← Österreich

{'item': 'W138 2244188-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlW138 2244188-1 SpruchW138 2244188-1/5E, , W138 2244188-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch de

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 08.08.2019 beantragt XXXX B XXXX als grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks 1646/1, KG XXXX , beim Vermessungsamt Bregenz eine Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung gem. § 34 Abs. 1 VermG. Mit Antrag vom 08.08.2019 beantragt römisch 40 B römisch 40 als grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks 1646/1, KG römisch 40 , beim Vermessungsamt Bregenz eine Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung gem. Paragraph 34, Absatz eins, VermG. Das Vermessungsamt Bregenz führte am 06.08.2020 eine Grenzverhandlung durch. Im Zuge der Grenzverhandlung konnten nicht alle Zustimmungserklärungen erlangt werden. Der Niederschrift sind keine Angaben der Beteiligten zum Grenzverlauf zu entnehmen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstücks 1645/2, KG XXXX aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstücks 1645/2, KG römisch 40 aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Gegen den vorgenannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.04.2021 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Telefonmasten entlang der Grenze aufgestellt worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bregenz wurde die Beschwerdeführerin (BF) als Eigentümerin des Grundstücks 1645/2, KG XXXX aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bregenz wurde die Beschwerdeführerin (BF) als Eigentümerin des Grundstücks 1645/2, KG römisch 40 aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. In der Begründung des bekämpften Bescheides wurde ausgeführt, dass die Grenze laut Darstellung in der Grenzverhandlungsskizze vom nördlichst gelegenen Grenzpunkt 300 (Eisenrohr mit roter Kappe) über Grenzpunkt 103 (Schlagmarke bei Doppelmast) über Grenzpunkt 102 (Schlagmarke bei Telefonmast) zu Grenzpunkt 101 (Schlagmarke bei Telefonmast) verlaufe. Über den weiteren Grenzverlauf gäbe es unterschiedliche Angaben: Laut den Angaben der Eigentümerin des Grundstückes 1646/1, XXXX B XXXX , verlaufe die Grenze vom festgelegten Punkt 101 (Schlagmarke bei Telefonmast) nach dem amtlichen Punkt
  2. Diese Angaben würden auch dem derzeitigen Katasterstand entsprechen. Laut Angaben der BF als Eigentümerin des Grundstückes 1645/2 verlaufe die Grenze gemäß der Darstellung in der angeschlossenen Grenzverhandlungsskizze vom Punkt 101 (Schlagmarke bei Telefonmast) über Punkt 100 (Messnagel) nach dem amtlichen Punkt
  3. Die BF habe daher eine vom bestehenden Katasterstand, abweichende Grenzbehauptung aufgestellt. (Bescheid des Vermessungsamtes Bregenz vom 25.03.2021)In der Begründung des bekämpften Bescheides wurde ausgeführt, dass die Grenze laut Darstellung in der Grenzverhandlungsskizze vom nördlichst gelegenen Grenzpunkt 300 (Eisenrohr mit roter Kappe) über Grenzpunkt 103 (Schlagmarke bei Doppelmast) über Grenzpunkt 102 (Schlagmarke bei Telefonmast) zu Grenzpunkt 101 (Schlagmarke bei Telefonmast) verlaufe. Über den weiteren Grenzverlauf gäbe es unterschiedliche Angaben: Laut den Angaben der Eigentümerin des Grundstückes 1646/1, römisch 40 B römisch 40 , verlaufe die Grenze vom festgelegten Punkt 101 (Schlagmarke bei Telefonmast) nach dem amtlichen Punkt
  4. Diese Angaben würden auch dem derzeitigen Katasterstand entsprechen. Laut Angaben der BF als Eigentümerin des Grundstückes 1645/2 verlaufe die Grenze gemäß der Darstellung in der angeschlossenen Grenzverhandlungsskizze vom Punkt 101 (Schlagmarke bei Telefonmast) über Punkt 100 (Messnagel) nach dem amtlichen Punkt
  5. Die BF habe daher eine vom bestehenden Katasterstand, abweichende Grenzbehauptung aufgestellt. (Bescheid des Vermessungsamtes Bregenz vom 25.03.2021) Entgegen der Begründung im Bescheid des Vermessungsamtes Bregenz sind weder der Grenzverhandlungsskizze, noch der Niederschrift zur Grenzverhandlung vom 06.08.2020 die unterschiedlichen Grenzbehauptungen eindeutig zu entnehmen. Eine verbale Beschreibung der Erklärungen der betroffenen Grundeigentümerinnen zum Grenzverlauf ist gänzlich unterblieben. Auch der Grenzverhandlungsskizze ist nicht objektiv nachvollziehbar zu entnehmen, wer welchen Grenzverlauf behauptet hat. (Niederschrift zur Grenzverhandlung vom 06.08.2020, Grenzverhandlungsskizze) Das Vermessungsamt Bregenz hat somit vor Erlassung des angefochtenen Bescheids die angegebenen (behaupteten) Grenzverläufe in der Niederschrift über die Grenzverhandlung und in der Grenzverhandlungsskizze nicht objektiv nachvollziehbar angeführt und somit die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes offensichtlich unterlassen. (Akt der belangten Behörde)
  6. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A): § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: "

