Obsah (16)
§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 19b§ 14§ 17§ 27§ 9§ 2§ 3§ 4§ 8§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlL517 2250182-1 Spruch, L517 2250182-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus iVm §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und Abs. 2 und § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der beschwerdeführenden Partei
den zitierten Bestimmungen des BEinstG nicht vorliegen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus in Verbindung mit Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der beschwerdeführenden Partei
den zitierten Bestimmungen des BEinstG nicht vorliegen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 01.06.2021 - Nachuntersuchung von Amts wegen: Mitteilung des Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt) an die beschwerdeführende Partei (in Folge „bP“ genannt) 01.06.2021 - Nachuntersuchung von Amts wegen: Mitteilung des Sozialministeriumsservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt) an die beschwerdeführende Partei (in Folge „bP“ genannt) 05.08.2021 - Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens; GdB 40 v.H. 17.08.2021 – Parteiengehör / keine Stellungnahme der bP 14.09.2021 - Bescheid der bB; Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit 40 v.H. und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft 26.09.2021 - Beschwerde der bP 22.11.2021 - Erstellung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens; GdB 40 v.H. 02.12.2021 – Parteiengehör / keine Stellungnahme der bP 03.01.2022 - Beschwerdevorlage am BVwG II. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft. Die bP steht in aufrechtem Beschäftigungsverhältnis.Die bP besitzt die römisch 40 Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Die bP steht in aufrechtem Beschäftigungsverhältnis. Die bP gehörte seit 26.04.2017 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. zum Kreis der begünstigten Behinderten. Eine Nachuntersuchung wurde zuletzt im Mai 2021 angeordnet. Am 01.06.2021 erging im von Amts wegen eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahren eine Mitteilung der bB an die bP, in welcher sie ersucht wurde, aktuelle Befunde vorzulegen, um den Grad der Behinderung von Amts wegen überprüfen zu können. In der Folge wurde am 05.08.2021 im Auftrag der bB auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ein Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners und Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie erstellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Das Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „Anamnese: Nachuntersuchungsverfahren Vorgutachten AM Dr. XXXX vom 28.05.2018: GdB 50%, keine UZM, NU 05/2021;Vorgutachten AM Dr. römisch 40 vom 28.05.2018: GdB 50%, keine UZM, NU 05 aus 2021,; - HWS-Versteifung C3-C7 06/2016 (50%)- HWS-Versteifung C3-C7 06 aus 2016, (50%) - Impingement beider Schultergelenke (20%) - reaktive Depressio bei chronischen Schmerzen (20%) - Bluthochdruck (10%) Zusätzliche Diagnosen: - Bandscheibenvorfall Th 6/7 und Th7/8 rechts - Tendovaginitis Daumen beidseits 05/2020 - Coxarthrose beidseits Derzeitige Beschwerden: Der Patient berichtet über anhaltende starke Schmerzen und Verspannungssymptomatik in der gesamten Wirbelsäule. Es besteht auch eine nächtliche Ruheschmerz, die Nachtruhe ist deutlich gestört. Zusätzlich berichte die Patientin über brennende Schmerzen bei der Miktion, eine urologische Untersuchung war unauffällig, die Beschwerden werden auf die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule zurückgeführt. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Physiotherapie; Es wird keine ärztlich bestätigte Medikamentenliste vorgelegt. Medikation laut Patientin: Lisinopril-HCT, Mexalen 500mg 1-0-1 oder Aleve/Naproxen 200mg 1-0-1 tägl abwechselnd, Tramal 100mg 0-0-1, Trittico 150mg 0-0-0-1, CBD-Öl bei Bedarf; Hilfsmittel: Lesebrille; Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Zusätzliche Befunde wurden nicht vorgelegt. Arztbrief KH- XXXX vom 14.06.2016 (VG):Arztbrief KH- römisch 40 vom 14.06.2016 (VG): - Hernia disci sequ. C 6 links, Hard disc CIII, C IV et CV sin- Hernia disci sequ. C 6 links, Hard disc CIII, C römisch vier et CV sin - 10.06.2016: Discektomia et decompr., Spondylodesis ventr. C3-7 (Trinica.