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{'item': 'W285 2235762-1'}

Obsah (10)Art 133§ 66§ 70§ 55§§ 51§ 54§ 8§ 9§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW285 2235762-1 Spruch, W285 2235762-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 10.07.2020 erfolgte eine Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX nach § 77 Abs. 1 Z 4 NAG, der Beschwerdeführer habe sich als EWR-Brüger am 21.01.2019 im Bundesgebiet niedergelasssen und es zumindest bis zum 30.06.2020 unterlassen, seine Niederlassung binnen vier Monaten ab seiner Einreise der Behörde anzuzeigen.Am 10.07.2020 erfolgte eine Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG, der Beschwerdeführer habe sich als EWR-Brüger am 21.01.2019 im Bundesgebiet niedergelasssen und es zumindest bis zum 30.06.2020 unterlassen, seine Niederlassung binnen vier Monaten ab seiner Einreise der Behörde anzuzeigen. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 20.07.2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, dem Beschwerdeführer mit, es sei aufgrund der gegen ihn ergangenen Anzeige nach § 77 Abs. 1 Z 4 NAG zulässig, ein Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 FPG zu verhängen. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen schriftlich zu seinen persönlichen Verhältnissen Stellung zu beziehen. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 20.07.2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, dem Beschwerdeführer mit, es sei aufgrund der gegen ihn ergangenen Anzeige nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG zulässig, ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu verhängen. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen schriftlich zu seinen persönlichen Verhältnissen Stellung zu beziehen. Am 29.07.2020 langte beim Bundesamt ein im Auftrag des Beschwerdeführers ergangenes Schreiben seines Dienstgebers vom 28.07.2020, in dem Stellung zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers bezogen wurde, ein. Dabei wurden ein Dienstvertrag, die E-Card sowie eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers vorgelegt. Mit im Spruch angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX wurde der Beschwerdeführer

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Mit im Spruch angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den am 03.09.2020 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 30.09.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 07.10.2020 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn (vgl. Fremdenregisterauszug vom 12.05.2022; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.05.2022).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn vergleiche Fremdenregisterauszug vom 12.05.2022; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.05.2022). Er lebt seit dem 21.01.2019 in Österreich und ist seit diesem Datum im Bundesgebiet durchgehend hauptwohnsitzgemeldet (vgl. Stellungnahme zum Parteiengehör vom 28.07.2020, AS 13, Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.05.2022).Er lebt seit dem 21.01.2019 in Österreich und ist seit diesem Datum im Bundesgebiet durchgehend hauptwohnsitzgemeldet vergleiche Stellungnahme zum Parteiengehör vom 28.07.2020, AS 13, Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.05.2022). Der Beschwerdeführer unterließ es, sich binnen vier Monaten nach seiner Niederlassung in Österreich bei der Behörde anzumelden und erfolgte deshalb am 10.07.2020 eine Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX nach § 77 Abs. 1 Z 4 NAG (vgl. Anzeige vom 10.07.2020, AS 3).Der Beschwerdeführer unterließ es, sich binnen vier Monaten nach seiner Niederlassung in Österreich bei der Behörde anzumelden und erfolgte deshalb am 10.07.2020 eine Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG vergleiche Anzeige vom 10.07.2020, AS 3). Am 10.09.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beim Amt der XXXX Landesregierung und wurde ihm diese am 01.10.2020 ausgestellt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 12.05.2022). Am 10.09.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beim Amt der römisch 40 Landesregierung und wurde ihm diese am 01.10.2020 ausgestellt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 12.05.2022). Der Beschwerdeführer ist seit 24.04.2019 als Facharbeiter in einem im Bundesgebiet ansässigen Unternehmen für Fahrzeughandel und -vermietung unselbstständig tätig und ist in Österreich krankenversichert. Seine Mutter sowie seine Schwestern leben seit 35 Jahren im Bundesgebiet, seine Frau wohnt hingegen mit seinem Kind in Ungarn und fährt der Beschwerdeführer deswegen jedes zweite Wochenende in den Herkunftsstaat (vgl. Stellungnahme zum Parteiengehör vom 28.07.2020, AS 13; Dienstvertrag vom 01.07.2020, AS 29ff).Der Beschwerdeführer ist seit 24.04.2019 als Facharbeiter in einem im Bundesgebiet ansässigen Unternehmen für Fahrzeughandel und -vermietung unselbstständig tätig und ist in Österreich krankenversichert. Seine Mutter sowie seine Schwestern leben seit 35 Jahren im Bundesgebiet, seine Frau wohnt hingegen mit seinem Kind in Ungarn und fährt der Beschwerdeführer deswegen jedes zweite Wochenende in den Herkunftsstaat vergleiche Stellungnahme zum Parteiengehör vom 28.07.2020, AS 13; Dienstvertrag vom 01.07.2020, AS 29ff). Insgesamt ergeben sich im Bundesgebiet ab Dezember 2017 nachfolgende Sozialversicherungszeiten des Beschwerdeführers (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.01.2022):Insgesamt ergeben sich im Bundesgebiet ab Dezember 2017 nachfolgende Sozialversicherungszeiten des Beschwerdeführers vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.01.2022): - 12.12.2017-17.12.2017 Arbeiter - 06.08.2018-22.09.2018 Arbeiter - 29.10.2018-25.02.2019 Arbeiter - 24.04.2019-laufend Arbeiter Der Beschwerdeführer verfügt über eine österreichische E-Card und ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Kopie seiner E-Card, AS 25, Strafregisterauszug vom 12.05.2022). Der Beschwerdeführer verfügt über eine österreichische E-Card und ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Kopie seiner E-Card, AS 25, Strafregisterauszug vom 12.05.2022).
  2. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Entgegen der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellung, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen bulgarischen Staatsangehörigen, war festzustellen, dass dieser die ungarische Staatsbürgerschaft besitzt, da dies aus dem Akteninhalt, insbesondere eines Auszugs aus dem Zentralen Fremdenregister sowie den Angaben des Beschwerdeführers eindeutig hervorgeht. Wie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen ist, verfügt der Beschwerdeführer über einen ungarischen Personalausweis, dieser ist jedoch nicht aktenkundig. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe keine familiären Bezugspunkte zu Österreich, war festzustellen, dass seine Mutter und Schwester seit 35 Jahren im Bundesgebiet leben, zumal er dies in seiner Stellungnahme vom 28.07.2020 vorbrachte. Dass die in der Stellungnahme gemachten Angaben glaubhaft sind, hielt das Bundesamt im angefochtenen Bescheid sogar fest (AS 43). Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister, die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde: § 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG lauten: "

