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{'item': 'W193 2191108-1'}

Obsah (8)§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 55§ 34

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlW193 2191108-1 Spruch, W193 2191108-1/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuerkannt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. II. Die Spruchpunkte III., IV., V., VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren „BF“) Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Weiteren „BF“) Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.07.2015 gab der BF an, dass er am XXXX im Iran geboren worden und im Iran, XXXX , wohnhaft gewesen sei, afghanischer Staatsbürger sei sowie Hazara und schiitischer Moslem sei. Er sei ledig und habe seine Eltern, einen Bruder und drei Schwestern im Iran. Er habe nie die Schule in Teheran besucht und habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er sei geflohen, weil er Atemwegsprobleme habe, die im Iran nicht behandelbar seien und er hier behandelt werden möchte.römisch eins.
  4. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.07.2015 gab der BF an, dass er am römisch 40 im Iran geboren worden und im Iran, römisch 40 , wohnhaft gewesen sei, afghanischer Staatsbürger sei sowie Hazara und schiitischer Moslem sei. Er sei ledig und habe seine Eltern, einen Bruder und drei Schwestern im Iran. Er habe nie die Schule in Teheran besucht und habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er sei geflohen, weil er Atemwegsprobleme habe, die im Iran nicht behandelbar seien und er hier behandelt werden möchte. I.
  5. Mit Befund vom XXXX des Dr. XXXX , ergab sich „Schmeling 4, GP 31“.römisch eins.
  6. Mit Befund vom römisch 40 des Dr. römisch 40 , ergab sich „Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31“. I.
  7. Mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 27

(1)Z 1
  1. Fall, 27 (2a,3) SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.römisch eins.
  2. Mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Fall, 27 (2a,3) SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. I.
  2. Am 07.12.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, wegen einer Schlägerei aus dem Quartier in XXXX geflohen zu sein, wo sich auch alle Unterlagen ihn betreffend befänden. Er haben im Iran, XXXX , gewohnt zu haben. Er habe 7 Jahre eine afghanische Schule im Iran besucht und habe als Landarbeiter gearbeitet. Seine Eltern hätten Afghanistan wegen des Krieges verlassen. Er selbst wolle in Österreich etwas lernen.römisch eins.
  3. Am 07.12.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, wegen einer Schlägerei aus dem Quartier in römisch 40 geflohen zu sein, wo sich auch alle Unterlagen ihn betreffend befänden. Er haben im Iran, römisch 40 , gewohnt zu haben. Er habe 7 Jahre eine afghanische Schule im Iran besucht und habe als Landarbeiter gearbeitet. Seine Eltern hätten Afghanistan wegen des Krieges verlassen. Er selbst wolle in Österreich etwas lernen. I.
  4. Mit Bescheid vom XXXX Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).römisch eins.6. Mit Bescheid vom römisch 40 Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). I.

  1. Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 28.03.2018 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.
  2. Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 28.03.2018 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten. I.
  3. An der am XXXX durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm der BF teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.
  4. An der am römisch 40 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm der BF teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seinem gesundheitlichen Befinden, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Leben in Afghanistan, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und seinem Leben in Österreich ausführlich befragt. Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde ein Sozialbericht des Samariterbundes Wien genommen. I.
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2019, GZ W193 2191108-1/15E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2019, GZ W193 2191108-1/15E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. I.
  7. Über die gegen dieses Erkenntnis vom BF erhobene Beschwerde erkannte der Verfassungsgerichts zu Recht (VfGH 07.06.2020, E 4600/2019-14): „Der BF ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973). Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.“römisch eins.
  8. Über die gegen dieses Erkenntnis vom BF erhobene Beschwerde erkannte der Verfassungsgerichts zu Recht (VfGH 07.06.2020, E 4600/2019-14): „Der BF ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,). Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.“ I.
  9. Die gegen dieses Erkenntnis vom BF erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 01.09.2020, Ra 2019/20/0607-5) mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG

§ 34Abs. 1 Vw

GG mit Beschluss zurück und führte im Wesentlichen dazu aus: „ Das BVwG hat sich mit der Situation der Hazara und der Behauptung einer drohenden Verfolgung des Revisionswerbers aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe, aufgrund seiner religiösen Überzeugung sowie seiner „westlichen Orientierung“ auseinandergesetzt und ist nach Durchführung einer Verhandlung zusammenfassend zu dem Schluss gekommen, dass sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung aus politischen, religiösen, ethnischen Motiven oder sonstigen Gründen ergeben hätten. Die Revision beruft sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einer Mehrzahl von Faktoren, die ein Verfolgungsrisiko erhöhten, eine globale Bewertung zu erfolgen habe, ohne einzelne Aspekte der Fluchtgeschichte ohne Rücksichtnahme auf andere Gesichtspunkte der Beurteilung zu Grunde zu legen (Hinweis auf VwGH 21.3.2006, 2005/01/0247, und 15.3.2016, Ra 2015/19/0180). In welcher Hinsicht das BVwG entgegen dieser Rechtsprechung seiner Beurteilung „einzelne Aspekte der Fluchtgeschichte ohne Rücksichtnahme auf andere Gesichtspunkte“ zugrunde gelegt hat und warum dem Revisionswerber, der angegeben hat, noch nie in Afghanistan gewesen zu sein, in seinem Heimatland keine Probleme gehabt zu haben, aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein und sich vom Islam abgewendet zu haben, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht, wird in der Revision nicht konkret dargelegt.“römisch eins.11. Die gegen dieses Erkenntnis vom BF erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 01.09.2020, Ra 2019/20/0607-5) mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG

Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurück und führte im Wesentlichen dazu aus: „ Das BVwG hat sich mit der Situation der Hazara und der Behauptung einer drohenden Verfolgung des Revisionswerbers aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe, aufgrund seiner religiösen Überzeugung sowie seiner „westlichen Orientierung“ auseinandergesetzt und ist nach Durchführung einer Verhandlung zusammenfassend zu dem Schluss gekommen, dass sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung aus politischen, religiösen, ethnischen Motiven oder sonstigen Gründen ergeben hätten. Die Revision beruft sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einer Mehrzahl von Faktoren, die ein Verfolgungsrisiko erhöhten, eine globale Bewertung zu erfolgen habe, ohne einzelne Aspekte der Fluchtgeschichte ohne Rücksichtnahme auf andere Gesichtspunkte der Beurteilung zu Grunde zu legen (Hinweis auf VwGH 21.3.2006, 2005/01/0247, und 15.3.2016, Ra 2015/19/0180). In welcher Hinsicht das BVwG entgegen dieser Rechtsprechung seiner Beurteilung „einzelne Aspekte der Fluchtgeschichte ohne Rücksichtnahme auf andere Gesichtspunkte“ zugrunde gelegt hat und warum dem Revisionswerber, der angegeben hat, noch nie in Afghanistan gewesen zu sein, in seinem Heimatland keine Probleme gehabt zu haben, aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein und sich vom Islam abgewendet zu haben, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht, wird in der Revision nicht konkret dargelegt.“ I.12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2022 wurden dem BF und der belangten Behörde die aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat des BF übermittelt und mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgerichts beabsichtige, seiner Entscheidung die übermittelten Länderberichte zugrunde zu legen. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2022 wurden dem BF und der belangten Behörde die aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat des BF übermittelt und mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgerichts beabsichtige, seiner Entscheidung die übermittelten Länderberichte zugrunde zu legen. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. I.13. Die belangte Behörde übermittelte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme.römisch eins.13. Die belangte Behörde übermittelte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme. I.14. Der BF übermittelte rechtzeitig am 22.05.2022 eine Stellungnahme, in der zusammengefasst angeführt wird, dass dem BF unter Beachtung der Länderberichte

§ 8Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sein werde. Weiters übermittelte der BF einen Sozialbericht des Diakonie Flüchtlingsdienst.römisch eins.14. Der BF übermittelte rechtzeitig am 22.05.2022 eine Stellungnahme, in der zusammengefasst angeführt wird, dass dem BF unter Beachtung der Länderberichte

Paragraph 8, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sein werde. Weiters übermittelte der BF einen Sozialbericht des Diakonie Flüchtlingsdienst. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.
  2. Sachverhaltsfeststellungen: II.1.
  3. Zur Person des BFrömisch zwei.1.
  4. Zur Person des BF Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, ist jedoch im Iran geboren und verbrachte sein gesamtes Leben dort. Seine Familie stammt ursprünglich aus der Provinz . Sein von ihm angegebenes Geburtsdatum lautet XXXX . Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der BF lebte vor der Ausreise nach Europa im Iran und lebt auch seine gesamte Familie dort. Der BF verfügt über keinerlei familiäre oder sonstige sozialen Kontakte in Afghanistan. Er hat 7 Jahre die Schule besucht und Berufserfahrung als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter erworben.Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, ist jedoch im Iran geboren und verbrachte sein gesamtes Leben dort. Seine Familie stammt ursprünglich aus der Provinz . Sein von ihm angegebenes Geburtsdatum lautet römisch 40 . Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der BF lebte vor der Ausreise nach Europa im Iran und lebt auch seine gesamte Familie dort. Der BF verfügt über keinerlei familiäre oder sonstige sozialen Kontakte in Afghanistan. Er hat 7 Jahre die Schule besucht und Berufserfahrung als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter erworben. Mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 27

(1)Z 1 8. Fall, 27 (2a,3) SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Fall, 27 (2a,3) SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. II.1.
  2. Zu seinem Asylverfahrenrömisch zwei.1.
  3. Zu seinem Asylverfahren Der BF stellte am 01.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seit der Antragstellung durchgehend in Österreich auf. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 28.03.2018 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2019, GZ W193 2191108-1/15E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Über die gegen dieses Erkenntnis vom BF erhobene Beschwerde erkannte der Verfassungsgerichts zu Recht (VfGH 07.06.2020, E 4600/2019-14): „Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973). Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.“Über die gegen dieses Erkenntnis vom BF erhobene Beschwerde erkannte der Verfassungsgerichts zu Recht (VfGH 07.06.2020, E 4600/2019-14): „Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,). Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.“ Die gegen dieses Erkenntnis vom BF erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 01.09.2020, Ra 2019/20/0607-5) mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG

§ 34Abs. 1 Vw

GG mit Beschluss zurück und führte im Wesentlichen dazu aus: „Das BVwG hat sich mit der Situation der Hazara und der Behauptung einer drohenden Verfolgung des Revisionswerbers aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe, aufgrund seiner religiösen Überzeugung sowie seiner „westlichen Orientierung“ auseinandergesetzt und ist nach Durchführung einer Verhandlung zusammenfassend zu dem Schluss gekommen, dass sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung aus politischen, religiösen, ethnischen Motiven oder sonstigen Gründen ergeben hätten. Die Revision beruft sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einer Mehrzahl von Faktoren, die ein Verfolgungsrisiko erhöhten, eine globale Bewertung zu erfolgen habe, ohne einzelne Aspekte der Fluchtgeschichte ohne Rücksichtnahme auf andere Gesichtspunkte der Beurteilung zu Grunde zu legen (Hinweis auf VwGH 21.3.2006, 2005/01/0247, und 15.3.2016, Ra 2015/19/0180). In welcher Hinsicht das BVwG entgegen dieser Rechtsprechung seiner Beurteilung „einzelne Aspekte der Fluchtgeschichte ohne Rücksichtnahme auf andere Gesichtspunkte“ zugrunde gelegt hat und warum dem Revisionswerber, der angegeben hat, noch nie in Afghanistan gewesen zu sein, in seinem Heimatland keine Probleme gehabt zu haben, aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein und sich vom Islam abgewendet zu haben, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht, wird in der Revision nicht konkret dargelegt.“Die gegen dieses Erkenntnis vom BF erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 01.09.2020, Ra 2019/20/0607-5) mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG

Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurück und führte im Wesentlichen dazu aus: „Das BVwG hat sich mit der Situation der Hazara und der Behauptung einer drohenden Verfolgung des Revisionswerbers aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe, aufgrund seiner religiösen Überzeugung sowie seiner „westlichen Orientierung“ auseinandergesetzt und ist nach Durchführung einer Verhandlung zusammenfassend zu dem Schluss gekommen, dass sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung aus politischen, religiösen, ethnischen Motiven oder sonstigen Gründen ergeben hätten. Die Revision beruft sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einer Mehrzahl von Faktoren, die ein Verfolgungsrisiko erhöhten, eine globale Bewertung zu erfolgen habe, ohne einzelne Aspekte der Fluchtgeschichte ohne Rücksichtnahme auf andere Gesichtspunkte der Beurteilung zu Grunde zu legen (Hinweis auf VwGH 21.3.2006, 2005/01/0247, und 15.3.2016, Ra 2015/19/0180). In welcher Hinsicht das BVwG entgegen dieser Rechtsprechung seiner Beurteilung „einzelne Aspekte der Fluchtgeschichte ohne Rücksichtnahme auf andere Gesichtspunkte“ zugrunde gelegt hat und warum dem Revisionswerber, der angegeben hat, noch nie in Afghanistan gewesen zu sein, in seinem Heimatland keine Probleme gehabt zu haben, aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein und sich vom Islam abgewendet zu haben, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht, wird in der Revision nicht konkret dargelegt.“ II.1.

