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{'item': 'W193 2254341-1'}

Obsah (25)§ 45§ 29§ 28§ 22Art. 130§ 6§ 7§§ 43§ 11§ 46§ 39§ 41§ 42§ 17§ 19§ 51§ 59§ 57§ 32§ 35§ 31§ 55§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW193 2254341-1 Spruch, W193 2254341-1/20E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Mic

§ 45Abs.

2 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 und § 56 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) abgewiesen.Der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage über römisch 40 wird

Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2 und Paragraph 56, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom XXXX , welches am 25.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) (4/US XXVII. GP) (im Folgenden: Untersuchungsausschuss) den vom Dritten Präsidenten des Nationalrates als Vertreter des Vorsitzenden am XXXX beschlossenen Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge „

§ 45Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 2 VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über XXXX wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) verhängen“.1. Mit Schreiben vom römisch 40 , welches am 25.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) (4/US römisch 27 . Gesetzgebungsperiode (im Folgenden: Untersuchungsausschuss) den vom Dritten Präsidenten des Nationalrates als Vertreter des Vorsitzenden am römisch 40 beschlossenen Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge „

Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über römisch 40 wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) verhängen“. 1.1. Begründend wurde dazu Folgendes ausgeführt: 1.1.1. Am XXXX sei Herr XXXX (im Folgenden: Antragsgegner)

§ 29

VO-UA als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) für den XXXX , zu den Beweisthemen:1.1.1. Am römisch 40 sei Herr römisch 40 (im Folgenden: Antragsgegner)

Paragraph 29, VO-UA als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) für den römisch 40 , zu den Beweisthemen: ● Beeinflussung von Vergabe- und Förderverfahren ● Einfluss auf Beteiligungen des Bundes ● Beeinflussung von Ermittlungen und Aufklärungsarbeit ● Begünstigung bei der Personalwahl geladen worden. Die Auskunftsperson habe der Ladung Folge geleistet und sei zum vorgesehenen Befragungstermin vor dem Untersuchungsausschuss erschienen. 1.1.

  1. Im Zuge der Erstbefragung durch den Verfahrensrichter sei die Auskunftsperson zu Inseraten und Ausgaben des Bundesministeriums für Finanzen für Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem laufenden CASAG-Verfahren befragt worden (siehe Auszug aus dem vorläufigen Stenographischen Protokoll der XXXX Sitzung des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss XXXX ).1.1.
  2. Im Zuge der Erstbefragung durch den Verfahrensrichter sei die Auskunftsperson zu Inseraten und Ausgaben des Bundesministeriums für Finanzen für Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem laufenden CASAG-Verfahren befragt worden (siehe Auszug aus dem vorläufigen Stenographischen Protokoll der römisch 40 Sitzung des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss römisch 40 ). Die Auskunftsperson habe zu dem oben genannten Themengebiet die Aussage verweigert und sei daraufhin vom Verfahrensrichter darauf hingewiesen worden, dass eine Aussageverweigerung gem. § 43 Abs. 1 Z 1 VO-UA nicht gerechtfertigt erscheine, weil gegen die Auskunftsperson zu diesem Themengebiet laut WKStA mangels Anfangsverdachts nicht ermittelt würde und die Auskunftsperson zudem nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie an der Beantwortung der Frage gehindert sei, weil sie sich oder einen Angehörigen der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würde.Die Auskunftsperson habe zu dem oben genannten Themengebiet die Aussage verweigert und sei daraufhin vom Verfahrensrichter darauf hingewiesen worden, dass eine Aussageverweigerung gem. Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, VO-UA nicht gerechtfertigt erscheine, weil gegen die Auskunftsperson zu diesem Themengebiet laut WKStA mangels Anfangsverdachts nicht ermittelt würde und die Auskunftsperson zudem nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie an der Beantwortung der Frage gehindert sei, weil sie sich oder einen Angehörigen der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würde. Die Auskunftsperson sei im Übrigen durch den Vorsitzenden-Vertreter in der Befragung darauf hingewiesen worden, dass die Beantwortung der Fragen zu erfolgen habe, solange die Auskunftsperson keinen der in § 43 VO-UA genannten Aussageverweigerungsgründe glaubhaft machen könne. Die Auskunftsperson sei mehrmals ersucht worden, die Gründe für die Aussageverweigerung iSd § 43 VO-UA glaubhaft zu machen und sei auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden, eine vertrauliche Fortsetzung der Befragung unter Ausschluss der Medienöffentlichkeit gem. § 17 Abs. 3 VO-UA zu beantragen.Die Auskunftsperson sei im Übrigen durch den Vorsitzenden-Vertreter in der Befragung darauf hingewiesen worden, dass die Beantwortung der Fragen zu erfolgen habe, solange die Auskunftsperson keinen der in Paragraph 43, VO-UA genannten Aussageverweigerungsgründe glaubhaft machen könne. Die Auskunftsperson sei mehrmals ersucht worden, die Gründe für die Aussageverweigerung iSd Paragraph 43, VO-UA glaubhaft zu machen und sei auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden, eine vertrauliche Fortsetzung der Befragung unter Ausschluss der Medienöffentlichkeit gem. Paragraph 17, Absatz 3, VO-UA zu beantragen. 1.1.
  3. Nach Beratung mit dem Verfahrensrichter habe der Vorsitzenden-Vertreter entschieden, dass die Aussageverweigerung der Auskunftsperson in diesem Fall nicht gerechtfertigt und sie daher zur Beantwortung der Fragen verpflichtet sei. Unter Hinweis auf die sonstige Beantragung der Verhängung einer Beugestrafe beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) gem. § 45 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 VO-UA sei die Auskunftsperson wiederholt ersucht worden, ihrer Verpflichtung zur Beantwortung der Fragen nachzukommen. Die Auskunftsperson habe weiterhin ungerechtfertigt die Aussage verweigert.1.1.
  4. Nach Beratung mit dem Verfahrensrichter habe der Vorsitzenden-Vertreter entschieden, dass die Aussageverweigerung der Auskunftsperson in diesem Fall nicht gerechtfertigt und sie daher zur Beantwortung der Fragen verpflichtet sei. Unter Hinweis auf die sonstige Beantragung der Verhängung einer Beugestrafe beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) gem. Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, VO-UA sei die Auskunftsperson wiederholt ersucht worden, ihrer Verpflichtung zur Beantwortung der Fragen nachzukommen. Die Auskunftsperson habe weiterhin ungerechtfertigt die Aussage verweigert. Der Vorsitzende des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss beantrage daher in Entsprechung der Entscheidung des Vorsitzenden-Vertreters gem. § 45 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 VO-UA die Verhängung einer Beugestrafe über die Auskunftsperson durch das BVwG.Der Vorsitzende des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss beantrage daher in Entsprechung der Entscheidung des Vorsitzenden-Vertreters gem. Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, VO-UA die Verhängung einer Beugestrafe über die Auskunftsperson durch das BVwG. 2.
  5. Mit Schreiben vom 28.04.2022, W193 2254341-1/2Z, wurde die Parlamentsdirektion aufgefordert, einige, den Antragsgegner betreffende, Fragen zu beantworten. 2.
  6. Mit Schreiben vom 28.04.2022, W193 2254341-1/3Z, wurde die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (im Folgenden: WKStA) aufgefordert, einige, den Antragsgegner betreffende, Fragen zu beantworten. 3.
  7. Mit Schreiben der WKStA vom XXXX , wurde mitgeteilt, dass „in den Ermittlungen im „Ibiza-Verfahrenskomplex“, insbesondere betreffend die als „ XXXX “ medial bekannt gewordenen – nach der Verdachtslage – parteipolitisch zugunsten der ÖVP durchgeführten Studien, die vom BMF bezahlt wurden, und betreffend die zwischen der Mediengruppe XXXX und dem BMF abgeschlossenen – nach der Verdachtslage korruptiven – Inseraten- und Medienkooperationsvereinbarungen (die untersuchten Tathandlungen beginnen ca. im Juni 2016) gegen XXXX kein Ermittlungsverfahren nach der StPO geführt wurde und wird und daher XXXX somit nicht Beschuldigter oder Verdächtiger im Bereich dieser Verfahrensstränge war und ist (Hervorhebungen im Original).“ 3.
  8. Mit Schreiben der WKStA vom römisch 40 , wurde mitgeteilt, dass „in den Ermittlungen im „Ibiza-Verfahrenskomplex“, insbesondere betreffend die als „ römisch 40 “ medial bekannt gewordenen – nach der Verdachtslage – parteipolitisch zugunsten der ÖVP durchgeführten Studien, die vom BMF bezahlt wurden, und betreffend die zwischen der Mediengruppe römisch 40 und dem BMF abgeschlossenen – nach der Verdachtslage korruptiven – Inseraten- und Medienkooperationsvereinbarungen (die untersuchten Tathandlungen beginnen ca. im Juni 2016) gegen römisch 40 kein Ermittlungsverfahren nach der StPO geführt wurde und wird und daher römisch 40 somit nicht Beschuldigter oder Verdächtiger im Bereich dieser Verfahrensstränge war und ist (Hervorhebungen im Original).“ Des Weiteren ist dieser Stellungnahme zu entnehmen, dass der Antragsgegner nach der Verdachtslage das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 und 2 zweiter Satz StGB begangen habe; dies im Zusammenhang mit dem Bestreben, dass eine Steuernachzahlung eines Dritten reduziert werde.Des Weiteren ist dieser Stellungnahme zu entnehmen, dass der Antragsgegner nach der Verdachtslage das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und 2 zweiter Satz StGB begangen habe; dies im Zusammenhang mit dem Bestreben, dass eine Steuernachzahlung eines Dritten reduziert werde. 3.
  9. Mit Schreiben vom XXXX , teilte die Parlamentsdirektion mit, dass zum derzeitigen Zeitpunkt eine neuerliche Ladung der Auskunftsperson von den Fraktionen noch nicht in Aussicht genommen worden sei und weder ein Ladungsbeschluss noch ein wirksames Ladungsverlangen vorlägen. Unter Verweis auf § 29 Abs. 2 VO-UA wurde weiters mitgeteilt, dass eine Auskunftsperson im Rahmen eines Untersuchungsausschusses für die beiden ersten Befragungen jeweils durch Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses geladen werden könne, ab einer weiteren Ladung jedoch ein Beschluss des Untersuchungsausschusses

§ 28

VO-UA notwendig sei, was bedeute, dass die gegenständliche Auskunftsperson bis zum Ende der Beweisaufnahme noch einmal über Verlangen eines Viertels der Mitglieder und danach jederzeit und unbeschränkt auf Beschluss des Untersuchungsausschusses als Auskunftsperson geladen und befragt werden könne. Überdies könne aus heutiger Sicht nicht beantwortet werden, ob und falls, wann, die Auskunftsperson neuerlich geladen werde. Eine Befragung müsse jedoch

§ 22Abs.

