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{'item': 'W183 2240825-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 137§ 31Art. 130§§ 141a§ 40§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW183 2240825-1 SpruchW183 2240825-1/4E, , W183 2240825-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur

§ 28Abs. 3, zweiter Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 03.04.2020 teilte das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit, dass Arbeitsplätze in der Bildungsdirektion für Wien neu bewertet werden. Das Referat der nunmehrigen Beschwerdeführerin XXXX sei mit A2/4 bewertet gewesen und werde nun mit A2/3 bewertet.
  2. Mit Schreiben vom 03.04.2020 teilte das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit, dass Arbeitsplätze in der Bildungsdirektion für Wien neu bewertet werden. Das Referat der nunmehrigen Beschwerdeführerin römisch 40 sei mit A2/4 bewertet gewesen und werde nun mit A2/3 bewertet. Im Rahmen des Parteiengehörs teilte die Beschwerdeführerin mit, dass keine Organisationsänderung vorliege, die diese Personalmaßnahme rechtfertigen würde. Eine Prüfung, ob ein Arbeitsplatz zur Verfügung stünde, der keine Verschlechterung bedinge, sei unterblieben.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin von Amts wegen mit Ablauf des 31.03.2021 von ihrem derzeitigen Arbeitsplatz beim Stadtschulrat für Wien als Referatsleiterin der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, abberufen und mit Wirksamkeit vom 01.04.2021 auf den Arbeitsplatz bei der Bildungsdirektion für Wien als Referentin in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, diensteingeteilt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass für die neu eingerichteten Bildungsdirektionen eine neue Geschäftseinteilung erlassen worden sei. Damit sei auch die Neustrukturierung der Organisation verbunden gewesen.

§ 137Abs.

4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) seien infolge solcher Maßnahmen die betreffenden Arbeitsplätze einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen. Der bisherige Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Organisationsänderung mit A2/3 neu bewertet worden und man habe die Beschwerdeführerin verständigt, dass ihre Einteilung auf den Arbeitsplatz in der Bildungsdirektion für Wien mit Wirksamkeit vom 01.04.2021 beabsichtigt sei. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass für die neu eingerichteten Bildungsdirektionen eine neue Geschäftseinteilung erlassen worden sei. Damit sei auch die Neustrukturierung der Organisation verbunden gewesen.

Paragraph 137, Absatz 4, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) seien infolge solcher Maßnahmen die betreffenden Arbeitsplätze einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen. Der bisherige Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Organisationsänderung mit A2/3 neu bewertet worden und man habe die Beschwerdeführerin verständigt, dass ihre Einteilung auf den Arbeitsplatz in der Bildungsdirektion für Wien mit Wirksamkeit vom 01.04.2021 beabsichtigt sei.