  1. Zu seiner Rückkehrsituation bezogen auf den Herkunftsstaat Afghanistan:römisch zwei.1.
  2. Zu seiner Rückkehrsituation bezogen auf den Herkunftsstaat Afghanistan: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass betreffend den BF eine zulässige Rückkehrsituation bezogen auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan vorliegt. II.1.
  3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:römisch zwei.1.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Im Verfahren wurden ua. die folgenden Quellen zum Herkunftsstaat des BF herangezogen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Mai 2022 - EASO, Afghanistan Country focus, Country of Origin Information Report, Jänner 2022 - UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, Februar 2022 II.1.4.
  5. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation:römisch zwei.1.4.
  6. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Sicherheitslage Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021).

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021).

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vergleiche PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.8.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf

  1. Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind (UNGASC 28.1.2022). Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
  2. und
  3. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022).Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
  4. und
  5. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.8.2021).Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vergleiche BBC 31.8.2021). Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder (UNAMA 26.7.2021; vgl. AI 29.3.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a).Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder (UNAMA 26.7.2021; vergleiche AI 29.3.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b).Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vergleiche ACCORD 6.5.2021b). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vgl. VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vgl. AJ 16.6.2021).Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vergleiche VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vergleiche AJ 16.6.2021). Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021). [...] High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
  6. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
  7. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vergleiche USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021). Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020). Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.
  8. und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres
  9. Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
  10. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vergleiche BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
  11. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021). Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021).

einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vergleiche DW 20.8.2021).

einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vgl. ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vergleiche ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten

einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vgl. MMM 20.8.2021).Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten

einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vergleiche MMM 20.8.2021). Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten; alle von Human Rights Watch (HRW) befragten Afghanen erwähnten diese Vorfälle (HRW 30.3.2022). Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE ("Handheld Interagency Identity Detection Equipment")-Geräte] (TIN 18.8.2021; vgl. HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten (HRW 30.3.2022). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Informationen, die ein ehemaliger Regierungsberater mit Human Rights Watch geteilt hat, legen jedoch nahe, dass die Taliban möglicherweise keinen Zugang zu APPS haben (HRW 30.3.2022). Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte

Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vgl. FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021).Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE ("Handheld Interagency Identity Detection Equipment")-Geräte] (TIN 18.8.2021; vergleiche HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten (HRW 30.3.2022). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium (HO 8.9.2021; vergleiche SKN 27.8.2021). Informationen, die ein ehemaliger Regierungsberater mit Human Rights Watch geteilt hat, legen jedoch nahe, dass die Taliban möglicherweise keinen Zugang zu APPS haben (HRW 30.3.2022). Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte

Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vergleiche SKN 27.8.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vergleiche FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E-Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine "wahre Fundgrube an Informationen" für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien "wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber" (TT 4.9.2021). Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (SKN 27.8.2021). Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen rund um Ausländer und afghanische Ortskräfte nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde.

einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine "Todesliste" gesetzt (POL 26.8.2021), wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (NYP 26.8.2021). Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (HRW 30.11.2021). II.1.4.

