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{'item': 'I413 1312598-6'}

Obsah (13)§ 8Art 133§ 68§ 26§ 2§ 12§ 57§ 18§ 7§ 9§ 10§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlI413 1312598-6 SpruchI413 1312598-5/36EI413 1312598-6/17E, I413 1312598-5/36E, I413 1312598-6/17E IM NAMEN DER RE

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.1. Der Beschwerde vom 27.04.2017 wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA,

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. 2.

§ 8Abs 4 Asyl

G wird XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 24.05.2022 erteilt.2.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 24.05.2022 erteilt.

  1. Die Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheides vom 12.04.2017, Zl. XXXX werden ersatzlos behoben.
  2. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des Bescheides vom 12.04.2017, Zl. römisch 40 werden ersatzlos behoben.
  3. Der Beschwerde vom 13.08.2019 wird stattgegeben und der Bescheid vom 12.07.2019, Zl. XXXX / BMI-BFA_VBG_RD, ersatzlos behoben.
  4. Der Beschwerde vom 13.08.2019 wird stattgegeben und der Bescheid vom 12.07.2019, Zl. römisch 40 / BMI-BFA_VBG_RD, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste am 04.05.2007 illegal nach Österreich ein; er stellte am 07.05.2007 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde am 26.08.2007 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, deren Behandlung jedoch abgelehnt wurde.
  2. Mit Urteil des LG Wien vom 28.02.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmittelhandels zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.
  3. Mit Bescheid vom 16.04.2008 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, welches mit Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 13.05.2008 behoben und an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wurde.
  4. Am 29.04.2008 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag, der

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer wurde neuerlich nach Nigeria ausgewiesen. Dieses Verfahren ist seit 23.06.2009 in zweiter Instanz rechtskräftig abgeschlossen. 4. Am 29.04.2008 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag, der

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde neuerlich nach Nigeria ausgewiesen. Dieses Verfahren ist seit 23.06.2009 in zweiter Instanz rechtskräftig abgeschlossen.

  1. Am 03.09.2008 wurde von der BPD Wien ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen; nachdem der Berufung nicht stattgegeben wurde, ist das Rückkehrverbot seit 06.10.2008 rechtskräftig und gilt nunmehr als Einreiseverbot.
  2. Am 04.07.2009 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen, von wo aus er am 16.07.2009 einen weiteren (dritten) Asylantrag stellte. Aufgrund eines Bescheides des UVS Wien wurde der Beschwerdeführer am 22.07.2009 aus der Schubhaft entlassen. Nachdem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in der Folge unbekannt war, wurde das Asylverfahren am 13.10.2009 eingestellt und ein Festnahmeauftrag

§ 26Asylgesetz erlassen.

6. Am 04.07.2009 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen, von wo aus er am 16.07.2009 einen weiteren (dritten) Asylantrag stellte. Aufgrund eines Bescheides des UVS Wien wurde der Beschwerdeführer am 22.07.2009 aus der Schubhaft entlassen. Nachdem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in der Folge unbekannt war, wurde das Asylverfahren am 13.10.2009 eingestellt und ein Festnahmeauftrag

Paragraph 26, Asylgesetz erlassen.

  1. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Wien vom 12.11.2010 wurde der Beschwerdeführer – wiederum wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz – zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Das Asylverfahren wurde wieder aufgenommen und mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2010 wegen § 68 AVG erneut zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.12.2010 abgewiesen; die Ausweisung erwuchs am 29.12.2010 in Rechtskraft.
  2. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Wien vom 12.11.2010 wurde der Beschwerdeführer – wiederum wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz – zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Das Asylverfahren wurde wieder aufgenommen und mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2010 wegen Paragraph 68, AVG erneut zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.12.2010 abgewiesen; die Ausweisung erwuchs am 29.12.2010 in Rechtskraft.
  3. Am 24.03.2011 wurde der Beschwerdeführer vom LG Eisenstadt – wiederum wegen Verstößen gegen das SMG und unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Wien vom 12.11.2010 - zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer flüchtete aber am 27.11.2011 aus der Justizanstalt Linz.
  4. Am 22.05.2013 stellte sich der Beschwerdeführer selbst und wurde wieder in Haft genommen, aus der er am 30.04.2014 entlassen wurde.
  5. Am 14.05.2014 stellte der Beschwerdeführer, der sich seit 30.04.2014 in Schubhaft befindet, den nunmehr verfahrensgegenständlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag

§ 2Abs. 2 Z 23 Asyl

G 2005). Am folgenden Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12Asyl

G 2005 durch die belangte Behörde.10. Am 14.05.2014 stellte der Beschwerdeführer, der sich seit 30.04.2014 in Schubhaft befindet, den nunmehr verfahrensgegenständlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 23, AsylG 2005). Am folgenden Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12, AsylG 2005 durch die belangte Behörde.

  1. Mit Beschluss vom 28.5.
  2. I403 1312598-4/3E, entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.
  3. Mit Bescheid vom 10.07.2014 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet und aus dieser - nachdem am 05.08.2014 um Rückkehrhilfe zur freiwilligen Rückkehr und am 10.08.2014 ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden war – am 12.08.2014 wieder entlassen. Am 13.08.2014 wurde die freiwillige Rückkehr widerrufen, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr gemeldet hatte.
  4. Am 27.01.2015 bestätigte IOM die am 22.01.2015 erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Nigeria.
  5. Mit Bescheid vom 29.01.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 14.05.2014 wegen entschiedener Sache zurück, ordnete die Außerlandesbringung an und erklärte die Abschiebung nach Nigeria für zulässig.
  6. Am 03.09.2015 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Folgeantrag, in dem er angab, im November 2014 nach Nigeria ausgereist zu sein und wegen Familienproblemen und religiösen Problemen in Nigeria nach ca einem halben Jahr wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Er habe im Heimatort das Problem, dass er dort als Homosexueller verfolgt und vertrieben werde. Er sei als Homosexueller geoutet worden. Sein Coming Out hätte er in Nigeria im April 2015 gehabt.
  7. Am 03.05.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
  8. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.04.2017 wies die belangte Behörde den Antrag vom 03.09.2015 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen „Aufenthaltstitel aus berücksichtungswürdigen Gründen […]

§ 57Asyl

G“, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).17.