-Platte), Pina-Cage C3, 4, 5 und 6 Befund Gastroskopie vom 18.10.2018: - Kleine axiale Hiatushernie ohne erosive Refluxzeichen Röntgenbefund Beckenübersicht und rechten Hüfte vom 12.12.2018: - Beckenschiefstand rechts - leichte Coxarthrose beidseits - leichte degenerative Veränderungen an den ISG und der Symphyse MR-Befund BWS und LWS vom 10.02.2019: - Am oberen Bildrand mitangeschnittene Spondylodese auf Höhe C7. - Th6/Th7: Flacher rechts paramedianer Diskusprolaps mit Aufbrauch des prämedullären Liquorraumes. Keine signifikante WK-Stenose. - Th7/Th8: Rechts paramedianer, cranial migrierender Diskusprolaps mit partiellem Aufbrauch des prämedullären Liquorraumes. Keine sicheren Zeichen einer kompressiven Myelopathie. - Die übrigen Bandscheiben an der BWS regelrecht. - L1/L2: Unauffällige Bandscheibe. Der Spinalkanal und die Neuroforamina sind frei. - L4/L3: Flacher Diskusprolaps mit links transforaminärer Ausdehnung und leichter neuroforaminärer Enge links. Das rechte Neuroforamen und der Spinalkanal sind frei. - Die übrigen Bandscheiben sind unauffällig. - Das Myelon sowie Conus und Cauda regelrecht. - Multisegmentale Schmorl'sche Knorpelherniationen an der BWS und LWS. Befund Unfallchirurgie Dr. XXXX 19.05.2020:Befund Unfallchirurgie Dr. römisch 40 19.05.2020: - Tendovaginitis Daumen bdsts - Sonografie: betonte Synovia entlang der Daumenbeugesehne rechts - Infiltration beider Daumenbeugesehnenscheiden MR-Befund LWS vom 11.01.2021: - Fehlhaltung der LWS mit Osteochondrose und mäßiger Spondylosis deformans sowie multisegmentalen Protrusionen ohne eindeutige Seitenbevorzugung. - Facettengelenksarthrose multisegmental. - Keine höhergradige Einengung der Neuroforamina, - kein umschriebener Diskusprolaps. Keine Fraktur, - keine Listhesis, keine Spinalkanalstenose. - Die miterfassten ISG-Fugen altersentsprechend. - Auch im Bereich des thorakolumbalen Übergangs keine relevante dorsale Bandscheibenvorwölbung abgrenzbar. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Gut Größe: 168,00 cm Gewicht: 102,00 kg Blutdruck: 127/87 Klinischer Status – Fachstatus: ALLERGIE: keine bekannt NIKOTIN: negiert ALKOHOL: negiert FBA: 40 cm CAPUT/COLLUM: keine Schluckbeschwerden, Hörvermögen altersentsprechend, Lesebrille THORAX: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen; PULMO: Vesikuläratmen beidseits (bds), keine Rasselgeräusche; COR: Herzaktion rein, rhythmisch und normofrequent, keine pathologischen Geräusche; ABDOMEN: weich, kein Druckschmerz (DS), keine pathologischen Resistenzen palpabel, Nierenlager bds. frei; MIKTION: schmerzhaft, kontrolliert, keine Inkontinenz DEFÄKATION: unauffällig OBERE EXTREMITÄTEN: endlagig eingeschränkte Schulterbeweglichkeit beidseits, Abduktion bis 130°, Anteversion bis 140° möglich, der Nackengriff ist vollständig, beim Kreuzgriff wird die unteren Lendenwirbelsäule erreicht, Impingement-Zeichen beidseits negativ, Ellbogen, Handgelenke und Finger unauffällig, der Faustschluss vollständig, der Pinzettengriff zu allen Langfingern möglich UNTERE EXTREMITÄTEN: keine Beinlängendifferenz, unauffällige Beinachse, Flexion beide Hüften bis knapp über 100° möglich, dann Schmerzangabe in der unteren Lendenwirbelsäule, IR/AR 20-0-40°, diskreter Leistendruckschmerz beidseits, an beiden Kniegelenken keine Rötung, keine Schwellung, kein intraartikulärer Erguss, die Beweglichkeit S: 0-0-41°, Meniskuszeichen und Zohlen-Zeichen negativ, beide Knie bandstabil, Sprunggelenke und Füße unauffällig WIRBELSÄULE: gerade, HWS-Rotation links/rechts 40-0-60°, ausgeprägter Hartspann der paravertebralen Muskulatur an der HWS und oberen BWS, geringgradige im Bereich der mittleren und unteren LWS, deutlich wieder lumbosacral, Druckschmerz über beiden ISG NEUROLOGIE: kein radikuläres sensomotorisches Defizit im Bereich der oberen und unteren Extremitäten erhebbar, die