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{'item': 'W256 2228170-1'}

Obsah (4)Art. 133§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW256 2228170-1 Spruch, W256 2228170-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: In seiner mittels E-Mail eingebrachten Beschwerde vom

  1. August 2018 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft durch die Firma XXXX GmbH (im Folgenden: X Firma). Er habe am
  2. Juli 2018 ein Auskunftsbegehren an die X-Firma gerichtet. Diesem Auskunftsbegehren habe die X-Firma insoweit entsprochen, als sie ihm mitgeteilt habe, dass sein Account gelöscht worden sei, weil sich im Zuge der Bearbeitung herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer nicht volljährig sei. Der Beschwerdeführer halte diese Auskunft für mangelhaft, weil seine Daten gelöscht worden seien, obwohl er lediglich eine Auskunft beantragt habe. Insofern beantrage er, dass die belangte Behörde eine Verletzung in seinem Recht feststelle. Dieser Beschwerde war das in Rede stehende Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom
  3. Juli 2018 sowie eine darauffolgende Mailkorrespondenz mit der X-Firma angeschlossen. U.a. findet sich darin ein Antwortmail der X-Firma vom
  4. August 2018 in Bezug auf das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom
  5. Juli
  6. Darin wird ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft und die dazugehörigen Unterlagen als PDF im Anhang angeschlossen seien. Da die X-Firma nun wisse, dass der Beschwerdeführer nicht volljährig sei, werde er vom XXXX Programm abgemeldet und die Mitgliedschaft gekündigt. In seiner mittels E-Mail eingebrachten Beschwerde vom
  7. August 2018 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft durch die Firma römisch 40 GmbH (im Folgenden: römisch zehn Firma). Er habe am
  8. Juli 2018 ein Auskunftsbegehren an die X-Firma gerichtet. Diesem Auskunftsbegehren habe die X-Firma insoweit entsprochen, als sie ihm mitgeteilt habe, dass sein Account gelöscht worden sei, weil sich im Zuge der Bearbeitung herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer nicht volljährig sei. Der Beschwerdeführer halte diese Auskunft für mangelhaft, weil seine Daten gelöscht worden seien, obwohl er lediglich eine Auskunft beantragt habe. Insofern beantrage er, dass die belangte Behörde eine Verletzung in seinem Recht feststelle. Dieser Beschwerde war das in Rede stehende Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom
  9. Juli 2018 sowie eine darauffolgende Mailkorrespondenz mit der X-Firma angeschlossen. U.a. findet sich darin ein Antwortmail der X-Firma vom
  10. August 2018 in Bezug auf das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom
  11. Juli
  12. Darin wird ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft und die dazugehörigen Unterlagen als PDF im Anhang angeschlossen seien. Da die X-Firma nun wisse, dass der Beschwerdeführer nicht volljährig sei, werde er vom römisch 40 Programm abgemeldet und die Mitgliedschaft gekündigt. Daraufhin richtete die belangte Behörde – wie aus der im Akt zu DSB-D123.284/0001-DSB/2018 einliegenden Zustellverfügung hervorgeht – per E-Mail einen Mängelbehebungsauftrag vom
  13. August 2018

§ 13Abs.

3 AVG an den Beschwerdeführer und zwar mit folgendem (auszugsweise wiedergegebenem) Inhalt: Daraufhin richtete die belangte Behörde – wie aus der im Akt zu DSB-D123.284/0001-DSB/2018 einliegenden Zustellverfügung hervorgeht – per E-Mail einen Mängelbehebungsauftrag vom 13. August 2018

Paragraph 13, Absatz 3, AVG an den Beschwerdeführer und zwar mit folgendem (auszugsweise wiedergegebenem) Inhalt: „Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig

§ 24Abs.

3 DSG angeführten Beschwerde:„Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig

Paragraph 24, Absatz 3, DSG angeführten Beschwerde: - betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) die vollständige Antwort des Beschwerdegegners (§ 24 Abs. 3 DSG); der E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 1. August 2018 an Sie (Betreff: [ XXXX ] AW: Antrag auf Auskunft

DSGVO“) war laut in dem von Ihnen vorgelegten PDF-Dokument „Mail-Verlauf“ lesbaren Kopfdaten ein Dokument „Kundenstammdaten.pdf“ angeschlossen, das der Datenschutzbehörde nicht vorgelegt worden ist. - betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft (Artikel 15, DSGVO) die vollständige Antwort des Beschwerdegegners (Paragraph 24, Absatz 3, DSG); der E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 1. August 2018 an Sie (Betreff: [ römisch 40 ] AW: Antrag auf Auskunft

DSGVO“) war laut in dem von Ihnen vorgelegten PDF-Dokument „Mail-Verlauf“ lesbaren Kopfdaten ein Dokument „Kundenstammdaten.pdf“ angeschlossen, das der Datenschutzbehörde nicht vorgelegt worden ist. Bitte beheben Sie diese Mängel, indem Sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen.“ Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom

