1 BFA-VG stattgegeben und die Sicherstellungen des Reisepasses und des Aufenthaltstitels am 06.04.2019 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Sicherstellungen des Reisepasses und des Aufenthaltstitels am 06.04.2019 für rechtswidrig erklärt. II.
GVG idgF hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin die Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin die Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Abs.4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2017, I417 1401702-2/16E, zugestellt am selben Tag, wurde unter anderem „II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK"
G 2005 abgewiesen, „II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK"
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen, III. Gegen die Beschwerdeführerin
G 2005 und § 52 Abs. 3 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. (…)
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria
Gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. (…)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria
Paragraph 46, FPG zulässig ist.“ Ausdrücklich ging das Bundesverwaltungsgericht in der damaligen Entscheidung von folgendem Sachverhaltsparameter aus: „(…) Ein Familienleben führt die Beschwerdeführerin in Österreich nicht. Die Lebenspartnerschaft, aufgrund derer sie den spanischen Aufenthaltstitel erhielt, besteht laut übereinstimmenden Aussagen seit 2014 nicht mehr. (…)“. Am 03.04.2019 verfügte die Verwaltungsbehörde ein „Erhebungsersuchen“ an die AFA BFA Koordination – Hauserhebung – und ersuchte um Sicherstellung des Reisepasses
BFA-VG:Am 03.04.2019 verfügte die Verwaltungsbehörde ein „Erhebungsersuchen“ an die AFA BFA Koordination – Hauserhebung – und ersuchte um Sicherstellung des Reisepasses
Paragraph 39, BFA-VG: „Die im Betreff angeführte, Person hält sich unrechtmäßig im Österreichischen Bundesgebiet auf. Frau XXXX brachte am 07.10.2007 einen Asylantrag ein, welcher im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des AGH vom 10.10.2010 als unbegründet abgewiesen wurde und am 14.10.2010 in Rechtskraft erwachsen ist.„Die im Betreff angeführte, Person hält sich unrechtmäßig im Österreichischen Bundesgebiet auf. Frau römisch 40 brachte am 07.10.2007 einen Asylantrag ein, welcher im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des AGH vom 10.10.2010 als unbegründet abgewiesen wurde und am 14.10.2010 in Rechtskraft erwachsen ist. Der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung, ist sie nachgekommen. Sie war von 2010 bis 2012 in Spanien. Die Fremde besitzt einen Spanischen AT („Familienangehörige") der letztmalig im April 2016 verlängert wurde und bis 20.04.2026 gültig ist. Am 08.03.20212 hat Frau bei der MA einen Antrag eines AT für den Zweck „Angehöriger“ gestellt, welcher abgewiesen und im Instanzenzug, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, vom 15.10.2014, bestätigt wurde. Am 25.11.2014 stellte sie beim BFA, RD Wien, einen ATB-Antrag
G. Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Das BVwG hat den Antrag abgewiesen und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt.Am 25.11.2014 stellte sie beim BFA, RD Wien, einen ATB-Antrag
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Das BVwG hat den Antrag abgewiesen und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Die Entscheidung ist am 17.05.2017 in Rechtskraft erwachsen. Frau XXXX hat sich am 28.02.2017 von der Anschrift 1200 Wien, XXXX , abgemeldet. Danach hat sie sich immer wieder neu angemeldet, aber trotz einliegendem AVISO wurde keine Treffer-Meldung angezeigt und das BFA daher von den erfolgten Anmeldungen nicht in Kenntnis gesetzt.Frau römisch 40 hat sich am 28.02.2017 von der Anschrift 1200 Wien, römisch 40 , abgemeldet. Danach hat sie sich immer wieder neu angemeldet, aber trotz einliegendem AVISO wurde keine Treffer-Meldung angezeigt und das BFA daher von den erfolgten Anmeldungen nicht in Kenntnis gesetzt. Am 06.03.2017 gab es einen Aufgriff in der Steiermark, es wurde das Formular „Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
6 FPG“ in IFA hochgeladen, was bedeutet, dass ihr die freiwillige Ausreise nach Spanien gestattet wurde.Am 06.03.2017 gab es einen Aufgriff in der Steiermark, es wurde das Formular „Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