  1. Aus: EASO, Country of Origin Information Report:römisch zwei.1.4.
  2. Aus: EASO, Country of Origin Information Report:
  3. General security situation 3.1 Recent security trends As noted by the UN Security General on 2 September 2021, the number of conflict-related violence such as ‘airstrikes, armed clashes and incidents caused by improvised explosive devices’ (IEDs) showed a decrease as the Taliban were establishing control over the country since the beginning of August 2021 The Taliban announced the seizure of Panjsher on 6 September 2021, although the leader of the resistance forces in Panjsher, Ahmed Massoud, claimed the fighting was still ongoing. According to UNOCHA, fighting was taking place in Baghlan province in the end of August, resulting in displacement, and security incidents were reported in Panjsher, Kabul, and Parwan during 6 and 12 September
  4. ACLED data for the period of 16 August 2021 – 15 November 2021 revealed some regional differences. The majority of cases of violence against civilians was recorded in the provinces of Nangarhar and Kabul, followed by Baghlan and Panjsher. It should be noted that ACLED faced some reporting issues, as explained in the Introduction.ACLED data for the period of 16 August 2021 – 15 November 2021 revealed some regional differences. The majority of cases of violence against civilians was recorded in the provinces of Nangarhar and Kabul, followed by Baghlan and Panjsher. römisch eins t should be noted that ACLED faced some reporting issues, as explained in the Introduction. As reported by international media sources in mid-September, a considerable decrease in conflictrelated violence was seen in most parts of Afghanistan’s countryside. Farmers in Mizan district of Zabul province told WSJ that they could water their fields at night with a flashlight without a risk of being shot, and in Qalat, the capital of Zabul, young men had started with overnight picnics in the desert. Pajhwok Afghan News reported that the second week of September could be ‘marked as the second week in the past decade in which no civilian was killed or injured or no conflict related incidents happened’, although other security related incidents, such as beheadings, explosions, and killings, took place. On 23 October 2021, Pajhwok Afghan News reported again on record low levels of casualties, counting six deaths and three wounded during the week, in contrast to 56 killed and 90 injured the week before (most casualties were caused by an attack on a Shia mosque in Kandahar). Travelling by road was reported to have become safer in certain areas. According to WSJ, commuting from Kandahar city to Lashkargah, the capital of Helmand, previously considered too dangerous, was reportedly ‘clogged with traffic’ in September
  5. 3.1.1 ISKP Despite the general decrease in violence following the Taliban takeover, Afghanistan witnessed a number of attacks claimed by or attributed to ISKP and the violence levels in Nangarhar saw an increase with almost daily incidents. According to a November 2021 statement of Deborah Lyons, the Secretary-General’s Special Representative and Head of the UNAMA, ISKP became ‘increasingly active, stepping up attacks from 60 in 2020 to 334 in 2021, and gained ground across all provinces.’ In email correspondence with EASO, Abdul Sayed, security specialist and researcher of radical militant groups in Afghanistan and Pakistan, commented that he did not ‘understand the barometers behind this assessment’. According to Sayed, ISKP members could possibly have spread across Afghanistan individually, particularly escaped prisoners, but this did not mean that they ‘posed a threat in those areas’. Based on ISKP attacks and Taliban raids against hideouts, Sayed stated that ISKP had a strong presence in Eastern Afghanistan (Nangarhar and Kunar provinces), as well as Kabul and northern Afghanistan. According to media reports, ISKP used ‘the same hit-and-run tactics’ until recently practiced by the Taliban against the previous Afghan government, including roadside explosions and targeted killings. The security incidents were particularly reported in northern and southern provinces as well as in Kabul City. Attacks were particularly reported to take place in Nangarhar province, defined as a ‘stronghold’ of ISKP, and its capital, Jalalabad. On several instances, ISKP targeted the Shia (Hazara) community. Researcher Antonio Giustozzi told Reuters in early November 2021 that ISKP ‘had been carrying out a campaign of targeted killings since around the summer of 2020 and had continued since the Taliban victory in August 2021 on a “roughly comparable scale.”’ ISKP was reported to have no territorial control in Afghanistan, and no such probability was forecasted for the imminent future. ISKP’s ability to conduct assaults against the Taliban, however, reportedly raised some doubts over the Taliban’s ability to contain the group and maintain security and stability. In October 2021, the European Parliamentary Research Service (EPRS) noted that the presence of ISKP was ‘potentially increasing the risk of civil war.’ Other sources noted that the Taliban were capable of handling ISKP or stressed that the threat was exaggerated. Sources reported that the aim of ISKP was to ‘sow sectarian divisions’ and to discredit the Taliban’s guarantee for security in the country. As stated by Jacob Zenn, senior fellow at the Jamestown Foundation, this would give ISKP ‘chances to rule in areas where the Taliban is diminished.’ In November 2021, conflict expert Weeda Mehran suggested to FP that ISKP was a ‘convenient scapegoat’ for attacks ‘possibly committed’ in the Taliban’s internal power struggles. As of November 2021, Antonio Giustozzi estimated the number of ISKP militants in Afghanistan at around 4 000.646 As noted by security analyst Abdul Sayed, it was difficult to say whether they were all active. As noted by BBC, there were fears that ISKP could recruit Afghanistan-based foreign fighters from Central Asia and Pakistan, as well as ‘disillusioned Taliban members’ in case ‘rival factions’ would ‘develop within the group in the future.’ According to reporting of AP, ISKP was ‘reaching out to tribes and other groups to recruit from their ranks while stamping out dissent among moderate Salafis.’ Referring to Taliban leaders, former security officers and Afghans knowing defectors, WSJ reported that a ‘relatively small, but growing’ number of former members of Afghanistan’s intelligence service and elite military units were joining ISKP to resist the Taliban. Following attacks in Nangarhar province on 18 and 19 September 2021, the Taliban spokesman Zabihullah Mujahid said that ISKP had no ‘genuine presence’ in Afghanistan, stating, as quoted by Reuters, that ‘some people who may be our own Afghans have adopted the ISIS mentality, which is a phenomenon that the people do not support.’ By mid-October 2021, the new acting foreign minister, Amir Khan Muttaqi, was cited stating that ISKP benefitted from the non-recognition of the new government in Afghanistan, while dismissing concerns that the group posed a threat. At the end of October 2021, the head of the Taliban intelligence services in Jalalabad, as reported by BBC, similarly denied the influence of ISKP in Afghanistan and called ISKP militants ‘a group of traitors who have rebelled against our Islamic government.’ Furthermore, in the beginning of November 2021, as reported by Bakhtar News Agency, the Taliban’s deputy spokesman stated that ISKP had no ‘fixed position in Afghanistan’ and no ‘capacity to recruit.’ In the period between 18 September and 10 November 2021, Taliban officials and affiliated media reported on Taliban raids against ISKP, arrests of ISKP members, and prevention of attacks. On 23 September 2021, Taliban security officials reportedly killed three ISKP members in Akhundzada area of Jalalabad city. On 4 October 2021, hours after the ISKP attack on a mosque in Kabul city, the Taliban reported that its forces raided an ISKP ‘operations center’ in Khair Khana neighbourhood, killing ‘several insurgents.’ On 6 October 2021, Taliban forces reportedly arrested four ISKP members in the Pashae area of Paghman district of Kabul city, seizing also documents and weapons. On 10 October 2021, security forces reportedly arrested 14 ISKP members, who confessed their engagement in planning suicide attacks and explosions in Khost province. The next day, five suspected ISKP members were arrested in Ahmadabad District in Paktia province. On 17 October 2021, magnetic explosives placed on a passenger car were defused in Ghezel Kotal village of Kalafgan district of Takhar province. On 6 November 2021, 25 ISKP members reportedly surrendered to the Taliban in Nangarhar ‘through the mediation of tribal elders,’ receiving amnesty by the order of Mullah Akhundzada; in total, 250 ISKP members were reported to have surrendered ‘in over the past two months’ and were reportedly pardoned. In a press briefing in Kabul on 10 November 2021, Taliban spokesperson Zabihullah Mujahid stated that Taliban security forces destroyed 21 bases of ISKP in different locations including the provinces of Kabul, Nangarhar, and Herat, capturing about 600 ISKP fighters in the past three months. On 3 November 2021, three alleged ISKP members, including a woman, were reported to have been killed in an attack over a hideout of ISKP in Jalalabad. On 23 November 2021, according to the director of General Directorate of Intelligence (GDI) of Nangarhar, around 100 ISKP militants, who were active in Muhmand Dara, Chaparhar, Kot and Khogiani districts, surrendered; on 24 November, Pajhwok Afghan News reported on at least 80 ISKP members, who surrendered to the Taliban in Nangarhar resulting from a mediation by elders. On 29 October 2021, BBC reported that bodies of people who were shot, hanged, or beheaded were found ‘every few days’ in Jalalabad, with many having notes in their pockets claiming their ISKP affiliation. While no group claimed responsibility for these killings, the Taliban were reported to have been ‘widely assumed to be responsible.’ For more information on reported killings in Nangarhar, see chapter 2.
  6. 3.1.2 Al-Qaeda Regarding al-Qaeda’s presence in Afghanistan, US Defence Secretary Lloyed Austin stated that the group ‘may attempt to regenerate’ in the country. In June 2021, the UN Analytical Support and Sanctions Monitoring Team estimated the human capacity of al-Qaeda in Afghanistan as ranging ‘from several dozen to 500 people.’ While during the negotiations of the peace agreement with the US the Taliban stated it would not allow al-Qaeda or any other extremist group into areas under its control and renewed this statement after the takeover of 15 August 2021, it was reported that the Taliban received ‘congratulatory messages from al-Qaeda and its regional affiliates.’ Following the Taliban takeover, sources referred to reported relations between al-Qaeda and the Haqqani network, whose leader, Sirajuddin Haqqani, was appointed interior minister in the interim government. In September 2021, Zabihullah Mujahid rejected accusations that al-Qaeda maintained presence in Afghanistan. 3.1.3 The Taliban’s ability to secure law and order Before the Taliban’s takeover, the city of Kabul was rife with crime, with robberies and kidnappings occurring on nearly daily basis. The Taliban reportedly quickly established security forces in the capital with Taliban fighters patrolling the streets to maintain security. Some sources referred to residents that stated that the crime rates had reduced significantly in Kabul since the Taliban took power. However, residents of Kabul have reportedly seen an emergence of robberies conducted by persons in the name of the Taliban; there were also reports on the Taliban arresting individuals on charges of ‘misusing the name of the Islamic emirate and perpetrating crime against the people’. An Afghan human rights expert stated that there were cases of extortion either directly or indirectly through Taliban fighters. The source further stated that, due to the humanitarian situation, there were Taliban fighters also struggling with food insecurity, making some use ‘the Taliban brand’ to go into people’s homes, steal vehicles and threaten people. In September 2021, UNOCHA reported on an increase in criminal activities in western provinces and southern provinces, mainly in Uruzgan, Helmand and Kandahar, as well as in the northern province Kunduz. On 3 December 2021, a local media reported that Taliban security forces rescued a 9-year-old girl in Mazar-e Sharif, who was kidnapped on her way to school; one of the kidnappers was reportedly killed and nine others arrested. 3.2 Incidents of violence against civilians During the weeks of fighting in Panjsher and after that, social media sources were reporting on human rights violations committed by the Taliban against captured resistance fighters and civilians; however, as noted by Patricia Gossman, associate director for the Asia division of Human Rights Watch, ‘a credible investigation’ was needed to verify them. As reported by BBC on 13 September 2021, at least 20 civilians were killed in Panjsher valley, among whom a shopkeeper, who was reportedly tortured and killed after being accused by the Taliban of ‘selling sim cards to resistance fighters.’ On 26 August 2021, ISKP claimed responsibility for the attack on Hamid Karzai International Airport amid the ongoing evacuation efforts, in which two suicide bombers attacked the airport’s Abbey Gate and gunmen opened fire on civilians and military personnel, killing at least 169 Afghans and 13 US troops. On 29 August 2021, a US drone strike killed ten civilians of the same family, including seven children, after mistaking a civilian NGO worker carrying canisters of water in his trunk for a terrorist with explosives. The following are illustrative, but not exhaustive, incidents of violence resulted in civilian casualties, sorted by type of incident and time of its occurrence. On 18 September 2021, at least three people were reported to have been killed and about 20 others wounded in a series of five blasts in Nangarhar province. It was reported that Taliban members were among the casualties and that the target of the roadside bombs were Taliban vehicles. The next day, a roadside bomb reportedly targeted a Taliban border police vehicle in Jalalabad, killing at least five people, including a child. ISKP claimed responsibility for the roadside bomb attacks targeting the Taliban on both days through the ISKP-affiliated Amaq News Agency, which announced that at least 35 Taliban militants were killed or injured. On 18 September 2021, two people were reported to have been wounded after a magnetic bomb targeted a vehicle in Dasht-e Barchi area of Kabul city, which is an area dominated by Shia Hazara population. On 22 September 2021, a Taliban fighter and a civilian were wounded in a roadside bomb explosion in Jalalabad. On 25 September 2021, local