Obsah (4)
Art. 133§ 1Art. 5Art. 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW274 2239029-1 SpruchW274 2239029-1/8E, W274 2239029-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:, Mit per E-Mail vom 14.07.2020 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gerichteter Beschwerde machten zunächst XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin, 1.BF), XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer, 3.BF), XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin, 2.BF) und XXXX (im Folgenden: Fünftbeschwerdeführerin, 5.BF) die Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung
§ 1Abs.
1 DSG dadurch geltend, dass bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die Grundsätze für die Verarbeitung
Art. 5DSGVO verstoßen worden sei.
Die 1.- und die 5.BF seien Miteigentümer der Liegenschaft XXXX , sie hätten am 13.07.2020 aufgrund eines roten Blinkens eine Kamera entdeckt, die vermutlich einen Teil des eigenen Kellers der genannten Liegenschaft überwache. Die Kamera befinde sich im Kellerabteil W3, deren Eigentümer der Verantwortliche XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB) sei. Die Wände des Kellerabteils bestünden aus Holzlatten, die zueinander einen Abstand von ca. 6 cm aufwiesen. Durch diesen Luftraum sei das Blinken der Kamera sichtbar gewesen. Weiters sei durch die Antragsteller eine weitere Kamera im 2. OG des Hauses (W5, XXXX ) im Portalbereich festgestellt worden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass im Stiegenhaus- und im Hofbereich des Hauses durch den MB weitere Kameras zur Überwachung installiert worden seien. Die 2.BF und der 3.BF hätten eine Tochter, die regelmäßig aus dem Keller ihr Fahrrad ins Freie führe und durch die Kamera im Keller beobachtet werde. Dies betreffe auch die anderen Bereiche. Zusätzlich seien neben den übrigen Bewohnern auch die Kinder der 5.BF (9, 11 und 13 Jahre alt) betroffen, wenn sie zu Besuch kämen. Der MB habe vor Kurzem angekündigt, eine Videoüberwachung wegen angeblicher Vandalenschäden installieren zu wollen. Eine Zustimmung dazu gäbe es nicht.Mit per E-Mail vom 14.07.2020 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gerichteter Beschwerde machten zunächst römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin, 1.BF), römisch 40 (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer, 3.BF), römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin, 2.BF) und römisch 40 (im Folgenden: Fünftbeschwerdeführerin, 5.BF) die Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG dadurch geltend, dass bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die Grundsätze für die Verarbeitung
Artikel 5, DSGVO verstoßen worden sei.
Die 1.- und die 5.BF seien Miteigentümer der Liegenschaft römisch 40 , sie hätten am 13.07.2020 aufgrund eines roten Blinkens eine Kamera entdeckt, die vermutlich einen Teil des eigenen Kellers der genannten Liegenschaft überwache. Die Kamera befinde sich im Kellerabteil W3, deren Eigentümer der Verantwortliche römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB) sei. Die Wände des Kellerabteils bestünden aus Holzlatten, die zueinander einen Abstand von ca. 6 cm aufwiesen. Durch diesen Luftraum sei das Blinken der Kamera sichtbar gewesen. Weiters sei durch die Antragsteller eine weitere Kamera im