Paragraph 52, Absatz 6, FPG“ in IFA hochgeladen, was bedeutet, dass ihr die freiwillige Ausreise nach Spanien gestattet wurde. Ob überhaupt und in welcher Form sie davon Kenntnis erlangt hat, ist in IFA nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, ob die Fremde seit 2017 überhaupt einmal in Spanien war, da der Spanische AT zuletzt im Jahr 2016 ausgestellt wurde. Durch die rechtskräftige Rückkehrentscheidung im ATB-Verfahren besteht eine Ausreiseverpflichtung nach Nigeria. Bis dato liegt kein Nachweis darüber vor, dass dieser Verpflichtung nachgekommen wurde. Die Fremde besitzt einen Nigerianischen Reisepass, welcher am 20.07.2020 in Wien, durch die Nigerianische Botschaft, ausgestellt wurde (eine Ausstellung in Nigeria hatte den Nachweis über do. einen Aufenthalt erbracht). Fakt ist, dass Frau XXXX derzeit über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt und auch kein Antragsverfahren bei der MA 35 anhängig ist.Fakt ist, dass Frau römisch 40 derzeit über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt und auch kein Antragsverfahren bei der MA 35 anhängig ist. Die erlaubte Aufenthaltsdauer mit dem Spanischen AT wurde bereits überschritten, da sie seit mehr als drei Monaten im Bundesgebiet gemeldet ist. Es wird daher um Erhebung an der, im Betreff angeführten, Adresse ersucht und wären gleichzeitig folgende Fragen abzuklären: Ist die Fremde an der, im Betreff angeführten, Anschrift aufhältig? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage beruht dieser Aufenthalt? Wenn nein, bitte die amtliche Abmeldung veranlassen. Bei Antreffen ist Frau XXXX zur Vorlage ihres Reisepasses + Spanischen AT aufzufordern und ist bei Feststellen des unrechtmäßigen Aufenthalts die Dokumente
zwecks Sicherung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung/Ausserlandesbringung, sicherzustellen.Bei Antreffen ist Frau römisch 40 zur Vorlage ihres Reisepasses + Spanischen AT aufzufordern und ist bei Feststellen des unrechtmäßigen Aufenthalts die Dokumente
zwecks Sicherung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung/Ausserlandesbringung, sicherzustellen. Es wird darauf hinqewiesen, dass die Sicherstellung des Reisepasses oberste Priorität hat!! Die Fremde kann einer Ladung der RD Wien entgegensehen, DANKE für die Unterstützung. (…)“ Aufgrund dessen wurden Sicherheitsorgane der LPD Wien an der Adresse der Beschwerdeführerin vorstellig, stellten entsprechend dem angeführten Auftrag der Verwaltungsbehörde den Reisepass sicher, nahmen aber auch nach Rücksprache mit dem Journaldienst der Verwaltungsbehörde die Sicherstellung des spanischen Aufenthaltstitels vor. Am 14.11.2021 erstatteten die LPD Wien an die Verwaltungsbehörde unter der Zahl GZ: PAD/21/01901658/001/VW Bericht: „Sachverhaltsdarstellung: Nach Erhalt des gegenständlichen Aktes konnte nach zahlreichen Erhebungsversuchen, am 14.11.2021 Frau XXXX in Wien 20., XXXX angetroffen werden.Nach Erhalt des gegenständlichen Aktes konnte nach zahlreichen Erhebungsversuchen, am 14.11.2021 Frau römisch 40 in Wien 20., römisch 40 angetroffen werden. Diese ist an der angeführten Örtlichkeit aufrecht gemeldet und wohnt in der Wohnung gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Sohn. (Anmerkung: erwartet im Dezember das zweite Kind). Dem Ersuchen konnte entsprochen werden und der Reisepass aus Nigeria sowie eine spanische Aufenthaltskarte konnte nach Rücksprache mit dem BFA Journal Herrn XXXX sichergestellt werden.“Aufenthaltskarte konnte nach Rücksprache mit dem BFA Journal Herrn römisch 40 sichergestellt werden.“ Gegen die Sicherstellung des Reisepasses und Aufenthaltstitels erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsbürgerin, und lebt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, einem spanischen Staatsbürger, und dem gemeinsamen Sohn, ebenfalls spanischer Staatsbürger in gemeinsamen Haushalt in Wien. Überdies war die Beschwerdeführerin schwanger, die Niederkunft wurde für den 26.12.2021 erwartet. Sowohl der Sohn der Beschwerdeführerin als auch der Lebensgefährte verfügen über entsprechende „Anmeldebescheinigungen für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen“, die im Akt aufliegen. Der (im selben Haushalt wie die Beschwerdeführerin lebende) Lebensgefährte ist in Österreich legal beschäftigt, er arbeitet für die Leihfirma XXXX . Der (im selben Haushalt wie die Beschwerdeführerin lebende) Lebensgefährte ist in Österreich legal beschäftigt, er arbeitet für die Leihfirma römisch 40 . Entscheidungsgrundlagen ● gegenständliche Aktenlage; ● Beschwerdeschriftsatz samt Beilagen; ● Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2017, I417 1401702-2/16E. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen: Der festgestellte Sachverhalt ist gänzlich unstrittig und ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen. Von der Durchführung einer Verhandlung war
GVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG abzusehen, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Von der Durchführung einer Verhandlung war
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abzusehen, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
(…);
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).
F, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) (Sicherstellungen) Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, des Fremdenpolizeigesetzes und des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lauten in der zum Entscheidungspunkt relevanten Fassung: Artikel 8 EMRK – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Abs. 1 zu erlassen.Paragraph 52,
Absatz eins, zu erlassen. § 39.
Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. (…) (…) Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „verliert eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 MRK (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben“ (vgl. etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091); in diesem Sinne auch VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, u.a.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „verliert eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben“ vergleiche etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091); in diesem Sinne auch VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, u.a. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.05.2017, I417 1401702-2/16E, erlassene Rückkehrentscheidung (inklusive Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria) ihre Wirksamkeit im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses und des spanischen Aufenthaltstitels maßgeblich zu Gunsten der Beschwerdeführerin geändert hatten: Während nämlich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung noch von einem Nichtbestehen irgendeines schützenswerten Familienlebens ausging, besteht nunmehr eine Lebensgemeinschaft mit einem in Österreich legal aufhältigen und infolge der Freizügigkeit auch legal arbeitenden spanischen Staatsbürger, mit dem die Beschwerdeführerin ein gemeinsames minderjähriges Kind, gleichfalls spanischer Staatsbürger, hat, welches ebenso im gemeinsamen Haushalt lebt. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls durfte die Verwaltungsbehörde nicht mehr von der Aktualität der im Jahre 2017 ergangenen Rückkehrentscheidung ausgehen, wie sich aus der diesbezüglichen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ergibt – anbei die in der Richterzeitung 10, 2021, S 211 ff, wiedergegebene Darstellung der Autoren Dr. Martina Lais und Dr. Johannes Schön: Dies war der Verwaltungsbehörde bekannt – siehe obig zitierten Bericht der LPD Wien an die Verwaltungsbehörde – und überdies erfolgte ein Kontaktgespräch zwischen dem einschreitenden Sicherheitsorgan und einem Organ der Verwaltungsbehörde anlässlich der (zugleich) erfolgten Sicherstellung des spanischen Aufenthaltstitels. (…) Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Familienleben zwischen Eltern und Kindern müssen „die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder [...} in dem Land begegnen können, in das der Betroffene auszuweisen ist“, berücksichtigt werden.1 Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kann daher zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und zu einer Verletzung von Art 8 EMRK führen. Dies gilt sowohl in Bezug auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen das Kind selbst als auch in Bezug auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen einen Elternteil, soweit die Maßnahmen zu einer Trennung des Kindes vom Eiternteil führen., (…) Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Familienleben zwischen Eltern und Kindern müssen „die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder [...} in dem Land begegnen können, in das der Betroffene auszuweisen ist“, berücksichtigt werden.1 Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kann daher zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen. Dies gilt sowohl in Bezug auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen das Kind selbst als auch in Bezug auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen einen Elternteil, soweit die Maßnahmen zu einer Trennung des Kindes vom Eiternteil führen. (…) In diesem Zusammenhang geht es aus Sicht des Kindeswohls im Wesentlichen darum, ob und inwieweit die Beziehung zwischen dem Elternteil und dem Kind aufrechterhalten werden muss bzw kann. Dies ist anhand der konkreten Lebenssituation, wie zB gemeinsamer Haushalt, Intensität der Beziehung, Betreuung des Kindes, Alter und Bedürfnisse des Kindes zu beurteilen. Diese Prüfung hat ungeachtet dessen zu erfolgen, ob das Kind