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{'item': 'L521 2244514-1'}

Obsah (12)§ 6aArt. 133§ 26§ 35§ 39§ 14§ 5§ 1§ 3§ 46§ 52§ 25

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlL521 2244514-1 SpruchL521 2244514-1/31E, L521 2244514-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

TP 9 lit. b Z. 1 GGG Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Eigentumsrechtes

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG (Bemessungsgrundlage EUR 145.000,00, Antrag vom 30.06.2015) EUR 1.595,00 Einhebungsbetrag

§ 6aAbs.

1 GEG EUR 8,00Einhebungsbetrag

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8,00 abzüglich geleisteter Teilzahlung - EUR 1.320,00 offener Gesamtbetrag EUR 283,00 Der offene Gesamtbetrag ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX IBAN XXXX , BIC XXXX , unter Angabe des Verwendungszwecks XXXX - XXXX einzuzahlen.“Der offene Gesamtbetrag ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf das Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 IBAN römisch 40 , BIC römisch 40 , unter Angabe des Verwendungszwecks römisch 40 - römisch 40 einzuzahlen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, , Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei erwarb mit Kaufvertrag vom 28.05.2015 174204/8339638 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft XXXX der Katastralgemeinde XXXX ( XXXX , womit Wohnungseigentum an der Wohnung XXXX und der Garage XXXX verbunden ist) zu einem Preis von EUR 120.000,
  2. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 08.07.2015 bewilligt und am selben Tag grundbücherlich durchgeführt.
  3. Die beschwerdeführende Partei erwarb mit Kaufvertrag vom 28.05.2015 174204/8339638 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft römisch 40 der Katastralgemeinde römisch 40 ( römisch 40 , womit Wohnungseigentum an der Wohnung römisch 40 und der Garage römisch 40 verbunden ist) zu einem Preis von EUR 120.000,
  4. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 08.07.2015 bewilligt und am selben Tag grundbücherlich durchgeführt. Die beschwerdeführende Partei entrichtete hiefür ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 120.000,00 Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 1.320,00. Die beschwerdeführende Partei entrichtete hiefür ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 120.000,00 Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 1.320,

  1. Nach einer im Jahr 2019 veranlassten Gebührenrevision wurde die beschwerdeführende Partei nach einem Schriftsatzwechsel und erfolgloser Vorschreibung mittels Lastschriftanzeige mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.09.2020 – nunmehr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 172.000,00 – zur Zahlung restlicher Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z. 1 GGG von EUR 580,00 sowie einer Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 Gerichtliches Einhebungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet.2. Nach einer im Jahr 2019 veranlassten Gebührenrevision wurde die beschwerdeführende Partei nach einem Schriftsatzwechsel und erfolgloser Vorschreibung mittels Lastschriftanzeige mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.09.2020 – nunmehr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 172.000,00 – zur Zahlung restlicher Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG von EUR 580,00 sowie einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einhebungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet.

  1. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Zahlungsauftrag fristgerecht Vorstellung und brachte im Wesentlichen vor, dass die verfahrensgegenständliche Eigentumswohnung zu ungünstigen Konditionen vermietet sei und der vereinbarte Kaufpreis dem Verkehrswert entspreche. Die durch die Justizverwaltungsbehörde vorgenommene Ermittlung des Verkehrswertes sei unrichtig und es lasse der angefochtene Zahlungsauftrag eine Auseinandersetzung mit dem in Vorlage gebrachten Immobilienpreisspiegel vermissen.
  2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens – die beschwerdeführende Partei äußerte sich hiezu mit Schriftsatz vom 30.03.2021 und brachte weitere Urkunden in Vorlage – wurde die beschwerdeführende Partei mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 02.06.2021, Zl. 100 Jv 64/20y-33, zur Zahlung von Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z. 1 GGG (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 172.000,00) im Betrag von EUR 1.892,00, einer Ordnungsstrafe

§ 26Abs.

4 GGG im Betrag von EUR 441,00 sowie von Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG im Betrag von EUR 8,00 und somit (abzüglich bereits geleisteter EUR 1.320,00) eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 1.021,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens verpflichtet. 4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens – die beschwerdeführende Partei äußerte sich hiezu mit Schriftsatz vom 30.03.2021 und brachte weitere Urkunden in Vorlage – wurde die beschwerdeführende Partei mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 02.06.2021, Zl. 100 Jv 64/20y-33, zur Zahlung von Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 172.000,00) im Betrag von EUR 1.892,00, einer Ordnungsstrafe

Paragraph 26, Absatz 4, GGG im Betrag von EUR 441,00 sowie von Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG im Betrag von EUR 8,00 und somit (abzüglich bereits geleisteter EUR 1.320,00) eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 1.021,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens verpflichtet. Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ausgeführt, der vertraglich vereinbarte Kaufpreis liege außergewöhnlich weit unter im selben Objekt erzielten Vergleichspreisen. Bei vergleichbaren Kaufgeschäften sei im Mittel ein Preis von EUR 1,976 pro Anteil erzielt worden. Die verfahrensgegenständliche Wohnung sei daher mit EUR 172.000,00 zu bewerten. Aufgrund der Diskrepanz zwischen dem errechneten Wert von EUR 172.000,00 und dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis von EUR 120.000,00 sei von außergewöhnlichen Verhältnissen im Sinn des § 26 Abs. 3 GGG auszugehen. Das unveränderte Bestehen des behaupteten Bestandverhältnisses sei nicht „vorgebracht und bescheinigt“ worden. Die vorgenommene Schätzung nach Anteilen sei aussagekräftiger als eine auf den Quadratmeter bezogene Wertermittlung. Die beschwerdeführende Partei habe eine „Unterlassung der Mitwirkungspflicht“ zu verantworten, da der behauptete erhebliche Sanierungsbedarf nicht bescheinigt worden sei. Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe

§ 26Abs.

4 GGG enthält der Bescheid keine nähere Begründung. Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ausgeführt, der vertraglich vereinbarte Kaufpreis liege außergewöhnlich weit unter im selben Objekt erzielten Vergleichspreisen. Bei vergleichbaren Kaufgeschäften sei im Mittel ein Preis von EUR 1,976 pro Anteil erzielt worden. Die verfahrensgegenständliche Wohnung sei daher mit EUR 172.000,00 zu bewerten. Aufgrund der Diskrepanz zwischen dem errechneten Wert von EUR 172.000,00 und dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis von EUR 120.000,00 sei von außergewöhnlichen Verhältnissen im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, GGG auszugehen. Das unveränderte Bestehen des behaupteten Bestandverhältnisses sei nicht „vorgebracht und bescheinigt“ worden. Die vorgenommene Schätzung nach Anteilen sei aussagekräftiger als eine auf den Quadratmeter bezogene Wertermittlung. Die beschwerdeführende Partei habe eine „Unterlassung der Mitwirkungspflicht“ zu verantworten, da der behauptete erhebliche Sanierungsbedarf nicht bescheinigt worden sei. Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe

Paragraph 26, Absatz 4, GGG enthält der Bescheid keine nähere Begründung. 5. Gegen den der beschwerdeführenden Partei am 09.06.2021 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie eventualiter die Festsetzung restlicher Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z. 1 GGG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 130.000,00 und das Absehen von der Festsetzung einer Ordnungsstrafe bzw. deren Herabsetzung und schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wird.5. Gegen den der beschwerdeführenden Partei am 09.06.2021 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie eventualiter die Festsetzung restlicher Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 130.000,00 und das Absehen von der Festsetzung einer Ordnungsstrafe bzw. deren Herabsetzung und schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wird.

  1. Die Beschwerdevorlage langte am 20.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
  2. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes brachte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 09.08.2021 weitere Urkunden über Vergleichsgeschäfte in Vorlage, die der Justizverwaltungsbehörde zu Gehör gebracht wurden.
  3. Am 11.01.2022 wurde die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt und die beschwerdeführende Partei und eine Zeugin zur Sache einvernommen.
  4. Mit Note vom 25.01.2022 äußerte sich die Justizverwaltungsbehörde ausführlich zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung und brachte – erstmals im Verfahren – ein Bewertungsgutachten eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung betreffend eine im selben Gebäude gelegene Eigentumswohnung in Vorlage.
  5. Die beschwerdeführende Partei äußerte sich hiezu mit Schriftsatz vom 10.03.2022 und brachte ihrerseits – erstmals im Verfahren – ein Bewertungsgutachten eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung betreffend die verfahrensgegenständliche Eigentumswohnung in Vorlage.
  6. Zu Schriftsatz und Gutachten brachte die Justizverwaltungsbehörde (außerhalb der dazu eingeräumten Frist und ohne eine Fristverlängerung zu beantragen) am 12.04.2022 eine auf den 05.04.2022 datierte umfangreiche Stellungnahme samt Urkundenvorlage ein, worin unter anderem (erstmals) beantragt wird, der beschwerdeführenden Partei eine Mutwillensstrafe

§ 35AVG wegen behaupteter unrichtiger Angaben zum Mietzins aufzuerlegen.11.

Zu Schriftsatz und Gutachten brachte die Justizverwaltungsbehörde (außerhalb der dazu eingeräumten Frist und ohne eine Fristverlängerung zu beantragen) am 12.04.2022 eine auf den 05.04.2022 datierte umfangreiche Stellungnahme samt Urkundenvorlage ein, worin unter anderem (erstmals) beantragt wird, der beschwerdeführenden Partei eine Mutwillensstrafe

Paragraph 35, AVG wegen behaupteter unrichtiger Angaben zum Mietzins aufzuerlegen.

