G 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Syrien, stellte nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet am 07.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Laut den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen wurde die Beschwerdeführerin am 30.11.2020 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt; in der Folge suchte sie am 21.10.2021 in Griechenland und am 05.01.2022 in Deutschland um Asyl an. Am 07.02.2022 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei entscheidungswesentlich an, 27 Jahre alt und ledig zu sein. Sie könne der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen, benötige keine Medikamente und sei nicht schwanger. Eine ihrer Schwestern und einer ihrer Brüder seien in Deutschland aufhältig; die übrigen Familienangehörigen befänden sich in der Türkei. Ein bestimmtes Reiseziel habe die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise nicht gehabt. Mitte August 2018 habe sie ihre Heimat Richtung Türkei verlassen, wo sie sich in der Folge etwa 3 Jahre lang aufgehalten habe. Anschließend habe sie in Griechenland, wo sie sich für etwa 6 Monate aufgehalten habe, sowohl eine erkennungsdienstliche Behandlung als auch Behördenkontakt gehabt. Sie sei dann gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen. Sie habe sich dort hauptsächlich im Haus aufgehalten und leider nicht arbeiten können. Über Spanien und Deutschland sei sie letztlich nach Österreich gekommen. In Deutschland habe sie Behördenkontakt gehabt und sei auch erkennungsdienstlich behandelt worden. Ihr seien dort die Fingerabdrücke abgenommen worden; um Asyl habe sie dort jedoch nicht angesucht. Die Beschwerdeführerin habe, wie gesagt, dort aufhältige Geschwister, wolle aber in Österreich bleiben, da hier ihre „Freunde“ leben würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) richtete am 16.03.2022 – unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen - ein Informationsersuchen nach Art 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Griechenland (AS 37) sowie ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO an Deutschland. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen mit Griechenland und Deutschland, den Aufenthalt zweier Geschwister in Deutschland sowie den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg (AS 29f). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) richtete am 16.03.2022 – unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen - ein Informationsersuchen nach Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Griechenland (AS 37) sowie ein Wiederaufnahmegesuch gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Deutschland. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen mit Griechenland und Deutschland, den Aufenthalt zweier Geschwister in Deutschland sowie den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg (AS 29f). Die deutschen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.03.2022 nach Art 18 Abs 1 lit a Dublin III-VO ausdrücklich zu (AS 43f).Die deutschen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.03.2022 nach Artikel 18, Absatz eins, Litera a, Dublin III-VO ausdrücklich zu (AS 43f). Am 29.03.2022 erfolgte die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt. Hierbei gab diese zunächst an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu erstatten. Sie sei „eigentlich“ gesund und benötige keine Medikamente. Seit etwa einem Jahr leide sie ab und zu jedoch an „Herzklopfen“ und bekomme wenig Luft. Sie sei deswegen in der Betreuungsstelle beim Arzt gewesen und habe ein Schmerzmedikament bekommen. Eine Diagnose habe sie nicht erhalten. Die Beschwerdeführerin wolle eine Herzuntersuchung durchführen lassen. Weitere Arzttermine seien nicht vereinbart worden. Sie habe bisher die Wahrheit gesagt. Sie wolle jedoch ergänzen, dass sie verheiratet sei; dies habe sie bisher aus Angst (vor der Polizei) nicht angegeben. Ihr (namentlich genannter) Mann, ein Staatsangehöriger aus Syrien, lebe seit sechs oder sieben Jahren in Österreich. Er sei anerkannter Flüchtling. Die Hochzeit nach islamischem Ritus habe am 10.11.2021 in Griechenland stattgefunden. Die Beschwerdeführerin kenne den