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{'item': 'W192 2202619-5'}

Obsah (27)§ 57§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 18§ 68§ 55§ 15b§ 53§ 40§ 76§ 22a§ 77§ 46a§ 58§ 4Art. 8§§ 50§ 61§ 60§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW192 2202619-5 Spruch, W192 2202619-5/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 57Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Mit Bescheid vom 04.07.2018, Zl. 1115000604 - 160690023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18

Absatz 1 Ziffer 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 1.2. Mit Bescheid vom 04.07.2018, Zl. 1115000604 - 160690023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2018, Zl. I420 2202619-1, hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wurde stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Ferner wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 1.
  2. Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2018, Zl. I420 2202619-1, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wurde stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Ferner wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 1.
  3. Am 30.10.2018 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 30.10.2018 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. 1.
  5. Am 13.11.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. 1.
  6. Mit Bescheid vom 23.11.2018, Zl. 1115000604-181032444, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kongo

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Republik Kongo

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde zudem ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.). Mit Spruchpunkt VII. wurde dem Beschwerdeführer

§ 15bAbs 1 Asyl

G 2005 aufgetragen, ab 13.11.2018 im Quartier BS Schwechat AIBE Stichstraße West 5 Unterkunft zu nehmen. 1.7. Mit Bescheid vom 23.11.2018, Zl. 1115000604-181032444, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kongo

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Republik Kongo

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde zudem ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Spruchpunkt römisch sieben. wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen, ab 13.11.2018 im Quartier BS Schwechat AIBE Stichstraße West 5 Unterkunft zu nehmen. 1.

  1. Einer gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2019, Zl. I412 2202619-2 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. stattgegeben und diese aufgrund von Begründungsmängeln behoben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wurde als unbegründet abgewiesen. 1.
  2. Einer gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2019, Zl. I412 2202619-2 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. stattgegeben und diese aufgrund von Begründungsmängeln behoben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wurde als unbegründet abgewiesen. 1.
  3. Nachdem der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen wurde, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.10.2018 mit Bescheid vom 23.02.2019, Zl. 1115000604/181032444-EAST-Ost, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde

§ 55Absatz 1a FPG nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 1.9. Nachdem der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen wurde, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.10.2018 mit Bescheid vom 23.02.2019, Zl. 1115000604/181032444-EAST-Ost, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz 1a FPG nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 1.

  1. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2019, Zl. I417 2202619-3, als unbegründet abgewiesen. 1.
  2. Der Anzeige einer Landespolizeidirektion vom 16.04.2019 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgrund eines zu Tage getretenen Festnahmeauftrags

§ 40Abs.

1 Z 3 BFA-VG festgenommen wurde. 1.11. Der Anzeige einer Landespolizeidirektion vom 16.04.2019 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgrund eines zu Tage getretenen Festnahmeauftrags

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen wurde. 1.12. Am 17.04.2019 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen und am selben Tag mittels Mandatsbescheid

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.12. Am 17.04.2019 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen und am selben Tag mittels Mandatsbescheid

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2019, Zl. W171 2218451-1, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiter vorliegen. 1.13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2019, Zl. W171 2218451-1, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiter vorliegen. 1.14. Nach neuerlicher Einvernahme des Beschwerdeführers wurde mit Mandatsbescheid vom 12.08.2019

§ 77Abs. 1 und 3 i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer habe sich beginnend mit 13.08.2019 jeden

  1. Tag bei einer genannten Polizeiinspektion regelmäßig zu melden. Ferner wurde der Beschwerdeführer an diesem Tag aus der Haft entlassen. 1.
  2. Nach neuerlicher Einvernahme des Beschwerdeführers wurde mit Mandatsbescheid vom 12.08.2019

Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer habe sich beginnend mit 13.08.2019 jeden

  1. Tag bei einer genannten Polizeiinspektion regelmäßig zu melden. Ferner wurde der Beschwerdeführer an diesem Tag aus der Haft entlassen. 1.
  2. Am 22.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG sowie die Aufhebung der Meldeverpflichtung. 1.15. Am 22.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG sowie die Aufhebung der Meldeverpflichtung. 1.

