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{'item': 'G312 2246520-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlG312 2246520-1 SpruchG312 2246520-1/14E, G312 2246520-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.06.2021 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: BF) in der Zeit von 01.06.2021 bis 12.07.2021 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen ist.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.06.2021 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des römisch 40 (im Folgenden: BF) in der Zeit von 01.06.2021 bis 12.07.2021 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ausgeschlossen ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die ihm zugewiesene Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma XXXX (im Folgenden: Firma B) abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die ihm zugewiesene Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 (im Folgenden: Firma B) abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht könnten nicht berücksichtigt werden. Dagegen richtet sich die mit 24.06.2021 datierte und fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF, welche damit begründet wurde, dass ihm nur eine Vollzeitbeschäftigung bei der Firma B angeboten worden sei, wohingegen er als pflegender Angehöriger nur 20 - 30 Wochenstunden arbeiten könne. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX , XXXX , wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Der BF stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, welcher samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten von der belangten Behörde am 20.09.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Am 17.01.2022 und 07.03.2022 fanden am Bundesverwaltungsgericht öffentliche, mündliche Verhandlungen im Beisein des BF, einer Mitarbeiterin der Firma B als Zeugin sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF steht wieder seit 19.05.2018 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe. Das letzte länger andauernde unselbständige Dienstverhältnis (länger als sechs Monate) bei der Firma XXXX Versicherung endete am 30.04.2018.1.
  3. Der BF steht wieder seit 19.05.2018 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe. Das letzte länger andauernde unselbständige Dienstverhältnis (länger als sechs Monate) bei der Firma römisch 40 Versicherung endete am 30.04.
  4. 1.
  5. Der BF absolvierte nach der Pflichtschule eine Lehre zum Koch und schloss diese mit der LAP ab. Er besuchte zahlreiche Aus- und Weiterbildungen, unter anderem zum diätisch ausgebildet diplomierten Koch und verfügt über eine langjährige Erfahrung als Koch, als Küchenleiter sowie als Versicherungsberater im Außendienst. 1.
  6. Der BF leidet an einem Lendenwirbelsyndrom, welches auf fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen betreffend die Facetten L4-S1 sowie die Bandscheiben L5/S1 beruht. Aufgrund dieses Leidens ist dem BF die Verrichtung von körperlichen Arbeiten nur eingeschränkt möglich. Das Heben von schweren Lasten ist nicht möglich. 1.
  7. Dem BF wurde am 17.05.2021 eine Beschäftigung als Hilfskraft im Reinigungsbereich bei der Firma B mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn ab 01.06.2021 von der belangten Behörde zugewiesen. Diese Tätigkeit umfasste neben der Reinigung von privaten Haushalten auch die Reinigung von Stiegenhäusern in Mehrparteienhäusern und von Einrichtungen wie Schulen und Gemeinden. Diese Tätigkeit ist dem BF aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht zumutbar.
  8. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem Schreiben des XXXX vom XXXX .01.2022, dem Ärztlichen Befundbericht von XXXX vom 09.02.2021, dem Röntgenbefund von XXXX vom 04.02.2021 sowie den Angaben des BF in den Beschwerdeverhandlungen.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem Schreiben des römisch 40 vom römisch 40 .01.2022, dem Ärztlichen Befundbericht von römisch 40 vom 09.02.2021, dem Röntgenbefund von römisch 40 vom 04.02.2021 sowie den Angaben des BF in den Beschwerdeverhandlungen.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für die Zeit vom 01.06.2021 bis 12.07.2021 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen hat. Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für die Zeit vom 01.06.2021 bis 12.07.2021 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ausgeschlossen hat. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
  11. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  12. die Anwartschaft erfüllt und
  13. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Die genannten Bestimmungen sind gemäß Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Wenn eine im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe stehende arbeitslose Person eine zumutbare Beschäftigung im Sinn des § 9 Abs. 1 AlVG 1977 nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so hat dies gemäß § 10 Abs. 1 AlVG 1977 (in Hinblick auf die Notstandshilfe iVm. § 38 AlVG 1977) den temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zur Folge (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/08/0190).Wenn eine im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe stehende arbeitslose Person eine zumutbare Beschäftigung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG 1977 nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so hat dies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG 1977 (in Hinblick auf die Notstandshilfe in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG 1977) den temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zur Folge vergleiche VwGH 17.02.2022, Ra 2020/08/0190). Voraussetzung für den Verlust des Arbeitslosengeldes ist somit, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG ist. Eine Beschäftigung ist demnach zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist und ihre Gesundheit nicht gefährdet.Voraussetzung für den Verlust des Arbeitslosengeldes ist somit, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist. Eine Beschäftigung ist demnach zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist und ihre Gesundheit nicht gefährdet. Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (VwGH 17.02.2022, Ra 2020/08/0190).Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (VwGH 17.02.2022, Ra 2020/08/0190). Unstrittig ist, dass dem BF ein Vermittlungsvorschlag der belangten Behörde als Hilfskraft im Reinigungsdienst übermittelt wurde und sich der BF entsprechend bewarb. Strittig ist jedoch, ob der BF die Aufnahme der Beschäftigung als Reinigungskraft zu Recht ablehnte. Gegenständlich umfasste die zugewiesene Beschäftigung als Reinigungskraft nicht nur die Reinigung von Privathaushalten, sondern auch die Reinigung von Stiegenhäusern sowie von Einrichtungen wie Schulen und Gemeinden. Dies wurde von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben. Diese Arbeiten erfordern körperliche Anstrengungen - wie oftmaliges Bücken, Hocken und Strecken - welche dem BF aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen (Lendenwirbelsyndrom mit starken Schmerzen) nicht zumutbar sind. Da die zugewiesene Tätigkeit als Reinigungskraft für den BF nicht zumutbar war, war er nicht verpflichtet, diese Beschäftigung anzunehmen. Der Ausspruch über den Verlust der Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG erfolgte daher zu Unrecht.Da die zugewiesene Tätigkeit als Reinigungskraft für den BF nicht zumutbar war, war er nicht verpflichtet, diese Beschäftigung anzunehmen. Der Ausspruch über den Verlust der Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, AlVG erfolgte daher zu Unrecht. Der Beschwerde des BF war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2246520.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.