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{'item': 'I419 2187147-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlI419 2187147-1 SpruchI419 2187147-1/18E, I419 2187147-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten bezogen auf den Sudan ab (Spruchpunkte I und II), erteilte keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan zulässig sei (Spruchpunkt V) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt VI).
  2. Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten bezogen auf den Sudan ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), erteilte keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt römisch sechs).
  3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer fürchte Verfolgung als Mitglied der sozialen Gruppe der Homosexuellen, auch politische und religiöse Verfolgung aus diesem Grund. Das BFA habe es unterlassen, vollständige Länderberichte zu recherchieren. Im Sudan hätten Homosexuelle die Todesstrafe zu fürchten, wobei man beim ersten Konflikt mit dem Gesetz als Homosexueller in der Regel bereits zu Peitschenhieben und Gefängnis verurteilt werde, bei mehrmaliger Wiederholung werde man gesteinigt. Homosexualität werde als Krankheit und Schande wahrgenommen, führe zu sozialer Diskriminierung und Ausgrenzung und werde vom überwiegenden Teil der Bevölkerung als inakzeptabel angesehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist etwa 30 Jahre alt, ledig und Moslem. Er gehört dem Stamm der Kowahla an und lebte mit seiner Familie in der Provinz Weißer Nil, die an den Südsudan angrenzt, im Bezirk XXXX im Dorf XXXX , wo er im Haus der Eltern aufwuchs. Im Heimatort leben nach wie vor seine Mutter, seine Schwester, Anfang 20, sowie mehrere Onkel und Tanten mit ihren Familien. Seinen Angaben nach verstarb sein Vater
  5. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch und hat im Herkunftsstaat acht Jahre lang die Schule besucht. Er half bei der Viehzucht und Milchwirtschaft mit, die seine Familie betreibt, und hat im Herkunftsstaat Berufserfahrung als Hirte erworben.Der Beschwerdeführer ist etwa 30 Jahre alt, ledig und Moslem. Er gehört dem Stamm der Kowahla an und lebte mit seiner Familie in der Provinz Weißer Nil, die an den Südsudan angrenzt, im Bezirk römisch 40 im Dorf römisch 40 , wo er im Haus der Eltern aufwuchs. Im Heimatort leben nach wie vor seine Mutter, seine Schwester, Anfang 20, sowie mehrere Onkel und Tanten mit ihren Familien. Seinen Angaben nach verstarb sein Vater
  6. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch und hat im Herkunftsstaat acht Jahre lang die Schule besucht. Er half bei der Viehzucht und Milchwirtschaft mit, die seine Familie betreibt, und hat im Herkunftsstaat Berufserfahrung als Hirte erworben. Anfang 2013 fuhr der Beschwerdeführer nach XXXX bei XXXX im gleichnamigen Bezirk der Nachbarprovinz XXXX . Von dort gelangte er in die Gegend von XXXX im Bezirk XXXX im Norden des Bundesstaats XXXX , von wo er sich nach Libyen bringen ließ, wo er als Hirte arbeitete und sich bis August 2015 aufhielt, als er illegal nach Italien gelangte. Am 07.04.2016 reiste er ebenso illegal nach Österreich, wo er tags darauf aufgegriffen wurde und den Asylantrag stellte.Anfang 2013 fuhr der Beschwerdeführer nach römisch 40 bei römisch 40 im gleichnamigen Bezirk der Nachbarprovinz römisch 40 . Von dort gelangte er in die Gegend von römisch 40 im Bezirk römisch 40 im Norden des Bundesstaats römisch 40 , von wo er sich nach Libyen bringen ließ, wo er als Hirte arbeitete und sich bis August 2015 aufhielt, als er illegal nach Italien gelangte. Am 07.04.2016 reiste er ebenso illegal nach Österreich, wo er tags darauf aufgegriffen wurde und den Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat 2016 an einer Deutsch-Lerngruppe, 2016/17 an einem Deutschkurs und 2017 an einem Deutschkurs A1 bis A2 teilgenommen. Letzterer beinhaltete eine Abschlussprüfung, die er bestand. Im Juni 2019 hat er erfolgreich die Integrationsprüfung auf Niveau A1 abgelegt, Niveau A2 erreichte nur er wegen zu geringer Punktezahl im Modul Schreiben nicht. Er bezieht Grundversorgung und arbeitet seit März 2020 freiwillig und unentgeltlich in einem Altenwohn- und Pflegehaus der Caritas pro Woche 28 Stunden