Obsah (12)
§ 41Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlW173 2253837-1 Spruch, W173 2253837-1/4Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 41
und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie dem fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , vom 1.4.2022 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.03.2022, OB: römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrages vom 27.2.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Frau XXXX , geb. am XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin, BF) war im Besitz eines bis zum 30.06.2020 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung.“
- Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführerin, BF) war im Besitz eines bis zum 30.06.2020 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung.“
- Am 16.10.2020 beantragte die BF beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Neuausstellung ihres Behindertenpasses.
- Nach Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 15.02.2021 der BF mit, dass bei ihr ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt worden sei. Ihr werde ein unbefristeter Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ ausgestellt.
- Mit E-Mail vom 26.02.2021 beantragte die BF die erneute Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in ihren Behindertenpass.
- Mit Bescheid vom 06.05.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen. Sie stützte sich auf das im Verfahren eingeholte und auf der persönlichen Untersuchung der BF basierende Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.04.2021 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 03.05.
- Der Sachverständige stellte als voraussichtlich länger als sechs Monate andauernde Funktionseinschränkungen bei der BF eine Hüftgelenksarthrose rechts (Leiden 1), eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (Leiden 2), eine Schilddrüsenunterfunktion (Hashimoto Thyreoiditis) als Leiden 3 und generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit Osteoporose (Leiden 4) fest. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 Meter sei mit einer Gehhilfe zumutbar und möglich. Niveauunterschieden könnten überwunden werden. Es bestehe ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Die Greifformen seien erhalten. In seiner ergänzenden Stellungnahme nach Einräumung des Parteiengehörs bestätigte der Sachverständige seine Einschätzungen.
- Mit Bescheid vom 06.05.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen. Sie stützte sich auf das im Verfahren eingeholte und auf der persönlichen Untersuchung der BF basierende Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.04.2021 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 03.05.
- Der Sachverständige stellte als voraussichtlich länger als sechs Monate andauernde Funktionseinschränkungen bei der BF eine Hüftgelenksarthrose rechts (Leiden 1), eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (Leiden 2), eine Schilddrüsenunterfunktion (Hashimoto Thyreoiditis) als Leiden 3 und generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit Osteoporose (Leiden 4) fest. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 Meter sei mit einer Gehhilfe zumutbar und möglich. Niveauunterschieden könnten überwunden werden. Es bestehe ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Die Greifformen seien erhalten. In seiner ergänzenden Stellungnahme nach Einräumung des Parteiengehörs bestätigte der Sachverständige seine Einschätzungen.
- Gegen den abweisenden Bescheid vom 6.5.2021 erhob die BF mit Schreiben vom 08.06.2021, einlangend am 11.06.2021, fristgerecht Beschwerde. Ihr sei es auf Grund ihrer Leiden der beidseitigen Hüftschädigung, der Knieschädigung rechts, der generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates, der Osteoporose, ihrer COPD-Erkrankung und der Schilddrüsenunterfunktion Hashimoto Thyreoditis keinesfalls möglich und zumutbar, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen.
- Die belangte Behörde holte weitere Sachverständigengutachten ein, die auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhten. Im Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Lungenkrankheiten, vom 29.07.2021, wurde die COPD II-Erkrankung ohne Basis- und Bedarfsmedikation sowie die Hashimoto Thyreoidits-Erkrankung berücksichtigt. XXXX Facharzt für Orthopädie, beurteilte die Hüftgelenksarthrose rechts sowie die generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates mit der Osteoporose. Zusammenfassend stellte die Sachverständige Dr.in XXXX Fachärztin für Lungenkrankheiten fest, dass im Vordergrund die belastungsabhängigen Hüftgelenksbeschwerden rechts stünden, die die Mobilität einschränken würden. Die Gesamtmobilität sei jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zu bewältigen. Die Kraft und Koordination sei ausreichend. Das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport seien gewährleistet.
