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{'item': 'L517 2247895-1'}

Obsah (21)§ 28Art 133§ 29bArt. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 9§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlL517 2247895-1 SpruchL517 2247895-1/10E, L517 2247895-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 45 Abs 1, 2 und 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF und § 1 Abs. 4 Z 3 Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen BGBl II Nr 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins, 2 und 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 13.01.2021 - Antrag der beschwerdeführenden Partei („bP“) auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, „bB“)13.01.2021 - Antrag der beschwerdeführenden Partei („bP“) auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde, „bB“) 08.02.2021 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemeinmedizin), GdB 40 v.H., Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 10.02.2021 – Parteiengehör 23.02.2021 - Stellungnahme der bP: Ersuchen um Fristerstreckung 19.04.2021 – Befundvorlage (Facharzt für Neurologie) 15.06.2021 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für physikalische Medizin), GdB 20 v.H., Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 21.06.2021 – Bescheid der bB: Abweisung des Antrages der bP 26.07.2021 – Beschwerde der bP und Befundvorlage 27.10.2021 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin), GdB 30 v.H., Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 04.11.2021 – Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht 16.12.2021 - Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das BVwG 17.12.2021 – Ersuchen um Fristerstreckung 17.01.2022 - Stellungnahme der bP II. Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei. Feststellungen (Sachverhalt) Die bP ist XXXX Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP ist römisch 40 Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Am 13.01.2021 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) bei der bB. Am 13.01.2021 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) bei der bB. Ein im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung erstelltes allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 08.02.2021 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „Anamnese: Vorgutachten Dr. XXXX vom 6.6.2019: Gesamtgrad der Behinderung 30 %Vorgutachten Dr. römisch 40 vom 6.6.2019: Gesamtgrad der Behinderung 30 % 1998 OP einer Rotatorenmanschettenruptur links, LWS-Beschwerden seit vielen Jahren 1/2015 Clipping von drei rechtsseitigen Mediaaneurysmen1 aus 2015, Clipping von drei rechtsseitigen Mediaaneurysmen 1/2016 Clipping eines linksseitigen Mediabifurkationsaneurysmas1 aus 2016, Clipping eines linksseitigen Mediabifurkationsaneurysmas Geringgradiges hirnorganisches Psychosyndrom 2018 Kreuzbandplastik rechts 25.11.2020 bis 23.12.2020 Rehabilitationsaufenthalt in XXXX 25.11.2020 bis 23.12.2020 Rehabilitationsaufenthalt in römisch 40 Derzeitige Beschwerden: "Ich leide zunehmend an verminderter Konzentrationsfähigkeit und kann mir vieles nicht mehr merken, weiterhin habe ich auch Wortfindungsstörungen. Insgesamt bin ich nicht mehr sehr belastbar, nervlich angeschlagen und auch lärmempfindlich. Bei meiner beruflichen Tätigkeit als LKW-Lenker muss ich vermehrt Pausen einlegen. Aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden und Kniebeschwerden (Anschwellen bei Belastung) rechts kann ich auch nicht mehr sehr weit gehen, maximal 500 bis 600 Meter." Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Med.: Thrombo ASS, Ramicomp, Amlodipin, Ramipril, Rosuvastatin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Neurologischer Entlassungsbericht Rehazentrum XXXX vom 23.12.2020: Multiple inzidentielle cerebrale Aneurysmen mit Z.n. Clipping 3er rechtsseitiger Mediaaneurysmen 01/2015, Z.n. Clipping eines linksseitigen Mediabifurkationsaneurysmas 01/2016, Hirnorganisches Psychosyndrom, chronische Lumbalgien, pseudoradikuläre Ausstrahlung re>li, MRT 19.11.2020: zarter Anulus fibrosus-Riss LWK Malteser 3/4 intraforaminär bei Diskusbuldging, flache Diskusprotrusion LWK4/5, Facettengelenksarthrosen LWK4-SWK 1 bds., Arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Hypertriglyzeridämie, Prädiabetes (HbA1c 5,8 % 11/2020)Neurologischer Entlassungsbericht Rehazentrum römisch 40 vom 23.12.2020: Multiple inzidentielle cerebrale Aneurysmen mit Z.n. Clipping 3er rechtsseitiger Mediaaneurysmen 01 aus 2015,, Z.n. Clipping eines linksseitigen Mediabifurkationsaneurysmas 01 aus 2016,, Hirnorganisches Psychosyndrom, chronische Lumbalgien, pseudoradikuläre Ausstrahlung re>li, MRT 19.11.2020: zarter Anulus fibrosus-Riss LWK Malteser 3/4 intraforaminär bei Diskusbuldging, flache Diskusprotrusion LWK4/5, Facettengelenksarthrosen LWK4-SWK 1 bds., Arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Hypertriglyzeridämie, Prädiabetes (HbA1c 5,8 % 11 aus 