an vier Tagen, an denen er auch kostenlos an den Mahlzeiten teilnehmen kann. Im Schuljahr 2020/21 hat er an der Schule für Sozialberufe der Caritas in seiner Wohngemeinde eine Ausbildung für Berufstätige begonnen, die er im laufenden Schuljahr beendet. Für danach hat er eine Einstellungszusage der Caritas in seiner derzeitigen Tätigkeit. Ein Verfahren wegen des Verdachts des Diebstahls gegen den Beschwerdeführer endete 2017 durch Diversion nach § 201 Abs. 5 StPO, nachdem dieser 50 Stunden gemeinnützige Leistungen erbracht hatte. Er ist strafrechtlich unbescholten.Ein Verfahren wegen des Verdachts des Diebstahls gegen den Beschwerdeführer endete 2017 durch Diversion nach Paragraph 201, Absatz 5, StPO, nachdem dieser 50 Stunden gemeinnützige Leistungen erbracht hatte. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer führt seit Anfang 2018 eine homosexuelle Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger, den er im Herbst davor kennengelernt hat. Die beiden Männer sind nicht verheiratet oder verpartnert und haben keinen gemeinsamen Wohnsitz. Der Österreicher ist Wochenpendler und hat in der Wohngemeinde des Beschwerdeführers einen weiteren Wohnsitz. Die beiden stehen in täglichem Kontakt, verbringen die Wochenenden miteinander und unternehmen Ausflüge innerhalb des Bundeslandes. Der deutlich ältere Partner hat den Beschwerdeführer motiviert, seine Deutschkenntnisse zu verbessern, sich eine gemeinnützige Arbeit zu verschaffen und eine Ausbildung zu beginnen. Er unterstützt den Beschwerdeführer emotional und auch, z. B. bei Einkäufen, materiell im Sinne einer Wirtschafts- als Teil der Lebensgemeinschaft. Eine Abhängigkeit besteht jedoch im Hinblick auf Alter, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Sudan auf Stand 16.12.2015 zitiert. Aktuell steht ein am 15.02.2021 erschienenes zur Verfügung. Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Wehrdienst und Rekrutierungen In Sudan gibt es eine Wehrpflicht in Verbindung mit einem freiwilligen Armeedienst (CEIP 20.5.2020). Laut dem „Gesetz über den Nationalen Dienst“ aus dem Jahr 2013, das weiterhin gültig ist, besteht für Männer im Alter zwischen 18 und 33 Jahren eine einjährige Dienstpflicht (AA 28.6.2020; vgl. CIA 1.2.2021). Sie kann bei der Polizei, bei den sudanesischen Streitkräften („Sudanese Armed Forces“, SAF), aber auch als Ersatzdienst bei anderen staatlichen Organisationen abgeleistet werden. Bei den Universitätsabsolventen bestimmter Fachrichtungen, insbesondere Ärzte und Apotheker, wird diese Ersatzpflicht durchgesetzt (AA 28.6.2020).In Sudan gibt es eine Wehrpflicht in Verbindung mit einem freiwilligen Armeedienst (CEIP 20.5.2020). Laut dem „Gesetz über den Nationalen Dienst“ aus dem Jahr 2013, das weiterhin gültig ist, besteht für Männer im Alter zwischen 18 und 33 Jahren eine einjährige Dienstpflicht (AA 28.6.2020; vergleiche CIA 1.2.2021). Sie kann bei der Polizei, bei den sudanesischen Streitkräften („Sudanese Armed Forces“, SAF), aber auch als Ersatzdienst bei anderen staatlichen Organisationen abgeleistet werden. Bei den Universitätsabsolventen bestimmter Fachrichtungen, insbesondere Ärzte und Apotheker, wird diese Ersatzpflicht durchgesetzt (AA 28.6.2020). Die gesetzlich bestehende Wehrpflicht für Frauen (IE 5.3.2020; vgl. CIA 1.2.2021) wird in der Praxis nicht durchgesetzt (IE 5.3.2020). Frauen müssen ein einjähriges „soziales Jahr“ absolvieren, wobei dieses de facto auch nur bei Studentinnen bestimmter Fachrichtungen (z. B. Medizin, Buchhaltung) durchgesetzt wird (AA 28.6.2020).Die gesetzlich bestehende Wehrpflicht für Frauen (IE 5.3.2020; vergleiche CIA 1.2.2021) wird in der Praxis nicht durchgesetzt (IE 5.3.2020). Frauen müssen ein einjähriges „soziales Jahr“ absolvieren, wobei dieses de facto auch nur bei Studentinnen bestimmter Fachrichtungen (z. B. Medizin, Buchhaltung) durchgesetzt wird (AA 28.6.2020). Seit 2015 wurden keine Fälle dokumentiert, in denen die sudanesische Armee Kindersoldaten rekrutiert hätte (AA 28.6.2020). Die staatliche Armee wird durch staatlich finanzierte oder institutionalisierte Milizen ergänzt (CEIP 20.5.2020). Immer wieder hört man jedoch, dass solche Milizen auch Minderjährige rekrutieren (AA 28.