II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 02.10.2017 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen.“A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 02.10.2017 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen.“ B) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.B) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. C) Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 und § 46 und § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.C) Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9 und Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. D)
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste mit einem Visum C am XXXX .09.2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 02.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste mit einem Visum C am römisch 40 .09.2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 02.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.10.2017 fand die Erstbefragung statt. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst um sein Leben gehabt, weil er Christ geworden sei. Die Polizei habe Leute, welche zum Christentum gewechselt sind, gesucht und festgenommen. Er habe auch Angst gehabt, dass er festgenommen werden würde, und sei deshalb mit dem Flugzeug legal nach Österreich geflogen. Wenn man seinen Glauben zum Christentum wechsle, werde man hingerichtet. Im Falle der Rückkehr in den Iran habe er Angst um sein Leben sowie vor einer Hinrichtung. Im Rahmen der Erstbefragung wurden der iranische Reisepass des Beschwerdeführers sowie seine iranische ID-Card sichergestellt. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 03.04.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) einvernommen. Gefragt, warum er nach Österreich gekommen sei bzw. einen Asylantrag gestellt habe, und aufgefordert, möglichst ausführlich alle von ihm erlebten Vorfälle zu schildern, gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll: Er habe im Iran seine Religion zum Christentum wechseln wollen und habe dort nicht in die Kirche gehen können. Er habe gemerkt, dass dort die Kirche von zivilen Beamten beobachtet werde. Vier bis fünf Personen seien in einer Hauskirche gewesen, welche sie („wir“) nicht regelmäßig besucht hätten. Eine Hauskirche sei aufgeflogen und sie („wir“) hätten eine Nachricht bekommen, dass diese Hauskirchentreffen nicht mehr stattfinden würden. Einmal sei er in der Kirche gewesen und ein ziviler Beamter habe ihn gefragt, was er da mache, woraufhin er geantwortet habe, dass er sich das anschauen wolle. „Sie“ hätten ihnen („uns“) gesagt, dass sie („wir“) kein Recht hätten, die Kirche zu besuchen. Einer der Beamten, welcher einen Bart getragen habe, habe gesagt, dass er den Beschwerdeführer mitnehmen werde, wenn er ihn noch einmal dort sehe. Einige hätten dann Abstand gehalten, aber er und zwei weitere hätten sich auf die Suche nach einem Schlepper gemacht. Er habe gehört, dass andere Hauskirchen kontrolliert worden seien. Ansonsten gebe es keine Gründe für seine Asylantragstellung, nur, dass ihn der Beamte bedroht habe und einige festgenommen worden seien. Wer konkret festgenommen worden sei, wisse er nicht; der Pfarrer habe ihm davon erzählt und gesagt, dass er keine Hauskirchen mehr abhalte. Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen ausgehändigt und ihm eine Frist zur Stellungnahme gewährt. Mit Schreiben vom 11.04.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er ausführte, dass man kein Mitglied einer offiziellen Kirche im Iran sein müsse, um außerhalb der Gottesdienstzeiten ein Kirchengebäude zu betreten. Auch Touristen würden immer wieder die Kirchen betreten. Beim Gottesdienst sei er einmal von einem Security Dienst der Kirche nicht in den Kirchenraum hineingelassen worden. Er habe noch eine Kerze im Eingangsbereich anzünden können. Mit der Stellungnahme übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben der einer katholischen Pfarre über die Taufvorbereitung, eine Bestätigung des Besuchs eines Religionsunterrichts sowie eine Deutschkurs-Besuchsbestätigung. Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz begründet hatte, für nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Iran einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung wegen beabsichtigter Konversion zum Christentum ausgesetzt (gewesen) sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz begründet hatte, für nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Iran einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung wegen beabsichtigter Konversion zum Christentum ausgesetzt (gewesen) sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen die Spruchpunkte I. bis V. des Bescheids erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bescheids erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 17.12.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht der Taufschein des Beschwerdeführers sowie eine Zeitbestätigung des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) ein. Am 04.03.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Zeugenbefragung sowie ein berichtigter Taufschein, auf welchem die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers korrigiert wurde, ein. Am 17.10.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über die Teilnahme an einem A1 Sprachkurs, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung A1 vom 11.02.2019 sowie ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria ein. Die seinerzeitig bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation teilte dem Bundesverwaltungsgericht die Auflösung der Vollmacht mit Fax vom 07.10.2020 mit. Am 02.11.2020 gab der Verein ZEIGE dem Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht bekannt und übermittelte erneut den Taufschein vom 20.12.2018, eine Bestätigung der Teilnahme an der Taufvorbereitung und an weiteren Veranstaltungen für farsisprachige Taufinteressenten vom 15.10.2020, eine Bestätigung der regelmäßigen Teilnahme an Gottesdiensten vom 19.10.2020, eine Urkunde über die Zulassung zu den Sakramenten der Eingliederung der katholischen Kirche vom 31.10.2018, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung A1 vom 11.02.2019 und GISA-Auszüge vom 10.07.2019 sowie vom 07.02.