Mit angefochtenem Bescheid vom 12.04.2017 wies die belangte Behörde den Antrag vom 03.09.2015 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen „Aufenthaltstitel aus berücksichtungswürdigen Gründen […]

Paragraph 57, AsylG“, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen am 14.07.2017 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 27.04.2017, in der die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Bescheidbegründung angeführt wird. Insbesondere wird hierbei die unterlassene Prüfung der Prozessfähigkeit angeführt, obwohl erhebliche Zweifel bestünden, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der prozessualen Vorgänge zu erkennen und zu verstehen. Weiters wird die Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung unter Anführung von verschiedenen Quellen angeführt. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Sozialstruktur in Nigeria, lebe seit neun Jahren in Österreich und verfüge dort über ein soziales Umfeld, in dem er unbeschwert und mit entsprechender Unterstützung leben könne. Weiters wird die Gesetzwidrigkeit der Bescheidstruktur im Generellen und der Verfassungswidrigkeit der Beschwerdefrist von zwei Wochengerügt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
  2. Mit Schriftsatz vom 03.05.2017 (eingelangt am 05.05.2017; OZ 1Z) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  3. Infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (§ 20 AsylG 2005) zeigte die Leiterin der Gerichtsabteilung I405 am 08.05.2017 ihre Unzuständigkeit an (OZ 3Z). Das Verfahren wurde dem Leiter der Gerichtsabteilung I409 in weiterer Folge zugeteilt.
  4. Infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (Paragraph 20, AsylG 2005) zeigte die Leiterin der Gerichtsabteilung I405 am 08.05.2017 ihre Unzuständigkeit an (OZ 3Z). Das Verfahren wurde dem Leiter der Gerichtsabteilung I409 in weiterer Folge zugeteilt.
  5. Mit Beschluss vom 07.06.2017 (OZ 6Z) erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde vom 27.04.2017 die aufschiebende Wirkung (lediglich) bis zum Ablauf des 06.07.2017 zu, da in der Beschwerde die mangende Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers behauptet und dem Beschwerdeführer bis zu diesem Datum aufgetragen worden sei, durch die Vorlage von ärztlichen Befunden oder sonstigen Unterlagen diese Behauptung zu belegen.
  6. Mit Schreiben vom 07.06.2017 (OZ 7Z) forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 06.07.2017 (Einlangen) ärztliche Befunde oder sonstige Unterlagen vorzulegen, die Auskunft über seinen aktuellen psychischen Gesundheitszustand geben.
  7. Mit Schriftsatz vom 05.07.2017 (OZ 8Z) legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen zu seinem gesundheitlichen Zustand vor.
  8. Mit Beschluss vom 17.07.2017 (OZ 9Z) erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde vom 27.04.2017 die aufschiebende Wirkung bis zum Ablauf des 17.08.2017 zu. Begründend führte es auf, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 07.06.2017 nicht Folge geleistet und keine tauglichen Beweismittel vorgelegt habe, die die Behauptung der mangelnden Prozessfähigkeit stützen würden, dennoch werde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zum Ablauf des 17.08.2017 zuerkannt, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die behauptete Prozessunfähigkeit bzw das Bestehen einer „halluzinativen Psychose“ zu belegen.
  9. Mit Antrag vom 08.08.2017 (OZ 10Z) teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit, dass dieser in der Justizvollzugsanstalt Eisenstadt psychiatrisch behandelt worden sei und die Behandlungsunterlagen angefordert worden seien. Ein Termin bei einem Psychiater zu bekommen sei im Hochsommer nicht möglich, sodass eine Diagnose durch einen Facharzt für Psychiatrie nicht bis 17.08.2017 vorgelegt werden könne. Daher beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung um weitere Drei Monate zur Vorlage weiterer Urkunden, in eventu die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Prozessfähigkeit und zur Anregung der Prüfung der Notwendigkeit der Sachwalterschaftsbestellung beim zuständigen Pflegschaftsgericht (OZ 12Z).
  10. Am 04.09.2017 entband der Beschwerdeführer seine behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht (OZ 11Z).
  11. Am 28.02.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht am Hauptsitz in Wien eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsanwalts, des Sachverständigen OA Dr. XXXX , einer Dolmetscherin für die englische Sprache und zweier Vertreter der belangten Behörde durch. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde im Rahmen des Beweisverfahrens der Beschwerdeführer durch den Sachverständigen untersucht und ein Gutachten unter Verwendung eines Tonbanddiktiergeräts aufgenommen, wobei weder Befund noch Gutachten in der Verhandlungsschrift protokolliert bzw als Beilage der Verhandlungsschrift beigefügt wurden und der Beschwerdeführer zu seiner Person, zu seinen Problemen im Herkunftsland einvernommen und das Ermittlungsverfahren geschlossen (OZ 14Z).
  12. Am 28.02.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht am Hauptsitz in Wien eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsanwalts, des Sachverständigen OA Dr. römisch 40 , einer Dolmetscherin für die englische Sprache und zweier Vertreter der belangten Behörde durch. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde im Rahmen des Beweisverfahrens der Beschwerdeführer durch den Sachverständigen untersucht und ein Gutachten unter Verwendung eines Tonbanddiktiergeräts aufgenommen, wobei weder Befund noch Gutachten in der Verhandlungsschrift protokolliert bzw als Beilage der Verhandlungsschrift beigefügt wurden und der Beschwerdeführer zu seiner Person, zu seinen Problemen im Herkunftsland einvernommen und das Ermittlungsverfahren geschlossen (OZ 14Z).
  13. Mit Schriftsatz vom 07.03.2019 (OZ 13Z) beantragte der Beschwerdeführer, eine Abschrift des in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2019 durch den Sachverständigen OA Dr. XXXX aufgenommenen Sachverständigengutachtens zu übermitteln. Der Sachverständige habe sein Gutachten diktiert und der Richter habe angekündigt, das Diktat nach Reinschrift zu übermitteln. Zugleich erstattete der Beschwerdeführer ein Vorbringen zu seiner Integration in Vorarlberg. Die beantragte Abschrift des Gutachtens wurde dem Beschwerdeführer nie übermittelt.
  14. Mit Schriftsatz vom 07.03.2019 (OZ 13Z) beantragte der Beschwerdeführer, eine Abschrift des in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2019 durch den Sachverständigen OA Dr. römisch 40 aufgenommenen Sachverständigengutachtens zu übermitteln. Der Sachverständige habe sein Gutachten diktiert und der Richter habe angekündigt, das Diktat nach Reinschrift zu übermitteln. Zugleich erstattete der Beschwerdeführer ein Vorbringen zu seiner Integration in Vorarlberg. Die beantragte Abschrift des Gutachtens wurde dem Beschwerdeführer nie übermittelt.
  15. Mit Parteiengehör vom 16.05.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Absicht mit, wegen seiner mehrfachen Straffälligkeit und seiner mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer zu erlassen und ersuchte um Beantwortung näher ausgeführter Fragen.
  16. Mit „aufgetragener Stellungnahme“ vom 01.07.2019 (OZ 16Z) führte der Beschwerdeführer aus, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots nicht vorlägen, der Beschwerdeführer nur eingeschränkt geschäftsfähig sei und wiederholte nochmals seine bereits in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe. Er stellte den Antrag, das Verfahren einzustellen.
  17. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.07.2019, Zl XXXX / BMI-BFA_VBG_RG, erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.
  18. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.07.2019, Zl römisch 40 / BMI-BFA_VBG_RG, erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.
  19. Gegen diesen am 16.07.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Eintragungen in den kriminalpolizeilichen Index sowie Anzeigen aus den Jahren 2009 bis 2015 keine Verhängung eines Einreiseverbots rechtfertigen könnten und die Verurteilungen teilweise über 11 Jahre zurückliegen würden. Zudem sei der Beschwerdeführer eingeschränkt geschäftsfähig. Zudem werden die in der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ins Treffen geführten Argumente wiederholt.