2 VO-UA vor Ende der Beweisaufnahme stattfinden. Für den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass der laufende Untersuchungsausschuss ohne Verlängerung mit 09.02.2023 ende, wobei in der Regel das Ende der Beweisaufnahme etwa zehn Wochen vor Ende der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses festgestellt werde.3.2. Mit Schreiben vom römisch 40 , teilte die Parlamentsdirektion mit, dass zum derzeitigen Zeitpunkt eine neuerliche Ladung der Auskunftsperson von den Fraktionen noch nicht in Aussicht genommen worden sei und weder ein Ladungsbeschluss noch ein wirksames Ladungsverlangen vorlägen. Unter Verweis auf Paragraph 29, Absatz 2, VO-UA wurde weiters mitgeteilt, dass eine Auskunftsperson im Rahmen eines Untersuchungsausschusses für die beiden ersten Befragungen jeweils durch Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses geladen werden könne, ab einer weiteren Ladung jedoch ein Beschluss des Untersuchungsausschusses

Paragraph 28, VO-UA notwendig sei, was bedeute, dass die gegenständliche Auskunftsperson bis zum Ende der Beweisaufnahme noch einmal über Verlangen eines Viertels der Mitglieder und danach jederzeit und unbeschränkt auf Beschluss des Untersuchungsausschusses als Auskunftsperson geladen und befragt werden könne. Überdies könne aus heutiger Sicht nicht beantwortet werden, ob und falls, wann, die Auskunftsperson neuerlich geladen werde. Eine Befragung müsse jedoch

Paragraph 22, Absatz 2, VO-UA vor Ende der Beweisaufnahme stattfinden. Für den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass der laufende Untersuchungsausschuss ohne Verlängerung mit 09.02.2023 ende, wobei in der Regel das Ende der Beweisaufnahme etwa zehn Wochen vor Ende der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses festgestellt werde.