- Die belangte Behörde holte weitere Sachverständigengutachten ein, die auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhten. Im Gutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Lungenkrankheiten, vom 29.07.2021, wurde die COPD II-Erkrankung ohne Basis- und Bedarfsmedikation sowie die Hashimoto Thyreoidits-Erkrankung berücksichtigt. römisch 40 Facharzt für Orthopädie, beurteilte die Hüftgelenksarthrose rechts sowie die generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates mit der Osteoporose. Zusammenfassend stellte die Sachverständige Dr.in römisch 40 Fachärztin für Lungenkrankheiten fest, dass im Vordergrund die belastungsabhängigen Hüftgelenksbeschwerden rechts stünden, die die Mobilität einschränken würden. Die Gesamtmobilität sei jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zu bewältigen. Die Kraft und Koordination sei ausreichend. Das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport seien gewährleistet.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.05.2021 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen. Sie stützte sich dabei auf die ergänzend eingeholten und auf der persönlichen Untersuchung der BF beruhenden Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Lungenkrankheiten, vom 29.07.2021, von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 29.07.2021, sowie das Gesamtgutachten von Dr.in XXXX vom 02.08.2021, die einen Bestandteil der Begründung bilden würden. Die BF würde die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht erfüllen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.05.2021 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen. Sie stützte sich dabei auf die ergänzend eingeholten und auf der persönlichen Untersuchung der BF beruhenden Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Lungenkrankheiten, vom 29.07.2021, von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 29.07.2021, sowie das Gesamtgutachten von Dr.in römisch 40 vom 02.08.2021, die einen Bestandteil der Begründung bilden würden. Die BF würde die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht erfüllen.
- Mit Schreiben vom 20.08.2021, eingelangt am 23.08.2021, brachte die BF einen Vorlageantrag ein.
- Mit Erkenntnis vom 17.01.2022, W265 224549-1/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Beschwerdevorentscheidung über die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab, da die Voraussetzungen dafür nach den eingeholten Sachverständigengutachten nicht vorliegen würden. Als länger als sechs Monate andauernde Funktionseinschränkungen wurden die Hüftgelenksarthrose rechts, die chronisch obstruktive Lungenerkrankung (CPOD II), die Hashimoto Thyreoditis-Erkrankung und die generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates mit der Osteoporose berücksichtigt. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.2.2021, 14.4.2021, 29.7.2021 und vom 29.7.2021 hätten ergeben, dass der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Auch wenn die Leidenszustände der BF zweifelslos eine Beeinträchtigung im Alltagsleben darstellten würden, wäre jedoch der Transport der BF mit öffentlichen Verkehrsmittel nicht erheblich eingeschränkt. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde rechtskräftig.
- Mit Erkenntnis vom 17.01.2022, W265 224549-1/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Beschwerdevorentscheidung über die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab, da die Voraussetzungen dafür nach den eingeholten Sachverständigengutachten nicht vorliegen würden. Als länger als sechs Monate andauernde Funktionseinschränkungen wurden die Hüftgelenksarthrose rechts, die chronisch obstruktive Lungenerkrankung (CPOD römisch zwei), die Hashimoto Thyreoditis-Erkrankung und die generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates mit der Osteoporose berücksichtigt. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.2.2021, 14.4.2021, 29.7.2021 und vom 29.7.2021 hätten ergeben, dass der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Auch wenn die Leidenszustände der BF zweifelslos eine Beeinträchtigung im Alltagsleben darstellten würden, wäre jedoch der Transport der BF mit öffentlichen Verkehrsmittel nicht erheblich eingeschränkt. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde rechtskräftig.