Reflexe seitengleich und schwach, die Pyramidenbahnzeichen negativ DURCHBLUTUNG: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Die Patientin kommt in Konfektionsschuhen und ohne Gehhilfe zur Untersuchung. Unauffälliges Gangbild, kein Hinken, barfuß Zehenspitzen- und Fersengang möglich, Trendelenburg-Zeichen negativ, barfuß Seiltänzergang sicher, leichte Unsicherheit im Blindgang; Status Psychicus: Es besteht eine klare Bewusstseinslage, die örtliche, zeitliche und situative Orientierung ist gegeben, orthopädischerseits keine Stimmungsschwankungen feststellbar. Die Kooperation bei der Untersuchung ist gut. Das Verhalten ist der Situation angepasst und höflich. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Wirbelsäulenbeschwerden; Spondylodese/Versteifung C3 bis C7 06/2016, radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Brustwirbelsäule mit Bandscheibenvorfällen (MR 02/2019) und geringem degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (MR 01/2021), kein radikuläres neurologisches Defizit, ausgeprägte muskuläre Verspannungssymptomatik, deutlich eingeschränkte HWS-Beweglichkeit daher oberer Rahmensatz, kein Nachweis einer laufenden Schmerzmedikation;Spondylodese/Versteifung C3 bis C7 06 aus 2016,, radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Brustwirbelsäule mit Bandscheibenvorfällen (MR 02 aus 2019,) und geringem degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (MR 01 aus 2021,), kein radikuläres neurologisches Defizit, ausgeprägte muskuläre Verspannungssymptomatik, deutlich eingeschränkte HWS-Beweglichkeit daher oberer Rahmensatz, kein Nachweis einer laufenden Schmerzmedikation; Pos.Nr. 02.01.02 GdB 40% 2 Schulterbeschwerden beidseits; Endlagig eingeschränkte und schmerzhafte Schulterbeweglichkeit, keine Impingement, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; Pos.Nr. 02.06.02 GdB 20% 3 Depressive Störung; Keine nachgewiesene Medikamenteneinnahme, gute soziale Integration, berufstätig, kein aktueller psychiatrischer Fachbefund vorliegend; Pos.Nr. 03.06.01 GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 %. Die übrigen Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Bluthochdruck: kein Nachweis einer medikamentösen Therapie; - Tendovaginitis Daumen beidseits 05/2020: abgeheilt, klinisch unauffällig; - Coxarthrose beidseits: gute Beweglichkeit, radiologisch geringgradige degenerative Veränderungen (Röntgen 12/2018)- Coxarthrose beidseits: gute Beweglichkeit, radiologisch geringgradige degenerative Veränderungen (Röntgen 12 aus 2018,) - Kleine axiale Hiatushernie ohne erosive Refluxzeichen 10/2018: klinisch unauffällig, kein aktueller Gastroskopiebefund vorliegend; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund des klinischen Zustandsbildes, der vorgelegten Befunde und der Medikamentenliste anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung. Leiden Nummer 1 (Wirbelsäulenbeschwerden): Neueinschätzung mit 40 % bei fehlendem Nachweis einer regelmäßigen Schmerzmedikation Leiden Nummer 2 (Schulterbeschwerden beidseits): unveränderte Einschätzung mit 20 % Leiden Nummer 3 (depressive Störung): Neueinschätzung mit 10 %. Das Leiden Nummer 4 aus dem Vorgutachten entfällt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung reduziert sich von 50 % auf 40 % durch Neueinschätzung von Leiden Nummer 1. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: [X] Die/der Untersuchte ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Gehleistung ist nicht höhergradig eingeschränkt. Es kann eine Wegstrecke von 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Es werden keine Gehbehelfe benötigt und es besteht auch keine Sturzgefahr. Es können auch höhere Niveauunterschiede (bis 30