  1. Mit 23.10.2019 wurde die dem Beschwerdeführer auferlegte Meldeverpflichtung aufgehoben. 1.
  2. Im Aktenvermerk vom 19.02.2020 betreffend „Vorliegen von Duldungsgründen im Kartenantragsverfahren“ ist festgehalten, dass die Voraussetzungen des „§ 46a Abs. 1 Z 3“ vorlägen und eine Karte für Geduldete daher amtswegig ausgestellt werde. Ferner geht daraus hervor, dass die Nationalität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da seit der HRZ-Beantragung am 31.07.2018 seitens der Vertretungsbehörde der Republik Kongo trotz mehrfacher Urgenzen, bisher keine Rückmeldung erfolgt sei. Das Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung könne derzeit unter keinen Umständen fortgeführt werden. Dieser Umstand sei nicht im Verschulden des Beschwerdeführers gelegen und sei eine Abschiebung daher derzeit nicht möglich, da kein Dokument vorliege oder ausgestellt werde. 1.
  3. Im Aktenvermerk vom 19.02.2020 betreffend „Vorliegen von Duldungsgründen im Kartenantragsverfahren“ ist festgehalten, dass die Voraussetzungen des „§ 46a Absatz eins, Ziffer 3, vorlägen und eine Karte für Geduldete daher amtswegig ausgestellt werde. Ferner geht daraus hervor, dass die Nationalität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da seit der HRZ-Beantragung am 31.07.2018 seitens der Vertretungsbehörde der Republik Kongo trotz mehrfacher Urgenzen, bisher keine Rückmeldung erfolgt sei. Das Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung könne derzeit unter keinen Umständen fortgeführt werden. Dieser Umstand sei nicht im Verschulden des Beschwerdeführers gelegen und sei eine Abschiebung daher derzeit nicht möglich, da kein Dokument vorliege oder ausgestellt werde. 1.
  4. Am 18.05.2020 übernahm der Beschwerdeführer eine am 09.03.2020 ausgestellte und bis 09.03.2021 gültige Karte für Geduldete. 1.
  5. Aus dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 03.06.2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen offenen Strafbetrag von EUR 5.500,- nicht habe bezahlen können und daher der Behörde zum zwangsweisen Antritt der 14-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe vorgeführt worden sei.
  6. Gegenständlicher Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz: 2.
  7. Mit Schreiben vom 18.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer beim BFA die Ausstellung einer neuen Karte für Geduldete, die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G sowie die Heilung des Mangels vom Erfordernis eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit 09.03.2021 seit mindestens einem Jahr geduldet, stelle keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreichs dar, sei unbescholten und habe sich immer wohl verhalten. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling „irregulär“ nach Österreich eingereist und habe keine Dokumente bei sich gehabt. Er habe auch keine Möglichkeit, sich einen Reisepass seines Heimatlandes zu besorgen, diese Konstellation habe zur Rechtsposition des Geduldeten geführt. Die Geburtsurkunde habe der Beschwerdeführer beim BFA im Asylverfahren abgegeben und nicht zurückbekommen. Er habe keine Möglichkeit eine neue Geburtsurkunde zu erhalten, weshalb sicherheitshalber auch der Antrag gestellt werde, die Heilung des Mangels vom Erfordernis der Geburtsurkunde zuzulassen. 2.1. Mit Schreiben vom 18.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer beim BFA die Ausstellung einer neuen Karte für Geduldete, die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG sowie die Heilung des Mangels vom Erfordernis eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit 09.03.2021 seit mindestens einem Jahr geduldet, stelle keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreichs dar, sei unbescholten und habe sich immer wohl verhalten. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling „irregulär“ nach Österreich eingereist und habe keine Dokumente bei sich gehabt. Er habe auch keine Möglichkeit, sich einen Reisepass seines Heimatlandes zu besorgen, diese Konstellation habe zur Rechtsposition des Geduldeten geführt. Die Geburtsurkunde habe der Beschwerdeführer beim BFA im Asylverfahren abgegeben und nicht zurückbekommen. Er habe keine Möglichkeit eine neue Geburtsurkunde zu erhalten, weshalb sicherheitshalber auch der Antrag gestellt werde, die Heilung des Mangels vom Erfordernis der Geburtsurkunde zuzulassen. 2.

