Obsah (10)
Art 133§§ 24§ 14§ 7§ 36a§ 36b§ 2§ 12§ 25§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlG312 2246817-1 SpruchG312 2246817-1/9E, G312 2246817-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX .06.2021 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes von XXXX (im Folgenden: BF) für den Zeitraum von 01.01.2018 - 23.01.2018, 06.02.2018 - 02.04.2018, 13.12.2018 - 05.02.2019 und 11.03.2019 - 12.03.2019
§§ 24Abs. 2 i
Vm 25 Abs. 1 AIVG widerrufen wird und er zur Rückzahlung in der Höhe von EUR 4.047,08 verpflichtet ist.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 .06.2021 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes von römisch 40 (im Folgenden: BF) für den Zeitraum von 01.01.2018 - 23.01.2018, 06.02.2018 - 02.04.2018, 13.12.2018 - 05.02.2019 und 11.03.2019 - 12.03.2019
Paragraphen 24, Absatz 2, in Verbindung mit 25 Absatz eins, AIVG widerrufen wird und er zur Rückzahlung in der Höhe von EUR 4.047,08 verpflichtet ist. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er vom 01.05.2016 bis 31.08.2019 bei der SVA (nunmehr: Sozialversicherung der Selbständigen, kurz: SVS) als selbständig Erwerbstätiger pflichtversichert gewesen sei. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF durch seine Rechtsvertreterin vom 05.07.2021, welche damit begründet wurde, dass er in diesem Zeitraum aus seinem Gewerbe keine Einkünfte wie auch keine selbständige Tätigkeit entfaltet habe. Am 18.08.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AIVG ab.Am 18.08.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AIVG ab. Mit Schriftsatz vom 03.09.2021 beantragte der BF durch seine Rechtsvertretung die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 29.09.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 14.02.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF mit seiner Rechtsvertretung und einem Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.03.2022 wurden die Einkommenssteuerdaten des BF für das Jahr 2018 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Die belangte Behörde führte aus, dass eine Verjährung nicht eingetreten sei, da der Einkommenssteuerbescheid erst mit 24.02.2022 erlassen worden sei bzw. die Behörde erst durch eine Abfrage am 30.03.2022 davon Kenntnis erlangt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF stand in folgenden Zeiträumen in Bezug von Arbeitslosengeld in folgenden Höhen: 01.01.2018 - 23.01.2018 23 Tage x EUR 29,68 = EUR 682,64 06.02.2018 - 02.04.2018 56 Tage x EUR 29,68 = EUR 1.662,08 13.12.2018 - 05.02.2019 55 Tage x EUR 29,68 = EUR 1.632,40 11.03.2019 - 12.03.2019 2 Tage x EUR 34,98 = EUR 69,96 Gesamtsumme EUR 4.047,
- 1.
- Der BF hatte das Gewerbe Bau von 05.09.2016 bis 17.12.2018 (Ruhendmeldung) und das Gewerbe der Hausbetreuertätigkeit von 01.05.2016 bis 19.08.2019 (Löschung) angemeldet. Im Dachverband der Sozialversicherungsträger ist die Pflichtversicherung des BF nach dem GSVG bis 19.08.2019 gespeichert. Das Bestehen der Pflichtversicherung wurde von der SVS mit Hinweis auf die Gewerbeanmeldungen des BF bestätigt. 1.
- Der BF machte folgende Angaben vor der Behörde: In seiner Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz vom 14.08.2017 bezifferte der BF sein Einkommen und seinen Umsatz für den Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2018 mit „0“. In seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 14.12.2017 beantwortete er die Frage, ob er selbständig erwerbstätig sei und dafür eine Gewerbeberechtigung benötige, mit „Ja“. Am 14.12.2017 gab der BF vor der belangten Behörde an, dass er seit Juni kein Gewerbe mehr angemeldet habe und nicht wisse, warum das Kleingewerbe noch als laufend aufscheine. Am 17.01.2018 gab der BF vor der belangten Behörde an, dass er mit 15.07.2017 seine Selbständigkeit beendet habe und das Baugewerbe ruhend gemeldet habe. Die Gewerbeberechtigung sei noch aufrecht, jedoch erziele er daraus kein Einkommen. In seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 17.12.2018 beantwortete er die Frage, ob er selbständig erwerbstätig sei und dafür eine Gewerbeberechtigung benötige, mit „Nein“. 1.