  1. Die Stellungnahme samt Urkundenvorlage wurde im Anschluss mit Note vom 12.04.2022 der beschwerdeführenden Partei zu Äußerung übermittelt. Unter einem wurde die Justizverwaltungsbehörde zur näheren Erläuterung des Begehrend betreffend Mutwillensstrafe ersucht.
  2. Die beschwerdeführende Partei brachte daraufhin am 25.04.2022 eine Äußerung in der Sache und am 04.05.2022 eine gutachterliche Stellungnahme des von ihr beauftragten Sachverständigen für Immobilienbewertung in Vorlage; die Justizverwaltungsbehörde äußerte sich ihrerseits mit Schriftsätzen vom 25.04.2022 und vom 19.05.
  3. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der beschwerdeführenden Partei erwarb mit Kaufvertrag vom 28.05.2015 XXXX Miteigentumsanteile an der Liegenschaft XXXX der Katastralgemeinde XXXX (je XXXX Miteigentumsanteile Anteile zu XXXX , womit Wohnungseigentum an der Wohnung XXXX und der Garage XXXX verbunden ist) zu einem Preis von EUR 120.000,00.1.
  6. Der beschwerdeführenden Partei erwarb mit Kaufvertrag vom 28.05.2015 römisch 40 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft römisch 40 der Katastralgemeinde römisch 40 (je römisch 40 Miteigentumsanteile Anteile zu römisch 40 , womit Wohnungseigentum an der Wohnung römisch 40 und der Garage römisch 40 verbunden ist) zu einem Preis von EUR 120.000,
  7. Der Erwerb erfolgte in Kenntnis des bestehenden und zu übernehmenden unbefristeten Bestandverhältnisses mit XXXX , geb. XXXX , und im Übrigen lastenfrei sowie in unsaniertem Zustand. Nebenabreden zum Kaufvertrag bestanden nicht. Die Nutzfläche der Wohnung XXXX beträgt ca. 54,35 m², die Anschrift lautet XXXX in XXXX .Der Erwerb erfolgte in Kenntnis des bestehenden und zu übernehmenden unbefristeten Bestandverhältnisses mit römisch 40 , geb. römisch 40 , und im Übrigen lastenfrei sowie in unsaniertem Zustand. Nebenabreden zum Kaufvertrag bestanden nicht. Die Nutzfläche der Wohnung römisch 40 beträgt ca. 54,35 m², die Anschrift lautet römisch 40 in römisch 40 . 1.
  8. Das Bestandverhältnis betreffend die Wohnung XXXX wurde mit der verstorbenen Gattin des XXXX am 01.06.1980 zunächst mit einer Befristung auf fünf Jahre begründet. Am 26.08.1985 wurde das Bestandverhältnis um weiteres fünf Jahre verlängert und anschließend ohne weitere Vereinbarung fortgesetzt. Mit Vereinbarung vom 01.03.1989 wurde ein unbefristetes Bestandverhältnis in Bezug auf Garage XXXX ergänzend abgeschlossen.1.
  9. Das Bestandverhältnis betreffend die Wohnung römisch 40 wurde mit der verstorbenen Gattin des römisch 40 am 01.06.1980 zunächst mit einer Befristung auf fünf Jahre begründet. Am 26.08.1985 wurde das Bestandverhältnis um weiteres fünf Jahre verlängert und anschließend ohne weitere Vereinbarung fortgesetzt. Mit Vereinbarung vom 01.03.1989 wurde ein unbefristetes Bestandverhältnis in Bezug auf Garage römisch 40 ergänzend abgeschlossen. Die Gattin des XXXX verstarb am 28.07.2016, das Bestandverhältnis wurde im Anschluss mit XXXX fortgesetzt. Der Bestandzins betrug im Monat Mai 2015 für die Wohnung und für die Garage (wertgesichert) EUR 479,
  10. Die auf die Mieter überwälzbaren Betriebs- und Heizkosten betrugen EUR 150,
  11. Die von der beschwerdeführenden Partei als Eigentümer zu leistenden Zahlungen in die Rücklage von (damals) EUR 62,42 monatlich können nicht auf den Mieter überwälzt werden. Der Bestandzins wird von XXXX laufend geleistet und von der beschwerdeführenden Partei vereinnahmt. Die Gattin des römisch 40 verstarb am 28.07.2016, das Bestandverhältnis wurde im Anschluss mit römisch 40 fortgesetzt. Der Bestandzins betrug im Monat Mai 2015 für die Wohnung und für die Garage (wertgesichert) EUR 479,
  12. Die auf die Mieter überwälzbaren Betriebs- und Heizkosten betrugen EUR 150,
  13. Die von der beschwerdeführenden Partei als Eigentümer zu leistenden Zahlungen in die Rücklage von (damals) EUR 62,42 monatlich können nicht auf den Mieter überwälzt werden. Der Bestandzins wird von römisch 40 laufend geleistet und von der beschwerdeführenden Partei vereinnahmt. 1.
  14. Die Verkäuferinnen XXXX und XXXX erlangten das gegenständliche Wohnungseigentumsobjekt im Wege der Einantwortung des Nachlasses ihrer am 02.02.2012 verstorbenen Mutter. Sie fassten daraufhin den Entschluss, das Objekt zu veräußern und wandten sich dazu an XXXX . XXXX war bei der mit der Verwaltung des Hauses XXXX betrauten XXXX beschäftigt und den Verkäuferinnen daher bekannt. Die Verkäuferinnen fragten bei XXXX nach ihr bekannten Interessenten. Sie erwarteten sich einen Erlös von zumindest EUR 125.000,
  15. 1.
  16. Die Verkäuferinnen römisch 40 und römisch 40 erlangten das gegenständliche Wohnungseigentumsobjekt im Wege der Einantwortung des Nachlasses ihrer am 02.02.2012 verstorbenen Mutter. Sie fassten daraufhin den Entschluss, das Objekt zu veräußern und wandten sich dazu an römisch 40 . römisch 40 war bei der mit der Verwaltung des Hauses römisch 40 betrauten römisch 40 beschäftigt und den Verkäuferinnen daher bekannt. Die Verkäuferinnen fragten bei römisch 40 nach ihr bekannten Interessenten. Sie erwarteten sich einen Erlös von zumindest EUR 125.000,
  17. XXXX machte den Verkäuferinnen zunächst die Nachbarin XXXX als potentielle Käuferin namhaft, die letztlich aufgrund des unbefristeten Bestandverhältnisses und der fehlenden Möglichkeit zur Anhebung des Bestandzinses von einem Kauf für EUR 125.000,00 Abstand nahm. Daraufhin sprach XXXX den rechtsfreundlichen Vertreter (und Vater) der beschwerdeführenden Partei an, der sie an die beschwerdeführende Partei verwies. Nach Vermittlung des Kontaktes erfolgten die weiteren Verhandlungen unmittelbar zwischen den Verkäuferinnen und der beschwerdeführenden Partei. Weitere Verkaufsaktivitäten (etwa Zeitungsannoncen oder Einschaltungen in Immobilienplattformen im Internet) durch XXXX erfolgten nicht, es wurden den Verkäuferinnen auch keine weiteren Interessenten präsentiert. römisch 40 machte den Verkäuferinnen zunächst die Nachbarin römisch 40 als potentielle Käuferin namhaft, die letztlich aufgrund des unbefristeten Bestandverhältnisses und der fehlenden Möglichkeit zur Anhebung des Bestandzinses von einem Kauf für EUR 125.000,00 Abstand nahm. Daraufhin sprach römisch 40 den rechtsfreundlichen Vertreter (und Vater) der beschwerdeführenden Partei an, der sie an die beschwerdeführende Partei verwies. Nach Vermittlung des Kontaktes erfolgten die weiteren Verhandlungen unmittelbar zwischen den Verkäuferinnen und der beschwerdeführenden Partei. Weitere Verkaufsaktivitäten (etwa Zeitungsannoncen oder Einschaltungen in Immobilienplattformen im Internet) durch römisch 40 erfolgten nicht, es wurden den Verkäuferinnen auch keine weiteren Interessenten präsentiert. Die Verkäuferinnen übergaben das gegenständliche Wohnungseigentumsobjekt entgegen einer dahingehenden Empfehlung von XXXX nicht einem Immobilienmakler zur Vermarktung und zur Maximierung des Erlöses. Sie bevorzugten eine Vermittlung durch die Hausverwaltung an einen der Hausverwaltung bekannten Interessenten, um das Objekt möglichst rasch und ohne großen Aufwand und Kosten abzustoßen, und wandten sich deshalb an keine weiteren Personen zur Vermarktung des Objektes. Die Verkäuferinnen übergaben das gegenständliche Wohnungseigentumsobjekt entgegen einer dahingehenden Empfehlung von römisch 40 nicht einem Immobilienmakler zur Vermarktung und zur Maximierung des Erlöses. Sie bevorzugten eine Vermittlung durch die Hausverwaltung an einen der Hausverwaltung bekannten Interessenten, um das Objekt möglichst rasch und ohne großen Aufwand und Kosten abzustoßen, und wandten sich deshalb an keine weiteren Personen zur Vermarktung des Objektes. 1.
  18. Die beschwerdeführende Partei beantragte am 30.06.2015 die Einverleibung des Eigentumsrechtes und verwies hinsichtlich der Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z. 1 GGG auf den nach § 26 Abs. 3 GGG maßgeblichen Kaufpreis von EUR 120.000,00 als Bemessungsgrundlage. 1.4. Die beschwerdeführende Partei beantragte am 30.06.2015 die Einverleibung des Eigentumsrechtes und verwies hinsichtlich der Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG auf den nach Paragraph 26, Absatz 3, GGG maßgeblichen Kaufpreis von EUR 120.000,00 als Bemessungsgrundlage. Das Bezirksgericht Salzburg bewilligte die Einverleibung des Eigentumsrechtes mit Beschluss vom 08.07.2015 antragsgemäß und vollzog diese im Grundbuch. Die beschwerdeführende Partei entrichtete am 21.07.2015 nach Vorschreibung durch den Kostenbeamten Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z. 1 GGG im Betrag von EUR 1.320,00. Das Bezirksgericht Salzburg bewilligte die Einverleibung des Eigentumsrechtes mit Beschluss vom 08.07.2015 antragsgemäß und vollzog diese im Grundbuch. Die beschwerdeführende Partei entrichtete am 21.07.2015 nach Vorschreibung durch den Kostenbeamten Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG im Betrag von EUR 1.320,

  1. 1.
  2. Der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielende Wert jener 174204/8339638 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft XXXX der Katastralgemeinde XXXX , mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung XXXX und der Garage XXXX verbunden ist, betrug am 30.06.2015 EUR 145.000,
  3. Im Fall einer Vermarktung des Wohnungseigentumsobjektes gegenüber einem größeren Interessentenkreis wäre zumindest dieser Wert als Verkaufserlös erzielt worden.1.
  4. Der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielende Wert jener 174204/8339638 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft römisch 40 der Katastralgemeinde römisch 40 , mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung römisch 40 und der Garage römisch 40 verbunden ist, betrug am 30.06.2015 EUR 145.000,
  5. Im Fall einer Vermarktung des Wohnungseigentumsobjektes gegenüber einem größeren Interessentenkreis wäre zumindest dieser Wert als Verkaufserlös erzielt worden.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akt des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens XXXX des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX , ferner durch Einsichtnahme in die im Rechtsmittelverfahren eingebrachten Urkunden und Stellungnahmen der Parteien (darunter das Gutachten des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung XXXX vom 27.09.2016 betreffend die Ermittlung des Verkehrswertes der 78030/4169819 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft XXXX der Katastralgemeinde XXXX , mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung XXXX verbunden ist, und das Gutachten des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung XXXX vom 03.03.2022 betreffend die Ermittlung des Verkehrswertes der XXXX Miteigentumsanteile an der Liegenschaft XXXX der Katastralgemeinde XXXX , mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung XXXX und der Garage XXXX verbunden ist) samt ergänzender Stellungnahme vom 26.04.2022 und schließlich durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei und der XXXX als Zeugin in der vor dem erkennenden Gericht am 11.01.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung.2.
  8. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akt des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens römisch 40 des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 , ferner durch Einsichtnahme in die im Rechtsmittelverfahren eingebrachten Urkunden und Stellungnahmen der Parteien (darunter das Gutachten des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung römisch 40 vom 27.09.2016 betreffend die Ermittlung des Verkehrswertes der 78030/4169819 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft römisch 40 der Katastralgemeinde römisch 40 , mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung römisch 40 verbunden ist, und das Gutachten des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung römisch 40 vom 03.03.2022 betreffend die Ermittlung des Verkehrswertes der römisch 40 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft römisch 40 der Katastralgemeinde römisch 40 , mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung römisch 40 und der Garage römisch 40 verbunden ist) samt ergänzender Stellungnahme vom 26.04.2022 und schließlich durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei und der römisch 40 als Zeugin in der vor dem erkennenden Gericht am 11.01.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung. 2.
  9. Die beschwerdeführende Partei beantragte im Verfahren vor der Justizverwaltungsbehörde die Einvernahme dreier Zeuginnen zum Beweis ihres Vorbringens betreffend die Verhandlungen vor dem Abschluss des Kaufvertrages sowie den Zustand des gegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes. Die Justizverwaltungsbehörde setzte sich über die Beweisanträge im angefochtenen Bescheid – rechtswidrig – begründungslos hinweg, sodass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geführt wurde (VwGH 30.06.2021, Ra 2018/16/0033, zu einem in prozessualer Hinsicht vergleichbaren Fall). Das Versäumnis der Justizverwaltungsbehörde hatte zur Folge, dass dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entsprechen war und mit XXXX eine der drei beantragten Zeuginnen einvernommen wurde. 2.
  10. Die beschwerdeführende Partei beantragte im Verfahren vor der Justizverwaltungsbehörde die Einvernahme dreier Zeuginnen zum Beweis ihres Vorbringens betreffend die Verhandlungen vor dem Abschluss des Kaufvertrages sowie den Zustand des gegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes. Die Justizverwaltungsbehörde setzte sich über die Beweisanträge im angefochtenen Bescheid – rechtswidrig – begründungslos hinweg, sodass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geführt wurde (VwGH 30.06.2021, Ra 2018/16/0033, zu einem in prozessualer Hinsicht vergleichbaren Fall). Das Versäumnis der Justizverwaltungsbehörde hatte zur Folge, dass dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entsprechen war und mit römisch 40 eine der drei beantragten Zeuginnen einvernommen wurde. Von der Einvernahme der von der beschwerdeführenden Partei weiters beantragten Zeuginnen XXXX und XXXX konnte abgesehen werden. Beweisanträge können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder ein Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (statt aller VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013 mwN). Die Einvernahme der Zeugin XXXX wurde erkennbar zum Beweis des von ihr abgegebenen Angebotes über EUR 125.000,00 für das verfahrensgegenständliche Objekt und die anschließende Abstandnahme von einem Vertragsabschuss aufgrund des ungünstigen Bestandverhältnisses angeboten. Die angesprochenen Umstände sind jedoch einerseits zwischen den Parteien nicht strittig und schon aufgrund des Akteninhalts und der unbedenklichen Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Personen zweifelsfrei feststellbar. Darüber hinaus stellt sich die Frage des Grundes des Scheiterns der Verhandlungen mit XXXX als nicht unmittelbar entscheidungsrelevant dar, zumal in diesem Verfahren der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielende Wert der gegenständlichen Miteigentumsanteile am 30.06.2015 maßgeblich ist und nicht der Wert, den Interessenten im Verkaufsprozess (behauptetermaßen in Unkenntnis der Rechtslage in Bezug auf das Bestandverhältnis) zunächst angeboten haben. Auf die Aussage der XXXX kommt es daher nicht an.Von der Einvernahme der von der beschwerdeführenden Partei weiters beantragten Zeuginnen römisch 40 und römisch 40 konnte abgesehen werden. Beweisanträge können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder ein Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (statt aller VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013 mwN). Die Einvernahme der Zeugin römisch 40 wurde erkennbar zum Beweis des von ihr abgegebenen Angebotes über EUR 125.000,00 für das verfahrensgegenständliche Objekt und die anschließende Abstandnahme von einem Vertragsabschuss aufgrund des ungünstigen Bestandverhältnisses angeboten. Die angesprochenen Umstände sind jedoch einerseits zwischen den Parteien nicht strittig und schon aufgrund des Akteninhalts und der unbedenklichen Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Personen zweifelsfrei feststellbar. Darüber hinaus stellt sich die Frage des Grundes des Scheiterns der Verhandlungen mit römisch 40 als nicht unmittelbar entscheidungsrelevant dar, zumal in diesem Verfahren der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielende Wert der gegenständlichen Miteigentumsanteile am 30.06.2015 maßgeblich ist und nicht der Wert, den Interessenten im Verkaufsprozess (behauptetermaßen in Unkenntnis der Rechtslage in Bezug auf das Bestandverhältnis) zunächst angeboten haben. Auf die Aussage der römisch 40 kommt es daher nicht an. Der Zustand des gegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes ist durch das vorliegende Bewertungsgutachten dokumentiert. Der Verlauf des Verkaufsprozesses ergibt sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen. Dass eine Einvernahme der Verkäuferin XXXX zu einem beachtlichen und zwischen den Parteien noch strittigen Punkt erforderlich wäre, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen. Dazu tritt, dass das Beweisthema („zum Beweis des gesamten oben dargestellten Vorbringens bzw. Sachverhaltes“) in Bezug auf sämtliche angebotenen Zeuginnen unbestimmt ist (was für sich alleine eine Abstandnahme vom Beweisantrag wegen nicht ordnungsgemäßer Angabe des Beweisthemas rechtfertigt) und im Hinblick auf die als Zeugin angebotene XXXX auch nicht mittelbar erschlossen werden kann, welche strittigen Punkte durch die Zeugin geklärt werden sollten. Der Ablauf des Verkaufsprozesses ist durch die glaubwürdigen Angaben der Zeugin XXXX geklärt. Die beschwerdeführende Partei erklärte in ihrer Stellungnahme vom 10.03.2022, die Angaben der Zeugin zum Verkaufsprozess nicht zu bestreiten. Eine weitere Klärung im Wege der Einvernahme der beantragten Zeugin war deshalb mangels noch offener, strittiger Punkte nicht (mehr) erforderlich. Dass XXXX eigene Verkaufsaktivitäten gesetzt hätte, wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht und es würde sich eine dahingehende Beweisaufnahme ausschließlich als (unzulässiger) Erkundungsbeweis darstellen.Der Zustand des gegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes ist durch das vorliegende Bewertungsgutachten dokumentiert. Der Verlauf des Verkaufsprozesses ergibt sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen. Dass eine Einvernahme der Verkäuferin römisch 40 zu einem beachtlichen und zwischen den Parteien noch strittigen Punkt erforderlich wäre, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen. Dazu tritt, dass das Beweisthema („zum Beweis des gesamten oben dargestellten Vorbringens bzw. Sachverhaltes“) in Bezug auf sämtliche angebotenen Zeuginnen unbestimmt ist (was für sich alleine eine Abstandnahme vom Beweisantrag wegen nicht ordnungsgemäßer Angabe des Beweisthemas rechtfertigt) und im Hinblick auf die als Zeugin angebotene römisch 40 auch nicht mittelbar erschlossen werden kann, welche strittigen Punkte durch die Zeugin geklärt werden sollten. Der Ablauf des Verkaufsprozesses ist durch die glaubwürdigen Angaben der Zeugin römisch 40 geklärt. Die beschwerdeführende Partei erklärte in ihrer Stellungnahme vom 10.03.2022, die Angaben der Zeugin zum Verkaufsprozess nicht zu bestreiten. Eine weitere Klärung im Wege der Einvernahme der beantragten Zeugin war deshalb mangels noch offener, strittiger Punkte nicht (mehr) erforderlich. Dass römisch 40 eigene Verkaufsaktivitäten gesetzt hätte, wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht und es würde sich eine dahingehende Beweisaufnahme ausschließlich als (unzulässiger) Erkundungsbeweis darstellen. Im gegebenen Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass die Urkundenvorlagen und Stellungnahmen der Justizverwaltungsbehörde im Beschwerdeverfahren im Spannungsverhältnis zur Verfahrensförderungspflicht

