RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlW179 2236749-2 Spruch, W179 2235564-1/3EW179 2236749-2/3EW179 2235564-1/3E, W179 2236749-2/3E IM NAMEN DER REPUBL
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit XXXX datierten und am XXXX bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale ein, machte einen XXXX -Personen-Haushalt geltend und kreuzte als Anspruchsgrundlage die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz“ an.1. Der Beschwerdeführer brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit römisch 40 datierten und am römisch 40 bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale ein, machte einen römisch 40 -Personen-Haushalt geltend und kreuzte als Anspruchsgrundlage die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz“ an. Auf diesem Antragsformular findet sich nachstehender Hinweis: „Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei. (…) legen Sie die Kopien der Meldebestätigungen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei.“ Dem Antrag waren 1.) eine Anmeldung hinsichtlich des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen des Beschwerdeführers für antragsgegenständliche Adresse, datiert mit XXXX , 2.) ein Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom XXXX über die Gewährung einer Studienbeihilfe an den Beschwerdeführer von XXXX bis vorläufig XXXX sowie 3.) Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen beigeschlossen.Dem Antrag waren 1.) eine Anmeldung hinsichtlich des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen des Beschwerdeführers für antragsgegenständliche Adresse, datiert mit römisch 40 , 2.) ein Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom römisch 40 über die Gewährung einer Studienbeihilfe an den Beschwerdeführer von römisch 40 bis vorläufig römisch 40 sowie 3.) Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen beigeschlossen. 2. Trotz Verbesserungsauftrag vom XXXX hinsichtlich der Vorlage des fehlenden (aktuellen) Nachweises einer Anspruchsgrundlage sowie des Nachweises des Einkommens des Beschwerdeführers sowie seiner Haushaltsangehörigen unter Fristsetzung von zwei Wochen und Hinweis auf die Rechtsfolgen einer mangelhaften Verbesserung, nämlich der diesfalls zu erfolgenden Zurückweisung des Antrages, verschwieg sich der Beschwerdeführer.2. Trotz Verbesserungsauftrag vom römisch 40 hinsichtlich der Vorlage des fehlenden (aktuellen) Nachweises einer Anspruchsgrundlage sowie des Nachweises des Einkommens des Beschwerdeführers sowie seiner Haushaltsangehörigen unter Fristsetzung von zwei Wochen und Hinweis auf die Rechtsfolgen einer mangelhaften Verbesserung, nämlich der diesfalls zu erfolgenden Zurückweisung des Antrages, verschwieg sich der Beschwerdeführer. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend stützte sie sich auf das Fehlen
- a)des aktuellen Nachweises des Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand sowie
- b)eines aktuellen Einkommensnachweises des Beschwerdeführers sowie seiner Haushaltsangehörigen.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend stützte sie sich auf das Fehlen
- a)des aktuellen Nachweises des Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand sowie
- b)eines aktuellen Einkommensnachweises des Beschwerdeführers sowie seiner Haushaltsangehörigen. 4. Gegen diesen Bescheid vom XXXX richtete sich die – erste – Beschwerde (hg Zl W179 2235564-1), in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, er habe die geforderten Urkunden nach Aufforderung mit der Post übermittelt, dabei seien diese offenbar verloren gegangen. Er übermittle nun nochmals eine Bestätigung über sein Einkommen sowie Einkommensnachweise seiner Haushaltsangehörigen.4. Gegen diesen Bescheid vom römisch 40 richtete sich die – erste – Beschwerde (hg Zl W179 2235564-1), in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, er habe die geforderten Urkunden nach Aufforderung mit der Post übermittelt, dabei seien diese offenbar verloren gegangen. Er übermittle nun nochmals eine Bestätigung über sein Einkommen sowie Einkommensnachweise seiner Haushaltsangehörigen. Der Beschwerdeführer stellte den „Abänderungsantrag“ auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, hilfsweise den Antrag, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, weil in „Corona-Zeiten“ sogar eingeschriebene Sendungen nicht gegen Empfangsbestätigungen persönlich zugestellt werden müssen. Der Beschwerde waren 1.) eine Rechnung eines Mobilfunk-/Internetanbieters vom XXXX , adressiert an eine Haushaltsangehörige, 2.) eine Mitteilung des Finanzamtes XXXX vom XXXX über den Bezug der Familienbeihilfe betreffend eine Haushaltsangehörige, 3.) Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen, 4.) die Mietvorschreibung für antragsgegenständliche Wohnung ab XXXX , 5.) eine Mitteilung des AMS vom XXXX über den Leistungsanspruch eines Haushaltsangehörigen (Arbeitslosengeld vom XXXX bis XXXX ), 6.) eine Lohn-/Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers für den Monat XXXX , 7.) (auszugsweise) zwei Screenshots mit Überweisungen an Versicherungsgesellschaften sowie 8) der bereits übermittelte Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom XXXX beigeschlossen.Der Beschwerde waren 1.) eine Rechnung eines Mobilfunk-/Internetanbieters vom römisch 40 , adressiert an eine Haushaltsangehörige, 2.) eine Mitteilung des Finanzamtes römisch 40 vom römisch 40 über den Bezug der Familienbeihilfe betreffend eine Haushaltsangehörige, 3.) Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen, 4.) die Mietvorschreibung für antragsgegenständliche Wohnung ab römisch 40 , 5.) eine Mitteilung des AMS vom römisch 40 über den Leistungsanspruch eines Haushaltsangehörigen (Arbeitslosengeld vom römisch 40 bis römisch 40 ), 6.) eine Lohn-/Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers für den Monat römisch 40 , 7.) (auszugsweise) zwei Screenshots mit Überweisungen an Versicherungsgesellschaften sowie 8) der bereits übermittelte Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom römisch 40 beigeschlossen. 5. Die belangte Behörde legte den Akt des Verwaltungsverfahrens – betreffend den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren – dem Bundesverwaltungsgericht vor, erstattete keine Gegenschrift noch stellte sie Anträge. Gleichzeitig wurde der „hilfsweise“ gestellte Wiedereinsetzungsantrags – über den die belangte Behörde nicht abgesprochen hat – vorgelegt. 6.1. Mit Beschluss vom XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge Unzuständigkeit zurück. Begründend führte es unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28. September 2016, Ro 2016/16/0013; 26. September 2018, Ra 2017/17/0015) aus, die belangte Behörde sei gemäß § 33 Abs 4 VwGVG für den – bei ihr eingebrachten – Wiedereinsetzungsantrag zuständig.6.1. Mit Beschluss vom römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge Unzuständigkeit zurück. Begründend führte es unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28. September 2016, Ro 2016/16/0013; 26. September 2018, Ra 2017/17/0015) aus, die belangte Behörde sei gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG für den – bei ihr eingebrachten – Wiedereinsetzungsantrag zuständig. 6.2. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. März 2021 (Ra 2020/15/0126-3) zurück. Dazu führte er – mit Verweis auf VwGH 28. September 2016, Ro 2016/16/0013 – im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen könne. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung sei, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde ans BVwG gestellt worden sei oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag bleibe die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig. Das Bundesveraltungsgericht sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass es für den Wiedereinsetzungsantrag nicht zuständig war. Zudem verwies er auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofs, wonach mit einem Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes „infolge Unzuständigkeit“ der Sache nach lediglich ein Abspruch über die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes erfolge, nicht jedoch eine abschließende Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages (vgl VwGH 22. Dezember 2016, Ra 2014/07/0060 mwN). Die belangte Behörde habe daher gegebenenfalls über den noch offenen – und ohnedies bei ihr eingebrachten – Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.Zudem verwies er auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofs, wonach mit einem Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes „infolge Unzuständigkeit“ der Sache nach lediglich ein Abspruch über die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes erfolge, nicht jedoch eine abschließende Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages vergleiche VwGH 22. Dezember 2016, Ra 2014/07/0060 mwN). Die belangte Behörde habe daher gegebenenfalls über den noch offenen – und ohnedies bei ihr eingebrachten – Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. 7. In weiterer Folge wies die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der im Aufforderungsschreiben vom XXXX bestimmten Frist, innerhalb welcher Auskunft über Anspruchsgrundlage und Haushaltseinkommen nachzureichen gewesen wäre, ab.7. In weiterer Folge wies die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der im Aufforderungsschreiben vom römisch 40 bestimmten Frist, innerhalb welcher Auskunft über Anspruchsgrundlage und Haushaltseinkommen nachzureichen gewesen wäre, ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Risiko für den Zugang einer Nachricht liege nicht beim Empfänger, sondern beim Absender, also dem Beschwerdeführer. Dieser sei nicht in der Lage gewesen, den fristgerechten Zugang bei der belangten Behörde bzw ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund sei es durch das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht möglich gewesen, iSd § 71 Abs 1 AVG glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer unverschuldet bzw bloß auf Grund eines Verschuldens minderen Grades durch ein unvorhergesehenes und/oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen sei.Vor diesem Hintergrund sei es durch das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht möglich gewesen, iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer unverschuldet bzw bloß auf Grund eines Verschuldens minderen Grades durch ein unvorhergesehenes und/oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen sei. Weiters sei gemäß § 71 Abs 3 AVG die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Da die geforderten Unterlagen auch mit Einbringung des Antrags aus Wiedereinsetzung nur teilweise und somit unvollständig vorgelegt wurden, sei auch diese gesetzliche Voraussetzung nicht erfüllt.Weiters sei gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Da die geforderten Unterlagen auch mit Einbringung des Antrags aus Wiedereinsetzung nur teilweise und somit unvollständig vorgelegt wurden, sei auch diese gesetzliche Voraussetzung nicht erfüllt. 8. Gegen den vorliegenden Bescheid der belangten Behörde vom XXXX richtete sich die – zweite – Beschwerde (hg Zl W179 2236749-2), in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, er habe alle geforderten Unterlagen fristgerecht zur Post gegeben, aber nicht eingeschrieben, wozu keine Pflicht bestanden habe. Außerdem müsse die Post während der Geltung der Corona-Begleitgesetze sogar eingeschriebene Sendungen nicht mehr gegen Empfangsbestätigungen zustellen.8. Gegen den vorliegenden Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 richtete sich die – zweite – Beschwerde (hg Zl W179 2236749-2), in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, er habe alle geforderten Unterlagen fristgerecht zur Post gegeben, aber nicht eingeschrieben, wozu keine Pflicht bestanden habe. Außerdem müsse die Post während der Geltung der Corona-Begleitgesetze sogar eingeschriebene Sendungen nicht mehr gegen Empfangsbestätigungen zustellen. Die unterbliebene Zustellung durch die Post bilde sehr wohl einen Wiedereinsetzungsgrund. Der Beschwerdeführer habe deshalb keine Beweismittel für die Postaufgabe angeboten, weil sie nicht existierten. Bei der Postaufgabe sei niemand dabei gewesen, der als Zeuge in Frage kommen könnte. Ein Antrag auf seine Vernehmung sei nicht nötig gewesen, weil er ohnehin nur sein schriftliches Vorbringen wiederholen könne. Im Übrigen habe er alle benötigten Urkunden vollständig mit seiner Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgelegt. Er stelle daher den Antrag, die Wiedereinsetzung zu bewilligen. 9. Die belangte Behörde legte den Akt des Verwaltungsverfahrens – betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – vor, erstattete keine Gegenschrift noch stellte sie Anträge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1. Hiemit wird zunächst der Verfahrensgang dieser Entscheidung zugrunde gelegt. 2. Der Beschwerdeführer übermittelte mit seinem Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren einen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom XXXX über die Gewährung einer Studienbeihilfe in der Zeit von XXXX bis vorläufig XXXX . Wörtlich heißt es darin: „Ihr Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende XXXX , falls Sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zur Ende der Antragsfrist des Folgesemesters die zweite XXXX ablegen oder nachweisen, dass Sie die Studienzeit aus einem wichtigen Grund im Sinne des StudFG überschritten haben.“2. Der Beschwerdeführer übermittelte mit seinem Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren einen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom römisch 40 über die Gewährung einer Studienbeihilfe in der Zeit von römisch 40 bis vorläufig römisch 40 . Wörtlich heißt es darin: „Ihr Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende römisch 40 , falls Sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zur Ende der Antragsfrist des Folgesemesters die zweite römisch 40 ablegen oder nachweisen, dass Sie die Studienzeit aus einem wichtigen Grund im Sinne des StudFG überschritten haben.“ 3. Mit Schreiben vom XXXX trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren die Vorlage eines Nachweises seiner Anspruchsgrundlage bzw eines Nachweises über alle Bezüge aller im Haushalt lebenden Personen unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiteres trug sie ihm konkret auf: „Anspruchsgrundlage und Einkommen (aktuellen Bescheid über die Studienbeihilfe) sowie alle Bezüge (Unterstützung durch die Eltern, geringf. Lohn) von XXXX sowie das Einkommen von XXXX und XXXX nachreichen.