  1. August 2018 an seine bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt. Mit E-Mail vom
  2. August 2018 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er den angeforderten Anhang Kundenstammdaten.pdf leider nicht vorweisen könne. Mit weiterem (laut Zustellverfügung zu DSB-D123.284/0002-DSB/2018) an die Eltern des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreter adressierten Mangelbehebungsauftrag vom
  3. September 2018 forderte die belangte Behörde diese aufgrund des anhand einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegisters festgestellten Geburtsdatums des Beschwerdeführers ( XXXX ) und der sich daraus ergebenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf, die gegenständliche Verfahrensführung zu genehmigen und dies gegenüber der belangten Behörde nachzuweisen. Dieser Erledigung wurden – wie aus dem Schreiben und auch aus der Zustellverfügung hervorgeht – die Eingaben des minderjährigen Beschwerdeführers vom
  4. August und vom
  5. August 2018 angeschlossen. Mit weiterem (laut Zustellverfügung zu DSB-D123.284/0002-DSB/2018) an die Eltern des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreter adressierten Mangelbehebungsauftrag vom
  6. September 2018 forderte die belangte Behörde diese aufgrund des anhand einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegisters festgestellten Geburtsdatums des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) und der sich daraus ergebenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf, die gegenständliche Verfahrensführung zu genehmigen und dies gegenüber der belangten Behörde nachzuweisen. Dieser Erledigung wurden – wie aus dem Schreiben und auch aus der Zustellverfügung hervorgeht – die Eingaben des minderjährigen Beschwerdeführers vom
  7. August und vom
  8. August 2018 angeschlossen. Daraufhin legte der Vater des Beschwerdeführers als dessen gesetzlicher Vertreter mit E-Mail vom
  9. Oktober 2018 eine Einverständniserklärung zur gegenständlichen Beschwerdeerhebung und sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Verfahrenshandlungen vom
  10. September 2018 der belangten Behörde vor. Mit dem – laut der Zustellverfügung zu DSB-D123.284/0006-DSB/2018 – an den Beschwerdeführer zu Handen seiner gesetzlichen Vertretung gerichteten und auch zugestellten angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Verbesserung gemeäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

§ 24Abs.

3 DSG sei einer Beschwerde der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Aus der der Beschwerde angeschlossenen E-Mail Korrespondenz gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am

  1. Juli 2018 ein Auskunftsbegehren an die X-Firma gerichtet habe und diese dem Beschwerdeführer dazu „vermutlich“ am
  2. August 2018 eine Auskunft erteilt habe, weil sie der an diesem Tag an den Beschwerdeführer gerichteten E-Mail zwei – im Text der Nachricht auch sinngemäß erwähnte – PDF mit den Bezeichnungen „Datenschutzabfrage_Daten_ XXXX -pdf“ und „RetailKundenstammdaten.pdf“ angeschlossen habe. Der Beschwerdeführer sei mit Mangelbehebungsauftrag vom
  3. August 2018 aufgefordert worden, das der Antwort der X-Firma angeschlossene Dokument „Kundenstammdaten.pdf“ vorzulegen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Nach dem Gesetz sei der Beschwerdeführer bei Geltendmachung des Rechts auf Auskunft verpflichtet, eine erhaltene Antwort des für die Verarbeitung seiner Daten Verantwortlichen bei Beschwerdeerhebung vollständig vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe trotz gebotener Möglichkeit (in Form eines Mangelbehebungsauftrags) den festgestellten Mangel nicht beseitigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Mit dem – laut der Zustellverfügung zu DSB-D123.284/0006-DSB/2018 – an den Beschwerdeführer zu Handen seiner gesetzlichen Vertretung gerichteten und auch zugestellten angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Verbesserung gemeäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

Paragraph 24, Absatz 3, DSG sei einer Beschwerde der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Aus der der Beschwerde angeschlossenen E-Mail Korrespondenz gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am