§ 39Abs.

2a AVG im Beschwerdeverfahren standen, zumal Unterlagen (etwa das Gutachten des XXXX vom 27.09.2016 und weitere Kaufverträge) erst spät im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden und auch bis zuletzt in Stellungnahmen immer wieder neues Vorbringen vorgetragen wurde, das weitere Schriftsatzwechsel erforderte und das Verfahren dermaßen verzögerte.Im gegebenen Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass die Urkundenvorlagen und Stellungnahmen der Justizverwaltungsbehörde im Beschwerdeverfahren im Spannungsverhältnis zur Verfahrensförderungspflicht

Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG im Beschwerdeverfahren standen, zumal Unterlagen (etwa das Gutachten des römisch 40 vom 27.09.2016 und weitere Kaufverträge) erst spät im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden und auch bis zuletzt in Stellungnahmen immer wieder neues Vorbringen vorgetragen wurde, das weitere Schriftsatzwechsel erforderte und das Verfahren dermaßen verzögerte. 2.

  1. Die unter den Punkten 1.1., 1.
  2. und 1.
  3. getroffenen Feststellungen sind durch unbedenkliche Urkunden erwiesen, wobei sich das Ableben der Gattin des derzeitigen Mieters auch aus einem amtswegige eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt. Dass das Mietverhältnis mit XXXX nach dem Ableben seiner Gattin fortgesetzt wurde ergibt sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung sowie dem Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 03.03.2022 samt Ergänzung vom 26.04.
  4. 2.
  5. Die unter den Punkten 1.1., 1.
  6. und 1.
  7. getroffenen Feststellungen sind durch unbedenkliche Urkunden erwiesen, wobei sich das Ableben der Gattin des derzeitigen Mieters auch aus einem amtswegige eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt. Dass das Mietverhältnis mit römisch 40 nach dem Ableben seiner Gattin fortgesetzt wurde ergibt sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung sowie dem Gutachten des Sachverständigen römisch 40 vom 03.03.2022 samt Ergänzung vom 26.04.
  8. 2.
  9. Der Schilderung des Verkaufsprozesses durch die Zeugin XXXX war uneingeschränkt zu folgen. Die Darlegungen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung waren schlüssig und stimmen mit dem Akteninhalt überein. Es besteht kein Grund, an den unter Wahrheitspflicht erfolgten Angaben zu zweifeln und es liegt auch kein von den Angaben der Zeugin abweichendes Vorbringen der Parteien des Beschwerdeverfahrens vor.2.
  10. Der Schilderung des Verkaufsprozesses durch die Zeugin römisch 40 war uneingeschränkt zu folgen. Die Darlegungen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung waren schlüssig und stimmen mit dem Akteninhalt überein. Es besteht kein Grund, an den unter Wahrheitspflicht erfolgten Angaben zu zweifeln und es liegt auch kein von den Angaben der Zeugin abweichendes Vorbringen der Parteien des Beschwerdeverfahrens vor. Die beschwerdeführende Partei vertritt in ihrem nach der mündlichen Verhandlung eingebrachtem Schriftsatz vom 10.03.2022 erstmals den Standpunkt, dass das verfahrensgegenständliche Wohnungseigentumsobjekt „selbstverständlich … auf dem Immobilienmarkt angeboten“ worden sei. Das Vorbringen ist allerdings aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erkennbar auf die Vermarktungsaktivitäten der Zeugin XXXX gerichtet. Ein substantiiertes Vorbringen zu weiteren Vermarktungsaktivitäten abseits den von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung genannten Maßnahmen enthält der Schriftsatz vom 10.03.2022 nicht. Der beschwerdeführenden Partei ist darin beizutreten, dass in dem an die XXXX gerichteten Vermittlungsersuchen eine Platzierung des verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes auf dem Immobilienmarkt stattgefunden hat. Allerdings legte die Zeugin ausdrücklich dar, dass sie lediglich nach Interessenten für die Wohnung gefragt worden sei. Daraufhin machte sie die Nachbarin XXXX als potentielle Käuferin namhaft, weil sie in Kenntnis des Interesses der Nachbarin am Erwerb weiterer Immobilien war. Nach dem Scheitern des Verkaufs wurde die Wohnung der beschwerdeführenden Partei angeboten. Von einer öffentlichen Bekanntmachung der Erwerbsmöglichkeit – etwa in einem Druckwerk oder einer einschlägigen Internetplattform – war keine Rede und es wurde die dahingehende Frage seitens der Zeugin ausdrücklich verneint (Verhandlungsschrift Seiten 3 und 4). Die Zeugin führte in der Folge auch aus, dass sich die Verkäuferinnen nur an sie gewandt hätten und dass kein Interesse an einer Platzierung der Wohnung im Wege eines Immobilienmaklers zur Preisoptimierung bestand. Ausgehend davon können keine über die von der Zeugin XXXX gesetzten Schritte hinausgehenden Vermarktungsaktivitäten festgestellt werden. Aus den glaubwürdigen Angaben der Zeugin folgt auch, dass sie das verfahrensgegenständliche Wohnungseigentumsobjekt nur zwei Interessenten namhaft machte (nämlich der Nachbarin XXXX und der beschwerdeführenden Partei). Die beschwerdeführende Partei vertritt in ihrem nach der mündlichen Verhandlung eingebrachtem Schriftsatz vom 10.03.2022 erstmals den Standpunkt, dass das verfahrensgegenständliche Wohnungseigentumsobjekt „selbstverständlich … auf dem Immobilienmarkt angeboten“ worden sei. Das Vorbringen ist allerdings aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erkennbar auf die Vermarktungsaktivitäten der Zeugin römisch 40 gerichtet. Ein substantiiertes Vorbringen zu weiteren Vermarktungsaktivitäten abseits den von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung genannten Maßnahmen enthält der Schriftsatz vom 10.03.2022 nicht. Der beschwerdeführenden Partei ist darin beizutreten, dass in dem an die römisch 40 gerichteten Vermittlungsersuchen eine Platzierung des verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes auf dem Immobilienmarkt stattgefunden hat. Allerdings legte die Zeugin ausdrücklich dar, dass sie lediglich nach Interessenten für die Wohnung gefragt worden sei. Daraufhin machte sie die Nachbarin römisch 40 als potentielle Käuferin namhaft, weil sie in Kenntnis des Interesses der Nachbarin am Erwerb weiterer Immobilien war. Nach dem Scheitern des Verkaufs wurde die Wohnung der beschwerdeführenden Partei angeboten. Von einer öffentlichen Bekanntmachung der Erwerbsmöglichkeit – etwa in einem Druckwerk oder einer einschlägigen Internetplattform – war keine Rede und es wurde die dahingehende Frage seitens der Zeugin ausdrücklich verneint (Verhandlungsschrift Seiten 3 und 4). Die Zeugin führte in der Folge auch aus, dass sich die Verkäuferinnen nur an sie gewandt hätten und dass kein Interesse an einer Platzierung der Wohnung im Wege eines Immobilienmaklers zur Preisoptimierung bestand. Ausgehend davon können keine über die von der Zeugin römisch 40 gesetzten Schritte hinausgehenden Vermarktungsaktivitäten festgestellt werden. Aus den glaubwürdigen Angaben der Zeugin folgt auch, dass sie das verfahrensgegenständliche Wohnungseigentumsobjekt nur zwei Interessenten namhaft machte (nämlich der Nachbarin römisch 40 und der beschwerdeführenden Partei). 2.
  11. Der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielende Wert der XXXX Miteigentumsanteile an der Liegenschaft XXXX der Katastralgemeinde XXXX , mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung XXXX und der Garage XXXX verbunden ist, am 30.06.2015 ergibt sich aus dem von der beschwerdeführenden Partei in Vorlage gebrachten Gutachten des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung XXXX vom 03.03.2022 sowie dessen ergänzender Stellungnahme vom 26.04.
  12. Zweck des Gutachtens ist die Ermittlung des Verkehrswertes der angeführten Miteigentumsanteile nach § 2 Abs. 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes (LBG). Der Sachverständige gelangt in seinem vollständigen und schlüssigen Gutachten zum Ergebnis, dass aufgrund des Vorliegens eines nach dem Mietrechtsgesetz (MRG) kündigungsgeschützten Bestandverhältnis und unter Berücksichtigung eines möglichen Eintrittsrechtes

§ 14

MRG das Ertragswertverfahren

§ 5LBG zur Ermittlung des Verkehrswertes heranzuziehen ist.

Ausgehend vom tatsächlich erzielten Nettomietzins von EUR 479,76 ermittelte der Sachverständige nachvollziehbar einen Ertragswert von EUR 145.000,00, der keiner weiteren Marktanpassung zu unterziehen war. 2.

  1. Der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielende Wert der römisch 40 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft römisch 40 der Katastralgemeinde römisch 40 , mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung römisch 40 und der Garage römisch 40 verbunden ist, am 30.06.2015 ergibt sich aus dem von der beschwerdeführenden Partei in Vorlage gebrachten Gutachten des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung römisch 40 vom 03.03.2022 sowie dessen ergänzender Stellungnahme vom 26.04.
  2. Zweck des Gutachtens ist die Ermittlung des Verkehrswertes der angeführten Miteigentumsanteile nach Paragraph 2, Absatz 2, des Liegenschaftsbewertungsgesetzes (LBG). Der Sachverständige gelangt in seinem vollständigen und schlüssigen Gutachten zum Ergebnis, dass aufgrund des Vorliegens eines nach dem Mietrechtsgesetz (MRG) kündigungsgeschützten Bestandverhältnis und unter Berücksichtigung eines möglichen Eintrittsrechtes

Paragraph 14, MRG das Ertragswertverfahren

Paragraph 5, LBG zur Ermittlung des Verkehrswertes heranzuziehen ist. Ausgehend vom tatsächlich erzielten Nettomietzins von EUR 479,76 ermittelte der Sachverständige nachvollziehbar einen Ertragswert von EUR 145.000,00, der keiner weiteren Marktanpassung zu unterziehen war. Die Annahme des Sachverständigen, dass das Bestandverhältnis zumindest dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt und damit insbesondere die §§ 29 und 30 MGR auf das Bestandverhältnis anzuwenden sind, ist vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 4 Z. 3 MRG aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden. Erstaunlicherweise bestreitet die Justizverwaltungsbehörde das Vorliegen eines dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegenden Bestandverhältnisses (erst) in ihrem Schriftsatz vom 19.05.2022. Den Ausführungen der Justizverwaltungsbehörde ist in der gebotenen Kürze folgendes entgegenzusetzen:

§ 1Abs.