  1. Aus einem Aktenvermerk des BFA vom 05.03.2021 geht hervor, dass um Mitteilung ersucht werde, ob in nächster Zeit eine Aussicht bestehe, dass für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. 2.
  2. Mit Schreiben des BFA vom 09.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme in der Angelegenheit „Antrag auf ATB abweisen“ stattgefunden und ergeben habe, dass im Jahr 2019 sein Asylverfahren abgeschlossen und ihm 2020 eine Karte für Geduldete ausgestellt worden sei. Er besitze keinerlei Dokumente, sie seine Identität beweisen würde und habe sich bisher nicht bei der Konsularabteilung der Republik Kongo über die Ausstellung eines Reisedokuments erkundigt. Der Beschwerdeführer könne innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abgeben und werde gebeten, angeführte Fragen zu beantworten. 2.
  3. In der Stellungnahme vom 04.05.2021 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer „keinerlei Dokumente besäße“, die seine „Identität beweisen“ könnten. Es sei bereits im verfahrenseinleitenden Antrag dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren eine Geburtsurkunde vorgelegt habe. Weder aus eigenem, noch seitens der Behörde sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, ein Reisedokument oder Ersatzreisedokument zu erlangen und habe der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits einen Antrag auf Heilung des Mangels gestellt. Beim Antragsteller lägen die Voraussetzungen

§ 57Asyl

G vor und sei das Vorliegen von Negativvoraussetzungen auch von der Behörde nie behauptet worden. Es werde ersucht, eine Duldungskarte ehestens auszustellen. 2.4. In der Stellungnahme vom 04.05.2021 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer „keinerlei Dokumente besäße“, die seine „Identität beweisen“ könnten. Es sei bereits im verfahrenseinleitenden Antrag dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren eine Geburtsurkunde vorgelegt habe. Weder aus eigenem, noch seitens der Behörde sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, ein Reisedokument oder Ersatzreisedokument zu erlangen und habe der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits einen Antrag auf Heilung des Mangels gestellt. Beim Antragsteller lägen die Voraussetzungen

Paragraph 57, AsylG vor und sei das Vorliegen von Negativvoraussetzungen auch von der Behörde nie behauptet worden. Es werde ersucht, eine Duldungskarte ehestens auszustellen. 2.5. Mit Bescheid vom 21.06.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ vom 18.01.2021

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Mängelheilung vom 18.01.2021

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.).2.5. Mit Bescheid vom 21.06.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ vom 18.01.2021

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Mängelheilung vom 18.01.2021

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde stellte unter anderem fest, dass keinerlei familiäre und soziale Bindungen und Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich bestünden. Er habe im Vergleich zum Vorverfahren keine Veränderung bezüglich seiner allseitigen Verhältnisse behauptet. Es bestünden eine seit 03.04.2019 rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer habe seine Geburtsurkunde im Zuge der Asylantragstellung abgegeben, besitze keinen Reisepass und habe laut eigenen Angaben keine Möglichkeit, sich einen solche zu besorgen. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert habe, dass eine neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich wäre.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert habe, dass eine neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich wäre.

Betreffend Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder eine Geburtsurkunde noch einen Reisepass habe vorlegen können. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen, sich bei der Botschaft seines Landes die erforderlichen Unterlagen zu besorgen. Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis erbracht und auch nicht behauptet, jemals bei der zuständigen Botschaft vorgesprochen zu haben. Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder eine Geburtsurkunde noch einen Reisepass habe vorlegen können. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen, sich bei der Botschaft seines Landes die erforderlichen Unterlagen zu besorgen. Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis erbracht und auch nicht behauptet, jemals bei der zuständigen Botschaft vorgesprochen zu haben. 2.

  1. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, es gebe keine Botschaft und kein Konsulat der Republik Kongo in Österreich. Weiters wurde die erstattete Stellungnahme vom 04.05.2021 zum Beschwerdevorbringen erhoben. Dem Beschwerdeführer sei nach längerer Zeit in Schubhaft unbestritten eine Karte für Geduldete ausgestellt worden. Weder aus eigenem, noch seitens der Behörde sei es möglich gewesen, ein Reisedokument oder ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Die Feststellung, wonach er mit zwei Frauen verheiratet sei und für drei Kinder sorgepflichtig sei, sei unrichtig. Der Beschwerdeführer sei nur einmal traditionell verheiratet gewesen, wobei die Lebensgemeinschaft aktuell nicht mehr bestehe. Es werde nicht begründet, warum der Antrag zurückgewiesen werde. Es heiße im Bescheid bloß, dass keine neuerliche Rückkehrentscheidung notwendig sei. In der Gesamtschau ergebe sich ein „zusammengestoppelter“ Bescheid mit Begründungen „ohne Hand und Fuß“. 2.
  2. Am 08.11.2021 wurde der Beschwerdeführer von Beamten einer Landespolizeidirektion angehalten, einer Ausweiskontrolle unterzogen und in weiterer Folge aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts als Fremder im Bundesgebiet sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer kein Reisedokument mitführte, angezeigt. 2.
  3. Mit Erkenntnis vom 17.12.2021 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde

§ 58Abs. 10 Asyl

G und § 4 Abs. 2 AsylG-DV statt, hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf und erklärte die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig.2.8. Mit Erkenntnis vom 17.12.2021 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG und Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV statt, hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf und erklärte die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus (auszugsweise): „Vorliegend wurde zwar – wie im angefochtenen Bescheid angeführt – mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2019 die mit Bescheid vom 23.02.2019 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestätigt. Eine auf die Nichterforderlichkeit einer neuerlichen Abwägung nach Art. 8 EMRK aufbauende Zurückweisung kommt nach § 58 Abs. 10 Satz 1 AsylG jedoch nur hinsichtlich eines Antrags

§ 55Asyl

G in Betracht.„Vorliegend wurde zwar – wie im angefochtenen Bescheid angeführt – mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2019 die mit Bescheid vom 23.02.2019 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestätigt. Eine auf die Nichterforderlichkeit einer neuerlichen Abwägung nach Artikel 8, EMRK aufbauende Zurückweisung kommt nach Paragraph 58, Absatz 10, Satz 1 AsylG jedoch nur hinsichtlich eines Antrags

Paragraph 55, AsylG in Betracht. Für den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG ist jedoch der zweite Satz des § 58 Abs. 10 AsylG einschlägig. Eine Zurückweisung ist demnach bei Anträgen möglich, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen. Da mit Bescheid vom 23.02.2019 auch eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde und die dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig abgewiesen wurde, folgt der verfahrenseinleitende Antrag einer rechtskräftigen Entscheidung nach und ist diese Voraussetzung somit erfüllt.Für den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG ist jedoch der zweite Satz des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG einschlägig. Eine Zurückweisung ist demnach bei Anträgen möglich, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen. Da mit Bescheid vom 23.02.2019 auch eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde und die dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig abgewiesen wurde, folgt der verfahrenseinleitende Antrag einer rechtskräftigen Entscheidung nach und ist diese Voraussetzung somit erfüllt. Für eine zurückweisende Entscheidung ist jedoch weiters erforderlich, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Dem hg. Erkenntnis vom 26.03.2019 lag insbesondere zugrunde, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet war. Im vorliegenden Antrag wird demgegenüber ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit 09.03.2020 das erste Mal eine bis 09.03.2021 gültige Karte für Geduldete ausgestellt worden sei, die Voraussetzungen für die Duldung weiterhin vorlägen, er keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und er unbescholten sei. Die Ausstellung einer Duldungskarte für den Beschwerdeführer wurde auch im angefochtenen Bescheid im Zuge der Darstellung des Verfahrensganges festgehalten und ist zudem aus der Aktenlage ersichtlich. Die Behörde (bzw. das VwG) ist bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz bei der Beurteilung des ersten Tatbestandselements des § 57 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz AsylG 2005, dass "der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 leg.cit. seit mindestens einem Jahr geduldet ist", an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). Angesichts dessen ist nach dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers ein geänderter Sachverhalt hinsichtlich der in § 57 AsylG normierten Voraussetzungen gegeben und wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu Unrecht

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen.Für eine zurückweisende Entscheidung ist jedoch weiters erforderlich, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Dem hg. Erkenntnis vom 26.03.2019 lag insbesondere zugrunde, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht seit mindestens einem Jahr iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG geduldet war. Im vorliegenden Antrag wird demgegenüber ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit 09.03.2020 das erste Mal eine bis 09.03.2021 gültige Karte für Geduldete ausgestellt worden sei, die Voraussetzungen für die Duldung weiterhin vorlägen, er keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und er unbescholten sei. Die Ausstellung einer Duldungskarte für den Beschwerdeführer wurde auch im angefochtenen Bescheid im Zuge der Darstellung des Verfahrensganges festgehalten und ist zudem aus der Aktenlage ersichtlich. Die Behörde (bzw. das VwG) ist bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz bei der Beurteilung des ersten Tatbestandselements des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz AsylG 2005, dass "der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, leg.cit. seit mindestens einem Jahr geduldet ist", an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). Angesichts dessen ist nach dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers ein geänderter Sachverhalt hinsichtlich der in Paragraph 57, AsylG normierten Voraussetzungen gegeben und wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu Unrecht

