RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlW156 2247732-1 Spruch, W156 2247732-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 28.04.2021, zugestellt am 30.07.2021, erließ die Österreichische Gesundheitskasse einen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass Herr XXXX (in weiterer Folge BF) als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH in XXXX Wien (in weiterer Folge Primärschuldnerin) der ÖGK gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2019 und Mai 2019 bis Jänner 2020 von € 53.639,11 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG ergebenden Höhe, das sind ab dem 28.04.2021 3,38 % p.a. aus € 49.306,31 schulde. Dem Bescheid war ein Rückstandsausweis beigelegt.
- Am 28.04.2021, zugestellt am 30.07.2021, erließ die Österreichische Gesundheitskasse einen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass Herr römisch 40 (in weiterer Folge BF) als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 GmbH in römisch 40 Wien (in weiterer Folge Primärschuldnerin) der ÖGK gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2019 und Mai 2019 bis Jänner 2020 von € 53.639,11 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ergebenden Höhe, das sind ab dem 28.04.2021 3,38 % p.a. aus € 49.306,31 schulde. Dem Bescheid war ein Rückstandsausweis beigelegt. Die Primärschuldnerin schulde aus den Beiträgen Februar 2019 und Mai 2019 bis Jänner 2020 € 53.639,11 und weitere Verzugszinsen. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei am 28.05.2020 die Insolvenz eröffnet worden und der Konkurs sei am 08.04.2021 rechtskräftig aufgehoben worden. Die Uneinbringlichkeit der offenen Beiträge stehe fest.
- Der BF brachte fristgerecht im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 01.09.2021 Beschwerde gegen den Bescheid ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass ab der Zahlungsunfähigkeit keinerlei Zahlungen an Gläubiger vorgenommen worden sei und die belangte Behörde keinesfalls schlechter behandelt worden wäre. Jedenfalls wären ab Jänner 2020 keine Gläubiger und auch keine Dienstnehmer mehr bezahlt worden. Der im Rückstandsausweis geltende gemachte Saldo werde bestritten, noch im November 2019 seien € 13.000 an die belangte Behörde bezahlt worden.
- Die belangte Behörde erließ am 14.09.2021, zugestellt am 20.09.2021, eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher sie die Beschwerde als unbegründet abwies. Die Gleichbehandlung sei nicht nachgewiesen worden und es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
- Der BF brachte fristgerecht am 04.10.2021 einen Vorlageantrag ein.
- Der Beschwerdeakt wurde am 28.10.2021 dem BVwG vorgelegt und der Gerichtsabteilung W156 zugewiesen.
- Mit Parteiengehör vom 04.03.2022 wurde der BF aufgefordert für den Zeitraum Februar 2019 bis Februar 2020 den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen.
- Mit Schreiben vom 28.03.2022 wurde eine Stellungnahme des BF abgegeben, in welcher neuerlich darauf hingewiesen wurde, dass vor Insolvenzeröffnung keine Zahlungen mehr an Dienstnehmer und aufgrund der Zahlungsunfähigkeit keine Zahlungen an Gläubiger mehr erfolgten. Aufrechterhalten werde der Antrag auf Zeugeneinvernahme des informierten Vertreters der Steuerberatung.
- Am 29.04.2022 fand in Anwesenheit des seit 22.04.2022 unvertretenen BF und einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt. Neuerlich wurde der BF aufgefordert, binnen 14 Tagen die entsprechenden Nachweise dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Primärschuldnerin hatte die Rechtsform einer GmbH mit der Gewerbeberechtigung „Mietwagengewerbe, Leihwagen (Vermietung von PKW/Motorräder und Autobusssen ohne Beistellung eines Lenkers), Handelsgewerbe und wurde am 08.02.2017 unter der Firmenbuchnummer XXXX in das Firmenbuch eingetragen. Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin tätig.Die Primärschuldnerin hatte die Rechtsform einer GmbH mit der Gewerbeberechtigung „Mietwagengewerbe, Leihwagen (Vermietung von PKW/Motorräder und Autobusssen ohne Beistellung eines Lenkers), Handelsgewerbe und wurde am 08.02.2017 unter der Firmenbuchnummer römisch 40 in das Firmenbuch eingetragen. Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin tätig. Mit Beschluss des Handelsgericht Wien vom 28.05.2020 wurde das Konkursverfahren der Primärschuldnerin eröffnet und mit Beschluss vom 18.03.2021 mangels Kostendeckung aufgehoben. Mit 02.07.2021 wurde die Primärschuldnerin infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht. Mit Beschluss des Handelsgericht Wien vom 28.05.2020 wurde das Konkursverfahren der Primärschuldnerin eröffnet und mit Beschluss vom 18.03.2021 mangels Kostendeckung aufgehoben. Mit 02.07.2021 wurde die Primärschuldnerin infolge Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 40, FBG gelöscht. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden Beitragsanteile in Höhe von gesamt € 53.639,11 zuzüglich Verzugszinsen gerechnet bis 27.04.2021 nicht abgeführt, samt sich daraus ergebenden weiteren Verzugszinsen ab dem 28.04.2021 in der Höhe von 3,38% p.a. ausgehend von einem Betrag von € 53.639,11.Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden Beitragsanteile in Höhe von gesamt , € 53.639,11 zuzüglich Verzugszinsen gerechnet bis 27.04.2021 nicht abgeführt, samt sich daraus ergebenden weiteren Verzugszinsen ab dem 28.04.2021 in der Höhe von 3,38% p.a. ausgehend von einem Betrag von € 53.639,
