4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:, Mit E-Mail vom 16.12.2019 überreichte XXXX (bereits am verfahrenseinleitenden E-Mail finden sich als Bezeichnung des Einschreiters „ XXXX “, darunter „ XXXX “ sowie Logos der „ XXXX “ sowie „ XXXX ) unter Verwendung eines Formulars der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eine Datenschutzbeschwerde des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF). Aus dieser ergibt sich als Beschwerdegegner XXXX , richtig: XXXX , (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB). Geltend gemacht wurde die Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung, weil der Beschwerdegegner den Negativeintrag betreffend ein Sanierungsverfahren zu lange (über drei Jahre) gespeichert habe. Das Sanierungsverfahren sei am 06.10.2016 durch Annahme des Sanierungsplans rechtskräftig abgeschlossen und die Zahlungen innerhalb eines Monats danach erfolgt. Das Sanierungsverfahren sei ausschließlich wegen Bürgschaftsverpflichtungen eröffnet worden. Mit E-Mail vom 16.12.2019 überreichte römisch 40 (bereits am verfahrenseinleitenden E-Mail finden sich als Bezeichnung des Einschreiters „ römisch 40 “, darunter „ römisch 40 “ sowie Logos der „ römisch 40 “ sowie „ römisch 40 ) unter Verwendung eines Formulars der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eine Datenschutzbeschwerde des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF). Aus dieser ergibt sich als Beschwerdegegner römisch 40 , richtig: römisch 40 , (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB). Geltend gemacht wurde die Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung, weil der Beschwerdegegner den Negativeintrag betreffend ein Sanierungsverfahren zu lange (über drei Jahre) gespeichert habe. Das Sanierungsverfahren sei am 06.10.2016 durch Annahme des Sanierungsplans rechtskräftig abgeschlossen und die Zahlungen innerhalb eines Monats danach erfolgt. Das Sanierungsverfahren sei ausschließlich wegen Bürgschaftsverpflichtungen eröffnet worden. Angeschlossen war Korrespondenz zwischen XXXX und dem MB, wobei XXXX im ersten E-Mail gegenüber dem MB „um vorzeitige Löschung der Anmerkung des Sanierungsverfahrens betreffend XXXX “ unter Anführung der „ XXXX sowie einem Logo der XXXX ersucht.Angeschlossen war Korrespondenz zwischen römisch 40 und dem MB, wobei römisch 40 im ersten E-Mail gegenüber dem MB „um vorzeitige Löschung der Anmerkung des Sanierungsverfahrens betreffend römisch 40 “ unter Anführung der „ römisch 40 sowie einem Logo der römisch 40 ersucht. In gleicher Form wie die Datenschutzbeschwerde erfolgte am 9.1.2020 eine Beschwerdeergänzung, wonach die Beschwerde als Geltendmachung des Rechts auf Berichtigung
DSGVO, insbesondere aber auch als Widerspruch
Abs 1 DSGVO zu werten sei.In gleicher Form wie die Datenschutzbeschwerde erfolgte am 9.1.2020 eine Beschwerdeergänzung, wonach die Beschwerde als Geltendmachung des Rechts auf Berichtigung
, DSGVO, insbesondere aber auch als Widerspruch
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.03.2020 forderte die belangte Behörde die Behebung mehrerer Mängel (Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts und des Rechtsträgers, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet werde; Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde; Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze sowie Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen). Weiters erging die Mitteilung, dass sich Bevollmächtigte
AVG durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen hätten. Der Einschreiter werde ersucht, eine entsprechende Vollmacht im Namen von XXXX vorzulegen. Schreite eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so könne die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzen.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.03.2020 forderte die belangte Behörde die Behebung mehrerer Mängel (Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts und des Rechtsträgers, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet werde; Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde; Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze sowie Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen). Weiters erging die Mitteilung, dass sich Bevollmächtigte
