4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 10.07.2020 erfolgte eine Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX nach § 77 Abs. 1 Z 4 NAG, der Beschwerdeführer habe sich als EWR-Brüger am 21.01.2019 im Bundesgebiet niedergelasssen und es zumindest bis zum 30.06.2020 unterlassen, seine Niederlassung binnen vier Monaten ab seiner Einreise der Behörde anzuzeigen.Am 10.07.2020 erfolgte eine Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG, der Beschwerdeführer habe sich als EWR-Brüger am 21.01.2019 im Bundesgebiet niedergelasssen und es zumindest bis zum 30.06.2020 unterlassen, seine Niederlassung binnen vier Monaten ab seiner Einreise der Behörde anzuzeigen. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 20.07.2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, dem Beschwerdeführer mit, es sei aufgrund der gegen ihn ergangenen Anzeige nach § 77 Abs. 1 Z 4 NAG zulässig, ein Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 FPG zu verhängen. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen schriftlich zu seinen persönlichen Verhältnissen Stellung zu beziehen. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 20.07.2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, dem Beschwerdeführer mit, es sei aufgrund der gegen ihn ergangenen Anzeige nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG zulässig, ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu verhängen. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen schriftlich zu seinen persönlichen Verhältnissen Stellung zu beziehen. Am 29.07.2020 langte beim Bundesamt ein im Auftrag des Beschwerdeführers ergangenes Schreiben seines Dienstgebers vom 28.07.2020, in dem Stellung zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers bezogen wurde, ein. Dabei wurden ein Dienstvertrag, die E-Card sowie eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers vorgelegt. Mit im Spruch angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX wurde der Beschwerdeführer
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Mit im Spruch angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den am 03.09.2020 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 30.09.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 07.10.2020 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht
, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
GVG gehemmt.
Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt. § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: "Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1 Z 1 NAG zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Sohin kann nicht davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer würde aus den Gründen des § 55 Abs. 1 NAG das Niederlassungsrecht fehlen (vgl. VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690).Der Beschwerdeführer ist seit 24.04.2019 in Österreich durchgehend sozialversichert erwerbstätig und damit Arbeitnehmer iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Er ist als EWR-Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und in Österreich Arbeitnehmer ist,
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Sohin kann nicht davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer würde aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz eins, NAG das Niederlassungsrecht fehlen vergleiche VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Es schadet dabei nicht, dass der Beschwerdeführer seine Niederlassung nicht entsprechend der Bestimmung des § 53 Abs. 1 NAG binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde angezeigt hat. Die Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger dient
1 Z 1 NAG als Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate und hat lediglich deklaratorische Wirkung (vgl. dazu etwa 26.04.2016, Ra 2015/09/0137 zur Dokumentation des Aufenthaltsrechts
Dasselbe gilt etwa für eine Daueraufenthaltskarte, mit der kein konstitutiver Aufenthaltstitel erteilt, sondern ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht dokumentiert wird (vgl. VwGH 07.07.2021, Ra 2020/22/0252). Insofern hat die belangte Behörde bei ihren Ausführungen im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer könne sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht unter Berücksichtigung der §§ 51 und 53 NAG nicht in Anspruch nehmen und sei nach § 66 Abs. 1 FPG eine Ausweisung zu erlassen, die Rechtslage verkannt. Überdies wurde dem Beschwerdeführer am 01.10.2020 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt und erfüllt er zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 NAG.Es schadet dabei nicht, dass der Beschwerdeführer seine Niederlassung nicht entsprechend der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, NAG binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde angezeigt hat. Die Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger dient
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, NAG als Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate und hat lediglich deklaratorische Wirkung vergleiche dazu etwa 26.04.2016, Ra 2015/09/0137 zur Dokumentation des Aufenthaltsrechts
Paragraph 54, NAG). Dasselbe gilt etwa für eine Daueraufenthaltskarte, mit der kein konstitutiver Aufenthaltstitel erteilt, sondern ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht dokumentiert wird vergleiche VwGH 07.07.2021, Ra 2020/22/0252). Insofern hat die belangte Behörde bei ihren Ausführungen im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer könne sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 und 53 NAG nicht in Anspruch nehmen und sei nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG eine Ausweisung zu erlassen, die Rechtslage verkannt. Überdies wurde dem Beschwerdeführer am 01.10.2020 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt und erfüllt er zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, NAG. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 FPG lagen daher weder zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz eins, FPG lagen daher weder zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Demnach war sowohl die Ausweisung als auch der darauf aufbauende Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubs aufzuheben. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W285.2235762.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.