(2018)Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at). Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vergleiche EuGH 04.10.2018, C-56/17. 2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vergleiche VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vgl. jeweils mwN z. B. VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151, VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0295.Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vergleiche jeweils mwN z. B. VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151, VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0295. In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538.In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vergleiche VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538. 2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vergleiche VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091. 2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. 2.2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt (vgl. insbesondere AS 2 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], 125 f; OZ 13 [ausdrückliche und konkrete Aufforderung zur Mitwirkung], OZ 17 [nochmalige Aufforderung zur Mitwirkung in der Ladung zur Verhandlung], OZ 22, S 4 f, OZ 25). Der Beschwerdeführer war zunächst durch den Verein Menschenrechte Österreich (AS 305) und ist mittlerweile durch den Verein ZEIGE (OZ 9) vertreten. Nach Schluss der Verhandlung (OZ 22, S 31) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht u. a. dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.12.2021 zur Wahrung des Parteiengehörs die aktualisierte Fassung des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für den Iran und wies neuerlich auf die Mitwirkungspflicht im Verfahren hin (OZ 25). U. a. der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme (OZ 27). Mit Fax vom 18.02.2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zu seiner gewerblichen Tätigkeit in Österreich Steuerbescheide für die Jahre 2019 und 2020 (OZ 28). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer über das bisher erstattete Vorbringen und die bislang vorgelegten Bescheinigungsmittel hinaus kein weiteres Vorbringen mehr zu erstatten sowie keine weiteren Bescheinigungsmittel mehr vorzulegen hat und dass somit in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zwischenzeitlich keine Änderung eingetreten ist. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer diese Umstände im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf allfällige Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten, sondern insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat; vgl. § 15 AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10, 16 (Stand 1.4.2021, rdb.at). 2.2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt vergleiche insbesondere AS 2 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], 125 f; OZ 13 [ausdrückliche und konkrete Aufforderung zur Mitwirkung], OZ 17 [nochmalige Aufforderung zur Mitwirkung in der Ladung zur Verhandlung], OZ 22, S 4 f, OZ 25). Der Beschwerdeführer war zunächst durch den Verein Menschenrechte Österreich (AS 305) und ist mittlerweile durch den Verein ZEIGE (OZ 9) vertreten. Nach Schluss der Verhandlung (OZ 22, S 31) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht u. a. dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.12.2021 zur Wahrung des Parteiengehörs die aktualisierte Fassung des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für den Iran und wies neuerlich auf die Mitwirkungspflicht im Verfahren hin (OZ 25). U. a. der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme (OZ 27). Mit Fax vom 18.02.2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zu seiner gewerblichen Tätigkeit in Österreich Steuerbescheide für die Jahre 2019 und 2020 (OZ 28). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer über das bisher erstattete Vorbringen und die bislang vorgelegten Bescheinigungsmittel hinaus kein weiteres Vorbringen mehr zu erstatten sowie keine weiteren Bescheinigungsmittel mehr vorzulegen hat und dass somit in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zwischenzeitlich keine Änderung eingetreten ist. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer diese Umstände im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf allfällige Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten, sondern insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat; vergleiche Paragraph 15, AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 10, 16 (Stand 1.4.2021, rdb.at). 2.3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.3.1. Wie das Bundesverwaltungsgericht noch näher ausführen wird, fehlt es dem Beschwerdeführer an persönlicher Glaubwürdigkeit und er hat vielfach unglaubhafte Angaben gemacht. In umfassender Würdigung waren dennoch einzelne Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde zu legen. 2.3.2. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht (insbesondere AS 1, 103 f; OZ 22, S 11) in Zusammenschau mit einem (der belangten Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht im Original) vorgelegten iranischen Reisepass (Kopie, AS 113 ff), einer iranischen ID-Card (Kopie, AS 111 f), einem iranischen Militärausweis (Kopie, AS 121
- f)und einer iranischen Geburtsurkunde (Kopie, AS 117 ff). Die Behörde ließ den vorgelegten Reisepass einer Überprüfung unterziehen; es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben (AS 183 ff). Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage von stringenten und insoweit glaubhaften Angaben im behördlichen (AS 1 ff, 103 f und 127
- ff)und gerichtlichen (OZ 22, S 11
- ff)Verfahren, teils in Zusammenschau mit vorgelegten Bescheinigungsmitteln (z. B. AS 111 ff; OZ 7, 9, 16, OZ 22, Beilage A, OZ 28) und vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Unterlagen (z. B. OZ 21, 29 [Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, GISA-Auszüge, Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister, Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren]) zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein: Dass er als Moslem, Schiit, geboren wurde, sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus (OZ 22, S 16). Dass er sich mittlerweile als Christ, römisch-katholisch, bezeichne, trat an mehreren Stellen zutage (z. B. AS 103; OZ 22, S 16). Dass er der persischen Volksgruppe angehört, hat der Beschwerdeführer durchgehend angegeben und erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft (AS 1, 103). Zur Feststellung, dass er tatsächlich weiterhin dem Islam angehört, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Erwägungen zum vorgebrachten Religionswechsel. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten: In der behördlichen Einvernahme am 03.04.2018 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er gesund sei und weder in ärztlicher Behandlung stehe noch Medikamente nehme (AS 127). In der Verhandlung am 31.08.2021 danach befragt, wie es ihm gesundheitlich gehe, ob er sich aktuell in ärztlicher Behandlung befinde oder Medikamente einnehme, erklärte der Beschwerdeführer, dass er seit ca. zwei Jahren an „verborgenem Asthma“ leide und bei Bedarf einen Asthmaspray verwende. Bei einem Gefühl der Schwere auf der Lunge, solle er zu einer ärztlichen Untersuchung gehen. Zu einer solchen Untersuchung sei es bisher zweimal gekommen. Nach der ersten Untersuchung habe ihm der Arzt Medikamente verschrieben und durch die Einnahme habe sich sein Gesundheitszustand deutlich gebessert. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer an Atemproblemen aus einer chronischen Erkrankung - nämlich Asthma – leidet, fußt somit auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 22, S 13 f). Weder vor oder in der Verhandlung noch nach der Verhandlung legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen vor. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist und dass er keiner Behandlung, Therapie, Medikamente oder dergleichen bedarf. Ungeachtet der unter 2.1.4. skizzierten rechtlichen Vorgaben wäre jedenfalls davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung leidet und/oder ernsthaft befürchtet, im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – bewusst nicht-juristisch formuliert – gravierenden Problemen infolge seines Gesundheitszustands bzw. des Fehlens unabdingbarer medizinischer Versorgung ausgesetzt zu sein, schon in seinem eigenen Interesse von sich aus ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen erstattet und mit – in Österreich im Falle der Inanspruchnahme medizinischer Behandlung verfügbaren – Bescheinigungsmitteln untermauert. Der Beschwerdeführer, der bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen auch krankenversichert ist (OZ 21, 29) und fraglos bei Bedarf medizinische Leistungen in Anspruch nehmen kann, erstattete kein derartiges Vorbringen und legte auch keine aktuellen Bescheinigungsmittel betreffend seinen Gesundheitszustand vor. Somit gibt es auch weiterhin nicht einmal Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung leiden könnte oder dass er nicht arbeitsfähig sein könnte. Bestätigt wird diese Schlussfolgerung durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und eine Einstellungszusage (OZ 16) vorlegte. Da sich der Beschwerdeführer weder laufend in ärztlicher Behandlung befindet noch Medikamente zu sich nimmt, sondern lediglich zweimal zu einer ärztlichen Untersuchung ging (zuletzt ca. Ende Februar 2021) und lediglich einmal Medikamente aufgrund von konkreten Lungenbeschwerden einnahm (ca. im August 2020), und ansonsten lediglich auf einen Asthmaspray im Bedarfsfall angewiesen ist, kann jedenfalls nicht von einer schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung ausgegangen werden. Es spricht nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass dieser zu seiner Ausbildung keine gleichbleibenden Angaben machte. Während er in der Erstbefragung angab, von 1997 bis 2006 die Schule besucht zu haben (AS 1), erklärte er in der behördlichen Einvernahme, von 1997 bis 2009 die Schule im Iran besucht zu haben (AS 107). Gleichbleibend gab der Beschwerdeführer an, im Iran ein Studium begonnen, dies jedoch nicht abgeschlossen zu haben. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitraum, in welchem er studiert habe, weichen allerdings stark voneinander ab. Während er in der Erstbefragung angab, von 2008 bis 2010 studiert zu haben (AS 1), führte er in der Einvernahme vor der belangten Behörde aus, von 2009 bis 2012 studiert zu haben (AS 107). In der mündlichen Verhandlung befragt, ob er einen universitären Abschluss erlangt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sieben Semester an der Universität studiert habe. Er sei im letzten Semester gewesen, habe es aber „aufgrund der Ereignisse“ nicht abschließen können. (OZ 22, S 15) Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind wegen der miteinander gänzlich unvereinbaren Zeitangaben absolut unglaubhaft. Die angeblichen Ereignisse, die den Beschwerdeführer zur Ausreise veranlasst hätten, hätten sich im Jahr 2017 zugetragen (vgl. OZ 22, S 30), also viele Jahre nach Abbruch des Studiums im Jahr 2010 bzw. 2012. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme unmissverständlich angab, nach Abbruch seines Studiums mehrere Jahre lang im Iran als Assistent eines Regisseurs tätig gewesen zu sein (AS 107). Somit steht außer Frage, dass es sich beim in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen um ein gedankliches Konstrukt handelt, mit dem der Beschwerdeführer der Darstellung der angeblichen Folgen seiner vermeintlichen Konversion zusätzliche Dramatik zu verleihen versuchte. Es spricht nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass dieser zu seiner Ausbildung keine gleichbleibenden Angaben machte. Während er in der Erstbefragung angab, von 1997 bis 2006 die Schule besucht zu haben (AS 1), erklärte er in der behördlichen Einvernahme, von 1997 bis 2009 die Schule im Iran besucht zu haben (AS 107). Gleichbleibend gab der Beschwerdeführer an, im Iran ein Studium begonnen, dies jedoch nicht abgeschlossen zu haben. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitraum, in welchem er studiert habe, weichen allerdings stark voneinander ab. Während er in der Erstbefragung angab, von 2008 bis 2010 studiert zu haben (AS 1), führte er in der Einvernahme vor der belangten Behörde aus, von 2009 bis 2012 studiert zu haben (AS 107). In der mündlichen Verhandlung befragt, ob er einen universitären Abschluss erlangt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sieben Semester an der Universität studiert habe. Er sei im letzten Semester gewesen, habe es aber „aufgrund der Ereignisse“ nicht abschließen können. (OZ 22, S 15) Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind wegen der miteinander gänzlich unvereinbaren Zeitangaben absolut unglaubhaft. Die angeblichen Ereignisse, die den Beschwerdeführer zur Ausreise veranlasst hätten, hätten sich im Jahr 2017 zugetragen vergleiche OZ 22, S 30), also viele Jahre nach Abbruch des Studiums im Jahr 2010 bzw. 2012. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme unmissverständlich angab, nach Abbruch seines Studiums mehrere Jahre lang im Iran als Assistent eines Regisseurs tätig gewesen zu sein (AS 107). Somit steht außer Frage, dass es sich beim in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen um ein gedankliches Konstrukt handelt, mit dem der Beschwerdeführer der Darstellung der angeblichen Folgen seiner vermeintlichen Konversion zusätzliche Dramatik zu verleihen versuchte. Dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinen Brüdern regelmäßig - etwa einmal in der Woche bzw. alle zehn Tage - in Kontakt steht, brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst vor (OZ 22, S 15 f). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise problemlos in der Lage war, seinen Alltag zu bestreiten, erschließt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 129 f). An der legalen Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran und der Einreise mit einem Visum C nach Österreich im September 2017 ist angesichts der Angaben des Beschwerdeführers (AS 3 ff, 129