- Am 27.02.2022 wandte sich die BF mit einem E-Mail an die belangte Behörde und beantragte neuerlich die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in ihren Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises. Begründend brachte die BF vor, viele Behauptungen der Gutachter seien falsch, da diese nur eine Momentaufnahme wiederspiegeln würden. Entgegen der Feststellung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2022 liege keine funktionelle Verbesserung ihres Gesundheitszustandes gegenüber 2017 vor. Ihr Hüftgelenk bohre sich in den Hüftknochen, was bereits zu einer Beinverkürzung geführt habe. Auch ihr vormals gesundes linkes Bein würde nun ohne Vorankündigung plötzlich einknicken und es sei daher nur ein sehr unsicherer Gang möglich. Zusätzlich zu ihren „gewohnten“ Schmerzen würden sich jetzt äußerst starke Schmerzen vom linken Rücken in den Oberschenkel, das Knie und das Schienbein ziehen. Bisher habe sie die Schmerzen der kaputten Hüfte durch diverse Maßnahmen hintanhalten können, mittlerweile müsse sie jedoch Schmerzmittel nehmen. Sie könne öffentliche Verkehrsmittel aufgrund ihrer kaputten Hüfte und ihrer Knieprobleme nicht ohne Hilfe bewältigen. Für alltägliche Erledigungen benötige sie dadurch sehr lange und dies sei für sie unzumutbar. Sie benötige einen Behindertenparkplatz nicht nur wegen ihrer Gehbehinderung, sondern auch wegen der Breite dieser Parkplätze, um das Ein- und Aussteigen ohne Beschädigung des Nachbarautos und zur Vermeidung des „Zuparkens“ durch andere Fahrzeuge zu bewerkstelligen. Ihre ohnehin eingeschränkte Mobilität sei zum Erhalt ihrer Selbstständigkeit notwendig und bedeute für sie Lebensqualität. Die Verweigerung der Benützung des Behindertenparkplatzes komme einer Gefängnisstrafe gleich. Sie ersuche daher nochmals um die Bewilligung der Zusatzeintragung im Hinblick auf einen Parkausweis. Dem Schreiben der BF lagen weitere aktuelle medizinische Befunde der Ambulanz des Landesklinikums XXXX vom 03.02.2022 und vom 11.02.2022 bei, die sich auf die Hüftgelenksarthrose rechts und einer geringgradige Skoliose der Lendenwirbelsäule bezogen. Sie könne öffentliche Verkehrsmittel aufgrund ihrer kaputten Hüfte und ihrer Knieprobleme nicht ohne Hilfe bewältigen. Für alltägliche Erledigungen benötige sie dadurch sehr lange und dies sei für sie unzumutbar. Sie benötige einen Behindertenparkplatz nicht nur wegen ihrer Gehbehinderung, sondern auch wegen der Breite dieser Parkplätze, um das Ein- und Aussteigen ohne Beschädigung des Nachbarautos und zur Vermeidung des „Zuparkens“ durch andere Fahrzeuge zu bewerkstelligen. Ihre ohnehin eingeschränkte Mobilität sei zum Erhalt ihrer Selbstständigkeit notwendig und bedeute für sie Lebensqualität. Die Verweigerung der Benützung des Behindertenparkplatzes komme einer Gefängnisstrafe gleich. Sie ersuche daher nochmals um die Bewilligung der Zusatzeintragung im Hinblick auf einen Parkausweis. Dem Schreiben der BF lagen weitere aktuelle medizinische Befunde der Ambulanz des Landesklinikums römisch 40 vom 03.02.2022 und vom 11.02.2022 bei, die sich auf die Hüftgelenksarthrose rechts und einer geringgradige Skoliose der Lendenwirbelsäule bezogen.
- Die belangte Behörde holte zum Vorbringen der BF eine Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen, XXXX , zur Frage, ob eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes der BF im Hinblick auf die neu vorgelegten Befunde zur beantragten Zusatzeintragung vorliege, ein. Die genannte medizinische Sachverständige führte am 18.3.2022 folgendes ausgeführt: „Die neu vorgelegten Befunde ergeben keine Änderung. Die Coxarthrose wurde im Gutachten berücksichtigt. Die Gewährung der ZE Unzumutbarkeit Öff. Verk. - aufgrund der neu vorgelegten Befunde kann nicht geltend gemacht werden.“
- Die belangte Behörde holte zum Vorbringen der BF eine Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen, römisch 40 , zur Frage, ob eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes der BF im Hinblick auf die neu vorgelegten Befunde zur beantragten Zusatzeintragung vorliege, ein. Die genannte medizinische Sachverständige führte am 18.3.2022 folgendes ausgeführt: „Die neu vorgelegten Befunde ergeben keine Änderung. Die Coxarthrose wurde im Gutachten berücksichtigt. Die Gewährung der ZE Unzumutbarkeit Öff. Verk. - aufgrund der neu vorgelegten Befunde kann nicht geltend gemacht werden.“
- Mit Bescheid vom 24.03.2022 wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom 27.2.2022 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine offenkundige Änderung der Funktionseinschränkungen der BF nicht glaubhaft gemacht werden hätten können. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung sei noch kein Jahr vergangen, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.
