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{'item': 'W198 2253344-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 10§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW198 2253344-1 SpruchW198 2253344-1/9E, W198 2253344-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei seiner schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs am 11.08.2021 wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der aufgrund der Betreuungsvereinbarung vom 22.04.2021 am 27.07.2021 zugewiesenen Beschäftigung als Front Office Agent beim Dienstgeber XXXX mit möglichen Arbeitsantritt ab sofort und mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag von € 1.788 gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen an, dass er der Ansicht gewesen wäre, dass er den Kurs mit Diplom beenden müsse, bevor er einen neuen Job beginne. Er hätte gegenüber dem Arbeitgeber klargestellt, dass er bis 08.10.2021 einen Kurs besuche und hätte er wegen der Kurszeiten um einen Ersatztermin gebeten. Er hätte klargemacht, dass er an der Stelle interessiert wäre und eventuell ab Kursende verfügbar wäre.
  2. Bei seiner schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs am 11.08.2021 wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der aufgrund der Betreuungsvereinbarung vom 22.04.2021 am 27.07.2021 zugewiesenen Beschäftigung als Front Office Agent beim Dienstgeber römisch 40 mit möglichen Arbeitsantritt ab sofort und mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag von € 1.788 gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen an, dass er der Ansicht gewesen wäre, dass er den Kurs mit Diplom beenden müsse, bevor er einen neuen Job beginne. Er hätte gegenüber dem Arbeitgeber klargestellt, dass er bis 08.10.2021 einen Kurs besuche und hätte er wegen der Kurszeiten um einen Ersatztermin gebeten. Er hätte klargemacht, dass er an der Stelle interessiert wäre und eventuell ab Kursende verfügbar wäre.
  3. Mit Bescheid des AMS Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 19.08.2021, VSNR XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 10Al

VG für den Zeitraum 04.08.2021 bis 14.09.2021 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass er durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.2. Mit Bescheid des AMS Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 19.08.2021, VSNR römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 04.08.2021 bis 14.09.2021 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass er durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.09.2021, fristgerecht Beschwerde. Darin führte er entscheidungswesentlich aus, dass er derzeit einen vom AMS finanzierten EDV-Kurs besuchen würde. Zu Beginn des Kurses wäre er darauf aufmerksam gemacht worden, dass Anwesenheitspflicht bestünde und bei Fernbleiben ohne triftigen Grund und auch bei Zuspätkommen eine Meldung an das AMS erfolge. Auch würde man kein Zertifikat erhalten, wenn man nicht alle Prüfungen ablegt. Es wäre am 02.08.2021 ein Vorstellungsgespräch für 04.08.2021 um 14:30 Uhr vorgeschlagen worden, worauf er geantwortet hätte, dass er beim AMS an einem EDV-Kurs teilnehmen würde und ein Termin ab 16:30 Uhr möglich wäre. Auch hätte er darauf hingewiesen, dass ein Termin am 12.08.2021 nicht möglich wäre, da er hier eine Prüfung für den EDV-Kurs absolvieren müsse sowie auch darauf, dass er den Kurs gerne fertigmachen und ab 15.10.2021 zur Verfügung stünde. Ihm wäre nicht bekannt gewesen, dass er auch während eines Kurses eine Beschäftigung aufnehmen und eine bereits begonnene Ausbildung abbrechen müsse. Er hätte die Beschäftigung nicht vorsätzlich vereitelt, da er um einen Ersatztermin für den 04.08.2021 ersucht hätte, damit sich sowohl Kurs als auch das Vorstellungsgespräch ausgehen würden. Er wäre an der Stelle sehr interessiert gewesen.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 25.10.