- f)nicht zu zweifeln, zumal diese Angaben im Einklang mit den Eintragungen im als „echt“ qualifizierten iranischen Reisepass des Beschwerdeführers (AS 113 ff, 185
- ff)stehen und überdies auch angesichts des von der österreichischen Botschaft in XXXX erteilten Visums plausibel sind (AS 5, 15 ff, 114). Zwar handelt es sich beim Visum der Österreichischen Botschaft in XXXX um keine Fälschung. Der Beschwerdeführer erschlich sich das Visum jedoch mithilfe einer Schlepperin und durch Vorlage fingierter Urkunden. In der behördlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass die Schlepperin für ihn das Visum organisiert habe und er lediglich einmal in die Botschaft gegangen sei, das Formular unterschrieben sowie seinen Reisepass und seine Fingerabdrücke abgegeben habe. Den Rest habe die Schlepperin organisiert, welche Beziehungen zu jemandem in der Botschaft habe (AS 131). Bei den für die Ausstellung des Visums vorgelegten Dokumenten handelt es sich zum Großteil jedenfalls um Urkunden unwahren Inhalts, z. B. um eine fingierte Einladung und eine tatsachenwidrige Bestätigung, dass der Beschwerdeführer im Iran als Leiter einer IT-Abteilung in einem Unternehmen gearbeitet habe (AS 59 ff). Das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Erlangung des Visums macht deutlich, dass er nicht davor zurückschreckt, sich mithilfe fingierter Urkunden eine Berechtigung zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet zu erschleichen, und zeugt somit von Unaufrichtigkeit. Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/ Unterlagen dokumentiert (AS 1
- ff)und unstrittig. An der legalen Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran und der Einreise mit einem Visum C nach Österreich im September 2017 ist angesichts der Angaben des Beschwerdeführers (AS 3 ff, 129
- f)nicht zu zweifeln, zumal diese Angaben im Einklang mit den Eintragungen im als „echt“ qualifizierten iranischen Reisepass des Beschwerdeführers (AS 113 ff, 185
- ff)stehen und überdies auch angesichts des von der österreichischen Botschaft in römisch 40 erteilten Visums plausibel sind (AS 5, 15 ff, 114). Zwar handelt es sich beim Visum der Österreichischen Botschaft in römisch 40 um keine Fälschung. Der Beschwerdeführer erschlich sich das Visum jedoch mithilfe einer Schlepperin und durch Vorlage fingierter Urkunden. In der behördlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass die Schlepperin für ihn das Visum organisiert habe und er lediglich einmal in die Botschaft gegangen sei, das Formular unterschrieben sowie seinen Reisepass und seine Fingerabdrücke abgegeben habe. Den Rest habe die Schlepperin organisiert, welche Beziehungen zu jemandem in der Botschaft habe (AS 131). Bei den für die Ausstellung des Visums vorgelegten Dokumenten handelt es sich zum Großteil jedenfalls um Urkunden unwahren Inhalts, z. B. um eine fingierte Einladung und eine tatsachenwidrige Bestätigung, dass der Beschwerdeführer im Iran als Leiter einer IT-Abteilung in einem Unternehmen gearbeitet habe (AS 59 ff). Das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Erlangung des Visums macht deutlich, dass er nicht davor zurückschreckt, sich mithilfe fingierter Urkunden eine Berechtigung zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet zu erschleichen, und zeugt somit von Unaufrichtigkeit. Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/ Unterlagen dokumentiert (AS 1
- ff)und unstrittig. Zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ist auf dessen Angaben in der Erstbefragung (AS 1) und der behördlichen Einvernahme (AS 107) zu verweisen. Von den Deutschkenntnissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2021 selbst ein Bild machen (OZ 22, S 31); im Übrigen fußen die Feststellungen auf den unbedenklichen im Akt enthaltenen Urkunden (AS 181, OZ 7 [Teilnahmebestätigungen Deutschkurse], OZ 7 [Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A1 „bestanden“]). Dass der Beschwerdeführer seit der mündlichen Verhandlung seine Deutschkenntnisse wesentlich erweitert oder verbessert hätte, ist nicht ersichtlich. Er brachte – in Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht bzw. –obliegenheit (vgl. oben unter 2.2.) – weder den Erwerb weiterer Deutschkenntnisse vor noch bescheinigte er dergleichen.Zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ist auf dessen Angaben in der Erstbefragung (AS 1) und der behördlichen Einvernahme (AS 107) zu verweisen. Von den Deutschkenntnissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2021 selbst ein Bild machen (OZ 22, S 31); im Übrigen fußen die Feststellungen auf den unbedenklichen im Akt enthaltenen Urkunden (AS 181, OZ 7 [Teilnahmebestätigungen Deutschkurse], OZ 7 [Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A1 „bestanden“]). Dass der Beschwerdeführer seit der mündlichen Verhandlung seine Deutschkenntnisse wesentlich erweitert oder verbessert hätte, ist nicht ersichtlich. Er brachte – in Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht bzw. –obliegenheit vergleiche oben unter 2.2.) – weder den Erwerb weiterer Deutschkenntnisse vor noch bescheinigte er dergleichen. Seinen österreichischen Führerschein hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 31.08.2021 vorgelegt (OZ 22, Beilage C [Kopie]). Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht getätigten Abfragen (GISA, AJ-WEB; OZ 21, 29) in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Nachweisen (OZ 16, 27) und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 22, S 9). In welchem Zeitraum bzw. in welchen Zeiträumen der Beschwerdeführer Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber bezog, ist Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen (OZ 21, 29). Die am 16.02.2021 von der „ XXXX “ ausgestellte schriftliche Einstellungszusage war dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17.07.2021 angeschlossen (OZ 16). Der Richter fragte den Beschwerdeführer in der Verhandlung, ob die Einstellungszusage noch aufrecht sei und ob der Beschwerdeführer dafür einen schriftlichen Nachweis vorlegen könne (OZ 22, S 14). Der Beschwerdeführer legte weder in noch nach der Verhandlung einen schriftlichen Nachweis vor.Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht getätigten Abfragen (GISA, AJ-WEB; OZ 21, 29) in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Nachweisen (OZ 16, 27) und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 22, S 9). In welchem Zeitraum bzw. in welchen Zeiträumen der Beschwerdeführer Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber bezog, ist Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen (OZ 21, 29). Die am 16.02.2021 von der „ römisch 40 “ ausgestellte schriftliche Einstellungszusage war dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17.07.2021 angeschlossen (OZ 16). Der Richter fragte den Beschwerdeführer in der Verhandlung, ob die Einstellungszusage noch aufrecht sei und ob der Beschwerdeführer dafür einen schriftlichen Nachweis vorlegen könne (OZ 22, S 14). Der Beschwerdeführer legte weder in noch nach der Verhandlung einen schriftlichen Nachweis vor. Dass der Beschwerdeführer seit ca. Mitte Mai 2021 regelmäßig einmal in der Woche für vier Stunden ehrenamtlich bei der Warenausgabe bei der „ XXXX “ hilft, ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigung (OZ 22, Beilage A) und der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers (OZ 22, S 9, 31). Ein sonstiges - aktuelles - ehrenamtliches oder gemeinnütziges Engagement war aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht festzustellen. Dass der Beschwerdeführer Mitglied der römisch-katholischen Kirche ist, folgt aus einem Schreiben des Katecheten vom 15.10.2020 und vom 09.07.2021 (OZ 9, 14, 16), einem Schreiben des als Zeugen einvernommenen Pfarrers der römisch-katholischen Pfarre „ XXXX “ vom 12.07.2021 (OZ 15, 16), einem Taufschein (OZ 5, 6, 9) sowie aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers (OZ 22, S 16, 23) und dem vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Pfarrer XXXX (OZ 22, Beilage Z, S 4). Dass der Beschwerdeführer abseits der festgestellten Aktivitäten im Rahmen der Pfarrgemeinde „ XXXX “ in XXXX nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv oder Mitglied ist, folgt (im Umkehrschluss) aus den Angaben des Beschwerdeführers (AS 131; OZ 22, S 15) und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Dass der Beschwerdeführer seit ca. Mitte Mai 2021 regelmäßig einmal in der Woche für vier Stunden ehrenamtlich bei der Warenausgabe bei der „ römisch 40 “ hilft, ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigung (OZ 22, Beilage A) und der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers (OZ 22, S 9, 31). Ein sonstiges - aktuelles - ehrenamtliches oder gemeinnütziges Engagement war aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht festzustellen. Dass der Beschwerdeführer Mitglied der römisch-katholischen Kirche ist, folgt aus einem Schreiben des Katecheten vom 15.10.2020 und vom 09.07.2021 (OZ 9, 14, 16), einem Schreiben des als Zeugen einvernommenen Pfarrers der römisch-katholischen Pfarre „ römisch 40 “ vom 12.07.2021 (OZ 15, 16), einem Taufschein (OZ 5, 6, 9) sowie aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers (OZ 22, S 16, 23) und dem vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Pfarrer römisch 40 (OZ 22, Beilage Z, S 4). Dass der Beschwerdeführer abseits der festgestellten Aktivitäten im Rahmen der Pfarrgemeinde „ römisch 40 “ in römisch 40 nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv oder Mitglied ist, folgt (im Umkehrschluss) aus den Angaben des Beschwerdeführers (AS 131; OZ 22, S 15) und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Dass der Beschwerdeführer in Österreich und in anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine Verwandten hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 3, 131; OZ 22, S 13 f). Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich liegen ebenfalls die Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 131; OZ 22, S 13
- ff)zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer private Kontakte zu wenigen österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen unterhält. Im Hinblick auf die im (gerichtlichen) Verfahren vom Beschwerdeführer genannten Aktivitäten (vgl. insbesondere OZ 22, S 14 f: z. B. Kontakt in der Kirche, gemeinsame Spaziergänge, gemeinsames Essen) kann jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden. Ein Empfehlungsschreiben wurde dem Beschwerdeführer von keinem seiner Freunde ausgestellt bzw. wurde ein solches vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.Dass der Beschwerdeführer in Österreich und in anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine Verwandten hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 3, 131; OZ 22, S 13 f). Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich liegen ebenfalls die Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 131; OZ 22, S 13
- ff)zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer private Kontakte zu wenigen österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen unterhält. Im Hinblick auf die im (gerichtlichen) Verfahren vom Beschwerdeführer genannten Aktivitäten vergleiche insbesondere OZ 22, S 14 f: z. B. Kontakt in der Kirche, gemeinsame Spaziergänge, gemeinsames Essen) kann jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden. Ein Empfehlungsschreiben wurde dem Beschwerdeführer von keinem seiner Freunde ausgestellt bzw. wurde ein solches vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Den Feststellungen zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin, der iranischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , liegen die Aussagen des Beschwerdeführers (insbesondere OZ 22, S 17, 26 f, 27
- f)und die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Unterlagen (OZ 22, Beilage F) zugrunde. Trotz mehrmaliger Belehrung über seine Mitwirkungspflicht/-obliegenheit (vgl. oben unter 2.2.), die u. a. die ausdrückliche Aufforderung enthielt, alle bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen, insbesondere die Lebenssituation in Österreich betreffend, vorzubringen (OZ 13), legte der Beschwerdeführer vor der Verhandlung nicht dar, eine Freundin zu haben. Ebenso wenig äußerte er dergleichen, anlässlich der in der Verhandlung gestellten Frage „Hat sich an Ihren privaten und familiären Verhältnissen in Österreich seit Erhalt des angefochtenen Bescheides etwas geändert, wozu Sie bisher nichts angegeben oder vorgelegt haben? Damit meine ich insbesondere Schritte zur Integration in Österreich, ob Sie weitere Deutschkenntnisse erworben, Deutschkurse absolviert haben, ob Sie gemeinnützig tätig sind, ob Sie in einer Ausbildung sind, ob Sie Mitglied eines Vereins sind, ob Sie in einer Lebensgemeinschaft sind und ob Sie (weitere) Angehörige in Österreich haben.“. Der Beschwerdeführer erwiderte dezidiert: „Nein, ich es wurde bereits alles eingebracht.“ (OZ 22, S 13
