolge einer Antragstellung auf internationalen Schutz veranlasst.römisch zwei.2.
- Betreffend den BF wurde eine Speicherung in Eurodac von Deutschland am 17.10.2013 infolge einer Antragstellung auf internationalen Schutz veranlasst. II.2.
- Der BF reiste laut eigene Angaben ohne das Gebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein, wo er am 29.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. römisch zwei.2.
- Der BF reiste laut eigene Angaben ohne das Gebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein, wo er am 29.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. II.2.
- Mit Schreiben vom 11.01,2022 stimmte Deutschland nach vorangegangenem Konsultationsverfahren einem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO ausdrücklich zu. römisch zwei.2.
- Mit Schreiben vom 11.01,2022 stimmte Deutschland nach vorangegangenem Konsultationsverfahren einem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Der BF wurde am 30.12.2021 erstbefragt, wobei er angab, in Deutschland internationalen Schutz zu genießen. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens wurde seitens des BFA am 07.01.2022 Deutschland um Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO ersucht, wobei nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Behörde zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass der BF nicht asylberechtigt gewesen sei, wobei ihm doch laut Konsultation ein „Staus zuerkannt worden sei“ und er einen (als authentisch klassifizierten) Konventionsreisepass vorgelegt habe. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens wurde seitens des BFA am 07.01.2022 Deutschland um Wiederaufnahme gemäß Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO ersucht, wobei nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Behörde zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass der BF nicht asylberechtigt gewesen sei, wobei ihm doch laut Konsultation ein „Staus zuerkannt worden sei“ und er einen (als authentisch klassifizierten) Konventionsreisepass vorgelegt habe. Dem e-mail Verkehr im Akt ist zu entnehmen, dass sich der BF laut seiner (ersten) anwaltlichen Vertretung in Haft in Hungerstreik befinde und dass er freiwillig nach Deutschland zurückkehren wolle, da er „sein Asylverfahren in Deutschland fortsetzen wolle“. Er verzichte auf sein Parteiengehör (AS 93). Seitens des BFA war der Vertretung zuvor mitgeteilt worden, dass man das Konsultationsverfahren mit Deutschland abwarten müsse, dem BF sei zuvor schon einmal die Einreise nach Deutschland verweigert worden. Dem Spruch des angefochtenen Bescheides lässt sich nicht entnehmen welches Land aufgrund welcher Rechtsgrundlage für die Verfahrensführung zuständig sei. Dies ergibt sich lediglich aus der Begründung. In dieser wird jedoch eine eventuelle Zu- oder Aberkennung des Asylstatus in Deutschland nicht erwähnt. In der Beschwerde wurde nun erstmals - entgegen den bisherigen Angaben des BF - ausgeführt, dass der BF seinen Asylstaus in Deutschland verloren habe, obwohl ihm derzeit nicht bekannt sei, warum. Insgesamt ist festzuhalten, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht zweifelsfrei feststeht, welchen rechtlichen Status der BF in Deutschland tatsächlich (noch) hat und gegebenenfalls welche rechtliche Grundlage für eine (nach Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen mögliche) Überstellung nach Deutschland heranzuziehen ist. Im gegenständlichen Fall erscheint es nicht ausreichend, sich lediglich auf die Antwort Deutschlands vom 11.01.2022 zu stützen, sondern wäre es erforderlich, erneut im Wege der Dublinbehörden abzuklären, ob dem BF in Deutschland nun tatsächlich ein Asylstatus zukommt beziehungsweise ob er diesen zwischenzeitlich verloren hat. Das Gericht verkennt nicht, dass seitens des BF eine gewisse Mitwirkungspflicht besteht, andererseits geht die belangte Behörde in der Konsultationsanfrage selbst von einer Zuerkennung und vom Vorhandensein eines Konventionsreisedokumentes aus, ohne sich näher mit den möglichen Konsequenzen zu befassen und gegebenenfalls im Zweifel vorab eine geeignete Anfrage an die deutschen Dublinbehörden zu stellen. Die belangte Behörde wird sich dementsprechend mit dieser Frage auseinanderzusetzen haben, um eine eventuelle erneute Zurückweisung des Antrages des BF nach erfolgter Einzelfallprüfung (wobei auch auf Voraufenthalt des BF sowie eventuelle Anzeigen nach dem SMG zu berücksichtigen wären) und Durchführung eines Parteiengehörs auf die korrekte rechtliche Grundlage stützen und diese auch im Spruch anführen zu können. Im vorliegenden Fall kann daher zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG aufgrund der nicht vorhandenen Sachverhaltserhebungen in einer zentralen Verfahrensfrage durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob und welche rechtliche Grundlage für eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz besteht. Es war daher zwingend nach § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG vorzugehen.Es war daher zwingend nach Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG vorzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W175.2251286.1.00