  20. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.05.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache I409 Mag. Dr. Florian SCHIFFKORN abgenommen und neu zugewiesen (OZ 19Z).
  21. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache L530 Mag. Dr. Florian SCHIFFKORN abgenommen und neu zugewiesen (OZ 21Z).
  22. Am 24.05.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und ein psychiatrisches Gutachten aufgenommen sowie die Feststellungen zum Herkunftsstaat erörtert wurden. Im Rahmen dieser Verhandlung zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde vom 27.04.2017 gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 12.04.2017 zurück.
  23. Am 24.05.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und ein psychiatrisches Gutachten aufgenommen sowie die Feststellungen zum Herkunftsstaat erörtert wurden. Im Rahmen dieser Verhandlung zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde vom 27.04.2017 gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 12.04.2017 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen: 1.
  25. Zum Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer ist ein am XXXX geborener, lediger und kinderloser Staatsangehöriger von Nigeria. Er bekennt sich zum römisch-katholischen Glauben. Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer ist ein am römisch 40 geborener, lediger und kinderloser Staatsangehöriger von Nigeria. Er bekennt sich zum römisch-katholischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet vom 07.05.2007 bis 21.01.2015 aufhältig. In dieser Zeit stellte der Beschwerdeführer insgesamt vier negativ entschiedene Anträge auf internationalen Schutz. Am 21.01.2015 kehrte der Beschwerdeführer freiwillig unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe nach Nigeria zurück. Seit spätestens 03.09.2015, als er seinen fünften Asylantrag stellte, befindet er sich durchgehend im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Erkrankung mit konkretem Verdacht auf eine – mangels Krankheitseinsicht unbehandelte – paranoide Schizophrenie. Es liegen formale Denkstörungen im Sinne einer Wahnsymptomatik vor. Der Beschwerdeführer ist in der Lage an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitzuwirken und kann Fragen erfassen und sinnentsprechend beantworten. Die Psychopathologie wird durch Fragen an den Beschwerdeführer im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nicht verschlechtert. Das psychische Leiden sollte aus psychiatrischer Sicht ambulant und mit Medikamenten unterstützt behandelt werden. Bei Unterlassen einer Behandlung oder bei Abbruch einer Behandlung besteht die Gefahr einer Chronifizierung der psychischen Erkrankung und einer Verschlechterung seines psychischen Zustandes, wodurch es zu einer Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers kommen kann. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in einer Einrichtung der Caritas, welche ihm den vor dem Hintergrund seines psychischen Leidens notwendigen Halt gibt, sein Leben zu bewältigen. Er ist im Alltag an die von der Caritas angebotenen Versorgungseinrichtungen angewiesen. Der Beschwerdeführer lebt von Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung und von Erlösen aus dem Verkauf einer Obdachlosenzeitung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer spricht sehr gebrochen Deutsch. Eine Sprachprüfung liegt nicht vor. Er besucht die „Redeemed Christian Church of God“ in Lustenau, wo er dem Lobpreisteam dieser Kirche angehört. Im Rahmen einer Unterschriftenaktion für sein Bleiberecht in Österreich konnte er zahlreiche Unterstützerschreiben und Unterschriften vorlegen. Er half auch im Rahmen kleinerer häuslicher Arbeiten XXXX aus. Ein Hotel im Montafon hätte den Beschwerdeführer als Abwäscher ab 02.05.2022 beschäftigt, hätte er über eine Berechtigung des Zuganges zum Arbeitsmarkt verfügt. Der Beschwerdeführer spricht sehr gebrochen Deutsch. Eine Sprachprüfung liegt nicht vor. Er besucht die „Redeemed Christian Church of God“ in Lustenau, wo er dem Lobpreisteam dieser Kirche angehört. Im Rahmen einer Unterschriftenaktion für sein Bleiberecht in Österreich konnte er zahlreiche Unterstützerschreiben und Unterschriften vorlegen. Er half auch im Rahmen kleinerer häuslicher Arbeiten römisch 40 aus. Ein Hotel im Montafon hätte den Beschwerdeführer als Abwäscher ab 02.05.2022 beschäftigt, hätte er über eine Berechtigung des Zuganges zum Arbeitsmarkt verfügt. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich vorbestraft. Er wurde am 28.02.2008, am 12.11.2010 und am 24.03.2011 jeweils wegen Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz zu Freiheitsstrafen verurteilt. Seit seiner letzten Verurteilung hat sich der Beschwerdeführer wohlverhalten und wurde nicht mehr straffällig. 1.
  26. Zur Situation im Herkunftsstaat: Zur Lage in Nigeria ist auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Stand 31.01.2022) festzustellen: 1.2.
  27. Sicherheitslage: Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 5.12.2020). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz (AA 5.12.2020), vorwiegend durch Boko Haram (FH 3.3.2021; vgl. UKFCDO 24.12.2021), sowie ISIS-WA [Islamischer Staat Westafrika] und anderen Gruppen (UKFCDO 24.12.2021).Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz (AA 5.12.2020), vorwiegend durch Boko Haram (FH 3.3.2021; vergleiche UKFCDO 24.12.2021), sowie ISIS-WA [Islamischer Staat Westafrika] und anderen Gruppen (UKFCDO 24.12.2021). Die Aktivitäten der Islamisten haben sich von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Staaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Obwohl Präsident Buhari in den ersten Jahren seiner Regierungszeit angab, Boko Haram „technisch“ besiegt zu haben, gibt er nun [Anm.: Stand Juli 2021] zu, dass es seiner Regierung nicht gelingt, den Aufstand zu stoppen (BBC 19.7.2021). Im Middle Belt kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern (AA 5.12.2020; vgl. FH 3.3.2021). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 5.12.2020). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Tausende sind in dem Konflikt um knappe Ressourcen getötet worden (BBC 19.7.2021).Im Middle Belt kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern (AA 5.12.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 5.12.2020). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Tausende sind in dem Konflikt um knappe Ressourcen getötet worden (BBC 19.7.2021). Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen [u.a. IPOB - Indigenous People of Biafra] und der Staatsgewalt. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Partikularinteressen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen (AA 5.12.2020). In der letzten Zeit hat es dort eine zunehmende Zahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 24.12.2021), Zunehmend kritisch für die allgemeine Sicherheitslage in Nord- und Zentralnigeria ist die aus den nordwestlichen Bundesstaaten Sokoto, Zamfara, Katsina und Kaduna ausgehende Bandenkriminalität (insb. Viehdiebstähle, Überfälle, Entführungen) (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021).Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Partikularinteressen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen (AA 5.12.2020). In der letzten Zeit hat es dort eine zunehmende Zahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 24.12.2021), Zunehmend kritisch für die allgemeine Sicherheitslage in Nord- und Zentralnigeria ist die aus den nordwestlichen Bundesstaaten Sokoto, Zamfara, Katsina und Kaduna ausgehende Bandenkriminalität (insb. Viehdiebstähle, Überfälle, Entführungen) (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Bemühungen der Sicherheitskräfte haben eher zur Verdrängung der Aktivitäten in bisher nicht betroffene Gebiete als zur effektiven Verfolgung der Kriminellen geführt (AA 5.12.2020). Seit Dezember 2020 wurden mehr als 1.000 Schüler entführt und viele wurden erst wieder nach Zahlung eines hohen Lösegelds freigelassen (BBC 19.7.2021). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021).Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021). Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021).Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021). In der Zeitspanne März 2020 bis März 2021 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.888), Kaduna (1.103), Zamfara