- OG des Hauses (W5, römisch 40 ) im Portalbereich festgestellt worden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass im Stiegenhaus- und im Hofbereich des Hauses durch den MB weitere Kameras zur Überwachung installiert worden seien. Die 2.BF und der 3.BF hätten eine Tochter, die regelmäßig aus dem Keller ihr Fahrrad ins Freie führe und durch die Kamera im Keller beobachtet werde. Dies betreffe auch die anderen Bereiche. Zusätzlich seien neben den übrigen Bewohnern auch die Kinder der 5.BF (9, 11 und 13 Jahre alt) betroffen, wenn sie zu Besuch kämen. Der MB habe vor Kurzem angekündigt, eine Videoüberwachung wegen angeblicher Vandalenschäden installieren zu wollen. Eine Zustimmung dazu gäbe es nicht. Beigelegt waren ein Grundbuchsauszug sowie Fotos und Pläne. Nach einem Mängelbehebungsauftrag vom 25.08.2020 stellten die Einschreiter klar, dass auch die mj. 4.- sowie 6.- bis 8.BF als Beschwerdeführer auftreten, diese jeweils vertreten durch die 2.- und 5.BF als gesetzliche Vertreter. Mit Stellungnahme vom 13.10.2020 brachte der MB vor, die von den BF erhobenen Behauptungen träfen nicht zu. Es würden keine öffentlichen Flächen gefilmt. Es handle sich um keine Kameras im öffentlichen Bereich, sondern um Blinklichter in eigenen Räumen (Attrappen). Der Zweck der Attrappen beziehe sich auf vorgefallene Vandalismusschäden. Es werde nichts aufgezeichnet, da Attrappen keine Funktion hätten, außer zu blinken. Weiters ersuchte der MB, die folgenden Ausführungen „streng vertraulich“ zu behandeln. Ua. führte er sodann aus, er sei mit den Miteigentümern in mehrere Gerichtsverfahren verwickelt. Der Stellungnahme wurden Lichtbilder beigelegt. Mit Schreiben vom 15.10.2020 trug die belangte Behörde dem MB auf, Fotos von den „Attrappen“ sowie Angaben zu Hersteller und Produktbezeichnung zu machen. Im Übrigen müsse das gesamte Vorbringen den BF zugänglich gemacht werden. Mit Eingabe per E-Mail vom 20.10.2020 legte der MB weitere Fotos vor und bezeichnete das Gerät als „NONMON Dummy Fake Kamera, Attrappe Camera mit Licht für Zuhause & Büro, Schwarz“, mit dem keine Verarbeitung personenbezogener Daten stattfinde. Diese Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens teilte die belangte Behörde den BF mit Schreiben vom 28.10.2020 zur allfälligen Stellungnahme mit dem Hinweis mit, es bleibe den BF unbenommen, die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe der 1.BF per E-Mail vom 09.11.2020 führte diese aus, die vom MB bereitgestellten Fotos deckten sich nicht mit denen auf der schon im Juli 2020 beigefügten Fotodokumentation der BF. Die Behauptungen seitens des MB, es handle sich um Attrappen, stellten keinen Beweis dar und könnten nicht das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sein. Aufgrund dessen sei eine Beweissicherung vor Ort vorzunehmen, sich nicht auf Falschaussagen des MB zu stützen und dieses Verfahren weiterzuführen. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde ab und stellte nach Wiedergabe des Parteienvorbringens folgenden Sachverhalt fest: „
- Die BF, mit Ausnahme der mj. 6.BF, 7.BF sowie 8.BF sind Bewohner der Liegenschaft an der Adresse XXXX . Die genannten mj. Beschwerdeführer betreten die Liegenschaft regelmäßig, um die 5.BF (Mutter) zu besuchen. Der MB wohnt ebenso an genannter Adresse. „
- Die BF, mit Ausnahme der mj. 6.BF, 7.BF sowie 8.BF sind Bewohner der Liegenschaft an der Adresse römisch 40 . Die genannten mj. Beschwerdeführer betreten die Liegenschaft regelmäßig, um die 5.BF (Mutter) zu besuchen. Der MB wohnt ebenso an genannter Adresse.