4 Z. 3 MRG geltende die §§ 14, 16b, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes, für Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem

  1. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind. Dies trifft auf die verfahrensgegenständliche Wohnung zu, zumal die (erste) Baubewilligung im Jahr 1960 erteilt wurde und die vorliegenden Gutachten und der Grundbuchsstand keinen Hinweis auf die Zuhilfenahme öffentlicher Mittel erkennen lassen. Zum vertraglichen Ausschluss der Geltung des Mietengesetzes (nunmehr Mietrechtsgesetz, zur Geltung auch für vor dem Inkrafttreten abgeschlossene Mietverträge siehe § 43 Abs. 1 MRG) – die Justizverwaltungsbehörde geht in ihrer Stellungnahme vom 19.05.2022 davon aus, dass dieser Ausschluss Wirksamkeit entfaltet – ist auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hinzuweisen, wonach die Bestimmungen des MRG zugunsten des Mieters wegen des vom Gesetzgeber als typisch erachteten und ohne Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls ausnahmslos anzunehmenden ökonomischen und sozialen Drucks im Zweifel stets als zwingend anzusehen sind und Vorausverzichte demnach absolut unzulässig sind (RIS-Justiz RS0034015, statt aller OGH 18.09.2009, 6 Ob 141/09t, wonach der Ausschluss der Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes unzulässig ist). In Bezug auf die Befristung – die Justizverwaltungsbehörde bestreitet in ihrem Schriftsatz vom 19.05.2022 nunmehr erstmals auch das Vorliegen eines unbefristeten Bestandverhältnisses – reicht der Hinweis aus, dass es zu einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses über alle in den Anfangsjahren vereinbarten Fristen schon im Jahr 1990 gekommen ist. Die stillschweigende Verlängerung führt unter den gegebenen Voraussetzungen zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit (vgl. Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht23, MRG § 29 Rz 20; RIS-Justiz RS0014381, im besonderen OGH 25.01.2006, 3 Ob 2/06z, wonach ein befristeter Mietvertrag nur schriftlich wirksam befristet verlängert werden kann und bei Nichteinhaltung der Schriftform ein unbefristetes Mietverhältnis entsteht; siehe auch OGH 03.01.2021, 5 Ob 3/21h). Soweit sich die Justizverwaltungsbehörde auf das Dokument vom 01.03.1989 bezieht, übersieht sie, dass dieses Dokument nur die Inbestandnahme der Garage betrifft. Darüber hinaus ändern allfällige rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters in Anbetracht des erörterten zwingenden Charakters der Bestimmungen des MRG nichts an der Geltung des gesetzlichen Mindeststandards. Da das Bestandverhältnis in dieser Hinsicht wie eingangs dargelegt dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt, sind die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG ebenso wie das Eintrittsrecht im Todesfall nach § 14 MRG fallbezogen anzuwenden. Der anderslautende Standpunkt der Justizverwaltungsbehörde im Schriftsatz vom 19.05.2022 ist unzutreffend, zumal die Position der Justizverwaltungsbehörde nicht der Rechtslage und auch nicht der zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht. Die Annahme des Sachverständigen, dass das Bestandverhältnis zumindest dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt und damit insbesondere die Paragraphen 29 und 30 MGR auf das Bestandverhältnis anzuwenden sind, ist vor dem Hintergrund des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden. Erstaunlicherweise bestreitet die Justizverwaltungsbehörde das Vorliegen eines dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegenden Bestandverhältnisses (erst) in ihrem Schriftsatz vom 19.05.
  2. Den Ausführungen der Justizverwaltungsbehörde ist in der gebotenen Kürze folgendes entgegenzusetzen:

Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG geltende die Paragraphen 14, 16 b, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des römisch eins. und römisch zwei. Hauptstückes, für Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind. Dies trifft auf die verfahrensgegenständliche Wohnung zu, zumal die (erste) Baubewilligung im Jahr 1960 erteilt wurde und die vorliegenden Gutachten und der Grundbuchsstand keinen Hinweis auf die Zuhilfenahme öffentlicher Mittel erkennen lassen. Zum vertraglichen Ausschluss der Geltung des Mietengesetzes (nunmehr Mietrechtsgesetz, zur Geltung auch für vor dem Inkrafttreten abgeschlossene Mietverträge siehe Paragraph 43, Absatz eins, MRG) – die Justizverwaltungsbehörde geht in ihrer Stellungnahme vom 19.05.2022 davon aus, dass dieser Ausschluss Wirksamkeit entfaltet – ist auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hinzuweisen, wonach die Bestimmungen des MRG zugunsten des Mieters wegen des vom Gesetzgeber als typisch erachteten und ohne Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls ausnahmslos anzunehmenden ökonomischen und sozialen Drucks im Zweifel stets als zwingend anzusehen sind und Vorausverzichte demnach absolut unzulässig sind (RIS-Justiz RS0034015, statt aller OGH 18.09.2009, 6 Ob 141/09t, wonach der Ausschluss der Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes unzulässig ist). In Bezug auf die Befristung – die Justizverwaltungsbehörde bestreitet in ihrem Schriftsatz vom 19.05.2022 nunmehr erstmals auch das Vorliegen eines unbefristeten Bestandverhältnisses – reicht der Hinweis aus, dass es zu einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses über alle in den Anfangsjahren vereinbarten Fristen schon im Jahr 1990 gekommen ist. Die stillschweigende Verlängerung führt unter den gegebenen Voraussetzungen zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit vergleiche Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht23, MRG Paragraph 29, Rz 20; RIS-Justiz RS0014381, im besonderen OGH 25.01.2006, 3 Ob 2/06z, wonach ein befristeter Mietvertrag nur schriftlich wirksam befristet verlängert werden kann und bei Nichteinhaltung der Schriftform ein unbefristetes Mietverhältnis entsteht; siehe auch OGH 03.01.2021, 5 Ob 3/21h). Soweit sich die Justizverwaltungsbehörde auf das Dokument vom 01.03.1989 bezieht, übersieht sie, dass dieses Dokument nur die Inbestandnahme der Garage betrifft. Darüber hinaus ändern allfällige rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters in Anbetracht des erörterten zwingenden Charakters der Bestimmungen des MRG nichts an der Geltung des gesetzlichen Mindeststandards. Da das Bestandverhältnis in dieser Hinsicht wie eingangs dargelegt dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt, sind die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, MRG ebenso wie das Eintrittsrecht im Todesfall nach Paragraph 14, MRG fallbezogen anzuwenden. Der anderslautende Standpunkt der Justizverwaltungsbehörde im Schriftsatz vom 19.05.2022 ist unzutreffend, zumal die Position der Justizverwaltungsbehörde nicht der Rechtslage und auch nicht der zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht die Regelung des § 26 Abs. 1 letzter Satz GGG idF der Grundbuchsgebührennovelle BGBl. I Nr. 1/2013 jener des § 2 Abs. 2 LBG, wonach der Verkehrswert der Preis ist, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann (VwGH 13.10.2021, Ra 2019/16/0122, die hier gegenständliche Einverleibung erfolgte vor dem Inkrafttreten des ZZRÄG 2019). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht die Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz GGG in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, jener des Paragraph 2, Absatz 2, LBG, wonach der Verkehrswert der Preis ist, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann (VwGH 13.10.2021, Ra 2019/16/0122, die hier gegenständliche Einverleibung erfolgte vor dem Inkrafttreten des ZZRÄG 2019). Zur Ermittlung des Verkehrswertes kommt

§ 3Abs.

1 LBG das Ertragswertverfahren in Betracht. Im Ertragswertverfahren ist § 5 Abs. 1 LBG zufolge der Wert der Sache durch Kapitalisierung des für die Zeit nach dem Bewertungsstichtag zu erwartenden oder erzielten Reinertrags zum angemessenen Zinssatz und entsprechend der zu erwartenden Nutzungsdauer der Sache zu ermitteln. Das vorgelegte Gutachten geht – in Entsprechung mit § 5 Abs. 2 LBG – vom Rohertrag aus und es wird der Verkehrswert durch Kapitalisierung des Ertrages zum angemessenen Zinssatz und entsprechend der zu erwartenden Nutzungsdauer der Sache ermittelt. Der erhobene Befund aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, das Gutachten im engeren Sinn entspricht den zitierten gesetzlichen Vorgaben und ist schlüssig nachvollziehbar. Der Sachverständige hat auch den zuletzt im Verfahren strittigen allgemeinen Zustand der auf der Liegenschaft errichten Baulichkeit im Rahmen der durchgeführten Besichtigung erhoben und das Gutachten des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung XXXX vom 27.09.2016 sowie Auskünfte der Hausverwaltung über durchgeführte und geplante Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen bei der Erstellung des Befundes berücksichtigt. Der Sachverständige hat im Rahmen der Befundaufnahme – unwidersprochen – erhoben, dass der Innenzustand des verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes als nur durchschnittlich anzusehen ist und die elektrische Anlage der Wohnung aufgrund des Fehlens eines Fehlerstrom-Schutzschalters mit einem Nennfehlerstrom von nicht mehr als 30 mA vermutlich nicht den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entspricht. Er führt ferner nachvollziehbar aus, dass dem Ertragswertverfahren aufgrund des Vorliegens eines kündigungsgeschützten Bestandverhältnisses der Vorzug zu geben ist und aufgrund des Kündigungsschutzes – entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in ihrem Schriftsatz vom 10.03.2022 – kein Ausfallsrisiko (durch Leerstand oder Zahlungsschwierigkeiten des Mieters) in Ansatz zu bringen ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen den von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Schriftsatz vom 10.03.2022 behaupteten vom Sachverständigen angeblich unberücksichtigten Sanierungsbedarf nicht erkennen. Wohl hat die Objektsicherheitsprüfung Mängel ergeben und besteht in einzelnen Punkten Handlungsbedarf, um Gefahren hintanzuhalten (so ist etwa die Kanalsanierung weiterhin offen, die bereits im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 24.06.2014 angesprochen wird). Andererseits ergibt sich aus den Sachverständigengutachten und dem angeführten Protokoll, dass seit dem Jahr 2010 laufend größeres Sanierungsmaßnahmen um ca. EUR 280.000,00 durchgeführt wurden – was etwa auch ein hohes Sanierungsdarlegen nach sich zog, das nunmehr von den Eigentümern über die Rücklage abbezahlt werden muss, woraus sich eine vergleichsweise hohe Rücklagenbelastung ergib, die den Ertrag aus der Vermietung mindert (in diesem Punkt sind sich beide Sachverständige einig). Ob in den durchgeführten Maßnahmen nun eine Generalsanierung zu sehen ist oder nur eine Sanierung der wesentlichsten Mängel erfolgte, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Frage der Betrachtung. Aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 24.06.2014 ergibt sich nämlich unzweifelhaft, dass trotz der dort als Generalsanierung bezeichneten Maßnahmen (Liftsanierung, Balkonsanierung, Elektrosanierung, Dämmungs- und Brandschutzmaßnahen) zahlreiche weitere Sanierungsmaßnahmen diskutiert wurden. Als vordringlich wurde die auch in der mündlichen Verhandlung erwähnt Kanalsanierung mit voraussichtlichen Kosten von EUR 28.000,00 (netto) sowie die Sanierung des Müllraums, von Bodenbeschädigungen, Asphaltfläche im Außenbereich und der Wohnungseingangstüren. Dem Bericht über die Objektsicherheitsprüfung im Jahr 2019 zufolge blieben die schon m Jahr 2014 bekannten offenen Punkte im Wesentlichen unerledigt. Dessen ungeachtet ergibt sich aus den vorgelegten Berichten und Gutachten im Ergebnis eindeutig, dass seit dem Jahr 2010 laufend größere Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden – die Sanierungsmaßnahmen jedoch in Abschnitten erfolgten, sodass keine Generalsanierung in dem Sinn vorgenommen wurde, dass sämtliche durchzuführenden Maßnahmen unter einem in einem einheitlichen Projekt erledigt wurden. Für die vom Sachverständigen XXXX vorgenommene Bewertung ist dieser Punkt freilich nicht von vordringlicher Bedeutung, zumal der Sachverständige XXXX ohnehin eine längere Restnutzungsdauer von 45 Jahren (gegenüber 30 Jahren im Gutachten vom 27.09.2016) angenommen hat und damit ohnehin ein besserer Zustand der Baulichkeit unterstellt wurde. Im Übrigen bedingt die (fallbezogen aus schlüssigen Erwägung vom Sachverständigen gewählte) Anwendung des Ertragswertverfahrens, dass Aspekte wie die individuelle Lärmbelastung oder die Frage einer sehr guten oder nur guten Lages des Objektes einerseits ob des bestehenden unbefristeten Mietvertrages in den Hintergrund treten, zumal der Ertrag damit mangels Möglichkeit einer Neuvermietung zu einem höheren Mietzins in absehbarer Zeit ohnehin vorgegeben ist. Andererseits wurden Lage und Zustand der Baulichkeit vom Sachverständigen ohnehin angemessen berücksichtigt. Auf die diesbezüglichen – teilweise weitwendigen – Vorbringen ist daher mangels Relevanz nicht weitere einzugehen und es ist auch kein Augenschein an Ort und Stelle erforderlich.Zur Ermittlung des Verkehrswertes kommt

