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{'item': 'W163 2253439-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 34§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 55§ 31Art. 21Art. 5§ 24§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlW163 2253439-1 SpruchW163 2253439-1/2E, , W163 2253439-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 2 i

Vm. § 27 VwGVG behoben.A), Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG behoben. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.

  1. Verfahrensgangrömisch eins.
  2. Verfahrensgang
  3. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Jahr 2020 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, welche in Rechtskraft erwuchs. Im Juli 2020 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
  4. Der BF reiste zuletzt spätestens am 03.03.2022 erneut in das Bundesgebiet ein.
  5. Am 03.03.2022 wurde der BF bei einer Kontrolle nach dem AuslBG bei einer Beschäftigung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch Organe der Finanzpolizei (im Folgenden: FinPol) betreten. Dabei wurde festgestellt, dass der BF weder im Besitz eines Visums oder eines Aufenthaltstitels noch einer arbeitsrechtlichen Bewilligung war, weshalb der BF in weiterer Folge festgenommen wurde.
  6. Am 03.03.2022 erließ das BFA gegen den BF ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs 1 Z 2 BFA-VG.4.

Am 03.03.2022 erließ das BFA gegen den BF ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG.

  1. Ebenfalls am 03.03.2022 wurde der BF vor dem BFA zum Gegenstand „rechtswidriger Aufenthalt – Einvernahme hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, Prüfung der Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft“ niederschriftlich einvernommen.
  2. Ebenfalls am 03.03.2022 wurde der BF vor dem BFA zum Gegenstand „rechtswidriger Aufenthalt – Einvernahme hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, Prüfung der Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft“ niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.03.2022 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 Z 7 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 55

Abs 4 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).6. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.03.2022 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz 4, wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegend diesen am 04.03.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, welche am 28.03.2022 beim BFA einlangte.
  2. Am 11.03.2022 teilte die österreichische Botschaft Belgrad mit, dass der BF am 08.03.2022 in der dortigen Botschaft erschienen ist.
  3. Am 17.03.2022 erhob die FinPol einen Strafantrag wegen der Übertretung von § 3 Abs 1 AuslBG iVm § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG.
  4. Am 17.03.2022 erhob die FinPol einen Strafantrag wegen der Übertretung von Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG.
  5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 31.03.2022 vom BFA vorgelegt. I.
  6. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.
  7. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
  8. Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , in der Stadt XXXX in Serbien.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , in der Stadt römisch 40 in Serbien. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Die Muttersprache des BF ist Serbisch. Der BF ist verheiratet und kinderlos. Seine Ehefrau, die Mutter sowie Tanten und Onkeln leben im Herkunftsstaat. Der BF lebt mit seiner Mutter und seiner Ehefrau in einer Eigentumswohnung seiner Mutter. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Serbien. Der BF verfügt über einen bis 31.08.2023 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel und hat in der Slowakei als Einzelunternehmer ein Unternehmen eröffnet. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
  9. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich Der BF reiste zuletzt spätestens am 03.03.2022 in das Bundesgebiet ein. Im Jahr 2019 war der BF für drei Monate polizeilich gemeldet. Darüber hinaus verfügte er nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung. Der BF verfügt über keinen österreichischen Aufenthaltstitel. Von 26.02.2019 bis 12.02.2020 war der BF mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet. In Folge der Scheidung wurde gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, welche rechtskräftig wurde. Der BF verließ aufgrund dessen freiwillig das Bundesgebiet. Der BF war zwischen November 2018 und Juni 2020 immer wieder vorübergehend als Arbeiter bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt. Am 03.03.2022 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch Organe der FinPol auf einer Baustelle am Weg von einem Container zur Baustelle angetroffen, ohne im Besitz eines Visums, eines Aufenthaltstitels oder einer arbeitsrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein. Dabei trug er verschmutzte Arbeitskleidung, hatte einen Bauhelm auf und eine Zange zum Eisenbinden im Gürtel umgehängt. Der BF reiste in das Bundesgebiet ein, um einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen und hat seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch die Verrichtung von Arbeit, welche als illegale Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, bestritten. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt strafrechtlich unbescholten. Der BF reiste freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und erschien am 08.03.2022 vor er österreichischen Botschaft in Belgrad. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.
  10. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
  11. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
  12. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
  13. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
  14. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF gründen sich auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass. Die Feststellung, dass Serbisch die Muttersprache des BF ist, ergibt sich aus den Angaben des BF. Dass der BF seinen Lebensmittelpunkt im Herkunftsstaat hat und gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Ehefrau in der Eigentumswohnung seiner Mutter lebt, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde. Die Feststellung zum gültigen slowakischen Aufenthaltstitel ergibt sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des BF vor der Behörde und dem Umstand, dass der BF auf einer Baustelle arbeitend angetroffen wurde.
  15. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich Die Feststellungen zur letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet, zu den Wohnsitzmeldungen und zum mangelnden Aufenthaltstitel ergeben sich aus den Angaben des BF in Zusammenschau mit einem ZMR und einen IZR Auszug. Die Feststellungen zur (teilweise nicht rechtmäßigen) Erwerbstätigkeit beruhen auf einem AJ-Web Auszug. Im Bericht der Finanzpolizei vom 03.03.2022 wird ausgeführt, dass der BF zum Zeitpunkt der Kontrolle gemeinsam mit anderen Eisenlegern vom Container zur Baustelle unterwegs gewesen ist. Dabei hat er verschmutzte Arbeitskleidung getragen, einen Bauhelm aufgehabt und eine Zange zum Eisenbinden im Gürtel umgehängt gehabt. Der BF hat dies nicht in Frage gestellt und Fragen vor dem BFA am 04.03.2022 zur konkreten Arbeit, Arbeitszeit, Entlohnung und Hierarchie beantwortet. Das Vorbringen des BF, wonach ursprünglich bloß eine Begutachtung der Baustelle geplant gewesen sei, vermag den Umstand, dass er bei Arbeiten angetroffen wurde, nicht zu verändern. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF angegeben hat, dass er nicht gewusst habe, dass es sich um eine illegale Erwerbstätigkeit handelt und gedacht habe, dass er mit dem slowakischen Aufenthaltstitel zur Erwerbsausübung im Bundesgebiet berechtigt ist, jedoch ändert das mangelnde Wisse um die Unrechtmäßigkeit der ausgeführten Tätigkeit nichts an der rechtlichen Qualifikation der Erwerbstätigkeit. Dass der Grund für die Einreise in das Bundesgebiet die Verrichtung einer illegalen Erwerbstätigkeit war, ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem BFA, wonach er eingereist sei, um der Tätigkeit, bei welcher er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und von Organen der FinPol betreten wurde, nachzugehen. Sein Vorhaben sei gewesen, länger in Österreich zu bleiben und mit dem Unternehmen BA-DER zusammenzuarbeiten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt Aus der im Akt einliegenden Verständigung von der österreichischen Botschaft Belgrad ergibt sich, dass der BF am 08.03.2022, somit nach der Erlassung des Bescheides des BFA, in der österreichischen Botschaft Belgrad erschienen ist. Der BF ist freiwillig in seien Herkunftsstaat zurückgekehrt. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) III.
  16. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch drei.
  17. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 1.
  18. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG 2005 und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG 2005.1.
  19. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG 2005 und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG 2005.