- cm)zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel überwunden werden. Es konnte auch keine höhergradige Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und -stangen ist mit beiden Armen möglich. […] Begründug: Osteosynthesematerial in der Halswirbelsäule; Es besteht keine medizinische Indikation für eine Krankendiätverpflegung. “ Mit Schreiben der bB vom 17.08.2021 wurde der bP die Möglichkeit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Mit Bescheid der bB vom 14.09.2021 wurde festgestellt, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Am 26.09.2021 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid mit der Begürndung, dass ihre nachgereichten Befunde nicht angekommen und nicht berücksichtigt worden seien. Die betreffenden Befunde wurden beigebracht. In der Folge wurde im Beschwerdevorentscheidungsverfahren am 22.11.2021 ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Chirurgie erstellt und abermals ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Das Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf: „Anamnese: Antrag zur Ausstellung eines Feststellungsbescheides - Nachuntersuchungsverfahren. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten von Dr. XXXX vom 16.08.2021, 40 % GdBVorgutachten von Dr. römisch 40 vom 16.08.2021, 40 % GdB Wirbelsäulenbeschwerden bei Versteifung C3-C7 06/2016 Abnützungserscheinungen der BWS und LWS Schultergelenksbeschwerden ohne Impingement Depressive Störung Aktuell: Bluthochdruck Tendovaginitis beide Daumen; Derzeitige Beschwerden: Sie klagt über anhaltende Schmerzen in der Halswirbelsäule, Brust- und Lendenwirbelsäule. Nach wie vor hat sie ein Taubheitsgefühl in den Fingerspitzen der Finger II, III und IV links mehr als rechts. Sie beklagt auch ein Einschlafen beider Arme. Sie beklagt Schmerzen im Nacken, in den Oberarmen und im Kopf. Schmerzen hat sie auch bei Bewegungen über Schulterniveau in beiden Schultern, wobei eine mäßige Bewegungseinschränkung besteht. Bzgl. der depressiven Störung ist sie derzeit nicht in Behandlung, sie bekommt Tabletten. Die maximale Gehstrecke in der Ebenen beträgt ca. 500 Meter. Die Beschwerden in beiden Daumen haben sich durch ein wiederkehrendes Auflegen von Topfen gebessert, derzeit hat sie an den Daumen keine Beschwerden. Auch auf Nachfrage werden keine weiteren Beschwerden geschildert;Sie klagt über anhaltende Schmerzen in der Halswirbelsäule, Brust- und Lendenwirbelsäule. Nach wie vor hat sie ein Taubheitsgefühl in den Fingerspitzen der Finger römisch zwei, römisch drei und römisch vier links mehr als rechts. Sie beklagt auch ein Einschlafen beider Arme. Sie beklagt Schmerzen im Nacken, in den Oberarmen und im Kopf. Schmerzen hat sie auch bei Bewegungen über Schulterniveau in beiden Schultern, wobei eine mäßige Bewegungseinschränkung besteht. Bzgl. der depressiven Störung ist sie derzeit nicht in Behandlung, sie bekommt Tabletten. Die maximale Gehstrecke in der Ebenen beträgt ca. 500 Meter. Die Beschwerden in beiden Daumen haben sich durch ein wiederkehrendes Auflegen von Topfen gebessert, derzeit hat sie an den Daumen keine Beschwerden. Auch auf Nachfrage werden keine weiteren Beschwerden geschildert; Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Trittico ret. 150 mg 1x1, Mexalen 500 mg 3x1, Lisinopril HCT/ACT 20/12,5 mg 1x1, Tramal 50 mg 1x1, Sirdalud 2 mg 1x1, vierteljährliche Schmerzinfusion mit Neodolpasse; Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht Dr. XXXX , XXXX , vom 19.05.2020:Befundbericht Dr. römisch 40 , römisch 40 , vom 19.05.2020: Diagnose: Tendovaginitis Daumen bds. MRT der Lendenwirbelsäule aus dem MR-Institut XXXX Dr. XXXX vom 11.01.2021:MRT der Lendenwirbelsäule aus dem MR-Institut römisch 40 Dr. römisch 40 vom 11.01.2021: Beurteilung: Fehlhaltung der LWS mit Osteochondrose und mäßiger Spondylosis deformans sowie multisegmentalen Protrusionen ohne eindeutige Seitenbevorzugung. Facettengelenksarthrose multisegmental. Keine höhergradige Einengung der Neuroforamina, kein umschriebener Diskusprolaps. Keine Fraktur, keine Listhesis, keine Spinalkanalstenose. Als Nebenbefund Nierenzyste links. Ambulanzbefund aus der Abteilung für Orthopädie und orthopädische Chirurgie des Klinikums XXXX vom 18.02.2021:Ambulanzbefund aus der Abteilung für Orthopädie und orthopädische Chirurgie des Klinikums römisch 40 vom 18.02.2021: Diagnose: Z.n. ventraler Spondylodese HWK3-7 im Jahr 2016 Chronisches lumbales