officials reported that at least one person was killed and seven others wounded, including four civilians, after a roadside bomb was detonated to target a Taliban convoy in Jalalabad.On 18 September 2021, at least three people were reported to have been killed and about 20 others wounded in a series of five blasts in Nangarhar province. römisch eins t was reported that Taliban members were among the casualties and that the target of the roadside bombs were Taliban vehicles. The next day, a roadside bomb reportedly targeted a Taliban border police vehicle in Jalalabad, killing at least five people, including a child. ISKP claimed responsibility for the roadside bomb attacks targeting the Taliban on both days through the ISKP-affiliated Amaq News Agency, which announced that at least 35 Taliban militants were killed or injured. On 18 September 2021, two people were reported to have been wounded after a magnetic bomb targeted a vehicle in Dasht-e Barchi area of Kabul city, which is an area dominated by Shia Hazara population. On 22 September 2021, a Taliban fighter and a civilian were wounded in a roadside bomb explosion in Jalalabad. On 25 September 2021, local officials reported that at least one person was killed and seven others wounded, including four civilians, after a roadside bomb was detonated to target a Taliban convoy in Jalalabad. On 3 October 2021, at least five civilians were killed in an ‘apparent roadside bomb’ explosion outside Eid Gah Mosque in Kabul during a memorial service for the mother of Taliban spokesman Zabihullah Mujahid. No immediate claim of responsibility was made but three suspects were reported to have been arrested as suspicion fell on ISKP. On 14 October 2021, an explosion of a roadside bomb targeting the Taliban police chief for the Shigal district of Asadabad, the capital of Kunar province, killed the police chief, wounding four Taliban fighters and seven civilians, including a schoolboy. On 23 October 2021, at least two civilians, one of whom a child, were killed and four other civilians wounded after twin roadside bombs targeted a Taliban vehicle in Jalalabad. On 3 November 2021, two Taliban security force members were killed and three others, as well as a civilian identified as a school teacher, wounded when a roadside bomb targeted a Taliban pickup truck in Police District 8 in Jalalabad. On 30 November 2021, at least two people were reported to have been injured in an explosion in Kabul’s Police District
  7. According to a spokesmen of Kabul security department, the explosion was caused by a mine placed in the area. On 12 November 2021, at least three people were reported to have been killed and 24 injured in an explosion in a mosque during Friday prayers in Tereli area of the Spin Gar district of Nangarhar province; no group was reported to have claimed responsibility for the attack. On 13 November 2021, at least six people were killed and seven wounded in an explosion reportedly caused by a magnetic bomb that was attached to a passenger minivan in the Dasht-e Barchi area of Kabul. It was further reported that the blast occurred near a Taliban checkpoint and killed journalist Hamid Saighani, who worked for Ariana television network, although it was not known whether he was the target of the attack. On 17 November 2021, one civilian was killed and six wounded in a car bomb explosion in Dasht-e Barchi area of Kabul, and another explosion was reported in Karte 3 area nearby; ISKP reportedly claimed responsibility for the both attacks.On 12 November 2021, at least three people were reported to have been killed and 24 injured in an explosion in a mosque during Friday prayers in Tereli area of the Spin Gar district of Nangarhar province; no group was reported to have claimed responsibility for the attack. On 13 November 2021, at least six people were killed and seven wounded in an explosion reportedly caused by a magnetic bomb that was attached to a passenger minivan in the Dasht-e Barchi area of Kabul. römisch eins t was further reported that the blast occurred near a Taliban checkpoint and killed journalist Hamid Saighani, who worked for Ariana television network, although it was not known whether he was the target of the attack. On 17 November 2021, one civilian was killed and six wounded in a car bomb explosion in Dasht-e Barchi area of Kabul, and another explosion was reported in Karte 3 area nearby; ISKP reportedly claimed responsibility for the both attacks. On 22 September 2021, as reported by Radio Azadi of RFE/RL, gunmen in a rickshaw opened fire on a Taliban vehicle in Jalalabad, killing two Taliban members and at least one civilian; according to the Taliban, all killed people were civilians. On 5 October 2021, at least two Taliban members were reportedly killed and three civilians wounded, after unidentified gunmen ‘opened a fire on a Taliban patrol at a vegetable market in Jalalabad.’ On 6 October 2021, two Taliban members were killed and at least three civilians wounded when unidentified gunmen attacked two Taliban members, who, as reported by eyewitnesses, were collecting taxes from vendors in Hada area of Laghman province. On 8 November 2021, one person was reported to have been killed and three others wounded after ‘a group of bandits’ attacked ‘a convoy of passengers’ on the Ghor-Kabul highway in Kotal Bekk village in Yakawlang district of Bamyan province. The driver was reportedly fatally shot while attempting to escape; three passengers were wounded ‘after resisting the bandits.’ On 8 October 2021, at least 72 people were reported to have been killed and 143 wounded after an ISKP suicide bomber carried out an attack on the Said Abad (Gozar-e Sayed Abad) Mosque in Kunduz, used by Shia Muslim (Hazara) minority, during Friday noon prayers. ISKP was reported to have stated through its Telegram channels that its suicide bomber ‘detonated an explosive vest amid a crowd’ and identified the attacker as ‘Muhammad al-Uyguri’. As reported by AP, ISKP-affiliated Amaq News Agency stated that ‘the attack targeted both Shias and the Taliban for their purported willingness to expel Uyghurs to meet demands of China.’ On 15 October 2021, during Friday prayers, suicide bombers attacked the Fatimiya mosque in Kandahar, also used by the Hazara, killing 47 people and wounding at least
  8. ISKP reportedly claimed responsibility for the attack via its Telegram channels, stating it was carried out by two suicide bombers at different parts of the mosque, the hallway and the centre. On 16 October 2021, the Taliban police chief in Kandahar stated that the Taliban would be responsible for security in the mosque, which was previously guarded by the Shia community. On 2 November 2021, ISKP militants were reported to have conducted an attack on the Sardar Mohammad Dawood Khan hospital, described as a 400-bed military health facility, situated in the 10th district of Kabul. Five ISKP attackers and three Taliban guards were reportedly killed at the hospital entrance; at least seven other people, including three women and a child, were also killed in the assault. As reported by Reuters, ‘a Taliban security official speaking on condition of anonymity’ stated that at least 25 people were killed and 50 wounded, although the casualty toll was still to be confirmed. The Taliban officials identified one of the persons killed in the attack as the head of the Kabul military corps and ‘one of the first senior Taliban commanders to enter the abandoned presidential palace’ after the takeover of Kabul. ISKP claimed responsibility for the attack on its Amaq News Agency’s Telegram channel. UNOCHA reported on several incidents, in which civilians were killed or harmed by abandoned IEDs and unexploded ordnances (UXOs), especially in rural areas of Kandahar where at least 56 civilians were injured in the six weeks between 27 September 2021 – 7 November