- Der MB hat im Kellerabteil der Liegenschaft XXXX , zu Top III, dessen Eigentümer er ist, eine Blinklichtattrappe installiert. Der MB hat eine zweite Blinklichtattrappe im Vorzimmer seiner Wohnung im
- OG angebracht. Bei den Attrappen handelt es sich um eine „Kameraattrappe mit Licht für zu Hause und Büro, schwarz“ des Herstellers „NONMON Dummy Fake“. Die Blinklichtattrappen stellen sich wie folgt dar:
- Der MB hat im Kellerabteil der Liegenschaft römisch 40 , zu Top römisch drei, dessen Eigentümer er ist, eine Blinklichtattrappe installiert. Der MB hat eine zweite Blinklichtattrappe im Vorzimmer seiner Wohnung im
- OG angebracht. Bei den Attrappen handelt es sich um eine „Kameraattrappe mit Licht für zu Hause und Büro, schwarz“ des Herstellers „NONMON Dummy Fake“. Die Blinklichtattrappen stellen sich wie folgt dar: (es folgen drei Fotos)
- Die Blinklichtattrappen an der in Rede stehenden Liegenschaft sind wie folgt situiert und für die Bewohner der Liegenschaft wahrnehmbar: (es folgen zwei Fotos sowie ein Plan)
- Weitere Blinklichtattrappen wurden durch den Beschwerdegegner nicht angebracht und hat dieser ebensowenig anderwärtige Kameras an genannter Liegenschaft installiert. Es findet sohin keine Bildverarbeitung seitens des Beschwerdegegners statt. (es folgen fünf Fotos) Rechtlich folgerte die belangte Behörde, aus § 1 Abs. 1 DSG gehe hervor, ein Geheimhaltungsanspruch setze voraus, dass personenbezogene Daten verarbeitet würden. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hätten die gegenständlich relevanten Kameraattrappen keine Aufnahmefunktion. Eine Videoüberwachung könne damit denkunmöglich durchgeführt werden und es sei ausgeschlossen, dass personenbezogene Daten der BF verarbeitet würden. Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung scheide aus. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, aus Paragraph eins, Absatz eins, DSG gehe hervor, ein Geheimhaltungsanspruch setze voraus, dass personenbezogene Daten verarbeitet würden. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hätten die gegenständlich relevanten Kameraattrappen keine Aufnahmefunktion. Eine Videoüberwachung könne damit denkunmöglich durchgeführt werden und es sei ausgeschlossen, dass personenbezogene Daten der BF verarbeitet würden. Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung scheide aus. Von einem Ortsaugenschein habe Abstand genommen werden können, zumal eine Behörde zwar den maßgeblichen Sachverhalt aus Eigenem zu ermitteln habe, diese Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung aber nicht so weit gehe, dass die Behörde in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen habe. Die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung bestehe nur insoweit, als Anhaltspunkte aus den Akten bzw. dem Vorbringen der Partei dazu Veranlassung gäben. Es ergäbe sich jedoch bereits aus den Akten, insbesondere auch aus den von den BF vorgebrachten Beweismitteln, dass keine Bildverarbeitung stattgefunden habe. Es werde zwar nicht verkannt, dass die BF offenbar in ihrer Privatsphäre eingeschränkt seien, allerdings könne die belangte Behörde über eine solche Einschränkung (Eindruck des „Beobachtet-Werdens“) nicht absprechen. Anders als die Rechtsprechung zu § 16 ABGB (vgl. zu einem „geschaffenen Überwachungsdruck“) reiche der bloße Eindruck des „Beobachtet-Werdens“ für eine Verletzung von § 1 Abs. 1 DSG nicht aus. Es werde zwar nicht verkannt, dass die BF offenbar in ihrer Privatsphäre eingeschränkt seien, allerdings könne die belangte Behörde über eine solche Einschränkung (Eindruck des „Beobachtet-Werdens“) nicht absprechen. Anders als die Rechtsprechung zu Paragraph 16, ABGB vergleiche zu einem „geschaffenen Überwachungsdruck“) reiche der bloße Eindruck des „Beobachtet-Werdens“ für eine Verletzung von Paragraph eins, Absatz eins, DSG nicht aus. Gegen diesen Bescheid richtet sich die - anwaltlich erhobene - Beschwerde der BF mit dem primären erkennbaren Antrag, eine Datenschutzverletzung der BF durch den MB festzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Beantragt