§ 31Abs.

1 Z 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

Art. 21Abs.

1 SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragsparteien stehen.

Artikel 21

, Absatz eins, SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragsparteien stehen.

Art. 5Abs.

1 SDÜ kann einem Drittausländer für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt: Er muss im Besitz eines oder mehrere gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die vom Exekutivausschuss bestimmt werden (lit. a); (…) er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit. c); (…) er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit. e).

Artikel 5

, Absatz eins, SDÜ kann einem Drittausländer für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt: Er muss im Besitz eines oder mehrere gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die vom Exekutivausschuss bestimmt werden (Litera a,); (…) er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Litera c,); (…) er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (Litera e,). Mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates ist zwar ein Kurzaufenthalt von 90 Tagen im Halbjahr möglich, jedoch keine – selbständige oder unselbständige, vorübergehende oder dauernde – Erwerbstätigkeit. Das

Art. 21

SDÜ gegebene Aufenthalts- und Bewegungsrecht innerhalb der Vertragsstaaten soll auf private oder touristische Zwecke eingeschränkt sein. Mit von vornherein beabsichtigter oder später aufgenommener Erwerbstätigkeit liegt ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 31 FPG 2005).Mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates ist zwar ein Kurzaufenthalt von 90 Tagen im Halbjahr möglich, jedoch keine – selbständige oder unselbständige, vorübergehende oder dauernde – Erwerbstätigkeit. Das