Genannten seit ca 2 Jahren; ihre Mutter sie die Nachbarin seiner Mutter gewesen. Sie hätten sich „über das Telefon“ kennen gelernt. Dies sei im Mai oder Juni 2020 gewesen, als sich die Beschwerdeführerin noch in der Türkei aufgehalten habe; da hätten sie sich auch verlobt. Die Verlobung habe sie (allein)in der Türkei gefeiert. Das erste Mal persönlich gesehen habe sie ihren nunmehrigen Mann im Dezember 2020 in Griechenland; er habe sich zwei Monate lang bei ihr aufgehalten. Sie werde Fotos der Verlobung vorlegen; Dokumente hinsichtlich der Eheschließung habe die Beschwerdeführerin nicht. Im November 2021 sei die Ehe (in Griechenland) vollzogen worden. Die Frage nach dem Vorliegen einer Schwangerschaft beantwortete die Beschwerdeführerin mit „nein, noch nicht“. Als die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen sei, habe sie sich eine Woche lang bei ihrem Mann aufgehalten und dann den Asylantrag gestellt. Sie werde eine Kopie des Ausweises ihres Mannes vorlegen. Unrichtig sei die Protokollierung gewesen, wonach sich die Beschwerdeführerin etwa 3 Jahre lang in Griechenland aufgehalten hätte; sie sei von Dezember 2020 bis Jänner 2022, also genau 1 Jahr, in Griechenland aufhältig gewesen. Im September 2019 sei die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Schwester von Syrien in die Türkei gereist, wo sie sich bis Dezember 2020 aufgehalten habe. Anschließend sei sie bis Jänner 2022 in Griechenland geblieben und in weiterer Folge über Spanien nach Deutschland geflogen; dort habe sie sich dann etwa einen Monat lang aufgehalten, bevor sie zu ihrem Mann nach Österreich gekommen sei. Gereist sei die Beschwerdeführerin mit einem in Griechenland gekauften gefälschten spanischen Reisepass. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Mann finanziell abhängig; er bringe ihr bei seinen Besuchen im Camp auch immer etwas zu Essen mit. Neben den Besuchen bestehe täglicher telefonischer Kontakt. Ihr Mann arbeite als Friseur und wohne (alleine) in einer Mietwohnung. Einer ihrer Brüder und eine ihrer Schwester hätten in Deutschland Asylstatus. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung zu den genannten Angehörigen bestehe nicht. Über Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung ihres Asylantrages und der Überstellung nach Deutschland erklärte die Beschwerdeführerin, nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen. Sie wolle bei ihrem Mann in Österreich bleiben. Es würde keine anderen Gründe geben, welche gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Deutschland sprechen würden. In Deutschland habe sie die Fingerabdrücke abgegeben und sich in der Wohnung ihrer Geschwister aufgehalten. Konkrete die Beschwerdeführerin betreffende Vorfälle habe es in Deutschland nicht gegeben. Deutschland „interessiere“ sie nicht. Im Akt erliegt eine Klientenkarte der Arztstation einer Betreuungseinrichtung aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin dort 3 Mal vorstellig wurde. Es wurden ein Ausschlag an Armen und Beinen festgestellt und eine Salbe, ein Antihistaminikum sowie Pantoloc verordnet. Ein Befund eines FA für Radiologie (Thorax – TBC-Screening) vom 15.02.2022 ergab eine cardiopulmonale Unauffälligkeit. Vorgelegt wurden weiters eine Kopie des Konventionsreisepasses des „Ehemannes“ der Beschwerdeführerin, der ID-Card der Beschwerdeführerin sowie diverse Fotos, die Beschwerdeführerin und ihren angeblichen Ehemann zeigend. Am 01.04.2022 langte beim Bundesamt die Antwort der griechischen Dublin-Behörde ein (AS 179), aus der sich ergibt, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin als indirekt zurückgezogen angesehen wurde. Ein Wiederaufnahmegesuch Deutschlands sei von den griechischen Behörden am 28.02.2022 abgelehnt worden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.04.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages
1 lit a Dublin III-VO Deutschland zuständig sei.
F wurde in Spruchpunkt II. gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Deutschland zulässig. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.04.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages
, Absatz eins, Litera a, Dublin III-VO Deutschland zuständig sei.