Schmerzsyndrom; Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Adipös. Größe: 178,00 cm Gewicht: 102,00 kg Blutdruck: 140/90 Klinischer Status – Fachstatus: Narben: blande Narbe links am Hals. Kopf: Lesebrille wird verwendet; Hörvermögen altersentsprechend unauffällig. Internistischer Status: unauffällig. Kreuz- und Nackengriff nicht ganz endlagig möglich Fingerkuppen-Boden-Abstand: 35 cm Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Rotation bds. 25 Grad, Kinn-Jugulum-Abstand 3/12 cm, muskuläre Hartspannkomponente entlang des Trapeziusreliefs; Brustwirbelsäule: unauffällig konfiguriert, keine Klopf- oder Druckschmerzhaftigkeit; Lendenwirbelsäule: unauffällig konfiguriert, keine Klopf- oder Druckschmerzhaftigkeit. Obere Extremität: Kraftgrad 5 bds. Schultergelenke: bds. in S und F bis 140 Grad beweglich, Außenrotation 70 Grad, Innenrotation bis thorakolumbal möglich; Ellbogengelenke: frei beweglich, Streck- und Beugekraft gegen Widerstand Kraftgrad 5, Pro-/Supination frei; Hände: klinisch-inspektorisch unauffällig, Fingerstreckung und Faustschluss frei, periphere Durchblutung und Sensibilität in Ordnung. Untere Extremitäten: Kraftgrad 5 bds. Hüftgelenke: bds. in S 0-0-140 Grad, Außen-/Innenrotation 30-0-20 Grad ohne Rotations- oder Stauchungsschmerz; Kniegelenke: schlank und reizlos, Beweglichkeit bds. in S 0-0-130 Grad, ergussfrei, bandstabil; Unterschenkel: Pulse allseits palpabel, keine Varizen, keine Ödeme; Sprunggelenke: bds. unauffällig, periphere Durchblutung und Sensibilität o.B. Gesamtmobilität – Gangbild: Frei gehend, raumgreifendes Schrittbild, Zehenballen- und Fersenstand sowie Einbeinstand rechts und links möglich. Status Psychicus: Klare Bewusstseinslage, räumlich, örtlich, zeitlich, zur Person und situativ orientiert. Aufmerksamkeit, Konzentration und formales Denken sind unauffällig. Es besteht keine Angstsymptomatik, keine Halluzinationen vorhanden. Affektivität und Antrieb ebenfalls unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Abnützungserscheinungen der Brust- und Lendenwirbelsäule, Z.n. Versteifung C3-C7 06/2016;1 Abnützungserscheinungen der Brust- und Lendenwirbelsäule, Z.n. Versteifung C3-C7 06 aus 2016,; Anhaltende Verspannungen, Kopf- und Nackenschmerzen, Gefühlsstörung in den Fingerkuppen II, III und IV bds. ohne anhaltende Wurzelsymptomatik, kein Hinweis auf Wirbelkanaleinengung, Dauerschmerzen;Anhaltende Verspannungen, Kopf- und Nackenschmerzen, Gefühlsstörung in den Fingerkuppen römisch zwei, römisch drei und römisch vier bds. ohne anhaltende Wurzelsymptomatik, kein Hinweis auf Wirbelkanaleinengung, Dauerschmerzen; Pos.Nr. 02.01.02 GdB 40% 2 Schulterbeschwerden bds.; Kein aktueller Fachbefund vorliegend, Einschätzung aus Vorgutachten übernommen, endlagige Bewegungseinschränkung in beiden Schultern; Pos.Nr. 02.06.02 GdB 20% 3 Depressive Störung; Medikamentös behandelt; PosNr. 03.06.01 GdB 10% 4 Arterielle Hypertonie; Mit einem Blutdruckmittel gut eingestellt; Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40 %. Die Leiden 2, 3 und 4 steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Tendovaginitis stenosans beide Daumen - zwischenzeitlich ausgeheilt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neu hinzugekommen ist das Leiden Nummer 4. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz der anhaltenden Schmerzen in der Halswirbelsäule können kurze Wegstrecken von 400 m selbständig und ohne Hilfsmittel zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel, die Sitzplatzsuche und die Benutzung von Haltestangen und -griffen ist möglich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor. Begründung: Es liegen keine medizinischen Indikationen für oben genannte Zusatzeintragungen wegen Krankendiätverpflegung vor. HWS - Stabilisierung.“ Mit Schreiben der bB vom 02.12.2021 wurde der bP das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt, eine Stellungnahme ist nicht eingelangt. Am 03.01.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister und durch Einholung eines Versicherungsdatenauszuges sowie den sonstigen relevanten Unterlagen. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Im Rahmen des Parteiengehörs, und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, steht es der Partei offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 AVG Rz 64).Im Rahmen des Parteiengehörs, und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, steht es der Partei offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 52, AVG Rz 64). Es ist nach stRsp des VwGH einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten – also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung – einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus –, sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen, auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen (vgl. VwGH vom 27.05.2003, 2002/07/0100).Es ist nach stRsp des VwGH einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten – also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung – einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus –, sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen, auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen vergleiche VwGH vom 27.05.2003, 2002/07/0100). Aufgrund der mit der Beschwerde vorgelegten Befunde wurde das Beweisverfahren im Beschwerdevorentscheidungsverfahren erneut eröffnet und ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Chirurgie eingeholt. Dieses kommt unter Würdigung der vorgelegten Befunde und übereinstimmend mit dem orthopädischen Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das im Zuge des Beschwerdevorverfahrens erstellte chirurgische Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. In dem Gutachten wurden auch alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen berücksichtigt. Laut diesem Gutachten liegen als führendes Leiden Abnützungserscheinungen der Brust- und Lendenwirbelsäule vor. Diese stufte die Fachärztin für Chirurgie schlüssig unter die Positionsnummer 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 40% („Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades“, Rahmensatz 30 – 40%) ein. Begründend führte der Sachverständige aus, dass es sich um anhaltende Verspannungen, Kopf- und Nackenschmerzen, einer Gefühlsstörung in den Fingerkuppen II, III und IV bds. ohne anhaltende Wurzelsymptomatik und Dauerschmerzen handelt, ohne Hinweis auf eine Wirbelkanaleinengung. Des Weiteren führte die Sachverständige aus, dass die Beschwerden unter den Pos.Nr. 2 (Schulterbeschwerden beidseits mit 20% - Einschätzung der endlagigen Bewegungseinschränkung in beiden Schultern mangels aktuellem Fachbefund aus Vorgutachten übernommen), Pos.Nr. 3 depressive Störung mit 10% - medikamentös behandelt) sowie die neu hinzugekommene Pos.Nr. 4 (arterielle Hypertonie mit 10% - mit Blutdruckmittel gut eingestellt) aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter steigern. Laut diesem Gutachten liegen als führendes Leiden Abnützungserscheinungen der Brust- und Lendenwirbelsäule vor. Diese stufte die Fachärztin für Chirurgie schlüssig unter die Positionsnummer 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 40% („Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades“, Rahmensatz 30 – 40%) ein. Begründend führte der Sachverständige aus, dass es sich um anhaltende Verspannungen, Kopf- und Nackenschmerzen, einer Gefühlsstörung in den Fingerkuppen römisch zwei, römisch drei und römisch vier bds. ohne anhaltende Wurzelsymptomatik und Dauerschmerzen handelt, ohne Hinweis auf eine Wirbelkanaleinengung. Des Weiteren führte die Sachverständige aus, dass die Beschwerden unter den Pos.Nr. 2 (Schulterbeschwerden beidseits mit 20% - Einschätzung der endlagigen Bewegungseinschränkung in beiden Schultern mangels aktuellem Fachbefund aus Vorgutachten übernommen), Pos.Nr. 3 depressive Störung mit 10% - medikamentös behandelt) sowie die neu hinzugekommene Pos.Nr. 4 (arterielle Hypertonie mit 10% - mit Blutdruckmittel gut eingestellt) aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter steigern. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Zusammenfassend wird festgestellt, dass das Gutachten vom 22.11.2021 als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar der Entscheidung des erkennenden Gerichts zugrunde gelegt wird und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF- Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 33/2 013 idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
