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{'item': 'W261 2238530-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW261 2238530-2 SpruchW261 2238530-2/4E, , W261 2238530-2/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 14.03.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 14.03.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, eine Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach Einreise als unbegleiteter Minderjähriger am 28.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2015, Zl. W128 1439351-1/14E, wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2015, Zl. W128 1439351-1/14E, wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  4. Am 03.12.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) dem Beschwerdeführer einen bis zum 02.12.2020 gültigen Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 1 FPG aus.
  5. Am 03.12.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) dem Beschwerdeführer einen bis zum 02.12.2020 gültigen Konventionsreisepass gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG aus.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.12.2016, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
  7. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.12.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
  8. Mit Eingabe vom 20.08.2020 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2020 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 FPG abgewiesen.
  10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2020 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass iSd § 92 Abs. 1 Z 3 iVm § 94 Abs. 5 FPG nutzen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Es sei allgemein bekannt, dass aus dem illegalen Suchtgifthandel enorm hohe Gewinne zu erzielen seien, was die Annahme einer sehr großen Wiederholungsgefahr rechtfertige. Dies entspreche auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es werde daher noch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens bedürfen, um infolge der Tat am 18.09.2016 begründet von einem Wegfall der genannten Versagensgründe ausgehen zu können.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass iSd Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG nutzen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Es sei allgemein bekannt, dass aus dem illegalen Suchtgifthandel enorm hohe Gewinne zu erzielen seien, was die Annahme einer sehr großen Wiederholungsgefahr rechtfertige. Dies entspreche auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es werde daher noch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens bedürfen, um infolge der Tat am 18.09.2016 begründet von einem Wegfall der genannten Versagensgründe ausgehen zu können.
  11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2021, Zl. W202 2238530-1/5E, wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.
  12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2021, Zl. W202 2238530-1/5E, wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.12.2016, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG verurteilt worden sei. Er sei seit dieser Verurteilung nicht wieder straffällig geworden, gehe derzeit einer Erwerbstätigkeit nach und habe keinerlei familiäre Verpflichtungen. Es stelle nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr bestehe, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen könne, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus bestehe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. Im Rahmen der Zukunftsprognose sei zwar in der Folge gezeigtes Wohlverhalten sowie eine geänderte Lebenssituation zu berücksichtigen, doch seien im gegenständlichen Fall angesichts der Schwere des begangenen Deliktes, nämlich des Verbrechens des Suchtgifthandels, der inzwischen verstrichene Zeitraum sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehe, nicht ausreichend, um eine günstige Zukunftsprognose treffen zu können, da, wie ausgeführt, bei Suchtmitteldelikten der vorliegenden Art generell eine große Wiederholungsgefahr bestehe. Zudem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Konventionsflüchtling einen Anspruch auf Sozialleistungen habe, sodass es durchaus krimineller Energie bedürfe, um sich trotz sozialer Absicherung „in der Suchtgiftszene“ zu betätigen. Es sei daher der seit Begehung der Straftat und Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum von vier Jahren zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Es sei somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt sei, nicht entgegen zu treten. Es würden zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstünden.Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.12.2016, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG verurteilt worden sei. Er sei seit dieser Verurteilung nicht wieder straffällig geworden, gehe derzeit einer Erwerbstätigkeit nach und habe keinerlei familiäre Verpflichtungen. Es stelle nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr bestehe, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen könne, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus bestehe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. Im Rahmen der Zukunftsprognose sei zwar in der Folge gezeigtes Wohlverhalten sowie eine geänderte Lebenssituation zu berücksichtigen, doch seien im gegenständlichen Fall angesichts der Schwere des begangenen Deliktes, nämlich des Verbrechens des Suchtgifthandels, der inzwischen verstrichene Zeitraum sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehe, nicht ausreichend, um eine günstige Zukunftsprognose treffen zu können, da, wie ausgeführt, bei Suchtmitteldelikten der vorliegenden Art generell eine große Wiederholungsgefahr bestehe. Zudem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Konventionsflüchtling einen Anspruch auf Sozialleistungen habe, sodass es durchaus krimineller Energie bedürfe, um sich trotz sozialer Absicherung „in der Suchtgiftszene“ zu betätigen. Es sei daher der seit Begehung der Straftat und Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum von vier Jahren zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Es sei somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllt sei, nicht entgegen zu treten. Es würden zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstünden.
  13. Mit Eingabe vom 27.09.2021 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG und legte dem ausgefüllten Antragsformular eine Kopie seines (abgelaufenen) Konventionsreisepasses bei.
