G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
GVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Absatz 1 Ziffer 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 1.2. Mit Bescheid vom 04.07.2018, Zl. 1115000604 - 160690023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Republik Kongo
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1a FPG wurde zudem ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.). Mit Spruchpunkt VII. wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 aufgetragen, ab 13.11.2018 im Quartier BS Schwechat AIBE Stichstraße West 5 Unterkunft zu nehmen. 1.7. Mit Bescheid vom 23.11.2018, Zl. 1115000604-181032444, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kongo
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Republik Kongo
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde zudem ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Spruchpunkt römisch sieben. wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen, ab 13.11.2018 im Quartier BS Schwechat AIBE Stichstraße West 5 Unterkunft zu nehmen. 1.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde
Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm Absatz 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 1.9. Nachdem der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen wurde, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.10.2018 mit Bescheid vom 23.02.2019, Zl. 1115000604/181032444-EAST-Ost, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz 1a FPG nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 1.
1 Z 3 BFA-VG festgenommen wurde. 1.11. Der Anzeige einer Landespolizeidirektion vom 16.04.2019 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgrund eines zu Tage getretenen Festnahmeauftrags
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen wurde. 1.12. Am 17.04.2019 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen und am selben Tag mittels Mandatsbescheid
Vm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.12. Am 17.04.2019 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen und am selben Tag mittels Mandatsbescheid
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2019, Zl. W171 2218451-1, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiter vorliegen. 1.13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2019, Zl. W171 2218451-1, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiter vorliegen. 1.14. Nach neuerlicher Einvernahme des Beschwerdeführers wurde mit Mandatsbescheid vom 12.08.2019
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer habe sich beginnend mit 13.08.2019 jeden
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer habe sich beginnend mit 13.08.2019 jeden
1 Z 3 FPG sowie die Aufhebung der Meldeverpflichtung. 1.15. Am 22.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG sowie die Aufhebung der Meldeverpflichtung. 1.
G sowie die Heilung des Mangels vom Erfordernis eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit 09.03.2021 seit mindestens einem Jahr geduldet, stelle keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreichs dar, sei unbescholten und habe sich immer wohl verhalten. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling „irregulär“ nach Österreich eingereist und habe keine Dokumente bei sich gehabt. Er habe auch keine Möglichkeit, sich einen Reisepass seines Heimatlandes zu besorgen, diese Konstellation habe zur Rechtsposition des Geduldeten geführt. Die Geburtsurkunde habe der Beschwerdeführer beim BFA im Asylverfahren abgegeben und nicht zurückbekommen. Er habe keine Möglichkeit eine neue Geburtsurkunde zu erhalten, weshalb sicherheitshalber auch der Antrag gestellt werde, die Heilung des Mangels vom Erfordernis der Geburtsurkunde zuzulassen. 2.1. Mit Schreiben vom 18.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer beim BFA die Ausstellung einer neuen Karte für Geduldete, die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG sowie die Heilung des Mangels vom Erfordernis eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit 09.03.2021 seit mindestens einem Jahr geduldet, stelle keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreichs dar, sei unbescholten und habe sich immer wohl verhalten. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling „irregulär“ nach Österreich eingereist und habe keine Dokumente bei sich gehabt. Er habe auch keine Möglichkeit, sich einen Reisepass seines Heimatlandes zu besorgen, diese Konstellation habe zur Rechtsposition des Geduldeten geführt. Die Geburtsurkunde habe der Beschwerdeführer beim BFA im Asylverfahren abgegeben und nicht zurückbekommen. Er habe keine Möglichkeit eine neue Geburtsurkunde zu erhalten, weshalb sicherheitshalber auch der Antrag gestellt werde, die Heilung des Mangels vom Erfordernis der Geburtsurkunde zuzulassen. 2.