(938). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Gombe
(5), Bauchi
(16), Jigawa
(16)(CFR 12.4.2021).

dem Global Peace Index 2020 findet sich Nigeria auf Platz 147 von 163 Ländern.

Brooking haben intensive Unsicherheit und Gewalt seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 24.1.2022 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.n et/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf , Zugriff 17.5.2021 • BBC - BBC News (19.7.2021): Nigeria’s security crises - five different threats, https://www.bbc.com/news/world-africa-57860993 , Zugriff 18.8.2021 • BBC - BBC News (25.10.2020): Nigeria protests: Police chief deploys ’all resources’ amid street violence, https://www.bbc.com/news/world-africa-54678345 , Zugriff 21.2.2021 • CFR - Council on Foreign Relations (12.4.2021): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483 , Zugriff 18.8.2021 • DS - Der Standard (16.10.2020): Berüchtigte „Sars“-Polizeieinheit in Nigeria nach Protesten abgeschafft, https://www.derstandard.at/story/2000120951836/beruechtigte-sars-polizeieinheit-in-nigeria-nach-protesten-abgeschafft, Zugriff 28.10.2020 • EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf , Zugriff 17.8.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Nigeria, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2021 , Zugriff 20.5.2021 • Guardian, The (11.10.2020): Nigeria to disband Sars police unit accused of killings and brutality, https://www.theguardian.com/world/2020/oct/11/nigeria-to-disband-sars-police-unit-accused-of-killings-and-brutality , Zugriff 28.10.2020 • UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (24.12.2021): Foreign travel advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria , Zugriff 24.1.2022 1.2.