- An 18.07.2020 wurde die belangte Behörde durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger darüber verständigt, dass der BF bis 31.08.2019 als selbständiger Erwerbstätiger zur Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG angemeldet war. Mit Schreiben vom 27.07.2020 wurde der BF von der Einleitung des Verfahrens hinsichtlich einer möglichen Rückforderung des Arbeitslosengeldes aufgrund der Pflichtversicherung nach dem GSVG informiert und aufgefordert, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Der BF kam dieser Aufforderung nicht nach. 1.
- Im Jahr 2018 erzielte der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.090,
- Der vorliegende Einkommensteuerbescheid 2018 wurde durch die Finanzbehörde am 24.02.2022 ausgestellt.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Hinsichtlich des Gewerbes des BF bestätigte die Rechtsvertreterin in ihrem E-Mail vom 09.03.2022, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund des (damals) aufrechten Gewerbes der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlag. Die Ausstellung des vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2018 sowie die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergibt sich aus dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Recht widerrufen und rückgefordert hat. 3.
- Zum Anspruch auf Arbeitslosengeld Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
§ 7Abs. 1 Al
VG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. § 12 AlVG, Arbeitslosigkeit lautet auszugsweise:Paragraph 12, AlVG, Arbeitslosigkeit lautet auszugsweise:
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. (…)
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
- b)wer selbständig erwerbstätig ist; (…)
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; (…)
- c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
§ 36b
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; (…) 3.1.1. Zur Pflichtversicherung nach dem GSVG Gegenständlich liegt kein rechtskräftiger Bescheid der SVS über eine Pflichtversicherung des BF nach dem GSVG vor. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht die Pflichtversicherung selbst als Vorfrage zu beurteilen (vgl. VwGH 14.03.2013, 2012/08/0025):Gegenständlich liegt kein rechtskräftiger Bescheid der SVS über eine Pflichtversicherung des BF nach dem GSVG vor. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht die Pflichtversicherung selbst als Vorfrage zu beurteilen vergleiche VwGH 14.03.2013, 2012/08/0025): Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war der BF Inhaber von Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe Bau (05.09.2016 bis 17.12.2018) und das Gewerbe der Hausbetreuertätigkeit (01.05.2016 bis 19.08.2019). Der BF war daher
§ 2Abs.
1 WKG Mitglied der Wirtschaftskammer.Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war der BF Inhaber von Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe Bau (05.09.2016 bis 17.12.2018) und das Gewerbe der Hausbetreuertätigkeit (01.05.2016 bis 19.08.2019). Der BF war daher
Paragraph 2, Absatz eins, WKG Mitglied der Wirtschaftskammer. Hinsichtlich der Einwände in der Beschwerde, wonach der BF keine Erwerbstätigkeit entfaltete, ist auszuführen, dass es für die Kammermitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 WKG genügt, dass die betreffende Person ein Unternehmen des Gewerbes "zu betreiben berechtigt" ist, es auf die tatsächliche Ausübung jedoch nicht ankommt (vgl. VwGH, 16.02.2011, 2007/08/0137).Hinsichtlich der Einwände in der Beschwerde, wonach der BF keine Erwerbstätigkeit entfaltete, ist auszuführen, dass es für die Kammermitgliedschaft nach Paragraph 2, Absatz eins, WKG genügt, dass die betreffende Person ein Unternehmen des Gewerbes "zu betreiben berechtigt" ist, es auf die tatsächliche Ausübung jedoch nicht ankommt vergleiche VwGH, 16.02.2011, 2007/08/0137).
