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{'item': 'W101 2227776-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 53b§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlW101 2227776-1 Spruch, W101 2227776-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 32 Abs. 1 GebAG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, GebAG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am Montag, dem 02.12.2019, erbrachte der Beschwerdeführer bei einer Einvernahme bei der Regionaldirektion Kärnten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) im Zeitraum von 08:30 bis 13:50 Uhr Dolmetschertätigkeiten. Für diese Leistung legte der Beschwerdeführer fristgerecht folgende Gebührennote, Nr. 32, datiert mit 03.12.2019, vor (Anm.: Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht): Für diese Leistung legte der Beschwerdeführer fristgerecht folgende Gebührennote, Nr. 32, datiert mit 03.12.2019, vor Anmerkung, Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht): I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32/1; 33/1)römisch eins. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 32 /, eins,; 33/1) a) Hin- und Rückreise (unter 30 km) - 2 Stunden zu je € 22,70 € 45,40 II. Mühewaltung (§ 54)römisch zwei. Mühewaltung (Paragraph 54,)
  2. Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen - für die zwei ersten halben Stunden a) Werktag von 06:00 – 20:00 zu je € 24,50 € 49,00 - für neun weitere halbe Stunden a) Werktag von 06:00 – 20:00 zu je € 12,40 € 111,60
  3. Übersetzung von zwei Schriftstücken während der Vernehmung € 40,00 IV. Sonstige Leistungen / Kosten gem. GebAGrömisch vier. Sonstige Leistungen / Kosten gem. GebAG a) § 14

(1)Verpflegung für das Mittagessen (€ 8,50) € 8,50a) Paragraph 14,
(1)Verpflegung für das Mittagessen (€ 8,50) € 8,50 V. Reisekosten (§ 27 ff)römisch fünf. Reisekosten (Paragraph 27,
  1. ff)
  2. b)öffentliches Verkehrsmittel (hin- und retour) € 4,40SUMME € 258,9020 % USt € 51,78ENDSUMME € 310,70b) öffentliches Verkehrsmittel (hin- und retour) € 4,40, SUMME € 258,90, 20 % USt € 51,78, ENDSUMME € 310,70 3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2019 sprach die belangte Behörde unter Punkt I.)
  3. a)für „Entschädigung für Zeitversäumnis“ eine – statt die vom Beschwerdeführer beantragten zwei – begonnene Stunde zu. Die restlichen Gebühren wurden antragsgemäß zugesprochen und der Gebührenanspruch des Beschwerdeführers iHv insgesamt € 283,50 bestimmt. Begründend führte sie darin im Wesentlichen aus Folgendes aus: 3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2019 sprach die belangte Behörde unter Punkt römisch eins.)
  4. a)für „Entschädigung für Zeitversäumnis“ eine – statt die vom Beschwerdeführer beantragten zwei – begonnene Stunde zu. Die restlichen Gebühren wurden antragsgemäß zugesprochen und der Gebührenanspruch des Beschwerdeführers iHv insgesamt € 283,50 bestimmt. Begründend führte sie darin im Wesentlichen aus Folgendes aus: Die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Gebühr ergebe sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen des §§ 53b iVm 53a AVG und des GebAG. Laut dem Routenplaner („Google Maps“) und unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben ein öffentliches Verkehrsmittel für die Anreise in Anspruch genommen habe, betrage die Zeitversäumnis für die von ihm angegebene Wegzeit für die An- und Abreise, unter Berücksichtigung eines zeitlichen Sicherheitsspielraums von 10 Minuten, insgesamt 56 Minuten. Aus diesen Zeitangaben ergebe sich eine Entschädigung für Zeitversäumnis von einer Stunde. Die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Gebühr ergebe sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen des Paragraphen 53 b, in Verbindung mit 53a AVG und des GebAG. Laut dem Routenplaner („Google Maps“) und unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben ein öffentliches Verkehrsmittel für die Anreise in Anspruch genommen habe, betrage die Zeitversäumnis für die von ihm angegebene Wegzeit für die An- und Abreise, unter Berücksichtigung eines zeitlichen Sicherheitsspielraums von 10 Minuten, insgesamt 56 Minuten. Aus diesen Zeitangaben ergebe sich eine Entschädigung für Zeitversäumnis von einer Stunde. 