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Seit 2015 wurden keine Fälle dokumentiert, in denen die sudanesische Armee Kindersoldaten rekrutiert hätte (AA 28.6.2020). Die staatliche Armee wird durch staatlich finanzierte oder institutionalisierte Milizen ergänzt (CEIP 20.5.2020). Immer wieder hört man jedoch, dass solche Milizen auch Minderjährige rekrutieren (AA 28.6.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Weder längere Auslandsaufenthalte noch Asylanträge im Ausland führten bisher zu einer Gefährdung bei Rückkehr, dies gilt auch für Deserteure und Wehrdienstverweigerer (AA 28.6.2020). 1.2.2 Sexuelle Orientierung und Genderidentität Im Sudan besteht keine Möglichkeit, sich offen zu einer homosexuellen Orientierung zu bekennen (GIZ 12.2020d; vgl. AA 28.6.2020). Nach dem geltenden Recht der Scharia ist im Sudan Homosexualität illegal. Die Kriminalisierung, Diskriminierung und Stigmatisierung bewirken, dass Homosexualität selbst vor Familienangehörigen und engen Freunden verheimlicht wird GIZ 12.2020d; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020, AA 28.6.2020). Eine feindliche Stimmung in der Gesellschaft ist allgegenwärtig (USDOS 11.3.2020). Die ausgeprägte Homophobie wird von politischen und religiösen Bewegungen auch zur Bekämpfung von liberalen Tendenzen in anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens missbraucht (GIZ 12.2020d).Im Sudan besteht keine Möglichkeit, sich offen zu einer homosexuellen Orientierung zu bekennen (GIZ 12.2020d; vergleiche AA 28.6.2020). Nach dem geltenden Recht der Scharia ist im Sudan Homosexualität illegal. Die Kriminalisierung, Diskriminierung und Stigmatisierung bewirken, dass Homosexualität selbst vor Familienangehörigen und engen Freunden verheimlicht wird GIZ 12.2020d; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020, AA 28.6.2020). Eine feindliche Stimmung in der Gesellschaft ist allgegenwärtig (USDOS 11.3.2020). Die ausgeprägte Homophobie wird von politischen und religiösen Bewegungen auch zur Bekämpfung von liberalen Tendenzen in anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens missbraucht (GIZ 12.2020d). Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersex-Personen (LGBTI) gelten nicht als geschützte Gruppe unter Antidiskriminierungsgesetzen (USDOS 11.3.2020). Eine LGBT-Community existiert so gut wie nicht (GIZ 12.2020d; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020) bzw. werden NGOs, die Interessen der LGBTI vertreten, zunehmend unter Druck gesetzt. (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020). Die Gesetze machen es höchst unwahrscheinlich, dass eine solche Organisation sich überhaupt registrieren könnte (ILGA 15.12.2020).Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersex-Personen (LGBTI) gelten nicht als geschützte Gruppe unter Antidiskriminierungsgesetzen (USDOS 11.3.2020). Eine LGBT-Community existiert so gut wie nicht (GIZ 12.2020d; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020) bzw. werden NGOs, die Interessen der LGBTI vertreten, zunehmend unter Druck gesetzt. (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020). Die Gesetze machen es höchst unwahrscheinlich, dass eine solche Organisation sich überhaupt registrieren könnte (ILGA 15.12.2020). Der Sudan gehört[e] neben Mauretanien, Somalia und Teilen Nigerias zu jenen afrikanischen Ländern, in denen für wiederholte gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten die Todesstrafe verhängt werden konnte (GIZ 12.2020d; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020, AA 28.6.2020). Es ist jedoch nie zu einer Vollstreckung gekommen. (GIZ 12.2020d; vgl. AA 28.6.2020). Weiters konnten Verurteilungen zu Auspeitschungen und Steinigungen oder bis zu fünf Jahren Haft erfolgen (GIZ 12.2020d; vgl. FH 4.3.2020).Der Sudan gehört[e] neben Mauretanien, Somalia und Teilen Nigerias zu jenen afrikanischen Ländern, in denen für wiederholte gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten die Todesstrafe verhängt werden konnte (GIZ 12.2020d; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020, AA 28.6.2020). Es ist jedoch nie zu einer Vollstreckung gekommen. (GIZ 12.2020d; vergleiche AA 28.6.2020). Weiters konnten Verurteilungen zu Auspeitschungen und Steinigungen oder bis zu fünf Jahren