Obsah (20)
Art. 133§§ 31§ 76§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 120§ 1§ 20§ 99§ 37§ 366§ 24§ 9§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlW163 2254733-1 Spruch, W163 2254733-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.
- Verfahrensgangrömisch eins.
- Verfahrensgang
- Am 08.04.2022 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Verkehrskontrolle als Beifahrer kontrolliert. Dabei ergab sich aus dem mitgeführten Reisepass, dass der BF bereits am 08.01.2022 in das Bundesgebiet eingereist ist. Der BF wurde festgenommen. Wegen des Verdachtes der Identitätsänderung wurde dem BF der Reisepass abgenommen. Zudem wurde gegen den BF
§§ 31Abs 1a, 31 Abs 1 i
Vm § 120 Abs 1a FPG Anzeige erstattet.1. Am 08.04.2022 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Verkehrskontrolle als Beifahrer kontrolliert. Dabei ergab sich aus dem mitgeführten Reisepass, dass der BF bereits am 08.01.2022 in das Bundesgebiet eingereist ist. Der BF wurde festgenommen. Wegen des Verdachtes der Identitätsänderung wurde dem BF der Reisepass abgenommen. Zudem wurde gegen den BF
Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG Anzeige erstattet.
- Am selben Tag wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 08.04.2022 wurde
§ 76Abs 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 08.04.2022 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 4. Mit Bescheide es BFA vom 11.04.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52
Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55
Abs 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
§ 53Abs 1 i
Vm Abs 2 Z 6 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheide es BFA vom 11.04.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Am 12.04.2022 gab der BF hinsichtlich des Spruchpunktes II. (Rückkehrentscheidung) einen Rechtsmittelverzicht ab.
- Am 12.04.2022 gab der BF hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. (Rückkehrentscheidung) einen Rechtsmittelverzicht ab.
- Am 14.04.2022 wurde gegen den BF
§ 120Abs 1b FPG i
Vm §§ 52, 52a Abs 2 BFA-VG Anzeige erhoben.6. Am 14.04.2022 wurde gegen den BF
Paragraph 120, Absatz eins b, FPG in Verbindung mit Paragraphen 52, 52 a, Absatz 2, BFA-VG Anzeige erhoben. 7. Am 14.04.2022 reiste der BF mit Unterstützungsleistungen freiwillig auf dem Luftweg nach Nordmazedonien aus. 8. Gegen die Spruchpunkte IV. – VI. des angefochtenen Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche am 28.04.2022 beim BFA einlangte.8. Gegen die Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche am 28.04.2022 beim BFA einlangte. 9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 06.05.2022 vom BFA vorgelegt. I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
- a)Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei 1. Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , in der Stadt XXXX in Nordmazedonien.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , in der Stadt römisch 40 in Nordmazedonien. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien. Die Muttersprache des BF ist Mazedonisch. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt in Nordmazedonien. 2. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich Der BF reiste zuletzt spätestes am 08.01.2022 in das Schengengebiet und spätestens am 07.04.2022 in das Bundesgebiet ein und hielt sich bis zu seiner freiwilligen Ausreise am 14.04.2022 im Schengengebiet auf. Zum Zeitpunkt der Festnahme am 08.04.2022 hielt sich der BF bereits 91 Tage im Schengengebiet auf. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel. Gegen den BF besteht eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF verfügte im Zeitpunkt der Bescheiderlassung über bloß geringe Barmittel, war mittellos und nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten bzw Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes rechtmäßig zu erlangen. Abgesehen von der Meldung im Polizeianhaltezentrum verfügte der BF nie über eine aufrechte Meldung, so auch nicht im Entscheidungszeitpunkt. Im Bundesgebiet leben Cousins des Beschwerdeführers, zu welchen dieser jedoch keinen Kontakt hat. In der Bundesrepublik Deutschland hält sich ein Bruder des BF auf, in Frankreich ein Neffe des BF. Der BF steht in telefonischen Kontakt zu diesen. Ein bestehendes wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder besonderes Naheverhältnis zum in Deutschland aufältigen Bruder oder in Frankreich lebenden Neffen ist nicht hervorgekommen. Der BF ist weder in sprachlicher, noch in wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich integriert. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt strafrechtlich unbescholten. Der BF reiste am 14.04.2022 über den Luftweg freiwillig nach Nordmazedonien aus.