  1. Mit Ladung des BVwG vom 05.05.2022, W193 224541-1/5Z, wurde eine mündliche Vernehmung des Antragsgegners für den XXXX anberaumt.
  2. Mit Ladung des BVwG vom 05.05.2022, W193 224541-1/5Z, wurde eine mündliche Vernehmung des Antragsgegners für den römisch 40 anberaumt.
  3. Mit Schreiben vom 13.05.2022, W193 224541-1/12Z, wurde dem Antragsgegner über die eingelangten Stellungnahmen der WKStA und der Parlamentsdirektion Parteiengehör eingeräumt.
  4. Mit Schriftsatz vom 17.03.2021 (sic! wohl: 2022) übermittelte der Antragsgegner eine Stellungnahme, der als Beilagen eine Ermittlungsanordnung der WKStA sowie einen Teil eines „Analyseberichts betreffend „ XXXX “, BMF-Förderungen und Umfragen als Bestandteil der Strategie der Neuen Volkspartei“ zu XXXX beinhaltete.
  5. Mit Schriftsatz vom 17.03.2021 (sic! wohl: 2022) übermittelte der Antragsgegner eine Stellungnahme, der als Beilagen eine Ermittlungsanordnung der WKStA sowie einen Teil eines „Analyseberichts betreffend „ römisch 40 “, BMF-Förderungen und Umfragen als Bestandteil der Strategie der Neuen Volkspartei“ zu römisch 40 beinhaltete.
  6. Am XXXX führte das BVwG eine mündliche Vernehmung des Antragsgegners durch, an der auch seine Rechtsvertreterin teilnahm. Der Antragsgegner wurde in diesem Rahmen insbesondere zu seinem Beruf, seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten sowie zu den Gründen seiner Verweigerung der Aussage im Untersuchungsausschuss befragt.
  7. Am römisch 40 führte das BVwG eine mündliche Vernehmung des Antragsgegners durch, an der auch seine Rechtsvertreterin teilnahm. Der Antragsgegner wurde in diesem Rahmen insbesondere zu seinem Beruf, seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten sowie zu den Gründen seiner Verweigerung der Aussage im Untersuchungsausschuss befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.1 Festgestellt wird, dass der Antragsgegner verheiratet ist und zwei erwachsene Kinder hat. Er ist Unternehmensberater und Pensionist und macht keine Angaben über sein Einkommen. 1.
  9. Festgestellt wird, dass der Antragsgegner im Zeitraum vom XXXX XXXX war.1.
  10. Festgestellt wird, dass der Antragsgegner im Zeitraum vom römisch 40 römisch 40 war. 1.
  11. Festgestellt wird, dass der Untersuchungszeitraum des Untersuchungsausschusses den Zeitraum 18.12.2017 bis 11.10.2021 betrifft. 1.
  12. Festgestellt wird, dass der Antragsgegner in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem BVwG verzichtete. Auch im verfahrenseinleitenden Antrag des Untersuchungsausschusses bzw. im entsprechenden Begleitschreiben vom 21.04.2022 wurde kein entsprechender Antrag gestellt1.
  13. Festgestellt wird, dass der Antragsgegner in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem BVwG verzichtete. Auch im verfahrenseinleitenden Antrag des Untersuchungsausschusses bzw. im entsprechenden Begleitschreiben vom 21.04.2022 wurde kein entsprechender Antrag gestellt 1.
  14. Festgestellt wird, dass der Antragsgegner am Nachmittag des XXXX vor dem Untersuchungsausschuss erschien und sich über eine Zeitdauer von vier Stunden den Fragen stellte.1.
  15. Festgestellt wird, dass der Antragsgegner am Nachmittag des römisch 40 vor dem Untersuchungsausschuss erschien und sich über eine Zeitdauer von vier Stunden den Fragen stellte. 1.
  16. Festgestellt wird, dass der Antragsgegner vor dem Untersuchungsausschuss vom Verfahrensrichter XXXX (im Folgenden: Verfahrensrichter) zu Inseraten bzw. Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit des Finanzministeriums befragt wurde: Im Jahr 2015 seien für Öffentlichkeitsarbeit 2,5 Mio. EUR vorgesehen gewesen bzw. seien 3 Mio. EUR ausbezahlt worden. Im Jahre 2017 seien es dann 6,44 Mio. EUR und im Jahr 2022 schließlich 23 Mio. EUR an Kosten gewesen. Die konkrete Frage des Verfahrensrichters lautete, ob der Antragsgegner als Auskunftsperson etwas dazu sagen könne, „dass die budgetierten Zahlen für die Öffentlichkeitsarbeit und die tatsächlichen Ausgaben stark divergierend sind, daher wesentlich über dem Budget gelegen sind.“ In weiterer Folge wurde vom Verfahrensrichter von einer „enormen Steigerung der Kosten für Öffentlichkeitsarbeit in dem von Ihnen verantworteten Zeitraum“ gesprochen. 1.
  17. Festgestellt wird, dass der Antragsgegner vor dem Untersuchungsausschuss vom Verfahrensrichter römisch 40 (im Folgenden: Verfahrensrichter) zu Inseraten bzw. Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit des Finanzministeriums befragt wurde: Im Jahr 2015 seien für Öffentlichkeitsarbeit 2,5 Mio. EUR vorgesehen gewesen bzw. seien 3 Mio. EUR ausbezahlt worden. Im Jahre 2017 seien es dann 6,44 Mio. EUR und im Jahr 2022 schließlich 23 Mio. EUR an Kosten gewesen. Die konkrete Frage des Verfahrensrichters lautete, ob der Antragsgegner als Auskunftsperson etwas dazu sagen könne, „dass die budgetierten Zahlen für die Öffentlichkeitsarbeit und die tatsächlichen Ausgaben stark divergierend sind, daher wesentlich über dem Budget gelegen sind.“ In weiterer Folge wurde vom Verfahrensrichter von einer „enormen Steigerung der Kosten für Öffentlichkeitsarbeit in dem von Ihnen verantworteten Zeitraum“ gesprochen. Weiters wurde der Antragsgegner vom Verfahrensrichter zu einer Studie für Wirtschafts- und Budgetpolitik vom 22.09.2016 befragt, „zu einem Zeitpunkt, als Sie noch Minister waren“, und es wurde um Ausführungen dazu ersucht. 1.
  18. Festgestellt wird, dass sich der Antragsgegner zu diesen beiden gestellten Fragen der Antwort entschlug. Als Begründung dafür brachte er als Argument, er werde von der WKStA im „Ibizaverfahren“ (im Folgenden: „Ibiza-Verfahrenskomplex“) als Beschuldigter geführt; konkret im Zusammenhang mit dem Steuerverfahren XXXX . Er sei als Beschuldigter noch nicht befragt worden und er wisse nicht, zu welchen Themen aus dem Akt er befragt werden solle. Er sei derzeit dabei, den Akt der WKStA durchzuarbeiten, um festzustellen, ob durch seine Aussage im Untersuchungsausschuss ein Bereich der Untersuchungen der WKStA betroffen sein könnte.1.
  19. Festgestellt wird, dass sich der Antragsgegner zu diesen beiden gestellten Fragen der Antwort entschlug. Als Begründung dafür brachte er als Argument, er werde von der WKStA im „Ibizaverfahren“ (im Folgenden: „Ibiza-Verfahrenskomplex“) als Beschuldigter geführt; konkret im Zusammenhang mit dem Steuerverfahren römisch 40 . Er sei als Beschuldigter noch nicht befragt worden und er wisse nicht, zu welchen Themen aus dem Akt er befragt werden solle. Er sei derzeit dabei, den Akt der WKStA durchzuarbeiten, um festzustellen, ob durch seine Aussage im Untersuchungsausschuss ein Bereich der Untersuchungen der WKStA betroffen sein könnte. 1.
  20. Festgestellt wird, dass dem Antragsgegner während des Untersuchungsausschusses der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe angedroht wurde. 1.
  21. Festgestellt wird, dass der Antragsgegner seit XXXX Beschuldigter hinsichtlich des Tatverdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 und 2 zweiter Satz StGB im Rahmen der Bestrebungen, eine Steuernachzahlung zu reduzieren, ist.1.
  22. Festgestellt wird, dass der Antragsgegner seit römisch 40 Beschuldigter hinsichtlich des Tatverdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und 2 zweiter Satz StGB im Rahmen der Bestrebungen, eine Steuernachzahlung zu reduzieren, ist. Festgestellt wird ergänzend, dass kein Anfangsverdacht der WKStA für ein Wissen oder gar eine Beteiligung an den Tathandlungen betreffend „ XXXX “, BMF-Förderungen und Umfragen als Bestandteil der Strategie der Neuen Volkspartei besteht.Festgestellt wird ergänzend, dass kein Anfangsverdacht der WKStA für ein Wissen oder gar eine Beteiligung an den Tathandlungen betreffend „ römisch 40 “, BMF-Förderungen und Umfragen als Bestandteil der Strategie der Neuen Volkspartei besteht. Festgestellt wird überdies, dass gegen den Antragsgegner in den Ermittlungen im „Ibiza-Verfahrenskomplex“, insbesondere betreffend die durchgeführten Studien, die vom Bundesministerium für Finanzen (im Folgenden: BMI) bezahlt wurden, und betreffend die abgeschlossenen Inseraten- und Medienkooperationsvereinbarungen (im Weiteren: „ XXXX “) kein Ermittlungsverfahren nach der StPO geführt wurde und wird und er daher somit nicht Beschuldigter oder Verdächtiger im Bereich dieser Verfahrensstränge war und ist. Festgestellt wird überdies, dass gegen den Antragsgegner in den Ermittlungen im „Ibiza-Verfahrenskomplex“, insbesondere betreffend die durchgeführten Studien, die vom Bundesministerium für Finanzen (im Folgenden: BMI) bezahlt wurden, und betreffend die abgeschlossenen Inseraten- und Medienkooperationsvereinbarungen (im Weiteren: „ römisch 40 “) kein Ermittlungsverfahren nach der StPO geführt wurde und wird und er daher somit nicht Beschuldigter oder Verdächtiger im Bereich dieser Verfahrensstränge war und ist. 1.
  23. Festgestellt wird, dass der Antragsgegner zu keiner neuerlichen Aussage vor dem Untersuchungsausschuss geladen worden ist, obwohl dies auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen faktisch noch möglich wäre. 1.
  24. Im Zuge der Vernehmung vor dem BVwG am XXXX erläuterte der Antragsgegner, dass er derzeit ausschließlich im Steuerverfahren XXXX als Beschuldigter geführt werde. Da dieses Steuerverfahren XXXX einen Ermittlungsstrang des „Ibiza-CASAG-Ermittlungsblocks“ (im Folgenden wieder: „Ibiza-Verfahrenskomplex“) bilde und diese Ermittlungen einen dynamischen Prozess darstellten, könne er nicht ausschließen, dass es neue Ermittlungen gäbe, die im Weiteren auch seine Person beträfen und ihn zum Beschuldigten werden lassen könnten. Er sei in den Jahren XXXX und somit XXXX gewesen. In dem Zeitraum seiner Amtszeit sei es unbestritten zu einer Steigerung der Kosten gekommen, wofür letztlich der XXXX verantwortlich sei. Betrachte man nun diese Kostensteigerungen im Verbund mit dem Komplex „Inseratenkauf“ (wohl: „ XXXX “), wäre die Artikulation eines Verdachts möglich, Mittel wären zweckwidrig eingesetzt worden. Hieraus habe sich für ihn die dominante Gefahr ergeben, einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt zu werden. 1.
  25. Im Zuge der Vernehmung vor dem BVwG am römisch 40 erläuterte der Antragsgegner, dass er derzeit ausschließlich im Steuerverfahren römisch 40 als Beschuldigter geführt werde. Da dieses Steuerverfahren römisch 40 einen Ermittlungsstrang des „Ibiza-CASAG-Ermittlungsblocks“ (im Folgenden wieder: „Ibiza-Verfahrenskomplex“) bilde und diese Ermittlungen einen dynamischen Prozess darstellten, könne er nicht ausschließen, dass es neue Ermittlungen gäbe, die im Weiteren auch seine Person beträfen und ihn zum Beschuldigten werden lassen könnten. Er sei in den Jahren römisch 40 und somit römisch 40 gewesen. In dem Zeitraum seiner Amtszeit sei es unbestritten zu einer Steigerung der Kosten gekommen, wofür letztlich der römisch 40 verantwortlich sei. Betrachte man nun diese Kostensteigerungen im Verbund mit dem Komplex „Inseratenkauf“ (wohl: „ römisch 40 “), wäre die Artikulation eines Verdachts möglich, Mittel wären zweckwidrig eingesetzt worden. Hieraus habe sich für ihn die dominante Gefahr ergeben, einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt zu werden.
  26. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Durchführung einer Vernehmung des Antragsgegners durch das BVwG am XXXX und durch Einschau in den verfahrenseinleitenden Antrag des Untersuchungsausschusses an das BVwG (samt Beilagen, OZ 1) und das im Rahmen der Vernehmung am XXXX vorgelegte Dokument (OZ 17).Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Durchführung einer Vernehmung des Antragsgegners durch das BVwG am römisch 40 und durch Einschau in den verfahrenseinleitenden Antrag des Untersuchungsausschusses an das BVwG (samt Beilagen, OZ 1) und das im Rahmen der Vernehmung am römisch 40 vorgelegte Dokument (OZ 17). 2.
  27. Die Feststellungen zum Familienstand und der beruflichen Tätigkeit des Antragsgegners beruhen auf den Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung vom XXXX (OZ 17).2.
  28. Die Feststellungen zum Familienstand und der beruflichen Tätigkeit des Antragsgegners beruhen auf den Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung vom römisch 40 (OZ 17). 2.
  29. Die Feststellungen zum Tätigkeitszeitraum des Antragsgegners als XXXX ergeben sich aus den Aussagen des Antragsgegners im Rahmen der Vernehmung am XXXX (OZ 17) sowie den Angaben im Schreiben der WKStA (OZ 6, Seite 6). 2.
  30. Die Feststellungen zum Tätigkeitszeitraum des Antragsgegners als römisch 40 ergeben sich aus den Aussagen des Antragsgegners im Rahmen der Vernehmung am römisch 40 (OZ 17) sowie den Angaben im Schreiben der WKStA (OZ 6, Seite 6). 2.
  31. Die Feststellungen zum Untersuchungszeitraum des Untersuchungsausschusses ergeben sich aus dem vorläufigen Stenograph. Protokoll vom XXXX , Seite 5 (OZ 1).2.
  32. Die Feststellungen zum Untersuchungszeitraum des Untersuchungsausschusses ergeben sich aus dem vorläufigen Stenograph. Protokoll vom römisch 40 , Seite 5 (OZ 1). 2.
  33. Die Feststellungen zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergeben sich aus den Aussagen des Antragsgegners bei der Vernehmung vom XXXX (OZ 17) sowie aus dem verfahrenseinleitenden Antrag des Untersuchungsausschusses bzw. dem entsprechenden Begleitschreiben vom 21.04.2022 (OZ 1).2.
  34. Die Feststellungen zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergeben sich aus den Aussagen des Antragsgegners bei der Vernehmung vom römisch 40 (OZ 17) sowie aus dem verfahrenseinleitenden Antrag des Untersuchungsausschusses bzw. dem entsprechenden Begleitschreiben vom 21.04.2022 (OZ 1). 2.
  35. Die Feststellungen hinsichtlich des Erscheinens des Antragsgegners vor dem Untersuchungsausschuss ergeben sich aus dem vorläufigen Stenograph. Protokoll vom XXXX (OZ 1) und aus den Aussagen des Antragsgegners bei der Vernehmung vor dem BVwG am XXXX (Vernehmungsprotokoll Seite 7, OZ 17).2.
  36. Die Feststellungen hinsichtlich des Erscheinens des Antragsgegners vor dem Untersuchungsausschuss ergeben sich aus dem vorläufigen Stenograph. Protokoll vom römisch 40 (OZ 1) und aus den Aussagen des Antragsgegners bei der Vernehmung vor dem BVwG am römisch 40 (Vernehmungsprotokoll Seite 7, OZ 17). 2.
  37. Die Feststellungen hinsichtlich der konkreten Fragestellungen des Verfahrensrichters im Untersuchungsausschuss ergeben sich aus dem vorläufigen Stenograph. Protokoll vom XXXX Seiten 5 - 6 (OZ 1).2.
  38. Die Feststellungen hinsichtlich der konkreten Fragestellungen des Verfahrensrichters im Untersuchungsausschuss ergeben sich aus dem vorläufigen Stenograph. Protokoll vom römisch 40 Seiten 5 - 6 (OZ 1). 2.
  39. Die Feststellungen hinsichtlich der Gründe für die Entschlagung der Antworten und der Glaubhaftmachung ergeben sich aus dem endgültigen Stenograph. Protokoll vom 04.05.2022, GZ. 471/KOMM XXVII. GP – Ausschuss NR – Kommuniqué, Seiten 5, 9 und 10 (OZ 13).2.
  40. Die Feststellungen hinsichtlich der Gründe für die Entschlagung der Antworten und der Glaubhaftmachung ergeben sich aus dem endgültigen Stenograph. Protokoll vom 04.05.2022, GZ. 471/KOMM römisch 27 . Gesetzgebungsperiode – Ausschuss NR – Kommuniqué, Seiten 5, 9 und 10 (OZ 13). 2.
  41. Die Feststellungen hinsichtlich der Androhung einer Beugestrafe ergeben sich aus dem vorläufigen Stenograph. Protokoll vom XXXX , Seite 10 (OZ 1).2.
  42. Die Feststellungen hinsichtlich der Androhung einer Beugestrafe ergeben sich aus dem vorläufigen Stenograph. Protokoll vom römisch 40 , Seite 10 (OZ 1). 2.
  43. Die Feststellungen hinsichtlich der Ermittlungen im „Ibiza-Verfahrenskomplex“ ergeben sich aus dem Schreiben der WKStA vom XXXX (OZ 6) und aus dem „Analysebericht betreffend „ XXXX “, BMF-Förderungen und Umfragen als Bestandteil der Strategie der Neuen Volkspartei“ zu XXXX (OZn 14, 15 und 18).2.
  44. Die Feststellungen hinsichtlich der Ermittlungen im „Ibiza-Verfahrenskomplex“ ergeben sich aus dem Schreiben der WKStA vom römisch 40 (OZ 6) und aus dem „Analysebericht betreffend „ römisch 40 “, BMF-Förderungen und Umfragen als Bestandteil der Strategie der Neuen Volkspartei“ zu römisch 40 (OZn 14, 15 und 18). 2.
  45. Die Feststellungen hinsichtlich der nicht erfolgten neuerlichen Ladung vor den Untersuchungsausschuss ergeben sich aus dem Schreiben der Parlamentsdirektion vom XXXX (OZ 4) und aus den Aussagen des Antragsgegners bei der Vernehmung vor dem BVwG am XXXX (Vernehmungsprotokoll Seiten 8 – 9, OZ 17).2.
  46. Die Feststellungen hinsichtlich der nicht erfolgten neuerlichen Ladung vor den Untersuchungsausschuss ergeben sich aus dem Schreiben der Parlamentsdirektion vom römisch 40 (OZ 4) und aus den Aussagen des Antragsgegners bei der Vernehmung vor dem BVwG am römisch 40 (Vernehmungsprotokoll Seiten 8 – 9, OZ 17). 2.
  47. Die Feststellungen hinsichtlich der Aussagen des Antragsgegners in der Vernehmung vor dem BVwG ergeben sich aus dem Protokoll der Vernehmung vor dem BVwG am XXXX (Vernehmungsprotokoll Seiten 5 – 7, OZ 17).2.
  48. Die Feststellungen hinsichtlich der Aussagen des Antragsgegners in der Vernehmung vor dem BVwG ergeben sich aus dem Protokoll der Vernehmung vor dem BVwG am römisch 40 (Vernehmungsprotokoll Seiten 5 – 7, OZ 17).
  49. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1.

