RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW274 2242640-1 Spruch, W274 2242640-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Lughofer als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR Pollirer und Dr. Gogola als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 11.05.2021, GZ: D124.3743 2021-0.339.633, Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde XXXX , XXXX , wegen Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Lughofer als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR Pollirer und Dr. Gogola als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 11.05.2021, GZ: D124.3743 2021-0.339.633, Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde römisch 40 , römisch 40 , wegen Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht: Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) wandte sich mit Beschwerde vom 15.02.2021 (eingelangt bei der Datenschutzbehörde, im Folgenden: belangte Behörde) unter Nutzung eines Formulars dieser Behörde an diese wegen Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) wandte sich mit Beschwerde vom 15.02.2021 (eingelangt bei der Datenschutzbehörde, im Folgenden: belangte Behörde) unter Nutzung eines Formulars dieser Behörde an diese wegen Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG. Angekreuzt waren im Formular die Punkte 2.1. „Bei der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten wurde gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO verstoßen“; 2.1. „Bei der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten wurde gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO verstoßen“; 2.2. „Meine personenbezogenen Daten wurden nicht rechtmäßig, ohne bzw. hinreichende Rechtfertigungsgründe gemäß Art. 6 DSGVO verarbeitet“; 2.2. „Meine personenbezogenen Daten wurden nicht rechtmäßig, ohne bzw. hinreichende Rechtfertigungsgründe gemäß Artikel 6, DSGVO verarbeitet“; 2.3. Meine sensiblen personenbezogenen Daten wurden nicht rechtmäßig, ohne bzw. hinreichende Rechtfertigungsgründe gemäß Art. 9 DSGVO verarbeitet“ und 2.3. Meine sensiblen personenbezogenen Daten wurden nicht rechtmäßig, ohne bzw. hinreichende Rechtfertigungsgründe gemäß Artikel 9, DSGVO verarbeitet“ und 2.4. „Meine Daten über strafgerichtliche Verurteilungen und Straftaten wurden nicht bzw. nicht hinreichend unter der notwendigen behördlichen Aufsicht gemäß Art. 10 DSGVO verarbeitet“. 2.4. „Meine Daten über strafgerichtliche Verurteilungen und Straftaten wurden nicht bzw. nicht hinreichend unter der notwendigen behördlichen Aufsicht gemäß Artikel 10, DSGVO verarbeitet“. Zum Sachverhalt führte die BF aus, es würden Personen angesprochen und denen mitgeteilt, die BF sei eine Betrügerin, ihr Mann sei ein Betrüger, deren Sohn werde gefilmt, fotografiert, zur Schule verfolgt. Sie befänden sich in psychologischer Behandlung aufgrund Stalking und Datenschutzverletzung. Der Verstoß habe sich ab 2018 zugetragen bzw habe sie damals davon erfahren und (
- er)gehe immer weiter.Beigelegt war ein Begleitschreiben, in dem die BF zusammengefasst ausführt, sie lege eine Datenschutzbeschwerde laut Art. 33, Art. 6 und Art. 28 ein, zusätzlich handle es sich um eine „Schmähkretig“, eine Diskreditierung sowie eine Indiskretion sowie alle in Frage kommenden datenschutzrechtlichen Verstöße. Sie wende sich an die belangte Behörde, da sie seit mehr als zwei Jahren mit ihrer Familie und für das Unternehmen, für das sie tätig gewesen sei, mutwillig durch gravierende Datenschutzverletzungen in der Öffentlichkeit von XXXX , XXXX sowie XXXX , XXXX …. . Ihr Mann habe dieses (wohl gemeint: Unternehmen) in XXXX geführt und sei für ein Unternehmen aus England tätig gewesen, in dem Möbel-Wohnaccessoires verkauft worden seien. XXXX und XXXX hätten sie jeden Tag fotografiert, gefilmt, Kunden abgefangen, den Sohn der BF zur Schule verfolgt und ihn jeden Tag gefilmt. Man habe die Fotos weitergezeigt, Kunden, die in das Geschäft gegangen seien, habe man mitgeteilt, sie sollten nichts kaufen, „sie“ wären Betrüger. Die BF, ihr Mann und ihr Kind befänden sich in einer psychologischen Behandlung und seien krankgeschrieben. Zum Sachverhalt führte die BF aus, es würden Personen angesprochen und denen mitgeteilt, die BF sei eine Betrügerin, ihr Mann sei ein Betrüger, deren Sohn werde gefilmt, fotografiert, zur Schule verfolgt. Sie befänden sich in psychologischer Behandlung aufgrund Stalking und Datenschutzverletzung. Der Verstoß habe sich ab 2018 zugetragen bzw habe sie damals davon erfahren und (
