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{'item': 'W296 2255197-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW296 2255197-1 Spruch, W296 2255197-1/4Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d

§ 2Abs.

1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I), noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs.

§ 2Abs.

1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II) zuerkannt, es wurde zudem kein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gem. § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III) erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und festgestellt (Spruchpunkt IV), dass gem. § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist (Spruchpunkt V) bzw. wurde gem. § 55 Abs. 1a Fremdenpoliziegesetz 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI) und zudem die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt VII).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins), noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) zuerkannt, es wurde zudem kein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei) erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und festgestellt (Spruchpunkt römisch vier), dass gem. Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf) bzw. wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpoliziegesetz 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs) und zudem die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben). Das Bundesamt führte im Bescheid im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in einem Grundversorgungsquartier wohnen und Leistungen aus der Grundversorgung beziehen würde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich wäre auf eine vorsätzlichmissbräuchliche Antragstellung und einen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen, wobei er keine Familien- oder nahen Angehörigen in Österreich hätte und der Grad der Integration keinesfalls so hoch wäre, dass sich daraus ein Aufenthaltstitel ableiten ließe. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, da dies im Sinne eines geordneten Fremdenwesens geboten sei.Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, da dies im Sinne eines geordneten Fremdenwesens geboten sei., Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Kenia von dem Politiker und Parlamentsabgeordneten “Kiwani Ngunjiri“ aus politischen und privaten Gründen verfolgt werden würde, zu welchem unzureichend recherchiert worden wäre. Das Bundesamt hätte den unvertretenen Beschwerdeführer weiters nicht manuduziert, welche Stellung/Wichtigkeit „Länderinformationen“ für die Beschweierlassung iFm von „Länderfeststellungen“ hätten, diese im gegenständlichen Falle mangelhaft wären und der Beschwerdeführer zudem in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da er nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, auf die Feststellungen zu Kenia zu reagieren. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein kenianischer Staatsangehöriger, reiste am XXXX mit einem Visum legal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer, ein kenianischer Staatsangehöriger, reiste am römisch 40 mit einem Visum legal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die zuständige Behörde kam zur Ansicht, dass dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs.

§ 2Abs.

1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I), noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs.

§ 2Abs.

