RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW260 2234371-1 SpruchW260 2234371-1/5E, , W260 2234371-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im Rahmen einer Kontrolle durch die Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde), gemeinsam mit der Finanzpolizei am 28.11.2019 wurde XXXX (im Folgenden: Dienstnehmer) in der Filiale XXXX , der XXXX (im Folgenden: Dienstgeberin) beim Herrichten von Fleisch angetroffen. Er verweigerte die Angaben und füllte das Personalblatt nicht aus.
- Im Rahmen einer Kontrolle durch die Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde), gemeinsam mit der Finanzpolizei am 28.11.2019 wurde römisch 40 (im Folgenden: Dienstnehmer) in der Filiale römisch 40 , der römisch 40 (im Folgenden: Dienstgeberin) beim Herrichten von Fleisch angetroffen. Er verweigerte die Angaben und füllte das Personalblatt nicht aus.
- Für den Dienstnehmer wurde am 29.11.2019 um 12.32Uhr eine Anmeldung zur Dienstgeberin per ELDA übermittelt.
- Die Dienstgeberin wurde von der belangten Behörde zur Auskunftserteilung eingeladen. XXXX , die Bevollmächtigte der Dienstgeberin, sprach am 12.02.2020 bei der belangten Behörde vor. Sie gab an, dass der Dienstnehmer am 28.11.2019 in der Filiale in der XXXX nach Arbeit gefragt hätte. Die Filialleiterin, welche bei der XXXX beschäftigt sei, hätte ihn zur Dienstgeberin vermittelt. Ursprünglich wäre eine Anmeldung bei der XXXX übermittelt worden, diese hätte man aber wieder storniert. Eigentlich wäre es nicht vorgesehen gewesen, dass der Dienstnehmer sofort am selben Tag zu arbeiten beginne. Die Bevollmächtigte der Dienstgeberin legte den zwischen dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin abgeschlossenen Dienstvertrag vor, wonach das Dienstverhältnis am 28.11.2019 begonnen habe. römisch 40 , die Bevollmächtigte der Dienstgeberin, sprach am 12.02.2020 bei der belangten Behörde vor. Sie gab an, dass der Dienstnehmer am 28.11.2019 in der Filiale in der römisch 40 nach Arbeit gefragt hätte. Die Filialleiterin, welche bei der römisch 40 beschäftigt sei, hätte ihn zur Dienstgeberin vermittelt. Ursprünglich wäre eine Anmeldung bei der römisch 40 übermittelt worden, diese hätte man aber wieder storniert. Eigentlich wäre es nicht vorgesehen gewesen, dass der Dienstnehmer sofort am selben Tag zu arbeiten beginne. Die Bevollmächtigte der Dienstgeberin legte den zwischen dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin abgeschlossenen Dienstvertrag vor, wonach das Dienstverhältnis am 28.11.2019 begonnen habe.
- Einer Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung vom 06.11.2013 ist zu entnehmen, dass die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) unter Berufung auf § 35 Abs. 3 ASVG die Erfüllung der nach §§ 33, 34 ASVG obliegenden Pflichten der Dienstgeberin übernommen habe.
- Einer Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung vom 06.11.2013 ist zu entnehmen, dass die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) unter Berufung auf Paragraph 35, Absatz 3, ASVG die Erfüllung der nach Paragraphen 33, 34, ASVG obliegenden Pflichten der Dienstgeberin übernommen habe.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.04.2020 wurde die Beschwerdeführerin von der Kontrolle in Kenntnis gesetzt und ihr die Möglichkeit geboten, Stellung zu nehmen. Davon hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht.
- Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 30.07.2020, Zl. VA-VR 19532808/20-Gse, der Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte der Dienstgeberin, BKNR 19566215, gemäß § 113 Abs. 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 300,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmeldung für XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
- Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 30.07.2020, Zl. VA-VR 19532808/20-Gse, der Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte der Dienstgeberin, BKNR 19566215, gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 300,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmeldung für römisch 40 , VSNR römisch 40 , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Der Beitragszuschlag setze sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz zusammen. Im gegenständlichen Fall liege eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb die belangte Behörde von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung absehe und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz (in Höhe von € 600,--) auf € 300,-- herabsetze.