§ 2Abs.
1 Z 1 GSVG sind die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Als Inhaber von Gewerbeberechtigungen bis 19.08.2019 war der BF Mitglied der Wirtschaftskammer und unterlag somit
§ 2Abs.
1 Z 1 GSVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung. Das Bestehen der Pflichtversicherung wurde sowohl von Seiten der SVS als auch von Seiten der Rechtsvertreterin des BF bestätigt. Als Inhaber von Gewerbeberechtigungen bis 19.08.2019 war der BF Mitglied der Wirtschaftskammer und unterlag somit
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung. Das Bestehen der Pflichtversicherung wurde sowohl von Seiten der SVS als auch von Seiten der Rechtsvertreterin des BF bestätigt. 3.1.
- Zum Ausschluss der Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit verlangt neben der Beendigung der Erwerbstätigkeit jedenfalls auch das Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung (§ 12 Abs 1 Z 2 AlVG). Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt Arbeitslosigkeit aus, selbst wenn nur eine iSd § 12 Abs 6 AlVG „geringfügige Erwerbstätigkeit“ ausgeübt wird (vgl VwGH
- 2011, 2009/08/0195,
- 2012, 2009/08/0155). Solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung fortbesteht, kommt es darauf, ob und in welcher Höhe Einkünfte erzielt werden, nicht an (zB Bestehen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG wegen Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer; vgl VwGH
- 2012, 2009/08/0155;
- 2012, 2011/08/0194), (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu § 12 AlVG Rz 302/1).Arbeitslosigkeit verlangt neben der Beendigung der Erwerbstätigkeit jedenfalls auch das Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG). Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt Arbeitslosigkeit aus, selbst wenn nur eine iSd Paragraph 12, Absatz 6, AlVG „geringfügige Erwerbstätigkeit“ ausgeübt wird vergleiche VwGH
- 2011, 2009/08/0195,
- 2012, 2009/08/0155). Solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung fortbesteht, kommt es darauf, ob und in welcher Höhe Einkünfte erzielt werden, nicht an (zB Bestehen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG wegen Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer; vergleiche VwGH
- 2012, 2009/08/0155;
- 2012, 2011/08/0194), vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 12, AlVG Rz 302/1). Da der BF
§ 2Abs.
1 Z 1 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag, gilt er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
§ 12Abs. 1 Z 2 Al
VG nicht als arbeitslos. Da der BF
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag, gilt er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG nicht als arbeitslos. Die Einwände, dass er in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen keine Einkünfte erzielte, gehen daher ins Leere, da eine Pflichtversicherung nach dem GSVG, die Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG - unabhängig von der Höhe der Einkünfte - jedenfalls ausschließt (vgl. auch VwGH 09.12.2020, Ra 2020/08/0092). Zudem erzielte der BF laut vorliegendem Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2018 idH von € 6.090,
- Die Einwände, dass er in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen keine Einkünfte erzielte, gehen daher ins Leere, da eine Pflichtversicherung nach dem GSVG, die Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG - unabhängig von der Höhe der Einkünfte - jedenfalls ausschließt vergleiche auch VwGH 09.12.2020, Ra 2020/08/0092). Zudem erzielte der BF laut vorliegendem Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2018 idH von € 6.090,
- Da der BF in den angeführten Zeiträumen nicht als arbeitslos galt, hatte er
§ 7Al
VG keinen Anspruch auf Notstandshilfe. Da der BF in den angeführten Zeiträumen nicht als arbeitslos galt, hatte er
Paragraph 7, AlVG keinen Anspruch auf Notstandshilfe. 3.2. Zum Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes: § 24 AlVG lautet wie folgt:Paragraph 24, AlVG lautet wie folgt:
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25Abs. 1 1. Satz Al
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins,
- Satz AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. 3.2.