Paragraph 10, AVG durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen hätten. Der Einschreiter werde ersucht, eine entsprechende Vollmacht im Namen von römisch 40 vorzulegen. Schreite eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so könne die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzen. Mit E-Mail vom 24.03.2020 bezog sich XXXX auf die nunmehrige Geschäftszahl der belangten Behörde und führte zu den einzelnen Punkten des Mangelbehebungsauftrages näher aus, darunter, er berufe sich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als berufsmäßiger Parteienvertreter auf die ihm erteilte Vollmacht.Mit E-Mail vom 24.03.2020 bezog sich römisch 40 auf die nunmehrige Geschäftszahl der belangten Behörde und führte zu den einzelnen Punkten des Mangelbehebungsauftrages näher aus, darunter, er berufe sich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als berufsmäßiger Parteienvertreter auf die ihm erteilte Vollmacht. Nach Aufforderung legte der MB mit E-Mail vom 13.05.2020 durch seine Datenschutzbeauftragte eine Stellungnahme vor. Diese wurde dem BF „zH XXXX “ zum Parteiengehör übermittelt. Diese wurde dem BF „zH römisch 40 “ zum Parteiengehör übermittelt. Mit E-Mail vom 18.06.2020 äußerte sich XXXX „im eigenen und im Vollmachtsnamen des XXXX “ zu mehreren GZ der belangten Behörde, darunter auch der hier gegenständlichen Zahl D124.889, in der Sache.Mit E-Mail vom 18.06.2020 äußerte sich römisch 40 „im eigenen und im Vollmachtsnamen des römisch 40 “ zu mehreren GZ der belangten Behörde, darunter auch der hier gegenständlichen Zahl D124.889, in der Sache. Mit Mangelbehebungsauftrag vom 13.08.2021 zur GZ D124.1016, ausdrücklich bezogen auch auf D124.889, führte die belangte Behörde aus: “Bevollmächtigte
AVG haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht ausweisen. “Bevollmächtigte
Paragraph 10, AVG haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht ausweisen. Sie werden ersucht, eine Ihnen erteilte Vertretungsvollmacht unterzeichnet von XXXX für die Führung Ihrer oben genannten Verfahren vorzulegen. Sie werden ersucht, eine Ihnen erteilte Vertretungsvollmacht unterzeichnet von römisch 40 für die Führung Ihrer oben genannten Verfahren vorzulegen. Eine Berufung als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf die erteilte Vollmacht im Sinne des §§ 77 Abs. 11 iVm § 2 ff WTBG 2017 wird für datenschutzrechtliche Angelegenheiten vor der Datenschutzbehörde als nicht ausreichend angesehen. Eine Berufung als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf die erteilte Vollmacht im Sinne des Paragraphen 77, Absatz 11, in Verbindung mit Paragraph 2, ff WTBG 2017 wird für datenschutzrechtliche Angelegenheiten vor der Datenschutzbehörde als nicht ausreichend angesehen. Bitte beheben Sie diese Mängel, in dem Sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen. Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrages wird eine Frist von zwei Wochen gesetzt.“ Mit E-Mail vom 25.08.2021 zu D.124.1016, durch die belangte Behörde protokolliert offenbar auch zur hier gegenständlichen GZ, führte XXXX aus: Mit E-Mail vom 25.08.2021 zu D.124.1016, durch die belangte Behörde protokolliert offenbar auch zur hier gegenständlichen GZ, führte römisch 40 aus: „In der Beilage schicke ich Ihnen die Vollmacht meines Mandanten XXXX “. „In der Beilage schicke ich Ihnen die Vollmacht meines Mandanten römisch 40 “. Vorgelegt wurde eine Vollmacht mit folgendem Inhalt: Mit dem bekämpften Bescheid wurde die Beschwerde „mangels ausreichender Vertretungsbefugnis“ zurückgewiesen. Die belangte Behörde stellte zunächst u.a. folgenden Verfahrensgang als feststehend dar: „ XXXX brachte für den BF XXXX mit Eingabe vom 16.12.2019 an die belangte Behörde vor, …„ römisch 40 brachte für den BF römisch 40 mit Eingabe vom 16.12.2019 an die belangte Behörde vor, … Mit Mangelbehebungsauftrag vom 10.3.2020 ersuchte die belangte Behörde u.a., dass sich der Bevollmächtigte
Insbesondere wurde XXXX ersucht, eine entsprechende Vollmacht im Namen von XXXX vorzulegen und wurde darauf hingewiesen, dass wenn eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person einschreitet, die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzen könne.Mit Mangelbehebungsauftrag vom 10.3.2020 ersuchte die belangte Behörde u.a., dass sich der Bevollmächtigte
Paragraph 10, AVG durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht ausweise. Insbesondere wurde römisch 40 ersucht, eine entsprechende Vollmacht im Namen von römisch 40 vorzulegen und wurde darauf hingewiesen, dass wenn eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person einschreitet, die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzen könne. Mit Schreiben vom 24.3.2020 teilte XXXX mit, er sei als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer berufsmäßiger Parteienvertreter berufsmäßiger Parteienvertreter und berufe sich daher auf seine ihm erteilte Vollmacht. …Mit Schreiben vom 24.3.2020 teilte römisch 40 mit, er sei als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer berufsmäßiger Parteienvertreter berufsmäßiger Parteienvertreter und berufe sich daher auf seine ihm erteilte Vollmacht. … Mit Mangelbehebungsauftrag vom 13.08.2021 zur GZ D124.1016 forderte die Datenschutzbehörde XXXX erneut auf, für die Verfahren D124.4016, D124.820, D1241.889 und D124.1895 eine entsprechende Vertretungsvollmacht vorzulegen und wies darauf hin, dass eine Berufung als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf die erteilte Vollmacht im Sinne des §§ 77 Abs. 11 iVm §§ 2 ff WTBG 2017 für datenschutzrechtliche Angelegenheiten vor der Datenschutzbehörde als nicht ausreichend angesehen wird.