- Die Beschwerdeführerin erstattete rechtzeitig eine Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass die Geschäftsführung aufgrund der zeitintensiven Erfassung der tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen des „lockdowns“ schlichtweg nicht mehr dazu gekommen wäre, der Aufforderung zur Stellungnahme fristgerecht Folge zu leisten. Der Beitragszuschlag an den Bevollmächtigten setze voraus, dass dieser bei der Anmeldung des gegenständlichen Dienstnehmers zumindest durch fahrlässige Tatbegehung schuldhaft gehandelt habe. Genau dies wäre aber hier nicht der Fall. Wie aus den beigeschlossenen zwei Seiten E-Mailverkehr mit dem Auftraggeber und dem Inhalt des Datensatzes an die Gesundheitskasse hervorgehe, sei die Beschwerdeführerin erst am 29.12.2019 (Anm. gemeint wohl 29.11.2019) mit der Anmeldung des Dienstnehmers beauftragt worden und habe den Auftrag sofort durchgeführt. Am 28.12.2019 (Anm. gemeint wohl 28.11.2019) habe die Beschwerdeführerin noch keinen Auftrag gehabt. Wie aus den beigeschlossenen zwei Seiten E-Mailverkehr mit dem Auftraggeber und dem Inhalt des Datensatzes an die Gesundheitskasse hervorgehe, sei die Beschwerdeführerin erst am 29.12.2019 Anmerkung gemeint wohl 29.11.2019) mit der Anmeldung des Dienstnehmers beauftragt worden und habe den Auftrag sofort durchgeführt. Am 28.12.2019 Anmerkung gemeint wohl 28.11.2019) habe die Beschwerdeführerin noch keinen Auftrag gehabt. Sie könne nicht für das Verschulden ihrer Kunden/ Auftraggeber/ Vollmachtgeber haftbar gemacht werden. Sollte es das Gericht für erforderlich halten, könne eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson bzw. Zeuge namhaft gemacht werden. Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegen.
- Der Verwaltungsakt samt Beilagen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 25.08.2020 elektronisch übermittelt.
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2021 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass in gegenständlicher Beschwerdesache dem Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtserklärung der Dienstgeberin für die Beschwerdeführerin vom 06.11.2013 zur Vorlage gebracht wurde, welche sich unter Berufung auf § 35 Abs. 3 ASVG auf Verfahren vor und mit der belangten Behörde als Bevollmächtigte beschränkt.
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2021 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass in gegenständlicher Beschwerdesache dem Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtserklärung der Dienstgeberin für die Beschwerdeführerin vom 06.11.2013 zur Vorlage gebracht wurde, welche sich unter Berufung auf Paragraph 35, Absatz 3, ASVG auf Verfahren vor und mit der belangten Behörde als Bevollmächtigte beschränkt.
- Mit Stellungnahme vom 12.02.2021 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass der zugrundeliegende Bescheid direkt gegen die Beschwerdeführerin als im § 111 ASVG genannte Person gerichtet sei, wogegen die Beschwerdeführerin als alleinige Adressatin des Bescheides Beschwerde eingebracht habe. Die vorgelegte Vollmacht diene nur zum Nachweis der damaligen Berechtigung zur An- und Abmeldung von Dienstnehmern der Dienstgeberin bei der belangten Behörde.