  1. Grundversorgung: Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte. 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent. Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe) (GIZ 6.2020). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im
  2. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 US-Dollar pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 2.11.2021). Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 5.12.2020). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 5.12.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Über 70 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020). Dennoch ist Nigeria in diesem Bereich keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2021). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent.

Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2021). Mit Stand August 2020 benötigen

UN 10,6 Millionen Menschen in Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa humanitäre Hilfe (HumAngle 11.8.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d. h., sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).

Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d. h., sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).

Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal

  1. Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vgl. BS 2020).Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal
  2. Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed“ suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 12.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2021). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2021). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf , Zugriff 17.5.2021 • BS - Bertelsmann Stiftung

(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf , Zugriff 18.5.2020 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/ , Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] • HumAngle (11.8.2020): Number of People Requiring Humanitarian Aid in North-East Nigeria Highest in Five Years, https://humanglemedia.com/number-of-people-requiring-humanitarian-aid-in-north-east-nigeria-highest-in-five-years/ , Zugriff 6.8.2021 62 • ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf , Zugriff 12.1.2022 • WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.11.2021): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html , Zugriff 21.1.2022 1.2.3. Medizinische Versorgung: Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vgl. ÖB 10.2021).Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vergleiche ÖB 10.2021). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 10.1.2022). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2021). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 12.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2021). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2021).Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2021). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2021). In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 5.12.2020). Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 5.12.2020). In Nigeria stehen 250 Psychiater für eine Bevölkerung von 200 Millionen Menschen zur Verfügung (Devex 29.9.2020). Es gibt weniger als 15 auf psychische Erkrankungen spezialisierte Spitäler (IRB 12.1.2020) und 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 5.12.2020). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor (AA 5.12.2020). Die Rate der im NHIS versicherten Personen ist von 10 Prozent (5,6 Millionen Nigerianer) vor zehn Jahren auf 1,72 Prozent (eine Million Nigerianer) in aktualisierten Statistiken [Stand: 2020] gefallen. 90 Prozent der Nigerianer sind nicht versichert. 3-5 Prozent der Bevölkerung sind in irgendeiner Form krankenversichert (TG 25.9.2020). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 12.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 5.12.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2021). Eine medizinische Grundversorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 5.12.2020).

Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2021). Apotheken und in geringerem Maße v.a. private Kliniken verfügen über eine Auswahl essenzieller Medikamente. Hier sind die gängigen Antiphlogistika und Schmerzmittel sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente für Herz-Kreislauferkrankungen und zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden erhältlich (AA 5.12.2020). Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2021). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte – meist aus asiatischer Produktion – vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 5.12.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2021). Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 12.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2021). In Nigeria gibt es wie in anderen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 22.8.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5 , 24.1.2022 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29%2C_16.01.2020.pdf , Zugriff 18.11.2020 • Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (22.8.2021): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/ , Zugriff 23.8.2021 • Devex (29.9.2020): Short of mental health professionals, Nigeria tries a new approach, https://www.devex.com/news/short-of-mental-health-professionals-nigeria-tries-a-new-approach-98176 , Zugriff 3.8.2020 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/ , Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] • HRW - Human Rights Watch (11.11.2019). Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused, https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-conditions-chained-abused , Zugriff 3.8.2021 • IRB - Immigration and Refugee Board [Kanada] (12.1.2020): Response to information request, https://www.justice.gov/eoir/page/file/1342146/download, Zugriff 3.8.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf , Zugriff 12.1.2022 • TG - The Guardian (25.9.2020): Over 170 million Nigerians without health insurance, https://guardian.ng/features/over-170-million-nigerians-without-health-insurance/ , Zugriff 3.8.2021 • VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf 1.2.