Paragraph 3, Absatz eins, LBG das Ertragswertverfahren in Betracht. Im Ertragswertverfahren ist Paragraph 5, Absatz eins, LBG zufolge der Wert der Sache durch Kapitalisierung des für die Zeit nach dem Bewertungsstichtag zu erwartenden oder erzielten Reinertrags zum angemessenen Zinssatz und entsprechend der zu erwartenden Nutzungsdauer der Sache zu ermitteln. Das vorgelegte Gutachten geht – in Entsprechung mit Paragraph 5, Absatz 2, LBG – vom Rohertrag aus und es wird der Verkehrswert durch Kapitalisierung des Ertrages zum angemessenen Zinssatz und entsprechend der zu erwartenden Nutzungsdauer der Sache ermittelt. Der erhobene Befund aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, das Gutachten im engeren Sinn entspricht den zitierten gesetzlichen Vorgaben und ist schlüssig nachvollziehbar. Der Sachverständige hat auch den zuletzt im Verfahren strittigen allgemeinen Zustand der auf der Liegenschaft errichten Baulichkeit im Rahmen der durchgeführten Besichtigung erhoben und das Gutachten des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung römisch 40 vom 27.09.2016 sowie Auskünfte der Hausverwaltung über durchgeführte und geplante Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen bei der Erstellung des Befundes berücksichtigt. Der Sachverständige hat im Rahmen der Befundaufnahme – unwidersprochen – erhoben, dass der Innenzustand des verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes als nur durchschnittlich anzusehen ist und die elektrische Anlage der Wohnung aufgrund des Fehlens eines Fehlerstrom-Schutzschalters mit einem Nennfehlerstrom von nicht mehr als 30 mA vermutlich nicht den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entspricht. Er führt ferner nachvollziehbar aus, dass dem Ertragswertverfahren aufgrund des Vorliegens eines kündigungsgeschützten Bestandverhältnisses der Vorzug zu geben ist und aufgrund des Kündigungsschutzes – entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in ihrem Schriftsatz vom 10.03.2022 – kein Ausfallsrisiko (durch Leerstand oder Zahlungsschwierigkeiten des Mieters) in Ansatz zu bringen ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen den von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Schriftsatz vom 10.03.2022 behaupteten vom Sachverständigen angeblich unberücksichtigten Sanierungsbedarf nicht erkennen. Wohl hat die Objektsicherheitsprüfung Mängel ergeben und besteht in einzelnen Punkten Handlungsbedarf, um Gefahren hintanzuhalten (so ist etwa die Kanalsanierung weiterhin offen, die bereits im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 24.06.2014 angesprochen wird). Andererseits ergibt sich aus den Sachverständigengutachten und dem angeführten Protokoll, dass seit dem Jahr 2010 laufend größeres Sanierungsmaßnahmen um ca. EUR 280.000,00 durchgeführt wurden – was etwa auch ein hohes Sanierungsdarlegen nach sich zog, das nunmehr von den Eigentümern über die Rücklage abbezahlt werden muss, woraus sich eine vergleichsweise hohe Rücklagenbelastung ergib, die den Ertrag aus der Vermietung mindert (in diesem Punkt sind sich beide Sachverständige einig). Ob in den durchgeführten Maßnahmen nun eine Generalsanierung zu sehen ist oder nur eine Sanierung der wesentlichsten Mängel erfolgte, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Frage der Betrachtung. Aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 24.06.2014 ergibt sich nämlich unzweifelhaft, dass trotz der dort als Generalsanierung bezeichneten Maßnahmen (Liftsanierung, Balkonsanierung, Elektrosanierung, Dämmungs- und Brandschutzmaßnahen) zahlreiche weitere Sanierungsmaßnahmen diskutiert wurden. Als vordringlich wurde die auch in der mündlichen Verhandlung erwähnt Kanalsanierung mit voraussichtlichen Kosten von EUR 28.000,00 (netto) sowie die Sanierung des Müllraums, von Bodenbeschädigungen, Asphaltfläche im Außenbereich und der Wohnungseingangstüren. Dem Bericht über die Objektsicherheitsprüfung im Jahr 2019 zufolge blieben die schon m Jahr 2014 bekannten offenen Punkte im Wesentlichen unerledigt. Dessen ungeachtet ergibt sich aus den vorgelegten Berichten und Gutachten im Ergebnis eindeutig, dass seit dem Jahr 2010 laufend größere Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden – die Sanierungsmaßnahmen jedoch in Abschnitten erfolgten, sodass keine Generalsanierung in dem Sinn vorgenommen wurde, dass sämtliche durchzuführenden Maßnahmen unter einem in einem einheitlichen Projekt erledigt wurden. Für die vom Sachverständigen römisch 40 vorgenommene Bewertung ist dieser Punkt freilich nicht von vordringlicher Bedeutung, zumal der Sachverständige römisch 40 ohnehin eine längere Restnutzungsdauer von 45 Jahren (gegenüber 30 Jahren im Gutachten vom 27.09.2016) angenommen hat und damit ohnehin ein besserer Zustand der Baulichkeit unterstellt wurde. Im Übrigen bedingt die (fallbezogen aus schlüssigen Erwägung vom Sachverständigen gewählte) Anwendung des Ertragswertverfahrens, dass Aspekte wie die individuelle Lärmbelastung oder die Frage einer sehr guten oder nur guten Lages des Objektes einerseits ob des bestehenden unbefristeten Mietvertrages in den Hintergrund treten, zumal der Ertrag damit mangels Möglichkeit einer Neuvermietung zu einem höheren Mietzins in absehbarer Zeit ohnehin vorgegeben ist. Andererseits wurden Lage und Zustand der Baulichkeit vom Sachverständigen ohnehin angemessen berücksichtigt. Auf die diesbezüglichen – teilweise weitwendigen – Vorbringen ist daher mangels Relevanz nicht weitere einzugehen und es ist auch kein Augenschein an Ort und Stelle erforderlich. Im dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls vorliegenden Gutachten des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung XXXX vom 27.09.2016 wurde im Unterschied zum Gutachten des Sachverständigen XXXX ein anderes Wohnungseigentumsobjekt der Liegenschaft XXXX der Katastralgemeinde XXXX bewertet, nämlich die Eigentumswohnung XXXX . Dieses Objekt ist in einem anderen Stockwerk der Baulichkeit gelegen, wurde einen anderen (nämlich ausweislich der verbalen Beschreibung und der Lichtbilder besseren) Erhaltungszustand im Wohnungsinneren vorgefunden und war nur befristet auf einen Zeitraum von drei Jahren vermietet. Das Objekt verfügt – im Unterschied zum hier verfahrensgegenständlichen Objekt – über keine Garage und es stehen keine elektrotechnischen Mängel im Objekt im Raum. Die Gutachten betreffen somit zwar ein im selben Gebäude gelegenes Wohnungseigentumsobjekt, gehen allerdings im Detail auf einen unterschiedlichen Sachverhalt zurück und sind somit nicht vergleichbar. Dass der Sachverständige XXXX das hier verfahrensgegenständliche Kaufgeschäft in seinem Gutachten bei der Ermittlung des Vergleichswertes als nicht vergleichbar ansieht, indiziert allerdings das Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse – die sich im Verfahren ebenso bestätigt haben, wie ein höherer Wert des einzutragenden Rechts von EUR 145.000,00 anstatt EUR 120.000,00. Das Gutachten vom 27.09.2016 begründet im Übrigen auch keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen XXXX vom 03.03.2022, wobei im Hinblick auf die Argumentation der Justizverwaltungsbehörde richtigzustellen ist, dass sich der Sachverständige XXXX nicht vorbehaltlos für das Vergleichswertverfahren entschieden hat, sondern eine Marktanpassung von 5% u.a. aufgrund der Vermietung der Wohnung unter dem Marktniveau für noch 2,5 Jahre, der Balkonbeschattung und das Fehlen einer Parkmöglichkeit angesetzt hat. Aus dem bereits angesprochenen Umstand der mangelnden Nachvollziehbarkeit des verfahrensgegenständlichen Kaufgeschäftes für den Sachverständige XXXX können keine weiteren Schlüsse in Bezug auf die Schlüssigkeit des Gutachtens des Sachverständigen XXXX gezogen werden, zumal dem Sachverständigen XXXX die näheren Umstände der Vermietung der hier wertbestimmenden Vermietung des Objektes nicht bekannt sein konnten. Wenn der Sachverständigen XXXX bei einer unbefristeten und einer Eintrittsberechtigung

§ 14

MRG unterliegenden Vermietung – die eine Preisanpassung an das Marktniveau auch in der Zukunft für einen noch ungewissen Zeitraum zumindest erheblich erschwert – davon ausgeht, dass das Ertragswertverfahren dem Vergleichswertverfahren vorzuziehen ist, ist dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbar, zumal eben die Bestandfreiheit des verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes nicht abzusehen ist. In diesem Punkt liegt auch ein wesentlicher Unterschied zum dem Gutachten des Sachverständigen XXXX zugrunde liegenden Objekt. Dieses Objekt war zwar zu ähnlichen Konditionen vermietet (wiewohl ohne Garage, sodass die Vergleichbarkeit auch nur eingeschränkt gegeben ist), allerdings war das Bestandverhältnis befristet und unterlag somit auch nicht dem Eintrittsrecht des § 14 MRG. Die Argumentation der Justizverwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 05.04.2022 greift daher zu kurz – wesentlich für die Wahl des Ertragswertverfahrens war nicht die Höhe der jeweils zum Bewertungsstichtag lukrierten Mietzinse, sondern in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Objekt die mangelnde Befristung des Bestandverhältnisses, die auch das Eintrittsrecht des § 14 MRG zum Tragen kommen lässt. Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für den zuletzt am 19.05.2022 (und damit erst sehr spät im Verfahren) vorgelegten Kaufvertrag vom 24.03.2014 (TZ 9963/2013), zumal aus diesem Kaufvertrag die maßgeblichen Parameter des dortigen Bestandverhältnisses – insbesondere das (Nicht-)Bestehen einer wirksamen Befristung und/oder eines Eintrittsrechtes nach § 14 MRG sowie schließlich der Ertrag aus dem Bestandverhältnis und allfällige besondere Vereinbarungen) nicht hervorgehen. Im dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls vorliegenden Gutachten des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung römisch 40 vom 27.09.2016 wurde im Unterschied zum Gutachten des Sachverständigen römisch 40 ein anderes Wohnungseigentumsobjekt der Liegenschaft römisch 40 der Katastralgemeinde römisch 40 bewertet, nämlich die Eigentumswohnung römisch 40 . Dieses Objekt ist in einem anderen Stockwerk der Baulichkeit gelegen, wurde einen anderen (nämlich ausweislich der verbalen Beschreibung und der Lichtbilder besseren) Erhaltungszustand im Wohnungsinneren vorgefunden und war nur befristet auf einen Zeitraum von drei Jahren vermietet. Das Objekt verfügt – im Unterschied zum hier verfahrensgegenständlichen Objekt – über keine Garage und es stehen keine elektrotechnischen Mängel im Objekt im Raum. Die Gutachten betreffen somit zwar ein im selben Gebäude gelegenes Wohnungseigentumsobjekt, gehen allerdings im Detail auf einen unterschiedlichen Sachverhalt zurück und sind somit nicht vergleichbar. Dass der Sachverständige römisch 40 das hier verfahrensgegenständliche Kaufgeschäft in seinem Gutachten bei der Ermittlung des Vergleichswertes als nicht vergleichbar ansieht, indiziert allerdings das Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse – die sich im Verfahren ebenso bestätigt haben, wie ein höherer Wert des einzutragenden Rechts von EUR 145.000,00 anstatt EUR 120.000,00. Das Gutachten vom 27.09.2016 begründet im Übrigen auch keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen römisch 40 vom 03.03.2022, wobei im Hinblick auf die Argumentation der Justizverwaltungsbehörde richtigzustellen ist, dass sich der Sachverständige römisch 40 nicht vorbehaltlos für das Vergleichswertverfahren entschieden hat, sondern eine Marktanpassung von 5% u.a. aufgrund der Vermietung der Wohnung unter dem Marktniveau für noch 2,5 Jahre, der Balkonbeschattung und das Fehlen einer Parkmöglichkeit angesetzt hat. Aus dem bereits angesprochenen Umstand der mangelnden Nachvollziehbarkeit des verfahrensgegenständlichen Kaufgeschäftes für den Sachverständige römisch 40 können keine weiteren Schlüsse in Bezug auf die Schlüssigkeit des Gutachtens des Sachverständigen römisch 40 gezogen werden, zumal dem Sachverständigen römisch 40 die näheren Umstände der Vermietung der hier wertbestimmenden Vermietung des Objektes nicht bekannt sein konnten. Wenn der Sachverständigen römisch 40 bei einer unbefristeten und einer Eintrittsberechtigung

Paragraph 14, MRG unterliegenden Vermietung – die eine Preisanpassung an das Marktniveau auch in der Zukunft für einen noch ungewissen Zeitraum zumindest erheblich erschwert – davon ausgeht, dass das Ertragswertverfahren dem Vergleichswertverfahren vorzuziehen ist, ist dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbar, zumal eben die Bestandfreiheit des verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes nicht abzusehen ist. In diesem Punkt liegt auch ein wesentlicher Unterschied zum dem Gutachten des Sachverständigen römisch 40 zugrunde liegenden Objekt. Dieses Objekt war zwar zu ähnlichen Konditionen vermietet (wiewohl ohne Garage, sodass die Vergleichbarkeit auch nur eingeschränkt gegeben ist), allerdings war das Bestandverhältnis befristet und unterlag somit auch nicht dem Eintrittsrecht des Paragraph 14, MRG. Die Argumentation der Justizverwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 05.04.2022 greift daher zu kurz – wesentlich für die Wahl des Ertragswertverfahrens war nicht die Höhe der jeweils zum Bewertungsstichtag lukrierten Mietzinse, sondern in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Objekt die mangelnde Befristung des Bestandverhältnisses, die auch das Eintrittsrecht des Paragraph 14, MRG zum Tragen kommen lässt. Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für den zuletzt am 19.05.2022 (und damit erst sehr spät im Verfahren) vorgelegten Kaufvertrag vom 24.03.2014 (TZ 9963 aus 2013,), zumal aus diesem Kaufvertrag die maßgeblichen Parameter des dortigen Bestandverhältnisses – insbesondere das (Nicht-)Bestehen einer wirksamen Befristung und/oder eines Eintrittsrechtes nach Paragraph 14, MRG sowie schließlich der Ertrag aus dem Bestandverhältnis und allfällige besondere Vereinbarungen) nicht hervorgehen. Entgegen den weiteren Ausführungen der Justizverwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 05.04.2022 hat der Sachverständigen XXXX schon in seinem Gutachten vom 03.03.2022 schlüssig dargelegt, weshalb er die Heranziehung des Ertragswertverfahrens als geboten ansieht. Den erläuternden Ausführungen des Sachverständigen XXXX in der gutachterlichen Stellungnahme vom 26.04.2022 hält die Justizverwaltungsbehörde – von den aus rechtlicher Sicht unzutreffenden Ausführungen betreffend Anwendung des MRG auf das Bestandverhältnis und Fragen der Befristung – in ihrer zuletzt abgegebenen Stellungnahme nichts Substantielles entgegen. Soweit in der Stellungnahme vom 05.04.2022 noch in weitwendigen Ausführungen dargelegt wird, dass „bei der Bemessung nach § 26 GGG .. nicht ausschließlich das LBG zu verwenden“ sei und die Anwendung des Ertragswertverfahrens der gebotenen einfachen Handhabung des GGG durch den Kostenbeamten widerspreche, sind diese Ausführungen zutreffend. Die Justizverwaltungsbehörde lässt dabei allerdings unberücksichtigt, dass die Befugnis zur Schätzung

§ 26Abs.