wird weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerde richte sich auf eine Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie aufgrund von Verfahrensmängeln. Im Wesentlichen monieren die BF sowohl unter dem Anfechtungspunkt des Verfahrensmangels als auch einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit die Unterlassung weiterer Ermittlungen, insbesondere der Vornahme eines Lokalaugenscheines, zumal die belangte Behörde nie erhoben habe, ob die von den BF bemerkten Kameras tatsächlich mit jenen ident seien, deren Produktblatt der MB übermittelt habe. Es sei auch explizit aufgezeigt worden, dass die Stellungnahme des MB nicht auf die im Antrag konkretisierten Vorwürfe eingehe. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Verweis auf den Bescheid samt dem elektronischen Akt dem Verwaltungsgericht am 22.01.2021 vor, wo sie am 26.01.2021 einlangte. Die Beschwerde ist nicht berechtigt: Nach Mitteilung über eine beabsichtigte Sachverständigenbestellung vom 01.03.2021 an die Parteien wurde mit Beschluss vom 19.05.2021 der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Alarmanlagen und Videoanlagen, XXXX , zum Sachverständigen bestellt und diesem die Beantwortung von drei gestellten Fragen aufgetragen. Nach Mitteilung über eine beabsichtigte Sachverständigenbestellung vom 01.03.2021 an die Parteien wurde mit Beschluss vom 19.05.2021 der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Alarmanlagen und Videoanlagen, römisch 40 , zum Sachverständigen bestellt und diesem die Beantwortung von drei gestellten Fragen aufgetragen. Das gegenständliche Gutachten wurde am 29.10.2021 erstattet. Dieses wurde den Parteien zur allfälligen Äußerung mit Beschluss vom 08.11.2021 zugestellt. Keine der Parteien erstattete fristgemäß eine Äußerung. Folgender Sachverhalt steht fest: Die 1.BF, die 2.BF, der 3.BF, die 5.BF, der MB sowie eine weitere am Verfahren nicht beteiligte Person sind jeweils Miteigentümer der Liegenschaft EZ XXXX , womit Wohnungseigentum an einer oder mehrerer Wohnungen in diesem parifizierten Haus verbunden ist. Die 4.BF ist die Tochter der 2.BF, die
- bis 8.BF mj. Kinder der 5.BF. Der MB ist Eigentümer einiger Wohnungen an gegenständlicher Liegenschaft, nämlich der Wohnungen W3 und W4 im ersten Obergeschoss und der Wohnung W5 im zweiten Obergeschoss. Die 1.BF, die 2.BF, der 3.BF, die 5.BF, der MB sowie eine weitere am Verfahren nicht beteiligte Person sind jeweils Miteigentümer der Liegenschaft EZ römisch 40 , womit Wohnungseigentum an einer oder mehrerer Wohnungen in diesem parifizierten Haus verbunden ist. Die 4.BF ist die Tochter der 2.BF, die
- bis 8.BF mj. Kinder der 5.BF. Der MB ist Eigentümer einiger Wohnungen an gegenständlicher Liegenschaft, nämlich der Wohnungen W3 und W4 im ersten Obergeschoss und der Wohnung W5 im zweiten Obergeschoss. Sowohl im Kellerabteil des MB als auch im Vorraum seiner Wohnung W5 im zweiten OG befanden sich seit etwa Anfang 2020 jedenfalls bis zum Befundzeitpunkt Juli 2021 "Blinklichtattrappen" eines nicht näher definierten Herstellers. Im Bereich des Kellerabteiles ist eine von diesen vom Zugangsbereich zu den anderen Kellerabteilen durch die Kellertür, die zwischen den einzelnen Latten Sicht in das Abteil bietet, sichtbar. Sie war zum Befundaufnahmezeitpunkt auf einem Betonsockel abgestellt. Jene im Bereich der Wohnung W5 befindet sich im Vorraum dieser Wohnung in einer Montagehöhe von etwa ca. 150 cm über der Fußbodenoberkante direkt hinter der Eingangstür. Beide Attrappen funktionieren mittels zweimal Batterie AA 1,5 V ohne Anbindung an ein anderes System. Beide sind mit roten Blinklichtern ausgestattet, die, wenn sie eingeschalten sind, vom allgemeinen Bereich des Kellers bzw. außerhalb der Tür der Wohnung W5 gut wahrnehmbar sind. Die Produkte sind einer funktionsfähigen Videoüberwachungskamera nachempfunden und es kann ein rotes Blinklicht aktiviert werden. Sie umfassen keine Funktion, die auf eine Speichermöglichkeit von Bildaufnahmen hindeutet. Ein Nachrüsten von Speichern ist