“Mit Mangelbehebungsauftrag vom 13.08.2021 zur GZ D124.1016 forderte die Datenschutzbehörde römisch 40 erneut auf, für die Verfahren D124.4016, D124.820, D1241.889 und D124.1895 eine entsprechende Vertretungsvollmacht vorzulegen und wies darauf hin, dass eine Berufung als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf die erteilte Vollmacht im Sinne des Paragraphen 77, Absatz 11, in Verbindung mit Paragraphen 2, ff WTBG 2017 für datenschutzrechtliche Angelegenheiten vor der Datenschutzbehörde als nicht ausreichend angesehen wird.“ Sie stellte weiters fest: „Mit Schreiben vom 25. August 2020 übermittelte XXXX folgende schriftliche Vollmacht:“„Mit Schreiben vom 25. August 2020 übermittelte römisch 40 folgende schriftliche Vollmacht:“ In weiterer Folge wurde die bereits eingangs dargestellte schriftliche Vollmacht vollinhaltlich dargestellt. Rechtlich stellte die belangte Behörde zunächst der § 10 AVG dar und führte dazu aus, XXXX habe sich primär auf die ihm als Wirtschafts- und Steuerberater erteilte Vollmacht berufen und erst nach weiterer Aufforderung eine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Ein berufsmäßiger Parteienvertreter könne sich nur insoweit auf die erteilte Vollmacht berufen, als er nach dem jeweiligen Berufsrecht zur Vornahme der entsprechenden Verfahrenshandlungen befugt sei. Ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater könne sich daher grundsätzlich
11 WTBG 2017 auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen, jedoch sei diese von dem in §§ 2 ff leg cit. normierten Berechtigungsumfang begrenzt. Der dort aufgelistete Berechtigungsumfang umfasse verschiedenste Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe, jedoch nicht die Vertretung in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten vor der Datenschutzbehörde. Rechtlich stellte die belangte Behörde zunächst der Paragraph 10, AVG dar und führte dazu aus, römisch 40 habe sich primär auf die ihm als Wirtschafts- und Steuerberater erteilte Vollmacht berufen und erst nach weiterer Aufforderung eine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Ein berufsmäßiger Parteienvertreter könne sich nur insoweit auf die erteilte Vollmacht berufen, als er nach dem jeweiligen Berufsrecht zur Vornahme der entsprechenden Verfahrenshandlungen befugt sei. Ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater könne sich daher grundsätzlich
Paragraph 77, Absatz 11, WTBG 2017 auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen, jedoch sei diese von dem in Paragraphen 2, ff leg cit. normierten Berechtigungsumfang begrenzt. Der dort aufgelistete Berechtigungsumfang umfasse verschiedenste Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe, jedoch nicht die Vertretung in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten vor der Datenschutzbehörde. Auch die vorgelegte schriftliche Vollmacht sei für die Verfahrensführung vor der Datenschutzbehörde nicht ausreichend: Werde eine schriftliche Vollmacht erteilt, so richte sich der Inhalt und Umfang dieser Vollmacht nach der Vollmachtsurkunde und dem dort festgestellten Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers. Nach dem VwGH sei der objektiv zu verstehenden Parteienerklärung zu entnehmen, für welche Angelegenheiten die Vollmacht erteilt worden sei. Wie aus der vorgelegten Vollmacht ersichtlich, beziehe sich diese auf steuerliche, wirtschaftliche, arbeits-und sozialrechtliche und sonstige finanzrechtliche Angelegenheiten. Eine Vollmacht für allgemeine verwaltungsrechtliche und insbesondere datenschutzrechtliche Angelegenheiten sei hingegen nicht erteilt bzw. in die Vollmachtsurkunde mit aufgenommen worden. Aus der Vollmachtsurkunde sei zwar ersichtlich, dass auch für „sonstige Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden“ eine Vollmacht erteilt worden sei, jedoch stehe auch dieser Wortlaut in einem engen steuer- und wirtschaftsrechtlichen Zusammenhang, da als Beispiele „Steuererklärung“ angeführt würden und auf den Vollmachtgeber als Steuerpflichtigen Bezug genommen werde. Im Ergebnis sei daher weder die mündliche Berufung auf die erteilte Vollmacht noch die schriftliche Vollmachtsurkunde selbst ausreichend, um den BF in einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde vertreten zu können. Die verfahrensgegenständlichen Eingaben seien daher mangels Bevollmächtigung nicht dem BF zuzurechnen. Gegen diesen gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, vorgelegt per E-Mail vom einer 21.09.2021 