- er)gehe immer weiter., Beigelegt war ein Begleitschreiben, in dem die BF zusammengefasst ausführt, sie lege eine Datenschutzbeschwerde laut Artikel 33,, Artikel 6 und Artikel 28, ein, zusätzlich handle es sich um eine „Schmähkretig“, eine Diskreditierung sowie eine Indiskretion sowie alle in Frage kommenden datenschutzrechtlichen Verstöße. Sie wende sich an die belangte Behörde, da sie seit mehr als zwei Jahren mit ihrer Familie und für das Unternehmen, für das sie tätig gewesen sei, mutwillig durch gravierende Datenschutzverletzungen in der Öffentlichkeit von römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 , römisch 40 …. . Ihr Mann habe dieses (wohl gemeint: Unternehmen) in römisch 40 geführt und sei für ein Unternehmen aus England tätig gewesen, in dem Möbel-Wohnaccessoires verkauft worden seien. römisch 40 und römisch 40 hätten sie jeden Tag fotografiert, gefilmt, Kunden abgefangen, den Sohn der BF zur Schule verfolgt und ihn jeden Tag gefilmt. Man habe die Fotos weitergezeigt, Kunden, die in das Geschäft gegangen seien, habe man mitgeteilt, sie sollten nichts kaufen, „sie“ wären Betrüger. Die BF, ihr Mann und ihr Kind befänden sich in einer psychologischen Behandlung und seien krankgeschrieben. In weiterer Folge nennt die BF mehrere Zeugen mit Namen, die „Datenschutzverletzungen bestätigen könnten“. Die BF führte weiter „zum Sachverhalt“ aus, sie sei für ein Unternehmen in der XXXX tätig gewesen und habe ein Ladengeschäft von über 480 m² in XXXX für exklusive Inneneinrichtungen geführt. Der Vermieter habe gemeint, es wären Mietschulden vorhanden von 280 000. Es seien die gleichen Nötigungen und Erpressungen erfolgt, wie in XXXX . Das LG in Kempten habe dem Unternehmen Recht gegeben. „Sie“ hätten keine Schulden bei diesem Vermieter. Dieser schulde EUR 500 000 und sei bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden. „Sie“ seien als Mietnomaden in der Presse diffamiert worden. Die BF führte weiter „zum Sachverhalt“ aus, sie sei für ein Unternehmen in der römisch 40 tätig gewesen und habe ein Ladengeschäft von über 480 m² in römisch 40 für exklusive Inneneinrichtungen geführt. Der Vermieter habe gemeint, es wären Mietschulden vorhanden von 280 000. Es seien die gleichen Nötigungen und Erpressungen erfolgt, wie in römisch 40 . Das LG in Kempten habe dem Unternehmen Recht gegeben. „Sie“ hätten keine Schulden bei diesem Vermieter. Dieser schulde EUR 500 000 und sei bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden. „Sie“ seien als Mietnomaden in der Presse diffamiert worden. In weiterer Folge folgen Ausführungen über eine Mietproblematik, ohne dass hieraus datenschutzrechtliche Zusammenhänge erkennbar sind. Die BF führt weiter aus, der Rufmord habe nicht aufgehört. Die BF und ihre Familie seien in einer „Übergangswohnung“ von XXXX und XXXX verfolgt worden. Die BF führt weiter aus, der Rufmord habe nicht aufgehört. Die BF und ihre Familie seien in einer „Übergangswohnung“ von römisch 40 und römisch 40 verfolgt worden. Es werden sodann weitere Personen genannt, die „Rufmord“ an der BF und ihrer Familie begangen hätten bzw. erzählt hätten, diese seien Betrüger. Frau XXXX habe ihr mitgeteilt, dass sie Fotos habe, „das er gefilmt, fotografiert, …, das schreiende Kind vor Angst, er habe dann nichts mehr gesagt und aufgelegt“. Frau römisch 40 habe ihr mitgeteilt, dass sie Fotos habe, „das er gefilmt, fotografiert, …, das schreiende Kind vor Angst, er habe dann nichts mehr gesagt und aufgelegt“. Der Schaden sei so groß, dass man in die Geschäfte in XXXX habe gehen können und schon diffamiert worden sei. Das Unternehmen, für das die BF tätig gewesen sei, habe das Geschäft schließen können aufgrund der Datenschutzverstöße. Der Schaden sei so groß, dass man in die Geschäfte in römisch 40 habe gehen können und schon diffamiert worden sei. Das Unternehmen, für das die BF tätig gewesen sei, habe das Geschäft schließen können aufgrund der Datenschutzverstöße. Mit Mangelbehebungsauftrag vom 29.03.2021 wurde der BF mitgeteilt, ihre Datenschutzbeschwerde erweise sich als mangelhaft und bedürfe der Verbesserung. Es fehlten zu einer gesetzmäßig ausgeführten Beschwerde