  14. Mit Eingabe vom 27.09.2021 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG und legte dem ausgefüllten Antragsformular eine Kopie seines (abgelaufenen) Konventionsreisepasses bei.
  15. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.03.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ab.
  16. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.03.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass, damit der Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG (gemeint offenbar: Z 3) erfüllt sei, eine einfache Verurteilung im Bereich der Suchtgiftdelikte genüge. Es handle sich im gegenständlichen Fall bei § 28 SMG (gemeint offenbar: § 28a SMG) um ein in hohem Maße verwerfliches und die Allgemeinheit gefährdendes Verbrechen. Das letzte Tatdatum liege erst wenige Jahre zurück und es werde noch ein längerer Zeitraum vergehen müssen, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Es sei allgemein bekannt, dass aus dem illegalen Suchtgifthandel enorm hohe Gewinne zu erzielen seien, was die Annahme einer sehr großen Wiederholungsgefahr rechtfertige. Dies entspreche auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Wegen der enormen Gesellschaftsschädlichkeit von Suchtgiftdelikten sei ein rigoroses Vorgehen gegen diese geboten, wie auch aus näher zitierter Judikatur des Obersten Gerichtshofes hervorgehe. Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab. Bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz sei auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen, was in gleicher Weise auch für die Versagung eines Fremdenpasses gelten müsse.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass, damit der Versagungsgrund gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (gemeint offenbar: Ziffer 3,) erfüllt sei, eine einfache Verurteilung im Bereich der Suchtgiftdelikte genüge. Es handle sich im gegenständlichen Fall bei Paragraph 28, SMG (gemeint offenbar: Paragraph 28 a, SMG) um ein in hohem Maße verwerfliches und die Allgemeinheit gefährdendes Verbrechen. Das letzte Tatdatum liege erst wenige Jahre zurück und es werde noch ein längerer Zeitraum vergehen müssen, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Es sei allgemein bekannt, dass aus dem illegalen Suchtgifthandel enorm hohe Gewinne zu erzielen seien, was die Annahme einer sehr großen Wiederholungsgefahr rechtfertige. Dies entspreche auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Wegen der enormen Gesellschaftsschädlichkeit von Suchtgiftdelikten sei ein rigoroses Vorgehen gegen diese geboten, wie auch aus näher zitierter Judikatur des Obersten Gerichtshofes hervorgehe. Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab. Bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz sei auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen, was in gleicher Weise auch für die Versagung eines Fremdenpasses gelten müsse.
  17. Mit Schreiben vom 07.04.2022, eingelangt am 08.04.2022, erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die gegen den Beschwerdeführer vorliegende Verurteilung aufgrund des Suchtmittelgesetzes, die er zutiefst bereue, nur dann einen Passversagungsgrund darstelle, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass er das Dokument benützen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen bzw. durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. Derartige bestimmte Tatsachen würden nicht vorliegen. Seine Verurteilung habe nicht zu einer Asylaberkennung geführt und liege bereits mehrere Jahre zurück, sie sei 2016 erfolgt. Bei der Verurteilung sei eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden, was dafür spreche, dass das Strafgericht nicht von einer Gefährdung durch seine Person ausgegangen sei. Es sei daher von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die ihm zu Last gelegte Straftat bereits getilgt sei. Der Beschwerdeführer lebe seit zehn Jahren in Österreich und habe hier seinen Lebensmittelpunkt. Er habe den Pflichtschulabschluss nachgeholt, gehe seit mehreren Jahren einer aufrechten Beschäftigung nach und falle dem österreichischen Staat in keiner Weise zur Last. Er habe sich sowohl vor seiner Verurteilung als auch nachher über repräsentative Zeiträume wohlverhalten. Es treffe auch nicht zu, dass er seinen Reisepass dafür verwendet hätte, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Er brauche ein Reisedokument dringend in allen Lebensbereichen. Eine Jobbewerbung und das Eröffnen eines Bankkontos oder Anmelden eines Mobiltelefons würden ihn vor unlösbare Herausforderungen stellen, da er derzeit über kein gültiges Reisedokument verfüge. Sowohl sein privates als auch sein berufliches Fortkommen seien durch die gegenwärtige Situation schwer gestört. Darüber hinaus benötige er einen Reisepass, um die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen zu können. Der Beschwerdeführer bedauere sein Verhalten, das zur Verurteilung geführt habe, sehr. Er möchte aber doch klarstellen, dass er kein gewerbsmäßiger Drogendealer sei. Er habe seine Verurteilung akzeptiert und versichere, sich in Zukunft wohl zu verhalten. Er ersuche, ihm diese Chance und die Möglichkeit zu geben, zu reisen und die österreichische Staatsbürgerschaft zu beantragen.