von XXXX an die belangte Behörde unter „ergänzender Vorlage einer weiteren, vom Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder unabhängigen Vollmacht, auf die sich der Einschreiter hilfsweise berufe“. Der BF erkläre in seiner angeschlossenen Vollmacht, dass er die Beschwerde auch im eigenen Namen zeichne.Gegen diesen gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, vorgelegt per E-Mail vom einer 21.09.2021 von römisch 40 an die belangte Behörde unter „ergänzender Vorlage einer weiteren, vom Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder unabhängigen Vollmacht, auf die sich der Einschreiter hilfsweise berufe“. Der BF erkläre in seiner angeschlossenen Vollmacht, dass er die Beschwerde auch im eigenen Namen zeichne. Diese Vollmacht lautet: „Vollmacht Mit welcher ich, XXXX , Herrn XXXX , beauftrage und bevollmächtige, mich in den VerfahrenMit welcher ich, römisch 40 , Herrn römisch 40 , beauftrage und bevollmächtige, mich in den Verfahren D124.1016, XXXX D124.1016, römisch 40 D124.820, XXXX D124.820, römisch 40 D124.889, XXXX D124.889, römisch 40 D124.1895, XXXX D124.1895, römisch 40 vor diesen Gläubigerschutzverbänden, der Datenschutzbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten. Darüber hinaus erkläre ich, die im Vollmachtsnamen vorgelegten Beschwerden hiermit auch im eigenen Namen zu fertigen und bei der Datenschutzbehörde anhängig zu machen. XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht - einlangend am 6.10.2021 - vor und beantragte unter Verweis auf den Bescheid deren Abweisung. Das Verfahren kam der Gerichtsabteilung W274 am 18.11.2021 zu. Die Beschwerde ist berechtigt: Gegenständlich ist allein die Frage zu beurteilen, ob die bisherige Verfahrensführung des BF von einer gültigen und ausreichenden Vollmacht gegenüber XXXX , Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, der die Eingaben an die Datenschutzbehörde tätigte, gedeckt war. Gegenständlich ist allein die Frage zu beurteilen, ob die bisherige Verfahrensführung des BF von einer gültigen und ausreichenden Vollmacht gegenüber römisch 40 , Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, der die Eingaben an die Datenschutzbehörde tätigte, gedeckt war. Vorauszuschicken ist diesbezüglich, dass die belangte Behörde die Frage der Bevollmächtigung bereits zum Gegenstand des Mangelbehebungsauftrages vom 10.03.2020 machte, sich XXXX daraufhin im Schreiben vom 24.03.2020 auf die ihm erteilte Vollmacht als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und somit berufsmäßiger Parteienvertreter berief und die belangte Behörde die diesbezügliche Vollmacht offenbar zunächst akzeptierte, zumal sie mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 17.04.2020 die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , an den MB weiterleitete. Erst nach einem Schreiben des XXXX vom 18.6.2020 erteilte die belangte Behörde am 13.8.2021 neuerlich einen Mangelbehebungsauftrag, in dem sie dem BF auftrug, eine ihm erteilte Vertretungsvollmacht, unterzeichnet von XXXX , für die Führung des genannten Verfahrens vorzulegen, zumal eine Berufung als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf die erteilte Vollmacht im Sinne des § 77 Abs. 11 iVm §§ 2ff WTBG 2017 für datenschutzrechtliche Angelegenheiten vor der Datenschutzbehörde als nicht ausreichend angesehen werde. Vorauszuschicken ist diesbezüglich, dass die belangte Behörde die Frage der Bevollmächtigung bereits zum Gegenstand des Mangelbehebungsauftrages vom 10.03.2020 machte, sich römisch 40 daraufhin im Schreiben vom 24.03.2020 auf die ihm erteilte Vollmacht als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und somit berufsmäßiger Parteienvertreter berief und die belangte Behörde die diesbezügliche Vollmacht offenbar zunächst akzeptierte, zumal sie mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 17.04.2020 die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , an den MB weiterleitete. Erst nach einem Schreiben des römisch 40 vom 18.6.2020 erteilte die belangte Behörde am 13.8.2021 neuerlich einen Mangelbehebungsauftrag, in dem sie dem BF auftrug, eine ihm erteilte Vertretungsvollmacht, unterzeichnet von römisch 40 , für die Führung des genannten Verfahrens vorzulegen, zumal eine Berufung als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf die erteilte Vollmacht im Sinne des Paragraph 77, Absatz 11, in Verbindung mit Paragraphen 2 f, f, WTBG 2017 für datenschutzrechtliche Angelegenheiten vor der Datenschutzbehörde als nicht ausreichend angesehen werde. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt: § 10 AVG regelt, unter welchen Bedingungen sich Beteiligte im Verwaltungsverfahren Vertreter bedienen können. Paragraph 10, AVG regelt, unter welchen Bedingungen sich Beteiligte im Verwaltungsverfahren Vertreter bedienen können.