  1. Mit Schriftsatz vom 15.03.2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid nur sehr oberflächlich begründet sei. Es sei nicht nachvollziehbar dargestellt, ob die Neubewertung den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Sie habe ein unverändertes Aufgabengebiet. Der Bescheid lasse nachprüfbare Sachverhaltsfeststellungen vermissen. Auch sei nicht geprüft worden, ob ein Arbeitsplatz mit schonenderer Auswirkung zur Verfügung stünde.
  2. Mit Schriftsatz vom 22.03.2021 (eingelangt am 26.03.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die Beschwerdeführerin verrichtete bis zur gegenständlichen Personalmaßnahme, also bis zum 01.04.2021, ihren Dienst auf dem Arbeitsplatz einer Referatsleiterin beim Stadtschulrat für Wien in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe
  5. Die Stellenidentifikationsnummer des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin blieb vor und nach der gegenständlichen Personalmaßnahme unverändert. 1.
  6. Mit 01.01.2019 traten in jedem Bundesland die Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Länderbehörden an die Stelle der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien). 1.
  7. Seitens der belangten Behörde wurden Ermittlungen zu wesentlichen Sachverhalten unterlassen: Dies betrifft die Frage, ob und inwieweit die Einrichtung dieser Behörden eine Auswirkung auf deren Organisation hatte. Auch wurde die Organisationsänderung nicht in ihren Grundzügen und nicht mit den konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin dargestellt. Auf die konkreten, der Beschwerdeführerin vor und nach der Personalmaßnahme zugewiesenen Tätigkeiten wurde im behördlichen Verfahren nicht ansatzweise eingegangen. Ebenso offen blieb die Frage, ob die Betrauung am 01.04.2021 „im Zuge“ (vgl. §113j Abs. 1 GehG) der Einrichtung der Bildungsdirektion (01.01.2019) erfolgte. Ebenso offen blieb die Frage, ob die Betrauung am 01.04.2021 „im Zuge“ vergleiche §113j Absatz eins, GehG) der Einrichtung der Bildungsdirektion (01.01.2019) erfolgte. Schließlich verabsäumte die belangte Behörde, Ermittlungen betreffend Ersatzarbeitsplätze durchzuführen.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Insbesondere ist der angefochtene Bescheid relevant, aus dem die mangelnden Ermittlungen hervorgehen.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.2.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. 3.1.
  3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
  4. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung präzisierend wie folgt aus:3.1.
  5. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
  6. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung präzisierend wie folgt aus: „In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
  7. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
  8. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
  9. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).“ VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123„In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
  10. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
  11. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
  12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).“ VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 Auch eine Verlagerung der wesentlichen Ermittlungen auf das BVwG und damit eine erstmalige Beurteilung des gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das BVwG rechtfertigt eine neuerliche Befassung der belangten Behörde. vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174 Auch eine Verlagerung der wesentlichen Ermittlungen auf das BVwG und damit eine erstmalige Beurteilung des gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das BVwG rechtfertigt eine neuerliche Befassung der belangten Behörde. vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174 Zur Zurückverweisung berechtigende Ermittlungslücken hat der VwGH auch dann angenommen, wenn das Verwaltungsgericht rechtliche Aspekte ins Spiel bringt, die von der Verwaltungsbehörde noch nicht berücksichtigt worden waren und bezüglich derer sie daher keine Ermittlungen angestellt hatte; auch wenn die Ermittlungen in einem solchen Fall nicht absichtlich unterlassen wurden, um sie dem Verwaltungsgericht zu überlassen, darf dieses in einer solchen Situation die Rechtssache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen. (Thienel, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZVG 2018, 180 [182], VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034). 3.2.
  13. Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten: „Verwendungsänderung § 40.

(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt. Paragraph 40,
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
(2)Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
  1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
  2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
  3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3)Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4)[…] Versetzung § 38.
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
  1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
  2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen, […]
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
  1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
  2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5)Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe

§§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht.

Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe

Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden. (8, 9, 10) […] Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen ergibt sich wie folgt: „Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (vgl E

  1. November 2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (vgl E
  2. September 2014, 2013/12/0228). Zur Dartuung der Auswirkungen der Organisationsänderung auf den Arbeitsplatz des Beamten ist es ausreichend festzustellen, dass als Folge derselben die Dienststelle des Beamten und damit auch sein Arbeitsplatz untergegangen ist (vgl E
  3. September 2014, 2013/12/0228).“ VwGH 21.01.2015, Ra 2014/12/0024„Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt vergleiche E
  4. November 2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden vergleiche E
  5. September 2014, 2013/12/0228). Zur Dartuung der Auswirkungen der Organisationsänderung auf den Arbeitsplatz des Beamten ist es ausreichend festzustellen, dass als Folge derselben die Dienststelle des Beamten und damit auch sein Arbeitsplatz untergegangen ist vergleiche E
  6. September 2014, 2013/12/0228).“ VwGH 21.01.2015, Ra 2014/12/0024 „Liegt nach wie vor dieselbe Dienststelle vor, ist kein "wichtiges dienstliches Interesse" aus dem Titel der Organisationsänderung für eine Versetzung gegeben, wenn trotz der erfolgten Organisationsänderung der Arbeitsplatz in seinem wesentlichen Inhalt unverändert erhalten geblieben ist (Hinweis E
  7. November 1995, 95/12/0205).“ VwGH 04.09.2012, 2009/12/0171 „Der Wegfall von Aufgaben, die nur einen geringen Anteil (weit unter 10 %) an den bisherigen Arbeitsplatzaufgaben einnehmen, kann alleine eine Versetzung nicht rechtfertigen.“ VwGH 04.09.2014, 2013/12/0235 „Bei der Setzung einer anderen qualifizierten Verwendungsänderung als jener

§ 40Abs.