  18. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 06.05.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 10.05.2022 in der Gerichtsabteilung W261 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2015, Zl. W128 1439351-1/14E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2015, Zl. W128 1439351-1/14E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.12.2016, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.12.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass er im Sommer 2016 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er Marihuana mit einem Reinheitsgehalt von 11,3 % THCA und 0,89 % Delta-9-THC für einen anderen verkaufte, und zwar an eine Person zumindest 200 g, an eine weitere Person zumindest 250 g und an zwei weitere Personen zumindest jeweils 100 g, sowie weitere 3 kg an unbekannte Personen. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass er im Sommer 2016 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er Marihuana mit einem Reinheitsgehalt von 11,3 % THCA und 0,89 % Delta-9-THC für einen anderen verkaufte, und zwar an eine Person zumindest 200 g, an eine weitere Person zumindest 250 g und an zwei weitere Personen zumindest jeweils 100 g, sowie weitere 3 kg an unbekannte Personen. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das Geständnis, die Unbescholtenheit und das Alter von unter 21 Jahren als mildernd, hingegen keinen Umstand als erschwerend. Datum der letzten Tat war der 18.09.
  20. Diese Verurteilung ist noch nicht getilgt. Der Beschwerdeführer ist seit dieser Verurteilung nicht wieder straffällig geworden. Er geht einer Erwerbstätigkeit nach und ist selbsterhaltungsfähig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2021, Zl. W202 2238530-1/5E, wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses im Instanzenzug gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2021, Zl. W202 2238530-1/5E, wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses im Instanzenzug gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Am 27.09.2021 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
  21. Beweiswürdigung Der Name, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie die Asylgewährung an diesen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und sind unstrittig. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gründen sich auf die vorliegende gekürzte Urteilsausfertigung (vgl. OZ 2). Das Datum der letzten Tat und der Umstand, dass diese Verurteilung noch nicht getilgt ist, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister (vgl. OZ 3).Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gründen sich auf die vorliegende gekürzte Urteilsausfertigung vergleiche OZ 2). Das Datum der letzten Tat und der Umstand, dass diese Verurteilung noch nicht getilgt ist, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister vergleiche OZ 3). Dass der Beschwerdeführer seither nicht wieder straffällig geworden ist, ergibt sich ebenfalls aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgeht und selbsterhaltungsfähig ist, folgt seinen glaubhaften eigenen Angaben in der Beschwerde. Die Feststellung zur früheren Abweisung eines Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses ergibt sich aus dem genannten Erkenntnis. Die erneute Antragstellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
  22. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  23. Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet auszugsweise:3.
  24. Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet auszugsweise: „Versagung eines Fremdenpasses § 92.

(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Paragraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass […] 3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen; […]
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992. […] Konventionsreisepässe § 94.
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Paragraph 94,
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. […]
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“ Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lautet auszugsweise:Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, lautet auszugsweise: „Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“ 3.
  1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.
  2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. jüngst VwGH 08.04.2022, Ra 2021/03/0125, mwN).Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche jüngst VwGH 08.04.2022, Ra 2021/03/0125, mwN). Die Sache verliert hingegen ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. Es kann dabei nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. VwGH 18.05.2004, Zl. 2001/05/1152).Die Sache verliert hingegen ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. Es kann dabei nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat vergleiche VwGH 18.05.2004, Zl. 2001/05/1152). Auch das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis (vgl. dazu etwa VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 08.04.2022, Ra 2021/03/0125, mit Verweis auf VwGH 23.05.1995, 94/20/0785; VfGH 18.06.2004, G 5/2014 (VfSlg 19.882/2014)).Auch das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis vergleiche dazu etwa VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 08.04.2022, Ra 2021/03/0125, mit Verweis auf VwGH 23.05.1995, 94/20/0785; VfGH 18.06.2004, G 5 aus 2014, (VfSlg 19.882 aus 2014,)). 3.
  3. Nach § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses – und somit gemäß § 94 Abs. 5 FPG auch die Ausstellung eines Konventionsreisepasses – zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.3.
