RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlI417 2189947-1 Spruch, I417 2189947-1/14E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.05.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich zanier als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. GAMBIA, vertreten durch: WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 01.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2022 Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich zanier als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. GAMBIA, vertreten durch: WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 01.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2022 A) beschlossen: Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerden zu den Spruchpunkten I., II. und III. des bezogenen Bescheides eingestellt. Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerden zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des bezogenen Bescheides eingestellt. B) zurecht erkannt:
- Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
- Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
- XXXX wird gemäß § 54, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
- römisch 40 wird gemäß Paragraph 54,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
- Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
- Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.05.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.05.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, daein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I417.2189947.1.00