- Der Rückstandsausweis mit Stichtag 28.04.2021 weist folgende offenen Beiträge aus: 02/2019 NV Beitrag Rest € 26.00 06/2019 Beitrag Rest € 70,80 06/2019 NV Beitrag Rest € 48,53 07/2019 Beitrag Rest € 6.120,8307 aus 2019, Beitrag Rest € 6.120,83 07/2019 NV Beitrag Rest € 504,2207 aus 2019, NV Beitrag Rest € 504,22 08/2019 Beitrag Rest € 6.107,88 08/2019 NV Beitrag Rest € 30,38 09/2019 Beitrag Rest € 7.275,74 10/2019 Beitrag Rest € 8.220,74 11/2019 Beitrag Rest € 10.171,08 11/2019 NV Beitrag Rest € 19,46 12/2019 Beitrag Rest € 5.725,83 01/2020 Beitrag Rest € 4.629,82 01/2020 NV Beitrag Rest € 355,01 Gesamtrestbeiträge: € 49.306,31, Verzugszinsen bis einschließlich 27.04.2021: € 4.048,31, Gesamtforderungssumme von € 53.639,
- Die Forderungen der belangten Behörde sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Der BF wurde am 08.01.2021 unter Genehmigung zahlreicher Fristerstreckungsersuchen von der belangten Behörde, mit Schreiben vom 04.03.2022 vom Bundesverwaltungsgericht und am 29.04.2022 in der mündlichen Verhandlung nachweislich aufgefordert, die Verbindlichkeiten und Zahlungen für den verfahrensrelevanten Zeitraum nachzuweisen und Gründe bekanntzugeben, warum ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war. Ein Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger wurde vom BF nicht erbracht. Die im Konkursverfahren von der belangten Behörde eingebrachte Forderung in Höhe von € 194.782,75 wurde in der Höhe von € 94.782,75 anerkannt.Die im Konkursverfahren von der belangten Behörde eingebrachte Forderung in Höhe von , € 194.782,75 wurde in der Höhe von € 94.782,75 anerkannt.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass die Forderungen uneinbringlich sind, ergibt sich aus der Auflösung der Primärschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG.Dass die Forderungen uneinbringlich sind, ergibt sich aus der Auflösung der Primärschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 40, FBG. Die Zustellungen der Aufforderungen der Gläubigergleichbehandlung an den BF sind durch diesen unbestritten. Die Höhe der ausständigen Beiträge wurde vom BF nicht substantiiert bestritten. Die Anerkennung der Konkursforderung ergibt sich aus dem dem Akt erliegenden Anmeldeverzeichnis.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) II. Abweisung der Beschwerde 3.
- Zu A) römisch zwei. Abweisung der Beschwerde 3.1.
- Rechtliche Grundlagen: Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, idF. BGBl. I Nr. 86/2013, haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG, idF. BGBl. I Nr. 102/2010, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Werden gemäß § 59 Abs. 1 ASVG Beiträge nicht innerhalb von 15 TagenWerden gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen 1.nach der Fälligkeit, 2.in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag oder gemäß § 114 Abs. 1 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.2.in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag oder gemäß Paragraph 114, Absatz eins, ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (VwGH 11.04.2018, GZ Ra 2015/08/0038).Die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (VwGH 11.04.2018, GZ Ra 2015/08/0038). Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Zuschläge/Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben oder die Gläubiger gleichbehandelt hat. Gläubigergleichbehandlung liegt dann vor, wenn das Verhältnis aller erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, unter Einschluss der Beitragsverbindlichkeiten (allgemeine Zahlungsquote) dem Verhältnis der erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten (Kassen-Zahlungsquote) entspricht. Ist die Kassen-Zahlungsquote niedriger als die allgemeine Zahlungsquote, so haftet der Vertreter für jene Beitragsverbindlichkeiten, die sie bei sorgfaltsgemäßem Verhalten - also bei Gleichbehandlung aller Gläubiger- der Kasse entrichtet hätte. Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Beitragsverbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen. Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. das Erkenntnis vom
- April 1994, 93/08/0232; zuletzt vgl. Erk vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, 07.10.2015, Ra 2015/08/0040).Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre vergleiche das Erkenntnis vom
- April 1994, 93/08/0232; zuletzt vergleiche Erk vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, 07.10.2015, Ra 2015/08/0040). Im Fall des Fehlens ausreichender Mittel hat der Vertreter für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderung des Sozialversicherungsträgers Sorge zu tragen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der haftungspflichtige Geschäftsführer im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist (vgl. unter vielen VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0043; vom 24.04.1990, Zl. 89/08/0290; vom 13.03.1990, Zl. 89/08/0217; vom 13.11.1987, Zl. 85/17/0035 und vom 25.02.1983, Zl. 81/17/0079 mwN).Im Fall des Fehlens ausreichender Mittel hat der Vertreter für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderung des Sozialversicherungsträgers Sorge zu tragen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der haftungspflichtige Geschäftsführer im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist vergleiche unter vielen VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0043; vom 24.04.1990, Zl. 89/08/0290; vom 13.03.1990, Zl. 89/08/0217; vom 13.11.1987, Zl. 85/17/0035 und vom 25.02.1983, Zl. 81/17/0079 mwN). Nach der stRsp des VwGH ist es Sache des Vertreters darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, dass er den Abgabengläubiger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (Hinweis E 26.3.1996, 92/14/0088). Es ist jedem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Diese Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (VwGH, 97/14/0160, 28.10.1998). 3.1.