1 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, … vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firmen lautende Vollmacht auszuweisen …. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht den urkundlichen Nachweis.
Paragraph 10, Absatz eins, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, … vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firmen lautende Vollmacht auszuweisen …. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht den urkundlichen Nachweis.
Abs. 2 richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel und unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von amts wegen zu veranlassen.
Absatz 2, richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel und unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von amts wegen zu veranlassen. Eine Berufung auf die erteilte Vollmacht genügt zunächst, wenn zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen einschreiten. Diesfalls ersetzt die – schriftliche oder mündliche – Berufung auf die erteilte Vollmacht durch den berufsmäßigen Parteienvertreter den urkundlichen Nachweis der Vollmacht, macht also den Ausweis durch eine schriftliche Vollmacht vor der Behörde entbehrlich, aber nicht unzulässig. Diese Erleichterung des Vollmachtsnachweises – in Anlehnung an § 30 Abs. 2 ZPO – wurde durch die Novelle BGBl. 1990/357 eingeführt und war zunächst auf Rechtsanwälte und Notare beschränkt und erst durch die Novelle BGBl. I 1998/158 wurde der Kreis der Bevorzugten auch auf andere zur Parteienvertretung befugte Personen erweitert, unter anderem auch auf Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.Eine Berufung auf die erteilte Vollmacht genügt zunächst, wenn zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen einschreiten. Diesfalls ersetzt die – schriftliche oder mündliche – Berufung auf die erteilte Vollmacht durch den berufsmäßigen Parteienvertreter den urkundlichen Nachweis der Vollmacht, macht also den Ausweis durch eine schriftliche Vollmacht vor der Behörde entbehrlich, aber nicht unzulässig. Diese Erleichterung des Vollmachtsnachweises – in Anlehnung an Paragraph 30, Absatz 2, ZPO – wurde durch die Novelle BGBl. 1990/357 eingeführt und war zunächst auf Rechtsanwälte und Notare beschränkt und erst durch die Novelle BGBl. römisch eins 1998/158 wurde der Kreis der Bevorzugten auch auf andere zur Parteienvertretung befugte Personen erweitert, unter anderem auch auf Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Zu betonen ist, dass sich ein berufsmäßiger Parteienvertreter nur insoweit auf die erteilte Vollmacht berufen kann, als er nach dem jeweiligen Berufsrecht zur Vornahme der entsprechenden Verfahrenshandlung befugt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG I., § 10 Rz. 13 mwN). Zu betonen ist, dass sich ein berufsmäßiger Parteienvertreter nur insoweit auf die erteilte Vollmacht berufen kann, als er nach dem jeweiligen Berufsrecht zur Vornahme der entsprechenden Verfahrenshandlung befugt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins., Paragraph 10, Rz. 13 mwN). Die Behörde darf sich mit der bloßen Berufung auf die Vollmacht nur insoweit begnügen, als keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis obwalten. Dies folgt daraus, dass entsprechende Bestimmungen nur den erleichterten Nachweis (das Außenverhältnis) der bestehenden Vollmacht (des Innenverhältnisses) bezwecken, dieses aber nicht ersetzen können. Eine nähere amtswegige Prüfung der Vertretungsbefugnis ist nur dann erforderlich und zulässig, wenn (zB aufgrund der Aktenlage) konkrete Bedenken wegen der Richtigkeit des Vorbringens bestehen (wie oben, Rz. 15). Die Vollmacht ist als eine beurkundete Erklärung der Partei gegenüber der Behörde zu verstehen, bei schriftlicher Vollmacht also der in der Vollmachtsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers. Der VwGH hat ausgesprochen, dass der objektiv zu verstehenden Parteienerklärung zu entnehmen ist, für welche Angelegenheiten Vollmacht erteilt würde. Beruft sich ein berufsmäßiger Parteienvertreter auf die ihm erteilte Vollmacht, so ist für den Umfang der Vertretungsbefugnis seine Behauptung maßgebend (wie oben, Rz 16). Parteienerklärungen sind im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Gegebenenfalls hat die Behörde eine Klarstellung durch die Partei herbeizuführen. Es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (wie oben, § 13 Rz 38 und 39).Parteienerklärungen sind im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Gegebenenfalls hat die Behörde eine Klarstellung durch die Partei herbeizuführen. Es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (wie oben, Paragraph 13, Rz 38 und 39).