2 Z. 3 BDG 1979 ist die Dienstbehörde verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht, von mehreren Möglichkeiten einer neuen Verwendung des Beamten die für ihn schonendste zu wählen. Die Verwendungsänderung auf Grund organisatorischer Gründe soll im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglichst keine Benachteiligung bewirken. Es ist dem Beamten eine gleichwertige, wenn dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen.“ VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026„Bei der Setzung einer anderen qualifizierten Verwendungsänderung als jener

Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 ist die Dienstbehörde verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht, von mehreren Möglichkeiten einer neuen Verwendung des Beamten die für ihn schonendste zu wählen. Die Verwendungsänderung auf Grund organisatorischer Gründe soll im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglichst keine Benachteiligung bewirken. Es ist dem Beamten eine gleichwertige, wenn dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen.“ VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026 3.2.2. Die wesentlichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) lauten: „Maßnahmen betreffend die Einrichtung von Bildungsdirektionen § 113j.

(1)Wurde eine Beamtin oder ein Beamter eines bisherigen Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen

dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder wurde ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, ist § 113e mit den Maßgaben anzuwenden, dass Paragraph 113 j,

(1)Wurde eine Beamtin oder ein Beamter eines bisherigen Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen

dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder wurde ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, ist Paragraph 113 e, mit den Maßgaben anzuwenden, dass

  1. abweichend von § 113e Abs. 2 der Zeitraum des möglichen Fortbezugs der bisherigen Funktionszulage spätestens nach fünf Jahren endet und
  2. abweichend von Paragraph 113 e, Absatz 2, der Zeitraum des möglichen Fortbezugs der bisherigen Funktionszulage spätestens nach fünf Jahren endet und
  3. für die Bemessung der Ergänzungszulage nach § 113e Abs. 4 an die Stelle der in § 36 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Prozentsätze der Prozentsatz 100 tritt.
  4. für die Bemessung der Ergänzungszulage nach Paragraph 113 e, Absatz 4, an die Stelle der in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Prozentsätze der Prozentsatz 100 tritt.

(2)Ansprüche nach Abs. 1 enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2026.“
(2)Ansprüche nach Absatz eins, enden spätestens mit Ablauf des
  1. Dezember 2026.“ 3.2.
  2. Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, die bei den Feststellungen angeführten Ermittlungsschritte durchzuführen, welche aufgrund der oben wiedergegebenen Judikatur bei der Prüfung einer Verwendungsänderung notwendig sind. Auch die Anwendung des § 113j GehG wurde nicht ansatzweise begründet, da die fragliche Organisationsmaßnahme bereits mit 01.01.2019 in Kraft trat, die Versetzung jedoch erst mit 01.04.2021.3.2.
  3. Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, die bei den Feststellungen angeführten Ermittlungsschritte durchzuführen, welche aufgrund der oben wiedergegebenen Judikatur bei der Prüfung einer Verwendungsänderung notwendig sind. Auch die Anwendung des Paragraph 113 j, GehG wurde nicht ansatzweise begründet, da die fragliche Organisationsmaßnahme bereits mit 01.01.2019 in Kraft trat, die Versetzung jedoch erst mit 01.04.
  4. In einem fortgesetzten Verfahren wird daher die belangte Behörde die entsprechenden Ermittlungsschritte setzen sowie nachvollziehbare Feststellungen treffen müssen. Auf die Gewährung von Parteiengehör wird hingewiesen. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage der qualifizierten Verwendungsänderung notwendig. Da bislang nicht hinreichend ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund ökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3,
  5. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.In einem fortgesetzten Verfahren wird daher die belangte Behörde die entsprechenden Ermittlungsschritte setzen sowie nachvollziehbare Feststellungen treffen müssen. Auf die Gewährung von Parteiengehör wird hingewiesen. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage der qualifizierten Verwendungsänderung notwendig. Da bislang nicht hinreichend ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund ökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von dem ihm in Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war somit

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war somit

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.2.

  1. Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 24 Abs. 2 VwGVG).3.2.
  2. Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). 3.
  3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W183.2240825.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.