- Mit Stellungnahme vom 12.02.2021 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass der zugrundeliegende Bescheid direkt gegen die Beschwerdeführerin als im Paragraph 111, ASVG genannte Person gerichtet sei, wogegen die Beschwerdeführerin als alleinige Adressatin des Bescheides Beschwerde eingebracht habe. Die vorgelegte Vollmacht diene nur zum Nachweis der damaligen Berechtigung zur An- und Abmeldung von Dienstnehmern der Dienstgeberin bei der belangten Behörde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Unternehmensberaterin/ Bilanzbuchhalterin. Die Dienstgeberin bevollmächtigte die Beschwerdeführerin, sie ab 06.11.2013 in beitragsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: ÖGK) zu vertreten, Auskünfte gemäß § 13 Abs. 2 der SV-Datenschutzverordnung 2011 über Daten der vollmachtgebenden Dienstgeberin zu erhalten sowie Schriftstücke zu empfangen. Weiters gab sie in dieser Vollmacht bekannt, dass sie gemäß § 35 Abs. 3 ASVG die Erfüllung der ihr nach den §§ 33 und 34 ASVG obliegenden Pflichten auf die Beschwerdeführerin übertragen habe. Die Dienstgeberin bevollmächtigte die Beschwerdeführerin, sie ab 06.11.2013 in beitragsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: ÖGK) zu vertreten, Auskünfte gemäß Paragraph 13, Absatz 2, der SV-Datenschutzverordnung 2011 über Daten der vollmachtgebenden Dienstgeberin zu erhalten sowie Schriftstücke zu empfangen. Weiters gab sie in dieser Vollmacht bekannt, dass sie gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG die Erfüllung der ihr nach den Paragraphen 33 und 34 ASVG obliegenden Pflichten auf die Beschwerdeführerin übertragen habe. Die Dienstgeberin betreibt mehrere Filialen in Wien. Der Dienstnehmer wurde am 28.11.2019 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei und der belangten Behörde in der Filiale in XXXX , beim Herrichten von Fleisch angetroffen. Er verweigerte die Angaben und füllte auch das Personalblatt nicht aus. Der Dienstnehmer wurde am 28.11.2019 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei und der belangten Behörde in der Filiale in römisch 40 , beim Herrichten von Fleisch angetroffen. Er verweigerte die Angaben und füllte auch das Personalblatt nicht aus. Für den Dienstnehmer wurde am 29.11.2019 um 12.32Uhr eine Anmeldung zur Dienstgeberin per ELDA übermittelt. Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Unternehmensberaterin/ Bilanzbuchhalterin und dem Vorliegen der Vollmacht ergeben sich aus der im Verwaltungsakt inliegenden Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung vom 06.11.2013 (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 017).Die Feststellungen zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Unternehmensberaterin/ Bilanzbuchhalterin und dem Vorliegen der Vollmacht ergeben sich aus der im Verwaltungsakt inliegenden Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung vom 06.11.2013 vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 017). Die Feststellungen zur Dienstgeberin, zur konkreten Betretung und zur Tätigkeit des Dienstnehmers für die Dienstgeberin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Umstand, dass der Dienstnehmer am 28.11.2019 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei und der belangten Behörde in der Filiale in XXXX , beim Herrichten von Fleisch, somit beim Arbeiten, angetroffen wurde, ist zudem unstrittig. Der Umstand, dass der Dienstnehmer am 28.11.2019 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei und der belangten Behörde in der Filiale in römisch 40 , beim Herrichten von Fleisch, somit beim Arbeiten, angetroffen wurde, ist zudem unstrittig. Die Feststellung, dass die Anmeldung des Dienstnehmers zur Sozialversicherung erst am 29.11.2019 um 12.32Uhr per ELDA und somit erst nach der Betretung und dem Arbeitsbeginn am 28.11.2019 erfolgte, ergibt sich unbestritten aus den im Akt einliegenden Auszügen, konkret aus dem An- und Abmeldeformular der belangten Behörde (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 008). Die Feststellung, dass die Anmeldung des Dienstnehmers zur Sozialversicherung erst am 29.11.2019 um 12.32Uhr per ELDA und somit erst nach der Betretung und dem Arbeitsbeginn am 28.11.2019 erfolgte, ergibt sich unbestritten aus den im Akt einliegenden Auszügen, konkret aus dem An- und Abmeldeformular der belangten Behörde vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 008). Die Feststellung, dass es sich um den erstmaligen Meldeverstoß der Beschwerdeführerin gehandelt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und blieb auch unbestritten. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde moniert, dass ihrerseits kein schuldhaftes Handeln an der verspäteten Anmeldung vorliegt, wird auf die rechtlichen Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), lauten: „An- und Abmeldung der Pflichtversicherten § 33.
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33,
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
- vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
- die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde. […]“ „Dienstgeber § 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen […].Paragraph 35,
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen […].
(3)Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
(3)Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den Paragraphen 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben. […]“ „Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften § 111.
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 111,
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder […]“ „Beitragszuschläge § 113.
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Paragraph 113,
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(3)Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen“. 3.
- Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde 3.2.