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem E-Mail an den potentiellen Dienstgeber am 02.08.2021 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätte, dass er der Absolvierung des ECDL-Kurses gegenüber einer Beschäftigungsaufnahme den Vorrang gegeben hätte und für eine Beschäftigungsaufnahme erst ab 15.10.2021 zur Verfügung stehen würde. Daraus hätte der potentielle Dienstgeber keinen anderen Schluss ziehen können, als den, dass sein Interesse beim Abschluss des ECDL-Kurses und nicht bei der Beschäftigungsaufnahme gelegen sei. Dies sei auch aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das AMS ersichtlich, wonach dieser das E-Mail des Beschwerdeführers vom 02.08.2021 als Absage verstand. 4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 25.10.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem E-Mail an den potentiellen Dienstgeber am 02.08.2021 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätte, dass er der Absolvierung des ECDL-Kurses gegenüber einer Beschäftigungsaufnahme den Vorrang gegeben hätte und für eine Beschäftigungsaufnahme erst ab 15.10.2021 zur Verfügung stehen würde. Daraus hätte der potentielle Dienstgeber keinen anderen Schluss ziehen können, als den, dass sein Interesse beim Abschluss des ECDL-Kurses und nicht bei der Beschäftigungsaufnahme gelegen sei. Dies sei auch aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das AMS ersichtlich, wonach dieser das E-Mail des Beschwerdeführers vom 02.08.2021 als Absage verstand. 5. Mit Schreiben vom 04.11.2021, eingelangt am 08.11.2021, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. 6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 29.03.2022

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 29.03.2022

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 06.05.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers (vertreten durch RA XXXX ) sowie ein Vertreter des AMS (belangte Behörde) teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche an der Verhandlung als Vertrauensperson des Beschwerdeführers teilnahm, einvernommen und ihr Gelegenheit geboten den Sachverhalt aus ihrer und der Sicht ihres Ehemannes darzulegen.
  2. In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 06.05.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers (vertreten durch RA römisch 40 ) sowie ein Vertreter des AMS (belangte Behörde) teilnahmen. , Im Zuge der Verhandlung wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche an der Verhandlung als Vertrauensperson des Beschwerdeführers teilnahm, einvernommen und ihr Gelegenheit geboten den Sachverhalt aus ihrer und der Sicht ihres Ehemannes darzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsbürger, hat in Indien studiert und einen Bachelorabschluss, Bachelor of Comerce, erworben. Der Beschwerdeführer hat in Indien eine Berufsausbildung als Buchhalter gemacht. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2003 nach Österreich gekommen und übte, nach einem ca. fünfmonatigen Arbeitslosengeldbezug im Jahr 2005, eine durchgehende vollversicherungspflichtige Beschäftigung im Frontoffice als Rezeptionist beim österreichischen XXXX von 01.10.2006 bis 31.03.2021 aus.Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2003 nach Österreich gekommen und übte, nach einem ca. fünfmonatigen Arbeitslosengeldbezug im Jahr 2005, eine durchgehende vollversicherungspflichtige Beschäftigung im Frontoffice als Rezeptionist beim österreichischen römisch 40 von 01.10.2006 bis 31.03.2021 aus. Der Beschwerdeführer hat auch schon vor dieser Zeit, konkret von 15.10.2003 bis 07.01.2005, im Hotel XXXX im Frontoffice als Rezeptionist gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat auch schon vor dieser Zeit, konkret von 15.10.2003 bis 07.01.2005, im Hotel römisch 40 im Frontoffice als Rezeptionist gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfügt sohin über eine langjährige Berufserfahrung im Frontoffice als Rezeptionist in der Hotelbranche. Der Beschwerdeführer hat am 02.04.2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und ab 16.04.2021 bis 01.11.2021 Arbeitslosengeld erhalten. In der zuletzt am 22.04.2021 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass er bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Frontoffice