- b)Zur Lage im Herkunftsstaat: Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Nordmazedonien einer wie auch immer geratenen existenziellen Bedrohung ausgesetzt ist.
§ 1Z 4 der HSt
V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II NR. 145/2019) gilt Nordmazedonien (vormals Mazedonien) als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht.Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Nordmazedonien einer wie auch immer geratenen existenziellen Bedrohung ausgesetzt ist.
Paragraph eins, Ziffer 4, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, NR. 145 aus 2019,) gilt Nordmazedonien (vormals Mazedonien) als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.
- Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
- Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF gründen sich auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden nordmazedonischen Reisepass. Die Feststellung, dass Mazedonisch die Muttersprache des BF ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 08.04.
- Da der BF auch fließend Serbisch spricht, wurde diese jedoch auf Serbisch durchgeführt. Dass der Lebensmittelpunkt des BF in Nordmazedonien ist, gründet auf seinen Angaben vor der belangten Behörde.
- Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich Die Feststellungen zur letztmaligen Einreise in das Schengengebiet sowie in das Bundesgebiet, zum durchgehenden Aufenthalt des BF im Schengengebiet sowie dem mangelnden Aufenthaltstitel und den abgesehen von einer Meldung im PAZ mangelnden Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus den Angaben des BF in Zusammenschau mit einem ZMR und einem IZR Auszug. Dass der BF sich zum Zeitpunkt der Festnahme bereits den
- Tag im Bundesgebiet aufhielt, ergibt sich aus dem Reisepass des BF. Demzufolge reiste der BF am 08.01.2022 in das Schengengebiet ein und ist dies auch unstrittig. Da der 08.01.2022 der erste Tag war, an dem der BF im Schengengebiet war, ergibt sich rechnerisch, dass der 08.04.2022 bereits der
- Tag des BF im Schengengebiet war. Dass gegen den BF eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, gründet darauf, dass der BF hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat (näher ausgeführt unter Punkt III. – rechtliche Beurteilung).Dass gegen den BF eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, gründet darauf, dass der BF hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat (näher ausgeführt unter Punkt römisch drei. – rechtliche Beurteilung). Dass der BF bloß über geringe Barmittel verfügt, gründet unter anderem darauf, dass er angegeben hat, mit 500,-- Euro eingereist zu sein, davon ein Hotel bezahlt und einem Freund 200,-- Euro gegeben zu haben. Darüber hinaus ergibt sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, dass der BF im Zeitpunkt seiner Festnahme über rund 85,-- Euro Barmittel verfügte. Die Mittellosigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF den Besitz über weitere Geldmittel oder Vermögenswerte respektive einen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen im Verfahren nicht nachgewiesen hat und weder zum Aufenthalt noch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundegebiet berechtigt ist. Zwar gab der BF in der Einvernahme vor dem BFA an, dass er in Nordmazedonien „reich“ sei. Entsprechende Unterlagen darüber legte er jedoch nicht vor. Auch die Angaben, wonach er in Nordmazedonien über „sehr viel Vieh“ verfüge, kann nicht als Vermögenswert erkannt werden, zumal der BF selbst angab, dass die Landwirtschaft auf den ältesten Bruder gemeldet ist und der BF dies zudem nicht belegen konnte. Darüber hinaus hat der BF ein solches Vermögen auch nicht nachgewiesen. In der Beschwerde wurde kein Vorbringen zum Besitz allfälliger Unterhaltsmittel erstattet und der Mittellosigkeit des BF nicht substantiiert entgegengetreten. Auf die in der Beschwerde vorgebrachten finanziellen Unterstützungsleistungen einer in Österreich lebenden guten Freundin der Familie des BF hat der BF keinen Anspruch. Die Feststellungen zu den im Bundesgebiet aufhältigen Cousins, dem in der Bundesrepublik Deutschland aufhältigen Bruder sowie dem in Frankreich lebenden Neffen ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA. Ein zu diesen Verwandten bestehendes wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder besonderes Naheverhältnis wurde vom BF in der Beschwerde nicht dargelegt und auch nicht behauptet. Der BF hat selbst angegeben, keinen Kontakt zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Cousins zu haben. Die Feststellung zur mangelnden Vorlage sprachlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich daraus, dass im gesamten Verfahrensverlauf zu keinem Zeitpunkt ein Vorbringen in diese Richtung erstattet wurde. Insbesondere wurde auch