  4. Nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses – und somit gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG auch die Ausstellung eines Konventionsreisepasses – zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Gemäß § 92 Abs. 3 FPG ist, wenn den Tatsachen, die in unter anderem § 92 Abs. 1 Z 3 FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen.Gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG ist, wenn den Tatsachen, die in unter anderem Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen. § 92 Abs. 3 FPG wurde mit dem FrÄG 2015 eingeführt und dient der Angleichung der Versagungsgründe des § 92 FPG an jene des § 14 Passgesetz 1992, wobei mit § 92 Abs. 3 FPG „die Beweisregel des § 14 Abs. 3 Passgesetz auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe“ übernommen werden soll (ErläutRV 582 BlgNR
  5. GP 25). § 14 Abs. 3 Passgesetz 1992 wiederum – der dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 FPG im Wesentlichen entspricht – wurde im Zuge der Novellierung des Passgesetzes 1992, BGBl. I Nr. 44/2006, zur Einführung biometrischer Reisepässe im Jahr 2006 eingeführt und gibt dazu, „wie lange nach einer Tat, die […] als Versagungsgrund zu werten ist, diese weiterhin der Ausstellung eines Reisepasses entgegensteht“ in Orientierung an der höchstgerichtlichen Judikatur eine bestimmte Untergrenze vor (ErläutRV 1229 BlgNR
  6. GP, 9).Paragraph 92, Absatz 3, FPG wurde mit dem FrÄG 2015 eingeführt und dient der Angleichung der Versagungsgründe des Paragraph 92, FPG an jene des Paragraph 14, Passgesetz 1992, wobei mit Paragraph 92, Absatz 3, FPG „die Beweisregel des Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe“ übernommen werden soll (ErläutRV 582 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode 25). Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz 1992 wiederum – der dem Wortlaut des Paragraph 92, Absatz 3, FPG im Wesentlichen entspricht – wurde im Zuge der Novellierung des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, zur Einführung biometrischer Reisepässe im Jahr 2006 eingeführt und gibt dazu, „wie lange nach einer Tat, die […] als Versagungsgrund zu werten ist, diese weiterhin der Ausstellung eines Reisepasses entgegensteht“ in Orientierung an der höchstgerichtlichen Judikatur eine bestimmte Untergrenze vor (ErläutRV 1229 BlgNR
  8. GP, 9). Auch wenn die Materialien zum FrÄG 2015 von einer „Beweisregel“ sprechen, ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung in Zusammenschau mit der eben angesprochenen Intention zur Festsetzung einer Untergrenze klar, dass die Behörde in einem Zeitraum von drei Jahren nach der „gerichtlich strafbaren Handlung“ ohne eigenes Prüfkalkül den Fremdenpass zu versagen hat. Hinsichtlich § 14 Abs. 3 Passgesetz 1992 hat der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmung eine gesetzliche Vermutung des Bestehens einer maßgeblichen Gefahr für eine im Vorhinein festgelegte Zeit anordnet, ohne dass eine Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles möglich wäre (etwa VwGH 10.10.2012, 2009/18/0458).Auch wenn die Materialien zum FrÄG 2015 von einer „Beweisregel“ sprechen, ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung in Zusammenschau mit der eben angesprochenen Intention zur Festsetzung einer Untergrenze klar, dass die Behörde in einem Zeitraum von drei Jahren nach der „gerichtlich strafbaren Handlung“ ohne eigenes Prüfkalkül den Fremdenpass zu versagen hat. Hinsichtlich Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz 1992 hat der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmung eine gesetzliche Vermutung des Bestehens einer maßgeblichen Gefahr für eine im Vorhinein festgelegte Zeit anordnet, ohne dass eine Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles möglich wäre (etwa VwGH 10.10.2012, 2009/18/0458). Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  10. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es, wie vom BFA zutreffend ausgeführt, zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es, wie vom BFA zutreffend ausgeführt, zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Bei der Suchtgiftkriminalität geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung von einer besonders hohen Wiederholungsgefahr, sowie davon aus, dass es notorisch ist, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist und ein Reisedokument einen Handel mit Suchtgiften jedenfalls erleichtert. Dass bei der Begehung der der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet wurde, ist nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Bei der Suchtgiftkriminalität geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung von einer besonders hohen Wiederholungsgefahr, sowie davon aus, dass es notorisch ist, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist und ein Reisedokument einen Handel mit Suchtgiften jedenfalls erleichtert. Dass bei der Begehung der der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet wurde, ist nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). 3.