- Wie unter Punkt 3.1.
- ausgeführt wurde, galt der BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht als arbeitslos. Dementsprechend war die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet. Im gegenständlichen Fall machte der BF unwahre Angaben, indem er in der niederschriftlichen Befragung bei der belangten Behörde am 14.12.2017 angab, dass er seit Juni kein Gewerbe mehr angemeldet habe. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass objektiv unrichtige Angaben im Antrag auf Arbeitslosengeld allein noch nicht die Rückersatzverpflichtung nach § 25 Abs. 1 AlVG wegen "unwahrer Angaben" oder "Verschweigung maßgebender Tatsachen" begründen. Schon die Verwendung der Begriffe "unwahr" (und nicht bloß "unrichtig") bzw. "verschweigen" deutet nämlich auf eine subjektive Komponente hin, das heißt, dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat (VwGH 30.09.2019, Ra 2016/08/0061 mit Hinweis auf 2007/08/0028).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass objektiv unrichtige Angaben im Antrag auf Arbeitslosengeld allein noch nicht die Rückersatzverpflichtung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wegen "unwahrer Angaben" oder "Verschweigung maßgebender Tatsachen" begründen. Schon die Verwendung der Begriffe "unwahr" (und nicht bloß "unrichtig") bzw. "verschweigen" deutet nämlich auf eine subjektive Komponente hin, das heißt, dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat (VwGH 30.09.2019, Ra 2016/08/0061 mit Hinweis auf 2007/08/0028). Der BF kannte allerdings den wahren Sachverhalt, nämlich, dass er nach wie vor über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügte und wäre er angehalten gewesen, dies bei der belangten Behörde anzugeben bzw. sich um eine Ruhendmeldung des Gewerbes zu kümmern. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (VwGH 30.09.2019, Ra 2016/08/0061 mit Hinweis auf 2007/08/0028).Die sich aus der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (VwGH 30.09.2019, Ra 2016/08/0061 mit Hinweis auf 2007/08/0028). Zwar stand das Thema einer nach wie vor aufrechten Gewerbeberechtigung im Rahmen der niederschriftlichen Befragung am 14.12.2017 mit dem BF im Raum, jedoch gab der BF ausdrücklich an, dass er seit Juni kein Gewerbe mehr angemeldet habe. Aus den Angaben des BF, dass er nicht wisse, warum das Kleingewerbe noch als laufend aufscheine, ist im Sinne der oben zitierten Judikatur keine weitere Ermittlungspflicht der belangten Behörde zu erkennen, sondern hätte sich der BF vielmehr aus Eigenem um die korrekte Durchführung der Ruhendmeldung seiner Gewerbeberechtigung kümmern müssen. Dadurch, dass der BF unwahre Angaben hinsichtlich seiner Gewerbeanmeldung machte, war die Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes zu Recht auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zu stützen. Dadurch, dass der BF unwahre Angaben hinsichtlich seiner Gewerbeanmeldung machte, war die Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG zu stützen. 3.2.
- Zur Verjährung
§ 24Abs. 2 Al
VG ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig.
§ 25Abs. 6 Al
VG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Abs. 2 nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Paragraph 25, Absatz 6, AlVG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Absatz 2, nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Nach § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 ist ein Widerruf nur zulässig und besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur dann, wenn der Widerruf bzw. die Rückzahlungsverpflichtung mit erstinstanzlich erlassenem Bescheid innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum ausgesprochen wird. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme eines Rückforderungsgrundes durch das AMS kommt es nicht an (VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0067 mit Hinweis auf Julcher in Pfeil, AlVG-Komm § 24 AlVG Rz 12 und § 25 AlVG Rz 46).Nach Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, ist ein Widerruf nur zulässig und besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur dann, wenn der Widerruf bzw. die Rückzahlungsverpflichtung mit erstinstanzlich erlassenem Bescheid innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum ausgesprochen wird. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme eines Rückforderungsgrundes durch das AMS kommt es nicht an (VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0067 mit Hinweis auf Julcher in Pfeil, AlVG-Komm Paragraph 24, AlVG Rz 12 und Paragraph 25, AlVG Rz 46). Der VwGH führte dazu in seiner Entscheidung vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0088, wie folgt aus: § 25 Abs. 6 AlVG in der Fassung des SVÄG 2017 lautet wie folgt:Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung des SVÄG 2017 lautet wie folgt: "
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.""