- f)Erst in seiner Antwort auf die Frage, ob und wie allenfalls er 2020 das Osterfest gefeiert habe, brachte der Beschwerdeführer zur Sprache, dass er eine Freundin habe (OZ 22, S 17). Die Ausführungen zum Begehen des Osterfests sind allerdings mit den später im Zuge der konkreten Befragung durch den Richter zur angeblichen Beziehung getätigten Angaben nicht vereinbar (OZ 22, S 26 f, 27 f; vgl. unten unter 2.4). Aus den dargelegten Umständen ist zu folgern, dass die Beziehung zur Freundin für den Beschwerdeführer nicht von nennenswerter Bedeutung ist; andernfalls hätte er dazu eher (konkret) etwas vorgebracht. Dies rechtfertigt wiederum den Schluss, dass zwischen den beiden keine ausgeprägte emotionale Nähe bzw. Bindung besteht und dass der Beschwerdeführer auch kein ernsthaftes, ausgeprägtes emotionales oder affektives Interesse an der Beziehung zu seiner Freundin hatte und hat. Dafür spricht des Weiteren, dass der Beschwerdeführer kein Empfehlungsschreiben und auch keine sonstige schriftliche Äußerung der Freundin zur Beziehung vorlegte. Den Feststellungen zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin, der iranischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , liegen die Aussagen des Beschwerdeführers (insbesondere OZ 22, S 17, 26 f, 27
- f)und die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Unterlagen (OZ 22, Beilage F) zugrunde. Trotz mehrmaliger Belehrung über seine Mitwirkungspflicht/-obliegenheit vergleiche oben unter 2.2.), die u. a. die ausdrückliche Aufforderung enthielt, alle bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen, insbesondere die Lebenssituation in Österreich betreffend, vorzubringen (OZ 13), legte der Beschwerdeführer vor der Verhandlung nicht dar, eine Freundin zu haben. Ebenso wenig äußerte er dergleichen, anlässlich der in der Verhandlung gestellten Frage „Hat sich an Ihren privaten und familiären Verhältnissen in Österreich seit Erhalt des angefochtenen Bescheides etwas geändert, wozu Sie bisher nichts angegeben oder vorgelegt haben? Damit meine ich insbesondere Schritte zur Integration in Österreich, ob Sie weitere Deutschkenntnisse erworben, Deutschkurse absolviert haben, ob Sie gemeinnützig tätig sind, ob Sie in einer Ausbildung sind, ob Sie Mitglied eines Vereins sind, ob Sie in einer Lebensgemeinschaft sind und ob Sie (weitere) Angehörige in Österreich haben.“. Der Beschwerdeführer erwiderte dezidiert: „Nein, ich es wurde bereits alles eingebracht.“ (OZ 22, S 13
- f)Erst in seiner Antwort auf die Frage, ob und wie allenfalls er 2020 das Osterfest gefeiert habe, brachte der Beschwerdeführer zur Sprache, dass er eine Freundin habe (OZ 22, S 17). Die Ausführungen zum Begehen des Osterfests sind allerdings mit den später im Zuge der konkreten Befragung durch den Richter zur angeblichen Beziehung getätigten Angaben nicht vereinbar (OZ 22, S 26 f, 27 f; vergleiche unten unter 2.4). Aus den dargelegten Umständen ist zu folgern, dass die Beziehung zur Freundin für den Beschwerdeführer nicht von nennenswerter Bedeutung ist; andernfalls hätte er dazu eher (konkret) etwas vorgebracht. Dies rechtfertigt wiederum den Schluss, dass zwischen den beiden keine ausgeprägte emotionale Nähe bzw. Bindung besteht und dass der Beschwerdeführer auch kein ernsthaftes, ausgeprägtes emotionales oder affektives Interesse an der Beziehung zu seiner Freundin hatte und hat. Dafür spricht des Weiteren, dass der Beschwerdeführer kein Empfehlungsschreiben und auch keine sonstige schriftliche Äußerung der Freundin zur Beziehung vorlegte. Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 29). Für die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer an persönlicher Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit fehlt, ist insbesondere maßgeblich, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit einem gedanklichen Konstrukt begründete und vorgab, sich dem Christentum zugewandt zu haben. Der Beschwerdeführer schreckt also nicht davor zurück, gegenüber der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt die Unwahrheit zu sagen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf bisherigen und die weiteren Erwägungen. 2.4. Zur Feststellung „Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt:“: 2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Niederschriften über die Erstbefragung sowie über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und die Niederschrift über die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung liefern ([§ 17 VwGVG iVm] § 15 AVG) und sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden konnten. Es gibt keine begründeten Hinweise auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten, Unvollständigkeiten (in entscheidungswesentlichen Punkten), Unregelmäßigkeiten oder sonstige (wesentliche) Mängel oder darauf, dass der Beschwerdeführer nicht einvernahmefähig gewesen wäre oder nicht genug Zeit oder Gelegenheit gehabt haben könnte, sich ausführlich zu äußern. 2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Niederschriften über die Erstbefragung sowie über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und die Niederschrift über die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung liefern ([§ 17 VwGVG iVm] Paragraph 15, AVG) und sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden konnten. Es gibt keine begründeten Hinweise auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten, Unvollständigkeiten (in entscheidungswesentlichen Punkten), Unregelmäßigkeiten oder sonstige (wesentliche) Mängel oder darauf, dass der Beschwerdeführer nicht einvernahmefähig gewesen wäre oder nicht genug Zeit oder Gelegenheit gehabt haben könnte, sich ausführlich zu äußern. Den in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer betreffend die der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme beigezogenen Dolmetscher geäußerten Beanstandungen kommt keine Berechtigung bzw. Bedeutung zu (OZ 22, S 11). Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Dolmetscher bei der Erstbefragung Afghane und deshalb die Verständigung etwas schwieriger gewesen sei (OZ 22, S 11), ist anzumerken: Der Beschwerdeführer unterfertigte die Niederschrift der Erstbefragung nicht nur am Ende, sondern auch auf jeder einzelnen Seite. Damit bestätigte er insbesondere, dass die Befragung in der Sprache Farsi stattgefunden habe, er den Dolmetscher verstehe, er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne, die Rückübersetzung in einer ihm verständlichen Sprache, dass er keine Korrekturen/Ergänzungen zu machen, alles verstanden und eine Kopie der Niederschrift erhalten habe (AS 1 ff). Namentlich bestätigte er auch, dass er mit den in der Erstbefragung protokollierten Fluchtgründen alle seine Fluchtgründe dargelegt habe und es keine anderen Gründe dafür gebe, weshalb er seine Heimat verlassen habe und nach Österreich gekommen sei (AS 5). In Übereinstimmung damit bejahte der Beschwerdeführer die in der behördlichen Einvernahme gestellte Frage, ob er in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe und seine Angaben aufrechterhalte (AS 127). Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; er hatte keine Korrekturen vorzunehmen, nichts richtigzustellen und hielt seine Angaben ausdrücklich aufrecht (OZ 22, S 11). Somit vermag der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers dafür, weshalb er zwar in der behördlichen Einvernahme, nicht aber in der Erstbefragung konkrete auf seine Person bezogene (angebliche) Vorfälle vorgebracht habe (AS 137 ff), nicht zu überzeugen. Auch die Niederschrift der behördlichen Einvernahme unterfertigte der Beschwerdeführer nicht nur am Ende, sondern zusätzlich auf jeder einzelnen Seite. Damit bestätigte er, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut sei, einer keine Einwände habe, die Richtigkeit der aufgenommenen Daten zu seiner Person, dass er den Dolmetscher einwandfrei bzw. sehr gut verstanden habe, dass er das Gefühl habe, dass der Dolmetscher seine Angaben richtig und vollständig wiedergebe, dass er alles gesagt habe, dass er alles gut verstanden habe und es keine Verständigungsprobleme gegeben habe, dass er sich während der Einvernahme wohl gefühlt habe und dass die Niederschrift korrekt sowie vollständig sei (AS 123 ff; vgl. insbesondere AS 127, 129, 139, 149, 151). Dementsprechend bestätigte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er (auch) in der Einvernahme vor der Behörde die Wahrheit gesagt habe, und hatte er keine Korrekturen vorzunehmen (OZ 22, S 10 f). Der Beschwerdeführer hielt seine bislang gemachten Angaben aufrecht und fügte lediglich hinzu, dass der in der behördlichen Einvernahme bei der Übersetzung verwendete Begriff „Park“ für eine kleine Wiese mit mehreren Bäumen nicht korrekt sei; es sei keine richtige Parkanlage gewesen (OZ 22, S 11). Vor diesem Hintergrund gibt es keine (hinreichenden) Anhaltspunkte dafür, dass sich der Dolmetscher in der behördlichen Einvernahme nicht korrekt und vorschriftsgemäß verhalten haben oder gar befangen gewesen sein könnte. Dass und weshalb sich der Dolmetscher dazu veranlasst gesehen haben könnten, den Beschwerdeführer zu fragen, weshalb dieser den Islam und Mohammed so schlechtmache (OZ 22, S 11), ist nicht ersichtlich. Würden die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beanstandungen zutreffen, hätte er diese naheliegenderweise spätestens in der Beschwerde und nicht erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet. In diesem Sinne weisen auch die Äußerungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eindeutig darauf hin, dass die vorgebrachte Beanstandung konstruiert ist (OZ 22, S 11).Den in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer betreffend die der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme beigezogenen Dolmetscher geäußerten Beanstandungen kommt keine Berechtigung bzw. Bedeutung zu (OZ 22, S 11). Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Dolmetscher bei der Erstbefragung Afghane und deshalb die Verständigung etwas schwieriger gewesen sei (OZ 22, S 11), ist anzumerken: Der Beschwerdeführer unterfertigte die Niederschrift der Erstbefragung nicht nur am Ende, sondern auch auf jeder einzelnen Seite. Damit bestätigte er insbesondere, dass die Befragung in der Sprache Farsi stattgefunden habe, er den Dolmetscher verstehe, er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne, die Rückübersetzung in einer ihm verständlichen Sprache, dass er keine Korrekturen/Ergänzungen zu machen, alles verstanden und eine Kopie der Niederschrift erhalten habe (AS 1 ff). Namentlich bestätigte er auch, dass er mit den in der Erstbefragung protokollierten Fluchtgründen alle seine Fluchtgründe dargelegt habe und es keine anderen Gründe dafür gebe, weshalb er seine Heimat verlassen habe und nach Österreich gekommen sei (AS 5). In Übereinstimmung damit bejahte der Beschwerdeführer die in der behördlichen Einvernahme gestellte Frage, ob er in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe und seine Angaben aufrechterhalte (AS 127). Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; er hatte keine Korrekturen vorzunehmen, nichts richtigzustellen und hielt seine Angaben ausdrücklich aufrecht (OZ 22, S 11). Somit vermag der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers dafür, weshalb er zwar in der behördlichen Einvernahme, nicht aber in der Erstbefragung konkrete auf seine Person bezogene (angebliche) Vorfälle vorgebracht habe (AS 137 ff), nicht zu überzeugen. Auch die Niederschrift der behördlichen Einvernahme unterfertigte der Beschwerdeführer nicht nur am Ende, sondern zusätzlich auf jeder einzelnen Seite. Damit bestätigte er, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut sei, einer keine Einwände habe, die Richtigkeit der aufgenommenen Daten zu seiner Person, dass er den Dolmetscher einwandfrei bzw. sehr gut verstanden habe, dass er das Gefühl habe, dass der Dolmetscher seine Angaben richtig und vollständig wiedergebe, dass er alles gesagt habe, dass er alles gut verstanden habe und es keine Verständigungsprobleme gegeben habe, dass er sich während der Einvernahme wohl gefühlt habe und dass die Niederschrift korrekt sowie vollständig sei (AS 123 ff; vergleiche insbesondere AS 127, 129, 139, 149, 151). Dementsprechend bestätigte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er (auch) in der Einvernahme vor der Behörde die Wahrheit gesagt habe, und hatte er keine Korrekturen vorzunehmen (OZ 22, S 10 f). Der Beschwerdeführer hielt seine bislang gemachten Angaben aufrecht und fügte lediglich hinzu, dass der in der behördlichen Einvernahme bei der Übersetzung verwendete Begriff „Park“ für eine kleine Wiese mit mehreren Bäumen nicht korrekt sei; es sei keine richtige Parkanlage gewesen (OZ 22, S 11). Vor diesem Hintergrund gibt es keine (hinreichenden) Anhaltspunkte dafür, dass sich der Dolmetscher in der behördlichen Einvernahme nicht korrekt und vorschriftsgemäß verhalten haben oder gar befangen gewesen sein könnte. Dass und weshalb sich der Dolmetscher dazu veranlasst gesehen haben könnten, den Beschwerdeführer zu fragen, weshalb dieser den Islam und Mohammed so schlechtmache (OZ 22, S 11), ist nicht ersichtlich. Würden die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beanstandungen zutreffen, hätte er diese naheliegenderweise spätestens in der Beschwerde und nicht erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet. In diesem Sinne weisen auch die Äußerungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eindeutig darauf hin, dass die vorgebrachte Beanstandung konstruiert ist (OZ 22, S 11). Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird durch seine unberechtigten und nicht nachvollziehbaren Beanstandungen weiter geschwächt. 2.4.2. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren bemängelt (AS 299 ff), hat er ein weitgehend verfehltes Vorbringen erstattet, was seine Glaubwürdigkeit weiter schmälert: Der Beschwerdeführer hatte in der behördlichen Einvernahme am 03.04.2018 zunächst die Gelegenheit, in freier Erzählung zu schildern, weshalb er einen Asylantrag in Österreich stelle (AS 133). In der Folge fragte der Leiter der Amtshandlung den Beschwerdeführer, ob es sonst noch Gründe oder weitere Vorfälle für seine Asylantragstellung bzw. Gründe, die ihn an einer Rückkehr hindern würden, gebe, worauf der Beschwerdeführer antwortete: „Nur dass mich der Beamte bedroht hat und einige festgenommen wurden.“ (AS 133). Der Leiter der Amtshandlung stellte dem Beschwerdeführer im Anschluss eine Vielzahl an konkreten Fragen sowohl zu den Gründen, aus denen der Beschwerdeführer den Iran verlassen habe, als auch zur Ermittlung des zur Beurteilung des behaupteten Religionswechsels relevanten Sachverhalts (AS 133
- ff)und fragte ihn am Ende der Einvernahme, ob es noch etwas gebe, was die Behörde wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu seiner Lebensgeschichte oder den Ausreisegründen bzw. Rückkehrbefürchtungen zu erhalten. Der Beschwerdeführer verneinte und gab an, alles gesagt zu haben (AS 149). In dieses Bild fügt sich, dass der Beschwerdeführer der Behörde in der Beschwerde zwar zur Last legt, sie habe den Anforderungen an die amtswegige Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und die Wahrung des Parteiengehörs nicht genügt. Ein konkretes (ergänzendes) Vorbringen erstattete er jedoch ebenso wenig wie er nachvollziehbar spezifische Mängel des behördlichen Ermittlungsverfahrens aufzeigte. Vielmehr beschränkte er sich auf die unsubstantiierte Behauptung, er wäre gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien. (AS 301) Zumindest soweit man von der Frage, ob eine Zeugeneinvernahme im behördlichen Verfahren geboten gewesen wäre, absieht, worauf das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht eingeht, weil zum einen (auch) in der Beschwerde kein Antrag auf Durchführung eines Zeugenbeweises gestellt wurde und zum anderen ein (diesbezüglicher) allfälliger Verfahrensmangel jedenfalls durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren saniert wäre (z. B. VwGH 26.02.2019, Ra 2019/06/0011), kam die belangte Behörde ihrer aus § 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nach; vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Namentlich hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Hervorzuheben ist weiters, dass die Behörde durch die umfassende, detaillierte und ohne Zweifel taugliche Befragung, gründlich ermittelte, ob Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel vorliegen (vgl. oben unter 2.1.2.). Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202. Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbare Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143. Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten.Zumindest soweit man von der Frage, ob eine Zeugeneinvernahme im behördlichen Verfahren geboten gewesen wäre, absieht, worauf das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht eingeht, weil zum einen (auch) in der Beschwerde kein Antrag auf Durchführung eines Zeugenbeweises gestellt wurde und zum anderen ein (diesbezüglicher) allfälliger Verfahrensmangel jedenfalls durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren saniert wäre (z. B. VwGH 26.02.2019, Ra 2019/06/0011), kam die belangte Behörde ihrer aus Paragraph 18, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nach; vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Namentlich hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Hervorzuheben ist weiters, dass die Behörde durch die umfassende, detaillierte und ohne Zweifel taugliche Befragung, gründlich ermittelte, ob Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel vorliegen vergleiche oben unter 2.1.2.). Zu beachten ist überdies, dass aus Paragraph 18, AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; vergleiche VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202. Ferner zieht Paragraph 18, AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbare Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; vergleiche VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143. Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer darüber hinaus aus, dass es im vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 11.04.2018 zu Missverständnissen aufgrund von Verständnisschwierigkeiten gekommen sei, was der Grund für die divergierenden Zeitangaben sei (AS 299). Worin das Missverständnis nun konkret bestanden haben und wie es zustande gekommen sein soll, legte der Beschwerdeführer freilich nicht dar. Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz schließlich vor, die vorgenommene Beweiswürdigung sei mangelhaft, da diese nicht nachvollziehbar sei und damit den Anforderungen des § 60 AVG nicht entspreche (AS 297, 299). Die Behörde hat sich jedoch - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - mit dessen Vorbringen sehr wohl konkret auseinandergesetzt und es individuell gewürdigt (vgl. AS 263 ff). Ob und inwieweit man alle Erwägungen der Behörde im Einzelnen teilen mag, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Dass der Beschwerdeführer ein eindeutig tatsachenwidriges Vorbringen erstattet, begründet jedenfalls weitere starke Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit, zumal ihn bereits die Behörde über die Wahrheitspflicht belehrt hatte (z. B. AS 125).Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz schließlich vor, die vorgenommene Beweiswürdigung sei mangelhaft, da diese nicht nachvollziehbar sei und damit den Anforderungen des Paragraph 60, AVG nicht entspreche (AS 297, 299). Die Behörde hat sich jedoch - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - mit dessen Vorbringen sehr wohl konkret auseinandergesetzt und es individuell gewürdigt vergleiche AS 263 ff). Ob und inwieweit man alle Erwägungen der Beh