RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW261 2254842-1 Spruch, W261 2254842-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.01.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.01.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin war seit 16.06.2017 Inhaberin eines bis Oktober 2021 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.). Grundlage hierfür war ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.07.2017, wonach die Beschwerdeführerin an einem im Oktober 2016 operierten Nierenbeckentumor rechts und an Bluthochdruck litt.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 06.06.2018 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung, weil sie Ende 2017 drei Mal wegen eines Aneurysmas am Kopf habe operiert werden müssen. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eine Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.08.2018 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.07.2018 stellte dieser fest, dass die Beschwerdeführerin an den Funktionseinschränkungen „Nierenbeckentumor rechts, Position 13.01.03, Grad der Behinderung 50 %“, an „Hypertonie, Position 05.01.02, Grad der Behinderung 20 %“ und an einem „Zustand nach Gehirnaneurysmaoperation, gz Position 05.03.01, Grad der Behinderung 10%“ und einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. leide.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 29.09.2021 neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung.
- Nachdem die Beschwerdeführerin diesem Antrag keine aktuellen medizinischen Befunde angeschlossen hatte, forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, diese nachzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Emailnachricht vom 19.10.2021 nach.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.12.2021 erstatteten Gutachten vom 09.12.2021 stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Zustand nach Nierenentfernung wegen Nierenkrebserkrankung, Position 08.01.01, Grad der Behinderung 30 %“, „Gonarthrose links, Position 02.05.20, Grad der Behinderung 30 %“, „Hypertonie, Position 05.01.02, Grad der Behinderung 20 %“, „Schilddrüsenunterfunktion, Position 09.01.01, Grad der Behinderung 10 %“ und „Zustand nach Gehirnaneuryismaoperation, gz Position 05.03.01, Grad der Behinderung 10%“ und einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H., fest.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 14.12.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Emailnachricht vom 31.12.2021 um Fristerstreckung zur Abgabe der Stellungnahme, welche dieser von der belangten Behörde gewährt wurde.
- Die Beschwerdeführerin gab mit Emailnachricht vom 15.01.2022 Stellungnahme ab, wonach ihr Kreatininwert nicht der Norm entspreche. Sie verstehe nicht, weswegen der Grad der Behinderung nach einem Nierentumor von ursprünglich 50 % nunmehr auf 30% herabgesetzt werde, zumal ihr eine Niere entfernt worden sei. Das Gehirnaneurysma zu niedrig eingestuft, es seien ihr Arbeiten über Kopf nicht mehr möglich, weil ihr schwindlig werde. Sie können nicht mehr mit dem Fahrrad fahren, weil sie dabei Angstzustände wegen Gleichgewichtsproblemen habe. Auch beim Stiegensteigen habe sie Gleichgewichtsprobleme und müsse sich immer am Stiegengeländer anhalten. Es seien keine Feststellung im Zusammenhang mit den bei ihr auftretenden Muskelkrämpfen getroffen worden.
- Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlass, um den befassten medizinischen Sachverständigen um die Erstellung einer Stellungnahme zu diesen Ausführungen zu ersuchen.
- In dessen Stellungnahme vom 24.01.2022 führte der medizinische Sachverständige aus, dass die erhöhten Nierenwerte in Position 1 berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus seien im medizinischen Sachverständigengutachten alle behinderungswirksamen Gesundheitsschäden, gemäß der objektivierbaren Ausprägung adäquat eingestuft, und seien die vorgebrachten Einwendungen unter Berücksichtigung der vorhandenen Befunde nicht geeignet, eine Änderung des vorhandenen Begutachtungsergebnisses zu bewirken, welches daher aufrechterhalten werde.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die Stellungnahme in Kopie bei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die Stellungnahme in Kopie bei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie nicht nachvollziehen könne, weswegen der Prozentsatz für die Entfernung der Niere auf 30 % herabgesetzt worden sei. Zwei ihrer Bekannten würden ebenfalls nur eine Niere habe, diese hätten aber seit Jahren 45 % bzw. 50 % Behinderung. Mit zunehmenden Alter würden die Beschwerden eher größer als geringer werden. Außerdem glaube sie, dass der Grad der Behinderung anlässlich ihrer beiden OPs im Gehirn (Gehirnaneurysma) zu gering bemessen sei, da sie Beeinträchtigungen im täglichen Lebensablauf habe. Aus einem beiliegenden Befund sei ersichtlich, dass sie sich am 12.05.2011 das linke Sprunggelenk gebrochen habe, welches nicht mehr richtig zusammengewachsen sei. Der linke Fuß sei immer stark geschwollen, sie habe trotz der Einnahme von Magnesium etc. immer nächtliche Krämpfe, welche mehrere Minuten andauern würden. Sie ersuche um nochmalige Überprüfung. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde einen Ambulanzbericht aus dem Jahr 2011 und ein Foto von Beinen ohne Datum an.
- Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen aus Anlass der Beschwerde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage zu erstellen. In seinem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 29.03.2022 kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass die Muskelkrämpfe keinen Grad der Behinderung erreichen würden. Die subjektiven Schwindelzustände seien in Position 5 berücksichtigte, für eine höhere Einschätzung dieses Beschwerdebildes würden keine diese erhärteten, fachärztliche Befunde vorliegen, aus welche eine höhergradige Störung abzuleiten wäre. Dies gelte auch für die Nierenfunktionsstörung, Laborbefunde, welche eine höhere Einstufung rechtfertigen würden, seien nicht vorgelegt worden.
- Mit Bescheid vom 13.04.2022 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung und wie die Beschwerde ab. Die belangte Behörde schloss dieser Entscheidung das Aktengutachten vom 29.03.2022 (vidiert am 01.04.2022) an.
- Die Beschwerdeführerin erstattete am 08.05.2022 fristgerecht einen Vorlageantrag und ersuchte mitzuteilen, welche Befunde erforderliche seien, welche ihren Schwindel und ihre Angstzustände feststellen bzw. bestätigen würden. Sie habe am 20.
- in einem namentlich genannten Krankenhaus eine MRT-Radiologie durchgeführt, und es sei die Diagnose „dulente Tuber. ischad. bilat.“ erstellt worden. Bisher habe sie noch keinen Befund erhalten. Sie habe sich am 12.05.2011 das linke Sprunggelenk gebrochen und daher sei der Fuß seither geschwollen und verursache in der Nacht laufend Krämpfe. Diesbezüglich sei keine Feststellung getroffen wurden. Außerdem sei sie seit Herbst 2021 für eine Knie-OP vorgemerkt, dies sei nicht berücksichtigt worden. Abschließend habe die Beschwerdeführerin eine Frage, wie es möglich sei, dass einem Sportler (Radfahrer, Motorradfahrer und Tennisspieler) die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei und er daher mit seinem Behindertenausweis in seinem PKW am Tennisplatz vorfahren könne. Der Behindertenausweis verschaffe wesentliche im Vorlageantrag aufgelistete finanzielle Vorteile. Sie frage sich, ob sie vielleicht bei ihrer Untersuchung nicht zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort gewesen sei. Sie ersuche um Überprüfung.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.05.2022 vor, wo dieser am selben Tag einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.05.2022 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderten langte am 29.09.2021 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Anamnese: Vorgutachten von 2018 mit Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. (Zustand nach Nierenkarzinom Operation 2016 50%, Hypertonie 20%, Zustand nach Gehirnaneurysmaoperation 10%). Kommt zur vorgeschriebene Nachuntersuchung wegen Besserungsmöglichkeit von Leiden
- Derzeitige Beschwerden: „Bezüglich des Nierenkarzinomes gehe ich regelmäßig zu den Nachsorgeuntersuchungen, ein Rezidiv ist bislang nicht entdeckt worden. Neu hinzugekommen sind Abnützungen im linken Kniegelenk, es soll eine Prothese implantiert werden, coronabedingt ist der Operationstermin allerdings verschoben worden. Von Seiten der Aneurysma Operation sind mir häufige Schwindelanfälle und ein Unsicherheitsgefühl geblieben.“ Medikamente: Co-Diovan, Madopar 125 0-0-1-0, Oleovit, Thyrex, Urivesc Sozialanamnese: Pensionistin, verheiratet und hat eine erwachsene Tochter. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2021-09: Arthroskopie, Aufnahmevormerkung, FA Orthopädie, Dr. XXXX : GEPLANTE OPERATION Halbschlittenendoprothese Knie links.2021-09: Arthroskopie, Aufnahmevormerkung, FA Orthopädie, Dr. römisch 40 : GEPLANTE OPERATION Halbschlittenendoprothese Knie links. 2021-03, Multi.-CT des Abdomens, FA Radiologie, Dr. XXXX : Status post Nephrektomie rechts, kein Hinweis auf Rezidiv, kein Hinweis auf sekundärblastomatöse Veränderungen. Mehrere Leberzysten. Zystische Struktur auch im Pankreas. Unauffällige linke Niere.2021-03, Multi.-CT des Abdomens, FA Radiologie, Dr. römisch 40 : Status post Nephrektomie rechts, kein Hinweis auf Rezidiv, kein Hinweis auf sekundärblastomatöse Veränderungen. Mehrere Leberzysten. Zystische Struktur auch im Pankreas. Unauffällige linke Niere. Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: adipös. Größe: 176,00 cm Gewicht: 81,00 kg Blutdruck: 160/90 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung. Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden. Haut: unauffällig. Hals: unauffällig, keine Einflussstauung. Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch. Lunge: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer. Herz: reine Herzgeräusche, rhythmisch, normfrequent Abdomen: über Thoraxniveau, rektal nicht untersucht. Neurologisch: Störungen der Sensibilität werden keine angegeben. WIRBELSÄULE: Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein wesentlicher Hartspann der Rückenmuskulatur. HWS: altersentsprechend frei beweglich, Drehung und Seitneigung beidseits frei. KJA: 1 cm. BWS: Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich. LWS: Endlagige Bewegungseinschränkungen, Finger-Bodenabstand im Stehen: 30 cm. OBERE EXTREMITÄTEN: Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft beidseits nicht signifikant vermindert. Schultergelenk rechts: Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Schultergelenk links: Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Nackengriff: beidseits möglich. Schürzengriff: beidseits möglich. Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, seitengleich frei beweglich. Hand- und Fingergelenke: keine signifikanten Funktionseinschränkungen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend. Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich. Der Faustschluss ist beidseits mit allen Fingern möglich. UNTERE EXTREMITÄTEN: Grobe Kraft beidseits nicht signifikant vermindert. Hüftgelenk rechts: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40° Hüftgelenk links: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40° Kniegelenk rechts: 0-0-120° Kniegelenk links: 0-0-90° Valgus ca 5° Sprunggelenke: beidseits annähernd normale passive Beweglichkeit. Zehenstand und Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand beidseits möglich, Fußpulse beidseits palpabel. Keine Ödeme beidseits, keine relevante Varicositas, kein Hinweis für postthrombotisches Syndrom. GESAMTMOBILITÄT - GANGBILD: Moderat hinkend links, jedoch sicher, keine Hilfsmittel, Schrittlänge normal, Setzen/Erheben unbehindert möglich. STATUS PSYCHICUS: Klar, wach, zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Wirkt in der Kommunikation unauffällig, die Anamneseerhebung unauffällig möglich. Die Stimmungslage ist ausgeglichen. Aufmerksamkeit und Konzentration scheinen nicht beeinträchtigt. Merkfähigkeit scheint unauffällig. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Zustand nach Nierenentfernung rechts wegen Nierenkrebserkrankung
- Gonarthrose links
- Hypertonie
- Schilddrüsenunterfunktion
- Zustand nach Gehirnaneuryismaoperation Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H. Das führende Leiden Position 1 wird von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die Muskelkrämpfe erreichen keinen Grad der Behinderung, da dadurch keine behinderungsrelevanten Defizite objektiviert sind.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.12.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.12.2021 und das Gutachten aufgrund der Aktenlage des befassten medizinischen Sachverständigen vom 29.03.
- Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde und im Vorlageantrag, dass es für sie nicht nachvollziehbar ist, weswegen beim Leiden 1, der Entfernung der rechten Niere wegen einer Krebserkrankung, nicht mehr, wie dies in den Vorgutachten aus den Jahren 2017 und 2018 festgestellt wurde, ein Grad der Behinderung von 50 %, sondern nur mehr ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt wird. Dazu ist festzuhalten, dass es bei einem Krebsleiden eine fünfjährige Heilungsbewährung gibt, nach welcher von einer Verbesserung des Leidens ausgegangen wird. Die Beschwerdeführerin wurde im Oktober 2016 wegen eines Tumors im rechten Nierenbecken operiert, seither ist kein Rezidiv feststellbar und es sind nach den vorgelegten Befunden auch keine weiteren Behandlungen erforderlich, was bedeutet, dass sie im Sinne der Einschätzungsverordnung als geheilt von diesem Krebsleiden anzusehen ist. Daher zog der medizinische Sachverständige richtigerweise nicht mehr die Position 13.01.