Art. 130Abs. 1a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 22/2018, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.3.1.

Artikel 130, Absatz eins a, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates. 3.2. Art. 136 B-VG idF BGBl. I Nr. 101/2014 normiert:3.2. Artikel 136, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014, normiert: „Artikel 136.

(1)Die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder wird durch Landesgesetz geregelt, die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes durch Bundesgesetz.
(2)Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen wird durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(3a)Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes

Art. 130Abs. 1a besondere Bestimmungen treffen.

(3a)Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes

Artikel 130, Absatz eins a, besondere Bestimmungen treffen.

[…]“ Im Sinne der Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3a B-VG regelt § 56 VO-UA das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des Art. 130 Abs. 1a B-VG.Im Sinne der Ermächtigung des Artikel 136, Absatz 3 a, B-VG regelt Paragraph 56, VO-UA das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des Artikel 130, Absatz eins a, B-VG. Art. 135 Abs. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. […]“Artikel 135, Absatz eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. […]“

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 7Abs. 1 erster Satz BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit im vorliegenden Verfahren enthält § 56 Abs. 1 VO-UA.Die Anordnung einer Senatszuständigkeit im vorliegenden Verfahren enthält Paragraph 56, Absatz eins, VO-UA. 3.

  1. Die Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE (VO-UA)“ zum Bundesgesetz vom
  2. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975 idF BGBl. I Nr. 63/2021, lautet – soweit im vorliegenden Fall relevant:3.
  3. Die Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE (VO-UA)“ zum Bundesgesetz vom
  4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021,, lautet – soweit im vorliegenden Fall relevant: „Ausfertigung der Ladung §
  5. Paragraph 32,

(1)Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.
(2)Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen. Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen § 33. Paragraph 33,
(1)Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe

§§ 43und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht

(1)Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe

Paragraphen 43 und 44, Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht 1. sich

§ 11Abs.

4 vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,sich

Paragraph 11, Absatz 4, vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten, 2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson

§ 46

begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses

§ 46Abs.

4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson

Paragraph 46, begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses

Paragraph 46, Absatz 4, die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen, 3. eine einleitende Stellungnahme

§ 39Abs.

1 abzugeben,eine einleitende Stellungnahme

Paragraph 39, Absatz eins, abzugeben, 4. Beweisstücke und Stellungnahmen

§ 39Abs.

3 vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,Beweisstücke und Stellungnahmen

Paragraph 39, Absatz 3, vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen, 5. die Zulässigkeit von Fragen

§ 41Abs.

4 zu bestreiten,die Zulässigkeit von Fragen

Paragraph 41, Absatz 4, zu bestreiten, 6. auf Vorlage von Akten und Unterlagen

§ 42

,auf Vorlage von Akten und Unterlagen

Paragraph 42,, 7. den Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 17

zu beantragen,den Ausschluss der Öffentlichkeit

Paragraph 17, zu beantragen, 8. das Protokoll

§ 19Abs.

3 vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,das Protokoll

Paragraph 19, Absatz 3, vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen, 9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme

§ 51Abs.

3 verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowieüber den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme

Paragraph 51, Absatz 3, verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie 10. Kostenersatz

§ 59

zu begehren.Kostenersatz

Paragraph 59, zu begehren.

(2)Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von § 7a Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der §§ 6, 7, 7a und 29 Mediengesetz.
(2)Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von Paragraph 7 a, Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der Paragraphen 6, 7, 7 a und 29 Mediengesetz. […] Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen § 41. Paragraph 41,
(1)Fragen an die Auskunftsperson müssen durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein.
(2)Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein und nicht Grund- oder Persönlichkeitsrechte verletzen. Es sind daher insbesondere solche Fragen unzulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.
(3)Fragen, durch die einer Auskunftsperson Umstände vorgehalten werden, die erst durch ihre Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur gestellt werden, wenn die Auskunft nicht in anderer Weise erlangt werden kann.
(4)Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Unzulässigkeit einer Frage. Er hat auf Verlangen eines Mitglieds des Untersuchungsausschusses, des Verfahrensanwalts oder einer Auskunftsperson über die Unzulässigkeit einer Frage zu entscheiden.
(5)Die parlamentarische Schiedsstelle

§ 57

entscheidet auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Vorsitzenden

Abs. 4. Sofern die parlamentarische Schiedsstelle eine Frage für zulässig erachtet, so hat der Vorsitzende die Auskunftsperson unverzüglich

§ 32zu laden und ist diese neuerlich zu befragen.

(5)Die parlamentarische Schiedsstelle

Paragraph 57, entscheidet auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Vorsitzenden

Absatz 4, Sofern die parlamentarische Schiedsstelle eine Frage für zulässig erachtet, so hat der Vorsitzende die Auskunftsperson unverzüglich

Paragraph 32, zu laden und ist diese neuerlich zu befragen. […] Aussageverweigerungsgründe § 43. Paragraph 43,

(1)Die Aussage kann von einer Auskunftsperson verweigert werden:
  1. über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (§ 72 StGB) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;
  2. über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (Paragraph 72, StGB) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;
  3. über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder einen Angehörigen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde;
  4. in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht aussagen können würde, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbunden wurde oder als öffentlich Bediensteter

§ 35zur Aussage verpflichtet ist;3.

in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht aussagen können würde, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbunden wurde oder als öffentlich Bediensteter

Paragraph 35, zur Aussage verpflichtet ist;

  1. in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist;
  2. über Fragen, welche die Auskunftsperson nicht beantworten können würde, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
  3. über die Frage, wie die Auskunftsperson ihr Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist;
  4. über Fragen, deren Beantwortung Quellen im Sinne des Art. 52a Abs. 2 B-VG gefährden würde.
  5. über Fragen, deren Beantwortung Quellen im Sinne des Artikel 52 a, Absatz 2, B-VG gefährden würde.

(2)Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft, welche die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.
(2)Die Aussage kann in den unter Ziffer eins und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft, welche die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht. […] Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung § 45. Paragraph 45,
(1)Eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung

§ 31anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Vorsitzende verlangt, glaubhaft zu machen.

(1)Eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung

Paragraph 31, anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Vorsitzende verlangt, glaubhaft zu machen.

(2)Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. Kommt er zur Auffassung, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er bei fortgesetzter Verweigerung beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe

§ 55beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

(2)Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. Kommt er zur Auffassung, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er bei fortgesetzter Verweigerung beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe

Paragraph 55, beantragen. Der Antrag ist zu begründen. […] Beugemittel § 55.

(1)Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.Paragraph 55,,
(1)Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.
(2)Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht. Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts § 56.
(1)In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.Paragraph 56,,
(1)In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 4 und 45 Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
(2)In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 45 Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.
(2)In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 45 Absatz 2, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.
(3)Jeder Beschluss

Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

(3)Jeder Beschluss

Absatz eins, hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

  1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
  2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
  3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.

(4)Für die Bemessung der Beugestrafe

§ 55hat das Bundesverwaltungsgericht § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.

(4)Für die Bemessung der Beugestrafe

Paragraph 55, hat das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, sinngemäß anzuwenden. […]“ 3.4. Im verfahrensgegenständlichen Fall handelt es sich um den am XXXX vom Dritten Präsidenten des Nationalrats als Vertreter des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses beschlossenen und mit Schreiben vom 21.04.2022 an das BVwG gerichteten Antrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss

§ 45Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 2 VO-UA.3.4. Im verfahrensgegenständlichen Fall handelt es sich um den am römisch 40 vom Dritten Präsidenten des Nationalrats als Vertreter des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses beschlossenen und mit Schreiben vom 21.04.2022 an das BVwG gerichteten Antrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss

Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, VO-UA. 3.

  1. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 VO-UA für diesen Antrag liegen vor:3.
  2. Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 2, VO-UA für diesen Antrag liegen vor: Der Antragsgegner erschien als Auskunftsperson am XXXX vor dem Untersuchungsausschuss. Dies ist im Verfahren vor dem erkennenden Gericht völlig unbestritten geblieben und ergibt sich zudem aus den obigen Ausführungen.Der Antragsgegner erschien als Auskunftsperson am römisch 40 vor dem Untersuchungsausschuss. Dies ist im Verfahren vor dem erkennenden Gericht völlig unbestritten geblieben und ergibt sich zudem aus den obigen Ausführungen. Der Dritte Präsident des Nationalrates als Vertreter des Vorsitzenden kam zur Auffassung, dass die Verweigerung der Aussage hinsichtlich der gegenständlichen Fragestellungen nicht gerechtfertigt sei, und stellte einen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe beim BVwG in Aussicht. Als sich der Antragsgegner weiterhin weigerte, auszusagen, beschloss der Dritte Präsident des Nationalrates als Vertreter des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am XXXX die Verhängung einer Beugestrafe gegen den Antragsgegner beim BVwG zu beantragen.Als sich der Antragsgegner weiterhin weigerte, auszusagen, beschloss der Dritte Präsident des Nationalrates als Vertreter des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am römisch 40 die Verhängung einer Beugestrafe gegen den Antragsgegner beim BVwG zu beantragen.