Artikel 21

, SDÜ gegebene Aufenthalts- und Bewegungsrecht innerhalb der Vertragsstaaten soll auf private oder touristische Zwecke eingeschränkt sein. Mit von vornherein beabsichtigter oder später aufgenommener Erwerbstätigkeit liegt ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 31, FPG 2005). 1.2. Im hier gegenständlichen Fall ist somit in einem ersten Schritt die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers zu prüfen: Im gegenständlichen Fall war der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für die Slowakei. Dies wurde im Bescheid von 04.03.2022 auch festgestellt. Sein Aufenthalt war durch die rechtmäßige Einreise mit einem biometrischen serbischen Reisepass und einem gültigen slowakischen Aufenthaltstitel zunächst rechtmäßig. Aufgrund des Umstandes, dass der BF am 03.03.2022 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung („Schwarzarbeit“) betreten wurde und daher die Voraussetzungen im Sinne der zuvor genannten Bestimmungen nicht erfüllt waren, erwies sich der Aufenthalt jedenfalls spätestens ab diesem Tag als unrechtmäßig. Sein Aufenthalt wurde demnach aufgrund der von ihm ausgeübten Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung in Anbetracht des § 31 Abs. 1a FPG rechtswidrig, weil er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt.Im gegenständlichen Fall war der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für die Slowakei. Dies wurde im Bescheid von 04.03.2022 auch festgestellt. Sein Aufenthalt war durch die rechtmäßige Einreise mit einem biometrischen serbischen Reisepass und einem gültigen slowakischen Aufenthaltstitel zunächst rechtmäßig. Aufgrund des Umstandes, dass der BF am 03.03.2022 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung („Schwarzarbeit“) betreten wurde und daher die Voraussetzungen im Sinne der zuvor genannten Bestimmungen nicht erfüllt waren, erwies sich der Aufenthalt jedenfalls spätestens ab diesem Tag als unrechtmäßig. Sein Aufenthalt wurde demnach aufgrund der von ihm ausgeübten Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung in Anbetracht des Paragraph 31, Absatz eins a, FPG rechtswidrig, weil er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt. 1.3.

§ 52Abs.

6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.1.3.

Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen. Die gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates befindet, gerichtete Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach § 52 Abs. 6 FPG in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Nur dann, wenn ein solcher Drittstaatsangehöriger seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 FPG zu erlassen (Vw

GH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146). Im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise (!) des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172).Die gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates befindet, gerichtete Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Nur dann, wenn ein solcher Drittstaatsangehöriger seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146). Im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise (!) des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172). Nach der Judikatur des VwGH ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310).Nach der Judikatur des VwGH ist Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310). Aus dem Erwähnten ergibt sich somit unter Zugrundelegung von § 52 Abs. 6 FPG, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer auffordern hätte müssen, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. Zwar hat der BF angegeben, freiwillig ausreisen zu werden, jedoch ist dem Akt nicht zu entnehmen, dass er seitens der Behörde zur unverzüglichen Ausreise in die Slowakei aufgefordert wurde. In der niederschriftlichen Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass er das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen habe (…Sie sind nun verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen…., AS 34). Mit Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde dem BF am 04.03.2022 eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise ausgehändigt. Aus dieser ergibt sich, dass der BF „zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise (entsprechend der im Bescheid getroffenen Anordnung)“ verpflichtet sei. Im Lichte der Judikatur des VwGH ist diese Aufforderung, jedoch nicht als solche, welche dem § 52 Abs 6 FPG entsprechen würde zu werten, zumal diese Ausreiseaufforderung nicht in Bezug auf die Slowakei erfolgte. Die ausgesprochene Ausreiseverpflichtung war demnach von ihrer Zielrichtung her verfehlt, weshalb sie auch nicht die Konsequenz nach sich ziehen konnte, dass nunmehr eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei (VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Aus dem Erwähnten ergibt sich somit unter Zugrundelegung von Paragraph 52, Absatz 6, FPG, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer auffordern hätte müssen, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. Zwar hat der BF angegeben, freiwillig ausreisen zu werden, jedoch ist dem Akt nicht zu entnehmen, dass er seitens der Behörde zur unverzüglichen Ausreise in die Slowakei aufgefordert wurde. In der niederschriftlichen Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass er das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen habe (…Sie sind nun verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen…., AS 34). Mit Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde dem BF am 04.03.2022 eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise ausgehändigt. Aus dieser ergibt sich, dass der BF „zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise (entsprechend der im Bescheid getroffenen Anordnung)“ verpflichtet sei. Im Lichte der Judikatur des VwGH ist diese Aufforderung, jedoch nicht als solche, welche dem Paragraph 52, Absatz 6, FPG entsprechen würde zu werten, zumal diese Ausreiseaufforderung nicht in Bezug auf die Slowakei erfolgte. Die ausgesprochene Ausreiseverpflichtung war demnach von ihrer Zielrichtung her verfehlt, weshalb sie auch nicht die Konsequenz nach sich ziehen konnte, dass nunmehr eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei (VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der BF am 08.03.2022 bei der österreichischen Botschaft in Belgrad erschienen ist, um seine Ausreise zu bestätigen. Dies belegt, dass die Aufforderung durch den BF so verstanden wurde, dass er in den Herkunftsstaat zurückkehren muss. In einem ähnlich gelagerten Fall wurde vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, nicht möglich ist, wenn er nicht zunächst aufgefordert wurde, sich in den betreffenden Mitgliedstaat zu begeben – mit Ausnahme der Fälle, in denen seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist oder er der Ausreiseaufforderung nicht nachgekommen war (VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). 1.