- der Einschätzungsverordnung, das sind entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung von fünf Jahren, zur Beurteilung des Grades der Behinderung heran, sondern die Position 08.01.01.der Einschätzungsverordnung, welche beim Verlust einer Niere bei uneingeschränkter Funktionsfähigkeit der anderen Niere einen Grad der Behinderung von 30 % vorsieht. Bei dieser Einschätzung sind nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen die gering erhöhten Kreatininwerte bereits berücksichtigt. Was die Einschränkungen im Alltag, welche Folge der Operationen an Aneurysmas im Jahr 2017 sein sollen, betrifft, gibt die Beschwerdeführerin zwar mehrfach an, dass sie Schwindel- und Gleichgewichtsproblemen leide. Sie legte dazu jedoch keinen medizinischen Befund eines Facharztes für Neurologie vor, welcher diese Beschwerden auch medizinisch objektivieren würde. Hinzu kommt, dass der medizinische Sachverständige diese Zustände bei der Bemessung des Grades der Behinderung beim Leiden 5 berücksichtigte. Dies gilt auch für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Muskelkrämpfe, unter welchen sie leide. Auch hierfür legte sie keine medizinischen Befunde vor, welche diese belegen würden. Hinzu kommt, dass nächtliche Krämpfe in den Beinen per se noch keine maßgebliche Funktionseinschränkung darstellen, welche einen Grad der Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung erreicht, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Hinsichtlich der Beschwerden am linken Sprunggelenk legte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Befund eines Krankenhauses vom 21.05.2011 vor. Aktuelle medizinische Befunde, welche im Jahr 2022 Funktionseinschränkungen aufgrund dieser doch 11 Jahre zurückliegenden Verletzung belegen würde, legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Bei der Untersuchung am 07.12.2021 stellte der medizinische Sachverständige im Bereich der Sprunggelenke eine annähernd passive Beweglichkeit fest. Zehen- und Fersenstand waren ebenso beidseits möglich, wie der Einbeinstand beidseits. Somit konnte auch bei dieser medizinischen Untersuchung durch den von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen keine wesentlichen Funktionseinschränkungen im Bereich des linken Sprunggelenkes objektiviert werden, weswegen diesem Einwand der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit Herbst 2021 für eine Knieoperation vorgemerkt ist, bedingt per se keinen Grad der Behinderung. Die Gonarthrose am linken Knie ist mit einem Grad der Behinderung von 30 % nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Hinsichtlich der im Vorlageantrag erwähnten Diagnose „dulente Tuber. ischad. bilat.“ konnte einerseits nicht festgestellt werden, um welches Leiden es sich hierbei handeln soll, noch legte die Beschwerdeführerin diesbezüglich einen medizinischen Befund vor, weswegen auch diesem Vorbringen nicht gefolgt werden kann. Der Sachverständige geht insbesondere in seinen Gutachten vom 29.03.2022 ausführlich auf sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin ist hingegen den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Sachverständige geht insbesondere in seinen Gutachten vom 29.03.2022 ausführlich auf sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin ist hingegen den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
- (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.12.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.12.2021, und des Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage vom 29.03.2022 zu Grunde gelegt. Der medizinische Sachverständige stellt in diesen Sachverständigengutachten fest, dass das führende Leiden Position 1 wird von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde und im Vorlageantrag vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und in ihrem Vorlageantrag moniert, dass ihr Personen bekannt seien, welche - nach ihrer Meinung offensichtlich zu Unrecht - im Besitz eines Behindertenpasses seien, so ist dem entgegen zu halten, dass die Ausstellung eines Behindertenpasses immer ein Einzelfallverfahren ist, und kein Mensch mit dem anderen verglichen werden kann. Zudem sind diese Personen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weswegen diese Argumente ins Leere gehen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W261.2254842.1.00