  1. Juli 2018 ein Auskunftsbegehren an die X-Firma gerichtet habe und diese dem Beschwerdeführer dazu „vermutlich“ am
  2. August 2018 eine Auskunft erteilt habe, weil sie der an diesem Tag an den Beschwerdeführer gerichteten E-Mail zwei – im Text der Nachricht auch sinngemäß erwähnte – PDF mit den Bezeichnungen „Datenschutzabfrage_Daten_ römisch 40 -pdf“ und „RetailKundenstammdaten.pdf“ angeschlossen habe. Der Beschwerdeführer sei mit Mangelbehebungsauftrag vom
  3. August 2018 aufgefordert worden, das der Antwort der X-Firma angeschlossene Dokument „Kundenstammdaten.pdf“ vorzulegen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Nach dem Gesetz sei der Beschwerdeführer bei Geltendmachung des Rechts auf Auskunft verpflichtet, eine erhaltene Antwort des für die Verarbeitung seiner Daten Verantwortlichen bei Beschwerdeerhebung vollständig vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe trotz gebotener Möglichkeit (in Form eines Mangelbehebungsauftrags) den festgestellten Mangel nicht beseitigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In seiner E-Mail vom
  4. November 2018 führte der Beschwerdeführer bezugnehmend zum Mangelbehebungsauftrag vom
  5. August 2018 und zum angefochtenen Bescheid aus, er könne das von der belangten Behörde in der Mangelbehebung geforderte Dokument Kundenstammdaten.pdf“ nicht vorlegen, weil es dem Anschein nach nicht existiere. Erst im angefochtenen Bescheid spreche die belangte Behörde von den Dokumenten „Datenschutzabfrage_Daten_ XXXX -pdf“ und „RetailKundenstammdaten.pdf“. Diese Dokumente könne der Beschwerdeführer vorlegen und werde dies nunmehr nachgeholt. Der Beschwerdeführer ersuche daher, dass sich die belangte Behörde den Fall nochmals ansehe. In seiner E-Mail vom
  6. November 2018 führte der Beschwerdeführer bezugnehmend zum Mangelbehebungsauftrag vom
  7. August 2018 und zum angefochtenen Bescheid aus, er könne das von der belangten Behörde in der Mangelbehebung geforderte Dokument Kundenstammdaten.pdf“ nicht vorlegen, weil es dem Anschein nach nicht existiere. Erst im angefochtenen Bescheid spreche die belangte Behörde von den Dokumenten „Datenschutzabfrage_Daten_ römisch 40 -pdf“ und „RetailKundenstammdaten.pdf“. Diese Dokumente könne der Beschwerdeführer vorlegen und werde dies nunmehr nachgeholt. Der Beschwerdeführer ersuche daher, dass sich die belangte Behörde den Fall nochmals ansehe. Mit E-Mail vom
  8. November 2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe bei der belangten Behörde ein. Im Akt befindet sich dazu eine Einverständniserklärung des Vaters des Beschwerdeführers vom
  9. Dezember 2018, wonach dieser die Einbringung eines Antrages auf Verfahrenshilfe zur Erstellung und Einbringung einer Beschwerde, sowie gegebenenfalls die damit verbundene Führung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und alle damit verbundenen Amtshandlungen betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers genehmige. Die belangte Behörde legte den Antrag auf Verfahrenshilfe dem Bundesverwaltungsgericht vor, welches den Antrag mit Beschluss vom
  10. April 2019, W101 2208809-2, rechtskräftig zurückgewiesen hat. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom
  11. April 2019 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer zur Vorlage eines Dokuments mit der falschen Bezeichnung aufgefordert, weshalb er dieses Dokument auch nicht habe nachliefern können. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der gleichzeitig erstatteten Gegenschrift führte die belangte Behörde aus, aus dem Mangelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer vom
  12. August 2018 gehe klar hervor, welches

§ 24Abs.

3 DSG einer Beschwerde anzuschließende Dokument er vorlegen sollte, nämlich die vollständige Antwort der X-Firma auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Auskunft. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der gleichzeitig erstatteten Gegenschrift führte die belangte Behörde aus, aus dem Mangelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer vom 13. August 2018 gehe klar hervor, welches

Paragraph 24, Absatz 3, DSG einer Beschwerde anzuschließende Dokument er vorlegen sollte, nämlich die vollständige Antwort der X-Firma auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Auskunft. II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren und damit im Zeitpunkt des Verfahrens vor der belangten Behörde und auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht am

  1. April 2019 als damals Minderjähriger (noch) prozessunfähig war (siehe dazu u.a. VwGH, 25.02.2019, Ra 2017/19/0361)Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren und damit im Zeitpunkt des Verfahrens vor der belangten Behörde und auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht am
  2. April 2019 als damals Minderjähriger (noch) prozessunfähig war (siehe dazu u.a. VwGH, 25.02.2019, Ra 2017/19/0361) Prozessunfähige können rechtswirksam nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handeln. Das bedeutet, dass – jeweils mit Wirkung für die Partei – Anträge entweder vom gesetzlichen Vertreter einzubringen oder zu genehmigen sind und die Behörde Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen kann (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at).Prozessunfähige können rechtswirksam nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handeln. Das bedeutet, dass – jeweils mit Wirkung für die Partei – Anträge entweder vom gesetzlichen Vertreter einzubringen oder zu genehmigen sind und die Behörde Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen kann (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, (Stand 1.1.2014, rdb.at). Laut im Akt beiliegenden und im Verfahrensgang wiedergegebenen Einverständniserklärungen des Vaters des Beschwerdeführers vom
  3. Oktober 2018 und vom
  4. Dezember 2018 hat dieser als gesetzlicher Vertreter einer Verfahrensführung vor der belangten Behörde sowie auch einer verwaltungsgerichtlichen Verfahrensführung seines Sohnes zugestimmt. Es bestehen daher keine Gründe, die Berechtigung des Beschwerdeführers zur gegenständlichen Verfahrensführung in Zweifel zu ziehen. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall mit dem angefochtenen Bescheid die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Verbesserung