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Deutschland zulässig. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Deutschland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst: 1. Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 15.5.2020 In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; vgl. BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; vergleiche BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen). Im Berichtsjahr 2019 wurden 142.509 Erstanträge vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entgegengenommen. Dies bedeutet gegenüber 2018 (161.931 Erstanträge) eine Abnahme der Erstantragszahlen um 12 %. 2019 wurden insgesamt 165.938 Asylanträge (Erstanträge und Folgeanträge) gestellt. Im gesamten Berichtsjahr 2019 wurden insgesamt 183.954 Entscheidungen über Asylanträge getroffen. Im Jahr zuvor waren es 216.873 Entscheidungen; dies bedeutet einen Rückgang um 15,2 %. Dabei lag die Gesamtschutzquote für alle Staatsangehörigkeiten im Berichtsjahr 2019 bei 38,2 % (70.239 positive Entscheidungen von insgesamt 183.954). Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreswert (35,0 %) stieg die Gesamtschutzquote somit um 3,2 Prozentpunkte an (BAMF 2020). In den ersten vier Monaten 2020 hat die Zahl der Asylanträge im Vergleich zu den entsprechenden Zahlen des Vorjahrs weiter abgenommen. (BAMF 4.2020) Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.a): Ablauf des Asylverfahrens, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/ablaufasylverfahrens-node.html, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
2 SGBV auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der Sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet (GKV 6.11.2019).Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Länder bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden. Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland (sogenannte Wartezeit) wird dies in der Regel über die Ausgabe von speziellen Behandlungsscheinen (Krankenscheinen) durch die Sozialämter sichergestellt (GKV 6.11.2019). Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 16.4.2019). Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG liegt demnach im Ermessen der kommunalen Leistungsträger. Nach der Wartezeit werden die Asylwerber
Paragraph 264, Absatz 2, SGBV auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der Sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet (GKV 6.11.2019). Es wirde kritisiert, dass auch Asylwerber, die eine Gesundheitskarte besitzen, immer noch lediglich Zugang zu einer Notfallbehandlung hätten. Einige Gemeinden und private Gruppen sorgten für eine zusätzliche Gesundheitsversorgung (USDOS 13.3.2020). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 11.5.2020 - GKV – GKV-Spitzenverband (6.11.2019): Fokus: Asylsuchende/ Flüchtlinge, https://www.gkv-spitzenverband.de/presse/themen/fluechtlinge_asylbewerber/fluechtlinge.jsp, Zugriff 12.5.2020 - USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 12.5.2020 Zur COVID-19 Pandemie Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona- Virus SARS-CoV-2 verursachte. In Deutschland wurden bisher 22.303.440 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 131.036 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 07.08.2021). Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 07.04.2022). Die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest. Diese leide nicht an Erkrankungen, die einer Überstellung nach Deutschland im Wege stehen würden. Es hätten keine schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten festgestellt werden können. Sie sei nicht lebensbedrohlich erkrankt und auch nicht immungeschwächt. In Deutschland sei ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Deutschland habe sich mit Schreiben vom 21.03.2022
1 lit a Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin für zuständig erklärt. In Österreich befinde sich der als „Ehemann“ bezeichnete XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, welchem im Jahr 2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Eine aufrechte Ehe zwischen den genannten Personen habe, mangels Vorlage eines Heiratsdokuments, nicht zweifelsfrei festgestellt werden können; auch die Fotos würden im Hinblick darauf keine Nachweise darstellen. Bei dem Genannten handle es sich somit (bloß) um den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin. Das Bestehen existentieller Abhängigkeiten habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführerin komme sowohl in ihrem Verfahren in Österreich als auch in Deutschland Anspruch auf Grundversorgung zu; eine allfällige Unterstützung sei auch in Deutschland möglich. Herr XXXX verfüge über einen Reisepass und könne die Beschwerdeführerin somit auch in Deutschland besuchen. Im Übrigen könne der Kontakt auch über Telefon und soziale Medien aufrechterhalten werden; die privaten Bindungen müssten nicht zur Gänze aufgegeben werden. Die Beschwerdeführerin habe bisher nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit Herrn XXXX gelebt. Die Beschwerdeführerin sei in einer Betreuungseinrichtung untergebracht; bisher sei kein Antrag auf Privatverzug eingebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich keine weiteren Angehörigen oder Verwandte, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich liege nicht vor. Die Außerlandesbringung stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf ein Familienleben dar. Es sei festzuhalten, dass es nicht einem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern würden hiefür die Bestimmungen der Dublin-Verordnung gelten, die gegenständlich die Zuständigkeit Deutschlands ergeben hätte. Die Feststellungen zur Pandemie würden sich aus dem Amtswissen ergeben; die konkreten Daten stelle die Johns Hopkins University in Baltimore, USA, zur Verfügung. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland systematischen Misshandlungen bzw Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder solche dort zu erwarten hätte. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe unterworfen zu werden oder dass diese eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Eine Schutzverweigerung Deutschlands sei nicht zu erwarten. Eine notorische Verletzung von fundamentalen Menschenrechten sei in Deutschland nicht feststellbar. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe zu; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus der COVID-19-Pandemie. Die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest. Diese leide nicht an Erkrankungen, die einer Überstellung nach Deutschland im Wege stehen würden. Es hätten keine schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten festgestellt werden können. Sie sei nicht lebensbedrohlich erkrankt und auch nicht immungeschwächt. In Deutschland sei ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Deutschland habe sich mit Schreiben vom 21.03.2022
, Absatz eins, Litera a, Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin für zuständig erklärt. In Österreich befinde sich der als „Ehemann“ bezeichnete römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, welchem im Jahr 2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Eine aufrechte Ehe zwischen den genannten Personen habe, mangels Vorlage eines Heiratsdokuments, nicht zweifelsfrei festgestellt werden können; auch die Fotos würden im Hinblick darauf keine Nachweise darstellen. Bei dem Genannten handle es sich somit (bloß) um den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin. Das Bestehen existentieller Abhängigkeiten habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführerin komme sowohl in ihrem Verfahren in Österreich als auch in Deutschland Anspruch auf Grundversorgung zu; eine allfällige Unterstützung sei auch in Deutschland möglich. Herr römisch 40 verfüge über einen Reisepass und könne die Beschwerdeführerin somit auch in Deutschland besuchen. Im Übrigen könne der Kontakt auch über Telefon und soziale Medien aufrechterhalten werden; die privaten Bindungen müssten nicht zur Gänze aufgegeben werden. Die Beschwerdeführerin habe bisher nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit Herrn römisch 40 gelebt. Die Beschwerdeführerin sei in einer Betreuungseinrichtung untergebracht; bisher sei kein Antrag auf Privatverzug eingebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich keine weiteren Angehörigen oder Verwandte, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich liege nicht vor. Die Außerlandesbringung stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf ein Familienleben dar. Es sei festzuhalten, dass es nicht einem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern würden hiefür die Bestimmungen der Dublin-Verordnung gelten, die gegenständlich die Zuständigkeit Deutschlands ergeben hätte. Die Feststellungen zur Pandemie würden sich aus dem Amtswissen ergeben; die konkreten Daten stelle die Johns Hopkins University in Baltimore, USA, zur Verfügung. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland systematischen Misshandlungen bzw Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder solche dort zu erwarten hätte. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe unterworfen zu werden oder dass diese eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Eine Schutzverweigerung Deutschlands sei nicht zu erwarten. Eine notorische Verletzung von fundamentalen Menschenrechten sei in Deutschland nicht feststellbar. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus der COVID-19-Pandemie. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte, vom gewillkürten Vertreter verfasste, Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren vorgebracht, mit Herrn XXXX , welcher in Österreich lebe und hier asylberechtigt sei, verheiratet zu sein und mit diesem hier ein gemeinsames Familienleben führen zu wollen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin inzwischen schwanger sei. Einer Zurückweisung des Asylantrags würde Art 9 Dublin III-VO entgegenstehen. Ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Mann sei allein deshalb bisher noch nicht möglich gewesen, da sie aufgrund ihrer Schwangerschaft den Versicherungsschutz aus der Grundversorgung nicht verlieren wolle. Es werde ersucht, in Anwendung der Art 16 und 17 Dublin III-VO den Asylantrag inhaltlich zu prüfen. Vorgelegt wurde ein Befund eines Klinikums, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 11.04.2022, aus welchem sich ein errechneter Geburtstermin im Dezember 2022 ergibt. Diagnose: intakte Frühgrav. (AS 245). Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte, vom gewillkürten Vertreter verfasste, Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren vorgebracht, mit Herrn römisch 40 , welcher in Österreich lebe und hier asylberechtigt sei, verheiratet zu sein und mit diesem hier ein gemeinsames Familienleben führen zu wollen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin inzwischen schwanger sei. Einer Zurückweisung des Asylantrags würde Artikel 9, Dublin III-VO entgegenstehen. Ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Mann sei allein deshalb bisher noch nicht möglich gewesen, da sie aufgrund ihrer Schwangerschaft den Versicherungsschutz aus der Grundversorgung nicht verlieren wolle. Es werde ersucht, in Anwendung der Artikel 16 und 17 Dublin III-VO den Asylantrag inhaltlich zu prüfen. Vorgelegt wurde ein Befund eines Klinikums, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 11.04.2022, aus welchem sich ein errechneter Geburtstermin im Dezember 2022 ergibt. Diagnose: intakte Frühgrav. (AS 245). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 25/2016 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016, lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“ Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages darin begründet, da die Beschwerdeführerin dort um Asyl angesucht hat. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert auf der Bestimmung des Art 18 Abs 1 lit a Dublin III-VO. Deutschland hat der Übernahme der Beschwerdeführerin nach dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Deutschland gibt es keine Anhaltspunkte; eine Zuständigkeit Griechenlands kam aufgrund der dort herrschenden systemischen Mängel im Asylsystem nicht in Frage. Die Zuständigkeit Deutschlands ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen und wird die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich auch nicht bestritten. Die Überstellungsfrist ist zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch offen.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages darin begründet, da die Beschwerdeführerin dort um Asyl angesucht hat. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert auf der Bestimmung des Artikel 18, Absatz eins, Litera a, Dublin III-VO. Deutschland hat der Übernahme der Beschwerdeführerin nach dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Deutschland gibt es keine Anhaltspunkte; eine Zuständigkeit Griechenlands kam aufgrund der dort herrschenden systemischen Mängel im Asylsystem nicht in Frage. Die Zuständigkeit Deutschlands ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen und wird die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich auch nicht bestritten. Die Überstellungsfrist ist zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch offen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter „Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK“).Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter „Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK“). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Deutschland
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher, bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher, bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – ausführliche Feststellungen zum deutschen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Zur Situation von Asylwerbern generell und auch konkret zu Dublin-Rückkehrern, hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auch die kritische Berichtslage berücksichtigt und auch Berichte von UNHCR in eine umfassende Abwägung einfließen lassen. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Deutschland in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Deutschland überstellt werden, aufgrund der deutschen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Aus den von der Behörde getroffenen Feststellungen zum deutschen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebeschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Deutschland nicht erkannt werden. Es ist nicht vom Vorliegen systemischer Mängel im Bereich der (u.a. auch medizinischen) Versorgung von Asylwerbern auszugehen. Einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, vermögen die Anwendung der Dublin III-VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des deutschen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Nach den Länderfeststellungen gibt es keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer etwa Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Auch hinsichtlich einer adäquaten Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführerin nach Rückkehr hegt das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel. Die Einholung einer entsprechenden Einzelfallzusicherung war nicht erforderlich. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland nicht quasi sich selbst überlassen bleibt und in eine ausweglose Situation geraten wird. Während des Asylverfahrens in Deutschland haben alle Asylwerber Anspruch auf adäquate Unterbringung und Versorgung sowie auf die Führung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens. So hat Deutschland die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden und demnach ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens – je nach dem tatsächlichen Stand ihres Asylverfahrens – eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Nach einer negativen Entscheidung verliert man, so wie in Österreich auch, den Anspruch auf eine Grundversorgung. Darin ist kein Mangel im deutschen Asylwesen zu erblicken. Festzuhalten ist weiters, dass Deutschland das Non-Refoulement-Gebot beachtet. Es ist nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Deutschland von einer ungeprüften Kettenabschiebung in die Türkei oder in ihre Heimat betroffen sein könnte. Das deutsche Bundesamt prüft bei jedem Asylantrag, ob eine der vier Schutzformen vorliegt; wenn ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wird, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den das Abschiebungsverbot gilt. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Deutschland nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Deutschland ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im deutschen Asyl- und Aufnahmewesen. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Deutschland nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Deutschland ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im deutschen Asyl- und Aufnahmewesen. Über konkrete Vorfälle gegen ihre Person in Deutschland hat die Beschwerdeführerin nicht berichtet; die entsprechende Frage wurde explizit verneint. Allgemein ist festzuhalten, dass in Deutschland Asylwerber Übergriffen welcher Art und von welcher Seite auch immer, nicht schutzlos ausgesetzt sind. Es ist zweifellos von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der deutschen Sicherheits- bzw Rechtsprechungsorgane auszugehen. Aus der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Behörden die öffentliche Sicherheit in Deutschland nicht regelmäßig gewährleisten könnten. Auch die medizinische Grundversorgung von Asylwerbern ist in Deutschland ausreichend gewährleistet. Asylwerber haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankungen oder bei Schmerzen vor. Hievon sind auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Nach dem Gesagten hegt das Gericht keinen Zweifel, dass der Beschwerdeführerin nach Rückkehr der Zugang zu erforderlicher ärztlicher Behandlung und zu benötigten Medikamenten gewährleistet ist, sollte sie solche benötigen. Auch hinsichtlich der Schwangerschaft bestehen keine Bedenken gegen eine Rückkehr nach Deutschland; die Beschwerdeführerin kann dort (unter höchsten Standards der gynäkologischen Behandlungsmöglichkeiten) ihr Kind problemlos zur Welt bringen. Schließlich bleibt noch anzumerken, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates jenen Mitgliedstaat auszusuchen, in dem er sich die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwartet. Das Grundprinzip der Dublin-VO ist es, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur das Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. Während ihrer Befragung hat die Beschwerdeführerin weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Deutschland jemals konkret geltend gemacht. Insgesamt ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Deutschland nicht in eine ausweglose Situation geraten wird und sich quasi selbst überlassen bleibt. Eine Art 3 EMRK-Verletzung bei Rückkehr kann nicht erkannt werden. Während ihrer Befragung hat die Beschwerdeführerin weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Deutschland jemals konkret geltend gemacht. Insgesamt ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Deutschland nicht in eine ausweglose Situation geraten wird und sich quasi selbst überlassen bleibt. Eine Artikel 3, EMRK-Verletzung bei Rückkehr kann nicht erkannt werden. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordert nicht die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Deutschland. Eine Epidemie im Mitgliedstaat ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art 3 EMRK beachtlich. Da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie in einem Mitgliedstaat, sondern um eine Pandemie handelt, ist das allgemeine Risiko, am Erreger SARS CoV-2 zu erkranken, weltweit, dh sowohl im Mitgliedstaat als auch in Österreich, gleichermaßen erhöht. Dazu kommt noch, dass das individuelle Risiko der Beschwerdeführerin an SARS CoV-2 schwer oder tödlich zu erkranken, sehr niedrig ist. Bei jungen, nicht immungeschwächten Personen ist dieses viel geringer, als bei Menschen aus Risikogruppen (ältere und immungeschwächte Menschen bzw Personen mit relevanten Vorerkrankungen). Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin in Deutschland mit dem Erreger SARS-Cov-2 infiziert – was aber auch im Falle des Verbleibs in Österreich gilt – ist das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art 3 EMRK droht der Beschwerdeführerin aufgrund der COVID-19-Pandemie im Mitgliedstaat daher nicht.Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordert nicht die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Deutschland. Eine Epidemie im Mitgliedstaat ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK beachtlich. Da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie in einem Mitgliedstaat, sondern um eine Pandemie handelt, ist das allgemeine Risiko, am Erreger SARS CoV-2 zu erkranken, weltweit, dh sowohl im Mitgliedstaat als auch in Österreich, gleichermaßen erhöht. Dazu kommt noch, dass das individuelle Risiko der Beschwerdeführerin an SARS CoV-2 schwer oder tödlich zu erkranken, sehr niedrig ist. Bei jungen, nicht immungeschwächten Personen ist dieses viel geringer, als bei Menschen aus Risikogruppen (ältere und immungeschwächte Menschen bzw Personen mit relevanten Vorerkrankungen). Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin in Deutschland mit dem Erreger SARS-Cov-2 infiziert – was aber auch im Falle des Verbleibs in Österreich gilt – ist das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK droht der Beschwerdeführerin aufgrund der COVID-19-Pandemie im Mitgliedstaat daher nicht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht geeignet, deren Überstellung nach Deutschland als iSd Art 3 EMRK unzulässig erscheinen zu lassen und einen Selbsteintritt zu indizieren. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht geeignet, deren Überstellung nach Deutschland als iSd Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen zu lassen und einen Selbsteintritt zu indizieren. Insgesamt gesehen konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Insgesamt gesehen konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige ihr drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige ihr drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Medizinische Behandlungsmöglichkeiten für Asylwerber in Deutschland: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin-VO zwingend auszuüben wäre: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/200
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.