G vor und sei das Vorliegen von Negativvoraussetzungen auch von der Behörde nie behauptet worden. Es werde ersucht, eine Duldungskarte ehestens auszustellen. 2.4. In der Stellungnahme vom 04.05.2021 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer „keinerlei Dokumente besäße“, die seine „Identität beweisen“ könnten. Es sei bereits im verfahrenseinleitenden Antrag dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren eine Geburtsurkunde vorgelegt habe. Weder aus eigenem, noch seitens der Behörde sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, ein Reisedokument oder Ersatzreisedokument zu erlangen und habe der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits einen Antrag auf Heilung des Mangels gestellt. Beim Antragsteller lägen die Voraussetzungen
Paragraph 57, AsylG vor und sei das Vorliegen von Negativvoraussetzungen auch von der Behörde nie behauptet worden. Es werde ersucht, eine Duldungskarte ehestens auszustellen. 2.5. Mit Bescheid vom 21.06.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ vom 18.01.2021
G zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Mängelheilung vom 18.01.2021
Vm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.).2.5. Mit Bescheid vom 21.06.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ vom 18.01.2021
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Mängelheilung vom 18.01.2021
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde stellte unter anderem fest, dass keinerlei familiäre und soziale Bindungen und Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich bestünden. Er habe im Vergleich zum Vorverfahren keine Veränderung bezüglich seiner allseitigen Verhältnisse behauptet. Es bestünden eine seit 03.04.2019 rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer habe seine Geburtsurkunde im Zuge der Asylantragstellung abgegeben, besitze keinen Reisepass und habe laut eigenen Angaben keine Möglichkeit, sich einen solche zu besorgen. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert habe, dass eine neue Abwägung
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert habe, dass eine neue Abwägung
Betreffend Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder eine Geburtsurkunde noch einen Reisepass habe vorlegen können. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen, sich bei der Botschaft seines Landes die erforderlichen Unterlagen zu besorgen. Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis erbracht und auch nicht behauptet, jemals bei der zuständigen Botschaft vorgesprochen zu haben. Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder eine Geburtsurkunde noch einen Reisepass habe vorlegen können. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen, sich bei der Botschaft seines Landes die erforderlichen Unterlagen zu besorgen. Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis erbracht und auch nicht behauptet, jemals bei der zuständigen Botschaft vorgesprochen zu haben. 2.
G und § 4 Abs. 2 AsylG-DV statt, hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf und erklärte die Revision
4 B-VG für nicht zulässig.2.8. Mit Erkenntnis vom 17.12.2021 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG und Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV statt, hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf und erklärte die Revision
Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus (auszugsweise): „Vorliegend wurde zwar – wie im angefochtenen Bescheid angeführt – mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2019 die mit Bescheid vom 23.02.2019 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestätigt. Eine auf die Nichterforderlichkeit einer neuerlichen Abwägung nach Art. 8 EMRK aufbauende Zurückweisung kommt nach § 58 Abs. 10 Satz 1 AsylG jedoch nur hinsichtlich eines Antrags
G in Betracht.„Vorliegend wurde zwar – wie im angefochtenen Bescheid angeführt – mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2019 die mit Bescheid vom 23.02.2019 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestätigt. Eine auf die Nichterforderlichkeit einer neuerlichen Abwägung nach Artikel 8, EMRK aufbauende Zurückweisung kommt nach Paragraph 58, Absatz 10, Satz 1 AsylG jedoch nur hinsichtlich eines Antrags
Paragraph 55, AsylG in Betracht. Für den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG ist jedoch der zweite Satz des § 58 Abs. 10 AsylG einschlägig. Eine Zurückweisung ist demnach bei Anträgen möglich, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen. Da mit Bescheid vom 23.02.2019 auch eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G nicht erteilt wurde und die dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig abgewiesen wurde, folgt der verfahrenseinleitende Antrag einer rechtskräftigen Entscheidung nach und ist diese Voraussetzung somit erfüllt.Für den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG ist jedoch der zweite Satz des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG einschlägig. Eine Zurückweisung ist demnach bei Anträgen möglich, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen. Da mit Bescheid vom 23.02.2019 auch eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde und die dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig abgewiesen wurde, folgt der verfahrenseinleitende Antrag einer rechtskräftigen Entscheidung nach und ist diese Voraussetzung somit erfüllt. Für eine zurückweisende Entscheidung ist jedoch weiters erforderlich, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Dem hg. Erkenntnis vom 26.03.2019 lag insbesondere zugrunde, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet war. Im vorliegenden Antrag wird demgegenüber ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit 09.03.2020 das erste Mal eine bis 09.03.2021 gültige Karte für Geduldete ausgestellt worden sei, die Voraussetzungen für die Duldung