Haft erfolgen (GIZ 12.2020d; vergleiche FH 4.3.2020). Im Juli 2020 wurden die Todesstrafe sowie körperliche Bestrafungen als Sanktionen bei gleichgeschlechtlichen Aktivitäten aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Es können jedoch weiterhin Haftstrafen von bis zu sieben Jahren, bzw. bei dreimaliger Verurteilung sogar lebenslang, verhängt werden (ILGA 15.12.2020). Die drakonischen Strafen und die sehr hohe gesellschaftliche Stigmatisierung von Homosexualität werden mit der ausgeprägten Islamisierung von Politik und Gesellschaft durch die im Sudan dominierende Maliki-Schule des sunnitischen Islam begründet, die für eine extreme Haltung zur Homosexualität steht (GIZ 12.2020d; vgl. FH 4.3.2020). Die Gesetze gegen Homosexualität werden jedoch nicht konsequent durchgesetzt (FH 4.3.2020; vgl. AA 28.6.2020).Im Juli 2020 wurden die Todesstrafe sowie körperliche Bestrafungen als Sanktionen bei gleichgeschlechtlichen Aktivitäten aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Es können jedoch weiterhin Haftstrafen von bis zu sieben Jahren, bzw. bei dreimaliger Verurteilung sogar lebenslang, verhängt werden (ILGA 15.12.2020). Die drakonischen Strafen und die sehr hohe gesellschaftliche Stigmatisierung von Homosexualität werden mit der ausgeprägten Islamisierung von Politik und Gesellschaft durch die im Sudan dominierende Maliki-Schule des sunnitischen Islam begründet, die für eine extreme Haltung zur Homosexualität steht (GIZ 12.2020d; vergleiche FH 4.3.2020). Die Gesetze gegen Homosexualität werden jedoch nicht konsequent durchgesetzt (FH 4.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020). 1.2.3 Rückkehr Es gibt keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat bisher nicht zu staatlicher Repression geführt. Rückkehrern und rückgeführten Personen drohen in aller Regel keine Gefahren bei Rückkehr, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder einem Stamm. Mit der Aufmerksamkeit der Behörden, d. h. zusätzlichen Fragen bei Einreise, müssen Personen rechnen, deren politisches Engagement gegen die Regierung wohl bekannt ist. Für Personen, die aus Europa zurückkehren und nicht öffentlich gegen die Regierung auftreten, besteht dieses Risiko im Regelfall nicht. Insbesondere führten bisher weder längere Auslandsaufenthalte noch Asylanträge im Ausland zu einer Gefährdung bei Rückkehr, dies gilt auch für Deserteure und Wehrdienstverweigerer (AA 28.6.2020). Rückkehrer können durch IOM betreut werden, so sie dies wünschen (AA 28.6.2020; vgl. IOM o. D.). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen stellt vulnerablen Flüchtlingen, Binnenvertriebenen, Rückkehrern und einheimischen Gemeinschaften Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung (WFP o. D.). Das Secretariat for Sudanese Working Abroad bietet rückgekehrten Arbeitsmigranten sowie auch abgeschobenen Asylantragstellern Unterstützung (AA 28.6.2020). [...]Rückkehrer können durch IOM betreut werden, so sie dies wünschen (AA 28.6.2020; vergleiche IOM o. D.). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen stellt vulnerablen Flüchtlingen, Binnenvertriebenen, Rückkehrern und einheimischen Gemeinschaften Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung (WFP o. D.). Das Secretariat for Sudanese Working Abroad bietet rückgekehrten Arbeitsmigranten sowie auch abgeschobenen Asylantragstellern Unterstützung (AA 28.6.2020). [...] 1.3 Zum Fluchtvorbringen: 1.3.1 Erstbefragt hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich 2013 zur Ausreise entschlossen. Er sei von klein auf von seiner Familie, insbesondere seinem Onkel, täglich misshandelt worden, da er homosexuell sei. Sein Vater sei 2004 verstorben. Im Fall der Rückkehr fürchte er, von der Familie misshandelt zu werden. 1.3.2 Beim BFA brachte er rund acht Monate später vor, seine Familie habe ihn nicht geliebt. Sein Onkel mütterlicherseits namens O. habe ihn geschlagen und so heftig gefoltert, dass es ihm psychisch sehr schlecht gegangen sei, und sogar umbringen wollen. Seine Mutter habe ihm empfohlen, das Land zu verlassen, und ihm zu diesem Zweck Geld gegeben. Er habe mehrmals zu fliehen versucht, Anfang 2013 sei es ihm gelungen. Sein Onkel habe ihn wegen seiner, des Beschwerdeführers, Neigung zu Männern von klein auf nicht gemocht, immer geschlagen und gehasst. Solange der Vater gelebt habe, habe ihn dieser in Schutz genommen. Der Onkel habe ihn nur in Abwesenheit des Vaters geschlagen. Sein Vater habe dem Onkel gesagt, dass er den Beschwerdeführer nicht schlagen und sich nicht einmischen dürfe. 