- Auf den Beschwerdefall bezogen: In Ansehung der oben zitierten Judikatur ist festzustellen, dass Voraussetzungen für die Haftung als Geschäftsführer, die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin, die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, die Kausalität der Pflichtverletzung und das Verschulden der Geschäftsführerin vorliegend sind. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren sowie des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 04.03.2022 und in der mündlichen Verhandlung am 29.04.2022 hat es der BF unterlassen, eine Aufstellung sämtlicher Verbindlichkeiten und Zahlungen für die Fälligkeitszeiträume zu übermitteln. Auch hat er keinen Nachweis dafür erbracht, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sein soll. Es ist daher festzustellen, dass im Sinne der Judikatur des VwGH es dem BF nicht gelungen ist, den für den Ausschluss der Haftung notwendigen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen. Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrags anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN).Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN). Gemäß § 60 Abs. 2 IO bindet, wenn der Schuldner eine Insolvenzforderung nicht ausdrücklich bestritten hat, ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. Leistungsklagen über solche Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt.Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, IO bindet, wenn der Schuldner eine Insolvenzforderung nicht ausdrücklich bestritten hat, ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. Leistungsklagen über solche Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt. In seinem Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0214 zu § 60 Abs 2 IO u.a. führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Feststellung der Forderung im Konkurs durch das Nichtbestreiten der Forderung durch den Gemeinschuldner auch konkursexterne Wirkungen erhält. Diese Wirkungen entsprechen im Wesentlichen einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung über diese Forderung, wobei aber Unwiederholbarkeit nicht eintritt (§ 60 Abs. 2 IO). In seinem Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0214 zu Paragraph 60, Absatz 2, IO u.a. führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Feststellung der Forderung im Konkurs durch das Nichtbestreiten der Forderung durch den Gemeinschuldner auch konkursexterne Wirkungen erhält. Diese Wirkungen entsprechen im Wesentlichen einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung über diese Forderung, wobei aber Unwiederholbarkeit nicht eintritt (Paragraph 60, Absatz 2, IO). Die belangte Behörde hat im Rahmen des Insolvenzverfahrens Forderungen in der Höhe von € 94.782,75 und eine Eventualforderung von € 100.000, -- angemeldet. Die erstgenannte Forderung wurde anerkannt, die Eventualforderung bestritten. Aufgrund der Nichtbestreitung der Forderung der belangten Behörde im Konkursverfahren, deren Höhe jedenfalls die Haftungssumme mitumfasst, gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die im angefochtenen Bescheid ausgewiesene Haftungssumme daher als festgestellt. Allfällige Einwendungen über die Unrichtigkeit der Forderung wären im Konkursverfahren vorzubringen gewesen und ist auf diese daher nicht weiter einzugehen. Die Handlungen des Masseverwalters während des aufrechten Insolvenzverfahrens sind für den BF bindend (vgl. § 60 Abs 2 IO). Es ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu prüfen, ob die nachverrechneten Beiträge, für die der BF haftet, geschuldet werden.Die Handlungen des Masseverwalters während des aufrechten Insolvenzverfahrens sind für den BF bindend vergleiche Paragraph 60, Absatz 2, IO). Es ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu prüfen, ob die nachverrechneten Beiträge, für die der BF haftet, geschuldet werden. Laut Rückstandsausweis beinhaltet die von der Kasse geforderte Haftungssumme Beiträge für Zeiträume, bei deren Fälligkeit der BF die Geschäftsführung innehatte. Die IEF Beiträge und die Quote wurden abgezogen, sodass eine Summe von 53.639,11 € als Haftungssumme festzustellen ist. Die Höhe der Haftungssumme wurde nicht substantiiert bestritten.Zu den Verzugszinsen: Die IEF Beiträge und die Quote wurden abgezogen, sodass eine Summe von 53.639,11 € als Haftungssumme festzustellen ist. Die Höhe der Haftungssumme wurde nicht substantiiert bestritten., Zu den Verzugszinsen: Die Vorschreibung der Verzugszinsen erfolgte im vorliegenden Fall zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2247732.1.00