1 Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG 2017) ist dem zur selbstständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater berechtigten es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
Paragraph 2, Absatz eins, Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG 2017) ist dem zur selbstständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater berechtigten es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben: …. 4. Die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, dem Amt für Betrugsbekämpfung, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten …
Abs. 2 sind die zur selbstständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes als Steuerberater Berechtigten weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
Absatz 2, sind die zur selbstständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes als Steuerberater Berechtigten weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben: … 4. Die Sanierungsberatung, insbesondere die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Begutachtung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen….
Abs. 3 sind die zur selbstständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängenden, auszuüben:
Absatz 3, sind die zur selbstständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängenden, auszuüben: ... 2. Die Beratung und Vertretung in allen Verwaltungsverfahren, im Verwaltungsstrafverfahren jedoch nur wegen Verletzung arbeits- und sozialrechtlicher Verpflichtungen, bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der landesweiten Verkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten sowie Gerichten in Angelegenheiten …
11 WTBG ersetzt die Berufung den urkundlichen Nachweis, wenn sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.
Paragraph 77, Absatz 11, WTBG ersetzt die Berufung den urkundlichen Nachweis, wenn sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft. Daraus folgt: XXXX bediente sich in seinen Eingaben eines Briefkopfes mit Logo der XXXX sowie XXXX und erklärte mehrmals, sich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und somit berufsmäßiger Parteienvertreter auf die ihm erteilte Vollmacht zu berufen. römisch 40 bediente sich in seinen Eingaben eines Briefkopfes mit Logo der römisch 40 sowie römisch 40 und erklärte mehrmals, sich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und somit berufsmäßiger Parteienvertreter auf die ihm erteilte Vollmacht zu berufen. Im Rahmen der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, der für ihn einschreitende XXXX , sei als berufsmäßiger Parteienvertreter sowohl persönlich als auch im Namen der XXXX berechtigt gewesen, im unmittelbaren Tätigkeitsbereich von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern
2 Z 4 bzw. § 3 Abs. 2 Z 5 WTBG im Bereich der Sanierungsberatung einzuschreiten. Hierzu gehöre auch die Beratung über Entschuldungsmaßnahmen samt allen damit einhergehenden Begleitmaßnahmen wie zB die Interessenswahrung gegenüber Gläubigerschutzverbänden.
3 Z 2 bzw. § 3 Abs. 3 Z 2 WTPG seien Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auch zur Vertretung in allen Verwaltungsverfahren und Wirtschaftsangelegenheiten für die zuständigen Behörden und Ämter berechtigt, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhingen. Die Vollmacht, auf die sich XXXX berufen habe, umfasse auch inhaltlich die vor der Datenschutzbehörde zu behandelnden Angelegenheiten des BF. Insofern spiele die Formulierung der durch den BF in weiterer Folge vorgelegten Vollmacht keine Rolle mehr. Diese umfasse aber jedenfalls auch die Vertretung in allen wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden, worunter auch die Vertretung vor der Datenschutzbehörde falle. Im Rahmen der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, der für ihn einschreitende römisch 40 , sei als berufsmäßiger Parteienvertreter sowohl persönlich als auch im Namen der römisch 40 berechtigt gewesen, im unmittelbaren Tätigkeitsbereich von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, bzw. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG im Bereich der Sanierungsberatung einzuschreiten. Hierzu gehöre auch die Beratung über Entschuldungsmaßnahmen samt allen damit einhergehenden Begleitmaßnahmen wie zB die Interessenswahrung gegenüber Gläubigerschutzverbänden.