2020,) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Gut Größe: 173,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer Status – Fachstatus: Kopf/Hals: HNAP frei, Pupillen rund, isocor, reagieren prompt auf Licht und Konvergenz, Visus, Gehör gut; Mund/Rachen aufgrund von Coronapandemie nicht untersucht Thorax: Symmetrisch, seitengleich beatmet Cor: Herzaktion rhythmisch, normofrequent, Herztöne rein, keine Geräusche Pulmo: VA, sonorer KS, keine RG Abdomen: Bauchdecken weich, adipös, keine pathologischen Resistenzen, keine Druckdolenz, Nierenlager frei, Bruchpforten geschlossen Wirbelsäule: Rundrücken, Verspannung der paravertebralen Muskulatur Leichter Klopfschmerz über LWS, FBA 15 cm, Lasegue beidseits negativ, keine neurologischen Ausfälle Extremitäten: OE: Blande Narbe über linker Schulter nach OP einer Rotatorenmanschettenruptur, Elevation in linker Schulter endlagig schmerzhaft eingeschränkt; übrige Gelenke der OE aktiv und passiv frei beweglich UE: Blande Narben über rechtem Knie nach Kreuzbandplastik, Beugung endlagig schmerzhaft eingeschränkt; linkes Kniegelenk, beide Hüft-und Sprunggelenke aktiv und passiv frei beweglich Leichte Varikositas beidseits, keine Ödeme, periphere Pulse allseits tastbar Gesamtmobilität – Gangbild: Leicht rechtshinkendes, jedoch zügiges und ausreichend sicheres Gangbild, keine Gehhilfen Status Psychicus: Allseits orientiert, ausgeglichene Stimmungslage Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Multiple Gefäßerweiterungen im Gehirn, Z.n. Clipping 2015 und 2016; Hirnorganisches Psychosyndrom mit herabgesetzter Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeitsleistung, Wortfindungsstörungen und erhöhter Lärmempfindlichkeit; allgemein herabgesetzte psychische Belastbarkeit Oberer Rahmensatz entsprechend dem diagnostizierten Hirnorganischen Psychosyndrom mit herabgesetzter kognitiver Leistungsfähigkeit; tendenzieller Leistungsverlust im Vergleich zur Vorbegutachtung; ein aktueller Rehabilitationsbefund liegt vor und wurde bei der Einschätzung mitberücksichtigt Pos.Nr. 04.01.01 GdB 40% 2 Abnützungserscheinungen der Lendenwirbelsäule Oberer Rahmensatz entsprechend der glaubhaften Beschwerdesymptomatik; geringgradige funktionelle Einschränkungen Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20% 3 Z.n. Kreuzbandriss rechts Glaubhafte Beschwerdesymptomatik nach Kreuzbandriss, geringe Funktionseinschränkung 02.05.18 GdB 20% 4 Z.n. Schulteroperation links Keine wesentliche Funktionseinschränkung Pos.Nr. 02.06.01 GdB 10% 5 Bluthochdruck Medikamentös gut eingestellte Hypertonie Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das unter 1) angeführte Leiden wird durch die unter 2), 3), 4) und 5) angeführten Leiden nicht anhaltend und wesentlich verstärkt und nicht weiter angehoben. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Es liegen keine weiteren Leiden vor, die einen Grad der Behinderung erreichen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit bei organischem Psychosyndrom im Vergleich zur Vorbegutachtung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Aufgrund der Verschlechterung Anhebung des gesamtgrades um eine Stufe [X] Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Aufgrund der LWS- und Kniebeschwerden ist das Gangbild beeinträchtigt und die Mobilität eingeschränkt, jedoch nicht in einer Weise, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke oder das Ein- und Aussteigen bzw. den Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglicht.“ Mit Schreiben der bB vom 10.02.2021 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. In ihrer Stellungnahme vom 23.02.2021 führte die bP aus, den Invaliditätsgrad nicht anzuerkennen. Sie habe am 12.04. noch einen Termin bei einem Neurologen und ersuche um Verlängerung der Einspruchsfrist. Der entsprechende Befund würde nachgereicht werden. Am 19.04.2021 reichte die bP den neurologischen Befund nach. In der Folge wurde im Auftrag der bB am 15.06.2021 ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für physikalische Medizin erstellt. Dieses weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „Anamnese: Feststellungsantrag. Vorgutachten, Dr. XXXX 02/2021: GdB 40% (Multiple Gefäßerweiterungen im Gehirn - 40%, Abnützungserscheinungen der LWS - 20%, Z. n. Kreuzbandriss rechts - 20%, Z. n. Schulteroperation links - 10%, Bluthochdruck - 10%)Vorgutachten, Dr. römisch 40 02/2021: GdB 40% (Multiple Gefäßerweiterungen im Gehirn - 40%, Abnützungserscheinungen der LWS - 20%, Z. n. Kreuzbandriss rechts - 20%, Z. n. Schulteroperation links - 10%, Bluthochdruck - 10%) Derzeitige Beschwerden: Der Patient klagt über Knieschmerzen rechts und Kreuzschmerzen, wie auch eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit links. Nach einer Operation mehrerer Gefäßerweiterungen im Gehirn (Aneurysma-Clipping) 2016 klagt er über Rechenschwäche, Konzentrations- und Merkfähigkeitsschwäche, wie auch Lärmempfindlichkeit in Anwesenheit von Kindern. Wegen der Kniegelenksbeschwerden wird sehr selten ein Schmerzmittel eingenommen - Name? Die maximale Gehstrecke beträgt schmerzbedingt laut Patient 500 m. Es werden Walkingstöcke bei Bedarf verwendet. Stiegensteigen ist ein Stockwerk möglich. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Kein Behandlungsnachweis vorliegend. Medikamente, keine ärztlich bestätigte Liste, daher dem Vorgutachten 02/2021 entnommen:Medikamente, keine ärztlich bestätigte Liste, daher dem Vorgutachten 02 aus 2021, entnommen: Thrombo-ASS, Ramicomp, Amlodipin, Ramipril, Rosuvastatin. Hilfsmittel: Walkingstöcke bei Bedarf. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle elektronisch vorliegenden Befunde, inklusive allfällig vorhandener Vorgutachten, wurden eingesehen und berücksichtigt. Maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet. Befund Dr. XXXX , Neurologie, 12.04.2021, Diagnose: Sehr geringgradiges hirnorganisches Psychosyndrom, Zustand nach Clipping multipler Mediaaneurysmata 2015 rechts und 2016 links, arterielle Hypertonie, Durchschlafstörung, Verdacht auf OSAS.Befund Dr. römisch 40 , Neurologie, 12.04.2021, Diagnose: Sehr geringgradiges hirnorganisches Psychosyndrom, Zustand nach Clipping multipler Mediaaneurysmata 2015 rechts und 2016 links, arterielle Hypertonie, Durchschlafstörung, Verdacht auf OSAS. Neurologischer Befund: In allen Qualitäten orientiert, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, Affekt ist angepasst, positive Affizierbarkeit gegeben, im Gespräch keine Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen auffällig, keine Halbseitenzeichen, keine Pyramidenbahnzeichen, Stand und Gang unauffällig. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Übergewichtig. Größe: 173,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: 140/90 mmHg Klinischer Status – Fachstatus: Sensorik: Visus: ausreichend Hörvermögen: ausreichend Somatischer Status: Caput: unauffällig Hals/Weichteile: keine Einflussstauung, keine Lymphknoten palpabel Wirbelsäule: nicht klopfdolent HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS: leicht fixierte BWS-Kyphose LWS: in allen Ebenen frei beweglich, Lasegue beidseits negativ Herz: normofrequente, rhythmische, reine Herztöne Lunge: Vesikuläratmen beidseits Abdomen: weich, über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Resistenzen obere Extremitäten: freie Beweglichkeit rechtes Schultergelenk, linkes Schultergelenk maximale Abduktion 130°, blande Narben, keine wesentlichen Muskelabbauzeichen, Nacken- und Schürzengriff rechts komplett, links endgradig inkomplett, Ellbogengelenksbeweglichkeit frei, Faustschluss komplett, kraftvoll, Pinzettengriff beidseits durchführbar untere Extremitäten: freie Beweglichkeit beider Hüftgelenke, rechtes Kniegelenk 0/0/120°, endgradig flexionsschmerzhaft und außenrotationsempfindlich, keine Reizzeichen, keine Gelenksdeformierung, keine Muskelabbauzeichen, linkes Knie in S frei, OSG beidseits frei, keine Ödeme an den unteren Extremitäten Gesamtmobilität – Gangbild: Geringes Schmerzhinken rechts, keine Gehhilfe. Zehen- und Fersengang symmetrisch kraftvoll möglich. Transfers gelingen selbstständig. Keine Stand- oder Gangunsicherheit. Status Psychicus: Der Patient ist allseits orientiert, indifferente Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Zustand nach Verschluss mehrerer Gefäßerweiterungen im Gehirn 2015 rechts und 2016 links (Clipping). Laut aktuellem neurologischen Fachbefund von 04/2021 bis auf sehr geringgradiges hirnorganisches Psychosyndrom keinerlei Auffälligkeiten, daher 20 %.Laut aktuellem neurologischen Fachbefund von 04 aus 2021, bis auf sehr geringgradiges hirnorganisches Psychosyndrom keinerlei Auffälligkeiten, daher 20 %. Pos.Nr. 04.01.01 GdB 20% 2 Lendenwirbelsäulenbeschwerden. Im Vorgutachten beschriebene Abnützungserscheinungen, freie Wirbelsäulenbeweglichkeit, negativer Nervendehnungstest, keine Lähmungserscheinungen, keine Dauertherapie, kein regelmäßiger Schmerzmittelbedarf. Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20% 3 Kniegelenksbeschwerden rechts. Laut Vorgutachten Kreuzbandriss rechts, engradige Beugeeinschränkung, keine Reizzeichen. Pos.Nr. 02.05.18 GdB 20% 4 Zustand nach Schulteroperation links. Endgradige Bewegungseinschränkung. Pos.Nr. 02.06.01 GdB 10% 5 Bluthochdruck. Medikamentös gut eingestellte Bluthochdruckerkrankung. Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führendes Leiden ist Position 1 und bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung von 20 %. Die übrigen Leiden sind aufgrund von Geringfügigkeit nicht stufenerhöhend. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Durchschlafstörung, Verdacht auf OSAS - befundlich nicht belegt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Das Leiden unter Position 1 wird aufgrund des aktuellen neurologischen Fachbefundes auf 20 % herabgestuft. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Verminderung des Gesamtgrad der Behinderung von 40 auf 20 % aufgrund der Neueinschätzung