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 08.01.2020 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe am 02.12.2019 um 07:45 Uhr seine Wohnung verlassen, um rechtzeitig einen Bus der Linie B bei der Haltestelle XXXX um 07:56 Uhr zu erwischen. Um 08:20 Uhr sei er bei der Haltestelle XXXX vom Bus ausgestiegen, habe die belangte Behörde um 08:24 Uhr erreicht und habe 1-2 Minuten zum Passieren der Sicherheitskontrolle benötigt. Daher habe er für die Anreise 39 bzw. 45 Minuten gebraucht. Er habe am 02.12.2019 um 07:45 Uhr seine Wohnung verlassen, um rechtzeitig einen Bus der Linie B bei der Haltestelle römisch 40 um 07:56 Uhr zu erwischen. Um 08:20 Uhr sei er bei der Haltestelle römisch 40 vom Bus ausgestiegen, habe die belangte Behörde um 08:24 Uhr erreicht und habe 1-2 Minuten zum Passieren der Sicherheitskontrolle benötigt. Daher habe er für die Anreise 39 bzw. 45 Minuten gebraucht. Der Beschwerdeführer habe dann bis 13:50 Uhr Übersetzungsleistungen erbracht, anschließend seien 5 weitere Minuten für die Ausstellung der Dolmetschbetätigung vergangen und nach einem Gespräch mit einem Bediensteten der belangten Behörde habe er um 14:17 Uhr das Gebäude verlassen. Um 14:31 Uhr sei er bei der Haltestelle XXXX in den Bus der Linie B gestiegen. Dieser sei bis zur Endstation gefahren, sei dort 3-5 Minuten gestanden und um 14:56 Uhr habe er die Haltestelle XXXX erreicht. Schließlich sei er um 15:00 Uhr wieder zuhause gewesen. Für den Rückweg habe der Beschwerdeführer je nach Sichtweise 33 oder 43 Minuten benötigt. Da die Zeitversäumnis für die An- und Abreise zusammen mit 72 bzw. 92 Minuten deutlich mehr als eine volle Stunde betragen habe, stehe ihm somit Gebühren nach § 32 Abs. 1 GebAG für zwei begonnene Stunden zu. Der Beschwerdeführer habe dann bis 13:50 Uhr Übersetzungsleistungen erbracht, anschließend seien 5 weitere Minuten für die Ausstellung der Dolmetschbetätigung vergangen und nach einem Gespräch mit einem Bediensteten der belangten Behörde habe er um 14:17 Uhr das Gebäude verlassen. Um 14:31 Uhr sei er bei der Haltestelle römisch 40 in den Bus der Linie B gestiegen. Dieser sei bis zur Endstation gefahren, sei dort 3-5 Minuten gestanden und um 14:56 Uhr habe er die Haltestelle römisch 40 erreicht. Schließlich sei er um 15:00 Uhr wieder zuhause gewesen. Für den Rückweg habe der Beschwerdeführer je nach Sichtweise 33 oder 43 Minuten benötigt. Da die Zeitversäumnis für die An- und Abreise zusammen mit 72 bzw. 92 Minuten deutlich mehr als eine volle Stunde betragen habe, stehe ihm somit Gebühren nach Paragraph 32, Absatz eins, GebAG für zwei begonnene Stunden zu. 5. Mit Schreiben vom 16.01.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am 02.12.2019 von seiner Wohnung in XXXX , zu einer Vernehmung im Amtsgebäude der belangten Behörde, XXXX , mit öffentlichen Verkehrsmitteln an- und danach wieder zurückgereist. Die Einvernahme begann um 8:30 Uhr und dauerte bis 13:50 Uhr. Der Beschwerdeführer ist am 02.12.2019 von seiner Wohnung in römisch 40 , zu einer Vernehmung im Amtsgebäude der belangten Behörde, römisch 40 , mit öffentlichen Verkehrsmitteln an- und danach wieder zurückgereist. Die Einvernahme begann um 8:30 Uhr und dauerte bis 13:50 Uhr. Als maßgeblich wird festgestellt: Die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt für die vom Beschwerdeführer zurückgelegte Wegstrecke an Zeitversäumnis maximal 21 Minuten in eine Richtung. Somit ergibt sich vom Wohnort des Beschwerdeführers zum Ort der Vernehmung und retour eine Wegzeit von insgesamt 42 Minuten. Demzufolge wird für die Hin- und Rückreise des Beschwerdeführers zur belangten Behörde an Zeitversäumnis insgesamt eine volle Stunde jedenfalls nicht überschritten. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und der darin einliegenden Gebührennote. Die Feststellung zur Wegzeit der Strecke hin und retour von insgesamt 42 Minuten, ergibt sich aus der betreffenden Abfrage aus dem bereits von der belangten Behörde herangezogenen Routenplaner „www.google.at/maps“. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm die zweite Stunde zuzurechnen, weil er inklusive der bei den Bushaltestellen notwendigen Wartezeiten 39 bzw. 45 Minuten für die Anreise und 33 bzw. 43 Minuten für die Abreise gebraucht habe, ist aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar: Mit dem Argument, dass der Beschwerdeführer bereits um 07:45 Uhr losgegangen sei, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, zumal die in der Ladung angeführte Zeit von 08:30 Uhr für die Berechnung seiner Gebührenansprüche maßgeblich ist. Dass der Beschwerdeführer aus eigenem Ermessen früher als notwendig weggegangen ist, hat er selbst zu verantworten und ist die Wegzeit daher nicht anhand der vom Beschwerdeführer geltend gemachten – verfrühten – Startzeit um 07:45 Uhr zu berechnen. Laut Abfrage im Routenplaner wäre mit Verlassen seiner Wohnadresse um 07:53 Uhr und einer Ankunft um 08:10 Uhr beim Ort der Vernehmung noch ein Zeitpolster von 20 Minuten verblieben und damit auch das Auslangen zu finden gewesen. Daher war diese Zeit als Startzeit der Berechnung zu Grunde zu legen. Wenn der Beschwerdeführer bei der Beschreibung seiner Rückreise (um 14:17 Uhr habe er den Vernehmungsort verlassen) ausführt, dass der Bus bis zur Endstation Haltestelle XXXX gefahren sei, dort 3-5 Minuten stehen geblieben sei und dann wieder in Richtung XXXX gefahren und er an der Haltestelle XXXX um 14:56 Uhr ausgestiegen sei, ist entgegen zu halten, dass der Routenplaner für diese Strecke einen Zustieg an der Haltestelle XXXX um 14:29 Uhr als schnellmögliche Route vorschlägt und der vom Beschwerdeführer gewählte – langsamere – Weg daher wiederum von ihm selbst zu verantworten ist und nicht zur Berechnung herangezogen werden kann. Hierbei ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach dem Ende der Einvernahme um 13:50 Uhr auch andere Busse ohne längere Wartezeit hätte nehmen können, falls er um 13:58 Uhr, 14:02 Uhr, 14:07 Uhr und 14:08 Uhr losgegangen wäre, wenn er angibt, nach einem Gespräch das Amtsgebäude der belangten Behörde um 14:17 Uhr verlassen zu haben und bis 14:31 Uhr auf den Bus gewartet zu haben.Wenn der Beschwerdeführer bei der Beschreibung seiner Rückreise (um 14:17 Uhr habe er den Vernehmungsort verlassen) ausführt, dass der Bus bis zur Endstation Haltestelle römisch 40 gefahren sei, dort 3-5 Minuten stehen geblieben sei und dann wieder in Richtung römisch 40 gefahren und er an der Haltestelle römisch 40 um 14:56 Uhr ausgestiegen sei, ist entgegen zu halten, dass der Routenplaner für diese Strecke einen Zustieg an der Haltestelle römisch 40 um 14:29 Uhr als schnellmögliche Route vorschlägt und der vom Beschwerdeführer gewählte – langsamere – Weg daher wiederum von ihm selbst zu verantworten ist und nicht zur Berechnung herangezogen werden kann. Hierbei ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach dem Ende der Einvernahme um 13:50 Uhr auch andere Busse ohne längere Wartezeit hätte nehmen können, falls er um 13:58 Uhr, 14:02 Uhr, 14:07 Uhr und 14:08 Uhr losgegangen wäre, wenn er angibt, nach einem Gespräch das Amtsgebäude der belangten Behörde um 14:17 Uhr verlassen zu haben und bis 14:31 Uhr auf den Bus gewartet zu haben. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Routenplaner von „Google Maps“ bei den öffentlichen Verkehrsmitteln, die notwendigen Wartezeiten an den Haltestellen nicht berücksichtige, führt ins Leere, zumal bei der errechneten Wegzeit von insgesamt 42 Minuten noch ein 18-minütiger Zeitpolster verbleibt, welcher derartige Wartezeiten kompensieren kann. Dass mit dem sich aufgrund der festgestellten Wegzeit von maximal 42 Minuten verbliebenen Zeitpolster von 18 Minuten für etwaige Wartezeiten für den Bus sowie Verzögerungen aufgrund von Staus nicht das Auslangen gefunden werden konnte und eine weitere Stunde angebrochen wäre, konnte somit nicht glaubhaft gemacht werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

§ 53b

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF, lauten: „Entschädigung für Zeitversäumnis § 32.

(1)Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Paragraph 32,
(1)Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(2)Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht, 1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat, 2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
  1. a)dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
  2. b)er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.“ 3.2.3. Zeiten, die der Dolmetscher in derselben Sache für den Weg zum und vom Ort der Vernehmung (sowie für die Wartezeiten) benötigt, sind bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis zusammenzufassen. Erst in einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, wie viele Stunden sie insgesamt ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. etwa OGH 13.05.2008, 14 Os 47/08f; Krammer/Schmidt, Gebührenanspruchsgesetz E51 zu § 32, und die dort enthaltenen Judikaturverweise).3.2.3. Zeiten, die der Dolmetscher in derselben Sache für den Weg zum und vom Ort der Vernehmung (sowie für die Wartezeiten) benötigt, sind bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis zusammenzufassen. Erst in einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, wie viele Stunden sie insgesamt ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche etwa OGH 13.05.2008, 14 Os 47/08f; Krammer/Schmidt, Gebührenanspruchsgesetz E51 zu Paragraph 32,, und die dort enthaltenen Judikaturverweise). Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die vom Beschwerdeführer für die Erbringung seiner Dolmetscherleistungen am 02.12.2019 im Ausmaß von zwei Stunden beantragte, jedoch von der belangten Behörde lediglich für eine Stunde zugesprochene Entschädigung für Zeitversäumnis iHv € 22,70 nach § 32 Abs. 1 GebAG.Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die vom Beschwerdeführer für die Erbringung seiner Dolmetscherleistungen am 02.12.2019 im Ausmaß von zwei Stunden beantragte, jedoch von der belangten Behörde lediglich für eine Stunde zugesprochene Entschädigung für Zeitversäumnis iHv € 22,70 nach Paragraph 32, Absatz eins, GebAG. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht verkannt, dass die Daten der Zeitversäumnis nach den tatsächlichen Verhältnissen zu berechnen sind und längere Wartezeiten für öffentliche Verkehrsmittel sowie ein zur Sicherstellung pünktlichen Erscheinens jedenfalls zu berücksichtigender Zeitpolster geltend gemacht werden kann (vgl. OGH 04.04.2006, 14 Os27/06m, 26.06.2008, 15 Os74/08h, 29.04.2008, 11 Os 51/08x).Es wird vom Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht verkannt, dass die Daten der Zeitversäumnis nach den tatsächlichen Verhältnissen zu berechnen sind und längere Wartezeiten für öffentliche Verkehrsmittel sowie ein zur Sicherstellung pünktlichen Erscheinens jedenfalls zu berücksichtigender Zeitpolster geltend gemacht werden kann vergleiche OGH 04.04.2006, 14 Os27/06m, 26.06.2008, 15 Os74/08h, 29.04.2008, 11 Os 51/08x). Im gegenständlichen Fall begründet der Beschwerdeführer sein Begehren im Wesentlichen mit der ausführlichen Beschreibung der Wegzeiten und Vorlage des Fahrplanes der öffentlichen Verkehrsmittel. Es sei ihm die zweite Stunde zuzusprechen, da er inklusive der bei den Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel notwendigen Wartezeiten 39-45 Minuten für den Hinweg und 33-43 Minuten für den Rückweg gebraucht habe. Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, hat der Beschwerdeführer diese Behauptung jedoch nicht nachvollziehbar begründen können. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich allenfalls bei der Rückreise des Beschwerdeführers durch die Wahl einer anderen als durch den Routenplaner mit der kürzesten Wegzeit berechneten Ausstiegshaltestelle tatsächlich eine längere Reisezeit für den Beschwerdeführer ergeben hat, jedoch ist diese nach § 7 Abs. 2 GebAG nicht maßgeblich zur Berechnung des Gebührenanspruches.Es wird zwar nicht verkannt, dass sich allenfalls bei der Rückreise des Beschwerdeführers durch die Wahl einer anderen als durch den Routenplaner mit der kürzesten Wegzeit berechneten Ausstiegshaltestelle tatsächlich eine längere Reisezeit für den Beschwerdeführer ergeben hat, jedoch ist diese nach Paragraph 7, Absatz 2, GebAG nicht maßgeblich zur Berechnung des Gebührenanspruches. § 7 Abs. 2 GebAG besagt nämlich, dass sofern verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel führen, die Vergütung, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert, gebührt. Der Zeitaufwand war sohin anhand der vom Routenplaner ausgewiesenen – und oben festgestellten – schnellsten Route zu ermitteln.Paragraph 7, Absatz 2, GebAG besagt nämlich, dass sofern verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel führen, die Vergütung, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert, gebührt. Der Zeitaufwand war sohin anhand der vom Routenplaner ausgewiesenen – und oben festgestellten – schnellsten Route zu ermitteln. Der Zeitaufwand für die Anreise des Beschwerdeführers am 02.12.2019 von seiner in der Gebührennote angeführten Wohnadresse, zum Ort der Vernehmung und die entsprechende Rückreise war daher mit insgesamt maximal 42 Minuten anzusetzen. Bei Berücksichtigung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes (vgl. dazu VwGH 22.03.1999, 98/17/0286, wonach ein solcher im vergleichbaren Fall eines Zeugen etwa eine Viertelstunde beträgt) von weiteren 18 Minuten ist die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Zuerkennung einer zweiten begonnenen Stunde aus dem Titel der Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 32 Abs. 1 GebAG nicht gerechtfertigt ist, nicht unvertretbar. Der Zeitaufwand für die Anreise des Beschwerdeführers am 02.12.2019 von seiner in der Gebührennote angeführten Wohnadresse, zum Ort der Vernehmung und die entsprechende Rückreise war daher mit insgesamt maximal 42 Minuten anzusetzen. Bei Berücksichtigung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes vergleiche dazu VwGH 22.03.1999, 98/17/0286, wonach ein solcher im vergleichbaren Fall eines Zeugen etwa eine Viertelstunde beträgt) von weiteren 18 Minuten ist die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Zuerkennung einer zweiten begonnenen Stunde aus dem Titel der Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 32, Absatz eins, GebAG nicht gerechtfertigt ist, nicht unvertretbar. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung des Beschwerdeführers –

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung des Beschwerdeführers –

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2.3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2.3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W101.2227776.1.00

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