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise." Die ErlRV 1474 BlgNR
- GP 4 führen dazu Folgendes aus:Die ErlRV 1474 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 4 führen dazu Folgendes aus: "Für länger zurück liegende Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung soll eine generelle Verjährungsfrist von drei Jahren gelten, nach deren Ablauf eine Änderung nicht mehr möglich ist, weder zu Gunsten noch zu Lasten der LeistungsbezieherInnen. Bei Anträgen von Leistungsbezieher/inne/n soll die Verjährungsfrist für Zeiträume gelten, die länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen, und damit unabhängig von der Erledigungsdauer gelten. Bei Nichtvorlage erforderlicher Nachweise durch die arbeitslose Person ist eine Verlängerung der Frist für den Widerruf bzw. die Rückforderung erforderlich, damit ein Widerruf oder eine allfällige Rückforderung nicht durch Verzögerung der Vorlage von Nachweisen (zB Steuerbescheide), die das Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Anspruches benötigt, vereitelt werden kann. Ebenso soll die Frist verlängert werden, wenn eine Vorlage von Nachweisen nicht früher möglich ist, etwa weil der maßgebliche Steuerbescheid noch nicht erlassen wurde." Die dreijährige Frist für den Widerruf (bzw. die Berichtigung) und die Rückforderung von Leistungen verlängert sich also, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt werden - sei es, weil sie noch nicht vorhanden sind, sei es, weil die arbeitslose Person ihre Verpflichtung zur Vorlage verletzt hat. Die Verlängerung der Frist erfolgt um "längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise". Dabei kommt es darauf an, dass die Nachweise dem AMS tatsächlich vorliegen: Das Gesetz stellt weder darauf ab, ob das AMS sich durch eigene Abfragen schon früher entsprechende Kenntnisse verschaffen hätte können, noch normiert es eine weitere Fristverlängerung, wenn die Nachweise dem AMS zwar vorliegen, die arbeitslose Person aber ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. §§ 36c und 50 AlVG) nicht nachgekommen ist.Die dreijährige Frist für den Widerruf (bzw. die Berichtigung) und die Rückforderung von Leistungen verlängert sich also, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt werden - sei es, weil sie noch nicht vorhanden sind, sei es, weil die arbeitslose Person ihre Verpflichtung zur Vorlage verletzt hat. Die Verlängerung der Frist erfolgt um "längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise". Dabei kommt es darauf an, dass die Nachweise dem AMS tatsächlich vorliegen: Das Gesetz stellt weder darauf ab, ob das AMS sich durch eigene Abfragen schon früher entsprechende Kenntnisse verschaffen hätte können, noch normiert es eine weitere Fristverlängerung, wenn die Nachweise dem AMS zwar vorliegen, die arbeitslose Person aber ihrer Mitwirkungspflicht vergleiche Paragraphen 36 c und 50 AlVG) nicht nachgekommen ist. Verfahrensgegenständlich erlangte die belangte Behörde mit 18.07.2020 Kenntnis darüber, dass der BF bis 31.08.2019 pflichtversichert in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ist. Auf die mehrmalige Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen und am Verfahren mitzuwirken, reagierte der BF insofern, als er sich an den Steuerberater wenden werde, um alles abzuklären. Nachdem seitens der SVS keine Ändeurng der Daten im Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger durchgeführt wurde, erstellte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Die Einkommensteuerdaten des BF für 2018 lagen dem AMS frühestens Ende Feber 2022 vor (Bescheiderstellung durch die Finanzbehörde mit XXXX .2022). Die Einkommensteuerdaten des BF für 2018 lagen dem AMS frühestens Ende Feber 2022 vor (Bescheiderstellung durch die Finanzbehörde mit römisch 40 .2022). Dem Zeitpunkt des Vorliegens der Einkommensteuerdaten kommt aber entscheidende Bedeutung zu: In diesem Zusammenhang ist zunächst zu klären, ob einerseits eine Auslegung der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 6 VwGG geboten ist, wonach eine Verlängerung der Frist von "drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum" auch dann stattfindet, wenn die Vorlage der Nachweise innerhalb der letzten drei Monate der Dreijahresfrist erfolgt, und was andererseits unter dem "Anspruchs- oder Leistungszeitraum" zu verstehen ist.In diesem Zusammenhang ist zunächst zu klären, ob einerseits eine Auslegung der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz 6, VwGG geboten ist, wonach eine Verlängerung der Frist von "drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum" auch dann stattfindet, wenn die Vorlage der Nachweise innerhalb der letzten drei Monate der Dreijahresfrist erfolgt, und was andererseits unter dem "Anspruchs- oder Leistungszeitraum" zu verstehen ist. Die erste Frage stellt sich vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks, eine Vereitelung von Widerruf und Rückforderung durch Verzögerung der Vorlage von Nachweisen zu verhindern. Der Gesetzgeber hat offenbar eine Frist von drei Monaten ab Vorliegen der Nachweise als grundsätzlich ausreichend, aber auch als erforderlich angesehen, um dem AMS die nötigen (Verfahrens-)Schritte für den Widerruf bzw. die Rückforderung zu ermöglichen. Werden nun aber Nachweise etwa erst am letzten Tag der Dreijahresfrist vorgelegt, so führt das nach dem vom Gesetzeswortlaut zunächst nahegelegten Verständnis zu keiner Verlängerung der Frist, obwohl das AMS keine realistische Chance hat, den Widerruf bzw. die Rückforderung - die ja die Erlassung von Bescheiden voraussetzen - durchzuführen. Dieses - Missbrauch ermöglichende und sachlich nicht zu rechtfertigende - Ergebnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Vielmehr deutet nicht zuletzt auch die Formulierung "längstens drei Monate" darauf hin, dass dem AMS auch in dem dargestellten Fall drei Monate ab Vorlage für die Erlassung eines Widerrufs- oder Rückforderungsbescheides in Bezug auf den Leistungszeitraum zur Verfügung stehen soll, wodurch sich freilich die Gesamtfrist um weniger als drei Monate verlängert. Zur zweitgenannten Rechtsfrage steht das AMS sowohl in der Revision als auch in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung - im Einklang mit einem entsprechenden Ministerialerlass - auf dem Standpunkt, dass mit "Anspruchs- oder Leistungszeitraum" grundsätzlich der jeweilige Kalendermonat eines Leistungsbezugs, bei selbständig Erwerbstätigen aber - wegen der Maßgeblichkeit des jahresbezogenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheides - das gesamte Kalenderjahr zu verstehen sei. Demgegenüber geht der Mitbeteiligte (ebenso wie implizit das Bundesverwaltungsgericht) davon aus, dass "Anspruchs- oder Leistungszeitraum" nur der jeweilige Kalendertag sei. Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien lässt sich eine Definition des "Anspruchs- oder Leistungszeitraums" entnehmen. Da Geldleistungen nach dem AlVG
dessen § 51 Abs. 2 grundsätzlich monatlich ausgezahlt werden, liegt es aber nahe, unter "Anspruchs- oder Leistungszeitraum" im Sinn der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 6 AlVG ebenfalls den (Kalender-)Monat (bzw. den Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf die Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird. Eine "jahresweise" Betrachtungsweise ist dagegen auch bei selbständig Erwerbstätigen nicht erforderlich: Wird ein Nachweis verspätet vorgelegt, der sich auf ein gesamtes Kalenderjahr bezieht, so verlängert sich die ab jedem Anspruchs- bzw. Leistungsmonat dieses Kalenderjahres zu berechnende Frist um die drei Monate nach Vorliegen des Nachweises, sodass eine Rückforderung für den gesamten betroffenen Zeitraum ermöglicht wird.Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien lässt sich eine Definition des "Anspruchs- oder Leistungszeitraums" entnehmen. Da Geldleistungen nach dem AlVG