der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde (§ 24 Abs. 2 Z 3 DSG) undder Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, DSG) und die Angaben, die erforderlich seien, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei (§ 24 Abs. 2 Z 6 iVm 4 DSG). die Angaben, die erforderlich seien, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit 4 DSG). Zu beiden Punkten folgten nähere Anleitungen. Die BF werde aufgefordert, diese Mängel zu beheben, indem die Beschwerde nochmals verbessert eingebracht oder ergänzt werde. Zur Erfüllung dieses Mängelbehebungsauftrages werde eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Mit E-Mails vom 14.04.2021, 18:30 Uhr bzw. 18:50 Uhr, ausgehend von XXXX , teilte die BF der belangten Behörde mit: Mit E-Mails vom 14.04.2021, 18:30 Uhr bzw. 18:50 Uhr, ausgehend von römisch 40 , teilte die BF der belangten Behörde mit: „Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 29.März.2021. In der Anlage übersende ich Ihnen, meine detaillierte Begründung, sowie meine nochmalige Beschwerde im obigen Verfahren. Die von mir eingebrachte Verbesserung wird hiermit fristgerecht eingereicht.“ Mit E-Mail vom 19.04.2021 teilte die belangte Behörde der BF via E-Mail mit, ihren beiden Eingaben seien – entgegen der Ankündigung – keine Beilagen angefügt. Die BF werde ersucht, diese Beilagen zeitnahe zu übermitteln. Mit weiterem – per E-Mail zugestelltem - Mangelbehebungsauftrag vom 22.04.2021 erließ die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlautende Aufträge wie mit Mangelbehebungsauftrag vom 29.03.2021, wobei zusätzlich ausgeführt wurde, „bei den beiden Eingaben“ der BF vom 14.04.2021 habe diese jeweils ausgeführt, dass sich in der Anlage eine „detaillierte Begründung“ sowie eine nochmalige Beschwerde befinde, jedoch seien diesen beiden E-Mails keine Beilage angefügt gewesen. Für diese Mängelbehebung wurde eine Frist von einer Woche gesetzt. Eine weitere Eingabe der BF ist – bis zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht – im Akt nicht ersichtlich. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück, stellte im Wesentlichen wie oben den Verfahrensgang dar und führte aus, sie lege das Vorbringen unter Punkt A („Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang“) ihrer Sachverhaltsfeststellung zugrunde. Rechtlich stellte die belangte Behörde zunächst § 24 Abs. 2 und Abs. 3 DSG sowie § 13 Abs. 3 AVG dar. Die BF habe trotz gebotener Möglichkeit in Form zweier Mangelbehebungsaufträge die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Es fehle ein konkretes Vorbringen gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 und Z 6 DSG. Der gestellte Antrag sei in der vorliegenden Form nicht gesetzmäßig, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei. Der BF stehe es aber frei, innerhalb der in § 24 Abs. 4 normierten Frist eine neue ordnungsgemäß ausgefüllte Beschwerde einzubringen. Rechtlich stellte die belangte Behörde zunächst Paragraph 24, Absatz 2 und Absatz 3, DSG sowie Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar. Die BF habe trotz gebotener Möglichkeit in Form zweier Mangelbehebungsaufträge die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Es fehle ein konkretes Vorbringen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 6, DSG. Der gestellte Antrag sei in der vorliegenden Form nicht gesetzmäßig, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei. Der BF stehe es aber frei, innerhalb der in Paragraph 24, Absatz 4, normierten Frist eine neue ordnungsgemäß ausgefüllte Beschwerde einzubringen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die per E-Mail an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde folgenden Inhalts: „Betrifft: D-124-37432021-0.339633 XXXX - Gegen - XXXX .„Betrifft: D-124-37432021-0.339633 römisch 40 - Gegen - römisch 40 . Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich Beschwerde ein und bitte um Weiterleitung meiner Beschwerde (Vorlageantrag) an das Bundesverwaltungsgericht Wien. Gründe: Wegen grober Datenschutzverletzung von Seiten beider oben genannten Personen. - Weitergabe meiner Personenbesogenen Daten als Vermieter und Privatperson. - Grundrechtsverstöße § 1 Abs. 1 DSG, Artikel 77 DSGVO, § 24 DSG, Art 57 Abs 1 a DSGVO, Art 18 DSGVO, Art 6, § 1 DSG, § 24 DSG. - Grundrechtsverstöße Paragraph eins, Absatz eins, DSG, Artikel 77 DSGVO, Paragraph 24, DSG, Artikel 57, Absatz eins, a DSGVO, Artikel 18, DSGVO, Artikel 6,, Paragraph eins, DSG, Paragraph 24, DSG. Ich bitte meiner Beschwerde stattzugeben.“ Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Akt unter Verweis auf den Bescheid am 20.05.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Beschwerde ist nicht berechtigt: Der eingangs wiedergegebene und unstrittige Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Daraus folgt rechtlich: Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Laut VwGH sollen die Parteien vor Rechtsnachteilen geschützt werden, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (Hengstschläger/Leeb, AVG I, § 13 Rz 25 mwN). Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Laut VwGH sollen die Parteien vor Rechtsnachteilen geschützt werden, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins, Paragraph 13, Rz 25 mwN). Die Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs 3 vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Dazu zählen Formgebrechen (zB: das Fehlen von notwendigen Beilagen, die fehlerhafte Parteienbezeichnung) aber auch Inhaltsmängel (zB. das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages). Von Mängeln sind auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Es kann sich bei einem Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, als um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst oder überhaupt nicht behoben werden kann (wie oben, Rz 27 mwN).Die Behörde darf nur dann gemäß Paragraph 13, Absatz 3, vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Dazu zählen Formgebrechen (zB: das Fehlen von notwendigen Beilagen, die fehlerhafte Parteienbezeichnung) aber auch Inhaltsmängel (zB. das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages). Von Mängeln sind auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Es kann sich bei einem Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, als um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst oder überhaupt nicht behoben werden kann (wie oben, Rz 27 mwN). Ist ein Anbringen iSd mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erlassen oder die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Die Zurückweisung des Antrages ist nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller die Verbesserung nachweislich aufgetragen hat (wie oben, Rz 28). Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art der zu behebenden Mängel ab (wie oben, Rz 29). Kommt der Einschreiter dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nach, so ist die Behörde befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen. Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen. Im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides kann die Behebung des Mangels nicht mehr nachgeholt werden (wie oben, Rz 30). Eine Beschwerde hat gemäß § 24 Abs 2 DSB zu enthalten: Eine Beschwerde hat gemäß Paragraph 24, Absatz 2, DSB zu enthalten: 1. Die Bezeichnung des als verletzt erachtenden Rechts, 2. soweit zumutbar, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), 3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, 4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und 6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Gemäß § 24 Abs. 3 sind einer Beschwerde gegebenenfalls der zugrundeliegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Fall einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, sind einer Beschwerde gegebenenfalls der zugrundeliegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Fall einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten. Die DSB hat im Fall einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten. Diese Unterstützung entspricht inhaltlich und umfänglich der gem § 13 Abs 3 AVG zu leistenden Manuduktionspflicht (ErläutAB 2018). Diese umfasst aber nur die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen, jedoch keine umfassenden Rechtsbelehrungen (Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG 4. Auflage, § 24 DSG, Anm 11) rdb.at).Die DSB hat im Fall einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten. Diese Unterstützung entspricht inhaltlich und umfänglich der gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu leistenden Manuduktionspflicht (ErläutAB 2018). Diese umfasst aber nur