  1. Zu dieser Alternativvoraussetzung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise ist Folgendes festzuhalten: Hinsichtlich der Frage, ob vom BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass es im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Hinsichtlich der Frage, ob vom BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass es im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des § 52 Abs. 6 letzter Satz zweiter Fall FPG (mit welcher neben dem verhängten Einreiseverbot von zwei Jahren auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründet worden ist) reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht aus. Für diese Annahme ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, für die insoweit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 26.03.2015, 2013/22/0284). Es ist daher auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die geforderte Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0006). Darüber hinaus ist für die Begründung dieser Annahme darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen habe (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21 /0172). Wenn auch ein öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit unbestritten ist, so reichen jedoch die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen für eine nachvollziehbare Darstellung der Gefährdungsannahme nicht aus. Die Behörde stützt sich insbesondere auf die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nachgegangen ist. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist.Für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, letzter Satz zweiter Fall FPG (mit welcher neben dem verhängten Einreiseverbot von zwei Jahren auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründet worden ist) reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht aus. Für diese Annahme ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, für die insoweit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH 26.03.2015, 2013/22/0284). Es ist daher auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die geforderte Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0006). Darüber hinaus ist für die Begründung dieser Annahme darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen habe vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21 /0172). Wenn auch ein öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit unbestritten ist, so reichen jedoch die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen für eine nachvollziehbare Darstellung der Gefährdungsannahme nicht aus. Die Behörde stützt sich insbesondere auf die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nachgegangen ist. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist. Die belangte Behörde zeigte somit nicht auf, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Zwar ist dem BF anzulasten, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, um einer Beschäftigung nachzugehen, welche er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, doch reichen diese Umstände nicht aus, um von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des § 52 Abs. 6 letzter Satz zweiter Fall FPG ausgehen zu können.Die belangte Behörde zeigte somit nicht auf, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Zwar ist dem BF anzulasten, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, um einer Beschäftigung nachzugehen, welche er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, doch reichen diese Umstände nicht aus, um von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, letzter Satz zweiter Fall FPG ausgehen zu können. Somit liegen auch die in § 56 Abs 6 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung genannten Alternativvoraussetzungen nicht vor.Somit liegen auch die in Paragraph 56, Absatz 6, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung genannten Alternativvoraussetzungen nicht vor. 1.
  2. Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde im gesamten Bescheid nicht auf § 52 Abs 6 FPG eingeht. Weder wird er erwähnt, noch wird er in der rechtlichen Beurteilung herangezogen. Die belangte Behörde hat die rechtliche Lage verkannt.1.
  3. Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde im gesamten Bescheid nicht auf Paragraph 52, Absatz 6, FPG eingeht. Weder wird er erwähnt, noch wird er in der rechtlichen Beurteilung herangezogen. Die belangte Behörde hat die rechtliche Lage verkannt. 1.
  4. Mangels entsprechender Ausreiseverpflichtung und mangels einer vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung lagen bzw liegen die (Alternativ-) Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht vor. 1.
  5. Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war

§ 28Abs. 2 i

Vm. § 27 VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben (Spruchpunkt A.).1.7. Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war

Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben (Spruchpunkt A.). 1.

  1. Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, weshalb die übrigen Spruchpunkte zu beheben waren. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).1.
  2. Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, weshalb die übrigen Spruchpunkte zu beheben waren. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ist der BF nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das BVwG

§ 9Abs.

5 FPG unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.Ist der BF nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das BVwG

Paragraph 9, Absatz 5, FPG unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom

  1. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  3. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  4. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  5. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
  6. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  7. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  8. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  9. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  10. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Die Beschwerde ist der Richtigkeit der entscheidungsrelevanten Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Das vom BF erstattete Vorbringen in der Beschwerde wurde berücksichtigt. Der gegenständliche Bescheid des Bundessamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ersatzlos behoben. Durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind keine neuen Erkenntnisgewinne zu erwarten. Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu Spruchteil B) III.
  11. Unzulässigkeit der Revision:römisch drei.
  12. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W163.2253439.1.01

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