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. […] Im Hinblick darauf, dass das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nunmehr wieder offen ist, kann - schon aus diesem Grund - der Abspruch über den unter einem gestellten Antrag auf Zulassung der Heilung des Mangels der fehlenden Vorlage eines Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde nach § 4 AsylG-DV keinen Bestand haben.“Im Hinblick darauf, dass das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nunmehr wieder offen ist, kann - schon aus diesem Grund - der Abspruch über den unter einem gestellten Antrag auf Zulassung der Heilung des Mangels der fehlenden Vorlage eines Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde nach Paragraph 4, AsylG-DV keinen Bestand haben.“ 2.

  1. Mit Schreiben vom 19.01.2022 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis und gewährte ihm die Möglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Diese Möglichkeit nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.01.2022 wahr. 2.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.03.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vom 18.01.2021

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I.) als auch den Antrag auf Mängelheilung vom 01.01.2021

§§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm 8 AsylG-DV ab (Spruchpunkt II.).2.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.03.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vom 18.01.2021

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch den Antrag auf Mängelheilung vom 01.01.2021

Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit 8 AsylG-DV ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Nichterteilung einer Aufenthaltstitelberechtigung besonderer Schutz stützte das Bundesamt auf den Tatbestand des § 57 AsylG und führte begründend aus, dass gegen den Beschwerdeführer seit 26.03.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot bestehe. Er sei seit 09.03.2020 im Bundesgebiet geduldet worden, was zwar einen Grund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels wäre - jedoch stehe dem eine mit einem befristeten Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung entgegen. Zudem sei keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der damaligen Rückkehrentscheidung liege nur ein relativ kurzer Zeitraum, sodass sich auch sein Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Er habe diesen Zeitraum nicht für integrationsbegründende Schritte genutzt. Die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung stützte das Bundesamt auf §§ 4 Abs. 1 Z 3 iVm 8 AsylG-DV und begründete dies mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe; konkret habe er seinen Reisepass nicht in Vorlage bringen können.Die Nichterteilung einer Aufenthaltstitelberechtigung besonderer Schutz stützte das Bundesamt auf den Tatbestand des Paragraph 57, AsylG und führte begründend aus, dass gegen den Beschwerdeführer seit 26.03.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot bestehe. Er sei seit 09.03.2020 im Bundesgebiet geduldet worden, was zwar einen Grund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels wäre - jedoch stehe dem eine mit einem befristeten Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung entgegen. Zudem sei keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der damaligen Rückkehrentscheidung liege nur ein relativ kurzer Zeitraum, sodass sich auch sein Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Er habe diesen Zeitraum nicht für integrationsbegründende Schritte genutzt. Die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung stützte das Bundesamt auf Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit 8 AsylG-DV und begründete dies mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe; konkret habe er seinen Reisepass nicht in Vorlage bringen können. 2.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfänglich Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer als Geduldeter die Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG erteilt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren eine Geburtsurkunde vorgelegt. Einen Reisepass vorzulegen sei nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität und Herkunft gemacht. Er sei unbescholten, gut integriert und stelle keine Gefahr für die öffentlichen Interessen dar. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer das mit Bescheid vom 23.02.2019 erlassene Einreiseverbot aufzuheben bzw. festzustellen, dass dieses abgelaufen sei. Dies begründete der Beschwerdeführer damit, dass im Schreiben vom 19.01.2022 auch ein Einreiseverbot erwähnt werde. Tatsächlich scheine im Akt ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot auf. Dieses sei vom Bundesamt mit Bescheid vom 23.02.2019 erlassen worden und mit Erkenntnis vom 16.03.2019 bestätigt worden. Die dreijährige Dauer sei somit beinahe abgelaufen. Die Behörde rechne wohl notorisch den Beginn des Ablaufes eines Einreiseverbotes erst mit der Ausreise. Eine Ausreise sei aber im gegenständlichen Fall nachweislich nicht möglich gewesen, weil es an einem Reisedokument gemangelt habe. Dem Beschwerdeführer sei daher auch die Rechtsposition eines Geduldeten zuerkannt worden. Konsequenterweise müsste daher das Einreiseverbot mit 23.02.2022 bzw. 16.03.2022 als abgelaufen betrachtet werden.2.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfänglich Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer als Geduldeter die Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG erteilt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren eine Geburtsurkunde vorgelegt. Einen Reisepass vorzulegen sei nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität und Herkunft gemacht. Er sei unbescholten, gut integriert und stelle keine Gefahr für die öffentlichen Interessen dar. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer das mit Bescheid vom 23.02.2019 erlassene Einreiseverbot aufzuheben bzw. festzustellen, dass dieses abgelaufen sei. Dies begründete der Beschwerdeführer damit, dass im Schreiben vom 19.01.2022 auch ein Einreiseverbot erwähnt werde. Tatsächlich scheine im Akt ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot auf. Dieses sei vom Bundesamt mit Bescheid vom 23.02.2019 erlassen worden und mit Erkenntnis vom 16.03.2019 bestätigt worden. Die dreijährige Dauer sei somit beinahe abgelaufen. Die Behörde rechne wohl notorisch den Beginn des Ablaufes eines Einreiseverbotes erst mit der Ausreise. Eine Ausreise sei aber im gegenständlichen Fall nachweislich nicht möglich gewesen, weil es an einem Reisedokument gemangelt habe. Dem Beschwerdeführer sei daher auch die Rechtsposition eines Geduldeten zuerkannt worden. Konsequenterweise müsste daher das Einreiseverbot mit 23.02.2022 bzw. 16.03.2022 als abgelaufen betrachtet werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Bescheid vom 23.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2019 als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 23.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2019 als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 22.10.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Karte für Geduldete, welchem laut Aktenvermerk von 19.02.2020 stattgegeben wurde. Dem Beschwerdeführer wurde mit 09.03.2020 eine bis 09.03.2021 gültige Karte für Geduldete ausgestellt. Am 18.01.2021 beantragte er die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die neuerliche Ausstellung einer Karte für Geduldete sowie die Heilung des Mangels vom Erfordernis eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde. Mit Bescheid vom 21.06.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ vom 18.01.2021