nicht möglich. Sowohl im Kellerabteil des MB als auch im Vorraum seiner Wohnung W5 im zweiten OG befanden sich seit etwa Anfang 2020 jedenfalls bis zum Befundzeitpunkt Juli 2021 "Blinklichtattrappen" eines nicht näher definierten Herstellers. Im Bereich des Kellerabteiles ist eine von diesen vom Zugangsbereich zu den anderen Kellerabteilen durch die Kellertür, die zwischen den einzelnen Latten Sicht in das Abteil bietet, sichtbar. Sie war zum Befundaufnahmezeitpunkt auf einem Betonsockel abgestellt. Jene im Bereich der Wohnung W5 befindet sich im Vorraum dieser Wohnung in einer Montagehöhe von etwa ca. 150 cm über der Fußbodenoberkante direkt hinter der Eingangstür. Beide Attrappen funktionieren mittels zweimal Batterie AA 1,5 römisch fünf ohne Anbindung an ein anderes System. Beide sind mit roten Blinklichtern ausgestattet, die, wenn sie eingeschalten sind, vom allgemeinen Bereich des Kellers bzw. außerhalb der Tür der Wohnung W5 gut wahrnehmbar sind. Die Produkte sind einer funktionsfähigen Videoüberwachungskamera nachempfunden und es kann ein rotes Blinklicht aktiviert werden. Sie umfassen keine Funktion, die auf eine Speichermöglichkeit von Bildaufnahmen hindeutet. Ein Nachrüsten von Speichern ist nicht möglich. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen hinsichtlich der rechtlichen Verhältnisse an der Liegenschaft auf den von den BF vorgelegten Grundbuchsauszügen und hinsichtlich der gegenständlichen Anlagen auf dem Befund und Gutachten des Sachverständigen XXXX , dessen technische Ausführungen im Zusammenhalt mit den Lichtbildern unbedenklich und nachvollziehbar sind und im Übrigen durch die Parteien in keinster Weise in Zweifel gezogen wurden. Eine Stellungnahme zum Gutachten wurde nicht erstattet. Die Feststellungen beruhen hinsichtlich der rechtlichen Verhältnisse an der Liegenschaft auf den von den BF vorgelegten Grundbuchsauszügen und hinsichtlich der gegenständlichen Anlagen auf dem Befund und Gutachten des Sachverständigen römisch 40 , dessen technische Ausführungen im Zusammenhalt mit den Lichtbildern unbedenklich und nachvollziehbar sind und im Übrigen durch die Parteien in keinster Weise in Zweifel gezogen wurden. Eine Stellungnahme zum Gutachten wurde nicht erstattet. Rechtlich folgt:
§ 1Abs.
1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat-und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat-und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Art. 4
Z. 2 DSGVO bezeichnet der Ausdruck "Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogene Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Artikel 4
, Ziffer 2, DSGVO bezeichnet der Ausdruck "Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogene Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Sowohl § 1 DSG als auch die DSGVO als solche knüpfen an der Verarbeitung personenbezogener Daten an. Nach den Feststellungen handelt es sich bei den beiden gegenständlichen Anlagen um "Attrappen", also nicht funktionsfähige Anlagen, die keinerlei technische Möglichkeiten beinhalten, dass personenbezogene Daten erhoben, erfasst etc. werden. Sowohl Paragraph eins, DSG als auch die DSGVO als solche knüpfen an der Verarbeitung personenbezogener Daten an. Nach den Feststellungen handelt es sich bei den beiden gegenständlichen Anlagen um "Attrappen", also nicht funktionsfähige Anlagen, die keinerlei technische Möglichkeiten beinhalten, dass personenbezogene Daten erhoben, erfasst etc. werden. Zu Recht hat daher bereits die belangte Behörde, ausgehend von diesen Umständen, eine Datenschutzverletzung durch den MB verneint. Die belangte Behörde hat auch zutreffend darauf verwiesen, dass allfällige Verletzungen von persönlichen Rechten im Sinne des § 16 ABGB lediglich allenfalls vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können. Zu Recht hat daher bereits die belangte Behörde, ausgehend von diesen Umständen, eine Datenschutzverletzung durch den MB verneint. Die belangte Behörde hat auch zutreffend darauf verwiesen, dass allfällige Verletzungen von persönlichen Rechten im Sinne des