- Mit E-Mail vom 01.04.2022 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.03.2022 ein. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, sie werde einen weiteren Befund vorlegen und hoffe, dass dieser nun ausreiche, um ihr die Parkerlaubnis auf den Behindertenplätzen wieder zu gewähren. Der Beschwerde angeschlossen war ein medizinischer Befund über ein MRT der Lendenwirbelsäule von Dr. XXXX vom 21.03.2022.
- Mit E-Mail vom 01.04.2022 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.03.2022 ein. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, sie werde einen weiteren Befund vorlegen und hoffe, dass dieser nun ausreiche, um ihr die Parkerlaubnis auf den Behindertenplätzen wieder zu gewähren. Der Beschwerde angeschlossen war ein medizinischer Befund über ein MRT der Lendenwirbelsäule von Dr. römisch 40 vom 21.03.
- Am 11.04.2022 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF ist im Besitz eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. 1.
- Mit Bescheid vom 06.05.2021 wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das oben wiedergegebene Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin. Trotz der Hüftgelenksarthrose rechts (Leiden 1), der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (Leiden 2), der Schilddrüsenunterfunktion (Hashimoto Thyreoiditis) als Leiden 3 und der generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates mit Osteoporose (Leiden 4) konnte die BF eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 Meter mit einer ihr zumutbaren Gehhilfe bewältigen. Niveauunterschiede konnte sie überwinden. Sie verfügte über ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Die Greifformen waren erhalten. Gegen diesen abweisenden Bescheid erhob die BF Beschwerde. 1.
- Mit Bescheid vom 06.05.2021 wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das oben wiedergegebene Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin. Trotz der Hüftgelenksarthrose rechts (Leiden 1), der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (Leiden 2), der Schilddrüsenunterfunktion (Hashimoto Thyreoiditis) als Leiden 3 und der generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates mit Osteoporose (Leiden 4) konnte die BF eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 Meter mit einer ihr zumutbaren Gehhilfe bewältigen. Niveauunterschiede konnte sie überwinden. Sie verfügte über ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Die Greifformen waren erhalten. Gegen diesen abweisenden Bescheid erhob die BF Beschwerde. 1.
- Es wurden die weiteren oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Lungenkrankheiten, vom 29.7.2021, die die COPD-Erkrankung sowie die Hashimoto Thyreoidits-Erkrankung und von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 29.7.2021, der die Hüftgelenksarthrose rechts sowie die generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates mit der Osteoporose beurteilte, eingeholt. Zusammenfassend konnte Dr.in XXXX , Fachärztin für Lungenkrankheiten, im Gutachten vom 2.8.2021 feststellen, dass zwar die belastungsabhängigen Hüftgelenksbeschwerden rechts im Vordergrund stehen und die Mobilität einschränken. Die Gesamtmobilität der BF reicht jedoch für die Bewältigung kurzer Wegstrecken unter allfälliger Verwendung einer einfachen Gehhilfe aus. Mit ausreichender Kraft und Koordination ist das sichere Ein- und Aussteigen sowie der Transport der BF im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.8.2021 wurde gestützt auf die eingeholten Gutachten die Beschwerde der BF abgewiesen. 1.