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, bzw. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, WTPG seien Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auch zur Vertretung in allen Verwaltungsverfahren und Wirtschaftsangelegenheiten für die zuständigen Behörden und Ämter berechtigt, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhingen. Die Vollmacht, auf die sich römisch 40 berufen habe, umfasse auch inhaltlich die vor der Datenschutzbehörde zu behandelnden Angelegenheiten des BF. Insofern spiele die Formulierung der durch den BF in weiterer Folge vorgelegten Vollmacht keine Rolle mehr. Diese umfasse aber jedenfalls auch die Vertretung in allen wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden, worunter auch die Vertretung vor der Datenschutzbehörde falle. Daraus folgt: Wie sich aus der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde ergibt, hatte diese aufgrund der Berufung des XXXX auf die Vollmacht des BF keine Zweifel über den Bestand der Vollmacht selbst (der Bevollmächtigung des XXXX durch XXXX ), sondern erachtete den sich aus dem Berufsrecht des XXXX als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ergebenden Umfang der Vollmacht als für das hier zu führende Verfahren für nicht ausreichend. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Mangelbehebungsauftrages vom 13.08.
1 DSG für Beschwerden aufgrund behaupteten Verstoßes gegen die DSGVO bzw. DSG zuständig ist, wobei hier eine Beschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung durch einen Negativeintrag betreffend ein Sanierungsverfahren gegenständlich ist. Der Umfang der sich aus dem Berufsrecht ergebenden Vollmacht ist nach den oben dargestellten Bestimmungen des WTBG zu beurteilen. Der BF berief sich in der Beschwerde einerseits darauf, das gegenständliche Verfahren sei der Sanierungsberatung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, zuzuordnen, andererseits als Beratung und Vertretung in allen Verwaltungsverfahren im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, zu qualifizieren. Der BF wandte sich gegenständlich an die Datenschutzbehörde, eine gesetzlich eingerichtete Bundesbehörde, die
Paragraph 24, Absatz eins, DSG für Beschwerden aufgrund behaupteten Verstoßes gegen die DSGVO bzw. DSG zuständig ist, wobei hier eine Beschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung durch einen Negativeintrag betreffend ein Sanierungsverfahren gegenständlich ist. Zwar steht dieses Verfahren augenscheinlich mit einer „Sanierung“ im unmittelbaren Zusammenhang, ein Verfahren vor der Datenschutzbehörde mit Bezug auf ein Sanierungsverfahren ist aber wohl nicht unter „Sanierungsberatung“ zu subsummieren. Allerdings umfasst der Berechtigungsumfang des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters auch die „Beratung und Vertretung in allen Verwaltungsverfahren, die mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen“. Von einem derartigen Zusammenhang ist bei einem Verfahren wegen Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung aufgrund eines Negativeintrags betreffend eines Sanierungsverfahrens aber jedenfalls auszugehen, sodass sich bereits aus dem Umfang des Berufsrechts die Berufung auf die erteilte Vollmacht des XXXX konkret auf das hier zu führende Verfahren vor der Datenschutzbehörde erstreckt. Allerdings umfasst der Berechtigungsumfang des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters auch die „Beratung und Vertretung in allen Verwaltungsverfahren, die mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen“. Von einem derartigen Zusammenhang ist bei einem Verfahren wegen Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung aufgrund eines Negativeintrags betreffend eines Sanierungsverfahrens aber jedenfalls auszugehen, sodass sich bereits aus dem Umfang des Berufsrechts die Berufung auf die erteilte Vollmacht des römisch 40 konkret auf das hier zu führende Verfahren vor der Datenschutzbehörde erstreckt. Insofern bedurfte es – mangels Zweifels der Behörde über den Bestand der Vollmacht selbst – keines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung durch den BF (der Umfang der Vollmacht ergibt sich - bezogen auf das hier zu führende Verfahren – aus dem Gesetz). Ungeachtet dessen ist die Beurteilung der belangten Behörde betreffend den Umfang der zusätzlich vorgelegten schriftlichen Vollmacht nicht zutreffend: Nach der oben vollständig wiedergegebenen Vollmacht vom 22.05.2018 umfasst diese „die Vertretung in allen steuerlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen sowie die Vertretung im Verfahren vor anderen Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten im Rahmen des Berechtigungsumfanges