“3. Mit Schreiben vom römisch 40 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren die Vorlage eines Nachweises seiner Anspruchsgrundlage bzw eines Nachweises über alle Bezüge aller im Haushalt lebenden Personen unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiteres trug sie ihm konkret auf: „Anspruchsgrundlage und Einkommen (aktuellen Bescheid über die Studienbeihilfe) sowie alle Bezüge (Unterstützung durch die Eltern, geringf. Lohn) von römisch 40 sowie das Einkommen von römisch 40 und römisch 40 nachreichen.“ 4. Die Begründung des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurückgewiesen wurde, lautet wörtlich: „Anspruchsgrundlage und Einkommen (akt. Bescheid über die Studienbeihilfe) sowie alle Bezüge (Unterstützung durch die Eltern, geringf. Lohn) von XXXX sowie das Einkommen von XXXX und XXXX wurde nicht nachgereicht.“4. Die Begründung des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurückgewiesen wurde, lautet wörtlich: „Anspruchsgrundlage und Einkommen (akt. Bescheid über die Studienbeihilfe) sowie alle Bezüge (Unterstützung durch die Eltern, geringf. Lohn) von römisch 40 sowie das Einkommen von römisch 40 und römisch 40 wurde nicht nachgereicht.“ Dabei unterließ es die belangte Behörde (wie schon zuvor in ihrem Verbesserungsauftrag), sich mit dem bereits mit dem Antrag übermittelten Bescheid der Studienbeihilfenbehörde auseinanderzusetzen und konkret anzugeben, warum sie diesen nicht als ausreichend erachtete. 5. Der angefochtene Bescheid vom XXXX wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.5. Der angefochtene Bescheid vom römisch 40 wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in die Verwaltungsakten und die Gerichtsakten – insbesondere in die beiden angefochtenen Bescheide, die dagegen erhobenen Beschwerden und die vorgelegten Beweismittel. Im Einzelnen ist zu erwägen: Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids vom XXXX ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.Die Zustellung des angefochtenen Bescheids vom römisch 40 ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen. 3. Rechtliche Beurteilung: 1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX (Zurückweisung des Antrages auf Rundfunkgebührenbefreiung) langte am XXXX bei der belangten Behörde ein und wurde folglich rechtzeitig erhoben.1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 (Zurückweisung des Antrages auf Rundfunkgebührenbefreiung) langte am römisch 40 bei der belangten Behörde ein und wurde folglich rechtzeitig erhoben. 2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand) langte am XXXX bei der belangten Behörde ein und wurde ebenso rechtzeitig erhoben.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand) langte am römisch 40 bei der belangten Behörde ein und wurde ebenso rechtzeitig erhoben. 3. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG werden die beiden vorliegenden Beschwerde-verfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG werden die beiden vorliegenden Beschwerde-verfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 3.1. Rechtsnormen:
- a)Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz: § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 5/2008, lautet wortwörtlich: „
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008,, lautet wortwörtlich: „
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ b) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung: Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…)Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
(2)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise): „ABSCHNITT XI „ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…)Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“ 3.
- Zu A) Spruchpunkt I3.
- Zu A) Spruchpunkt römisch eins
- Die belangte Behörde hat nach § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu sehen.
- Die belangte Behörde hat nach Paragraph 6, Absatz eins, RGG das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu sehen.
- Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Bundesverwaltungsgericht (früher die Berufungsbehörden) im Falle einer Beschwerde gegen eine behördlich erfolgte Zurückweisung ausschließlich über die Rechtmäßigkeit derselben erkennen, jedoch nicht über den zugrundeliegenden Antrag (vgl zB VwGH
- Dezember 2014, Ra 2014/07/0002).
- Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Bundesverwaltungsgericht (früher die Berufungsbehörden) im Falle einer Beschwerde gegen eine behördlich erfolgte Zurückweisung ausschließlich über die Rechtmäßigkeit derselben erkennen, jedoch nicht über den zugrundeliegenden Antrag vergleiche zB VwGH
- Dezember 2014, Ra 2014/07/0002). Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren – betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren – ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag. (Soweit die beschwerdeführende Partei mit der Beschwerde Unterlagen vorlegt, sind diese unbeachtlich.)
- Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.
- Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. In diesem Zusammenhang sind nach § 51 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. § 50 Fernmeldegebührenordnung verlangt ua vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar in den Fällen des § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen oder im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung nach § 47 Abs 2 Fernmeldegebührenordnung eine entsprechende ärztliche Bescheinigung. In diesem Zusammenhang sind nach Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung verlangt ua vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen oder im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung nach Paragraph 47, Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung eine entsprechende ärztliche Bescheinigung. Daneben berechtigt § 50 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Dies erfolgte durch den entsprechenden Hinweis auf dem gesetzlich vorgesehenen Antragsformular „Legen Sie dem Antrag unbedingt (…) die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei.“Daneben berechtigt Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Dies erfolgte durch den entsprechenden Hinweis auf dem gesetzlich vorgesehenen Antragsformular „Legen Sie dem Antrag unbedingt (…) die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei.“ 6.
- Der Beschwerdeführer übermittelte mit seinem Antrag (bei der belangten Behörde eingelangt im XXXX ) – als möglichen Nachweis über eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung – einen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom XXXX . Dieser weist einen vorläufigen Bewilligungszeitraum von XXXX aus, wobei der Fortbestand des Anspruchs über XXXX hinaus unter der Bedingung eines näher definierten Studienerfolges steht. Wörtlich heißt es darin: „Ihr Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende XXXX , falls Sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zur Ende der Antragsfrist des Folgesemesters die zweite XXXX ablegen oder nachweisen, dass Sie die Studienzeit aus einem wichtigen Grund im Sinne des StudFG überschritten haben.“6.
- Der Beschwerdeführer übermittelte mit seinem Antrag (bei der belangten Behörde eingelangt im römisch 40 ) – als möglichen Nachweis über eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung – einen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom römisch 40 . Dieser weist einen vorläufigen Bewilligungszeitraum von römisch 40 aus, wobei der Fortbestand des Anspruchs über römisch 40 hinaus unter der Bedingung eines näher definierten Studienerfolges steht. Wörtlich heißt es darin: „Ihr Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende römisch 40 , falls Sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zur Ende der Antragsfrist des Folgesemesters die zweite römisch 40 ablegen oder nachweisen, dass Sie die Studienzeit aus einem wichtigen Grund im Sinne des StudFG überschritten haben.“ Ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe tatsächlich mit XXXX geendet hat, ergibt sich somit nicht aus dem Bescheid der Studienbeihilfe allein, ist sein Fortbestand doch im Wesentlichen vom Studienerfolg abhängig.Ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe tatsächlich mit römisch 40 geendet hat, ergibt sich somit nicht aus dem Bescheid der Studienbeihilfe allein, ist sein Fortbestand doch im Wesentlichen vom Studienerfolg abhängig. 6.
- Der Antrag war somit schon aus diesem Grund mangelhaft und der erfolgte behördliche Verbesserungsauftrag notwendig. Da die von der Behörde gesetzte Frist auf dem Boden der höchstgerichtlichen Judikatur nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muss, nicht aber zur Beschaffung dieser (noch fehlenden) Unterlagen, war die gesetzte Frist im Ausmaß von zwei Wochen auch angemessen. 6.
- Die Behörde hat im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl VwGH
- Oktober 2013, 2013/12/0079;
- Mai 2012, 2008/04/0208;
- September 2009, 2009/04/0153;
- Oktober 2008; 2007/07/0075;
- März 2007, 2005/11/0216).6.
- Die Behörde hat im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH
- Oktober 2013, 2013/12/0079;
- Mai 2012, 2008/04/0208;
- September 2009, 2009/04/0153;
- Oktober 2008; 2007/07/0075;
- März 2007, 2005/11/0216). 6.
- Der erteilte Verbesserungsauftrag vom XXXX ist weder hinreichend konkret noch unmissverständlich:6.