- Es wurden die weiteren oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Lungenkrankheiten, vom 29.7.2021, die die COPD-Erkrankung sowie die Hashimoto Thyreoidits-Erkrankung und von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 29.7.2021, der die Hüftgelenksarthrose rechts sowie die generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates mit der Osteoporose beurteilte, eingeholt. Zusammenfassend konnte Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Lungenkrankheiten, im Gutachten vom 2.8.2021 feststellen, dass zwar die belastungsabhängigen Hüftgelenksbeschwerden rechts im Vordergrund stehen und die Mobilität einschränken. Die Gesamtmobilität der BF reicht jedoch für die Bewältigung kurzer Wegstrecken unter allfälliger Verwendung einer einfachen Gehhilfe aus. Mit ausreichender Kraft und Koordination ist das sichere Ein- und Aussteigen sowie der Transport der BF im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.8.2021 wurde gestützt auf die eingeholten Gutachten die Beschwerde der BF abgewiesen. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2022, W265 2245849-1/6E, wurde basierend auf den bisher eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Das abweisende Erkenntnis vom 17.01.2022 erwuchs in Rechtskraft. 1.
- Der neuerliche Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist am 27.02.2022 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
- Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist keine offenkundige Änderung der Funktionseinschränkungen der BF eingetreten, die die Vornahme der am 27.2.2022 beantragten Zusatzeintragung rechtfertigt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass, den ergangenen Entscheidungen über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, sowie zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass von der BF keine offenkundige Änderung ihrer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht wurde, basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholtem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 18.3.2022, die schlüssig und nachvollziehbar feststellte, dass die Coxarthrose (Hüftgelenksartrose) bereits bei der Beurteilung berücksichtigt wurde. Diese Hüftgelenksarthrose rechts schien in den neu vorgelegten Befunden des Landesklinikums XXXX vom 11.2.2022 und vom 3.2.2022 auf. Daraus ergab sich somit keine offensichtliche Veränderung des Leidenszustandes der BF. Die in diesen Befunden angeführten Leiden der BF wurden bereits in den im Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten ausreichend beurteilt und von der belangten Behörde und auch dem Bundesverwaltungsgericht in den jeweiligen Entscheidungen berücksichtigt.Die Feststellung, dass von der BF keine offenkundige Änderung ihrer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht wurde, basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholtem Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 18.3.2022, die schlüssig und nachvollziehbar feststellte, dass die Coxarthrose (Hüftgelenksartrose) bereits bei der Beurteilung berücksichtigt wurde. Diese Hüftgelenksarthrose rechts schien in den neu vorgelegten Befunden des Landesklinikums römisch 40 vom 11.2.2022 und vom 3.2.2022 auf. Daraus ergab sich somit keine offensichtliche Veränderung des Leidenszustandes der BF. Die in diesen Befunden angeführten Leiden der BF wurden bereits in den im Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten ausreichend beurteilt und von der belangten Behörde und auch dem Bundesverwaltungsgericht in den jeweiligen Entscheidungen berücksichtigt. Auch aus dem mit ihrer Beschwerde vom 1.4.2022 vorgelegten MRT-Befund von XXXX vom 21.3.2022 zur Lendenwirbelsäule kann keine offensichtliche Änderung der Funktionseinschränkung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung abgeleitet werden. Dieses Leiden ist unter die generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates zu subsumieren und beziehen sich damit lediglich auf bereits bestehende und festgestellte Leiden der BF. Eine maßgebliche Verschlechterung des Leidenszustandes der BF, die die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigen würde, war aus den vorgelegten Befunden nicht abzuleiten. Die Angaben der BF waren daher nicht geeignet, eine Änderung der ergangenen Entscheidung herbeizuführen.Auch aus dem mit ihrer Beschwerde vom 1.4.2022 vorgelegten MRT-Befund von römisch 40 vom 21.3.2022 zur Lendenwirbelsäule kann keine offensichtliche Änderung der Funktionseinschränkung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung abgeleitet werden. Dieses Leiden ist unter die generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates zu subsumieren und beziehen sich damit lediglich auf bereits bestehende und festgestellte Leiden der BF. Eine maßgebliche Verschlechterung des Leidenszustandes der BF, die die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigen würde, war aus den vorgelegten Befunden nicht abzuleiten. Die Angaben der BF waren daher nicht geeignet, eine Änderung der ergangenen Entscheidung herbeizuführen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A) Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind
§ 45Abs.