  9. On 25 November 2021, four children were reported to have been killed and one child injured in an explosion of ‘some explosive remnants’ on the outskirts of Taluqan, the capital of Takhar. The children were reportedly carrying scrap metals, with ‘an explosive device’ among them, for sale. 3.3 Displacement and return 3.3.1 IDPs As of 15 November 2021, UNHCR estimated the figure of Internally Displaced Persons (IDPs) in Afghanistan at 3.4 million, reporting that around 667000 Afghans had been internally displaced due to the conflict since January 2021.721 Until the beginning of November 2021, IDPs were registered in 33 Afghan provinces, and 80 % were women and children. Most of the IDPs were displaced to regional capitals and urban centres as well as to Kabul city. As noted by International Crisis Group in September 2021, the number of IDPs in Afghanistan ‘over the last seven months was twice the monthly average in the last five years,’ and the figures were expected to increase ‘as aid agencies’ accounting catches up with the scale of the crisis.’ According to UNOCHA data on internal displacement in Afghanistan, 21 991 Afghans were internally displaced in the period between 4 August and 18 October
  10. The provinces of origin, included into the UNOCHA data as of 5 December 2021, were Panjsher (3 990 IDPs), Daykundi (2 877 IDPs), Kunduz (2 695 IDPs), Herat (1 818 IDPs), Kapisa (1 680 IDPs), Ghor (1 510 IDPs), Takhar (1 165 IDPs), Paktya (896 IDPs), Baghlan (882 IDPs), Parwan (863 IDPs), Farah (794 IDPs), Badakhshan (630 IDPs), Badghis (399 IDPs), Kandahar (392 IDPs), Balkh (385 IDPs) Helmand (91 IDPs), Kunar (98 IDPs), Logar (280 IDPs), Samangan (280 IDPs), Maidan Wardak (217 IDPs), and Faryab (49 IDPs). The provinces with the largest arrival of IDPs in the same period, included in UNOCHA data, were Kabul (11 863 IDPs), Herat (4 018 IDPs), Daykundi (2 856 IDPs), Kapisa (1 057 IDPs), Paktya (896 IDPs), Farah (717 IDPs), and Kandahar (306 IDPs). In November 2021, UNHCR estimated that around 169 000 IDPs had returned to their places of origin in the period between September and November 2021, with 36 % having returned to southern and 35 % to north-eastern regions of the country. 3.3.2 Refugees and returnees At the end of August 2021, UNHCR estimated 1 435 000 registered Afghan refugees in Pakistan and 780 000 in Iran. In November 2021, UNHCR reported on continuous ‘movements of largely undocumented Afghans resorting to irregular land border crossing points’ with Iran. The Norwegian Refugee Council (NRC) noted on 10 November 2021 that 4 000 – 5 000 Afghans were leaving Afghanistan for Iran daily via informal border crossings. Referring to Iranian Students’ News Agency, NRC noted that ‘at least 300 000 Afghans have entered Iran’ since the Taliban takeover. According to an IOM Afghanistan Situation Report comprising the data until 3 November 2021, around 1077600 undocumented Afghans returned to Afghanistan since 1 January 2021, including around 1063400 returnees from Iran and about 14220 from Pakistan. In the period between 28 October and 3 November 2021, IOM reported on 32 366 undocumented Afghan returnees: 31 609 returnees from Iran and 757 from Pakistan. According to media reports in the beginning of October 2021, around 600 families, who were displaced during clashes between the Taliban and the previous government, were reported to have returned to Badakhshan from Tajikistan, as stated by the governor of Badakhshan. 3.4 Humanitarian situation As noted by the World Bank, interruption of international aid and disruption of trade and the banking system followed immediately after the Taliban took over the country. Foreign grants, amounting to around 8.5 billion dollars a year and covering 43 % of Afghanistan’s GDP, including 75 % of public expenditures, 50 % of the budget, and around 90 % of expenditures in the security sphere, were frozen due to sanctions on insurgent movements and their leaders. Besides the largest part of the international aid, Afghanistan’s currency reserves were also frozen. As underlined by the Secretary-General’s Special Representative and Head of the UNAMA, Deborah Lyons, in November 2021, financial sanctions, which paralysed Afghanistan’s economy, were the primary cause for ‘the dire humanitarian situation’ in the country’. The prices of food commodities in Afghanistan were reported to have increased significantly: from June to September 2021, the cost of wheat flour was reported to have increased by 28 % and the price of cooking oil reportedly increased by 55 % compared to the same period in
  11. Based on Seasonal Food Security Assessment (SFSA) data for 2021, 95 % of Afghanistan’s population reported a decrease in household incomes compared to 2020, with 83 % of urban and 72 % of rural households reporting a significant reduction. According to Integrated Food Security Phase Classification (IPC) analysis for September 2021, nearly half of Afghanistan’s population was reported to experience ‘high levels of food insecurity,’ while the figures of ‘food insecure people’ were the highest since the first IPC analysis in 2013, which made the situation in Afghanistan ‘the world’s second-largest food crisis, in absolute terms.’ Based on World Food Programme (WFP) surveys, for the first time, urban residents were reported to have faced the same level of food insecurity as rural residents, with ‘virtually no family’ in urban and rural environments that would be able to ‘afford sufficient food’. In September and October 2021, which is the post-harvest season, 18.8 million Afghans, or 47 % of the total population, was reported to have faced ‘high levels of acute food insecurity, classified in Crisis or Emergency (IPC Phases 3 or 4),’ which was nearly a 30 % increase from the period in
  12. Of this figure, around 6.8 million Afghans were reported to experience ‘critical levels of acute food insecurity, classified in Emergency (IPC Phase 4).’ According to IPC figures, the provinces with the situation of Emergency (IPC Phase 4) comprised in September-October 2021 all three provinces in the North-West (Herat, Badghis, and Ghor), almost all provinces in the North (Faryab, Jowzjan, Sar-e Pul, Balkh, and Samangan), some of the central provinces (Uruzgan, Daykundi, Bamyan, and Kabul), Ghazni province in the South, Badakhshan in the North-East, and Nuristan and Laghman in the East; other provinces were classified as Crisis (IPC Phase 3). According to a projection for the period between November 2021 and March 2022, the number of Afghans in IPC Phase 3 or above was predicted to increase to 22.8 million, which is nearly a 35 % increase compared to the same period in
  13. The reasons behind the deterioration in food access were reported to comprise climate conditions (droughts), high food prices, international sanctions, increasing unemployment, and ‘possibly increased displacement.’” II.1.4.
  14. Aus der UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan:römisch zwei.1.4.
  15. Aus der UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan: 1.Diese Leitlinien ersetzen die UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, August 2021, sowie die Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, August