weiterhin vorlägen, er keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und er unbescholten sei. Die Ausstellung einer Duldungskarte für den Beschwerdeführer wurde auch im angefochtenen Bescheid im Zuge der Darstellung des Verfahrensganges festgehalten und ist zudem aus der Aktenlage ersichtlich. Die Behörde (bzw. das VwG) ist bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz bei der Beurteilung des ersten Tatbestandselements des § 57 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz AsylG 2005, dass "der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 leg.cit. seit mindestens einem Jahr geduldet ist", an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). Angesichts dessen ist nach dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers ein geänderter Sachverhalt hinsichtlich der in § 57 AsylG normierten Voraussetzungen gegeben und wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu Unrecht
G zurückgewiesen.Für eine zurückweisende Entscheidung ist jedoch weiters erforderlich, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Dem hg. Erkenntnis vom 26.03.2019 lag insbesondere zugrunde, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht seit mindestens einem Jahr iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG geduldet war. Im vorliegenden Antrag wird demgegenüber ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit 09.03.2020 das erste Mal eine bis 09.03.2021 gültige Karte für Geduldete ausgestellt worden sei, die Voraussetzungen für die Duldung weiterhin vorlägen, er keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und er unbescholten sei. Die Ausstellung einer Duldungskarte für den Beschwerdeführer wurde auch im angefochtenen Bescheid im Zuge der Darstellung des Verfahrensganges festgehalten und ist zudem aus der Aktenlage ersichtlich. Die Behörde (bzw. das VwG) ist bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz bei der Beurteilung des ersten Tatbestandselements des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz AsylG 2005, dass "der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, leg.cit. seit mindestens einem Jahr geduldet ist", an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). Angesichts dessen ist nach dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers ein geänderter Sachverhalt hinsichtlich der in Paragraph 57, AsylG normierten Voraussetzungen gegeben und wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu Unrecht
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. […] Im Hinblick darauf, dass das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nunmehr wieder offen ist, kann - schon aus diesem Grund - der Abspruch über den unter einem gestellten Antrag auf Zulassung der Heilung des Mangels der fehlenden Vorlage eines Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde nach § 4 AsylG-DV keinen Bestand haben.“Im Hinblick darauf, dass das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nunmehr wieder offen ist, kann - schon aus diesem Grund - der Abspruch über den unter einem gestellten Antrag auf Zulassung der Heilung des Mangels der fehlenden Vorlage eines Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde nach Paragraph 4, AsylG-DV keinen Bestand haben.“ 2.
G (Spruchpunkt I.) als auch den Antrag auf Mängelheilung vom 01.01.2021
Vm 8 AsylG-DV ab (Spruchpunkt II.).2.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.03.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vom 18.01.2021
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch den Antrag auf Mängelheilung vom 01.01.2021
Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit 8 AsylG-DV ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Nichterteilung einer Aufenthaltstitelberechtigung besonderer Schutz stützte das Bundesamt auf den Tatbestand des § 57 AsylG und führte begründend aus, dass gegen den Beschwerdeführer seit 26.03.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot bestehe. Er sei seit 09.03.2020 im Bundesgebiet geduldet worden, was zwar einen Grund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels wäre - jedoch stehe dem eine mit einem befristeten Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung entgegen. Zudem sei keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der damaligen Rückkehrentscheidung liege nur ein relativ kurzer Zeitraum, sodass sich auch sein Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Er habe diesen Zeitraum nicht für integrationsbegründende Schritte genutzt. Die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung stützte das Bundesamt auf §§ 4 Abs. 1 Z 3 iVm 8 AsylG-DV und begründete dies mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe; konkret habe er seinen Reisepass nicht in Vorlage bringen können.Die Nichterteilung einer Aufenthaltstitelberechtigung besonderer Schutz stützte das Bundesamt auf den Tatbestand des Paragraph 57, AsylG und führte begründend aus, dass gegen den Beschwerdeführer seit 26.03.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot bestehe. Er sei seit 09.03.2020 im Bundesgebiet geduldet worden, was zwar einen Grund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels wäre - jedoch stehe dem eine mit einem befristeten Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung entgegen. Zudem sei keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der damaligen Rückkehrentscheidung liege nur ein relativ kurzer Zeitraum, sodass sich auch sein Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Er habe diesen Zeitraum nicht für integrationsbegründende Schritte genutzt. Die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung stützte das Bundesamt auf Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit 8 AsylG-DV und begründete dies mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe; konkret habe er seinen Reisepass nicht in Vorlage bringen können. 2.