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Mängelheilung vom 18.01.2021

§§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 21.06.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ vom 18.01.2021

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Mängelheilung vom 18.01.2021

Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2021 wurde der Beschwerde

§ 58Abs. 10 Asyl

G und § 4 Abs. 2 AsylG-DV stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2021 wurde der Beschwerde

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG und Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Mit Bescheid vom 09.03.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G sowie den Antrag auf Mängelheilung als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 09.03.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG sowie den Antrag auf Mängelheilung als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer hält sich seit Mitte Mai 2016 ununterbrochen in Österreich auf und ist seitdem im Bundesgebiet - mit kurzen Unterbrechungen - mit einem Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Von Seiten der österreichischen Behörden wurde im Juli 2018 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet. Trotz mehrfacher Urgenzen erfolgten bisher keine Rückmeldungen. Dem Beschwerdeführer war es während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet weder möglich noch zumutbar ein Heimreisezertifikat oder ein Reisedokument bei der in Berlin befindlichen Botschaft der Republik Kongo zu erwirken. Eine Botschaft der Republik Kongo in Österreich gibt es nicht.

  1. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt im Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbringen. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den dahingehend im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, sowie auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung zum amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie zum Umstand, dass trotz mehrfacher Urgenzen dahingehend bisher keine Rückmeldung einging, beruht auf dem Akteninhalt, insb. auf dem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2020, sowie auf dem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: § 60 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: „Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
  5. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.“ § 46a FPG lautet:Paragraph 46 a, FPG lautet: „