Paragraph 16, ABGB lediglich allenfalls vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können. Zu den Ausführungen der BF in der Beschwerde: Die BF erkennen selbst, dass Kameraatrappen, die keine tatsächlichen Bilder aufnehmen können, nicht unter den Anwendungsbereich des DSG der DSGVO fallen. Wenn die BF in weiterer Folge auf die Judikatur des OGH verweisen, wonach selbst Kameraattrappen einen unzulässigen Überwachungsdruck erzeugen könnten, so sind sie darauf zu verweisen, dass derartige Umstände, wie aufgezeigt, lediglich vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können. Im Übrigen bezieht sich die Beschwerde im Wesentlichen auf die nach Ansicht der BF unzureichende Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltserhebung durch die belangte Behörde und gehen davon aus, dass jedenfalls ein Ortsaugenschein vorzunehmen gewesen wäre. Diese Umstände wurden im Beschwerdeverfahren insofern aufgegriffen, als ein gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger mit der örtlichen Erhebung der Umstände beauftragt wurde und auf Basis dessen ein - durch die Parteien nicht in Zweifel gezogenes - Gutachten nach Befunderhebung erstattete. Die Befundaufnahme in der Dauer von 45 Minuten fand in Gegenwart eines Vertreters der Kanzlei der Vertreter der BF statt. Es wurden weitere Fotos gemacht und die Datenblätter laut Hersteller erhoben. Es ist davon auszugehen, dass die Zweifel, die im Rahmen der Beschwerde darüber geäußert wurden, ob im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte Fotos und Stellungnahmen einander hinsichtlich der Attrappen decken, behoben wurden. Soweit die BF die Unterlassung eines Ortsaugenscheines durch die belangte Behörde unter dem Aspekt von Verfahrensmängeln monieren, sind sie neuerlich auf die zwischenzeitliche Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen verwiesen. Insbesondere unter Verweis darauf, dass ein derartiges aus Sicht des Gerichts mängelfreies Gutachten vorliegt und diesbezüglich trotz Gelegenheit keine Stellungnahme der BF erfolgte, ist jedenfalls aufgrund der nunmehrigen Feststellungen von einem mängelfreien Ermittlungsverfahren auszugehen. Wenn die BF zuletzt Begründungsmängel der belangten Behörde behaupten, beruhen die diesbezüglichen Ausführungen neuerlich auf dem Umstand, dass die belangte Behörde aus Sicht der BF zu Unrecht einen Ortsaugenschein unterlassen habe. Wenn die BF in diesem Zusammenhang ausführen, es sei regelmäßig nicht möglich, einen exakten Beweis dahingehend zu führen, dass tatsächlich eine Bildverarbeitung mit funktionstüchtigen Kameras durchgeführt werde, so wurden im Beisein des Vertreters der BF die entsprechenden Anlagen durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen eingesehen, diese im Sinne einer Bildverarbeitung als untauglich qualifiziert und dieser Umstand den BF zur Äußerung mitgeteilt. Aufgrund der mangelnden Inanspruchnahme der Gelegenheit zur Äußerung ist davon auszugehen, dass sich die diesbezügliche Sicht des Sachverständigen nunmehr auch mit jener der BF deckt. Insgesamt zeigt die Beschwerde daher keine Umstände auf, die eine Verletzung der DSGVO bzw. des § 1 DSG begründen könnten, sodass der Beschwerde im Ergebnis nicht Folge zu geben war. Insgesamt zeigt die Beschwerde daher keine Umstände auf, die eine Verletzung der DSGVO bzw. des Paragraph eins, DSG begründen könnten, sodass der Beschwerde im Ergebnis nicht Folge zu geben war. Aufgrund der Klärung der widerstreitenden Sachverhaltsbehauptungen, ob reine Attrappen oder funktionstüchtige Kameras bestehen, wobei zu den eindeutigen Erkenntnissen des Sachverständigen keine Einwendungen erfolgten, steht mittlerweile der maßgebliche Sachverhalt fest, weshalb die beantragte mündliche Verhandlung entfallen konnte. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf den Umstand, dass im Wesentlichen aufgrund einzelfallbezogener Sachverhaltsfeststellungen schon anhand des Gesetzeswortlauts ausgeschlossen war, dass eine Datenverarbeitung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W274.2239029.1.00