  1. Rückkehr Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 5.12.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2021). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 5.12.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021).Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 5.12.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2021). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 5.12.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf , Zugriff 17.5.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf , Zugriff 12.1.2022 1.
  2. Zur Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria würde der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung in eine ausweglose Lage geraten. Er wäre nicht in der Lage, sich in Nigeria neu zu orientieren und durchzuschlagen. 1.
  3. Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids vom 12.04.2017:1.
  4. Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids vom 12.04.2017: Am 24.05.2022 zog der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführer die Beschwerde vom 27.04.2017 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12.04.2017, Zl. XXXX , zurück.Am 24.05.2022 zog der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführer die Beschwerde vom 27.04.2017 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 12.04.2017, Zl. römisch 40 , zurück.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zum Beschwerdeführer: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus seinen Angeben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.
  7. Dass seine Identität feststeht, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden „Emergency Travel Certificate“ der Republik Nigeria vom 10.08.2014, woraus sich der wahre Vor- und Nachnahme sowie sein wahres Geburtsdatum und sein Geburtsort zweifelsfrei ergeben. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.02.2019 einen anderen Nachnamen und ein anderes Geburtsdatum nennt, sind diese Angaben nicht zutreffend. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass er am 21.01.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Nigeria zurückgekehrt ist, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Bestätigung des IOM. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vollständigen und schlüssigen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. XXXX , der – nach eingehender Exploration des Beschwerdeführers – in der mündlichen Verhandlung am 24.05.2022 ein psychiatrisches Gutachten erstattet hat. Dieses Gutachten ist in sich widerspruchsfrei und wurde auch nicht von den Parteien bestritten. Aufgrund des vom Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung erscheinen die Schlussfolgerungen des Sachverständigen nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer machte eine stark in sich gekehrten, verunsicherten Eindruck, konnte aber auf an ihn gerichtete Fragen sinnentsprechend antworten. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer voll diskretions- und dispositionsfähig ist. Die Ausführungen des Sachverständigen zur psychischen Erkrankung sind angesichts der psychiatrischen Diagnose nachvollziehbar und überzeugend. Sie entsprechen auch den aufgrund mangelnder Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers wenigen medizinischen Unterlagen, die vorgelegt wurden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vollständigen und schlüssigen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 , der – nach eingehender Exploration des Beschwerdeführers – in der mündlichen Verhandlung am 24.05.2022 ein psychiatrisches Gutachten erstattet hat. Dieses Gutachten ist in sich widerspruchsfrei und wurde auch nicht von den Parteien bestritten. Aufgrund des vom Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung erscheinen die Schlussfolgerungen des Sachverständigen nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer machte eine stark in sich gekehrten, verunsicherten Eindruck, konnte aber auf an ihn gerichtete Fragen sinnentsprechend antworten. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer voll diskretions- und dispositionsfähig ist. Die Ausführungen des Sachverständigen zur psychischen Erkrankung sind angesichts der psychiatrischen Diagnose nachvollziehbar und überzeugend. Sie entsprechen auch den aufgrund mangelnder Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers wenigen medizinischen Unterlagen, die vorgelegt wurden. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in einer Einrichtung der Caritas und zum Bezug der Grundversorgung ergeben sich unzweifelhaft aus dem Auszug aus dem Fremdenregister. Dass er zudem eine Obdachlosenzeitung verkauft und hieraus Erlöse erwirtschaftet, ergibt sich aus dem im Verfahren erstatteten Vorbringen und der Vorlage eines entsprechenden Ausweises, welcher den Beschwerdeführer als autorisierten Verkäufer ausweist. Aufgrund des Bezuges von Grundversorgung, welcher sich zweifelsfrei aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich ergibt, und den notorisch geringen Umsätzen aus dem Verkauf einer Obdachlosenzeitschrift ergibt sich zwingend die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aufgrund des eingeholten Gutachtens in der mündlichen Verhandlung am 24.05.2022 steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung auf Einrichtungen der Caritas angewiesen ist. Auch aus diesem Grund besteht keine Fähigkeit zur Selbsterhaltung. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen ergeben sich aus dem Gerichts- und Verwaltungsakt sowie aus dem persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.05.
  8. Danach hat der Beschwerdeführer zwar den Besuch eines Deutschkurses im Jahr 2017 belegt (Beilage ./B), jedoch nie ein Zertifikat über die Ablegung einer Deutschprüfung vorgelegt. Aufgrund er vorgelegten Bestätigung des XXXX (Beilage ./C) und vorgelegter Photos war die Feststellung zum Besuch der Kirche in Lustenau zu treffen. Mit Beilage ./D bis ./R und einer vorgelegten Unterschriftenliste wurden verschiedene Belege einer Unterschriftenaktion für das Bleiberecht des Beschwerdeführers vorgelegt; aus Beilage ./R und vorgelegten Photos ergibt sich die Unterstützung des Michael SCHMID durch den Beschwerdeführer bei häuslichen Arbeiten. Zuletzt legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage über eine Beschäftigung als Abwäscher in einem Hotel im Montafon vor. Dass es zu dieser Einstellung nicht gekommen ist, liegt am mangelnden Arbeitsmarktzugang des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen ergeben sich aus dem Gerichts- und Verwaltungsakt sowie aus dem persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.05.
  9. Danach hat der Beschwerdeführer zwar den Besuch eines Deutschkurses im Jahr 2017 belegt (Beilage ./B), jedoch nie ein Zertifikat über die Ablegung einer Deutschprüfung vorgelegt. Aufgrund er vorgelegten Bestätigung des römisch 40 (Beilage ./C) und vorgelegter Photos war die Feststellung zum Besuch der Kirche in Lustenau zu treffen. Mit Beilage ./D bis ./R und einer vorgelegten Unterschriftenliste wurden verschiedene Belege einer Unterschriftenaktion für das Bleiberecht des Beschwerdeführers vorgelegt; aus Beilage ./R und vorgelegten Photos ergibt sich die Unterstützung des Michael SCHMID durch den Beschwerdeführer bei häuslichen Arbeiten. Zuletzt legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage über eine Beschäftigung als Abwäscher in einem Hotel im Montafon vor. Dass es zu dieser Einstellung nicht gekommen ist, liegt am mangelnden Arbeitsmarktzugang des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt. Die Feststellungen zu seinem nicht ungetrübten strafrechtlichen Leumund ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Aus dem Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt ist ersichtlich, dass nach seiner letzten Verurteilung es zu keinen weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen gekommen ist, weshalb von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers gesprochen werden kann. 2.