die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen, jedoch keine umfassenden Rechtsbelehrungen (Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG 4. Auflage, Paragraph 24, DSG, Anmerkung 11) rdb.at). Daraus folgt: Die Angaben der BF in der Beschwerde sind denkbar knapp. Die Gründe (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG) sind wohl auf eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides gerichtet, das Begehren (§ 9 Abs 1 Z 4) als solches auf Abänderung des Bescheides im Sinne einer Stattgabe der Beschwerde wegen Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung zu deuten. Insoferne ist gerade noch von einer zulässigen Beschwerde auszugehen.Die Angaben der BF in der Beschwerde sind denkbar knapp. Die Gründe (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) sind wohl auf eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides gerichtet, das Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) als solches auf Abänderung des Bescheides im Sinne einer Stattgabe der Beschwerde wegen Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung zu deuten. Insoferne ist gerade noch von einer zulässigen Beschwerde auszugehen. Die Prüfbefugnis des Verwaltungsgericht umfasst die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Beschwerde. Da die BF lediglich (weiterhin) allgemein eine (grobe) Datenschutzverletzung von XXXX (und XXXX ) behauptet sowie „die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten als Vermieter und Privatperson“, ist das Verwaltungsgericht lediglich in der Lage, die Rechtmäßigkeit des Mangelbehebungsauftrages sowie dessen allfällige Erfüllung durch die BF zu prüfen.Die Prüfbefugnis des Verwaltungsgericht umfasst die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Beschwerde. Da die BF lediglich (weiterhin) allgemein eine (grobe) Datenschutzverletzung von römisch 40 (und römisch 40 ) behauptet sowie „die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten als Vermieter und Privatperson“, ist das Verwaltungsgericht lediglich in der Lage, die Rechtmäßigkeit des Mangelbehebungsauftrages sowie dessen allfällige Erfüllung durch die BF zu prüfen. Der (erste) Mangelbehebungsauftrag umfasste lediglich die Punkte § 24 Abs 2 Z 3 DSG (Sachverhalt, aus dem die Rechtverletzung abgeleitet wird) und Z 6 (Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit).Der (erste) Mangelbehebungsauftrag umfasste lediglich die Punkte Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, DSG (Sachverhalt, aus dem die Rechtverletzung abgeleitet wird) und Ziffer 6, (Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit). Die Behörde hat zwar ein von einem juristischen Laien verfasstes Schreiben nicht engherzig und am Buchstaben des Wortes klebend auszulegen, es ist aber Sache der BF klarzustellen, welchen datenschutzbezogenen Rechtsschutz er bei der angerufenen Behörde gegen welche(
- n)Beschwerdegegner in Anspruch nehmen will. Im Mangelbehebungsauftrag wurde die BF ersucht bekanntzugeben, welche sie betreffenden personenbezogene Daten konkret zu welchem Zeitpunkt vom Beschwerdegegner „geäußert“ wurden sowie zum zeitlichen Ablauf, wann sich eine behauptete Rechtverletzung ereignet haben soll. Insoferne ist von einer ausreichenden Manuduktion des BF auszugehen. Zwar ergibt sich aus dem ausgefüllten Beschwerdeformular, dass die BF gegen den dort genannten Beschwerdegegner XXXX die Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung geltend machen wollte, allerdings ist dem Begleitschreiben, das offenbar den zugrundliegenden Sachverhalt darstellen soll, soweit fasslich, kein nachvollziehbarer und zusammenhängender Sachverhalt zu entnehmen, der als Datenschutzverletzung durch konkrete Personen zu qualifizieren wäre. Zwar ist dem Schreiben zu entnehmen, dass sich die BF durch XXXX und XXXX beschwert bzw. verfolgt erachtet. Mehrfach nennt die BF „ihre Familie“, ohne die Mitglieder der Familie konkret zu nennen. Ebenfalls mehrfach werden Umstände genannt, die – wenn überhaupt - allenfalls Anhaltspunkte für eine zivilrechtliche oder strafrechtliche Relevanz (Ehrenbeleidigung, Stalking, Verleumdung, üble Nachrede) bilden könnten, in der dargestellten Form aber nicht als Datenschutzverletzungen erscheinen: Kunden seien abgefangen worden, der Sohn sei zur Schule verfolgt worden.Zwar ergibt sich aus dem ausgefüllten