§ 19bAbs. 3 BEinst
G sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Absatz 2, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
§ 19bAbs. 6 BEinst
G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs.
2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
§ 19bAbs. 7 BEinst
G haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.
Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19 Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 9Abs 1 Vw
GVG hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor.Die Voraussetzungen, welche Paragraph 9, VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und jene unter den Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:3.4.
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013).
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,).
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 2Abs 3 BEinst
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs 2 lit a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
§ 2Abs. 4 BEinst
G findet auf Behinderte, auf die Abs 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Paragraph 2, Absatz 4, BEinstG findet auf Behinderte, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 10 a, Absatz 3 a und der Paragraphen 7 a bis 7 r und 24 a bis 24 f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Abs 1 nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
§ 14Abs. 3 BEinst
G ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates
§ 8
BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates
Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
§ 27Abs. 1a BEinst
G hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
Paragraph 27, Absatz eins a, BEinstG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
§ 1
ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 2Abs.
1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2Abs.
2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
§ 2Abs.
3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3Abs.
1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3Abs.
2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3Abs.
3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3Abs.
4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4Abs.
1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
§ 4Abs.
2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. In analoger Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
§ 27Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v
H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24. September 2003, Zl 2003/11/0032).In analoger Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24. September 2003, Zl 2003/11/0032). Weiters wird im Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 3 BEinstG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.Weiters wird im Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph 3, BEinstG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Wie dem Sachverhalt und dem vorliegenden Gutachten entnommen werden kann, beläuft sich der Gesamtgrad der Behinderung auf 40 v.H. Schlussfolgernd liegen bei der bP die notwendigen Voraussetzungen iSd § 2 Abs. 1 BEinstG, um dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, nicht vor.Schlussfolgernd liegen bei der bP die notwendigen Voraussetzungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, um dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, nicht vor. 3.5.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
§ 24Abs. 5 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nimmt. 3.6.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Einstufung bzw. Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH und des EGMR. Die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2250182.1.00