Mitarbeiter/Hotelkaufmann (Rezeptionist) unterstützt wird. Am 27.05.2021 hat der Beschwerdeführer dem AMS sein Interesse an der Absolvierung eines ECDL-Kurses mitgeteilt. Er wurde in weiterer Folge zu einer Informationsveranstaltung zur Absolvierung eines ECDL-Kurses am 29.06.2021 eingeladen. Der Beschwerdeführer hat den ECDL-Kurs in der Zeit von 05.07.2021 bis 08.10.2021, montags bis freitags jeweils von 10:00 bis 12:00 Uhr besucht. Am 02.06.2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto, ob er für den Kurs einen Selbstbehalt übernehmen müsse und was passieren würde, wenn er in dieser Zeit eine Anstellung bekommen würde. Am 04.06.2021 antwortete das AMS diesbezüglich, dass der Kurs zur Gänze durch das AMS finanziert wird. Sollte während des Kurses ein Dienstverhältnis aufgenommen werden, könne er den Kurs weiter besuchen. Sollte es sich nicht ausgehen, kann der Kurs abgebrochen werden. Für den Beschwerdeführer würden diesfalls keine Kosten anfallen. Am 27.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Vollzeitstelle als Front Office Agent beim XXXX mit einem kollektivvertraglichen Mindestgehalt von € 1.788 brutto pro Monat zugewiesen. Dem Stellenangebot ist entnehmbar, dass das Hotel XXXX „ab sofort“ einen Front Office Agent sucht.Am 27.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Vollzeitstelle als Front Office Agent beim römisch 40 mit einem kollektivvertraglichen Mindestgehalt von € 1.788 brutto pro Monat zugewiesen. Dem Stellenangebot ist entnehmbar, dass das Hotel römisch 40 „ab sofort“ einen Front Office Agent sucht. Am 01.08.2021 hat der Beschwerdeführer dem AMS rückgemeldet, dass er sich für diese Stelle beworben hat. Nach seiner Bewerbung wurde dem Beschwerdeführer vom XXXX am 02.08.2021, um 5:23 Uhr, ein Termin für ein Erstgespräch am 04.08.2021, um 14:30 Uhr, angeboten. Nach seiner Bewerbung wurde dem Beschwerdeführer vom römisch 40 am 02.08.2021, um 5:23 Uhr, ein Termin für ein Erstgespräch am 04.08.2021, um 14:30 Uhr, angeboten. Am 02.08.2021, um 13:17 Uhr, hat der Beschwerdeführer folgendes E-Mail an das XXXX übermittelt (Fehler im Original):Am 02.08.2021, um 13:17 Uhr, hat der Beschwerdeführer folgendes E-Mail an das römisch 40 übermittelt (Fehler im Original): „Sehr geehrter Herr Tallafuss, erstmals vielen Dank für die Chance zu einem persönlichen Gespräch. Leider kann ich zu dem angegebenen Termin nicht teilnehmen, weil ich zurzeit einen EDV-Kurs vom AMS besuche und dieser Vormittag bis Nachmittag stattfindet. Somit wäre ein Termin auch nur ab 16:30 möglich (bitte nicht am 12.08.2021 – da habe ich eine EDV-Prüfung). Ebenfalls möchte ich zu Ihnen ehrlich sein und noch folgendes anmerken.Ihr Stellenangebot wurde mir vom AMS gesendet und verpflichtet einen sich innerhalb von 8 Tagen zu bewerben, was auch getan habe, da mir Ihr Stellenangebot sehr zusagt. Ebenfalls möchte ich zu Ihnen ehrlich sein und noch folgendes anmerken., Ihr Stellenangebot wurde mir vom AMS gesendet und verpflichtet einen sich innerhalb von 8 Tagen zu bewerben, was auch getan habe, da mir Ihr Stellenangebot sehr zusagt. Jedoch würde ich gerne meinen EDV-Kurs mit der Prüfung abschließen, welcher noch bis zum 08.10.2021 stattfinden wird. D.h. ich würde für Ihre Stelle (wenn erfolgreich) erst ab 15.10.2021 zu Verfügungen stehen. Ich hoffe, Sie verstehen meine Situation und würde mich freuen, wenn Sie einen Ersatztermin senden. Ich danke Ihnen nochmals für Ihr Interesse und verbleibe, Mit freundlichen Grüßen XXXX “ römisch 40 “ Am 05.08.2021 wurde dem AMS vom XXXX zur Bewerbung des Beschwerdeführers rückgemeldet, dass dem Beschwerdeführer ein Terminvorschlag für ein Erstgespräch geschickt worden wäre. Er hätte jedoch abgesagt, da der Termin während seines EDV-Kurs wäre. Gleichzeitig hätte der Beschwerdeführer komplett abgesagt, da er zuerst seinen EDV-Kurs absolvieren wollen würde, dieser bis 08.10.2021 dauern würde und er daher erst ab 15.10.2021 zur Verfügung stehen würde.Am 05.08.2021 wurde dem AMS vom römisch 40 zur Bewerbung des Beschwerdeführers rückgemeldet, dass dem Beschwerdeführer ein Terminvorschlag