  16. Die afghanische Zivilbevölkerung ist schwerwiegend von den Entwicklungen innerhalb des Landes betroffen, die dem Sturz der bisherigen Regierung durch die Taliban am
  17. August 2021 vorangegangen bzw. diesem gefolgt sind. Während der Grad willkürlicher Gewalt abnimmt und sich der Zugang für humanitäre Hilfe zu vielen Landesteilen verbessert hat, bleiben die Bedingungen in Afghanistan hochgradig unvorhersehbar bei weitverbreiteter Besorgnis über gezielte Gewalt und Menschenrechtsverletzungen.
  18. Zudem ist Afghanistan mit einem weitreichenden wirtschaftlichen Kollaps und einer humanitären Krise von noch nie dagewesenem Ausmaß konfrontiert. Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung – oder 22,8 Mio. Menschen – ist von akuter Nahrungsunsicherheit betroffen. UNDP prognostiziert, dass die afghanische Wirtschaft innerhalb eines Jahres nach der Machtübernahme der Taliban um 20 % schrumpfen wird3 und hat davor gewarnt, dass 97 % der afghanischen Bevölkerung bis Mitte des Jahres 2022 unter die Armutsgrenze fallen könnte.
  19. Aufgrund des Konfliktes sind ungefähr 3,5 Mio. Afghaninnen und Afghanen innerhalb des Landes vertrieben worden, darunter schätzungsweise 702.000 neue Binnenvertriebene seit Anfang
  20. Zusätzlich sind seit Januar 2021 fast 160.000 international schutzbedürftige Afghaninnen und Afghanen in den Nachbarstaaten (Pakistan, Iran und Tadschikistan) neu angekommen. Da sich einige Aspekte der vormalig vorherrschenden Sicherheitssituation in Afghanistan nach dem
  21. August 2021 stabilisiert haben und gleichzeitig neue Elemente der Volatilität aufgetaucht sind, sind schätzungsweise 170.000 Binnenvertriebene zwischen September und Mitte Dezember 2021 in ihre Herkunftsorte zurückgekehrt. Internationaler Schutzbedarf
  22. UNHCR ruft weiterhin alle Staaten dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren, das Recht, Asyl zu suchen, zu garantieren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR ruft die Staaten dazu auf, Ankommende, die internationalen Schutz suchen, zu registrieren und allen Betroffenen Nachweise über ihre Registrierung auszustellen.
  23. Basierend auf verfügbaren Berichten über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, darunter Berichte, die UNHCR im Rahmen seines breiten Monitoring-Programms von auf der Flucht und bereits im Ausland befindlichen Afghaninnen und Afghanen erhalten hat, ist UNHCR besorgt, dass die jüngsten Entwicklungen in Afghanistan zu einem erhöhten Schutzbedarf von Geflüchteten aus Afghanistan führen.10 Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht behandelt werden.
  24. Angesichts der Unbeständigkeit der Situation in ganz Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren.
  25. Die noch nie dagewesene humanitäre Krise in Afghanistan, darf nicht über die Situation weitverbreiteter Bedrohungen von Menschenrechten hinwegtäuschen. Personen, die aus Afghanistan fliehen, werden möglichweise zunächst ihre dringendsten Überlebensbedürfnisse als Fluchtgrund benennen. Unter Verweis auf die geteilte Beweislast ruft UNHCR Entscheidungsträgerinnen und -träger dazu auf, sicherzustellen, dass Asylsuchende die Möglichkeit erhalten, ihre Fluchtgründe vollständig und vollumfänglich vorzutragen, einschließlich einer möglichen Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr.
  26. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass sich unter afghanischen Schutzsuchenden auch Personen befinden, die mit Handlungen in Verbindung stehen, die sie in den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention fallen lassen. In solchen Fällen wird es notwendig sein, sorgfältig zu prüfen, ob eine persönliche Verantwortung für Verbrechen besteht, die zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft führen können. Um den zivilen Charakter von Asyl zu bewahren, sollten Staaten zudem die Situation der Ankommenden genau prüfen, um jene zu identifizieren, die in militärische Handlungen involviert waren, und diese von der geflüchteten Zivilbevölkerung zu trennen. Aussetzung von allen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, soweit der Flüchtlingsstatus nicht zuerkannt werden kann
  27. Seit ihrer Machtübernahme regieren die Taliban Afghanistan mit Dekreten und verdrängen so den parlamentarischen Prozess. Bis heute ist diese Regierungsführung von Ungewissheit, Willkür und einer Missachtung von Rechtsstaatlichkeit geprägt. Es ist noch unklar, ob die Taliban die gesetzlichen Rahmenbedingungen Afghanistans, einschließlich der Verfassung, als gültig erachten. Das formale Justizsystem ist gegenwärtig nicht funktional, während einige Berichte darauf hindeuten, dass die Taliban körperliche Strafen und die Todesstrafe als Teil der Einführung der Scharia anwenden wollen. Von einem Muster extralegaler Tötungen, einschließlich von Personen, die einer Mitgliedschaft im Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (IS-K) verdächtigt werden, wurde berichtet. Inwieweit die Taliban beabsichtigen, die Rechte von ethnischen und religiösen Minderheiten zu respektieren, ist gegenwärtig ebenfalls unklar. Die Taliban-Führung in Kabul hat eine Reihe von Stellungnahmen abgegeben, die vulnerablen Teile der Gesellschaft versichern sollen, dass ihre Rechte respektiert werden. Jedoch fehlt es einigen dieser Stellungnahmen an Klarheit (so wie die Versicherung, dass die Taliban Frauenrechte unter der Scharia respektieren werden), sie setzen sich nur teilweise mit menschenrechtlichen Bedenken auseinander (so wie das Taliban-Dekret zu Frauenrechten, das sich nicht mit dem Recht auf Arbeit und Bildung beschäftigt), sie stehen im Widerspruch zu den tatsächlichen Handlungen der Taliban-Mitglieder vor Ort (so wie die Versicherung, dass ehemalige Regierungsmitarbeitende von einer „Amnestie“ profitieren könnten), oder sie sind noch nicht umgesetzt worden (wie Versicherungen, dass Mädchen im Sekundärstufen-Alter wieder in die Schule zurückkehren könnten).
  28. Die gegenwärtige Situation in Afghanistan stellt das Sammeln umfassender Informationen über die Menschenrechtslage in verschiedenen Landesteilen vor eine Reihe von Hindernissen. Hierzu gehören: - Beschränkungen der afghanischen Medienorganisationen: Nach Angaben der Vereinigung der afghanischen Journalistinnen und Journalisten (Afghanistan National Association of Journalists), haben seit der Machtübernahme der Taliban 70% der afghanischen Medienbetriebe aufgrund einer Kombination aus finanziellen Schwierigkeiten, Bedrohungen und Einschüchterungen, Gewalt und sogar Tötungen ihre Arbeit eingestellt. Zudem wird berichtet, dass die Taliban weitreichende Einschränkungen der Medienfreiheit eingeführt haben, wobei einige der neuen Richtlinien so breit formuliert sind, dass Journalistinnen und Journalisten aus Angst vor Regelüberschreitungen Selbstzensur üben. Einige afghanische Journalistinnen und Journalisten wurden willkürlich verhaftet und auf andere Weise misshandelt. - Unvermögen der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC), ihre Aufgaben zu erfüllen: Im September 2021 berichtete die AIHRC, dass ihre gesamten Gebäude von den Taliban besetzt wurden. Diese Situation und die Furcht vor Verfolgung unter den Mitarbeitenden haben dazu geführt, dass die AIHRC ihrem verfassungsmäßigen Mandat, die Menschenrechte in Afghanistan zu überwachen und zu schützen, nicht mehr nachkommen kann. - Beschränkungen bei

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