§ 45Abs.

2 letzter Satz VO-UA ist ein Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen.

Paragraph 45, Absatz 2, letzter Satz VO-UA ist ein Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag [auf Verhängung einer Beugestrafe] zu begründen habe, nur sein könne, dass dem BVwG bereits mit der Übermittlung des Antrags die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des Antrags veranlasst hätten, mitzuteilen seien und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des BVwG zu liefern sei (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag [auf Verhängung einer Beugestrafe] zu begründen habe, nur sein könne, dass dem BVwG bereits mit der Übermittlung des Antrags die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des Antrags veranlasst hätten, mitzuteilen seien und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des BVwG zu liefern sei vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). Von einer Begründung des Antrags im Sinne einer „(ersten) Grundlage für die Entscheidung“ kann folglich nur dann ausgegangen werden, wenn sich der Antrag in seinen Ausführungen mit den geltend gemachten Aussageverweigerungsgründen adäquat auseinandersetzt und die nach eingehender Prüfung erfolgte Annahme, dass eine genügende Darlegung der Gründe der Verweigerung und deren Glaubhaftmachung nicht vorliege, entsprechend zum Ausdruck kommt. Der am XXXX vom Dritten Präsidenten des Nationalrats als Vertreter des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses beschlossene und mit Schreiben vom 21.04.2022 an das BVwG gerichtete Antrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss beinhaltet neben dem Antrag und der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse eine Begründung, warum der Dritte Präsident des Nationalrates als Vertreter des Vorsitzenden vom Nichtvorliegen einer Aussageverweigerung im Sinne des § 45 Abs. 2 VO-UA in Bezug auf den Antragsgegner ausgeht (vgl. die Seiten 1 und 2 des verfahrenseinleitenden Antrags).Der am römisch 40 vom Dritten Präsidenten des Nationalrats als Vertreter des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses beschlossene und mit Schreiben vom 21.04.2022 an das BVwG gerichtete Antrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss beinhaltet neben dem Antrag und der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse eine Begründung, warum der Dritte Präsident des Nationalrates als Vertreter des Vorsitzenden vom Nichtvorliegen einer Aussageverweigerung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, VO-UA in Bezug auf den Antragsgegner ausgeht vergleiche die Seiten 1 und 2 des verfahrenseinleitenden Antrags). Es liegt demnach ein zulässiger Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe

§ 45Abs.

2 letzter Satz VO-UA vor.Es liegt demnach ein zulässiger Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe

Paragraph 45, Absatz 2, letzter Satz VO-UA vor. 3.

  1. Zu prüfen ist daher die Rechtmäßigkeit der Aussageverweigerung: 3.6.
  2. Zum Vorliegen der Aussageverweigerungsgründe:

§ 43Abs.

1 Z 1 VO-UA kann von einer Auskunftsperson die Aussage über Fragen, deren Beantwortung für sie die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde, verweigert werden.

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, VO-UA kann von einer Auskunftsperson die Aussage über Fragen, deren Beantwortung für sie die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde, verweigert werden. Im verfahrensgegenständlichen Fall bezog sich der Antragsgegner bei seiner Befragung als Auskunftsperson am XXXX in Zusammenhang mit den Fragen nach Inseraten bzw. Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit des Finanzministeriums sowie nach einer Studie für Wirtschafts- und Budgetpolitik vom 22.09.2016 auf sein Aussageverweigerungsrecht, indem er dort angab, die Aussage deshalb verweigern zu wollen, weil er für sich die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung als gegeben erachtete.Im verfahrensgegenständlichen Fall bezog sich der Antragsgegner bei seiner Befragung als Auskunftsperson am römisch 40 in Zusammenhang mit den Fragen nach Inseraten bzw. Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit des Finanzministeriums sowie nach einer Studie für Wirtschafts- und Budgetpolitik vom 22.09.2016 auf sein Aussageverweigerungsrecht, indem er dort angab, die Aussage deshalb verweigern zu wollen, weil er für sich die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung als gegeben erachtete. Die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung besteht, wenn es wahrscheinlich ist, dass aufgrund der wahrheitsgemäßen Aussage irgendeine zur Strafverfolgung berufene oder in deren Diensten tätige Behörde den Betroffenen verfolgen, d.h., gegen ihn zumindest Erhebungen zwecks Aufklärung des entstandenen Verdachts veranlassen oder vornehmen werde. Ob es sich um ein Offizial- oder ein Privatanklagedelikt handelt, spielt hier keine Rolle (arg § 297); immer muss aber die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bestehen, die drohende Verfolgung durch eine Verwaltungs(straf)behörde genügt nicht. Auch wird zu fordern sein, dass es sich um eine konkrete Gefahr handelt. In erster Linie trifft dieser Konfliktgrund auf Zeugen zu, die durch ihre wahrheitsgemäße Aussage ihre Täter- oder Mittäterschaft aufdecken müssten und solcherart materiell die Stellung eines (Mit-)Beschuldigten haben (SSt 48/80 = EvBl 1978/61) (vgl. Zöchbauer/Bauer in Leukauf/Steininger, StGB4 § 290 Aussagenotstand).Die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung besteht, wenn es wahrscheinlich ist, dass aufgrund der wahrheitsgemäßen Aussage irgendeine zur Strafverfolgung berufene oder in deren Diensten tätige Behörde den Betroffenen verfolgen, d.h., gegen ihn zumindest Erhebungen zwecks Aufklärung des entstandenen Verdachts veranlassen oder vornehmen werde. Ob es sich um ein Offizial- oder ein Privatanklagedelikt handelt, spielt hier keine Rolle (arg Paragraph 297,); immer muss aber die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bestehen, die drohende Verfolgung durch eine Verwaltungs(straf)behörde genügt nicht. Auch wird zu fordern sein, dass es sich um eine konkrete Gefahr handelt. In erster Linie trifft dieser Konfliktgrund auf Zeugen zu, die durch ihre wahrheitsgemäße Aussage ihre Täter- oder Mittäterschaft aufdecken müssten und solcherart materiell die Stellung eines (Mit-)Beschuldigten haben (SSt 48/80 = EvBl 1978/61) vergleiche Zöchbauer/Bauer in Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 290, Aussagenotstand). Aussageverweigerungsgründe können nur in Bezug auf die Beantwortung einer konkreten Fragestellung und nicht zu einem ganzen Beweisthema ins Treffen geführt werden (vgl. Schrefler-König/Loreto, VO-UA

(2020)§ 43 Anm 1.)Aussageverweigerungsgründe können nur in Bezug auf die Beantwortung einer konkreten Fragestellung und nicht zu einem ganzen Beweisthema ins Treffen geführt werden vergleiche Schrefler-König/Loreto, VO-UA
(2020)Paragraph 43, Anmerkung 1.) Zu allgemein gestellte Fragen des Untersuchungsausschusses machen es selbst für die Auskunftsperson in einer Prognoseentscheidung schwer möglich, auszuschließen, dass sie sich im Falle der Beantwortung der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Zu betrachten sind daher die am XXXX gestellten Fragen nach Inseraten bzw. Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit des Finanzministeriums sowie nach einer Studie für Wirtschafts- und Budgetpolitik vom 22.09.
  1. Diese erscheinen in einer Gesamtschau des Frageablaufes, welcher aus den Stenographischen Protokollen ersichtlich ist, jedoch konkret genug, um das Vorliegen eines Aussageverweigerungsgrundes beurteilen zu können.Zu betrachten sind daher die am römisch 40 gestellten Fragen nach Inseraten bzw. Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit des Finanzministeriums sowie nach einer Studie für Wirtschafts- und Budgetpolitik vom 22.09.
  2. Diese erscheinen in einer Gesamtschau des Frageablaufes, welcher aus den Stenographischen Protokollen ersichtlich ist, jedoch konkret genug, um das Vorliegen eines Aussageverweigerungsgrundes beurteilen zu können. 3.6.
  3. Zur Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung während der Befragung im Untersuchungsausschuss:

§ 45Abs.

1 VO-UA hat die Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Vorsitzende verlangt, glaubhaft zu machen.

Paragraph 45, Absatz eins, VO-UA hat die Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Vorsitzende verlangt, glaubhaft zu machen. Diese Glaubhaftmachung wurde im Untersuchungsausschuss vom Dritten Präsidenten des Nationalrates als Vertreter des Vorsitzenden verlangt. Da nur der Antragsgegner als Auskunftsperson über das konkrete Wissen verfügt, welches ihn zur Verweigerung der Aussage bewegt, ist es für sonstige Personen im Vorfeld nicht möglich, festzustellen, ob durch Beantwortung der Frage die konkrete Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung besteht. Dementsprechend wird es in der (ausschließlichen) Verantwortung und im (ausschließlichen) Interesse der Auskunftsperson liegen, die Gründe glaubhaft darzulegen, um einen für sie günstigen Ausgang der Befragung zu bewirken. Der Antragsgegner verwies während der Befragung als Begründung darauf, er werde von der WKStA im „Ibiza-Verfahrenskomplex“ als Beschuldigter geführt; konkret im Zusammenhang mit dem Steuerverfahren XXXX . Er sei als Beschuldigter noch nicht befragt worden und er wisse nicht, zu welchen Themen aus dem Akt er befragt werden solle. Er sei derzeit dabei, den Akt der WKStA durchzuarbeiten, um festzustellen, ob durch seine Aussage im Untersuchungsausschuss ein Bereich der Untersuchungen der WKStA betroffen sein könnte.Der Antragsgegner verwies während der Befragung als Begründung darauf, er werde von der WKStA im „Ibiza-Verfahrenskomplex“ als Beschuldigter geführt; konkret im Zusammenhang mit dem Steuerverfahren römisch 40 . Er sei als Beschuldigter noch nicht befragt worden und er wisse nicht, zu welchen Themen aus dem Akt er befragt werden solle. Er sei derzeit dabei, den Akt der WKStA durchzuarbeiten, um festzustellen, ob durch seine Aussage im Untersuchungsausschuss ein Bereich der Untersuchungen der WKStA betroffen sein könnte.

§ 45Abs.

2 VO-UA entscheidet der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. Kommt er zur Auffassung, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er bei fortgesetzter Verweigerung beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe

§ 55beantragen.

Der Antrag ist zu begründen.