1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II) zuzuerkennen ist, es wurde auch kein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gem. § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III) erteilt, gegen dern Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und festgestellt (Spruchpunkt IV), dass gem. § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist (Spruchpunkt V) bzw. wurde gem. § 55 Abs. 1a Fremdenpoliziegesetz 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI) und zudem die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt VII).Die zuständige Behörde kam zur Ansicht, dass dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins), noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) zuzuerkennen ist, es wurde auch kein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei) erteilt, gegen dern Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und festgestellt (Spruchpunkt römisch vier), dass gem. Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf) bzw. wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpoliziegesetz 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs) und zudem die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben). Der Beschwerdeführer hält sich seit XXXX durchgehend in Österreich auf. Er geht in Österreich keiner dauerhaften Beschäftigung nach, er verfügt hier über keine Existenzgrundlage, nur über unzureichende Barmittel und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung, datiert mit XXXX vor, dass er zum Zeitpunkt des Ausstellungsdatums der Bestätigung seit XXXX ehrenamtlich beim Roten Kreuz im Seniorenheim Hallwang tätig war. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig und in Österreich auch nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer hält sich seit römisch 40 durchgehend in Österreich auf. Er geht in Österreich keiner dauerhaften Beschäftigung nach, er verfügt hier über keine Existenzgrundlage, nur über unzureichende Barmittel und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung, datiert mit römisch 40 vor, dass er zum Zeitpunkt des Ausstellungsdatums der Bestätigung seit römisch 40 ehrenamtlich beim Roten Kreuz im Seniorenheim Hallwang tätig war. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig und in Österreich auch nicht vorbestraft. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Rechtliche Beurteilung: Zu A): Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung § 18 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 18, BFA-VG lautet auszugsweise: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.Paragraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
  3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht. […]
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet: „Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG im Jahre 2017 mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei – als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG – nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; die Verfahrensparteien können eine Entscheidung aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen (vgl. § 18 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG).Der Gesetzgeber novellierte Paragraph 18, BFA-VG im Jahre 2017 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei – als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG – nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; die Verfahrensparteien können eine Entscheidung aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen vergleiche Paragraph 18, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG). Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung ist nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung ist nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides, mit dem gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Die Prüfung beschränkt sich sohin auf jene Teile des Beschwerdevorbringens, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).Die Prüfung beschränkt sich sohin auf jene Teile des Beschwerdevorbringens, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (Paragraph 27, VwGVG). Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, d.h. hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkten des Bescheides, erfolgt gesondert zu einem späteren Zeitpunkt. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Entscheidung vom XXXX bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und für diesen bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei und eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei, zumal auch dem Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg bescheiden sei und ihm auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe. Es sei diesem sohin zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Entscheidung vom römisch 40 bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und für diesen bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei und eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei, zumal auch dem Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg bescheiden sei und ihm auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe. Es sei diesem sohin zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Des Weiteren stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf den Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. An das Vorliegen der Offensichtlichkeit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (Filzwieder/Frank/Kloiblmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 18, K3). Eine Offensichtlichkeit ist nur gegeben, wenn der Asylantrag eindeutig jeder Grundlage entbehrt, es somit „unmittelbar einsichtig“ ist und sich das Urteil quasi „aufdrängt“ (Filzwieder/Frank/Kloiblmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, §18, E 1; VwGH vom 06.05.2004, 2002/20/0361). Es ist daher zwingend zwischen „schlichter“ und „offensichtlicher“ Unglaubwürdigkeit zu unterschieden und ist hierauf in der Des Weiteren stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. An das Vorliegen der Offensichtlichkeit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (Filzwieder/Frank/Kloiblmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 18,, K3). Eine Offensichtlichkeit ist nur gegeben, wenn der Asylantrag eindeutig jeder Grundlage entbehrt, es somit „unmittelbar einsichtig“ ist und sich das Urteil quasi „aufdrängt“ (Filzwieder/Frank/Kloiblmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, §18, E 1; VwGH vom 06.05.2004, 2002/20/0361). Es ist daher zwingend zwischen „schlichter“ und „offensichtlicher“ Unglaubwürdigkeit zu unterschieden und ist hierauf in der , Begründung des Bescheides Bezug zu nehmen (Filzwieder/Frank/Kloiblmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, §18, E2). Bereits eine umfassende Beweiswürdigung, die ihrerseits im Ergebnis zur (bloßen) fehlenden Glaubhaftigkeit eines behaupteten Sachverhalts gelangt, liegt außerhalb dieses Maßstabs (vgl. zB VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).Begründung des Bescheides Bezug zu nehmen (Filzwieder/Frank/Kloiblmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, §18, E2). Bereits eine umfassende Beweiswürdigung, die ihrerseits im Ergebnis zur (bloßen) fehlenden Glaubhaftigkeit eines behaupteten Sachverhalts gelangt, liegt außerhalb dieses Maßstabs vergleiche zB VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214)., Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Gemäß leg.cit. hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß leg.cit. hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer, ein kenianischer Staatsangehöriger, reiste legal am XXXX nach Österreich ein. Seit diesem Zeitpunkt hält er sich durchgehend in Österreich auf. Er stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein kenianischer Staatsangehöriger, reiste legal am römisch 40 nach Österreich ein. Seit diesem Zeitpunkt hält er sich durchgehend in Österreich auf. Er stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine ZMR-Abfrage vom 23.05.2022 ergab, dass er seit demselben Tage in Österreich in einer von XXXX (Schwester des Beschwerdeführers, Erstbefragung bei der Polizei - Aktseiten 13 und 17 und Einladungsschreiben der Schwester Aktseite 101 samt abgelichteten Ausweise auf Aktseite 103), geb. XXXX gemieteten Wohnung in XXXX wohnt. Dort ist er für die Behörden auch erreichbar. Eine ZMR-Abfrage vom 23.05.2022 ergab, dass er seit demselben Tage in Österreich in einer von römisch 40 (Schwester des Beschwerdeführers, Erstbefragung bei der Polizei - Aktseiten 13 und 17 und Einladungsschreiben der Schwester Aktseite 101 samt abgelichteten Ausweise auf Aktseite 103), geb. römisch 40 gemieteten Wohnung in römisch 40 wohnt. Dort ist er für die Behörden auch erreichbar. Bei jenen vom Bundesamt im Bescheid festgestellten abweichenden Schilderungen handelt es sich allenfalls um „schlichte“ Unglaubwürdigkeiten. Das Bundesamt legte jedoch nicht dar, dass im gegenständlichen Fall besondere Umstände vorliegen, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung nicht gleichzusetzen sind, sondern über diese hinausgehen. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden. Daher war der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nicht getroffen werden. Daher war der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W296.2255197.1.00

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