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“ 3.1.1. Mit im Instanzenzug bestätigtem Bescheid vom 23.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.3.1.1. Mit im Instanzenzug bestätigtem Bescheid vom 23.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid vom 09.03.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G sowie den Antrag auf Mängelheilung als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 09.03.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG sowie den Antrag auf Mängelheilung als unbegründet ab. Zwischen der erlassenen Rückkehrentscheidung und dem gegenständlichen Bescheid betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G liegen ca. drei Jahren.Zwischen der erlassenen Rückkehrentscheidung und dem gegenständlichen Bescheid betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG liegen ca. drei Jahren. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht.In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht. Sowohl dem Akteninhalt als auch dem Beschwerdeschriftsatz sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach in Bezug auf den dargestellten Zeitraum von drei Jahren zwischen Erlassung der Rückkehrentscheidung und Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, die eine Neubeurteilung im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich machen würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet geduldet wurde, begründet für sich genommen keine (maßgebliche) Sachverhaltsänderung. Weitere Indizien, die für das Vorliegen einer Änderung des Sachverhaltes sprechen würden, sind ebenso nicht hervorgekommen. Auch die vorliegende Zeitspanne von drei Jahren bewirkt im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, sodass im konkreten Fall dem beantragten Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nach wie vor eine mit einem befristeten Einreiseverbot verbundene rechtskräftige Rückkehrentscheidung entgegensteht.Sowohl dem Akteninhalt als auch dem Beschwerdeschriftsatz sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach in Bezug auf den dargestellten Zeitraum von drei Jahren zwischen Erlassung der Rückkehrentscheidung und Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, die eine Neubeurteilung im Sinne des Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet geduldet wurde, begründet für sich genommen keine (maßgebliche) Sachverhaltsänderung. Weitere Indizien, die für das Vorliegen einer Änderung des Sachverhaltes sprechen würden, sind ebenso nicht hervorgekommen. Auch die vorliegende Zeitspanne von drei Jahren bewirkt im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, sodass im konkreten Fall dem beantragten Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nach wie vor eine mit einem befristeten Einreiseverbot verbundene rechtskräftige Rückkehrentscheidung entgegensteht.

§ 53Abs. 4 Fr

PolG 2005 idF FrÄG 2011 beginnt die Frist des Einreiseverbotes (ebenso wie im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 63 Abs. 3 zweiter Satz legcit) mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen (anderes gilt allerdings im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 legcit, in dem die Frist für die Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen beginnt, vgl. § 67 Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber in den Fällen des § 53 legcit die nach Erlassung des Einreiseverbotes vom Fremden bis zu seiner Ausreise noch in Österreich verbrachte Zeit nicht in die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes eingerechnet wissen wollte. Die Gefährdungsprognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden (vgl. E

  1. Dezember 2012, 2011/21/0237). Wenngleich die Erläuterungen zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
  2. GP) zur damit neu eingeführten Bestimmung des § 53 Abs. 4 legcit nichts enthalten, geht doch aus dem Inhalt dieser Norm deutlich der Gedanke hervor, dass die Effektivität des Einreiseverbotes bezogen auf seine Dauer nicht dadurch eingeschränkt werden soll, dass der Drittstaatsangehörige durch einen Verbleib in Österreich die mit dem Einreiseverbot verbundene Frist des Verbotes einer Rückkehr nach Österreich zu verkürzen oder gar hintanzuhalten trachten könnte. Auf dem Boden dieser Rechtslage verbietet sich aber dann die Annahme, die Dauer des Einreiseverbotes nach § 53 legcit dürfe, wenn der Zeitpunkt der Ausreise nicht feststeht - wie im Fall eines im Entscheidungszeitpunkt im Bundesgebiet aufhältigen Fremden - mit einem von vornherein feststehenden Datum als Endtermin festgelegt werden (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259).

Paragraph 53, Absatz 4, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 beginnt die Frist des Einreiseverbotes (ebenso wie im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 63, Absatz 3, zweiter Satz legcit) mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen (anderes gilt allerdings im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, legcit, in dem die Frist für die Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen beginnt, vergleiche Paragraph 67, Absatz 4, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber in den Fällen des Paragraph 53, legcit die nach Erlassung des Einreiseverbotes vom Fremden bis zu seiner Ausreise noch in Österreich verbrachte Zeit nicht in die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes eingerechnet wissen wollte. Die Gefährdungsprognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden vergleiche E

  1. Dezember 2012, 2011/21/0237). Wenngleich die Erläuterungen zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zur damit neu eingeführten Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 4, legcit nichts enthalten, geht doch aus dem Inhalt dieser Norm deutlich der Gedanke hervor, dass die Effektivität des Einreiseverbotes bezogen auf seine Dauer nicht dadurch eingeschränkt werden soll, dass der Drittstaatsangehörige durch einen Verbleib in Österreich die mit dem Einreiseverbot verbundene Frist des Verbotes einer Rückkehr nach Österreich zu verkürzen oder gar hintanzuhalten trachten könnte. Auf dem Boden dieser Rechtslage verbietet sich aber dann die Annahme, die Dauer des Einreiseverbotes nach Paragraph 53, legcit dürfe, wenn der Zeitpunkt der Ausreise nicht feststeht - wie im Fall eines im Entscheidungszeitpunkt im Bundesgebiet aufhältigen Fremden - mit einem von vornherein feststehenden Datum als Endtermin festgelegt werden (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259). Der Beschwerdeführer verblieb nach Erlassung des Bescheides vom 23.02.2019, mit dem unter anderem ein Einreiseverbot ausgesprochen wurde, im Bundesgebiet, sodass auch die Frist des Einreiseverbotes nicht zu laufen begann. Mangels Rechtsgrundlage konnte dem gestellten Antrag auf Aufhebung bzw. Feststellung, dass das Einreiseverbot abgelaufen sei, daher nicht entsprochen werden. Folglich war im konkreten Fall