für ein Erstgespräch geschickt worden wäre. Er hätte jedoch abgesagt, da der Termin während seines EDV-Kurs wäre. Gleichzeitig hätte der Beschwerdeführer komplett abgesagt, da er zuerst seinen EDV-Kurs absolvieren wollen würde, dieser bis 08.10.2021 dauern würde und er daher erst ab 15.10.2021 zur Verfügung stehen würde. Mit Schreiben vom 09.08.2021 wurde der Beschwerdeführer über die vorläufige Einstellung seiner Leistung informiert und ihm die Stellungnahme (Rückmeldung an das AMS) des XXXX zur Kenntnis gebracht und aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen sowie etwaige Einwendungen gegen die angebotene Stelle vorzubringen. Mit Schreiben vom 09.08.2021 wurde der Beschwerdeführer über die vorläufige Einstellung seiner Leistung informiert und ihm die Stellungnahme (Rückmeldung an das AMS) des römisch 40 zur Kenntnis gebracht und aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen sowie etwaige Einwendungen gegen die angebotene Stelle vorzubringen. Am 10.08.2021 erhielt der Beschwerdeführer eine Mitteilung über die vorläufige Einstellung seines Leistungsbezugs. Mit Schriftsatz vom 11.08.2021, tituliert als Beschwerde gegen den „Bescheid vom 10.08.2021“, gemeint offenbar als Stellungnahme zu der Mitteilung über die vorläufige Einstellung des Leistungsbezuges vom 10.08.2021, teilt der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass „die ganze Sache auf einem Missverständnis“ beruhen würde und entschuldigt sich der Beschwerdeführer explizit für sein Missverständnis. Er wäre der Ansicht gewesen, er müsse den Kurs mit Diplom beenden, bevor er einen neuen Job beginnen müsse. Weiters führte er aus, dass er gegenüber dem Arbeitgeber klargestellt hat, dass er bis 08.10.2021 einen Kurs besuchen müsse und dass er wegen den Kurszeiten um einen Ersatztermin gebeten hat. Er hätte auch klargemacht, dass er an der Stelle interessiert wäre und eventuell ab Kursende verfügbar wäre. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein E-Mail vom 02.08.2021 das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Seit 02.11.2021 bis laufend ist der Beschwerdeführer als angestellter Rezeptionist bei der XXXX gemeinnützige Betriebs-GmbH vollversicherungspflichtig tätig.Seit 02.11.2021 bis laufend ist der Beschwerdeführer als angestellter Rezeptionist bei der römisch 40 gemeinnützige Betriebs-GmbH vollversicherungspflichtig tätig.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus der mündlichen Verhandlung.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus der mündlichen Verhandlung. Die Versicherungszeiten, der Leistungsbezug ergeben sich aus den Versicherungsdaten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 03.05.2022 sowie dem vorgelegten Bezugsverlauf (Anhang 44). Auch, dass der Beschwerdeführer seit 02.11.2021 bis laufend als angestellter Rezeptionist bei der XXXX gemeinnützige Betriebs-GmbH vollversicherungspflichtig tätig ist, ergibt sich aus den genannten Versicherungsdaten sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.Die Versicherungszeiten, der Leistungsbezug ergeben sich aus den Versicherungsdaten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 03.05.2022 sowie dem vorgelegten Bezugsverlauf (Anhang 44). Auch, dass der Beschwerdeführer seit 02.11.2021 bis laufend als angestellter Rezeptionist bei der römisch 40 gemeinnützige Betriebs-GmbH vollversicherungspflichtig tätig ist, ergibt sich aus den genannten Versicherungsdaten sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die berufliche Qualifikation und die Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Betreuungsvereinbarung, dem Lebenslauf des Beschwerdeführers sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung und des Vermittlungsvorschlags als Front Office Agent ergeben sich aus der vorliegenden Betreuungsvereinbarung sowie dem vorliegenden Stellenangebot (Anhänge 1 und 23). Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung – zudem – außer Streit gestellt.Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung und des Vermittlungsvorschlags als Front Office Agent ergeben sich aus der vorliegenden Betreuungsvereinbarung sowie dem vorliegenden Stellenangebot (Anhänge 1 und 23). Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung , – zudem – außer Streit gestellt. Dass dem Beschwerdeführer vom XXXX am 02.08.2021, um 5:23 Uhr, ein Termin für ein Erstgespräch am 04.08.2021, um 14:30 Uhr, angeboten wurde, ergibt sich aus Anhang 36 des Verwaltungsaktes.Dass dem Beschwerdeführer vom römisch 40 am 02.08.2021, um 5:23 Uhr, ein Termin für ein Erstgespräch am 04.08.2021, um 14:30 Uhr, angeboten wurde, ergibt sich aus Anhang 36 des Verwaltungsaktes. Das E-Mail vom 02.08.2021 ist in Anhang 37 des vorgelegten Verwaltungsaktes ersichtlich. Zur Würdigung des E-Mails vom 02.08.2021 um 13:17 Uhr als Vereitelungshandlung wird auf die rechtliche Begründung verwiesen. Dass der Beschwerdeführer sein Interesse an der Absolvierung eines ECDL-Kurses bekundet hat, er danach zu einer Informationsveranstaltung am 29.06.2021 eingeladen wurde, dass er sich am 02.06.2021 beim AMS erkundigt hat sowie die Antwort darauf seitens des AMS vom 04.06.2021 sind dem Verwaltungsakt zu entnehmen (Anhänge 8, 9, 10 und 11). Dass der Beschwerdeführer den ECDL-Kurs in der Zeit von 05.07.2021 bis 08.10.2021, montags bis freitags jeweils von 10:00 bis 12:00 Uhr besucht hat, ergibt sich aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung (Seite 13 der Verhandlungsniederschrift). Beweiswürdigend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst genannten Kurszeiten nicht nachvollziehbar ist, weshalb er den angebotenen Termin für ein Erstgespräch am 04.08.2021 (ein Mittwoch), um 14:30 Uhr, nicht wahrnehmen konnte, wie der Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom 02.08.2021, um 13:17 Uhr, ausführt, weil nach Kursende um 12:00 Uhr immerhin noch eineinhalb Stunden Zeit gewesen wäre, um diesen Termin um 14:30 Uhr wahrzunehmen. Noch weniger nachvollziehbar ist, dass ein Termin erst ab 16:30 Uhr möglich wäre. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Kurszeiten widersprüchlich und daher diesbezüglich unglaubwürdig. In seinem E-Mail vom 02.08.2021, um 13:17 Uhr, gibt der Beschwerdeführer an, dass die Kurszeiten Vormittag bis Nachmittag stattfinden und somit ein Termin auch nur ab 16:30 Uhr möglich wäre. Im Gegensatz dazu hat er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, wie bereits oben dargestellt, dass er den Kurs montags bis freitags, jeweils von 10:00 bis 12:00 Uhr, besucht hat. Die Rückmeldung vom XXXX an das AMS zur Bewerbung des Beschwerdeführers am 05.08.2021, ist Anhang 32 des Verwaltungsaktes zu entnehmen. Die Rückmeldung vom römisch 40 an das AMS zur Bewerbung des Beschwerdeführers am 05.08.2021, ist Anhang 32 des Verwaltungsaktes zu entnehmen. Das Schreiben des AMS vom 09.08.2021, die Mitteilung über die vorläufige Einstellung des Leistungsbezuges vom 10.08.2021 an den Beschwerdeführer sowie der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 11.08.2021 sind den Anhängen 30 und 34 sowie dem Vorbringen des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass er an der Stelle sehr interessiert gewesen ist, sind ihm seine beiden Schreiben an seinen Betreuer beim AMS, jeweils vom 29.07.2021 (Anhänge 26 und 27) sowie seine Aussage in der mündlichen Verhandlung entgegenzuhalten: Aus diesen Schreiben ist ableitbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr so sehr für die Hotelbranche interessierte, sondern auch Interesse an Tätigkeiten in anderen Branchen hatte. So führt der Beschwerdeführer einmal aus, dass er mit seinem Betreuer schon „zwei Gespräche“ hatte, in denen „vereinbart wurde“, dass er sich „vorab mal nicht in der Hotelbranche bewerben werde, da er jetzt die Chance nützen will, außerhalb dieser Branche einen Job zu finden. Der Grund ist, dass er gerne „weg vom Schichtdienst“, „wie auch aus der Branche“ wollte, „die derzeit nicht sehr krisensicher ist.