  11. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2021, Zl. W202 2238530-1/5E, wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses im Instanzenzug gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2021, Zl. W202 2238530-1/5E, wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses im Instanzenzug gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend führte das Gericht neben einer Darstellung der Rechtslage im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.12.2016, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG verurteilt worden sei. Er sei seit dieser Verurteilung nicht wieder straffällig geworden, gehe derzeit einer Erwerbstätigkeit nach und habe keinerlei familiäre Verpflichtungen. Im Rahmen der Zukunftsprognose sei zwar in der Folge gezeigtes Wohlverhalten sowie eine geänderte Lebenssituation zu berücksichtigen, doch seien im gegenständlichen Fall angesichts der Schwere des begangenen Deliktes, nämlich des Verbrechens des Suchtgifthandels, der inzwischen verstrichene Zeitraum sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehe, nicht ausreichend, um eine günstige Zukunftsprognose treffen zu können, da bei Suchtmitteldelikten der vorliegenden Art generell eine große Wiederholungsgefahr bestehe. Zudem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Konventionsflüchtling einen Anspruch auf Sozialleistungen habe, sodass es durchaus krimineller Energie bedürfe, um sich trotz sozialer Absicherung „in der Suchtgiftszene“ zu betätigen. Es sei daher der seit Begehung der Straftat und Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum von vier Jahren zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Es sei somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt sei, nicht entgegen zu treten. Es würden zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstünden.Begründend führte das Gericht neben einer Darstellung der Rechtslage im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.12.2016, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG verurteilt worden sei. Er sei seit dieser Verurteilung nicht wieder straffällig geworden, gehe derzeit einer Erwerbstätigkeit nach und habe keinerlei familiäre Verpflichtungen. Im Rahmen der Zukunftsprognose sei zwar in der Folge gezeigtes Wohlverhalten sowie eine geänderte Lebenssituation zu berücksichtigen, doch seien im gegenständlichen Fall angesichts der Schwere des begangenen Deliktes, nämlich des Verbrechens des Suchtgifthandels, der inzwischen verstrichene Zeitraum sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehe, nicht ausreichend, um eine günstige Zukunftsprognose treffen zu können, da bei Suchtmitteldelikten der vorliegenden Art generell eine große Wiederholungsgefahr bestehe. Zudem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Konventionsflüchtling einen Anspruch auf Sozialleistungen habe, sodass es durchaus krimineller Energie bedürfe, um sich trotz sozialer Absicherung „in der Suchtgiftszene“ zu betätigen. Es sei daher der seit Begehung der Straftat und Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum von vier Jahren zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Es sei somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllt sei, nicht entgegen zu treten. Es würden zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstünden. Die diesem Erkenntnis zugrundeliegende Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht entscheidungswesentlich geändert. Auch das Parteibegehren, ein Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, ist mit jenem im gegenständlichen Verfahren ident. Im vorliegenden Fall ist zur Prüfung des Versagungsgrundes des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG insbesondere zu beurteilen, ob die durch eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Suchtgifthandels im Jahr 2016 begründete Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte mittlerweile weggefallen oder entscheidend gemindert ist. Dies wurde mit Erkenntnis vom 25.02.2021, somit rund vier Jahre und fünf Monate nach der letzten Tat, rechtskräftig verneint, obwohl der Beschwerdeführer sich seit diesen Taten wohlverhalten hatte und einer Erwerbstätigkeit nachging. Ausgehend von dieser – das Bundesverwaltungsgericht auch im gegenständlichen Verfahren bindenden – Beurteilung ist nicht zu sehen, inwiefern diese Gefahr zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, rund ein Jahr und drei Monate später, wesentlich stärker gemindert wäre, bloß, weil sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum (weiterhin) wohlverhalten hat und er (weiterhin) einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Umstände wurden bereits in der rechtskräftigen Vorentscheidung ausdrücklich berücksichtigt. Daneben stützte sich diese Vorentscheidung auch auf die nach der Rechtsprechung typischerweise große Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten, die Schwere des begangenen Delikts und den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz sozialer Absicherung kriminell wurde. Diese Aspekte haben durch bloßen Zeitablauf ebenfalls keine Änderung erfahren. Auch sonst sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts gegenüber Februar 2021 begründen würden. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist die Verurteilung des Beschwerdeführers auch weiterhin nicht getilgt.Die diesem Erkenntnis zugrundeliegende Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht entscheidungswesentlich geändert. Auch das Parteibegehren, ein Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, ist mit jenem im gegenständlichen Verfahren ident. Im vorliegenden Fall ist zur Prüfung des Versagungsgrundes des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG insbesondere zu beurteilen, ob die durch eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Suchtgifthandels im Jahr 2016 begründete Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte mittlerweile weggefallen oder entscheidend gemindert ist. Dies wurde mit Erkenntnis vom 25.02.2021, somit rund vier Jahre und fünf Monate nach der letzten Tat, rechtskräftig verneint, obwohl der Beschwerdeführer sich seit diesen Taten wohlverhalten hatte und einer Erwerbstätigkeit nachging. Ausgehend von dieser – das Bundesverwaltungsgericht auch im gegenständlichen Verfahren bindenden – Beurteilung ist nicht zu sehen, inwiefern diese Gefahr zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, rund ein Jahr und drei Monate später, wesentlich stärker gemindert wäre, bloß, weil sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum (weiterhin) wohlverhalten hat und er (weiterhin) einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Umstände wurden bereits in der rechtskräftigen Vorentscheidung ausdrücklich berücksichtigt. Daneben stützte sich diese Vorentscheidung auch auf die nach der Rechtsprechung typischerweise große Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten, die Schwere des begangenen Delikts und den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz sozialer Absicherung kriminell wurde. Diese Aspekte haben durch bloßen Zeitablauf ebenfalls keine Änderung erfahren. Auch sonst sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts gegenüber Februar 2021 begründen würden. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist die Verurteilung des Beschwerdeführers auch weiterhin nicht getilgt. Im Übrigen ist, insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde argumentiert, dass er den Konventionsreisepass im täglichen Leben und im Verkehr mit Behörden, besonders zur Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft, dringend benötige, darauf hinzuweisen, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. VwGH 04.06.2009, Zl. 2006/18/0204).Im Übrigen ist, insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde argumentiert, dass er den Konventionsreisepass im täglichen Leben und im Verkehr mit Behörden, besonders zur Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft, dringend benötige, darauf hinzuweisen, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist vergleiche VwGH 04.06.2009, Zl. 2006/18/0204). Die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2021 steht einem neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses sowie einer Sachentscheidung über einen solchen daher entgegen. Wie bereits ausgeführt, hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. erneut VwGH 08.04.2022, Ra 2021/03/0125, mwN).Die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2021 steht einem neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses sowie einer Sachentscheidung über einen solchen daher entgegen. Wie bereits ausgeführt, hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche erneut VwGH 08.04.2022, Ra 2021/03/0125, mwN). 3.
  12. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.3.
  13. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Im Fall eines neuerlichen Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wäre das Vorliegen einer entschiedenen Sache daher weiterhin am Maßstab des Erkenntnisses vom 25.02.2021 – als zuletzt ergangener Sachentscheidung – zu prüfen (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0001, mwN).Im Fall eines neuerlichen Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wäre das Vorliegen einer entschiedenen Sache daher weiterhin am Maßstab des Erkenntnisses vom 25.02.2021 – als zuletzt ergangener Sachentscheidung – zu prüfen vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0001, mwN). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: 3.
  14. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.
  15. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung (unter anderem) entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052; 18.10.2016, Ro 2015/03/0029, 03.08.2016, Ra 2016/07/0058). Dieses Ermessen ist jedenfalls im Lichte des Art. 6 EMRK zu handhaben. Dies gilt sinngemäß auch für Art. 47 GRC (vgl. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0050).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung (unter anderem) entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052; 18.10.2016, Ro 2015/03/0029, 03.08.2016, Ra 2016/07/0058). Dieses Ermessen ist jedenfalls im Lichte des Artikel 6, EMRK zu handhaben. Dies gilt sinngemäß auch für Artikel 47, GRC vergleiche VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0050). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei wie dargelegt zurückzuweisen war und auch Art. 6 EMRK sowie Art. 47 GRC dem Unterbleiben der Verhandlung nicht entgegenstehen. Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den genannten unbedenklichen öffentlichen Urkunden und ist in allen maßgeblichen Punkten unstrittig. Es waren vorrangig Rechtsfragen zu klären. Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei wie dargelegt zurückzuweisen war und auch Artikel 6, EMRK sowie Artikel 47, GRC dem Unterbleiben der Verhandlung nicht entgegenstehen. Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den genannten unbedenklichen öffentlichen Urkunden und ist in allen maßgeblichen Punkten unstrittig. Es waren vorrangig Rechtsfragen zu klären. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W261.2238530.2.00

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