dessen Paragraph 51, Absatz 2, grundsätzlich monatlich ausgezahlt werden, liegt es aber nahe, unter "Anspruchs- oder Leistungszeitraum" im Sinn der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz 6, AlVG ebenfalls den (Kalender-)Monat (bzw. den Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf die Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird. Eine "jahresweise" Betrachtungsweise ist dagegen auch bei selbständig Erwerbstätigen nicht erforderlich: Wird ein Nachweis verspätet vorgelegt, der sich auf ein gesamtes Kalenderjahr bezieht, so verlängert sich die ab jedem Anspruchs- bzw. Leistungsmonat dieses Kalenderjahres zu berechnende Frist um die drei Monate nach Vorliegen des Nachweises, sodass eine Rückforderung für den gesamten betroffenen Zeitraum ermöglicht wird. Im vorliegenden Fall sind die maßgeblichen Leistungszeiträume die Monate Jänner bis April 2018 sowie der Dezember 2018 und von Jänner 2019 bis zum März
- Die dreijährige Frist der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 6 AlVG für den Widerruf und die Rückforderung würde daher regulär jeweils bis zum Ende der Monate Jänner bis April 2021 sowie der Dezember 2021 sowie von Jänner bis zum März 2022 laufen. Im vorliegenden Fall sind die maßgeblichen Leistungszeiträume die Monate Jänner bis April 2018 sowie der Dezember 2018 und von Jänner 2019 bis zum März
- Die dreijährige Frist der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz 6, AlVG für den Widerruf und die Rückforderung würde daher regulär jeweils bis zum Ende der Monate Jänner bis April 2021 sowie der Dezember 2021 sowie von Jänner bis zum März 2022 laufen. Die belangte Behörde hat die Speicherung im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht einfach ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt, sondern durch geeignete und rechtszeitige Ermittlungsschritte verifiziert: Der verfahrensgegenständliche Rückforderungsbescheid wurde mit 07.06.2021 erstellt, also noch vor Erstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides
- Zu Recht, da hier das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG entscheidend ist, die Höhe des erzielten Einkommens, also das Vorliegen des Einkommensteuerbescheides 2018 keine Relevanz für den Widerruf bzw. die Rückforderung iSd § 24 und 25 AlVG entfaltet. Die belangte Behörde hat die Speicherung im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht einfach ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt, sondern durch geeignete und rechtszeitige Ermittlungsschritte verifiziert: Der verfahrensgegenständliche Rückforderungsbescheid wurde mit 07.06.2021 erstellt, also noch vor Erstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides
- Zu Recht, da hier das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG entscheidend ist, die Höhe des erzielten Einkommens, also das Vorliegen des Einkommensteuerbescheides 2018 keine Relevanz für den Widerruf bzw. die Rückforderung iSd Paragraph 24 und 25 AlVG entfaltet. Ausgehend vom Vorliegen der Mitteilung der SVS vom 15.04.2021 wäre die Frist hinsichtlich der Monate Jänner, Feber, März und April 2018 am 15.Juli 2021 abgelaufen, wodurch der Widerruf und die Rückforderung mit am 07.06.2021 zugestelltem Bescheid daher zur Gänze rechtzeitig gewesen ist. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2246817.1.00