dem neurologischen Fachbefund von 04/2021 von 40 auf 20 %.Verminderung des Gesamtgrad der Behinderung von 40 auf 20 % aufgrund der Neueinschätzung

dem neurologischen Fachbefund von 04 aus 2021, von 40 auf 20 %. [X] Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung liegt nicht vor. Eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) kann selbstständig und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe zurückgelegt werden. Weder die Gelenksbeweglichkeit an Armen und Beinen, noch die Standsicherheit sind wesentlich beeinträchtigt. Es können daher übliche Niveauunterschiede überwunden werden, auch die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist möglich.“ Mit Bescheid der bB vom 21.06.2021 wurde der Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da diese mit einem GdB von 20% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. In einer abschließenden Anmerkung führte die bB aus, dass ein Ausweis

§ 29bSt

VO nicht ausgestellt werde könne, da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen.Mit Bescheid der bB vom 21.06.2021 wurde der Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da diese mit einem GdB von 20% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. In einer abschließenden Anmerkung führte die bB aus, dass ein Ausweis

Paragraph 29 b, StVO nicht ausgestellt werde könne, da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen. In ihrer dagegen am 26.07.2021 erhobenen Beschwerde führte die bP wie folgt aus: „Ich erlitt 5 Aneurismen und habe seither Probleme mit meinem Bewegungsapparat sowie Sprachstörungen, Wortfindungsstörungen, Gedächtnisprobleme und Konzentrationsschwierigkeiten. Zusätzlich ist auch das Facettengelenk abgenützt und das rechte Kreuzband zweimal gerissen. Ohne jegliche Begründung und ohne ersichtliche Verbesserung wurde ich von Frau Dr. XXXX von 40% vH. auf 20 vH. herabgesetzt. Da ich ein ambitionierter Arbeiter bin, welcher so lange wie möglich und so gut als möglich am Arbeitsleben teilhaben möchte, bin ich, wie jede andere Arbeitskraft auch, auf meine Gesundheit angewiesen. Durch jährliche Rehaaufenthalte kann eine Verbesserung meines Gesundheitszustandes festgestellt werden, jedoch reichen 40 vH. in meinem Fall trotzdem nicht aus.“„Ich erlitt 5 Aneurismen und habe seither Probleme mit meinem Bewegungsapparat sowie Sprachstörungen, Wortfindungsstörungen, Gedächtnisprobleme und Konzentrationsschwierigkeiten. Zusätzlich ist auch das Facettengelenk abgenützt und das rechte Kreuzband zweimal gerissen. Ohne jegliche Begründung und ohne ersichtliche Verbesserung wurde ich von Frau Dr. römisch 40 von 40% vH. auf 20 vH. herabgesetzt. Da ich ein ambitionierter Arbeiter bin, welcher so lange wie möglich und so gut als möglich am Arbeitsleben teilhaben möchte, bin ich, wie jede andere Arbeitskraft auch, auf meine Gesundheit angewiesen. Durch jährliche Rehaaufenthalte kann eine Verbesserung meines Gesundheitszustandes festgestellt werden, jedoch reichen 40 vH. in meinem Fall trotzdem nicht aus.“ Folgende Unterlagen wurden beigebracht: Befunde einer Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie vom 13.07.2021 (Diagnose Facettengelenksarthrosen bdy LWS, Socroileitis sin, Varusgonarthrose bds) und vom 20.07.2021 (Diagnose Varusgonarthrose bds) Befund vom 15.07.2021 eines Facharztes für Neurologie (Diagnosen: Organisches Psychosyndrom (F07.9) bei multiplen inzidentiellen cerebralen Aneurysmen mit Z.n. Clipping 3er rechtsseitiger Mediaaneurysmen 01/15, Z.n. Clipping eines linksseitigen Mediabifurkationsaneurysmas 01/16; Chronischer Lumbago; Arterielle Hypertonie; Hypercholesterinämie, Hypertriglyceridämie; Prädiabetes) Ein in der Folge am 27.10.2021 erstelltes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin weist nachfolgenden wesentlichen Inhalt auf: „Anamnese: VGA, Dr. XXXX , 05.06.2021, GdB. 20%:VGA, Dr. römisch 40 , 05.06.2021, GdB. 20%: Zustand nach Verschluss mehrerer Gefäßerweiterungen (20%), Lendenwirbelsäulenbeschwerden (20%), Kniegelenksbeschwerden rechts (20%), Zustand nach Schulteroperation links (10%), Bluthochdruck (10%). Einspruch gegen Vorgutachten. Derzeitige Beschwerden: Der Antragsteller berichtet über Konzentrations- und Aufmerksamkeitseinbußen, weiters kommt es in Stresssituationen zu Wortfindungsstörungen. Am Abend ist er sehr müde und erschöpft. Zusätzlich beklagt er Kreuzschmerzen mit zeitweiliger Ausstrahlung in das linke Bein. Regelmäßig werden keine Schmerzmedikamente eingenommen. Darüber hinaus beklagt er rechtsseitig Knieschmerzen, hier verwendet er regelmäßig einen Kniestrumpf, auch diesbezüglich wird allerdings keine regelmäßige Schmerzmedikation eingenommen. Mit mehreren Blutdruckmedikamenten sei der Blutdruck gut eingestellt, zuletzt 135/85. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikation ärztlich bestätigt: Rosuvastatin 20mg, Thrombo Ass 100mg, Amlodipin 5mg, Ramipril 5mg, Ramicomp Genericon. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle in der Untersuchung vorgelegten und elektronisch vorgelegten Befunde/Nachweise inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt - maßgebliche Auszuge daraus werden nachstehend aufgelistet: Dr. XXXX , FÄ für Orthopädie, 13.07.2021.Dr. römisch 40 , FÄ für Orthopädie, 13.07.2021. Diagnosen: Facettengelenksarthrosen bds. LWS Sacroileitis sin. Varusgonarthrose bds. Dr. XXXX , FÄ für Neurologie, 15.07.2021.Dr. römisch 40 , FÄ für Neurologie, 15.07.2021. Diagnosen: Organisches Psychosyndrom (F07.9) bei multiplen inzidentiellen cerebralen Aneurysmen mit - Z.n. Clipping 3er rechtsseitiger Mediaaneurysmen 01/15 - Z.n. Clipping eines linksseitigen Mediabifurkationsaneurysmas 01/16 Chronischer Lumbago Arterielle Hypertonie Hypercholesterinämie, Hypertriglyceridämie Prädiabetes Dr. XXXX , FÄ für Orthopädie, 20.07.2021.Dr. römisch 40 , FÄ für Orthopädie, 20.07.2021. Diagnose: Varusgonarthrose bds. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Gut. Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Vigilanz und Sprache: Patient wach und allseits orientiert. Unauffällige Spontansprache. Caput collum: HWS aktiv und passiv frei beweglich, kein Meningismus, kein Druckschmerz im Bereich der Nervenaustrittspunkte des Nervus trigeminus. Hirnnerven: Nervus olfactorius: Geruch anamnestisch o.B. Nervus opticus: Gesichtsfeldprüfung unauffällig, Visus o.B., Nervus oculomotorius, Nervus trochlearis und Nervus abducens: unauffällige Optomotorik, keine Ptose, keine horizontale oder vertikale Blicklähmung, kein Nystagmus. Auge in Primärposition. Pupillen bds. mittelweit, isokor und rund. Prompte, direkte und indirekte Lichtreaktion, erhaltene Konvergenzreaktion. Nervus trigeminus: Sensibilität im Gesicht o.B., Kornealreflex nicht geprüft, gut auslösbarer Masseterreflex. Nervus facialis: kein Facialisdefizit mimisch oder willkürlich Nervus vestibulocochlearis: Gehör subjektiv seitengleich, kein Nystagmus. Nervus glossopharyngeus, Nervus vagus: Seitengleiches Heben des Gaumensegels, Würgreflex auslösbar. Phonation o.B., keine Heiserkeit in der Stimme bemerkbar. Kehlkopf hebt und senkt sich regelrecht. Nervus accessorius: beidseits kräftige Muskulatur ohne Atrophie Nervus hypoglossus: Zunge wird gerade herausgestreckt. Zungenmotilität o.B., keine Faszikulationen. Obere Extremität: Schulterarmabduktion bis 110 Grad möglich linksseitig, rechtsseitig frei beweglich. Ellbogen- und Handgelenke bds. frei beweglich, normale Kraftentwicklung. Muskeleigenreflexe bds. mittellebhaft auslösbar. Untere Extremitäten: Diskreter Druckschmerz im ISG-Gelenk bds., Klopfschmerz im Bereich der unteren LWS, Finger-Boden-Abstand 5 cm, keine Einschränkungen in der Lateralflexion. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenk links Krepitation, rechtsseitig endlagig bei der Beugung schmerzhafte Einschränkung, diskreter Gelenkserguss. Druckschmerz im Bereich des medialen Gelenksspaltes. Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffälliges Gangbild, Seiltänzergang und Einbeinstand sicher durchführbar. Status Psychicus: Wach und allseits orientiert, euthyme Stimmungslage, normaler Antrieb, gute Affizierbarkeit, keine suizidalen Gedanken, keine formale oder inhaltliche Denkstörung. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Leichtgradiges organisches Psychosyndrom bei Z. n. Verschluss mehrerer Gefäßerweiterungen im Gehirn In den Befunden geringgradiges hirnorganisches Psychosyndrom mit Konzentrations- und Gedächtniseinbußen erhoben. Keine neurologischen Ausfallssymptome. Pos.Nr. 04.01.01 GdB 30% 2 Lendenwirbelsäulenbeschwerden Kein Nervendehnungsschmerz, keine höhergradige Funktionseinschränkung, keine Dauertherapie. Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20% 3 Kniegelenksbeschwerden rechts Endlagig Beugungseinschränkung, geringgradige Schwellung. Pos.Nr. 02.05.18 GdB 20% 4 Bluthochdruck Bestätigte Mehrfachtherapie erforderlich. Pos.Nr. 05.01.02 GdB 20% 5 Z. n. Schulteroperation links Endlagig geringfügige Einschränkung bei der Elevation. Pos.Nr. 02.06.01 GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Pos. Nr. 1 wird durch die folgenden Pos. Nr. aufgrund der Geringfügigkeit nicht erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Durchschlafstörung, Verdacht auf OSAS - befundlich nicht belegt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten werden die Beschwerden unverändert angegeben, wobei die Konzentrations- und Gedächtniseinbußen in Befunden bestätigt werden und somit laut Einschätzungsverordnung höhergradig eingestuft werden. Die restlichen Beschwerden sind unverändert, eine regelmäßige Schmerztherapie ist nicht etabliert. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe ergibt sich durch die höhere Einschätzung der Pos. Nr. aufgrund des belegten, wenn auch nur sehr geringfügig ausgeprägten organischen Psychosyndroms. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Der Antragsteller ist in seiner Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Er kann eine Wegstrecke über 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Er benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet. Er kann höhere Niveauunterschiede (bis 30
  2. cm)zum ein- und aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel überwinden. Es konnte keine Einschränkung der Standfestigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung in öffentlichen Verkehrsmitteln während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und Stangen möglich. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: [X] Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 20 v.H. Begründung: Bluthochdruck“ Am 04.11.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht. Die bP wurde mit Schreiben des BVwG vom 16.12.2021 vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. In ihrer Stellungnahme vom 17.12.2021 ersuchte die bP um Fristerstreckung aufgrund eines Arzttermins am 4.1.2022. Die Fristerstreckung wurde der bP gewährt. In ihrer am 17.01.2022 eingelangten Stellungnahme gab die bP an, dass die gutachterliche geringe Bewertung von 30% nicht nachvollziehbar sei. Sie habe eine dritte ärztliche Expertise eingeholt, wonach es sich bei ihren drastischen Beeinträchtigungen um einen Invaliditätsgrad von mindestens 50-60% handeln müsse. Beigefügt wurde die diesbezügliche Überweisung einer Fachärztin für Neurologie vom 04.01.2022 zur neuropsychologischen Testung zur Verlaufskontrolle, wonach bei der bP folgende Diagnose besteht: Organisches Psychosyndrom (F07.9) bei multiplen inzidentellen cerebralen Aneurysmen mit – Z.n. Clipping 3er rechtsseitiger Mediaaneurysmen 01/15 – Z.n. Clipping eines linksseitigen Mediabifurkationsaneurysmas 01/16. Ferner stellte die bP einen Antrag auf Fristverlängerung aufgrund der neurologischen Testung am 22.02.2022, welcher der bP vom zuständigen Richter bis 10.03.2022 gewährt wurde. Am 12.04.2022 langte ein neurologischer Befund vom 24.02.2022 ein. Dieser stellte ein organisches Psychosyndrom fest und führte in der Stellungnahme aus: „Der Vergleich zur Letztuntersuchung lässt unverändert Defizite in den Bereichen Konzentration und Daueraufmerksamkeit erkennen.“ 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister, sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036). Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036). Gegenständlich wurden im Verfahren drei Gutachten eingeholt. Aufgrund des Vorbringens der bP im Zuge ihrer Beschwerde wurde das Beweisverfahren erneut eröffnet und ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben. Das im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 27.10.2021 wurde von einem Facharzt für Neurologie erstellt, es ist das speziellere und aktuellste Gutachten, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% feststellte. Führend ist das leichtgradige organische Psychosyndrom beim Zustand nach Verschluss mehrerer Gefäßerweiterungen im Gehirn unter der Pos.Nr. 04.01.01 mit einem GdB von 30%. Begründend wurde ausgeführt, dass in den Befunden ein geringgradiges hinrnorganisches Psychodrom mit Konzentrations- und Gedächtniseinbußen erhoben wurde und im Vergleich zum Vorgutachten die Beschwerden unverändert angegeben wurden, wobei die Konzentrations- und Gedächtniseinbußen in Befunden bestätigt und somit höhergradig eingestuft werden. Die restlichen Beschwerden (Lendenwirbelsäulenbeschwerden, Kniegelenksbeschwerden rechts, Bluthochdruck und Z. n. Schulteroperation links) sind unverändert und erhöhen nicht, eine regelmäßige Schmerztherapie ist nicht etabliert. Keinen Grad der Behinderung erreichen die Durchschlafstörungen und der befundlich nicht belegte Verdacht auf OSAS. Zusammenfassend wurden sohin sämtliche Vorbringen der bP im Hinblick auf ihre Schmerzen und Beschwerden im aktuellen Gutachten berücksichtigt. Die einzelnen Funktionseinschränkungen wurden nachvollziehbar einer Einschätzung unterzogen sowie eine Gesamtbeurteilung vorgenommen, welche schlüssig begründet wurde. Der Mediziner legt schlüssig die gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten dar sowie welche Gesundheitsschädigungen keinen Grad der Behinderung erreichen. Die von der bP, auf deren Ersuchen die Frist zur Befundübermittlung zweimal verlängert wurde, angekündigte Auswertung der neurologischen Testung, wurde dem BVwG am 12.04.2022 übermittelt. Der neurologische Befund vom 24.02.2022 stellte erneut ein organisches Psychosyndrom fest und führte in der Stellungnahme aus: „Der Vergleich zur Letztuntersuchung lässt unverändert Defizite in den Bereichen Konzentration und Daueraufmerksamkeit erkennen.“ Der Befund ergab sohin keine Änderung in der im Gutachten getroffenen Einschätzung. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das aktuelle Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. In dem Gutachten wurden alle relevanten von der bP vorgebrachten Leiden sowie die beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In dem Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung umfassend dargelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde schlüssig und nachvollziehbar begründet. Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegung durch den Sachverständigen ist der Einschätzung entsprechend von einem Grad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1

Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40

Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40

Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41

Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42

Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42

Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43

Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 43

Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 45

Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45

Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2

Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2

Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3

Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3

Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3

Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3

Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4

Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4

Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27

Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7). Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304 aus 2018,, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat. Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vergleiche VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Die Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. 3.5. Soweit von der bP auch der nach § 29b StVO beantragte Parkausweis in Beschwerde gezogen wird, wird darauf hingewiesen, dass sich das BVwG in seinem Prüfungsumfang auf das – als Vorfrage zur Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO – zu klärende Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung zu beschränken und mangels Zuständigkeit keine Entscheidung über den noch offenen Antrag gem. § 29b StVO zu treffen hat (vgl. VwGH Erkenntnis vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019).3.5. Soweit von der bP auch der nach Paragraph 29 b, StVO beantragte Parkausweis in Beschwerde gezogen wird, wird darauf hingewiesen, dass sich das BVwG in seinem Prüfungsumfang auf das – als Vorfrage zur Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO – zu klärende Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung zu beschränken und mangels Zuständigkeit keine Entscheidung über den noch offenen Antrag gem. Paragraph 29 b, StVO zu treffen hat vergleiche VwGH Erkenntnis vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019). Das BVwG vertritt die Ansicht, dass die bB bescheidmäßig über die Abweisung des § 29b StVO Antrages abzusprechen gehabt hätte. Mangels bescheidmäßiger Erledigung durch die erste Instanz liegt keine meritorische Entscheidungsbefugnis des BVwG diesbezüglich vor und ist dieses unzuständig. Es wird auf den dazu ergangenen verfahrensbezogenen Beschluss L517 2247895-2 verwiesen. Das BVwG vertritt die Ansicht, dass die bB bescheidmäßig über die Abweisung des Paragraph 29 b, StVO Antrages abzusprechen gehabt hätte. Mangels bescheidmäßiger Erledigung durch die erste Instanz liegt keine meritorische Entscheidungsbefugnis des BVwG diesbezüglich vor und ist dieses unzuständig. Es wird auf den dazu ergangenen verfahrensbezogenen Beschluss L517 2247895-2 verwiesen. 3.6.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nimmt. 3.7.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5). Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN). Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2247895.1.00

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