- Der erteilte Verbesserungsauftrag vom römisch 40 ist weder hinreichend konkret noch unmissverständlich: Wie dargestellt führte die Behörde im Verbesserungsauftrag konkret aus wie folgt: „Anspruchsgrundlage und Einkommen (aktuellen Bescheid über die Studienbeihilfe) sowie alle Bezüge (Unterstützung durch die Eltern, geringf. Lohn) von XXXX […] nachreichen.“Wie dargestellt führte die Behörde im Verbesserungsauftrag konkret aus wie folgt: „Anspruchsgrundlage und Einkommen (aktuellen Bescheid über die Studienbeihilfe) sowie alle Bezüge (Unterstützung durch die Eltern, geringf. Lohn) von römisch 40 […] nachreichen.“ Dabei unterließ es die belangte Behörde jedoch, anzugeben, warum sie den – bereits mit dem Antrag übermittelten – Bescheid der Studienbeihilfenbehörde nicht als ausreichend bzw nicht als „aktuell“ erachtete. Sie wäre jedoch angehalten gewesen, konkret auf das im Bescheid der Studienbeihilfenbehörde genannte vorläufige Ende bzw auf die angeführte Bedingung für den Weiterbezug der Studienbeihilfe hinzuweisen, um den Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen, gegebenenfalls einen anderen geeigneten Nachweis über den fortlaufenden Bezug der Studienbeihilfe zu erbringen. Der erteilte Verbesserungsauftrag entspricht damit nicht den Anforderungen des § 13 Abs 3 AVG iSd oben zitierten Judikatur.Der erteilte Verbesserungsauftrag entspricht damit nicht den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG iSd oben zitierten Judikatur. 6.
- Der angefochtene Bescheid ist auch in seiner Begründung rechtswidrig: Die belangte Behörde unterließ es auch, sich in ihrer Begründung mit dem Bescheid der Studienbeihilfenbehörde ausreichend auseinanderzusetzen. Aus der Bescheidbegründung ergibt sich hinsichtlich der Anspruchsgrundlage ausschließlich, dass diese aus Sicht der belangten Behörde nicht nachgewiesen wurde; somit ist für die beschwerdeführende Partei als auch für das nachprüfende Bundesverwaltungsgericht – aus dem Bescheid selbst – nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde davon ausgeht, dass der übermittelte Studienbeihilfenbescheid als Nachweis nicht ausreicht. Damit belastet sie schon deshalb ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Eine (allenfalls antizipative) Nachvollziehbarkeit aus der Aktenlage vermag eine nachvollziehbare Bescheidbegründung im Übrigen nicht zu ersetzen.
- Der angefochtene Bescheid – mit welchem der Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde – ist somit nach § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 sowie § 58 Abs 2 und § 60 AVG als rechtswidrig aufzuheben.
- Der angefochtene Bescheid – mit welchem der Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde – ist somit nach Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, sowie Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, AVG als rechtswidrig aufzuheben.
- Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt. Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf den Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr iSd §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung vorliegen (und dazu erneut die Verbesserung des mangelhaften Antrages - diesmal jedoch hinreichend konkret und unmissverständlich - beauftragen) und in weiterer Folge über den Antrag neuerlich entscheiden.Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf den Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr iSd Paragraphen 47, ff Fernmeldegebührenordnung vorliegen (und dazu erneut die Verbesserung des mangelhaften Antrages - diesmal jedoch hinreichend konkret und unmissverständlich - beauftragen) und in weiterer Folge über den Antrag neuerlich entscheiden.
- Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
- Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.
- Zu B) Spruchpunkt II3.
- Zu B) Spruchpunkt römisch zwei
- Der Beschwerdeführer stellte – in seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren – erneut den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie hilfsweise den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
- Dazu ist zunächst festzuhalten, dass – wie bereits oben mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gezeigt – Sache im Beschwerdeverfahren gegen eine behördlich erfolgte Zurückweisung ausschließlich die Rechtmäßigkeit derselben ist. Eine Entscheidungsbefugnis über den zugrundeliegenden Antrag (auf Befreiung von den Rundfunkgebühren) kommt dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall daher nicht zu. Damit erweist sich der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren als verfehlt.
- Infolge der Aufhebung des Bescheides, mit welchem der Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurückgewiesen wurde [siehe unter A) Spruchpunkt I], hat die belangte Behörde erneut über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden. Der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes folgend, wird sie auch neuerlich die Verbesserung des mangelhaften Antrags beauftragen. Damit besteht für den – eventualiter eingebrachten – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Anlass mehr, ist doch der Beschwerdeführer bereits durch die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides klaglosgestellt.
- Das Beschwerdeverfahren – gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – ist somit infolge Klaglosstellung einzustellen. 3.
- Zu C) Revision:
- Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren waren die Rechtsfragen zu klären, 1.) ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgte, und 2.) nach dem rechtlichen Schicksal des Beschwerdeverfahrens zur erfolgten Abweisung des gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W179.2236749.2.00