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."

§ 55Abs.

3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8Vw

GVG gehemmt.

Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt. § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: "Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen."
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen." Der Beschwerdeführer ist seit 24.04.2019 in Österreich durchgehend sozialversichert erwerbstätig und damit Arbeitnehmer iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG. Er ist als EWR-Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und in Österreich Arbeitnehmer ist,

§ 51Abs.

1 Z 1 NAG zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Sohin kann nicht davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer würde aus den Gründen des § 55 Abs. 1 NAG das Niederlassungsrecht fehlen (vgl. VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690).Der Beschwerdeführer ist seit 24.04.2019 in Österreich durchgehend sozialversichert erwerbstätig und damit Arbeitnehmer iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Er ist als EWR-Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und in Österreich Arbeitnehmer ist,

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Sohin kann nicht davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer würde aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz eins, NAG das Niederlassungsrecht fehlen vergleiche VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Es schadet dabei nicht, dass der Beschwerdeführer seine Niederlassung nicht entsprechend der Bestimmung des § 53 Abs. 1 NAG binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde angezeigt hat. Die Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger dient

§ 9Abs.

1 Z 1 NAG als Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate und hat lediglich deklaratorische Wirkung (vgl. dazu etwa 26.04.2016, Ra 2015/09/0137 zur Dokumentation des Aufenthaltsrechts

§ 54NAG).

Dasselbe gilt etwa für eine Daueraufenthaltskarte, mit der kein konstitutiver Aufenthaltstitel erteilt, sondern ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht dokumentiert wird (vgl. VwGH 07.07.2021, Ra 2020/22/0252). Insofern hat die belangte Behörde bei ihren Ausführungen im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer könne sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht unter Berücksichtigung der §§ 51 und 53 NAG nicht in Anspruch nehmen und sei nach § 66 Abs. 1 FPG eine Ausweisung zu erlassen, die Rechtslage verkannt. Überdies wurde dem Beschwerdeführer am 01.10.2020 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt und erfüllt er zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 NAG.Es schadet dabei nicht, dass der Beschwerdeführer seine Niederlassung nicht entsprechend der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, NAG binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde angezeigt hat. Die Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger dient

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, NAG als Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate und hat lediglich deklaratorische Wirkung vergleiche dazu etwa 26.04.2016, Ra 2015/09/0137 zur Dokumentation des Aufenthaltsrechts

Paragraph 54, NAG). Dasselbe gilt etwa für eine Daueraufenthaltskarte, mit der kein konstitutiver Aufenthaltstitel erteilt, sondern ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht dokumentiert wird vergleiche VwGH 07.07.2021, Ra 2020/22/0252). Insofern hat die belangte Behörde bei ihren Ausführungen im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer könne sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 und 53 NAG nicht in Anspruch nehmen und sei nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG eine Ausweisung zu erlassen, die Rechtslage verkannt. Überdies wurde dem Beschwerdeführer am 01.10.2020 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt und erfüllt er zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, NAG. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 FPG lagen daher weder zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz eins, FPG lagen daher weder zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Demnach war sowohl die Ausweisung als auch der darauf aufbauende Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubs aufzuheben. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W285.2235762.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.