§ 60Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des § 57 AsylG nicht zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.Folglich war im konkreten Fall

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.2. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Duldung vom 22.10.2019 mit dem Umstand, dass er mangels Reisedokuments seiner Ausreisverpflichtung nicht habe nachkommen können. Eine Botschaft seines Herkunftsstaates gebe es in Österreich nicht. Im Asylverfahren haben sich bezüglich der Identitätsangaben des Beschwerdeführers keine Zweifel ergeben. Der Mangel an Dokumenten liege nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers. Diesem Antrag gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Aktenvermerk vom 19.02.2020 statt und führte zur Begründung aus, dass am 31.07.2018 eine HRZ-Beantragung erfolgt sei. Trotz mehrfacher Urgenzen sei seitens der Vertretungsbehörde der Republik Kongo keine Rückmeldung erfolgt. Es könne somit das Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung derzeit unter keinen Umständen fortgeführt werden. Dieser Umstand liege nicht im Verschulden des Beschwerdeführers.

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP). Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen XXV. GP).

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments vergleiche Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen römisch 25 . GP). Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, war es dem Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt möglich oder zumutbar ein Reisedokument bzw. ein Heimreisezertifikat bei der zuständigen Vertretungsbehörde zu erwirken. Die Republik Kongo hat in Berlin, in Deutschland, und nicht in Österreich eine Botschaft. Auch der Aktenvermerk vom 19.02.2020 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zeigt zutreffend auf, dass die tatsächlichen Gründe, die einer Abschiebung im konkreten Fall entgegenstehen, nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers liegen und diesem daher auch kein Verschulden anzulasten ist. Auch dem zuletzt ergangenen Bescheid des BFA sind keine entgegenstehenden Erwägungen zu entnehmen, sodass der Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG als erfüllt anzusehen ist.Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, war es dem Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt möglich oder zumutbar ein Reisedokument bzw. ein Heimreisezertifikat bei der zuständigen Vertretungsbehörde zu erwirken. Die Republik Kongo hat in Berlin, in Deutschland, und nicht in Österreich eine Botschaft. Auch der Aktenvermerk vom 19.02.2020 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zeigt zutreffend auf, dass die tatsächlichen Gründe, die einer Abschiebung im konkreten Fall entgegenstehen, nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers liegen und diesem daher auch kein Verschulden anzulasten ist. Auch dem zuletzt ergangenen Bescheid des BFA sind keine entgegenstehenden Erwägungen zu entnehmen, sodass der Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als erfüllt anzusehen ist. Dem Beschwerdeführer wird von der zuständigen Behörde daher eine Karte für Geduldete auszustellen sein. 3.2. Zur ersatzlosen Behebung des Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur ersatzlosen Behebung des Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Im Hinblick darauf, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG mit gegenständlicher Entscheidung abzuweisen war, kann - schon aus diesem Grund - der Abspruch über den unter einem gestellten Antrag auf Zulassung der Heilung des Mangels der fehlenden Vorlage eines Reisepasses nach § 4 AsylG-DV keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG mit gegenständlicher Entscheidung abzuweisen war, kann - schon aus diesem Grund - der Abspruch über den unter einem gestellten Antrag auf Zulassung der Heilung des Mangels der fehlenden Vorlage eines Reisepasses nach Paragraph 4, AsylG-DV keinen Bestand haben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und der Spruchpunkt II. ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und der Spruchpunkt römisch zwei. ersatzlos zu beheben. 4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom

  1. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  3. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  4. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  5. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
  6. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  7. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  8. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  9. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  10. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Auch bei zusätzlicher Verschaffung eines persönlichen Eindrucks könnte zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Da der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufzuheben war, konnte eine mündliche Verhandlung auch

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben.Da der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aufzuheben war, konnte eine mündliche Verhandlung auch

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W192.2202619.5.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.