Paragraph 45, Absatz 2, VO-UA entscheidet der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. Kommt er zur Auffassung, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er bei fortgesetzter Verweigerung beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe

Paragraph 55, beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Der Verfahrensrichter führte im Rahmen der Befragung zwar aus, dass es üblicherweise ein starkes Indiz für eine Entschlagung darstelle, wenn gegen jemanden ein Strafverfahren geführt werde, der Dritte Präsident des Nationalrates als Vertreter des Vorsitzenden entschied jedoch, dass die Aussageverweigerung unrechtmäßig erfolgt sei und wies den Antragsgegner noch einmal darauf hin, dass bei fortgesetzter Verweigerung eine Beugestrafe

§ 45Abs.

2 VO-UA beantragt werden könne. Als der Antragsgegner weiterhin die Aussage verweigerte, wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe beschlossen.Der Verfahrensrichter führte im Rahmen der Befragung zwar aus, dass es üblicherweise ein starkes Indiz für eine Entschlagung darstelle, wenn gegen jemanden ein Strafverfahren geführt werde, der Dritte Präsident des Nationalrates als Vertreter des Vorsitzenden entschied jedoch, dass die Aussageverweigerung unrechtmäßig erfolgt sei und wies den Antragsgegner noch einmal darauf hin, dass bei fortgesetzter Verweigerung eine Beugestrafe

Paragraph 45, Absatz 2, VO-UA beantragt werden könne. Als der Antragsgegner weiterhin die Aussage verweigerte, wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe beschlossen. 3.6.

  1. Im Rahmen der Vernehmung vor dem BVwG stützte der Antragsgegner sein Vorbringen im Kern auf seine Tätigkeit als XXXX . In diesen Jahren sei es unter seiner Ressort-Leitung und Verantwortung unbestreitbar zu Kostensteigerungen gekommen, wenn er sich auch genau ansehen müsse, weshalb diese Erhöhung erfolgt sei. Betrachte man nun in diesem Bereich die Kostensteigerungen im Verfahren oder im Verbund mit den Ermittlungen im „Ibiza-Verfahrenskomplex“, könnte man auf den Verdacht kommen, Mittel wären zweckwidrig eingesetzt worden, was eine weitere konkrete Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung ergeben kann.3.6.
  2. Im Rahmen der Vernehmung vor dem BVwG stützte der Antragsgegner sein Vorbringen im Kern auf seine Tätigkeit als römisch 40 . In diesen Jahren sei es unter seiner Ressort-Leitung und Verantwortung unbestreitbar zu Kostensteigerungen gekommen, wenn er sich auch genau ansehen müsse, weshalb diese Erhöhung erfolgt sei. Betrachte man nun in diesem Bereich die Kostensteigerungen im Verfahren oder im Verbund mit den Ermittlungen im „Ibiza-Verfahrenskomplex“, könnte man auf den Verdacht kommen, Mittel wären zweckwidrig eingesetzt worden, was eine weitere konkrete Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung ergeben kann. Dieser - zwar allgemeine - Verweis auf die Verantwortlichkeit als oberstes Organ wird, wiewohl unbestimmt gehalten, im verfahrensgegenständlichen Falle schon deshalb ausreichen, weil es bereits hinreichende Indizien für strafrechtlich relevante Vorgänge während der Amtszeit und im Ministerium des Antragsgegners gibt. Weiters führte der Antragsgegner in seiner Vernehmung vor dem BVwG aus, er werde derzeit bereits im Steuerverfahren XXXX seit XXXX als Beschuldigter geführt. Da dieses Steuerverfahren XXXX einen Ermittlungsstrang des „Ibiza-Verfahrenskomplex“ bilde und diese Ermittlungen einen dynamischen Prozess darstellten, könne er nicht ausschließen, dass es neue Ermittlungen gäbe, die im Weiteren auch seine Person betreffen könnten und ihn zum Beschuldigten werden lassen könnten.Weiters führte der Antragsgegner in seiner Vernehmung vor dem BVwG aus, er werde derzeit bereits im Steuerverfahren römisch 40 seit römisch 40 als Beschuldigter geführt. Da dieses Steuerverfahren römisch 40 einen Ermittlungsstrang des „Ibiza-Verfahrenskomplex“ bilde und diese Ermittlungen einen dynamischen Prozess darstellten, könne er nicht ausschließen, dass es neue Ermittlungen gäbe, die im Weiteren auch seine Person betreffen könnten und ihn zum Beschuldigten werden lassen könnten. Diesen Aussagen müssen die Darstellungen der WKStA entgegengestellt werden, wonach der Antragsgegner seit XXXX Beschuldigter hinsichtlich des Tatverdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 und 2 zweiter Satz StGB, ist, darüber hinaus aber kein Anfangsverdacht der WKStA für ein Wissen oder gar eine Beteiligung an den Tathandlungen betreffend „ XXXX “, BMF-Förderungen und Umfragen als Bestandteil der Strategie der Neuen Volkspartei besteht.Diesen Aussagen müssen die Darstellungen der WKStA entgegengestellt werden, wonach der Antragsgegner seit römisch 40 Beschuldigter hinsichtlich des Tatverdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und 2 zweiter Satz StGB, ist, darüber hinaus aber kein Anfangsverdacht der WKStA für ein Wissen oder gar eine Beteiligung an den Tathandlungen betreffend „ römisch 40 “, BMF-Förderungen und Umfragen als Bestandteil der Strategie der Neuen Volkspartei besteht. Überdies wird von der WKStA angegeben, dass gegen den Antragsgegner in den Ermittlungen im „Ibiza-Verfahrenskomplex“, insbesondere betreffend die durchgeführten Studien, die vom BMI bezahlt wurden, und betreffend das „ XXXX “ kein Ermittlungsverfahren nach der StPO geführt wurde und wird und er daher somit nicht Beschuldigter oder Verdächtiger im Bereich dieser Verfahrensstränge war und ist.Überdies wird von der WKStA angegeben, dass gegen den Antragsgegner in den Ermittlungen im „Ibiza-Verfahrenskomplex“, insbesondere betreffend die durchgeführten Studien, die vom BMI bezahlt wurden, und betreffend das „ römisch 40 “ kein Ermittlungsverfahren nach der StPO geführt wurde und wird und er daher somit nicht Beschuldigter oder Verdächtiger im Bereich dieser Verfahrensstränge war und ist. Trotzdem muss in einer Betrachtung festgehalten werden, dass die WKStA im sog. „Ibiza-Verfahrenskomplex“ in mehreren Ermittlungssträngen vorgeht und die Möglichkeit besteht, dass die WKStA den Antragsgegner bei einem sich ergebenden Verdacht jederzeit als Beschuldigter eines weiteren Verfahrensstranges ausmachen kann. Aus dem vom Antragsgegner selbst in einem Teil vorgelegten „Analysebericht betreffend „ XXXX “, BMF-Förderungen und Umfragen als Bestandteil der Strategie der Neuen Volkspartei“ ergibt sich zweifellos, dass sich mehrere Ermittlungsstränge zu dem „Ibiza-Verfahrenskomplex“ vereinen bzw. mehrere Themenkomplexe davon betroffen sein können.Trotzdem muss in einer Betrachtung festgehalten werden, dass die WKStA im sog. „Ibiza-Verfahrenskomplex“ in mehreren Ermittlungssträngen vorgeht und die Möglichkeit besteht, dass die WKStA den Antragsgegner bei einem sich ergebenden Verdacht jederzeit als Beschuldigter eines weiteren Verfahrensstranges ausmachen kann. Aus dem vom Antragsgegner selbst in einem Teil vorgelegten „Analysebericht betreffend „ römisch 40 “, BMF-Förderungen und Umfragen als Bestandteil der Strategie der Neuen Volkspartei“ ergibt sich zweifellos, dass sich mehrere Ermittlungsstränge zu dem „Ibiza-Verfahrenskomplex“ vereinen bzw. mehrere Themenkomplexe davon betroffen sein können. Da der Antragsgegner, wie gezeigt, bereits Beschuldigter ist, ist die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung, nicht nur allgemein, sondern in konkreter Form, immanent. Auch diese Argumentation ist daher geeignet, die Gefahr glaubhaft zu machen. Schließlich muss darauf hingewiesen werden, dass selbst der Verfahrensrichter im Rahmen der Befragung darlegte, dass es in der Regel ein starkes Indiz für eine Entschlagung darstelle, wenn gegen jemanden ein Strafverfahren geführt werde. Dies ist ein letzter Hinweis darauf, dass die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung besteht. In der höchstgerichtlichen Judikatur findet sich zur Glaubhaftmachung:Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. Stoll, BAO II, 1565) (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwatungsgerichts vorzunehmen. Im fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben eines Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237). In der höchstgerichtlichen Judikatur findet sich zur Glaubhaftmachung:, Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche Stoll, BAO römisch zwei, 1565) (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252)., Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwatungsgerichts vorzunehmen. Im fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben eines Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237). Auch die Literatur setzt sich mit der Glaubhaftmachung auseinander: Im Unterschied zum Regelbeweismaß ist die Glaubhaftmachung ein besonderer Vorgang zur Tatsachenfeststellung, für die ein geringerer Grad der Überzeugung des Richters von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung genügt. Für die Glaubhaftmachung reicht der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der zu bescheinigenden Tatsache (vgl. Höllwerth/Ziehensack, ZPO Taschenkommentar,
  3. Aufl. Aug. 2019, § 274, Anm. 1).Im Unterschied zum Regelbeweismaß ist die Glaubhaftmachung ein besonderer Vorgang zur Tatsachenfeststellung, für die ein geringerer Grad der Überzeugung des Richters von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung genügt. Für die Glaubhaftmachung reicht der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der zu bescheinigenden Tatsache vergleiche Höllwerth/Ziehensack, ZPO Taschenkommentar,
  4. Aufl. Aug. 2019, Paragraph 274,, Anmerkung 1). Dem Antragsgegner ist es im Verfahren vor dem BVwG gelungen, mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit dazutun, dass ihm bei einer Aussage zu den verfahrensgegenständlichen Fragen des Untersuchungsausschusses die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung drohe, was er somit glaubhaft machen konnte. In einer Gesamtschau wird somit vom BVwG erkannt, dass dem Antragsgegner die Glaubhaftmachung gelungen ist. 3.6.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher zu erkennen, dass der Antragsgegner im gegenständlichen Fall die Beantwortung der Fragen des Untersuchungsausschusses bzw. die Aussage am XXXX zurecht verweigerte.3.6.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher zu erkennen, dass der Antragsgegner im gegenständlichen Fall die Beantwortung der Fragen des Untersuchungsausschusses bzw. die Aussage am römisch 40 zurecht verweigerte. Die vom Antragsgegner für seine Entschlagung am XXXX ins Treffen geführte Argumentation ist im Sinne der obigen Ausführungen daher als eine genügende Glaubhaftmachung im Sinne des § 45 Abs. 1 VO-UA zu qualifizieren.Die vom Antragsgegner für seine Entschlagung am römisch 40 ins Treffen geführte Argumentation ist im Sinne der obigen Ausführungen daher als eine genügende Glaubhaftmachung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, VO-UA zu qualifizieren. 3.6.
  7. Es ist der gegenständliche Antrag aus dem folgenden Grund abzuweisen: Da die Verweigerung der Aussage im Sinne des § 45 Abs. 2 VO-UA als gerechtfertigt zu betrachten ist, liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Beugestrafe

§ 55Abs. 2 i

Vm § 56 VO-UA über den Antragsgegner nicht vor.3.6.5. Es ist der gegenständliche Antrag aus dem folgenden Grund abzuweisen: Da die Verweigerung der Aussage im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, VO-UA als gerechtfertigt zu betrachten ist, liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Beugestrafe

Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 56, VO-UA über den Antragsgegner nicht vor. 3.7. Es war somit keine Beugestrafe

§ 55Abs.