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.""
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht; vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; vgl. auch VwGH vom
  1. Juli 2016, Ra 2015/01/0123, vom
  2. Dezember 2016, Ro 2016/19/0005 und vom
  3. Juni 2017, Ra 2017/18/0117, je mwN).Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht; vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; vergleiche auch VwGH vom
  4. Juli 2016, Ra 2015/01/0123, vom
  5. Dezember 2016, Ro 2016/19/0005 und vom
  6. Juni 2017, Ra 2017/18/0117, je mwN). Gemäß § 26 VermG haben die Niederschriften über die Grenzverhandlung die Beschreibung der festgelegten Grenzen zu enthalten. Erfolgt keine Festlegung, so ist der von jedem einzelnen Beteiligten angegebene Grenzverlauf anzuführen. Die Verhandlungsschrift hat den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung wiederzugeben (vgl. Tworach, Kataster- und Vermessungsrecht, S. 105). Die belangte Behörde hat weder in der Niederschrift zur Grenzverhandlung die einzelnen Behauptungen der Beteiligten zum Grenzverlauf verbal angeführt, noch in der Grenzverhandlungsskizze die unterschiedlichen Grenzbehauptungen nachvollziehbar dargestellt. Gemäß Paragraph 26, VermG haben die Niederschriften über die Grenzverhandlung die Beschreibung der festgelegten Grenzen zu enthalten. Erfolgt keine Festlegung, so ist der von jedem einzelnen Beteiligten angegebene Grenzverlauf anzuführen. Die Verhandlungsschrift hat den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung wiederzugeben vergleiche Tworach, Kataster- und Vermessungsrecht, S. 105). Die belangte Behörde hat weder in der Niederschrift zur Grenzverhandlung die einzelnen Behauptungen der Beteiligten zum Grenzverlauf verbal angeführt, noch in der Grenzverhandlungsskizze die unterschiedlichen Grenzbehauptungen nachvollziehbar dargestellt. Die belangte Behörde hat somit die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit dem gegenständlichen Beschluss aufhebt und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist und ist dies jedenfalls nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis gem. § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden.In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist und ist dies jedenfalls nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis gem. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verbunden. Die belangte Behörde wird in einer neu anzuberaumenden Grenzverhandlung unter Einhaltung insbesondere der rechtlichen Vorgaben der §§ 25 und 26 VermG und des § 14 AVG eine Niederschrift anzufertigen haben, welche die Grenzbehauptungen der betroffenen Eigentümer wiedergibt. Diese Behauptungen sind auch in einer Grenzverhandlungsskizze darzustellen.Die belangte Behörde wird in einer neu anzuberaumenden Grenzverhandlung unter Einhaltung insbesondere der rechtlichen Vorgaben der Paragraphen 25 und 26 VermG und des Paragraph 14, AVG eine Niederschrift anzufertigen haben, welche die Grenzbehauptungen der betroffenen Eigentümer wiedergibt. Diese Behauptungen sind auch in einer Grenzverhandlungsskizze darzustellen. Wie den Feststellungen des gegenständlichen Beschlusses zu entnehmen, hat die belangte Behörde nach dem Inhalt des Aktes des Vermessungsamtes die Grenzbehauptungen der Beteiligten bloß ansatzweise ermittelt. Es lagen somit die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Absatz 3
  7. Satz VwGVG vor.Wie den Feststellungen des gegenständlichen Beschlusses zu entnehmen, hat die belangte Behörde nach dem Inhalt des Aktes des Vermessungsamtes die Grenzbehauptungen der Beteiligten bloß ansatzweise ermittelt. Es lagen somit die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3
  8. Satz VwGVG vor. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit den Beschwerden angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit den Beschwerden angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W138.2244188.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.