4 GGG nur dann Platz greift, wenn die Partei einem Auftrag zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel ohne hinreichenden Grund nicht nachkommt oder die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung weiterhin offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3 des § 26 GGG entspricht. Beide Fälle liegen – maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes – nicht (mehr) vor. Die beschwerdeführende Partei hat mit dem Gutachten des Sachverständigen XXXX ein taugliches Bescheinigungsmittel vorgelegt und es ist auf Basis dieses Bescheinigungsmittels (das einen Wert des einzutragenden Rechtes von EUR 145.000,00 nachweist) auch nicht ersichtlich, dass dieser Wert offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3 des § 26 GGG entsprechend würde. Da die beschwerdeführende Partei ihrer Mitwirkungspflicht nunmehr nachgekommen ist, ist eine Schätzung durch die Justizverwaltungsbehörde (das Verwaltungsgericht) nicht mehr erforderlich und es kann der durch das Gutachten des Sachverständigen XXXX erwiesene und plausible Wert des einzutragenden Rechtes von EUR 145.000,00 den Feststellungen zugrunde gelegt werden, ohne dass es einer eigenen Schätzung durch die Justizverwaltungsbehörde (das Verwaltungsgericht) bedarf. Der Justizverwaltungsbehörde ist darin beizutreten, dass eine solche Schätzung nicht zwingend nach dem Ertragswertverfahren durchgeführt werden müsste. Allerdings dürften einer solchen Schätzung nur taugliche Vergleichsobjekte zugrunde gelegt werden (siehe dazu unten). Im gegenständlichen Fall stellen sich solche Fragen freilich aufgrund der erfolgten Vorlage des Gutachtens – wie gerade erörtert – nicht. Es würde im Übrigen der anzustrebenden möglichst einfachen Handhabung des GGG widerstreiten, wenn die Justizverwaltungsbehörde aufwendige eigene Schätzungen anstellt, obwohl die Partei ein schlüssiges Sachverständigengutachten vorlegt.Entgegen den weiteren Ausführungen der Justizverwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 05.04.2022 hat der Sachverständigen römisch 40 schon in seinem Gutachten vom 03.03.2022 schlüssig dargelegt, weshalb er die Heranziehung des Ertragswertverfahrens als geboten ansieht. Den erläuternden Ausführungen des Sachverständigen römisch 40 in der gutachterlichen Stellungnahme vom 26.04.2022 hält die Justizverwaltungsbehörde – von den aus rechtlicher Sicht unzutreffenden Ausführungen betreffend Anwendung des MRG auf das Bestandverhältnis und Fragen der Befristung – in ihrer zuletzt abgegebenen Stellungnahme nichts Substantielles entgegen. Soweit in der Stellungnahme vom 05.04.2022 noch in weitwendigen Ausführungen dargelegt wird, dass „bei der Bemessung nach Paragraph 26, GGG .. nicht ausschließlich das LBG zu verwenden“ sei und die Anwendung des Ertragswertverfahrens der gebotenen einfachen Handhabung des GGG durch den Kostenbeamten widerspreche, sind diese Ausführungen zutreffend. Die Justizverwaltungsbehörde lässt dabei allerdings unberücksichtigt, dass die Befugnis zur Schätzung

Paragraph 26, Absatz 4, GGG nur dann Platz greift, wenn die Partei einem Auftrag zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel ohne hinreichenden Grund nicht nachkommt oder die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung weiterhin offenkundig nicht den Absatz eins bis 3 des Paragraph 26, GGG entspricht. Beide Fälle liegen – maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes – nicht (mehr) vor. Die beschwerdeführende Partei hat mit dem Gutachten des Sachverständigen römisch 40 ein taugliches Bescheinigungsmittel vorgelegt und es ist auf Basis dieses Bescheinigungsmittels (das einen Wert des einzutragenden Rechtes von EUR 145.000,00 nachweist) auch nicht ersichtlich, dass dieser Wert offenkundig nicht den Absatz eins bis 3 des Paragraph 26, GGG entsprechend würde. Da die beschwerdeführende Partei ihrer Mitwirkungspflicht nunmehr nachgekommen ist, ist eine Schätzung durch die Justizverwaltungsbehörde (das Verwaltungsgericht) nicht mehr erforderlich und es kann der durch das Gutachten des Sachverständigen römisch 40 erwiesene und plausible Wert des einzutragenden Rechtes von EUR 145.000,00 den Feststellungen zugrunde gelegt werden, ohne dass es einer eigenen Schätzung durch die Justizverwaltungsbehörde (das Verwaltungsgericht) bedarf. Der Justizverwaltungsbehörde ist darin beizutreten, dass eine solche Schätzung nicht zwingend nach dem Ertragswertverfahren durchgeführt werden müsste. Allerdings dürften einer solchen Schätzung nur taugliche Vergleichsobjekte zugrunde gelegt werden (siehe dazu unten). Im gegenständlichen Fall stellen sich solche Fragen freilich aufgrund der erfolgten Vorlage des Gutachtens – wie gerade erörtert – nicht. Es würde im Übrigen der anzustrebenden möglichst einfachen Handhabung des GGG widerstreiten, wenn die Justizverwaltungsbehörde aufwendige eigene Schätzungen anstellt, obwohl die Partei ein schlüssiges Sachverständigengutachten vorlegt. 2.6. Das AVG geht vom Grundsatz der Gleichwertigkeit von Beweismitteln aus (statt aller VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046). Den Beweismitteln kommt die gleiche abstrakte Beweiskraft zu. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Beweismittel gilt auch für Sachverständigengutachten, die der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegen. Ihr Beweiswert ist ausschließlich an ihrer Schlüssigkeit und Aussagekraft zu messen. Gutachten von Privatsachverständigen sind als abstrakt gleichwertige sonstige Beweismittel

§ 46

AVG zulässig und unterliegen dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Hengstschläger/Leeb, AVG § 52, Rzz 3 und 41). Das Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 03.03.2022 (einschließlich der Ergänzung vom 26.04.2022) wurde der Justizverwaltungsbehörde zur Wahrung des Gehörs übermittelt. Die Justizverwaltungsbehörde hat ausweislich der vorstehenden Ausführungen unter Punkt 2.

  1. weder eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens aufgezeigt, noch ist sie dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (zum Grundsatz, dass von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes und mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann siehe statt aller VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Gutachten des Sachverständigen XXXX schon deshalb keine fachliche Entgegnung auf gleicher Ebene darstellt, weil es zeitlich weit vor dem Gutachten des Sachverständigen XXXX entstanden ist und ein anderes Wohnungseigentumsobjekt betrifft, das befristet vermietet war und daher innerhalb der absehbaren Zeit von drei Jahren einer Eigennutzung oder marktkonformen Neuvermietung zur Verfügung stand. Da das Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 03.03.2022 ausweislich der vorstehenden Erwägungen vollständig und schlüssig ist und es eine Bewertung gerade des verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes zu einem nahe zum Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches vornimmt und sich die Justizverwaltungsbehörde schließlich nicht gegen den im Gutachten festgestellten Verkehrswert ausgesprochen hat, ist der vom Sachverständigen XXXX ermittelte Verkehrswert den Feststellungen zugrunde zu legen. Entgegen dem in der Stellungnahme vom 05.04.2022 vertretenen Standpunkt ist es im Übrigen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes, amtswegig (und auf eigene Kosten) ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, um dem vorgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht als vollständig und schlüssig erachteten Gutachten allenfalls doch auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten zu können. Wohl trifft (auch) das Bundesverwaltungsgericht die Pflicht, den Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und festzustellen. Dabei ist allerdings der Grundsatz der Verfahrensökonomie („Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis“, vgl. § 39 Abs. 2 AVG) maßgeblich (zur Heranziehung des Grundsatzes der Verfahrensökonomie VwGH 11.09.3013, Zl. 2010/04/0032). Die amtswegige Einholung eines weiteren Gutachtens nur zu dem Zweck, möglicherweise dem Standpunkt der Justizverwaltungsbehörde zum Durchbruch zu verhelfen, widerstreitet dem Grundsatz der Verfahrensökonomie. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass der zuletzt geäußerte Standpunkt der Justizverwaltungsbehörde, dass von „ihr selbst kein Gutachten eingeholt werden“ könne, nicht nachvollzogen werden kann, zumal dem Bundesverwaltungsgericht keine Rechtsvorschrift bekannt ist, wonach der Bund keine (Privat)Gutachten beauftragen dürfe. Es besteht auch keine Rechtsgrundlage für eine dahingehende Verpflichtung des Beschwerdeführers und auch keine Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers (VwGH 29.03.2022, Ra 2019/16/0058, wonach das Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) kein gerichtliches, sondern ein eigenständiges Verwaltungsverfahren darstellt, das amtswegig eingeleitet wird und nicht § 76 Abs. 1 AVG zu unterstellen ist). 2.
  2. Das AVG geht vom Grundsatz der Gleichwertigkeit von Beweismitteln aus (statt aller VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046). Den Beweismitteln kommt die gleiche abstrakte Beweiskraft zu. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Beweismittel gilt auch für Sachverständigengutachten, die der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegen. Ihr Beweiswert ist ausschließlich an ihrer Schlüssigkeit und Aussagekraft zu messen. Gutachten von Privatsachverständigen sind als abstrakt gleichwertige sonstige Beweismittel

Paragraph 46, AVG zulässig und unterliegen dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52,, Rzz 3 und 41). Das Gutachten des Sachverständigen römisch 40 vom 03.03.2022 (einschließlich der Ergänzung vom 26.04.2022) wurde der Justizverwaltungsbehörde zur Wahrung des Gehörs übermittelt. Die Justizverwaltungsbehörde hat ausweislich der vorstehenden Ausführungen unter Punkt 2.5. weder eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens aufgezeigt, noch ist sie dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (zum Grundsatz, dass von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes und mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann siehe statt aller VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Gutachten des Sachverständigen römisch 40 schon deshalb keine fachliche Entgegnung auf gleicher Ebene darstellt, weil es zeitlich weit vor dem Gutachten des Sachverständigen römisch 40 entstanden ist und ein anderes Wohnungseigentumsobjekt betrifft, das befristet vermietet war und daher innerhalb der absehbaren Zeit von drei Jahren einer Eigennutzung oder marktkonformen Neuvermietung zur Verfügung stand. Da das Gutachten des Sachverständigen römisch 40 vom 03.03.2022 ausweislich der vorstehenden Erwägungen vollständig und schlüssig ist und es eine Bewertung gerade des verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes zu einem nahe zum Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches vornimmt und sich die Justizverwaltungsbehörde schließlich nicht gegen den im Gutachten festgestellten Verkehrswert ausgesprochen hat, ist der vom Sachverständigen römisch 40 ermittelte Verkehrswert den Feststellungen zugrunde zu legen. Entgegen dem in der Stellungnahme vom 05.04.2022 vertretenen Standpunkt ist es im Übrigen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes, amtswegig (und auf eigene Kosten) ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, um dem vorgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht als vollständig und schlüssig erachteten Gutachten allenfalls doch auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten zu können. Wohl trifft (auch) das Bundesverwaltungsgericht die Pflicht, den Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und festzustellen. Dabei ist allerdings der Grundsatz der Verfahrensökonomie („Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis“, vergleiche Paragraph 39, Absatz 2, AVG) maßgeblich (zur Heranziehung des Grundsatzes der Verfahrensökonomie VwGH 11.09.3013, Zl. 2010/04/0032). Die amtswegige Einholung eines weiteren Gutachtens nur zu dem Zweck, möglicherweise dem Standpunkt der Justizverwaltungsbehörde zum Durchbruch zu verhelfen, widerstreitet dem Grundsatz der Verfahrensökonomie. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass der zuletzt geäußerte Standpunkt der Justizverwaltungsbehörde, dass von „ihr selbst kein Gutachten eingeholt werden“ könne, nicht nachvollzogen werden kann, zumal dem Bundesverwaltungsgericht keine Rechtsvorschrift bekannt ist, wonach der Bund keine (Privat)Gutachten beauftragen dürfe. Es besteht auch keine Rechtsgrundlage für eine dahingehende Verpflichtung des Beschwerdeführers und auch keine Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers (VwGH 29.03.2022, Ra 2019/16/0058, wonach das Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) kein gerichtliches, sondern ein eigenständiges Verwaltungsverfahren darstellt, das amtswegig eingeleitet wird und nicht Paragraph 76, Absatz eins, AVG zu unterstellen ist). In prozessualer Hinsicht ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass das in Vorlage gebrachte Gutachten als Urkunde zur Bescheinigung des Werts des einzutragenden Rechts im Sinn des § 2 Abs. 3 Grundbuchsgebührenverordnung (GGV), BGBl. II Nr. 511/2013 idF BGBl. II Nr. 595/2021, geeignet ist. § 2 Abs. 3 GGV umfasst nämlich eine nur demonstrative Aufzählung potentieller Nachweise (arg. „insbesondere“). Mit der Vorlage des Gutachtens wurde der die beschwerdeführende Partei treffenden Pflicht zur Bescheinigung des Werts des einzutragenden Rechts

§ 26Abs.