im Rahmen der Beschwerde keinerlei Vorbringen hinsichtlich allfälliger im Bundesgebiet bestehender persönlicher oder wirtschaftlicher Bindungen der BF erstattet und den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde sohin in keiner Weise entgegengetreten. Auch ist in Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet nicht davon auszugehen, dass eine maßgebliche Integration nicht erfolgte. Dies hat der BF auch selbst bestätigt, in dem er angegeben hat, in Österreich noch nie gearbeitete zu haben und hier niemanden zu kennen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Aus dem im Akt einliegenden Ausreisebestätigung in Zusammenschau mit der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergibt sich die freiwillige Rückkehr des BF. II.
- Zur Lage im Herkunftsstaat römisch zwei.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Nordmazedonien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet und muttersprachlich Mazedonisch spricht, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Nordmazedonien nicht in der Lage und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden. Die von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderberichte zur allgemeinen Lage in Nordmazedonien beruhen auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Darüber hinaus ist der BF diesen allgemeinen Länderfeststellungen nicht (substantiiert) entgegengetreten. Sie blieben insofern im gesamten Verfahren unbestritten und wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheids. Hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung) wurde von BF ein Rechtsmittelverzicht abgegeben und ist dieser, so wie die Spruchpunkte I. und III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung) mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen. Die folgenden Ausführungen haben sich demnach auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den BF verhängten Einreiseverbots, die nicht gewährte Frist einer freiwilligen Ausreise und die Frage der aufschiebenden Wirkung zu beschränken.Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung) wurde von BF ein Rechtsmittelverzicht abgegeben und ist dieser, so wie die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung) mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen. Die folgenden Ausführungen haben sich demnach auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den BF verhängten Einreiseverbots, die nicht gewährte Frist einer freiwilligen Ausreise und die Frage der aufschiebenden Wirkung zu beschränken. III.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides:römisch drei.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: 1.1.
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.1.1.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Zunächst ist auszuführen, dass sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung bezieht, sodass der BF im gegenständlichen Fall, da er hinsichtlich der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, nicht beschwert ist und insofern kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich ist (vgl. BVwG 20.10.2021, W144 2247381-1/3E; 07.10.2021, W268 2245107-1/4E).Zunächst ist auszuführen, dass sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung bezieht, sodass der BF im gegenständlichen Fall, da er hinsichtlich der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, nicht beschwert ist und insofern kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich ist vergleiche BVwG 20.10.2021, W144 2247381-1/3E; 07.10.2021, W268 2245107-1/4E). Zudem führte der BF in seiner Einvernahme aus, dass er am Tag der Festnahme noch ausreisen und in den Herkunftsstaat zurückreisen wollte, sodass auch aus diesem Grunde kein Rechtschutzinteresse des BF an der Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist.Zudem führte der BF in seiner Einvernahme aus, dass er am Tag der Festnahme noch ausreisen und in den Herkunftsstaat zurückreisen wollte, sodass auch aus diesem Grunde kein Rechtschutzinteresse des BF an der Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist. Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung seitens des BVwG
§ 18
Abs 5 BFA-VG steht gegenständlich – wie bereits dargelegt – entgegen, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben, sondern sogar ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde.Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung seitens des BVwG
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG steht gegenständlich – wie bereits dargelegt – entgegen, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben, sondern sogar ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde. Aufgrund des Umstandes, dass das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt hat, war
§ 55Abs.