G nicht erteilt sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2019 als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 23.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2019 als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 22.10.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Karte für Geduldete, welchem laut Aktenvermerk von 19.02.2020 stattgegeben wurde. Dem Beschwerdeführer wurde mit 09.03.2020 eine bis 09.03.2021 gültige Karte für Geduldete ausgestellt. Am 18.01.2021 beantragte er die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die neuerliche Ausstellung einer Karte für Geduldete sowie die Heilung des Mangels vom Erfordernis eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde. Mit Bescheid vom 21.06.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ vom 18.01.2021
G zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Mängelheilung vom 18.01.2021
Vm 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 21.06.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ vom 18.01.2021
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Mängelheilung vom 18.01.2021
Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2021 wurde der Beschwerde
G und § 4 Abs. 2 AsylG-DV stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2021 wurde der Beschwerde
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG und Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Mit Bescheid vom 09.03.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G sowie den Antrag auf Mängelheilung als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 09.03.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG sowie den Antrag auf Mängelheilung als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer hält sich seit Mitte Mai 2016 ununterbrochen in Österreich auf und ist seitdem im Bundesgebiet - mit kurzen Unterbrechungen - mit einem Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Von Seiten der österreichischen Behörden wurde im Juli 2018 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet. Trotz mehrfacher Urgenzen erfolgten bisher keine Rückmeldungen. Dem Beschwerdeführer war es während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet weder möglich noch zumutbar ein Heimreisezertifikat oder ein Reisedokument bei der in Berlin befindlichen Botschaft der Republik Kongo zu erwirken. Eine Botschaft der Republik Kongo in Österreich gibt es nicht.
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.“ § 46a FPG lautet:Paragraph 46 a, FPG lautet: „
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
G nicht erteilt sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.3.1.1. Mit im Instanzenzug bestätigtem Bescheid vom 23.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid vom 09.03.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G sowie den Antrag auf Mängelheilung als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 09.03.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG sowie den Antrag auf Mängelheilung als unbegründet ab. Zwischen der erlassenen Rückkehrentscheidung und dem gegenständlichen Bescheid betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G liegen ca. drei Jahren.Zwischen der erlassenen Rückkehrentscheidung und dem gegenständlichen Bescheid betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG liegen ca. drei Jahren. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht.In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht. Sowohl dem Akteninhalt als auch dem Beschwerdeschriftsatz sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach in Bezug auf den dargestellten Zeitraum von drei Jahren zwischen Erlassung der Rückkehrentscheidung und Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, die eine Neubeurteilung im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich machen würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet geduldet wurde, begründet für sich genommen keine (maßgebliche) Sachverhaltsänderung. Weitere Indizien, die für das Vorliegen einer Änderung des Sachverhaltes sprechen würden, sind ebenso nicht hervorgekommen. Auch die vorliegende Zeitspanne von drei Jahren bewirkt im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, sodass im konkreten Fall dem beantragten Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nach wie vor eine mit einem befristeten Einreiseverbot verbundene rechtskräftige Rückkehrentscheidung entgegensteht.Sowohl dem Akteninhalt als auch dem Beschwerdeschriftsatz sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach in Bezug auf den dargestellten Zeitraum von drei Jahren zwischen Erlassung der Rückkehrentscheidung und Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, die eine Neubeurteilung im Sinne des Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet geduldet wurde, begründet für sich genommen keine (maßgebliche) Sachverhaltsänderung. Weitere Indizien, die für das Vorliegen einer Änderung des Sachverhaltes sprechen würden, sind ebenso nicht hervorgekommen. Auch die vorliegende Zeitspanne von drei Jahren bewirkt im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, sodass im konkreten Fall dem beantragten Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nach wie vor eine mit einem befristeten Einreiseverbot verbundene rechtskräftige Rückkehrentscheidung entgegensteht.