2 GGG entsprochen (wobei in Vorgriff auf die untenstehende rechtliche Beurteilung festzuhalten ist, dass das gegenständliche Kaufgeschäft tatsächlich unter außergewöhnlichen Verhältnissen im Sinn des § 26 Abs. 3 erster Satz GGG zustande gekommen ist und demnach nicht an den vereinbarten Kaufpreis anzuknüpfen ist). Für eine Schätzung nach § 26 Abs. 4 GGG verbleibt in einer solchen Konstellation – wie bereits erörtert – kein Raum, zumal die Befugnis zur Schätzung das Unterbleiben der Vorlage geeigneter Unterlagen ohne hinreichenden Grund voraussetzt (§ 26 Abs. 4 dritter Satz GGG). Da jede Schätzung mit Ungewissheiten und Ungenauigkeiten behaftet ist (VwGH 19.05.2021, Ra 2020/15/0074, zu § 184 BAO), ist ein im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gewonnener Wert des einzutragenden Rechts (hier im Wege eines Sachverständigenbeweises

§ 52

AVG) einer Schätzung jedenfalls vorzuziehen.In prozessualer Hinsicht ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass das in Vorlage gebrachte Gutachten als Urkunde zur Bescheinigung des Werts des einzutragenden Rechts im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, Grundbuchsgebührenverordnung (GGV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 595 aus 2021,, geeignet ist. Paragraph 2, Absatz 3, GGV umfasst nämlich eine nur demonstrative Aufzählung potentieller Nachweise (arg. „insbesondere“). Mit der Vorlage des Gutachtens wurde der die beschwerdeführende Partei treffenden Pflicht zur Bescheinigung des Werts des einzutragenden Rechts

Paragraph 26, Absatz 2, GGG entsprochen (wobei in Vorgriff auf die untenstehende rechtliche Beurteilung festzuhalten ist, dass das gegenständliche Kaufgeschäft tatsächlich unter außergewöhnlichen Verhältnissen im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz GGG zustande gekommen ist und demnach nicht an den vereinbarten Kaufpreis anzuknüpfen ist). Für eine Schätzung nach Paragraph 26, Absatz 4, GGG verbleibt in einer solchen Konstellation – wie bereits erörtert – kein Raum, zumal die Befugnis zur Schätzung das Unterbleiben der Vorlage geeigneter Unterlagen ohne hinreichenden Grund voraussetzt (Paragraph 26, Absatz 4, dritter Satz GGG). Da jede Schätzung mit Ungewissheiten und Ungenauigkeiten behaftet ist (VwGH 19.05.2021, Ra 2020/15/0074, zu Paragraph 184, BAO), ist ein im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gewonnener Wert des einzutragenden Rechts (hier im Wege eines Sachverständigenbeweises

Paragraph 52, AVG) einer Schätzung jedenfalls vorzuziehen. Dazu tritt, dass die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Schätzung mangelhaft ist. Die für eine Schätzung herangezogenen Grundlagen müssen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden. Auch die Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung. Die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse sind darzulegen (VwGH 12.11.2019, Ro 2019/16/0014, zu einem Verfahren nach § 26 GGG). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt ferner, dass bei Vergleichen ein tauglicher Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist (VwGH 13.10.2021, Ra 2019/16/0122, zu § 26 Abs. 3 GGG). Die Justizverwaltungsbehörde wäre somit dazu verhalten gewesen, einen Vergleichspreis aufgrund von Kaufgeschäften über vergleichbare Objekte (nämlich – ungeachtet der Frage der Höhe des Mietzinses – solche, die die mit einem dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegenden unbefristeten Bestandverhältnis belastet sind und demgemäß auf unbestimmte Zeit nicht zur Eigennutzung oder zur Neuvermietung zur Verfügung stehen) zu bilden. Die herangezogenen Vergleichsgeschäfte betreffen Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Urkundensammlung zufolge allerdings zumeist Wohnungseigentumsobjekte, die nicht mit unbefristeten Bestandverhältnis belastet sind (das zu TZ 4590/2013 erfasste Kaufgeschäft hatte ein Wohnungseigentumsobjekt mit einem drei Tage nach Vertragsabschluss ablaufenden Bestandverhältnis zum Gegenstand) und somit keinen tauglichen Vergleichsmaßstab konstituieren. Lediglich das zu TZ 9963/2013 erfasste Kaufgeschäft umfasste die Übernahme eines nicht näher definierten und damit potentiell unbefristeten Bestandverhältnisses, wobei die Frage der Befristung von der Justizverwaltungsbehörde nicht weiter geklärt wurde. In diesem Zusammenhang wurde bereits darauf hingewiesen wurde, dass die – wertbestimmenden – näheren Umstände der Vermietung in Bezug auf dieses Geschäft nicht bekannt sind und sich aus diesem Geschäft keine Unschlüssigkeit des im Verfahren vorgelegten Gutachtens ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht kann abseits davon auch nicht nachvollziehen, weshalb die Justizverwaltungsbehörde von einer unterbliebenen Bescheinigung des Bestandverhältnisses ausgeht, zumal die beschwerdeführende Partei den Mietvertrag der Aktenlage nach schon mit ihrem ersten Schreiben vom 14.01.2020 (und später nochmals als Beilage zum Schriftsatz vom 30.03.2021) vorgelegt hat. Aus den erörterten Gründen wären der Schätzung jedenfalls nur mit Bestandverhältnissen belastete Vergleichsobjekte nach vollständiger Klärung der Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen gewesen, was jedoch nicht erfolgt ist. Die beschwerdeführende Partei ist auch mit ihrem Vorbringen im Recht, dass für die vorgenommene Schätzung nach Miteigentumsanteilen keine fachliche Fundierung und/oder gesetzliche Grundlage ersichtlich ist. Eine weitere Vertiefung dieser Thematik kann an dieser Stelle jedoch unterbleiben, da nunmehr ein Sachverständigengutachten zum im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielende Wert des verfahrensgegenständlichen Objektes vorliegt. Dazu tritt, dass die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Schätzung mangelhaft ist. Die für eine Schätzung herangezogenen Grundlagen müssen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden. Auch die Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung. Die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse sind darzulegen (VwGH 12.11.2019, Ro 2019/16/0014, zu einem Verfahren nach Paragraph 26, GGG). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt ferner, dass bei Vergleichen ein tauglicher Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist (VwGH 13.10.2021, Ra 2019/16/0122, zu Paragraph 26, Absatz 3, GGG). Die Justizverwaltungsbehörde wäre somit dazu verhalten gewesen, einen Vergleichspreis aufgrund von Kaufgeschäften über vergleichbare Objekte (nämlich – ungeachtet der Frage der Höhe des Mietzinses – solche, die die mit einem dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegenden unbefristeten Bestandverhältnis belastet sind und demgemäß auf unbestimmte Zeit nicht zur Eigennutzung oder zur Neuvermietung zur Verfügung stehen) zu bilden. Die herangezogenen Vergleichsgeschäfte betreffen Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Urkundensammlung zufolge allerdings zumeist Wohnungseigentumsobjekte, die nicht mit unbefristeten Bestandverhältnis belastet sind (das zu TZ 4590 aus 2013, erfasste Kaufgeschäft hatte ein Wohnungseigentumsobjekt mit einem drei Tage nach Vertragsabschluss ablaufenden Bestandverhältnis zum Gegenstand) und somit keinen tauglichen Vergleichsmaßstab konstituieren. Lediglich das zu TZ 9963 aus 2013, erfasste Kaufgeschäft umfasste die Übernahme eines nicht näher definierten und damit potentiell unbefristeten Bestandverhältnisses, wobei die Frage der Befristung von der Justizverwaltungsbehörde nicht weiter geklärt wurde. In diesem Zusammenhang wurde bereits darauf hingewiesen wurde, dass die – wertbestimmenden – näheren Umstände der Vermietung in Bezug auf dieses Geschäft nicht bekannt sind und sich aus diesem Geschäft keine Unschlüssigkeit des im Verfahren vorgelegten Gutachtens ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht kann abseits davon auch nicht nachvollziehen, weshalb die Justizverwaltungsbehörde von einer unterbliebenen Bescheinigung des Bestandverhältnisses ausgeht, zumal die beschwerdeführende Partei den Mietvertrag der Aktenlage nach schon mit ihrem ersten Schreiben vom 14.01.2020 (und später nochmals als Beilage zum Schriftsatz vom 30.03.2021) vorgelegt hat. Aus den erörterten Gründen wären der Schätzung jedenfalls nur mit Bestandverhältnissen belastete Vergleichsobjekte nach vollständiger Klärung der Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen gewesen, was jedoch nicht erfolgt ist. Die beschwerdeführende Partei ist auch mit ihrem Vorbringen im Recht, dass für die vorgenommene Schätzung nach Miteigentumsanteilen keine fachliche Fundierung und/oder gesetzliche Grundlage ersichtlich ist. Eine weitere Vertiefung dieser Thematik kann an dieser Stelle jedoch unterbleiben, da nunmehr ein Sachverständigengutachten zum im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielende Wert des verfahrensgegenständlichen Objektes vorliegt. Die Justizverwaltungsbehörde scheint bei ihren Ausführungen im Verfahren betreffend die (Nicht-)Berücksichtigung des Bestandverhältnisses auch den Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften zu übersehen. In Ermangelung entgegenstehender Vorschriften über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht grundsätzlich jene Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes maßgebend (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN; spezifisch zum GGG siehe VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086; 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). Für den gegenständlichen Fall ist daher die Sach- und Rechtslage am Tag der Eintragung ins Grundbuch – das war der 08.07.2015 – maßgeblich. Die Justizverwaltungsbehörde scheint bei ihren Ausführungen im Verfahren betreffend die , (Nicht-)Berücksichtigung des Bestandverhältnisses auch den Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften zu übersehen. In Ermangelung entgegenstehender Vorschriften über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht grundsätzlich jene Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes maßgebend (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN; spezifisch zum GGG siehe VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086; 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). Für den gegenständlichen Fall ist daher die Sach- und Rechtslage am Tag der Eintragung ins Grundbuch – das war der 08.07.2015 – maßgeblich.

§ 26Abs.

1 GGG in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 87/2015 ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht die Regelung des § 26 Abs. 1 letzter Satz GGG in der hier noch relevanten Fassung der Grundbuchsgebührennovelle BGBl. I Nr. 1/2013 – wie bereits erwähnt – jener des § 2 Abs. 2 des LBG, wonach der Verkehrswert der Preis ist, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann (siehe nochmals VwGH 13.10.2021, Ra 2019/16/0122, wonach die zum Zeitpunkt der Einverleibung maßgebliche Fassung von § 26 Abs. 1 GGG maßgeblich ist). Die Anordnung, wonach ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen sind, stand demgemäß zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes nicht in Geltung und kann daher in diesem Verfahren zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften keine Wirkung entfalten, weil sie noch gar nicht in Geltung stand.