- Zum Vorliegen eines Meldeverstoßes der Beschwerdeführerin Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen bei der Dienstgeberin vorlag und die Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte nach § 35 Abs. 3 ASVG der Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, die betretene Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen bei der Dienstgeberin vorlag und die Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG der Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, die betretene Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200). Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Wie festgestellt wurde die betretene Person bei der Dienstgeberin beim Zerteilen von Fleisch, somit bei der Verrichtung einer Arbeitstätigkeit, von Organen der Finanzpolizei und der belangten Behörde angetroffen. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Im gegenständlichen Fall lag somit ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der betretenen Person zur Dienstgeberin vor. Das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwischen der Dienstgeberin und der betretenen Person wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht bestritten.Im gegenständlichen Fall lag somit ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG der betretenen Person zur Dienstgeberin vor. Das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwischen der Dienstgeberin und der betretenen Person wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht bestritten. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte der Dienstgeberin dafür hafte, dass ihr diese als Vollmachtgeberin die Daten der anzumeldenden Person nicht bzw. zu spät bekannt gegeben hätte: Dazu ist auszuführen, dass die Bestimmung des § 35 Abs. 3 ASVG die Übertragung der nach den §§ 33 f. bestehenden Pflichten (An- und Abmeldung der Pflichtversicherten, Meldung von Änderungen) auf Bevollmächtigte vorsieht, die dann auch nach § 111 allein strafbar sind (§ 111 Abs. 1 nennt ausdrücklich die bevollmächtigten Personen nach § 35 Abs. 3). Darin liegt eine Sonderregelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, welche die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung („sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen“) nur subsidiär geltenden Bestimmungen des § 9 VStG betreffend die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für den Anwendungsbereich des ASVG verdrängt (vgl. VwGH 2010/08/0162, 08.09.2010). Dazu ist auszuführen, dass die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG die Übertragung der nach den Paragraphen 33, f. bestehenden Pflichten (An- und Abmeldung der Pflichtversicherten, Meldung von Änderungen) auf Bevollmächtigte vorsieht, die dann auch nach Paragraph 111, allein strafbar sind (Paragraph 111, Absatz eins, nennt ausdrücklich die bevollmächtigten Personen nach Paragraph 35, Absatz 3,). Darin liegt eine Sonderregelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, welche die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung („sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen“) nur subsidiär geltenden Bestimmungen des Paragraph 9, VStG betreffend die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für den Anwendungsbereich des ASVG verdrängt vergleiche VwGH 2010/08/0162, 08.09.2010). Da § 113 Abs. 1 ASVG betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Beitragszuschlägen auf die in § 111 Abs. 1 genannten Personen – also auch die Bevollmächtigten nach § 35 Abs. 3 – verweist, bewirkt die Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften im Wege einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 ASVG auch, dass Beitragszuschläge dem Bevollmächtigten und nicht dem Dienstgeber vorzuschreiben sind (vgl. auch VwGH 88/08/0145, 07.07.1992). Da Paragraph 113, Absatz eins, ASVG betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Beitragszuschlägen auf die in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen – also auch die Bevollmächtigten nach Paragraph 35, Absatz 3, – verweist, bewirkt die Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften im Wege einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG auch, dass Beitragszuschläge dem Bevollmächtigten und nicht dem Dienstgeber vorzuschreiben sind vergleiche auch VwGH 88/08/0145, 07.07.1992). Die Meldepflichten sind gemäß § 35 Abs. 3 ASVG (anders als nach § 9 Abs. 2 VStG) nur unter der Voraussetzung auf Dritte übertragbar, dass Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden.Die Meldepflichten sind gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG (anders als nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG) nur unter der Voraussetzung auf Dritte übertragbar, dass Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden. Fallgegenständlich lag der belangten Behörde eine Vollmacht im Sinne des § 35 Abs. 3 ASVG vor. Fallgegenständlich lag der belangten Behörde eine Vollmacht im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG vor. Die Übertragung der Meldeverpflichtungen gemäß § 35 Abs. 3 ASVG ist seit 06.11.2013 zwischen der Beschwerdeführerin und der Dienstgeberin aufrecht, weshalb somit zweifelsfrei feststeht, dass die Beschwerdeführerin keine Anmeldung der betretenen Person vor Arbeitsantritt vorgenommen hat, obwohl sie gemäß § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 35 Abs. 3 ASVG dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Übertragung der Meldeverpflichtungen gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG ist seit 06.11.2013 zwischen der Beschwerdeführerin und der Dienstgeberin aufrecht, weshalb somit zweifelsfrei feststeht, dass die