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{'item': 'W274 2244746-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW274 2244746-1 SpruchW274 2244746-1/6E, W274 2244746-1/6E , Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 16.06.2021, GZ: 2021-0.277.081, Mitbeteiligter XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nicht-öffentlicher Sitzung den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 16.06.2021, GZ: 2021-0.277.081, Mitbeteiligter römisch 40 , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nicht-öffentlicher Sitzung den BESCHLUSS: Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) verfügt über eine Gewerbeberechtigung als „Adressverlag und Direktmarketingunternehmen“ im Sinne des § 151 Gewerbeordnung. Im Rahmen dieser Tätigkeit erhob sie (unter anderem) Informationen zu Parteiaffinitäten von Personen. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) verfügt über eine Gewerbeberechtigung als „Adressverlag und Direktmarketingunternehmen“ im Sinne des Paragraph 151, Gewerbeordnung. Im Rahmen dieser Tätigkeit erhob sie (unter anderem) Informationen zu Parteiaffinitäten von Personen. Als dies Anfang 2019 medial publik wurde, erhielt die BF zahlreiche Auskunftsersuchen, darunter auch ein Schreiben von XXXX (Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde; Mitbeteiligter vor dem Verwaltungsgericht; im Folgenden: MB), in welchem dieser als Betroffener um Auskunft hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO ersuchte. Als dies Anfang 2019 medial publik wurde, erhielt die BF zahlreiche Auskunftsersuchen, darunter auch ein Schreiben von römisch 40 (Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde; Mitbeteiligter vor dem Verwaltungsgericht; im Folgenden: MB), in welchem dieser als Betroffener um Auskunft hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten nach Artikel 15, DSGVO ersuchte. Mit Schreiben vom 03.04.2019 erteilte die BF dem MB eine umfangreiche Datenauskunft, wonach in ihrer Datenbank – unter anderem – folgende Daten über den MB gespeichert seien: „Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung FPÖ: hoch“; „Stellung im Haushalt: wahrscheinlicher Haushaltsvorstand“. In weiterer Folge erhob der MB gegen die BF Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und brachte darin zusammengefasst vor, die BF habe den MB durch Missachtung der Verarbeitungsgrundsätze nach Art. 6 DSGVO in seinem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG verletzt. In weiterer Folge erhob der MB gegen die BF Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und brachte darin zusammengefasst vor, die BF habe den MB durch Missachtung der Verarbeitungsgrundsätze nach Artikel 6, DSGVO in seinem Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt. Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die BF den MB dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie Daten besonderer Kategorie, konkret die Datenkategorie „Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung FPÖ“ zumindest bis zum 03.04.2019 ohne Einwilligung des MB verarbeitet habe (Spruchpunkt 1); im Übrigen wies sie die Beschwerde (hinsichtlich der vom MB weiters gerügten Verarbeitung des Datums zu seiner „Stellung im Haushalt“) ab. Den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BVwG wies sie zurück (Spruchpunkt 3). Gegen den allein stattgebenden Spruchpunkt 1 dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde der BF, in welcher diese im Wesentlichen ausführte, die Parteiaffinitäten stellten keine personenbezogenen Daten iSd. Art. 4 Z 1 DSGVO, insbesondere keine Daten besonderer Kategorie nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, dar; die DSGVO finde im gegenständlichen Fall keine Anwendung; im Übrigen sei die Verarbeitung rechtmäßig erfolgt. Gegen den allein stattgebenden Spruchpunkt 1 dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde der BF, in welcher diese im Wesentlichen ausführte, die Parteiaffinitäten stellten keine personenbezogenen Daten iSd. Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, insbesondere keine Daten besonderer Kategorie nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, dar; die DSGVO finde im gegenständlichen Fall keine Anwendung; im Übrigen sei die Verarbeitung rechtmäßig erfolgt. Mit Aktenvorlage vom 15.07.2021, eingelangt am 27.07.2021, legte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerde samt dem elektronischem Verwaltungsakt vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Ergänzend verwies sie auf das mittlerweile ergangene Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2020, Zl. W258 2217446-1, (dem ein amtswegiges Prüfungsverfahren der DSB gegen die BF wegen Verarbeitung der Parteiaffinitäten zugrunde lag), in dem das BVwG zum Schluss kam, dass die Parteiaffinitäten als personenbezogene Daten, insb. als Daten besonderer Kategorie nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, zu qualifizieren seien. Mit Aktenvorlage vom 15.07.2021, eingelangt am 27.07.2021, legte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerde samt dem elektronischem Verwaltungsakt vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Ergänzend verwies sie auf das mittlerweile ergangene Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2020, Zl. W258 2217446-1, (dem ein amtswegiges Prüfungsverfahren der DSB gegen die BF wegen Verarbeitung der Parteiaffinitäten zugrunde lag), in dem das BVwG zum Schluss kam, dass die Parteiaffinitäten als personenbezogene Daten, insb. als Daten besonderer Kategorie nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, zu qualifizieren seien. Am 07.12.2021 brachte die BF eine Replik ein, in welcher sie nochmals nähere Ausführungen zur Berechtigung der Beschwerde tätigte. Mit Erkenntnis vom 14.12.2021, Zl. Ro 2021/04/0007, entschied der VwGH über die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2020, Zl. W258 2217446-1, gerichtete Revision der BF und kam dabei – zusammengefasst – zum Schluss, die durch die BF verarbeiteten Parteiaffinitäten seien personenbezogene Daten nach Art. 4 Z 1 DSGVO und seien darüber hinaus als Daten besonderer Kategorie nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu qualifizieren. Mit Erkenntnis vom 14.12.2021, Zl. Ro 2021/04/0007, entschied der VwGH über die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2020, Zl. W258 2217446-1, gerichtete Revision der BF und kam dabei – zusammengefasst – zum Schluss, die durch die BF verarbeiteten Parteiaffinitäten seien personenbezogene Daten nach Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO und seien darüber hinaus als Daten besonderer Kategorie nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO zu qualifizieren. Mit Schriftsatz vom 17.01.2022 zog die BF die Beschwerde gegen den (hier) bekämpften Bescheid zurück. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. etwa VwGH 06.07.2019, Ra 2016/08/0041). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich vergleiche etwa VwGH 06.07.2019, Ra 2016/08/0041). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruches. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruches. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, , Fr 2014/20/0047). Im vorliegenden Fall zog die BF mit Eingabe vom 17.01.2022 die Beschwerde zurück. Das BVwG hat im gegenständlichen Verfahren noch keine Entscheidung erlassen; demnach erlosch mit Zurückziehung der Beschwerde der Erledigungsanspruch der BF. Das Verfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass die Entscheidung auf klarer Rechtslage im Zusammenhang mit der dargestellten Rechtsprechung gründet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W274.2244746.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.