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.Aufgrund des Umstandes, dass das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt hat, war
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Auch diesbezüglich gilt, dass kein Rechtsschutzinteresse des BF an einer Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt ersichtlich ist, da er keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben hat, sodass folglich auch eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung und damit einhergehend auch die Beschwerde gegen die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise ins Leere geht. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:römisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 2.1. Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. […]
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 2.
- Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde das Einreiseverbot auf den Fall des § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG, da der BF bloß 80,-- Euro an Barmittel vorweisen habe können und somit nicht über ausreichend Barmittel verfüge. Der BF halte sich seit 91 Tagen im Schengenraum auf.2.
- Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde das Einreiseverbot auf den Fall des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG, da der BF bloß 80,-- Euro an Barmittel vorweisen habe können und somit nicht über ausreichend Barmittel verfüge. Der BF halte sich seit 91 Tagen im Schengenraum auf. 2.
- Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).2.
- Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN). Eine daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber Mittellosigkeit grundsätzlich als Indikator für eine derartige Gefährdung angesehen hat. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot (VwGH Ra 2018/14/0282 vom 12.07.2019).Eine daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber Mittellosigkeit grundsätzlich als Indikator für eine derartige Gefährdung angesehen hat. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot (VwGH Ra 2018/14/0282 vom 12.07.2019). Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der BF hätte jederzeit von einer in Österreich lebenden Freundin der Familie finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen können, geht ins Leere, da der BF keinen wie auch immer gearteten Rechtsanspruch auf diese Geldleistungen hat. Der BF verfügt außerdem über kein Einkommen aus legalen Quellen und kann auch in Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass er ein solches erwirtschaften kann. Rechtsansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden eigeninitiativ weder behauptet noch belegt, sodass es dem BF nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass sein Unterhalt im Bundesgebiet gesichert ist. Der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 6 ist daher erfüllt. Vor diesem Hintergrund erweist sich das gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtsrichtig, jedoch im Hinblick auf die verhängte Dauer von fünf Jahren als überschießend:Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, ist daher erfüllt. Vor diesem Hintergrund erweist sich das gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtsrichtig, jedoch im Hinblick auf die verhängte Dauer von fünf Jahren als überschießend: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. Der BF verfügt im Bundesgebiet über kein Familienleben, zumal sich – abgesehen von Cousins, zu welchen er keinen Kontakt hat – keine Familienmitglieder oder sonstigen Angehörigen im Bundesgebiet aufhalten. Dass der BF zum in Deutschland aufhältigen Bruder oder zum in Frankreich aufhältigen Neffen eine besondere Beziehungsintensität hat oder ein sonstiges persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und einem dieser Verwandten besteht, wurde nicht behauptet. Der BF hat ausgeprägte Bindungen nach Nordmazedonien, zumal der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Nordmazedonien verbrachte und dort seinen Lebensmittelpunkt hat. Zudem kann beim gesunden und arbeitsfähigen BF die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten – wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten oder Hilfsarbeiten – ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Der BF spricht auch die Landessprache seines Herkunftsstaates. Der BF ist in die nordmazedonische Gesellschaft integriert, und ist er seit seiner freiwilligen Ausreise nicht mehr nach Österreich zurückgekehrt. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid dargelegt, aufgrund welchen individuellen Verhaltens des BF – kein Nachweis der Mittel zum Unterhalt, sondern Mittellosigkeit – von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen ist und es wurde auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt, weshalb vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltes des Beschwerdeführers die Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen nicht begründet sein sollte. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass in ähnlichen Fällen das gesamte Einreiseverbot behoben wurde, wird verkannt, dass sich in den angeführten Fällen der Sachverhalt anders darstellt. In zwei der drei angeführten Erkenntnissen wurde beim jeweiligen BF bei der Festnahme Bargeld in einer nicht zu vernachlässigenden Höhe vorgefunden, womit diese Sachverhalte mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar sind. Im dritten angeführten Fall konnte eine Mittellosigkeit nicht festgestellt werden, was sich im gegenständlichen Fall jedoch völlig anders darstellt, zumal hier die Mittellosigkeit, das wesentliche Kriterium, festgestellt werden konnte. Bei der Gesamtbetrachtung ist positiv zu bewerten, dass der BF während des Verfahrens durchgängig kooperativ gewesen ist und, dass er zur Ausreise bereit war und schließlich freiwillig ausreiste. Auch ist zu berücksichtigen, dass der BF strafrechtlich unbescholten ist. Hingegen sind die wider den BF erhobene Anzeige vom 08.04.2022 wegen §§ 31 Abs 1a, 31 Abs 1 iVm § 120 Abs 1a FPG und die Anzeige vom 14.04.2022 wegen § 120 Abs 1b FPG iVm §§ 52, 52a Abs2 BFA-VG zu Lasten des BF zu werten.Bei der Gesamtbetrachtung ist positiv zu bewerten, dass der BF während des Verfahrens durchgängig kooperativ gewesen ist und, dass er zur Ausreise bereit war und schließlich freiwillig ausreiste. Auch ist zu berücksichtigen, dass der BF strafrechtlich unbescholten ist. Hingegen sind die wider den BF erhobene Anzeige vom 08.04.2022 wegen Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG und die Anzeige vom 14.04.2022 wegen Paragraph 120, Absatz eins b, FPG in Verbindung mit Paragraphen 52, 52 a, Abs2 BFA-VG zu Lasten des BF zu werten. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) im vorliegenden Fall festgestellt werden.Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln vergleiche VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) im vorliegenden Fall festgestellt werden. Der Rahmen für das verhängte Einreiseverbot beträgt bis zu fünf Jahre, sodass das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren bereits voll ausgeschöpft ist, was jedoch unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände nicht mehr als angemessen zu bezeichnen ist. Der BF hat zwar keine privaten Interessen im Bundesgebiet, jedoch scheint aufgrund der aufgezeigten Umstände ein Einreiseverbot in der Dauer von einem Jahr als völlig ausreichend. Nach einem Jahr scheint eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Falle einer eventuellen Rückkehr ins Bundesgebiet nicht mehr gegeben und ist diesbezüglich auch die Kooperation des BF mit ins Kalkül zu ziehen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf ein Jahr herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben, im darüber hinaus gehenden Umfang (das Einreiseverbot zur Gänze aufzuheben) jedoch abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ist der BF nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das BVwG
§ 9Abs.
5 FPG unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.Ist der BF nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das BVwG
Paragraph 9, Absatz 5, FPG unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
§ 21Abs.
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das BVwG keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit der entscheidungsrelevanten Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, erhob der BF ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides Beschwerde und gab hinsichtlich des Spruchpunktes II. einen Rechtsmittelverzicht ab. Das vom BF erstattete Vorbringen in der Beschwerde wurde berücksichtigt. Der BF ist bereits freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind daher keine neuen Erkenntnisgewinne zu erwarten. Das von BF im Verfahren vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerde erstattete Vorbringen wurde in der gegenständlichen Entscheidung berücksichtigt und das Einreiseverbot auf ein Jahr herabgesetzt. Darüber hinaus wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.Im gegenständlichen Fall hat das BVwG keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit der entscheidungsrelevanten Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, erhob der BF ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Beschwerde und gab hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. einen Rechtsmittelverzicht ab. Das vom BF erstattete Vorbringen in der Beschwerde wurde berücksichtigt. Der BF ist bereits freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind daher keine neuen Erkenntnisgewinne zu erwarten. Das von BF im Verfahren vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerde erstattete Vorbringen wurde in der gegenständlichen Entscheidung berücksichtigt und das Einreiseverbot auf ein Jahr herabgesetzt. Darüber hinaus wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu Spruchteil B) III.
- Unzulässigkeit der Revision:römisch drei.
- Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W163.2254733.1.00