  10. Zur Situation im Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung zur Situation des Menschenhandels in Nigeria ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage zu machen. Insbesondere wurden die Berichte des European Asylum Support Office bzw der European Asylum Agency berücksichtigt, welche in Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) explizit erwähnt werden, wenn es um die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Einholung genauer und aktueller Informationen über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Antragsteller geht. Zur allgemeinen Lage in Nigeria wurde auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zurückgegriffen, das sich auf verschiedene seriöse Quellen stützt und vor wenigen Monaten aktualisiert wurde.Zu den zur Feststellung zur Situation des Menschenhandels in Nigeria ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage zu machen. Insbesondere wurden die Berichte des European Asylum Support Office bzw der European Asylum Agency berücksichtigt, welche in Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) explizit erwähnt werden, wenn es um die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Einholung genauer und aktueller Informationen über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Antragsteller geht. Zur allgemeinen Lage in Nigeria wurde auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zurückgegriffen, das sich auf verschiedene seriöse Quellen stützt und vor wenigen Monaten aktualisiert wurde. 2.
  11. Zur Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine ausweglose Lage geriete basiert einerseits auf dem schlüssigen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. XXXX sowie andererseits auf den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Aufgrund des erstatteten Gutachtens steht fest, dass der Beschwerdeführer im Alltag sehr auf die von Caritas angebotenen Versorgungseinrichtungen angewiesen wäre, um sein Leben zu meistern. Auf solche Einrichtungen könnte der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht zurückgreifen. In Nigeria bestehen nach dem Länderinformationsblatt zwar soziale Einrichtungen; sie sind aber aufgrund der Stigmatisierung bzw Dämonisierung psychischer Erkrankungen für einen psychisch Erkrankten, der nach langer Zeit aus dem Ausland zurückkehrt – der Beschwerdeführer war zuletzt 2015 in Nigeria – und nahezu mittellos – der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig – ist, tatsächlich unerreichbar. Zudem fehlt es nach den Feststellungen (siehe oben 1.2.3.) an adäquaten Einrichtungen zur psychischen Behandlung. Die wenigen verfügbaren Einrichtungen entsprechen nicht dem Standard des aktuellen Wissenstandes der Psychiatrie und sind zudem für mittelose Personen unerschwinglich. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, dass eine etwaige Rückkehr des psychisch kranken Beschwerdeführers nur dann diesen in keine ausweglose Situation bringt, wenn er eine psychiatrische Behandlung nach aktuellem Stand der Wissenschaft erhält und sozial eingebunden ist sowie entsprechenden sozialen Support erhält. Diese Voraussetzungen sind im Lichte der Feststellungen (oben unter 1.2.3.) nicht gegeben und eine soziale Einbindung des Beschwerdeführers nach derart langer Abwesenheit aus Nigeria – mit Ausnahme einer Unterbrechung von wenigen Monaten im Jahr 2015 war er seit 2007 in Europa bzw Österreich aufhältig – nicht mehr angenommen werden kann, zumal keine Indizien hierfür vorliegen (vgl dazu seine Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.02.2019). Aus dem Umstand, dass er nach wenigen Monaten seiner Rückkehr nach Nigeria wieder nach Österreich gekommen ist, ist zudem zu schließen, dass er keine soziale Einbindung in Nigeria erhalten hat. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer, würde in seinem jetzigen psychischen Zustand nach Nigeria zurückkehren, in eine ausweglose Lage geraten würde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine ausweglose Lage geriete basiert einerseits auf dem schlüssigen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 sowie andererseits auf den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Aufgrund des erstatteten Gutachtens steht fest, dass der Beschwerdeführer im Alltag sehr auf die von Caritas angebotenen Versorgungseinrichtungen angewiesen wäre, um sein Leben zu meistern. Auf solche Einrichtungen könnte der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht zurückgreifen. In Nigeria bestehen nach dem Länderinformationsblatt zwar soziale Einrichtungen; sie sind aber aufgrund der Stigmatisierung bzw Dämonisierung psychischer Erkrankungen für einen psychisch Erkrankten, der nach langer Zeit aus dem Ausland zurückkehrt – der Beschwerdeführer war zuletzt 2015 in Nigeria – und nahezu mittellos – der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig – ist, tatsächlich unerreichbar. Zudem fehlt es nach den Feststellungen (siehe oben 1.2.3.) an adäquaten Einrichtungen zur psychischen Behandlung. Die wenigen verfügbaren Einrichtungen entsprechen nicht dem Standard des aktuellen Wissenstandes der Psychiatrie und sind zudem für mittelose Personen unerschwinglich. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, dass eine etwaige Rückkehr des psychisch kranken Beschwerdeführers nur dann diesen in keine ausweglose Situation bringt, wenn er eine psychiatrische Behandlung nach aktuellem Stand der Wissenschaft erhält und sozial eingebunden ist sowie entsprechenden sozialen Support erhält. Diese Voraussetzungen sind im Lichte der Feststellungen (oben unter 1.2.3.) nicht gegeben und eine soziale Einbindung des Beschwerdeführers nach derart langer Abwesenheit aus Nigeria – mit Ausnahme einer Unterbrechung von wenigen Monaten im Jahr 2015 war er seit 2007 in Europa bzw Österreich aufhältig – nicht mehr angenommen werden kann, zumal keine Indizien hierfür vorliegen vergleiche dazu seine Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.02.2019). Aus dem Umstand, dass er nach wenigen Monaten seiner Rückkehr nach Nigeria wieder nach Österreich gekommen ist, ist zudem zu schließen, dass er keine soziale Einbindung in Nigeria erhalten hat. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer, würde in seinem jetzigen psychischen Zustand nach Nigeria zurückkehren, in eine ausweglose Lage geraten würde. 3.
  12. Zur Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12.04.20173.
  13. Zur Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 12.04.2017 In der mündlichen Verhandlung am 24.05.2022 äußerte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zweifelsfrei seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde vom 27.04.2017 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12.04.2017, Zl. XXXX , zurückzuziehen.In der mündlichen Verhandlung am 24.05.2022 äußerte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zweifelsfrei seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde vom 27.04.2017 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 12.04.2017, Zl. römisch 40 , zurückzuziehen.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  15. Zu Spruchpunkt A) I. Einstellung des Verfahrens:3.
  16. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Einstellung des Verfahrens:

§ 7Abs 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers erklärte in der mündlichen Verhandlung am 24.05.2022 ausdrücklich und zweifelsfrei, seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12.04.2017, Zl. XXXX , zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens bezüglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 12.04.2017 auszusprechen war.Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers erklärte in der mündlichen Verhandlung am 24.05.2022 ausdrücklich und zweifelsfrei, seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 12.04.2017, Zl. römisch 40 , zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens bezüglich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 12.04.2017 auszusprechen war. 3.2. Zu Spruchpunkt A) II. Stattgabe der Beschwerde:3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Stattgabe der Beschwerde: 3.2.1. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde und –

Abs 3 leg cit – kein Aberkennungsgrund

§ 9Abs 2 Asyl

G 2005 vorliegt.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde und –

Absatz 3, leg cit – kein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 12.04.2017 erwuchs die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Rechtskraft, sodass nach § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 vorzugehen war. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 12.04.2017 erwuchs die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Rechtskraft, sodass nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorzugehen war. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl ua VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174, und VwGH 21.08.2001, 200/01/0443).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist vergleiche ua VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174, und VwGH 21.08.2001, 200/01/0443). Es hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN).Es hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN). Auch wenn in Nigeria generell die Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung besteht, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Nigeria die reale Gefahr droht, nicht in der Lage zu sein, sich in Nigeria zu orientieren und durchzuschlagen, zumal er nur dann in keine ausweglose Situation geriete, wenn er eine psychische Behandlung nach aktuellem Stand der Wissenschaft erhält und in Nigeria sozial eingebunden ist und einen entsprechenden Support erhält. Diese Voraussetzungen sind bezogen auf den Beschwerdeführer in keiner Weise gegeben. Wenn auch eine Verschlechterung seiner psychischen Erkrankung infolge der Rückkehr nach Nigeria für sich allein noch nicht ausreichen würde, um von einer Menschenrechtsverletzung für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria auszugehen, tritt im konkreten Fall tritt aber hinzu, dass der Beschwerdeführer durch den Verlust seiner bisherigen Unterstützung der Caritas und der Nichtexistenz einer sozialen Einbindung in Nigeria keine soziale Unterstützung erhält, auf die der Beschwerdeführer aber angewiesen wäre. Damit würde er sich in einer existentiellen Notlage wiederfinden. Auch wenn grundsätzlich für einen alleinstehenden Mann bei einer Rückkehr nach Nigeria trotz aller Schwierigkeiten die Möglichkeit besteht, Unterkunft und Arbeit zu erlangen und es sohin real möglich ist, eine Existenz zu begründen und die eigenen Grundbedürfnisse zu befriedigen, sind im Fall des Beschwerdeführers aber derart exzeptionelle Umstände gegeben, dass im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die reale Gefahr besteht, dass es ihm wegen seiner psychischen Erkrankung und seiner sozialen Hilfsbedürftigkeit nicht möglich ist, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen. Es besteht die reale Gefahr, dass er derart orientierungslos wäre, dass er nicht einmal einen bescheidenen Lebensunterhalt sich sichern könnte. Die Gewährung eines Status nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 setzt voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl zuletzt VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Eine solche reale Gefahr besteht im Falle einer Rückkehr für die Beschwerdeführer für das gesamte Staatsgebiet Nigerias.Die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 setzt voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Eine solche reale Gefahr besteht im Falle einer Rückkehr für die Beschwerdeführer für das gesamte Staatsgebiet Nigerias. Damit war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuzuerkennen. 3.2.2. Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:

§ 8Abs 4 Asyl

G ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist dem Beschwerdeführer daher eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 24.05.2022 zu erteilen.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist dem Beschwerdeführer daher eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 24.05.2022 zu erteilen. 3.3.3. Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheides vom 12.04.2017, Zl. XXXX , und des Bescheids vom 12.07.2019, Zl. XXXX / BMI-BFA_VBG_RD:3.3.3. Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des Bescheides vom 12.04.2017, Zl. römisch 40 , und des Bescheids vom 12.07.2019, Zl. römisch 40 / BMI-BFA_VBG_RD:

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Daher waren die vom BFA in den Spruchpunkten III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides vom 12.04.2017 angeordnete „Nichterteilung“ eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria, die Feststellung, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 28Abs 2 i

Vm § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.Daher waren die vom BFA in den Spruchpunkten römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides vom 12.04.2017 angeordnete „Nichterteilung“ eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria, die Feststellung, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos aufzuheben. Nichts Anderes gilt für das mit Bescheid vom 12.07.2019, Zl. XXXX / BMI-BFA_VBG_RD, verfügte Einreiseverbot, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dieser Bescheid auch bei einem anderen Ausgang des Verfahrens ersatzlos zu beheben gewesen wäre, da aufgrund des langen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 12.07.2019 eine negative Gefahrenprognose in Bezug auf dem Beschwerdeführer nicht vertretbar argumentiert werden konnte. Es lagen sohin die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots aus Gründen des § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 und 4 FPG 2005 nicht (mehr) vor. Nichts Anderes gilt für das mit Bescheid vom 12.07.2019, Zl. römisch 40 / BMI-BFA_VBG_RD, verfügte Einreiseverbot, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dieser Bescheid auch bei einem anderen Ausgang des Verfahrens ersatzlos zu beheben gewesen wäre, da aufgrund des langen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 12.07.2019 eine negative Gefahrenprognose in Bezug auf dem Beschwerdeführer nicht vertretbar argumentiert werden konnte. Es lagen sohin die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots aus Gründen des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 4 FPG 2005 nicht (mehr) vor. Daher waren die entsprechenden Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheides vom 12.07.2017 und der Bescheid vom 12.07.2019 ersatzlos

§ 28Abs 5 Vw

GVG zu beheben. Daher waren die entsprechenden Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des Bescheides vom 12.07.2017 und der Bescheid vom 12.07.2019 ersatzlos

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der im Erkenntnis zitierten, nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Eine Rechtsfrage von Bedeutung ist nicht hervorgekommen. Umstände des Einzelfalls sind keine Rechtsfragen von Bedeutung und daher nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.1312598.6.00

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