2 VO-UA zu verhängen und war daher der darauf gerichtete Antrag spruchgemäß abzuweisen.3.7. Es war somit keine Beugestrafe

Paragraph 55, Absatz 2, VO-UA zu verhängen und war daher der darauf gerichtete Antrag spruchgemäß abzuweisen. 3.

  1. Im Übrigen ist in Zusammenhang mit den in § 55 VO-UA vorgesehenen Beugestrafen auf Folgendes hinzuweisen:3.
  2. Im Übrigen ist in Zusammenhang mit den in Paragraph 55, VO-UA vorgesehenen Beugestrafen auf Folgendes hinzuweisen: Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2016, Ro 2015/03/0042, ist zu entnehmen, dass es sich bei den in § 55 Abs. 1 VO-UA normierten Beuge- bzw. Geldstrafen um Beugemittel handelt:„Soweit der Revisionswerber unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 55 VO-UA vorbringt, § 55 leg cit normiere keine Beugestrafe, sondern sehe eine Strafe mit Pönalcharakter vor, ist er zunächst auf den Unterschied zwischen einer Zwangsstrafe und einer Strafe im Sinne des VStG oder des StGB hinzuweisen. Letztere dient der Bestrafung für begangenes, in der Verletzung eines (Verwaltungs-)Strafgesetzes bestehendes Unrecht. Die Zwangsstrafe hingegen ist ein indirektes Zwangsmittel, um Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen und so den in einem Bescheid oder Erkenntnis angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen (vgl. dazu VwGH vom 09.10.2014, 2013/05/0110, mwH).Maßnahmen, die nicht auf die Ahndung rechtswidrigen menschlichen Verhaltens gerichtet sind oder präventive Ziele verfolgen, sondern dazu dienen, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgegebenen Verpflichtung zu erzwingen, sind daher keine Strafen, auch nicht im Sinne des Art 6 EMRK […].§ 55 VO-UA ist mit ‚Beugemittel‘ überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich – ungeachtet der in weiteren Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe – bei den vom BVwG auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zu verhängenden ‚Geldstrafen‘ um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (IA 719/A XXV. GP, Seite 38) kommt zum Ausdruck, dass es sich bei den in § 55 VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um ‚Beugemaßnahmen‘ und somit nicht um Strafen im Sinne der Art 6 und Art 7 EMRK handelt. Auch aus der vom Revisionswerber (wiederholt) ins Treffen geführten Bestimmung des § 5 VVG ist ersichtlich, dass die bloße Bezeichnung als ‚Zwangsstrafe‘ nicht zur Folge hat, eine auf dieser Grundlage verhängte Geldstrafe als Strafe im Sinne der Art 6 und 7 EMRK zu betrachten. Nach der Rechtsprechung sind Zwangsstrafen nach § 5 VVG keine Strafen im Sinne der eben erwähnten Bestimmungen der EMRK (vgl nochmals VwGH vom
  3. Oktober 2014, 2013/05/0110, mwH auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), obgleich auch in § 5 VVG sowohl das Wort ‚Zwangsstrafen‘ (in der Überschrift) als auch das Wort ‚Zwangsmittel‘ (im Normtext) verwendet wird. Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei den in § 55 Abs 1 VO-UA normierten Geldstrafen um Beugemittel und nicht um Strafen im Sinne der Art 6 f EMRK handelt, somit um Vollstreckungsmaßnahmen, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen (vgl zur Qualifikation von Zwangsstrafen als Beugemittel nochmals VfGH vom
  4. Oktober 2015, G 224/2015 ua, mwH).“Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2016, Ro 2015/03/0042, ist zu entnehmen, dass es sich bei den in Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA normierten Beuge- bzw. Geldstrafen um Beugemittel handelt:, „Soweit der Revisionswerber unter Bezugnahme auf den Wortlaut des Paragraph 55, VO-UA vorbringt, Paragraph 55, leg cit normiere keine Beugestrafe, sondern sehe eine Strafe mit Pönalcharakter vor, ist er zunächst auf den Unterschied zwischen einer Zwangsstrafe und einer Strafe im Sinne des VStG oder des StGB hinzuweisen. Letztere dient der Bestrafung für begangenes, in der Verletzung eines (Verwaltungs-)Strafgesetzes bestehendes Unrecht. Die Zwangsstrafe hingegen ist ein indirektes Zwangsmittel, um Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen und so den in einem Bescheid oder Erkenntnis angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen vergleiche dazu VwGH vom 09.10.2014, 2013/05/0110, mwH)., Maßnahmen, die nicht auf die Ahndung rechtswidrigen menschlichen Verhaltens gerichtet sind oder präventive Ziele verfolgen, sondern dazu dienen, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgegebenen Verpflichtung zu erzwingen, sind daher keine Strafen, auch nicht im Sinne des Artikel 6, EMRK […]., Paragraph 55, VO-UA ist mit ‚Beugemittel‘ überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich – ungeachtet der in weiteren Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe – bei den vom BVwG auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zu verhängenden ‚Geldstrafen‘ um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (IA 719/A römisch 25 . GP, Seite 38) kommt zum Ausdruck, dass es sich bei den in Paragraph 55, VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um ‚Beugemaßnahmen‘ und somit nicht um Strafen im Sinne der Artikel 6 und Artikel 7, EMRK handelt. Auch aus der vom Revisionswerber (wiederholt) ins Treffen geführten Bestimmung des Paragraph 5, VVG ist ersichtlich, dass die bloße Bezeichnung als ‚Zwangsstrafe‘ nicht zur Folge hat, eine auf dieser Grundlage verhängte Geldstrafe als Strafe im Sinne der Artikel 6 und 7 EMRK zu betrachten. Nach der Rechtsprechung sind Zwangsstrafen nach Paragraph 5, VVG keine Strafen im Sinne der eben erwähnten Bestimmungen der EMRK vergleiche nochmals VwGH vom
  5. Oktober 2014, 2013/05/0110, mwH auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), obgleich auch in Paragraph 5, VVG sowohl das Wort ‚Zwangsstrafen‘ (in der Überschrift) als auch das Wort ‚Zwangsmittel‘ (im Normtext) verwendet wird. Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei den in Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA normierten Geldstrafen um Beugemittel und nicht um Strafen im Sinne der Artikel 6, f EMRK handelt, somit um Vollstreckungsmaßnahmen, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen vergleiche zur Qualifikation von Zwangsstrafen als Beugemittel nochmals VfGH vom
  6. Oktober 2015, G 224 aus 2015, ua, mwH).“ Der Verwaltungsgerichtshof führte zu Beugemitteln nach § 5 VVG dementsprechend aus (VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255 mwN):„Wegen des ausschließlichen Beugecharakters von Zwangsstrafen nach dem VVG ist deren Verhängung und Vollzug […] unzulässig, sobald die Leistung erbracht oder die Erbringung der Leistung gegenstandslos geworden bzw. unmöglich ist, weil dann die Erreichung des mit der Zwangsstrafe letztlich verfolgten Zieles nicht mehr möglich oder nicht mehr verpflichtend ist […]. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Zeitraum, innerhalb dessen die Verpflichtung zu der Handlung oder Unterlassung, die mit der Zwangsstrafe erzwungen werden sollte, abgelaufen ist […].“Der Verwaltungsgerichtshof führte zu Beugemitteln nach Paragraph 5, VVG dementsprechend aus (VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255 mwN):, „Wegen des ausschließlichen Beugecharakters von Zwangsstrafen nach dem VVG ist deren Verhängung und Vollzug […] unzulässig, sobald die Leistung erbracht oder die Erbringung der Leistung gegenstandslos geworden bzw. unmöglich ist, weil dann die Erreichung des mit der Zwangsstrafe letztlich verfolgten Zieles nicht mehr möglich oder nicht mehr verpflichtend ist […]. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Zeitraum, innerhalb dessen die Verpflichtung zu der Handlung oder Unterlassung, die mit der Zwangsstrafe erzwungen werden sollte, abgelaufen ist […].“ Ebenfalls in diesem Sinne sprach der Oberste Gerichtshof aus (OGH 01.12.2014, 14 Os 123/14s und 24.05.2016, 11 Os 51/16h):„Beugemittel dienen alleine der Erzwingung künftigen pflichtgemäßen Verhaltens und stellen daher keine ‚Strafen‘ im eigentlichen Sinn dar. Anwendung von Beugehaft kommt […] nicht mehr in Frage, sobald der Betroffene seine Pflicht erfüllt hat oder die Voraussetzungen für ihre Verhängung aus anderen Gründen nicht mehr vorliegen. Davon ist im Falle der (unberechtigten) Aussageverweigerung jedenfalls dann auszugehen, wenn die Aussage, die erzwungen werden soll, etwa im Hinblick auf andere Beweismittel entbehrlich ist oder das Verfahren (beispielsweise durch Einstellung) beendet worden ist. Sobald solcherart die Voraussetzungen für die Maßnahme nicht mehr vorliegen, ist selbst eine bereits verhängte Beugehaft nicht mehr zu vollziehen, eine bereits begonnene Beugehaft aufzuheben. Die in der Hauptverhandlung zur Erzwingung der Ablegung einer Zeugenaussage angeordnete Beugehaft darf nach Schluss des Beweisverfahrens und Fällung eines wenn auch nicht rechtskräftigen Urteils nicht mehr vollzogen werden, weil die Zeugenaussage danach nicht mehr mit Wirksamkeit für das Verfahren erster Instanz abgelegt werden kann und damit der legitime Zweck einer Aussageerzwingung weggefallen ist.“Ebenfalls in diesem Sinne sprach der Oberste Gerichtshof aus (OGH 01.12.2014, 14 Os 123/14s und 24.05.2016, 11 Os 51/16h):, „Beugemittel dienen alleine der Erzwingung künftigen pflichtgemäßen Verhaltens und stellen daher keine ‚Strafen‘ im eigentlichen Sinn dar. Anwendung von Beugehaft kommt […] nicht mehr in Frage, sobald der Betroffene seine Pflicht erfüllt hat oder die Voraussetzungen für ihre Verhängung aus anderen Gründen nicht mehr vorliegen. Davon ist im Falle der (unberechtigten) Aussageverweigerung jedenfalls dann auszugehen, wenn die Aussage, die erzwungen werden soll, etwa im Hinblick auf andere Beweismittel entbehrlich ist oder das Verfahren (beispielsweise durch Einstellung) beendet worden ist. Sobald solcherart die Voraussetzungen für die Maßnahme nicht mehr vorliegen, ist selbst eine bereits verhängte Beugehaft nicht mehr zu vollziehen, eine bereits begonnene Beugehaft aufzuheben. Die in der Hauptverhandlung zur Erzwingung der Ablegung einer Zeugenaussage angeordnete Beugehaft darf nach Schluss des Beweisverfahrens und Fällung eines wenn auch nicht rechtskräftigen Urteils nicht mehr vollzogen werden, weil die Zeugenaussage danach nicht mehr mit Wirksamkeit für das Verfahren erster Instanz abgelegt werden kann und damit der legitime Zweck einer Aussageerzwingung weggefallen ist.“ Demnach hat die Verhängung sowie die Vollstreckung von Beugemitteln zu unterbleiben, sobald das durch Beugung erzwungene Verhalten nicht mehr gesetzt werden kann oder keine rechtliche Relevanz mehr aufweist. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung des BVwG wurde keine weitere Ladung des Antragsgegners als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses in Aussicht genommen. Es liegen weder ein Ladungsbeschluss noch ein wirksames Ladungsverlangen vor, wiewohl eine erneute Ladung bis zum Ende der Beweisaufnahmen (d.i. zehn Wochen vor Ende des Untersuchungsausschusses am 09.02.2023, mithin etwa bis Mitte Dezember 2022) mit Minderheitsquorum nach § 29 Abs. 1 VO-UA bzw. mit Beschluss des Untersuchungsausschusses