Beschwerdeführerin keine Anmeldung der betretenen Person vor Arbeitsantritt vorgenommen hat, obwohl sie gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, ASVG dazu verpflichtet gewesen wäre. Im vorliegenden Fall stand somit auch fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die richtige Adressatin des angefochtenen Bescheides handelt. In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr kein Verschulden an der verspäteten Anmeldung vorgeworfen werden könne. Wie aus den beigeschlossenen zwei Seiten E-Mailverkehr mit dem Auftraggeber und dem Inhalt des Datensatzes an die Gesundheitskasse hervorgehe, sei die Beschwerdeführerin erst am 29.12.2019 (Anm. gemeint wohl 29.11.2019) mit der Anmeldung des Dienstnehmers beauftragt worden und habe den Auftrag sofort durchgeführt. Am 28.12.2019 (Anm. gemeint wohl 28.11.2019) habe die Beschwerdeführerin noch keinen Auftrag gehabt. Sie könne nicht für das Verschulden ihrer Kunden/ Auftraggeber/ Vollmachtgeber haftbar gemacht werden.In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr kein Verschulden an der verspäteten Anmeldung vorgeworfen werden könne. Wie aus den beigeschlossenen zwei Seiten E-Mailverkehr mit dem Auftraggeber und dem Inhalt des Datensatzes an die Gesundheitskasse hervorgehe, sei die Beschwerdeführerin erst am 29.12.2019 Anmerkung gemeint wohl 29.11.2019) mit der Anmeldung des Dienstnehmers beauftragt worden und habe den Auftrag sofort durchgeführt. Am 28.12.2019 Anmerkung gemeint wohl 28.11.2019) habe die Beschwerdeführerin noch keinen Auftrag gehabt. Sie könne nicht für das Verschulden ihrer Kunden/ Auftraggeber/ Vollmachtgeber haftbar gemacht werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – wie bereits dargelegt – sehr wohl bereits vor Arbeitsbeginn des Dienstnehmers einen „Auftrag“ der Dienstgeberin hatte, nämlich die ihr seitens der Dienstgeberin übertragene Meldeverpflichtung gemäß § 35 Abs. 3 ASVG seit 06.11.2013.Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – wie bereits dargelegt – sehr wohl bereits vor Arbeitsbeginn des Dienstnehmers einen „Auftrag“ der Dienstgeberin hatte, nämlich die ihr seitens der Dienstgeberin übertragene Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG seit 06.11.
- Außerdem ist dem zu entgegnen, dass die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen – im vorliegenden Fall sohin die Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte iSd § 35 Abs. 3 ASVG – gemäß der Judikatur des VwGH irrelevant ist; der angebotene Zeugenbeweis war somit in diesem Verfahren nicht relevant und unerheblich.Außerdem ist dem zu entgegnen, dass die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen – im vorliegenden Fall sohin die Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte iSd Paragraph 35, Absatz 3, ASVG – gemäß der Judikatur des VwGH irrelevant ist; der angebotene Zeugenbeweis war somit in diesem Verfahren nicht relevant und unerheblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (Poperl in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (
- Lfg 2019) § 113 ASVG). Ungeachtet der Überschrift „Strafbestimmungen“ des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG ist der Beitragszuschlag nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (Poperl in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (
- Lfg 2019) § 113 ASVG).Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (Poperl in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (
- Lfg 2019) Paragraph 113, ASVG). Ungeachtet der Überschrift „Strafbestimmungen“ des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG ist der Beitragszuschlag nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (Poperl in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (
- Lfg 2019) Paragraph 113, ASVG). Die Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte iSd § 35 Abs. 3 ASVG der Dienstgeberin hat es somit unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden und hat dadurch gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen.Die Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte iSd Paragraph 35, Absatz 3, ASVG der Dienstgeberin hat es somit unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden und hat dadurch gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt. 3.2.
- Zur Höhe des Beitragszuschlages: Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlagnach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich der Beitragszuschlagnach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Da im vorliegenden Fall – wie die belangte Behörde zu Recht ausführt – eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen iSd § 113 Abs. 3 ASVG vorliegt, kam es seitens der belangten Behörde zu Recht zu einem Absehen des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und zu einer Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz auf € 300,
- Da im vorliegenden Fall – wie die belangte Behörde zu Recht ausführt – eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen iSd Paragraph 113, Absatz 3, ASVG vorliegt, kam es seitens der belangten Behörde zu Recht zu einem Absehen des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und zu einer Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz auf € 300,
- Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich, der angebotene Zeugenbeweis hätte an der zu lösenden Rechtsfrage keine Relevanz gehabt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich, der angebotene Zeugenbeweis hätte an der zu lösenden Rechtsfrage keine Relevanz gehabt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 113, ASVG. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W260.2234371.1.00