“ Im zweiten Schreiben räumte der Beschwerdeführer ein, dass es richtig ist, dass er mit seinem Betreuer vereinbart habe, dass er sich, aber erst als letzte Option, natürlich auch für die Hotelbranche bewerben werde. Sein Betreuer ließ ihm aber die Freiheit, dass er sich „noch vorher in anderen Branchen“ umsehen dürfe, zumal er „den Kurs vom AMS bekommen habe“, welchen er „gerne mit dem Zertifikat abschließen“ möchte. […]. Er äußerte auch eine kleine Bitte, falls es auch „Jobangebote außerhalb der Hotelbranche im Empfang-Rezeption o. ähnliches gäbe, würde er sich freuen, sich auch dort bewerben zu können.“ Sein mangelndes Interesse an der Hotelbranche zum damaligen Zeitpunkt hat er zunächst in der mündlichen Verhandlung bestritten, danach jedoch relativierend eingeräumt, dass er sich „nur für eine bestimmte Zeit zusätzlich in einer anderen Branche einen Job suchen“ wollte. Er begründete dies damit, dass er nach 17 Jahren in der Hotelbranche wegen COVID-19 den Job verloren hätte und er sich gerne auch andere Branchen ansehen wollte, „wo es keine Schichtarbeit gibt.“ Den Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, wonach diesen zitierten Schreiben auch entnommen werden könnten, dass ihm der vom AMS bewilligte Kurs wichtiger als eine Jobaufnahme bzw. die Beendigung der Arbeitslosigkeit gewesen sein könnte, wenn er ausführt, dass er den bewilligten Kurs gern mit einem Zertifikat abschließen will, bestritt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung. Dies ist allerdings insofern nicht glaubhaft, als seine als Vertrauensperson in der mündlichen Verhandlung einvernommene Ehefrau erklärt hat, dass sie dieses Mail vom 02.08.2021 geschrieben hätte und der Kurs schon im letzten Drittel der Kursdauer gewesen sei und sie daher so ehrlich sein wollten und dem potentiellen Dienstgeber mitteilten wollten, dass der Beschwerdeführer den Kurs, wenn es geht, beenden möchte.“ Der Einwand bzw. die Bedenken der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers, wonach es aus seiner Wahrnehmung nicht eindeutig ist, ob der Beschwerdeführer vollkommen die Meinung seiner Ehefrau diesbezüglich vertritt, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt, zumal sich die Ehefrau des Beschwerdeführers von sich aus nach der Verhandlungspause zu Wort gemeldet hat, um den Sachverhalt aus ihrer Sicht, gemeint damit aus der Sicht des Beschwerdeführers und ihr, darlegen wollte. Die Ehefrau wirkte auf den erkennenden Senat dabei glaubwürdig. Beweiswürdigend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten hat, dass seine Ehefrau dieses Mail vom 02.08.2021 ohne sein Wissen oder gar gegen seinen Willen geschrieben hat. Das E-Mail vom 02.08.2021 ist also dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Dies auch, weil die Grußformel dieses Mails den vollständigen Namen samt Adresse und Telefonnummer und E-Mail des Beschwerdeführers enthält. Beweiswürdigend ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ausgezeichnet Deutsch gesprochen hat. Dass die Beschäftigung als Front Office Agent dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen wäre, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer gegenteiliges im gesamten Verfahren nicht vorgebracht hat, diese daher vom Beschwerdeführer nie bestritten wurde. Zu den Feststellungen zum Vorliegen einer kausalen Vereitelungshandlung sowie zum bedingten Vorsatz wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Esteplatz.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Esteplatz. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Front Office Agent beim Dienstgeber XXXX war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung wird verwiesen.Die Beschäftigung als Front Office Agent beim Dienstgeber römisch 40 war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung wird verwiesen. Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer am 02.08.2021 ein E-Mail, an den potentiellen Dienstgeber übermittelt (geschickt), nachdem er sich unstrittig für die Stelle beworben hat und daran anschließend einen Termin für ein Erstgespräch am 04.08.2021 (ein Mittwoch), um 14:30 Uhr, angeboten bekommen hat. Der Inhalt dieses E-Mails vom 02.08.2021 ist den Feststellungen zu entnehmen. Aus Sicht des erkennenden Senates ist dieses E-Mail aus folgenden Gründen als Vereitelungshandlung zu qualifizieren: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Willenserklärungen, gegenständlich des E-Mails des Beschwerdeführers vom 02.08.2021, im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an, (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom

  1. Februar 2016, Ra 2016/05/0004; vom
  2. April 2015, 2011/17/0201, und 0202, jeweils m.w.N; vgl. zuletzt VwGH 28.09.2020, Ra 2020/04/0044, Rn. 17, mwN und VwGH vom 22.12.2020, GZ. Ra 2020/04/0097).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Willenserklärungen, gegenständlich des E-Mails des Beschwerdeführers vom 02.08.2021, im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an, vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom
  3. Februar 2016, Ra 2016/05/0004; vom
  4. April 2015, 2011/17/0201, und 0202, jeweils m.w.N; vergleiche zuletzt VwGH 28.09.2020, Ra 2020/04/0044, Rn. 17, mwN und VwGH vom 22.12.2020, GZ. Ra 2020/04/0097). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass es entscheidungswesentlich darauf ankommt, wie ein redlicher, verständiger, potentieller Dienstgeber das E-Mail des Beschwerdeführers vom 02.08.2021 verstehen durfte. Die Erklärung des Beschwerdeführers nach seiner Einladung für ein persönliches Gespräch am 04.08.2021, um 14:30 Uhr, dass er leider „zu dem angegebenen Termin nicht teilnehmen kann, weil er zurzeit einen EDV-Kurs vom AMS besuche und dieser Vormittag bis Nachmittag stattfindet“, dass er „gerne seinen EDV-Kurs mit der Prüfung abschließen würde, welcher noch bis zum 08.10.2021 stattfinden wird“ sowie die Erklärung (es folgt wörtliches Zitat aus dem E-Mail): „D.h. ich würde für Ihre Stelle (wenn erfolgreich) erst ab 15.10.2021 zu Verfügungen stehen.“ sind aus Sicht des erkennenden Senats nach allgemeiner Erfahrung geeignet, dass es einen redlichen, verständigen, potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abbringt. Dies insbesondere auch, weil der potentielle Dienstgeber einen Front Office Agenten ab sofort gesucht hat. Noch einmal wird festgehalten, dass es überhaupt nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer den angebotenen Termin am 04.08.2021, um 14:30 Uhr nicht wahrnehmen konnte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung wird verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung ausführt, dass er die Beschäftigung nicht vorsätzlich vereitelt hätte, da er um einen Ersatztermin für den 04.08.2021 ersucht hätte, damit sich sowohl Kurs als auch das Vorstellungsgespräch ausgehen würden, er jedoch keinen Ersatztermin angeboten erhalten hätte, ist ihm entgegenzuhalten, dass schon der objektive Erklärungswert seiner Erklärungen in seinem E-Mail vom 02.08.2021 geeignet war, den potentiellen Dienstgeber von einer Beschäftigungsaufnahme und daher auch von der Vereinbarung eines Ersatztermins abzuhalten. Durch seine Erklärungen hat der Beschwerdeführer objektiv zum Ausdruck gebracht, dass ihm der Abschluss des Kurses wichtiger als die sofortige Beschäftigungsaufnahme, als die sofortige Beendigung der Arbeitslosigkeit, war. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 11.08.2021, tituliert als „Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.08.2021“, gemeint offenbar als Stellungnahme zu der Mitteilung über die vorläufige Einstellung des Leistungsbezuges vom 10.08.2021, zu verweisen: Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, dass „die ganze Sache auf einem Missverständnis“ beruhen würde und entschuldigt sich der Beschwerdeführer explizit für sein Missverständnis. Er wäre der Ansicht gewesen, er müsse den Kurs mit Diplom beenden, bevor er einen neuen Job beginnen müsse. Weiters räumt er ein, dass er gegenüber dem Arbeitgeber klargestellt hat, dass er bis 08.10.2021 einen Kurs besuchen müsse und dass er wegen den Kurszeiten um einen Ersatztermin gebeten hat. Er hätte auch klargemacht, dass er an der Stelle interessiert wäre und eventuell ab Kursende verfügbar wäre. Der Beschwerdeführer hat diese Aussage getätigt noch bevor der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 19.08.2021 erlassen wurde.