§ 28VO-UA noch möglich ist. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung des BVw

G wurde keine weitere Ladung des Antragsgegners als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses in Aussicht genommen. Es liegen weder ein Ladungsbeschluss noch ein wirksames Ladungsverlangen vor, wiewohl eine erneute Ladung bis zum Ende der Beweisaufnahmen (d.i. zehn Wochen vor Ende des Untersuchungsausschusses am 09.02.2023, mithin etwa bis Mitte Dezember 2022) mit Minderheitsquorum nach Paragraph 29, Absatz eins, VO-UA bzw. mit Beschluss des Untersuchungsausschusses

Paragraph 28, VO-UA noch möglich ist. Diese Umstände können bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verhängung einer Beugestrafe aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht außer Acht gelassen werden, zumal „es sich bei den in § 55 Abs 1 VO-UA normierten Geldstrafen um Beugemittel und nicht um Strafen im Sinne der Art 6 f EMRK handelt, somit um Vollstreckungsmaßnahmen, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen“ (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). Diese Umstände können bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verhängung einer Beugestrafe aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht außer Acht gelassen werden, zumal „es sich bei den in Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA normierten Geldstrafen um Beugemittel und nicht um Strafen im Sinne der Artikel 6, f EMRK handelt, somit um Vollstreckungsmaßnahmen, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen“ (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). Die hier grundsätzlich in Rede stehende, allerdings im verfahrensgegenständlichen Falle, wie gezeigt, nicht zu verhängende Beugestrafe

§ 55Abs.

2 VO-UA verfolgt damit das Ziel, die Auskunftsperson zur Aussage vor dem Untersuchungsausschuss zu verhalten. Die hier grundsätzlich in Rede stehende, allerdings im verfahrensgegenständlichen Falle, wie gezeigt, nicht zu verhängende Beugestrafe

Paragraph 55, Absatz 2, VO-UA verfolgt damit das Ziel, die Auskunftsperson zur Aussage vor dem Untersuchungsausschuss zu verhalten. Da eine neuerliche Ladung des Antragsgegners zum derzeitigen Zeitpunkt vom Untersuchungsausschuss weder in Aussicht genommen noch beschlossen oder verlangt wurde, erscheint es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, das zu erzwingende Verhalten zu setzen oder das durch die Beugemaßnahme verfolgte Ziel einer Aussage ohne Verweigerung zu erreichen. Das BVwG verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass nach der Ausgestaltung des verfahrensgegenständlichen Untersuchungsausschusses eine Befragung des Antragsgegners mit Minderheitsquorum nach § 29 Abs. 1 VO-UA noch möglich ist. Durch das Unterlassen der Ankündigung einer neuerlichen Ladung oder zumindest einer Absicht, eine weitere Ladung in Aussicht zu nehmen, begibt sich der Untersuchungsausschuss jedoch der Möglichkeit, dem BVwG und dem Antragsgegner die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Befragung anzuzeigen.Das BVwG verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass nach der Ausgestaltung des verfahrensgegenständlichen Untersuchungsausschusses eine Befragung des Antragsgegners mit Minderheitsquorum nach Paragraph 29, Absatz eins, VO-UA noch möglich ist. Durch das Unterlassen der Ankündigung einer neuerlichen Ladung oder zumindest einer Absicht, eine weitere Ladung in Aussicht zu nehmen, begibt sich der Untersuchungsausschuss jedoch der Möglichkeit, dem BVwG und dem Antragsgegner die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Befragung anzuzeigen. Dies bedeutet umgelegt auf die vorliegende Konstellation, dass eine Verhängung der durch den Untersuchungsausschuss beantragten Beugestrafe schon insoweit nicht in Frage kommen kann, solange der Untersuchungsausschuss keinen Nachweis – zumindest im Form einer informellen Ankündigung - für eine weitere Ladung, einen Ladungsbeschluss oder ein Ladungsverlangen vorlegen kann. Bei diesen Erwägungen übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Festlegungen der zeitlichen Abfolge der Vorgänge im Untersuchungsausschuss wie die Festlegung des Arbeitsplans (§ 16 VO-UA) und die Beweiserhebung (§ 22 VO-UA) aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses (§ 24 VO-UA) sowie der vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme unter anderem auf den Arbeitsplan zu bestimmende Zeitpunkt der Befragung von Auskunftspersonen (§ 30 Abs. 2 VO-UA) Akte des Untersuchungsausschusses bzw. dessen Vorsitzenden sind, die der Überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unterliegen (vgl. VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001). Bei diesen Erwägungen übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Festlegungen der zeitlichen Abfolge der Vorgänge im Untersuchungsausschuss wie die Festlegung des Arbeitsplans (Paragraph 16, VO-UA) und die Beweiserhebung (Paragraph 22, VO-UA) aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses (Paragraph 24, VO-UA) sowie der vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme unter anderem auf den Arbeitsplan zu bestimmende Zeitpunkt der Befragung von Auskunftspersonen (Paragraph 30, Absatz 2, VO-UA) Akte des Untersuchungsausschusses bzw. dessen Vorsitzenden sind, die der Überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unterliegen vergleiche VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001). Aufgrund der festgestellten gerechtfertigten Aussageverweigerung des Antragsgegners sind weitergehende Erwägungen dazu nicht anzustellen. 3.9. Nach ständiger Rechtsprechung sind Zwangsstrafen im Sinne des § 45 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 VO-UA keine Strafen im Sinne des Art. 6 EMRK, sodass diese Bestimmung einem Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. VfSlg. 10.840/1986; VwGH 24.03.2014, 2012/01/0161 sowie OGH 16.02.2012, 6 Ob 17/12m). 3.9. Nach ständiger Rechtsprechung sind Zwangsstrafen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, VO-UA keine Strafen im Sinne des Artikel 6, EMRK, sodass diese Bestimmung einem Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche VfSlg. 10.840 aus 1986,; VwGH 24.03.2014, 2012/01/0161 sowie OGH 16.02.2012, 6 Ob 17/12m). Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte bereits mangels entsprechender Parteianträge und damit aufgrund eines schlüssigen Verzichts

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042, mit Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Antragsgegner ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat (vgl. Seite 9 des Vernehmungsprotokolls OZ 17).Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte bereits mangels entsprechender Parteianträge und damit aufgrund eines schlüssigen Verzichts

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042, mit Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Antragsgegner ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat vergleiche Seite 9 des Vernehmungsprotokolls OZ 17). 4. Zusammenfassung: Der Antragsgegner wurde vor dem Untersuchungsausschuss zu den Fragen nach Inseraten bzw. Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit des Finanzministeriums sowie nach einer Studie für Wirtschafts- und Budgetpolitik vom 22.09.2016 befragt und entschlug sich der Aussage, weil er die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung für sich sah. Aus dem vom BVwG geführte Verfahren ergibt sich, dass in der Gesamtschau aller genannter Argumente des Antragsgegners – auch unter Berücksichtigung der von der WKStA geführten Ermittlungen, die auch den vormaligen Arbeitsbereich des Antragsgegners berühren - dieser die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung glaubhaft machen konnte, die ihm bei der Beantwortung der angeführten Fragen drohen könnte. Aus Sicht des BVwG war daher die Aussageverweigerung zulässig und ist daher keine Beugestrafe gegen den Antragsgegner zu verhängen. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Die Revision ist

Art. 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG zulässig, da der Entscheidung eine Rechtsfrage zugrunde liegt, zu der eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher noch nicht ergangen ist, mithin fehlt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG zulässig, da der Entscheidung eine Rechtsfrage zugrunde liegt, zu der eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher noch nicht ergangen ist, mithin fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W193.2254341.1.00

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