1 Z 4 WTBG 2017 und § 2 Abs. 2 Z 3 sowie § 2 Abs. 3 Z 2 WTBG“. Die Ansicht der belangten Behörde, dass eine Vollmacht für allgemeine verwaltungsrechtliche und insbesondere datenschutzrechtliche Angelegenheiten nicht erteilt worden sei, weil sich die Vollmacht auf steuerliche, wirtschaftliche, arbeits- und sozialrechtliche und sonstige finanzrechtliche Angelegenheiten beziehe, ist nicht zu teilen: Zwar wird durch den BF ein Steuerberater ( XXXX GmbH) bevollmächtigt und im Kopf der Vollmacht ein Finanzamt sowie eine Steuernummer angegeben. Nach dem Vollmachtstext und insbesondere dessen einleitenden Sätzen umfasst die Vollmacht die Vertretung in allen steuerlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen. Wenn die belangte Behörde meint, dass aus dem Kontext die genannten „sonstigen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden“ im engen steuer- und wirtschaftsrechtlichen Zusammenhang stehen, ist sie darauf zu verweisen, dass durch eine Bevollmächtigung für ein Verfahren vor der Datenschutzbehörde aufgrund behaupteter Geheimhaltungsverletzung durch einen Negativeintrag betreffend ein Sanierungsverfahren ohnehin ein wirtschaftsrechtlicher Zusammenhang gegeben ist, sodass nach dem objektiven Erklärungswert auch der Urkunde eine gültige Bevollmächtigung des XXXX bzw der GmbH durch den BF besteht. Ungeachtet dessen ist die Beurteilung der belangten Behörde betreffend den Umfang der zusätzlich vorgelegten schriftlichen Vollmacht nicht zutreffend: Nach der oben vollständig wiedergegebenen Vollmacht vom 22.05.2018 umfasst diese „die Vertretung in allen steuerlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen sowie die Vertretung im Verfahren vor anderen Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten im Rahmen des Berechtigungsumfanges
Paragraph 2, WTBG 2017, insbesondere Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, WTBG 2017 und Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, WTBG“. Die Ansicht der belangten Behörde, dass eine Vollmacht für allgemeine verwaltungsrechtliche und insbesondere datenschutzrechtliche Angelegenheiten nicht erteilt worden sei, weil sich die Vollmacht auf steuerliche, wirtschaftliche, arbeits- und sozialrechtliche und sonstige finanzrechtliche Angelegenheiten beziehe, ist nicht zu teilen: Zwar wird durch den BF ein Steuerberater ( römisch 40 GmbH) bevollmächtigt und im Kopf der Vollmacht ein Finanzamt sowie eine Steuernummer angegeben. Nach dem Vollmachtstext und insbesondere dessen einleitenden Sätzen umfasst die Vollmacht die Vertretung in allen steuerlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen. Wenn die belangte Behörde meint, dass aus dem Kontext die genannten „sonstigen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden“ im engen steuer- und wirtschaftsrechtlichen Zusammenhang stehen, ist sie darauf zu verweisen, dass durch eine Bevollmächtigung für ein Verfahren vor der Datenschutzbehörde aufgrund behaupteter Geheimhaltungsverletzung durch einen Negativeintrag betreffend ein Sanierungsverfahren ohnehin ein wirtschaftsrechtlicher Zusammenhang gegeben ist, sodass nach dem objektiven Erklärungswert auch der Urkunde eine gültige Bevollmächtigung des römisch 40 bzw der GmbH durch den BF besteht. Der Beschwerde kommt daher Berechtigung zu. Aufgrund der nicht in Zweifel zu ziehenden Bevollmächtigung des XXXX bzw. der Steuerberatungs GmbH durch den BF war die belangte Behörde daher zu keiner Zurückweisung berechtigt, weshalb der bekämpfte Bescheid
GVG ersatzlos zu beheben war. Die belangte Partei wird daher das gesetzmäßige Verfahren zu führen haben. Der Beschwerde kommt daher Berechtigung zu. Aufgrund der nicht in Zweifel zu ziehenden Bevollmächtigung des römisch 40 bzw. der Steuerberatungs GmbH durch den BF war die belangte Behörde daher zu keiner Zurückweisung berechtigt, weshalb der bekämpfte Bescheid
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben war. Die belangte Partei wird daher das gesetzmäßige Verfahren zu führen haben. Auf das zum nahezu identischen Sachverhalt ergangene Erkenntnis vom 22.12.2012 zu GZ W 274 2247098-1 wird verwiesen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Da allein Rechtsfragen anhand des unstrittigen Akteninhalts zu erklären waren, bedurfte es einer solchen auch nicht. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung Einzelfallfragen der Auslegung von Parteienerklärungen im Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W274.2247084.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.