ständiger Judikatur des VwGH hat die Erstaussage die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086, BVwG vom 20.01.2015, Geschäftszahl: L510 2012989-1,2E). Im Gegensatz dazu wird in der Beschwerde vom 01.09.2021 mit keinem Wort erwähnt, dass die ganze Sache auf einem Missverständnis beruhen würde, geschweige denn, dass er sich für dieses Missverständnis entschuldigen würde. Auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung bringt der Beschwerdeführer vor, dass „es ihm leid täte, dass er es vergessen hätte, sein Deutsch auch nicht perfekt sei und seine Frau es für ihn geschrieben hätte.“ Der erkennende Senat erachtet dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung als Schutzbehauptung und wertet das ursprüngliche Vorbringen im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 11.08.2021 glaubwürdiger, als sein Vorbringen in der Beschwerde, weil sein Vorbringen im Schriftsatz vom 11.08.2021 - wie bereits ausgeführt - die Vermutung für sich hat, dass es der Wahrheit am nächsten kommt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall – wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt - durch das E-Mail des Beschwerdeführers vom 02.08.2021 als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal der Beschwerdeführer dadurch zumindest in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall – wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt - durch das E-Mail des Beschwerdeführers vom 02.08.2021 als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal der Beschwerdeführer dadurch zumindest in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Ergänzend zum bedingten Vorsatz ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als Antwort auf seine entsprechende Frage vom 02.06.2021, was „passieren würde, wenn er in der Kurszeit eine Anstellung bekommen würde“, vom AMS am 04.06.2021 mitgeteilt wurde, dass, sollte während des Kurses ein Dienstverhältnisses aufgenommen werden, der Kurs weiter besucht werden könne, sollte es sich nicht ausgehen, der Kurs abgebrochen werden könne, ohne, dass für den Beschwerdeführer diesfalls Kosten anfallen würden. Aufgrund dieser Mitteilung des AMS muss dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass die Aufnahme eines Dienstverhältnisses jedenfalls einem - weiteren- Kursbesuch vorgeht, das heißt, dass die Beendigung der Arbeitslosigkeit vorrangiges Ziel, noch vor Absolvierung des Kurses, ist. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er sich an diese Auskunft erinnern kann, dass ihm das das AMS gesagt hat. Auf weiteren Vorhalt, ob ihm damals aufgrund der schriftlichen Mitteilung des AMS vom 04.06.2021 bewusst war, dass der Kurs weniger wichtig ist, als die Beendigung der Arbeitslosigkeit hat der Beschwerdeführer mit „Ja“ geantwortet. Es ist daher auch völlig unverständlich, wie es diesfalls zu einem Missverständnis dahingehend kommen konnte, welches der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 11.08.2021 anspricht, wonach er „die Ansicht hatte, dass er den Kurs mit dem Diplom beenden müsse, bevor er einen neuen Job beginne.“ Bei dieser Sachlage ist die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen.Bei dieser Sachlage ist die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Der Beschwerdeführer hat am 02.11.2021 eine neue Beschäftigung aufgenommen. Da diese Beschäftigungsaufnahme sohin erst knapp zwölf Wochen (drei Monate) nach der Vereitelungshandlung erfolgte, ist darin kein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG zu erblicken. Der Beschwerdeführer hat am 02.11.2021 eine neue Beschäftigung aufgenommen. Da diese Beschäftigungsaufnahme sohin erst knapp zwölf Wochen (drei Monate) nach der Vereitelungshandlung erfolgte, ist darin kein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu erblicken. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) noch das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) noch das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Verwiesen wird diesbezüglich auf die unter Punkt 3. zitierte Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2253344.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.