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{'item': 'W119 2213233-1'}

Obsah (19)§§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 1§ 17Art. 130§§ 16§ 31§ 20§ 27a§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlW119 2213233-1 Spruch, W119 2213233-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV, V und VI wird Folge gegeben und werden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier, römisch fünf und römisch sechs wird Folge gegeben und werden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der minderjährige Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seiner Mutter (Zl 2213231) am

  1. 2017 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Am
  2. 2017 wurde die Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen einer Erstbefragung nach dem AsylG einvernommen und begründete ihren Antrag damit, dass sie seit dem Jahr 2010 Mitglied der Oppositionspartei MUSAVAT sei. Anlässlich einer Demonstration sei sie festgenommen worden. Nach ihrer Freilassung sei sie ständig verfolgt worden und habe ihre Arbeit verloren. Daraufhin habe sie beschlossen, Aserbaidschan zu verlassen. Am
  3. 2017 wurde die Mutter des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen und ergänzte dort ihr bereits bei der Erstbefragung erstattetes Vorbringen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  4. 2018, Zl 17-1169721808-171109989, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Aserbaidschan zulässig ist (Spruchpunkt V).

Unter Spruchpunkt VI wurde festgehalten, dass

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheid des Bundesamtes vom

  1. 2018, Zl 17-1169721808-171109989, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Aserbaidschan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sechs wurde festgehalten, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Mit Verfahrensanordnung vom

  1. 2018 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung –Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  2. 2019 Beschwerde. Mit Schriftsatz vom
  3. 2022 teilte die bevollmächtigte Rechtsberaterin des Beschwerdeführers mit, dass dem Beschwerdeführer mit
  4. 2022 seitens des zuständigen Magistrates der Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“ erteilt worden sei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – III. werde zurückgezogen, die übrigen Spruchpunkte seien ersatzlos zu beheben. Mit Schriftsatz vom
  5. 2022 teilte die bevollmächtigte Rechtsberaterin des Beschwerdeführers mit, dass dem Beschwerdeführer mit
  6. 2022 seitens des zuständigen Magistrates der Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“ erteilt worden sei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. werde zurückgezogen, die übrigen Spruchpunkte seien ersatzlos zu beheben. Mit Schriftsatz vom
  7. 2022 wurde die zuständige Magistratsabteilung ersucht mitzuteilen, auf welcher Rechtsgrundlage des NAG dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Am selben Tag teilt diese Stelle mit, dass Rechtsgrundlage für die Ausstellung des Aufenthaltstitels § 54 NAG ivm. § 57 NAG sei. Die Mutter des Beschwerdeführers sei mit einem österreichischen Staatsbürger, welcher sein Recht auf Freizügigkeit genützt hat, verheiratet. Dem Beschwerdeführer als sein Stiefsohn sei somit ebenfalls ein solcher Aufenthaltstitel erteilt worden.Am selben Tag teilt diese Stelle mit, dass Rechtsgrundlage für die Ausstellung des Aufenthaltstitels Paragraph 54, NAG ivm. Paragraph 57, NAG sei. Die Mutter des Beschwerdeführers sei mit einem österreichischen Staatsbürger, welcher sein Recht auf Freizügigkeit genützt hat, verheiratet. Dem Beschwerdeführer als sein Stiefsohn sei somit ebenfalls ein solcher Aufenthaltstitel erteilt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der minderjährige Beschwerdeführer ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger und stellte gemeinsam mit seiner Mutter am
  9. 2017 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Die Mutter des Beschwerdeführers ehelichte am XXXX einen österreichischen Staatsbürger, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer als sein Stiefsohn verfügt über einen Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“, welcher ihm von der zuständigen Magistratsabteilung am
  10. 2022, gültig bis
  11. 2027, erteilt wurde. Der minderjährige Beschwerdeführer ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger und stellte gemeinsam mit seiner Mutter am
  12. 2017 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Die Mutter des Beschwerdeführers ehelichte am römisch 40 einen österreichischen Staatsbürger, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer als sein Stiefsohn verfügt über einen Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“, welcher ihm von der zuständigen Magistratsabteilung am
  13. 2022, gültig bis
  14. 2027, erteilt wurde. Die bevollmächtigte Rechtsberaterin des Beschwerdeführers zog mit Schriftsatz vom
  15. 2022 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – III. des Bescheides vom
  16. 2018 zurück.Die bevollmächtigte Rechtsberaterin des Beschwerdeführers zog mit Schriftsatz vom
  17. 2022 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. des Bescheides vom
  18. 2018 zurück.
  19. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von seiner Mutter dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt und in der Beschwerde. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben seiner Mutter sowie die vorgelegten Nachweise. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zur Heirat der Beschwerdeführerin und zu ihrem Ehemann, der sein Recht auf Freizügigkeit genützt hat, ergeben sich aus der Heiratsurkunde und der Anfragebeantwortung der zuständigen Magistratsabteilung vom
  20. Dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. - III. des Bescheides vom
  21. 2018 zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom
  22. 2022.Dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. des Bescheides vom
  23. 2018 zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom
  24. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1Vw

GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,). § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Zu A) Spruchpunkt I.:Spruchpunkt römisch eins.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 mwN). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen vergleiche zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56 mwN). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 13, Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191). Aufgrund der im Schriftsatz vom 19. 4. 2022 erfolgten rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III des Bescheides des Bundesamtes vom 14. 12. 2018 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III des gegenständlichen Bescheides mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der im Schriftsatz vom 19. 4. 2022 erfolgten rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei des Bescheides des Bundesamtes vom 14. 12. 2018 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei des gegenständlichen Bescheides mit Beschluss einzustellen., Spruchpunkt II: Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 54.

(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,

  1. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
  2. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt. […]

(5)Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: „§ 2.
(1)Einreisetitel sind Visa

dem Visakodex, nationale Visa (Visa D)

§ 20Abs.

1 und die Besondere Bewilligung

§ 27a.„§ 2.

(1)Einreisetitel sind Visa

dem Visakodex, nationale Visa (Visa D)

Paragraph 20, Absatz eins und die Besondere Bewilligung

Paragraph 27 a, […]

(4)Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist […]
  1. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht; […]“ „
  3. Hauptstück Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde
  4. Abschnitt Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]
  3. Abschnitt Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige Ausweisung § 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. […]“ Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist ein begünstigter Drittstaatsangehöriger (u.a.) der Verwandte des Ehegatten eines Österreichers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist ein begünstigter Drittstaatsangehöriger (u.a.) der Verwandte des Ehegatten eines Österreichers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Der Ehemann der Mutter des Beschwerdeführers ist, wie festgestellt, österreichischer Staatsangehöriger und hat, wie ebenfalls festgestellt, sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ausgeübt, weshalb der Beschwerdeführer als sein Stiefsohn (Sohn der Ehegattin und somit Verwandter der Ehegattin) begünstigter Drittstaatsangehöriger ist. In seinem Erkenntnis vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0304, hat der VwGH ausgesprochen, dass begünstigte Drittstaatsangehörige einerseits

§ 54Abs. 5 Asyl

G 2005 nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstücks des genannten Bundesgesetzes fallen, weshalb ein Antrag auf einen der dort geregelten Aufenthaltstitel (hier: auf einen solchen nach § 55 AsylG 2005) nicht inhaltlich zu prüfen, sondern zurückzuweisen wäre. Andererseits kann gegen einen begünstigen Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG erlassen werden, sondern es sind die Bestimmungen des
  2. Abschnitts des
  3. Hauptstücks des FPG, die in § 66 und in § 67 aufenthaltsbeendende Maßnahmen (u.a.) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) regeln, einschlägig (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0115, Rn. 8).In seinem Erkenntnis vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0304, hat der VwGH ausgesprochen, dass begünstigte Drittstaatsangehörige einerseits

Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstücks des genannten Bundesgesetzes fallen, weshalb ein Antrag auf einen der dort geregelten Aufenthaltstitel (hier: auf einen solchen nach Paragraph 55, AsylG 2005) nicht inhaltlich zu prüfen, sondern zurückzuweisen wäre. Andererseits kann gegen einen begünstigen Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG erlassen werden, sondern es sind die Bestimmungen des
  2. Abschnitts des
  3. Hauptstücks des FPG, die in Paragraph 66 und in Paragraph 67, aufenthaltsbeendende Maßnahmen (u.a.) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) regeln, einschlägig vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0115, Rn. 8). Da, wie oben ausgeführt, gegenüber dem Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger, keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG erlassen werden kann, waren die Spruchpunkte IV., V. und VI zu beheben.Da, wie oben ausgeführt, gegenüber dem Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger, keine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG erlassen werden kann, waren die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W119.2213233.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.