PolG 2005 idF FrÄG 2011 beginnt die Frist des Einreiseverbotes (ebenso wie im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 63 Abs. 3 zweiter Satz legcit) mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen (anderes gilt allerdings im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 legcit, in dem die Frist für die Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen beginnt, vgl. § 67 Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber in den Fällen des § 53 legcit die nach Erlassung des Einreiseverbotes vom Fremden bis zu seiner Ausreise noch in Österreich verbrachte Zeit nicht in die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes eingerechnet wissen wollte. Die Gefährdungsprognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden (vgl. E
Paragraph 53, Absatz 4, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 beginnt die Frist des Einreiseverbotes (ebenso wie im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 63, Absatz 3, zweiter Satz legcit) mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen (anderes gilt allerdings im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, legcit, in dem die Frist für die Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen beginnt, vergleiche Paragraph 67, Absatz 4, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber in den Fällen des Paragraph 53, legcit die nach Erlassung des Einreiseverbotes vom Fremden bis zu seiner Ausreise noch in Österreich verbrachte Zeit nicht in die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes eingerechnet wissen wollte. Die Gefährdungsprognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden vergleiche E
G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des § 57 AsylG nicht zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.Folglich war im konkreten Fall
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.2. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Duldung vom 22.10.2019 mit dem Umstand, dass er mangels Reisedokuments seiner Ausreisverpflichtung nicht habe nachkommen können. Eine Botschaft seines Herkunftsstaates gebe es in Österreich nicht. Im Asylverfahren haben sich bezüglich der Identitätsangaben des Beschwerdeführers keine Zweifel ergeben. Der Mangel an Dokumenten liege nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers. Diesem Antrag gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Aktenvermerk vom 19.02.2020 statt und führte zur Begründung aus, dass am 31.07.2018 eine HRZ-Beantragung erfolgt sei. Trotz mehrfacher Urgenzen sei seitens der Vertretungsbehörde der Republik Kongo keine Rückmeldung erfolgt. Es könne somit das Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung derzeit unter keinen Umständen fortgeführt werden. Dieser Umstand liege nicht im Verschulden des Beschwerdeführers.
1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP). Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen XXV. GP).
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments vergleiche Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen römisch 25 . GP). Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, war es dem Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt möglich oder zumutbar ein Reisedokument bzw. ein Heimreisezertifikat bei der zuständigen Vertretungsbehörde zu erwirken. Die Republik Kongo hat in Berlin, in Deutschland, und nicht in Österreich eine Botschaft. Auch der Aktenvermerk vom 19.02.2020 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zeigt zutreffend auf, dass die tatsächlichen Gründe, die einer Abschiebung im konkreten Fall entgegenstehen, nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers liegen und diesem daher auch kein Verschulden anzulasten ist. Auch dem zuletzt ergangenen Bescheid des BFA sind keine entgegenstehenden Erwägungen zu entnehmen, sodass der Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG als erfüllt anzusehen ist.Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, war es dem Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt möglich oder zumutbar ein Reisedokument bzw. ein Heimreisezertifikat bei der zuständigen Vertretungsbehörde zu erwirken. Die Republik Kongo hat in Berlin, in Deutschland, und nicht in Österreich eine Botschaft. Auch der Aktenvermerk vom 19.02.2020 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zeigt zutreffend auf, dass die tatsächlichen Gründe, die einer Abschiebung im konkreten Fall entgegenstehen, nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers liegen und diesem daher auch kein Verschulden anzulasten ist. Auch dem zuletzt ergangenen Bescheid des BFA sind keine entgegenstehenden Erwägungen zu entnehmen, sodass der Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als erfüllt anzusehen ist. Dem Beschwerdeführer wird von der zuständigen Behörde daher eine Karte für Geduldete auszustellen sein. 3.2. Zur ersatzlosen Behebung des Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur ersatzlosen Behebung des Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Im Hinblick darauf, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG mit gegenständlicher Entscheidung abzuweisen war, kann - schon aus diesem Grund - der Abspruch über den unter einem gestellten Antrag auf Zulassung der Heilung des Mangels der fehlenden Vorlage eines Reisepasses nach § 4 AsylG-DV keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG mit gegenständlicher Entscheidung abzuweisen war, kann - schon aus diesem Grund - der Abspruch über den unter einem gestellten Antrag auf Zulassung der Heilung des Mangels der fehlenden Vorlage eines Reisepasses nach Paragraph 4, AsylG-DV keinen Bestand haben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und der Spruchpunkt II. ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und der Spruchpunkt römisch zwei. ersatzlos zu beheben. 4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
GVG unterbleiben.Da der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aufzuheben war, konnte eine mündliche Verhandlung auch
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W192.2202619.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.