← Österreich

{'item': 'W228 2247942-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW228 2247942-2 SpruchW228 2247942-2/09E, , W228 2247942-2/09E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch de

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: Zu A.) Zurückweisung des Antrages, Ausführungen zur Unbefangenheit: Weder §7 AVG noch § 6 VwGVG räumen ein förmliches Antragsrecht- oder Ablehnungsrecht ein (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG [

  1. Ausgabe 2014], zu § 7 Rz 17). Der Antrag war daher zurückzuweisen.Weder §7 AVG noch Paragraph 6, VwGVG räumen ein förmliches Antragsrecht- oder Ablehnungsrecht ein (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG [
  2. Ausgabe 2014], zu Paragraph 7, Rz 17). Der Antrag war daher zurückzuweisen. Dennoch bedarf es der amtswegigen Ausführungen zur Unbefangenheit des erkennenden Richters betreffend den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag vom 19.05.2022: In der Entscheidung des VwGH vom 23.10.2007, Zl. 2006/12/0083 wird ausgeführt: „[…] Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen zahlreiche Beamte Strafanzeigen wegen des dringenden Verdachtes des Amtsmissbrauches erstattete, vermag deren Befangenheit nicht zu bewirken. Ansonsten wäre es einer Partei möglich, durch Anzeigeerstattung bestimmte Organwalter von der Entscheidung auszuschließen. […]“ Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass alleine eine Anzeige eines Verdachts einer Straftat ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch keine Befangenheit beim erkennenden Richter ausgelöst. Auch sonst kann der erkennende Richter in den Ausführungen keine Hinweise finden, die zu einer Mentalreservation führen. Im Detail ist auf folgende Argumente einzugehen: Zur unterstellten, evidenten, mangelnden, notwendigen, emotionalen und sachlichen Distanz zu ev. eigenen Ansichten: Der Antragsteller führt aus: „Aus nur eines von vielen Beispielen in diesem Beschluss werden angeführt die Pkte. „A I. Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrag, S. 8, Abs.3" und „A II. Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrag, S. 9, Abs. 2" , deren Begründung (zusammengefasst) lautet: „Es ist egal, ob dir der Empfänger expressis verbis bestätig, deine Eingabe sei rechtswirksam mit diesem oder jenem Datum eingelangt, deine Eingabe ist trotzdem verspätet. Es ändert auch nichts daran, dass der Richter konsequent den Unterschied zwischen „Versand einer Eingabe" und „Eingang bei der Behörde" negiert, wenn per legem nicht der Eingang eines Schriftsatzes für die Frist relevant ist sondern ausschließlich deren „Versand". Da es ausufern würde, die offensichtlich mit Absicht gesetzten Rechtsbeugungen und -brüche des Richters in dieser Rechtssache bzw. seiner zu bekämpfenden Entscheidung vollständig aufzulisten (zu den jeweiligen Punkten verweise ich auf meine Verbesserung v. 20.04.2022 sowie alle jene Angaben und Beweise, die schon in der aktenkundigen Vorkorrespondenz und den anhängigen Gerichtsverfahren vorgelegt und erörtert wurden), wird auf meine bisherigen Vorbringen als Beweismittel auch hierzu verwiesen.“Der Antragsteller führt aus: „Aus nur eines von vielen Beispielen in diesem Beschluss werden angeführt die Pkte. „A römisch eins. Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrag, S. 8, Absatz 3 und „A römisch zwei. Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrag, S. 9, Absatz 2, , deren Begründung (zusammengefasst) lautet: „Es ist egal, ob dir der Empfänger expressis verbis bestätig, deine Eingabe sei rechtswirksam mit diesem oder jenem Datum eingelangt, deine Eingabe ist trotzdem verspätet. Es ändert auch nichts daran, dass der Richter konsequent den Unterschied zwischen „Versand einer Eingabe" und „Eingang bei der Behörde" negiert, wenn per legem nicht der Eingang eines Schriftsatzes für die Frist relevant ist sondern ausschließlich deren „Versand". Da es ausufern würde, die offensichtlich mit Absicht gesetzten Rechtsbeugungen und -brüche des Richters in dieser Rechtssache bzw. seiner zu bekämpfenden Entscheidung vollständig aufzulisten (zu den jeweiligen Punkten verweise ich auf meine Verbesserung v. 20.04.2022 sowie alle jene Angaben und Beweise, die schon in der aktenkundigen Vorkorrespondenz und den anhängigen Gerichtsverfahren vorgelegt und erörtert wurden), wird auf meine bisherigen Vorbringen als Beweismittel auch hierzu verwiesen.“ Abgesehen davon, dass die beim Antragsteller unter Anführungszeichen gesetzten, zusammenfassend wiedergegebenen Passagen insbesondere dem kursiv gedruckten Teil, keine wortwörtliche Wiedergabe des Entscheidungstextes darstellen, handelt es sich bei den dargestellten Bedenken um eine andere Ansicht des Antragstellers, welche (allenfalls) im Revisionswege geltend zu machen ist. Mangels irgendeines Anhaltspunktes für eine Mentalreservation beim erkennenden Richter war liegt keine Befangenheit vor. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass, aufgrund der Formulierung des Antrages, die „diesbezüglichen Entscheidungen“ seien „nichtig, was zu bestätigen nochmals beantragt wird“, der Antrag auch dahin gedeutet werden kann, dass der Antragsteller beabsichtigte eine außerordentliche Revision einzubringen. Insofern erfolgt auch eine Vorlage an den VwGH. Dies ist auch der Grund für die Einschränkung der Beurteilung der Befangenheit mit dem Spruchteil „soweit es den, diesem Beschluss zugrundeliegenden, Wiedereinsetzungsantrag vom 19.05.2022 betrifft“. Zu B.) Zurückweisung des (erneuten) Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.05.2022 § 33 Abs. 6 VwGVG lautet: „Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG lautet: „Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Da mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2022, Zl. W228 2247942-2/6E, der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, findet fallgegenständlich gem. § 33 Abs. 6 VwGVG keine (weitere) Wiedereinsetzung aufgrund des (erneuten) Wiedereinsetzungsantrags statt.Da mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2022, Zl. W228 2247942-2/6E, der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, findet fallgegenständlich gem. Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG keine (weitere) Wiedereinsetzung aufgrund des (erneuten) Wiedereinsetzungsantrags statt. Hinsichtlich der Anträge im Punkt III des Schreibens vom 19.05.2022 erfolgt eine Weiterleitung an die WKSTA gem. § 6 AVG zuständigkeitshalber. Aufgrund der obigen Ausführungen zu A.) wird explizit darauf hingewiesen, dass mangels konkretisierten Verdachts einer Straftat keine Anzeigepflicht gem. § 78 StPO seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gesehen wird.Hinsichtlich der Anträge im Punkt römisch drei des Schreibens vom 19.05.2022 erfolgt eine Weiterleitung an die WKSTA gem. Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber. Aufgrund der obigen Ausführungen zu A.) wird explizit darauf hingewiesen, dass mangels konkretisierten Verdachts einer Straftat keine Anzeigepflicht gem. Paragraph 78, StPO seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gesehen wird. Zu C) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2247942.2.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.