1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind
Paragraph 45, Absatz eins, BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nach Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren über den von der BF gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2022 rechtskräftig abgeschlossen. Bereits am 27.02.2022 stellte die BF erneut einen Antrag auf Vornahme der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung. Ein erneuter Antrag binnen eines Jahres ab der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz jedoch zurückzuweisen, sofern nicht eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind „offenkundig“ solche Tatsachen, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. „Offenkundigkeit“ bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).Bereits am 27.02.2022 stellte die BF erneut einen Antrag auf Vornahme der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung. Ein erneuter Antrag binnen eines Jahres ab der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist nach dem Wortlaut des Paragraph 41, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz jedoch zurückzuweisen, sofern nicht eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind „offenkundig“ solche Tatsachen, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. „Offenkundigkeit“ bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist vergleiche VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Die von der BF im neu vorgelegten Befund bescheinigte Coxarthrose wurde bereits in den von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung herangezogenen Sachverständigengutachten berücksichtigt. Dies gilt auch für das Lendenwirbelsäulenleiden, das von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht in der Beurteilung zur beantragten Zusatzeintragung berücksichtigt wurde. Es kann somit keine offensichtliche Änderung der Funktionseinschränkung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung abgeleitet werden. Es handelt sich daher nicht um eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigung, da von der BF nicht glaubhaft gemacht wurde, dass sich dieser Leidenszustand seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 17.02.2022 offenkundig im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG geändert hat.Die von der BF im neu vorgelegten Befund bescheinigte Coxarthrose wurde bereits in den von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung herangezogenen Sachverständigengutachten berücksichtigt. Dies gilt auch für das Lendenwirbelsäulenleiden, das von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht in der Beurteilung zur beantragten Zusatzeintragung berücksichtigt wurde. Es kann somit keine offensichtliche Änderung der Funktionseinschränkung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung abgeleitet werden. Es handelt sich daher nicht um eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigung, da von der BF nicht glaubhaft gemacht wurde, dass sich dieser Leidenszustand seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 17.02.2022 offenkundig im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, BBG geändert hat. Die belangte Behörde hat den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass somit rechtmäßig im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen. Es war die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.Die belangte Behörde hat den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass somit rechtmäßig im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen. Es war die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
§ 24Abs. 3 Vw
GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der/die BeschwerdeführerIn grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im vorgelegten Fall war zu klären, ob die Zurückweisung des Antrags der BF durch die belangte Behörde rechtmäßig war oder ob eine offenkundige Änderung ihrer Funktionsbeeinträchtigungen angenommen werden kann, wodurch der neuerliche Antrag als zulässig zu werten wäre. Dies ergibt sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme von Dr. XXXX vom 18.3.2022 in Zusammenhang mit den von der BF vorgelegten medizinischen Befunden. Da aus den vorgelegten Befunden keine offenkundige Verschlechterung der Funktionsbeeinträchtigungen der BF abgeleitet werden konnte, die eine Antragstellung binnen eines Jahres ab der letzten rechtskräftigen Entscheidung rechtfertigen würde, war der Sachverhalt als geklärt anzusehen und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Im vorgelegten Fall war zu klären, ob die Zurückweisung des Antrags der BF durch die belangte Behörde rechtmäßig war oder ob eine offenkundige Änderung ihrer Funktionsbeeinträchtigungen angenommen werden kann, wodurch der neuerliche Antrag als zulässig zu werten wäre. Dies ergibt sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 18.3.2022 in Zusammenhang mit den von der BF vorgelegten medizinischen Befunden. Da aus den vorgelegten Befunden keine offenkundige Verschlechterung der Funktionsbeeinträchtigungen der BF abgeleitet werden konnte, die eine Antragstellung binnen eines Jahres ab der letzten rechtskräftigen Entscheidung rechtfertigen würde, war der Sachverhalt als geklärt anzusehen und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W173.2253837.1.00