Paragraph 26, Absatz eins, GGG in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht die Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz GGG in der hier noch relevanten Fassung der Grundbuchsgebührennovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, – wie bereits erwähnt – jener des Paragraph 2, Absatz 2, des LBG, wonach der Verkehrswert der Preis ist, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann (siehe nochmals VwGH 13.10.2021, Ra 2019/16/0122, wonach die zum Zeitpunkt der Einverleibung maßgebliche Fassung von Paragraph 26, Absatz eins, GGG maßgeblich ist). Die Anordnung, wonach ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen sind, stand demgemäß zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes nicht in Geltung und kann daher in diesem Verfahren zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften keine Wirkung entfalten, weil sie noch gar nicht in Geltung stand. 2.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch in der Sache nicht die Ansicht, dass ein im Vergleich zum Marktniveau des Jahrs 2015 niedriger Mietzins fallbezogen ungewöhnliche Verhältnisse im Sinn des nunmehr geltenden § 26 Abs. 1 letzter Satz GGG konstituiert hätte. Die beschwerdeführende Partei hat nämlich im Wege der Vorlage des Mietvertrages aus dem Jahr 1980 nachgewiesen, dass der mutmaßlich unter dem Marktniveau des Jahres 2015 liegende Mietzins nicht auf ungewöhnliche Vereinbarungen zurückzuführen ist, sondern auf den Umstand, dass das Bestandverhältnis schon seit dem Jahr 1980 durchgehend besteht und keine Möglichkeit zur einseitigen Anhebung des Mietzinses gesehen wurde. Dass ein jahrzehntelang bestehendes Mietverhältnis oftmals nicht mehr das aktuelle Zinsniveau wiederspiegelt, stellt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinesfalls als ungewöhnlich dar, zumal der seinerzeitig vereinbarte Mietzins von hier ATS 2.500,00 unter ganz anderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zustande kam. Ebensowenig ist es ungewöhnlich, dass ein dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegendes unbefristetes Bestandverhältnis lange andauert und vom Käufer eines vermieteten Objektes übernommen werden muss, zumal es nur aus wichtigen Gründen (§ 30 MRG) aufgelöst werden kann. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes nur solche, die geeignet sind, den Preis für ein Wirtschaftsgut abweichend von den allgemeinen Marktverhältnissen zu beeinflussen – etwa eine persönliche Notlage, persönliche Vorlieben oder besondere, mit den gewöhnlichen Verhältnissen nicht vergleichbare Verwertungsmöglichkeiten (grundlegend VwGH 06.10.1980, Zl. 2915/78). Marktverhältnisse stellen demgegenüber keine ungewöhnlichen Verhältnisse dar (VwGH 18.02.1983, Zl. 81/17/0005). Ungewöhnliche bzw. persönliche Verhältnisse sind dann indiziert, wenn auffällige Preisnachlässe gewählt werden (VwGH 15.03.2001, Zl. 98/16/0205, zu Nachlässen von 30% gegenüber dem Listenpreis) bzw. eine Abgabe unter dem Einstandspreis erfolgt (VwGH 27.04.2000, Zl. 99/16/0249) oder ein erzielter Preis in besonders auffälliger Art und Weise vor dem durch Heranziehung einer Mehrzahl von Vergleichspreisen ermittelten Preisgefüge abweicht (VwGH 21.10.1993, Zl. 92/15/0079). Im konkreten Fall wurde im angefochtenen Bescheid nichts dergleichen erhoben und festgestellt. Insbesondere kam im Verfahren nicht hervor, dass die im Bestandvertrag vom 01.06.1980 getroffene Mietzinsvereinbarung mit einem auffälligen Preisnachlass verbunden gewesen wäre oder anderweitig von den Marktverhältnissen zum Zeitpunkt der Vereinbarung (bzw. der Verlängerung der Befristung oder der schlüssigen Fortsetzung des Bestandverhältnisses über das Jahr 1990 hinaus) abgewichen wäre. Dass ein unbefristetes und dem Eintrittsrecht nach § 14 MRG unterliegendes Bestandverhältnis lange Zeit andauert und der Bestandzins deshalb nicht einseitig an sich abweichend entwickelnde Marktverhältnisse angepasst werden kann, ist keinesfalls ungewöhnlich. Das Bestandverhältnis wurde deshalb bei der Ermittlung des Wertes des einzutragenden Rechtes vom Sachverständigen XXXX zutreffend berücksichtigt und nicht außer Ansatz gelassen. Es wäre aus den erörterten Gründen entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht auch bei einer allfälligen Schätzung nach § 26 Abs. 4 GGG zu berücksichtigen gewesen. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass in der von der Justizverwaltungsbehörde im gegebenen Zusammenhang wiederholt zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2020, I413 2229629-1/29E, überhaupt keine Aussagen zur (Nicht-)Berücksichtigung von Bestandverhältnissen getroffen werden. Aus welchem Grund die Justizverwaltungsbehörde ihre Position auf diese Entscheidung stützt, ist nicht nachvollziehbar.2.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch in der Sache nicht die Ansicht, dass ein im Vergleich zum Marktniveau des Jahrs 2015 niedriger Mietzins fallbezogen ungewöhnliche Verhältnisse im Sinn des nunmehr geltenden Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz GGG konstituiert hätte. Die beschwerdeführende Partei hat nämlich im Wege der Vorlage des Mietvertrages aus dem Jahr 1980 nachgewiesen, dass der mutmaßlich unter dem Marktniveau des Jahres 2015 liegende Mietzins nicht auf ungewöhnliche Vereinbarungen zurückzuführen ist, sondern auf den Umstand, dass das Bestandverhältnis schon seit dem Jahr 1980 durchgehend besteht und keine Möglichkeit zur einseitigen Anhebung des Mietzinses gesehen wurde. Dass ein jahrzehntelang bestehendes Mietverhältnis oftmals nicht mehr das aktuelle Zinsniveau wiederspiegelt, stellt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinesfalls als ungewöhnlich dar, zumal der seinerzeitig vereinbarte Mietzins von hier ATS 2.500,00 unter ganz anderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zustande kam. Ebensowenig ist es ungewöhnlich, dass ein dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegendes unbefristetes Bestandverhältnis lange andauert und vom Käufer eines vermieteten Objektes übernommen werden muss, zumal es nur aus wichtigen Gründen (Paragraph 30, MRG) aufgelöst werden kann. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes nur solche, die geeignet sind, den Preis für ein Wirtschaftsgut abweichend von den allgemeinen Marktverhältnissen zu beeinflussen – etwa eine persönliche Notlage, persönliche Vorlieben oder besondere, mit den gewöhnlichen Verhältnissen nicht vergleichbare Verwertungsmöglichkeiten (grundlegend VwGH 06.10.1980, Zl. 2915/78). Marktverhältnisse stellen demgegenüber keine ungewöhnlichen Verhältnisse dar (VwGH 18.02.1983, Zl. 81/17/0005). Ungewöhnliche bzw. persönliche Verhältnisse sind dann indiziert, wenn auffällige Preisnachlässe gewählt werden (VwGH 15.03.2001, Zl. 98/16/0205, zu Nachlässen von 30% gegenüber dem Listenpreis) bzw. eine Abgabe unter dem Einstandspreis erfolgt (VwGH 27.04.2000, Zl. 99/16/0249) oder ein erzielter Preis in besonders auffälliger Art und Weise vor dem durch Heranziehung einer Mehrzahl von Vergleichspreisen ermittelten Preisgefüge abweicht (VwGH 21.10.1993, Zl. 92/15/0079). Im konkreten Fall wurde im angefochtenen Bescheid nichts dergleichen erhoben und festgestellt. Insbesondere kam im Verfahren nicht hervor, dass die im Bestandvertrag vom 01.06.1980 getroffene Mietzinsvereinbarung mit einem auffälligen Preisnachlass verbunden gewesen wäre oder anderweitig von den Marktverhältnissen zum Zeitpunkt der Vereinbarung (bzw. der Verlängerung der Befristung oder der schlüssigen Fortsetzung des Bestandverhältnisses über das Jahr 1990 hinaus) abgewichen wäre. Dass ein unbefristetes und dem Eintrittsrecht nach Paragraph 14, MRG unterliegendes Bestandverhältnis lange Zeit andauert und der Bestandzins deshalb nicht einseitig an sich abweichend entwickelnde Marktverhältnisse angepasst werden kann, ist keinesfalls ungewöhnlich. Das Bestandverhältnis wurde deshalb bei der Ermittlung des Wertes des einzutragenden Rechtes vom Sachverständigen römisch 40 zutreffend berücksichtigt und nicht außer Ansatz gelassen. Es wäre aus den erörterten Gründen entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht auch bei einer allfälligen Schätzung nach Paragraph 26, Absatz 4, GGG zu berücksichtigen gewesen. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass in der von der Justizverwaltungsbehörde im gegebenen Zusammenhang wiederholt zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2020, I413 2229629-1/29E, überhaupt keine Aussagen zur (Nicht-)Berücksichtigung von Bestandverhältnissen getroffen werden. Aus welchem Grund die Justizverwaltungsbehörde ihre Position auf diese Entscheidung stützt, ist nicht nachvollziehbar. 2.
  3. In Anbetracht des vom Sachverständigen XXXX ermittelten Verkehrswertes sowie den Feststellungen zur Vermarktung des gegenständlichen Objektes nur einem eingeschränkten Personen gegenüber ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes evident, dass bei einer breiteren Platzierung des Objektes auf dem Immobilienmarkt (etwa im Wege eines Immobilienmaklers, auf einschlägigen Plattformen im Internet oder durch Inserate in Zeitungen, alle diese Aktivitäten unterblieben im hier gegenständlichen Fall) zumindest im Wege des Verkaufs an einen Investor zumindest der durch Heranziehung des Ertragswertverfahrens ermittelte Verkehrswert hätte erzielt werden können. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Verkauf mit einem maßgeblichen Abschlag von ca. 20% gegenüber dem Verkehrswert erfolgt ist. Ein Abschlag in einer solchen Höhe ist beim vollen Wirksamwerden der Marktmechanismen – dass sich Immobilien in der Stadt Salzburg einer guten Nachfrage erfreuen blieb im Verfahren außer Zweifel – nicht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang zu bringen. Vielmehr ist von einem Verkauf (zumindest) zum Verkehrswert auszugehen.2.
  4. In Anbetracht des vom Sachverständigen römisch 40 ermittelten Verkehrswertes sowie den Feststellungen zur Vermarktung des gegenständlichen Objektes nur einem eingeschränkten Personen gegenüber ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes evident, dass bei einer breiteren Platzierung des Objektes auf dem Immobilienmarkt (etwa im Wege eines Immobilienmaklers, auf einschlägigen Plattformen im Internet oder durch Inserate in Zeitungen, alle diese Aktivitäten unterblieben im hier gegenständlichen Fall) zumindest im Wege des Verkaufs an einen Investor zumindest der durch Heranziehung des Ertragswertverfahrens ermittelte Verkehrswert hätte erzielt werden können. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Verkauf mit einem maßgeblichen Abschlag von ca. 20% gegenüber dem Verkehrswert erfolgt ist. Ein Abschlag in einer solchen Höhe ist beim vollen Wirksamwerden der Marktmechanismen – dass sich Immobilien in der Stadt Salzburg einer guten Nachfrage erfreuen blieb im Verfahren außer Zweifel – nicht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang zu bringen. Vielmehr ist von einem Verkauf (zumindest) zum Verkehrswert auszugehen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 1Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 id

F BGBl. I Nr. 87/2015, unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe von dessen Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.3.1.

Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe von dessen Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 4 GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet, in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3 GGG) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z. 1 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird. Zahlungspflichtig ist

§ 25Abs.

1 lit. a GGG derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt bzw.

§ 25Abs.

1 lit. b GGG derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer 4, GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet, in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (Paragraph 26 a, Absatz 3, GGG) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird. Zahlungspflichtig ist

Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt bzw.

Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, GGG derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht. Da § 2 Z. 4 GGG eine Verordnungsermächtigung dahingehend umfasst, dass der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr auf den für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt im Verordnungsweg verschoben werden kann, ist zur Klarstellung festzuhalten, dass die GGV diese Ermächtigung nicht ausschöpft. § 10a Abs. 1 GGV legt lediglich den Fälligkeitstermin in näher angeführten Fällen unter einem mit dem Fälligkeitstermin der Grunderwerbsteuer fest. Einen von § 2 Z. 4 GGG abweichenden Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs regelt die GGV – ungeachtet der bestehenden Ermächtigung – nicht (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086). Der Anspruch des Bundes auf Eintragungsgebühr entstand somit mit der grundbücherlichen Durchführung der hier in Rede stehenden Einverleibung zum Zweck des Erwerbs des Eigentumsrechtes am 08.07.2015.Da Paragraph 2, Ziffer 4, GGG eine Verordnungsermächtigung dahingehend umfasst, dass der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr auf den für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt im Verordnungsweg verschoben werden kann, ist zur Klarstellung festzuhalten, dass die GGV diese Ermächtigung nicht ausschöpft. Paragraph 10 a, Absatz eins, GGV legt lediglich den Fälligkeitstermin in näher angeführten Fällen unter einem mit dem Fälligkeitstermin der Grunderwerbsteuer fest. Einen von Paragraph 2, Ziffer 4, GGG abweichenden Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs regelt die GGV – ungeachtet der bestehenden Ermächtigung – nicht (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086). Der Anspruch des Bundes auf Eintragungsgebühr entstand somit mit der grundbücherlichen Durchführung der hier in Rede stehenden Einverleibung zum Zweck des Erwerbs des Eigentumsrechtes am 08.07.2015.

Tarifpost 9 lit. b Z. 1 GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums einer Gebühr in der Höhe von 1,1 % vom Wert des Rechts.

Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums einer Gebühr in der Höhe von 1,1 % vom Wert des Rechts. 3.2. In Ermangelung entgegenstehender Vorschriften über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht grundsätzlich jene Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes maßgebend (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN; spezifisch zum GGG siehe VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086; 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). Im gegenständlichen Fall ist somit die am 08.07.2015 geltende Rechtslage maßgeblich. 3.3.

§ 26Abs.

1 GGG in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 160/2015 ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.3.3.

Paragraph 26, Absatz eins, GGG in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Die Partei hat § 26 Abs 2 GGG zufolge den Wert des einzutragenden Rechts eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs 7 GGG) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz GGG) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs 3 GGG geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.Die Partei hat Paragraph 26, Absatz 2, GGG zufolge den Wert des einzutragenden Rechts eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7, GGG) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz GGG) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, GGG geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann. § 26 Abs. 3 GGG legt fest, dass bei bestimmten Erwerbsvorgängen abweichend von § 26 Abs. 1 GGG der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, sodass die Gegenleistung offenkundig nicht dem auf den freien Markt erzielbaren Preis entspricht. § 26a GGG regelt schließlich begünstigte Erwerbsvorgänge, bei denen eine von § 26 GGG abweichende Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist; dazu zählen Übertragungen von Liegenschaften im Familienverband oder im Rahmen unternehmensrechtlicher Vorgänge.Paragraph 26, Absatz 3, GGG legt fest, dass bei bestimmten Erwerbsvorgängen abweichend von Paragraph 26, Absatz eins, GGG der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, sodass die Gegenleistung offenkundig nicht dem auf den freien Markt erzielbaren Preis entspricht. Paragraph 26 a, GGG regelt schließlich begünstigte Erwerbsvorgänge, bei denen eine von Paragraph 26, GGG abweichende Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist; dazu zählen Übertragungen von Liegenschaften im Familienverband oder im Rahmen unternehmensrechtlicher Vorgänge. 3.4. Die Justizverwaltungsbehörde geht im angefochtenen Bescheid vom Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse im Sinn des § 26 Abs. 3 GGG aus. Die Diskrepanz zwischen dem von der Justizverwaltungsbehörde geschätzten Werts des einzutragenden Rechts von EUR 172.000,00 weiche maßgeblich vom vertraglich vereinbarten Kaufpreis von EUR 120.000,00 ab. Zur Frage, in welchen näheren Umständen des Einzelfalls die durch die Differenz indizierten außergewöhnlicher Verhältnisse liegen würden, schweigen sich die Feststellungen des angefochtenen Bescheides allerdings aus. 3.4. Die Justizverwaltungsbehörde geht im angefochtenen Bescheid vom Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, GGG aus. Die Diskrepanz zwischen dem von der Justizverwaltungsbehörde geschätzten Werts des einzutragenden Rechts von EUR 172.000,00 weiche maßgeblich vom vertraglich vereinbarten Kaufpreis von EUR 120.000,00 ab. Zur Frage, in welchen näheren Umständen des Einzelfalls die durch die Differenz indizierten außergewöhnlicher Verhältnisse liegen würden, schweigen sich die Feststellungen des angefochtenen Bescheides allerdings aus. § 26 Abs. 3 GGG sieht vor, dass der Wert der Gegenleistung (hier der Kaufpreis) nur dann als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z. 1 GGG heranzuziehen ist, wenn keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, sodass diese Gegenleistung offenkundig nicht dem auf dem freien Markt erzielbarem Preis entspricht (Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 26 GGG Anm 3). Eine ausführliche Erläuterung, unter welchen Vorzeichen der Gesetzgeber von außergewöhnlichen Verhältnissen ausgeht, kann den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden, zumal als (eindeutiges) Beispiel lediglich eine gemischte Schenkung zwischen nahen Angehörigen genannt wird. Judikatur und Schrifttum verweisen auf weitere Beispiele, wie vorbehaltene Wohnungs(gebrauchs)- und Fruchtgenußrechte (vgl. VwGH

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