bereits geboren wurde oder nicht, ob dem betreffenden Elternteil die Obsorge über das Kind zukommt oder er das Kind finanziell unter- stützt oder ob die Ekern noch eine Beziehung führen. (…) Vorhandene Beurteilungen des Einflusses einer Eltern-Kind-Beziehung auf das Kindeswohl durch die zuständigen Behörden und Gerichte in einem Verfahren über die Obsorge- und Kontaktregelungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Gelangt das BVwG auf Grund seiner Ermittlungen zur Auffassung, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen dem Elternteil und dem Kind im Kindeswohl gelegen ist, ist - je nach konkreter Konstellation - in weiterer Folge zu prüfen, ob das Familienleben nur in Österreich oder (zumindest zwischen zeitig) zumutbarer Weise auch in einem anderen Staat bzw im Herkunftsstaat fortgeführt werden kann oder ob und inwieweit der Kontakt durch wechselseitige Besuche oder über Telekommunikation und elektronische Medien im Sinne des Kindeswohls aufrechterhalten werden könnte. Dabei sind auch der Aufenthalts Status jenes Elternteils, der nicht ausgewiesen wird, sowie jener des Kindes und dessen Alter zu berücksichtigen, kann doch die Fortsetzung des Familienlebens in dem Staat, in den ein Elternteil ausgewiesen wird, etwa im Hinblick auf den Umstand, dass dem anderen Elternteil in Österreich die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf diesen Staat zuerkannt wurde, als ausgeschlossen erscheinen. Die Annahme, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne, erachtet der VfGH in ständiger Rechtsprechung als lebensfremd. Der Umstand, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Elternteil seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein hätte müssen, ist bei der Interessenabwägung zwar zu berücksichtigen, führt jedoch im Hinblick auf das vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl nicht dazu, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht (dennoch) in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen könnte. Die Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl sind daher ungeachtet dieses Umstandes zu prüfen.” Entsprechende Überlegungen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen, sodass unabhängig von der mangelnden weiteren Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahre 2017 das „Erhebungsersuchen“ und damit verbunden der Auftrag der Reisepasssicherstellung im Zusammenhalt mit der übrigen Aktenlage die vorgenommenen Sicherstelllungen keinesfalls zu tragen geeignet sind. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die aus dem Jahre 2017 ergangene Rückkehrentscheidung mit Ausspruch der Abschiebungsunzulässigkeit nach Nigeria dem §52 Abs. 6 FPG zu widerstreiten scheint, da die Beschwerdeführerin seit 2016 im Besitze eines bis 2026 gültigen spanischen Aufenthaltstitel ist.Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die aus dem Jahre 2017 ergangene Rückkehrentscheidung mit Ausspruch der Abschiebungsunzulässigkeit nach Nigeria dem §52 Absatz 6, FPG zu widerstreiten scheint, da die Beschwerdeführerin seit 2016 im Besitze eines bis 2026 gültigen spanischen Aufenthaltstitel ist. Da nach dem Ausgeführten die Effektuierung der Rückkehrentscheidung im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses nicht (mehr) möglich war, ist der Sicherstellung im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzung des „Benötigens“
Inwiefern die Sicherstellung des „spanischen Aufenthaltstitels“ im Sinne des soeben Ausgeführten notwendig gewesen sein, lässt sich aus der Aktenlage nicht erschließen, der Sicherstellung ging lediglich eine Kontaktaufnahme zwischen einschreitendem Beamten und dem Journaldienst der Verwaltungsbehörde voraus. Diese Umstände erinnern frappant an jene schon dem Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung vorgelegte Sachverhaltskonstellation, dort aber Sicherstellung einer ID-Karte (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 24.01.2019 Ra 2018/21/0239): „Mit der Benötigung eines Reisepasses konnte allerdings das Erfordernis einer Notwendigkeit der Sicherstellung der ID-Karte von vornherein nicht begründet werden. Im Übrigen ist anzumerken, dass das BFA in seinem Erhebungsersuchen vom
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten: [...] 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W117.2248747.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.