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen. Begründend führte sie dazu aus, der Beschwerdeführer sei dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 13. August 2018 nicht nachgekommen. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall mit dem angefochtenen Bescheid die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Verbesserung

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Begründend führte sie dazu aus, der Beschwerdeführer sei dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 13. August 2018 nicht nachgekommen.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Notwendige Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG ist demnach nicht nur das Vorliegen eines Mangels, sondern dass dem Antragsteller dieser Mangel bereits vorgehalten und die Verbesserung dieses Mangels dem Antragsteller von der Behörde nachweislich aufgetragen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at).Notwendige Voraussetzung für ein Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist demnach nicht nur das Vorliegen eines Mangels, sondern dass dem Antragsteller dieser Mangel bereits vorgehalten und die Verbesserung dieses Mangels dem Antragsteller von der Behörde nachweislich aufgetragen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, (Stand 1.1.2014, rdb.at). Fallgegenständlich wurde der die vorliegende Zurückweisung auslösende Mangelbehebungsauftrag vom

  1. August 2018 ausschließlich dem minderjährigen Beschwerdeführer zugestellt. Zwar hat die belangte Behörde in weiterer Folge nachträglich die Genehmigung zur Verfahrensführung des Beschwerdeführers durch die gesetzliche Vertretung eingeholt und wurden dazu der gesetzlichen Vertretung auch die Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren übermittelt. Der in Rede stehende Mangelbehebungsauftrag vom
  2. August 2018 wurde der gesetzlichen Vertretung jedoch weder zugestellt, noch ein solcher dieser gegenüber nochmals erteilt. Da nach den obigen Ausführungen die belangte Behörde Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen setzen kann, konnte die "Zustellung" des genannten Mangelbehebungsauftrages an den Beschwerdeführer persönlich insofern keine Rechtswirkungen entfalten. Auch eine Heilung des Zustellmangels nach § 7 Zustellgesetz (ZustG) kam nicht in Betracht und zwar selbst wenn der Mangelbehebungsauftrag dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers letztlich "bekannt geworden" sein sollte. Auch eine Heilung des Zustellmangels nach Paragraph 7, Zustellgesetz (ZustG) kam nicht in Betracht und zwar selbst wenn der Mangelbehebungsauftrag dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers letztlich "bekannt geworden" sein sollte. Die Heilung eines Zustellmangels nach § 7 Abs. 1 ZustG liegt nämlich darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt. War demgegenüber schon eine falsche Person – nämlich der prozessunfähige Minderjährige und nicht die gesetzliche Vertretung – in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt kein Fall des § 7 Abs. 1 ZustG vor (vgl. dazu Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 7 (Stand 1.1.2018, rdb.at; VwGH 18.10.2005, 2005/01/0215 u.v.m.). Die Heilung eines Zustellmangels nach Paragraph 7, Absatz eins, ZustG liegt nämlich darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt. War demgegenüber schon eine falsche Person – nämlich der prozessunfähige Minderjährige und nicht die gesetzliche Vertretung – in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt kein Fall des Paragraph 7, Absatz eins, ZustG vor vergleiche dazu Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 7, (Stand 1.1.2018, rdb.at; VwGH 18.10.2005, 2005/01/0215 u.v.m.). Da die belangte Behörde aber somit im vorliegenden Fall überhaupt keinen rechtswirksamen Verbesserungsauftrag erteilt hat, konnte sie daher auch nicht nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen. Da die belangte Behörde aber somit im vorliegenden Fall überhaupt keinen rechtswirksamen Verbesserungsauftrag erteilt hat, konnte sie daher auch nicht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen. Der gegenständliche – an die gesetzliche Vertretung adressierte und damit rechtswirksam ergangene – angefochtene Bescheid ist daher zu beheben. Zu den Rechtsfolgen wird die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG verwiesen (siehe VwGH, 19.10.2016, Ro 2016/12/0009 mwN).Der gegenständliche – an die gesetzliche Vertretung adressierte und damit rechtswirksam ergangene – angefochtene Bescheid ist daher zu beheben. Zu den Rechtsfolgen wird die belangte Behörde auf die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verwiesen (siehe VwGH, 19.10.2016, Ro 2016/12/0009 mwN). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird in Bezug auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG verzichtet, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird in Bezug auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG verzichtet, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W256.2228170.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.