Beschwerdeformular, dass die BF gegen den dort genannten Beschwerdegegner römisch 40 die Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung geltend machen wollte, allerdings ist dem Begleitschreiben, das offenbar den zugrundliegenden Sachverhalt darstellen soll, soweit fasslich, kein nachvollziehbarer und zusammenhängender Sachverhalt zu entnehmen, der als Datenschutzverletzung durch konkrete Personen zu qualifizieren wäre. Zwar ist dem Schreiben zu entnehmen, dass sich die BF durch römisch 40 und römisch 40 beschwert bzw. verfolgt erachtet. Mehrfach nennt die BF „ihre Familie“, ohne die Mitglieder der Familie konkret zu nennen. Ebenfalls mehrfach werden Umstände genannt, die – wenn überhaupt - allenfalls Anhaltspunkte für eine zivilrechtliche oder strafrechtliche Relevanz (Ehrenbeleidigung, Stalking, Verleumdung, üble Nachrede) bilden könnten, in der dargestellten Form aber nicht als Datenschutzverletzungen erscheinen: Kunden seien abgefangen worden, der Sohn sei zur Schule verfolgt worden. Grundsätzlich könnte ein datenschutzrechtlicher Bezug im Zusammenhang mit den Ausführungen bestehen, die BF und allenfalls andere Personen seien fotografiert und gefilmt worden bzw. es seien Fotos weitergezeigt worden. Die in diesem Zusammenhang dargestellten Umstände sind aber viel zu unbestimmt, um einer datenschutzrechtlichen Überprüfung zugänglich zu sein. Gleiches gilt für die allgemeine Ausführung, „sie“ seien als Mietnomaden in der Presse diffamiert worden. Die Anführung allfälliger Zeugen entbindet die BF auch nicht von ihrer Aufgabe, den relevanten Sachverhalt in hinreichendem Ausmaß darzustellen, zumal die Behörde grundsätzlich nicht zu einem Erkundungsbeweis verhalten ist. Zwar führt die BF bereits im Beschwerdeformular aus, der Verstoß habe sich ab 2018 zugetragen bzw habe sie damals davon erfahren und er gehe immer weiter. Auch diese Umstände sind im Hinblick auf die sehr allgemeinen Behauptungen zahlreicher Datenschutzverstöße viel zu unbestimmt. Der Mangelbehebungsauftrag war daher berechtigt. Aufgrund des insofern berechtigten Mangelbehebungsauftrages erfolgten zwar fristgerecht zwei E-Mails, womit eine Verbesserung in der Anlage angekündigt wurde. Ein derartiger Anhang war aber nicht angeschlossen. Die belangte Behörde gab der BF zunächst durch ein E-Mail und sodann durch einen weiteren Mangelbehebungsauftrag Gelegenheit, diese bezeichnete Anlage vorzulegen. Dieser Mangelbehebungsauftrag blieb innerhalb der Frist ohne Reaktion. Da fristgerecht keine Eingaben der BF erfolgten, die auch nur annähernd als Erfüllung des berechtigten Mangelbehebungsauftrages anzusehen wären, ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass angesichts der nicht gesetzmäßig ausgeführten Beschwerde diese zurückzuweisen war. Dem hält die BF in ihrer Beschwerde keinerlei Argumente entgegen. Der Verweis auf „grobe Datenschutzverletzung von Seiten beider oben genannten Personen“, Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten als Vermieter und Privatperson sowie diverse „Grundrechtsverstöße“ (unter Anführungen verschiedener keineswegs nur Grundrechte umfassender gesetzlicher Bestimmungen) ist nicht geeignet zur Darstellung zu bringen, dass die ursprünglich eingebrachte Beschwerde in dieser Form zulässig gewesen bzw. diese aufgrund der Mangelbehebungsaufträge fristgerecht verbessert worden wäre. Solche Umstände ergeben sich auch nicht das dem Akt. Die Zurückweisung der Beschwerde war daher berechtigt, weshalb sich die nicht näher begründete Beschwerde als unberechtigt erweist. Einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 VwGVG bedurfte es nicht, zumal der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage feststeht. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen, das über den unstrittig aus dem Akt ersichtlichen Sachverhalt hinausgeht, wurde nicht erstattet.Einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, VwGVG bedurfte es nicht, zumal der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage feststeht. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen, das über den unstrittig aus dem Akt ersichtlichen Sachverhalt hinausgeht, wurde nicht erstattet. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass die zu lösenden Tat- und Rechtsfragen rechtlich klar geregelt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W274.2242640.1.00