1.3.3 Mit 15 habe er eine Beziehung zu einem älteren Mann begonnen, und glaublich mit 15 oder 16 erstmals sexuellen Kontakt mit ihm gehabt. Es sei „eine normale sexuelle Beziehung“ gewesen, er habe „ungefähr zweimal“ mit ihm geschlafen, danach hätten sie weniger Kontakt gehabt. Auch später habe er einen Freund und mit diesem mehrmals sexuellen Kontakt gehabt, bis jemand sie im „April oder Juni 2012“ dabei beobachtet habe, wie sie miteinander geschlafen hätten. Diese Person sei „sofort zum Bürgermeister“ gegangen, der befohlen habe, sie beide festzunehmen, und sie in ein kleines Zimmer gesperrt habe. Nach zwei Tagen seien ihnen 40 Peitschenhiebe auf die Beine gegeben worden. Danach sei er entlassen worden, etwa sechs oder sieben Monate vor seiner Ausreise. Was mit dem Freund passiert sei, nachdem sie beide entlassen worden waren, wisse er nicht. Er habe keinen Kontakt mit ihm mehr gehabt. Zwei Tage nach seiner Entlassung habe der Onkel, der sehr wütend gewesen sei, der Mutter vorgeschlagen, den Beschwerdeführer als Hirten mitzunehmen, worauf diese dem Beschwerdeführer Geld und den Ratschlag gegeben hätte, wegzugehen. 1.3.4 Beschwerdehalber ergänzte er, der Onkel habe ihn auch eingesperrt und gezwungen, die Schule abzubrechen. Umbringen habe er ihn wollen, nachdem der Öffentlichkeit bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer homosexuell sowie aufgrund der sexuellen Beziehung verhaftet und bestraft worden sei. 1.3.5 In der Beschwerdeverhandlung gab er an, mit 15 habe ihn auf einem Markt ein Mann angesprochen. Mit diesem sei er ein wenig herumgefahren, dann zu diesem. Dort habe dieser sich dem Beschwerdeführer genähert und körperlichen Kontakt gesucht. Am selben Tag hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt. Das sei nur einmal gewesen, einmal beim Beschwerdeführer im Gästezimmer. Dabei habe sie der Ortsvorsteher – „das ist wie ein Bürgermeister“ – gesehen. Nachdem er eingesperrt worden sei, hätte man ihnen 40 Peitschenhiebe auf die Füße gegeben. Er sei sicher, dass das das erste Mal gewesen und er 15 Jahre alt gewesen sei. Nach den Peitschenhieben habe die Beziehung geendet. Der Freund sei einfach gegangen, und er wisse nicht, was mit ihm passiert sei. Die nächste Beziehung habe er erst in Österreich gehabt. 1.3.6 Der Beschwerdeführer ist homosexuell orientiert. Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer deswegen im Sudan verfolgt wurde. Es ist jedoch aufgrund der oben in 1.2.2 zu „Sexuelle Orientierung und Genderidentität“ getroffenen und den folgenden Feststellungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sofern er seine sexuelle Orientierung nicht verleugnet oder äußerst gut verbirgt, Opfer staatlicher Verfolgung einschließlich Haft bis zu lebenslangem Freiheitsentzug würde. Aus dem Human Rights Watch Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 ergibt sich betreffend die Themen „Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität“ übersetzt: Das sudanesische Strafgesetz von 1991 stellt in Artikel 148 weiterhin Sodomie unter Strafe, die bis zu lebenslänglich reichen kann, während Artikel 151 für „unanständige Hand-lungen“, auch zwischen Frauen, bis zu einem Jahr Gefängnis vorsieht. (www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/sudan - Sexual Orientation, Gender Identity) Der Homepage von Freedom House ist übersetzt zu entnehmen: Gleichgeschlechtliche Beziehungen sind im Sudan illegal, obwohl Reformen aus dem Jahr 2020 die Auspeitschung und Hinrichtung als mögliche Strafen im Rahmen eines Antisodomie-Gesetzes abgeschafft haben, das gegen LGBT+-Personen eingesetzt wird. Die Diskriminierung von LGBT+-Personen ist nach wie vor weit verbreitet. (freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2022) Der Beschwerdeführer wäre somit aufgrund seiner sexuellen Orientierung im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung und einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt.
  7. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, dem Register der Versicherungszeiten und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ferner eine Beschwerdeverhandlung abgehalten, in der als Zeuge der homosexuelle Partner des Beschwerdeführers einvernommen wurde.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, dem Register der Versicherungszeiten und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ferner eine Beschwerdeverhandlung abgehalten, in der als Zeuge der homosexuelle Partner des Beschwerdeführers einvernommen wurde. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich, wie auch jene zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Betreffend die jetzige homosexuelle Beziehung folgte das Verwaltungsgericht nicht der Beweiswürdigung des BFA, wobei außer der Einvernahme des Beschwerdeführers und – unter strafbewehrter Wahrheitspflicht – des Zeugen folgende Umstände berücksichtigt wurden: Das BFA geht davon aus, der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen „emotionslos und ohne Details“ geschildert (AS 190). Demgegenüber hält es aber in der Niederschrift fest, dass der Beschwerdeführer bei der Antwort zur Frage, wann er erstmals sexuellen Kontakt zu einem Mann gehabt habe, ständig auf den Tisch blickte und „stark mit den Beinen“ zitterte (AS 96). Ferner hat der Beschwerdeführer die vom BFA zitierten (AS 192) Zeitangaben zu den ersten sexuellen Kontakten in Österreich bereits in der Einvernahme präzisiert (AS 98), und zwar dahingehend, dass er acht Monate zuvor erstmals sexuellen Kontakt zu einem Mann gehabt habe, in dessen Unterkunft, deren Lage er nicht angeben könne, wobei es mit diesem Mann beim einmaligen Kontakt geblieben sei, er jedoch nun eine sexuelle Beziehung mit einem Mann führe, mit dem er vier Monate davor den ersten sexuellen Kontakt gehabt habe, und zwar in dessen Unterkunft in der B.-Straße. Der Beschwerdeführer hat beim BFA auch angegeben, die Telefonnummer seines Partners zu wissen und Kurznachrichten mit diesem ausgetauscht zu haben, da dieser unter der Woche in W. arbeite und wohne. Tatsächlich treffen die Wohngemeinden und der Arbeitsort exakt auf den in der Beschwerde genannten und in der Beschwerdeverhandlung vernommenen Zeugen zu, was auch das BFA hätte feststellen können. Wenn der Beschwerdeführer von seinem Freund, den er in einer Homosexuellen-Bar der gemeinsamen Wohngemeinde kennenlernte, zu diesem Zeitpunkt nur den Spitznamen erinnerlich hatte, erscheint dies nicht lebensfremd, da nachvollziehbar ist, dass Homosexuelle auf Kontaktsuche in einem einschlägigen Lokal sich schon aus Gründen der Vorsicht vor Datenmissbrauch nicht immer mit ihren richtigen Namen vorstellen und ansprechen. Vorliegend war es jedenfalls so, wie die Beschwerdeverhandlung zeigte. Schließlich spricht es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gegen die Glaubwürdigkeit der dazu beim BFA gemachten Angaben, dass der Beschwerdeführer, der damals noch nicht in der Stadt wohnte, sich bei der Straßenangabe um einen Häuserblock irrte (B. statt Parallelstraße W.), weil er damit Ortskenntnis der unmittelbaren Umgebung zeigte. Tatsächlich verläuft der Großteil der kürzesten Gehstrecke von der genannten Bar zur Wohnung des Zeugen auf der B.-Straße. In der Beschwerdeverhandlung konnte er dann auch beweisen, dass er auch die Lage der Wohnung des Zeugen innerhalb des Gebäudes kennt. 2.2 Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen in 1.2 wurden dem angeführten Länderinformationsblatt entnommen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Bei den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, die es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zum Länderinformationsblatt gab er Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an, Sudan sei ein konservativer, islamischer Staat. Es gebe dort keine Rechte für die Homosexuellen. Diese seien unterdrückt, könnten ihre sexuellen Neigungen nicht „veröffentlichen“, z. B. eine (gemeint: Regenbogen-) Flagge zeigen. Wenn man das macht, dann sei das Leben in Gefahr, man werde dann vor Ort umgebracht. Auch wenn eine andere Regierung komme, werde das nicht besser werden. „Sie“ würden niemals zulassen, dass die Homosexuellen Rechte haben. Damit ist er den Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten. 2.
  8. Zu den Fluchtgründen: 2.3.1 Die Negativfeststellung bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung seiner Person im Sudan aufgrund seiner Homosexualität beruht darauf, dass der Beschwerdeführer für die Vergangenheit keine Verfolgung aus diesem Grund glaubhaft machen konnte. 2.3.2 Zunächst ist zu beachten, dass – wie das BFA zutreffend aufzeigt (S. 35, AS 191) – der Beschwerdeführer, der behauptetermaßen wegen seiner Homosexualität vom Onkel geschlagen wurde, seit er sechs oder sieben Jahre alt war, laut Erstbefragung täglich (AS 25), laut Angabe beim BFA bis zum Tod des Vaters nur in dessen Abwesenheit (AS 95), nach dem Tod des Vaters (angeblich 2004, also im
  9. Lebensjahr des Beschwerdeführers, AS 19, 95 f) ca. weitere neun Jahre an Ort und Stelle verbracht hätte, bis er 2013 den Ausreiseentschluss fasste (AS 21). Er hat zwar beim BFA angegeben, er habe mehrmals zu fliehen versucht, gelungen sei es ihm aber erst Anfang 2013, allerdings ist dies über mehrere Jahre hinweg schlecht vorstellbar, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zunächst noch in die Schule ging, dann als Hirte (AS 93, Verhandlung S. 6) beruflich außer Haus war und somit weder eingesperrt noch unter Beobachtung. Erst nach der angeblichen Auspeitschung habe der Onkel der Mutter vorgeschlagen, dass der Beschwerdeführer auch dessen Tiere hüte, die sich andernorts befanden. (AS 96: „[...] dass er mich mitnimmt, damit ich seine Tiere bewachen kann.“) Der Beschwerdeführer hat offensichtlich auch dem Zeugen von Schlägen erzählt und Narben am Rücken gezeigt. (Verhandlung S. 24) Abgesehen davon, dass eine Misshandlung noch nichts über das Motiv aussagt, spricht auch die lange Verweildauer in der Familie und das Vorhandensein weiterer Verwandter (weiterer Onkel, Tanten) im Dorf gegen eine dort erlittene solche Körperverletzung. Der Beschwerdeführer hat auch zu seiner Zeit in Libyen Angaben gemacht, die seine Narben anders erklären könnten: „Die Schlepper haben mich an jemand anderen verkauft. Mit zwei anderen Menschen. Ich musste neun oder zehn Monate gratis arbeiten [...].“ „In Libyen wurden wir sehr schlecht behandelt und bis heute kann ich nicht vergessen, was sie alles gemacht haben.“ (Verhandlung S. 8) 2.3.3 Gravierend gegen das Zutreffen der behaupteten Verfolgung sprach schließlich, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung die Situation mit dem Freund – vom beobachteten Geschlechtsverkehr bis zu den Peitschenhieben – für fünf Jahre früher als beim BFA berichtet: „Sie haben darüber diskutiert und letztendlich wurden uns 40 Peitschenhiebe auf den Füßen gegeben. Ich bin mir sicher, das war das erste Mal und ich war 15 Jahre alt.“ (S. 10 versus AS 94 „ca. 6 oder 7 Monate vor meiner Ausreise“ und Zeitangabe AS 96) Auf den Vorhalt des Widerspruchs gab er an: „Vielleicht habe ich mit damals ein wenig geirrt.“ (S. 11) Ferner hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung betont, dass es sich um einen einzigen Geschlechtsverkehr mit dem Mann gehandelt habe (S. 10: „Ich möchte mich an dieser Stelle korrigieren, ich habe vergessen, das war nur einmal. Einmal haben wir Geschlechtsverkehr im Gästezimmer bei uns zuhause gehabt.“ „Ich bin mir sicher, das war das erste Mal [...]. Danach wurden wir gepeitscht.“). Beim BFA dagegen gab er an: „Ich hatte mehrmals sexuellen Kontakt mit meinem Freund. Wir wurden aber nie erwischt. Als wir erwischt wurden, habe ich das Land verlassen.“ (AS 95) In der Verhandlung hat er auf die Frage, wie die Beziehung geendet habe, die er mit 15 gehabt habe, angegeben, nach den Peitschenhieben sei der Freund „einfach gegangen“. Die nächste Beziehung habe er dann schon in Österreich gehabt. (S. 11) Wenn der Beschwerdeführer zu dieser Aussage nach der Rückübersetzung ergänzte, er habe „die zweite Beziehung“ gemeint, bei der ersten habe man ihn nicht erwischt (S. 26), findet das im Inhalt der Niederschrift keinerlei Anknüpfung an der Stelle, da als zweiter Mann nur der Onkel erwähnt wurde (S. 11: „Es gab einen anderen Mann, der mit den Nutztieren. Der Mann mit den Nutztieren war mein Onkel, und ich wollte erklären, was mit mir passiert ist. Nach diesen Peitschenhieben ist unsere Beziehung geendet. Er ist einfach gegangen [...]“). 2.3.4 Dazu kommt, dass er als die Person, die den Geschlechtsverkehr angeblich beobachtet hatte, beim BFA jemanden nannte, der nachher den Bürgermeister informiert habe (AS 96: „Diese Person ging sofort zum Bürgermeister. Als der Bürgermeister davon erfuhr, [...]“), hingegen bei der Verhandlung abweichend diesen selbst (S. 10: „Beim Geschlechtsverkehr hat uns der Ortsvorsteher von unserem Ort gesehen, das ist wie ein Bürgermeister.“). 2.3.5 Damit vermochte der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung wie bereits beim BFA kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zur Flucht veranlasste. Ob und wie er bereits im Herkunftsstaat eine homosexuelle Neigung fühlte oder auslebte, war daher nicht feststellbar. Feststellungen dazu sind aber entbehrlich, zumal sich die aktuelle sexuelle Präferenz eindeutig aus den Aussagen der beiden Männer bei der Beschwerdeverhandlung ergab. 2.3.6 Selbst dann, wenn nach den in 1.2.2 getroffenen Feststellungen die Gesetze gegen Homosexualität im Sudan derzeit nicht konsequent durchgesetzt werden, ergibt sich daraus doch im Umkehrschluss, dass es in der Praxis – wenn auch nicht in jedem Fall – zur Verhängung der angeführten Freiheitsstrafen kommt. Unter diesen Umständen war aber auch festzustellen, dass dem homosexuellen Beschwerdeführer – ungeachtet dessen, dass er eine aus diesem Grund stattgefundene Verfolgung in der Vergangenheit nicht glaubhaft machte – nach einer Rückkehr Haft bis zu lebenslangem Freiheitsentzug droht, wenn er die sexuelle Neigung nicht gut versteckt oder leugnet.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.1 Zuerkennung der Status eines Asylberechtigten: Einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 dann der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (der Antrag nicht zurückzuweisen und) glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) droht.Einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 dann der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (der Antrag nicht zurückzuweisen und) glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) droht. Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der laut GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob eine bestimmte Person sich in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern darauf, ob eine mit Vernunft begabte Person sich in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, mwN) Als eine bestimmte soziale Gruppe sind nach Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Status-RL) solche Gruppen zu verstehen, deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund gemein haben, der nicht verändert werden kann, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und wenn zudem die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.Als eine bestimmte soziale Gruppe sind nach Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Status-RL) solche Gruppen zu verstehen, deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund gemein haben, der nicht verändert werden kann, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und wenn zudem die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden. (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0043, mwN)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden. (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0043, mwN) Die behauptete homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers wurde festgestellt. Mag es auch nicht in allen Fällen zu Verurteilungen nach den genannten Bestimmungen wegen Sodomie oder „unanständiger Handlungen“ kommen, so ergibt sich mit Blick auf im Fall der Verurteilung drohenden Freiheitsstrafen das Vorliegen einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen durch staatliche Organe in Form einer strafrechtlichen Verurteilung und strafweisen Inhaftierung. Steht einem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm zumutbar, in einem Gebiet seines Heimatstaates Aufenthalt zu nehmen, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, dann liegt eine inländische Flucht- oder Schutzalternative vor, die eine Asylgewährung ausschließt. Eine solche Alternative, die nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 zur Abweisung des Asylantrags führt, hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen nicht, weil die Bedrohungslage, die auf nationalem Strafrecht beruht, im gesamten Herkunftsstaat besteht.Steht einem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm zumutbar, in einem Gebiet seines Heimatstaates Aufenthalt zu nehmen, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, dann liegt eine inländische Flucht- oder Schutzalternative vor, die eine Asylgewährung ausschließt. Eine solche Alternative, die nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 zur Abweisung des Asylantrags führt, hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen nicht, weil die Bedrohungslage, die auf nationalem Strafrecht beruht, im gesamten Herkunftsstaat besteht. Demnach war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Nach § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Zuerkennung dieses Status mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Demnach war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Nach Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Zuerkennung dieses Status mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.2 Behebung der Spruchpunkte II bis VI:3.2 Behebung der Spruchpunkte römisch zwei bis VI: Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten. Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, hat eine Prüfung betreffend den subsidiären Schutz zu unterbleiben. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides entfällt daher ersatzlos.Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten. Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, hat eine Prüfung betreffend den subsidiären Schutz zu unterbleiben. Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides entfällt daher ersatzlos. Nach § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 hat das BFA hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch jener dessen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Infolge der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten war somit nicht über einen solchen („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu entscheiden. Demnach entfällt auch Spruchpunkt III.Nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das BFA hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch jener dessen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Infolge der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten war somit nicht über einen solchen („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu entscheiden. Demnach entfällt auch Spruchpunkt römisch drei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch jener dessen eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird, wenn kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch jener dessen eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird, wenn kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Da dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung nicht vor. Daher waren die in Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V) und der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI) ebenso ersatzlos aufzuheben.Da dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung nicht vor. Daher waren die in Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf) und der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs) ebenso ersatzlos aufzuheben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zumutbarkeit des Verbergens der sexuellen Neigung, zur Asylrelevanz drohender Haftstrafen für homosexuelle Handlungen oder zur innerstaatlichen Fluchtalternative bei festgestellter asylrelevanter Verfolgung.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zumutbarkeit des Verbergens der sexuellen Neigung, zur Asylrelevanz drohender Haftstrafen für homosexuelle Handlungen oder zur innerstaatlichen Fluchtalternative bei festgestellter asylrelevanter Verfolgung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I419.2187147.1.00

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