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{'item': 'W233 2202972-2'}

Obsah (20)§ 55§ 53Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 68§ 46a§ 19§§ 4§ 58§ 59§ 12a§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlW233 2202972-2 SpruchW233 2202972-2/15EW233 2202972-2/15E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bund

§ 55Abs.

1 und Abs. 2 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und die Frist zur freiwilligen Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2, FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids wird teilweise stattgeben und das Einreiseverbot

§ 53Abs.

1 und Abs. 2 FPG auf drei Jahre herabgesetzt. römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheids wird teilweise stattgeben und das Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG auf drei Jahre herabgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei führte er aus, dass er in Österreich bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und am 04.01.2019 in die Mongolei abgeschoben worden sei. Am 15.08.2019 habe er daraufhin den Herkunftsstaat neuerlich verlassen und sei schlepperunterstützt nach Österreich gereist, wo er am 27.08.2019 angekommen sei. Zu seinen Gründen für die neuerliche Antragstellung gab er an, er wolle mit seinen zwei Kindern und seiner Lebensgefährtin eine Familie gründen. Er habe in Österreich die Hälfte seiner Jugendzeit verbracht, habe seine Freunde hier und sei gut integriert. Im Herkunftsstaat habe er niemanden mehr.
  2. Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen sieben Tagen zu seinem Gesundheitszustand, seinem Privat- und Familienleben in Österreich, zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Stellung zu beziehen. Mit Schreiben vom 12.07.2021 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme, im Rahmen welcher hinsichtlich seiner Rückkehrsituation im Wesentlichen ausführte, dass eine Rückkehr gegenwärtig aufgrund der COVID-19-Pandemie sowie den damit verbundenen Einschränkungen des Flug- und Reiseverkehrs nicht möglich sei.
  3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 19.08.2021 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.12.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gegen den Beschwerdeführer wurde

§ 53Abs.

1 und Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 19.08.2021 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.12.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen den Beschwerdeführer wurde

Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

  1. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner Vertretung gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er am 04.01.2019 in die Mongolei abgeschoben worden sei. Gleich nach der Ankunft am 05.01.2019 sei er am Flughafen von der mongolischen Polizei angehalten und in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen worden. In der Haftanstalt habe man versucht, dem Beschwerdeführer ungeklärte, alte Kriminaldelikte anzuhängen, indem man ihn zu falschen Geständnissen gedrängt habe. Da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, sei er nach sechs Monaten aus gesundheitlichen Gründen aus der Haft entlassen worden. Er habe sich jedoch bei der Polizei jeden zweiten Tag melden müssen. Ferner habe er sich verpflichtet, das Land nicht ohne polizeiliche Genehmigung zu verlassen, da gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Imageschädigung des mongolischen Staates eingeleitet worden sei. Mit Schriftsatz vom 15.09.2021 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters eine Beschwerdeergänzung.
  2. Am 17.09.2021 langten die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2021 wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 6. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2021 wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 22.12.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt wurde. Die ordnungsgemäß geladene Zeugin XXXX ist unentschuldigt nicht erschienen.
  2. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 22.12.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt wurde. Die ordnungsgemäß geladene Zeugin römisch 40 ist unentschuldigt nicht erschienen. Der Beschwerdeführer hielt seine in der Beschwerde dargelegten Fluchtgründe im Wesentlichen aufrecht und brachte zur Bescheinigung ein Schreiben der mongolischen Polizei samt Briefumschlag (in Kopie) in Vorlage. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Mongolei mit Stand vom 23.02.2021 in das Verfahren eingebracht und dem BF eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Ferner wurde ihm aufgetragen, binnen dieser Frist die Chat-Kommunikation mit seinem ältesten Sohn und die Stellungnahme seiner Lebensgefährtin vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 03.01.2022 entsprach der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung diesen Aufträgen und bezog zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich sowie zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Stellung.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge eine amtswegige Übersetzung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten und in mongolischer Sprache verfassten Unterlagen ein, welche am 03.05.2022 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  6. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei, führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen an und ist konfessionslos. Seine Erstsprache ist Mongolisch. Der Beschwerdeführer ist in XXXX aufgewachsen und hat in der Folge bei seinen Geschwistern in XXXX gelebt. Im Herkunftsstaat hat er insgesamt zehn Jahre die Mittelschule besucht und daraufhin vier Jahre an der technischen Universität studiert. Seinen Lebensunterhalt hat er durch seine Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Gebiet der Geologie finanziert. 1.1.
  7. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei, führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er gehört der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen an und ist konfessionslos. Seine Erstsprache ist Mongolisch. Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 aufgewachsen und hat in der Folge bei seinen Geschwistern in römisch 40 gelebt. Im Herkunftsstaat hat er insgesamt zehn Jahre die Mittelschule besucht und daraufhin vier Jahre an der technischen Universität studiert. Seinen Lebensunterhalt hat er durch seine Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Gebiet der Geologie finanziert. Nach Abbruch seines Studiums reiste er im Jahr 2009 erstmals unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag abgewiesen und gleichzeitig gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung in die Mongolei ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 13.01.2011, Zl. C13 415630-1/2010/2E, abgewiesen. In der Folge reiste er unerlaubt in die Schweiz. Nach seiner Rücküberstellung nach Österreich stellte er am 07.12.2011 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde sein Folgeantrag zurückgewiesen und neuerlich gegen ihn eine Ausweisung in die Mongolei ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.02.2012, C13 415630-2/2012/3E, als unbegründet abgewiesen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 21.09.2012, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Satz erster Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 21.09.2012, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Satz erster Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 26.02.2013, GZ. XXXX , neuerlich wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 26.02.2013, GZ. römisch 40 , neuerlich wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 27.08.2013 wurde in Österreich XXXX , der Sohn des Beschwerdeführers und seiner damaligen Lebensgefährtin, geboren. Am 27.08.2013 wurde in Österreich römisch 40 , der Sohn des Beschwerdeführers und seiner damaligen Lebensgefährtin, geboren. Nach der Geburt seines Sohnes wurde der Beschwerdeführer mit Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 21.05.2014, GZ. XXXX , neuerlich wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15, 12 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Nach der Geburt seines Sohnes wurde der Beschwerdeführer mit Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 21.05.2014, GZ. römisch 40 , neuerlich wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall, 15, 12 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 04.08.2015 stellte der Beschwerdeführer in Österreich seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Während des anhängigen Verfahrens über diesen Antrag wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 18.01.2017, GZ. XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Wochen rechtskräftig verurteilt. Am 04.08.2015 stellte der Beschwerdeführer in Österreich seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Während des anhängigen Verfahrens über diesen Antrag wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 18.01.2017, GZ. römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Wochen rechtskräftig verurteilt. Am 03.03.2018 wurde XXXX , der Sohn des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Lebensgefährtin XXXX geboren. Am 03.03.2018 wurde römisch 40 , der Sohn des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Lebensgefährtin römisch 40 geboren. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 20.07.2018, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Wochen rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 20.07.2018, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Wochen rechtskräftig verurteilt. In der Folge wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 10 befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2018, Zl. W182 2202972-1/3E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot auf die Dauer von sechs Jahren herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war. Weiter wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird. Dieses Erkenntnis ist am 17.08.2018 in den elektronischen Verfügungsbereich der seinerzeitigen Vertretung des Beschwerdeführers gelangt. In der Folge wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 10 befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2018, Zl. W182 2202972-1/3E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot auf die Dauer von sechs Jahren herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war. Weiter wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird. Dieses Erkenntnis ist am 17.08.2018 in den elektronischen Verfügungsbereich der seinerzeitigen Vertretung des Beschwerdeführers gelangt. Der Beschwerdeführer trat gegenüber den österreichischen Behörden unter der Identität XXXX auf, um eine Abschiebung hintanzuhalten. Im Rahmen des Verfahrens über seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz wurde jedoch seine wahre Identität festgestellt. Der Beschwerdeführer trat gegenüber den österreichischen Behörden unter der Identität römisch 40 auf, um eine Abschiebung hintanzuhalten. Im Rahmen des Verfahrens über seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz wurde jedoch seine wahre Identität festgestellt. Am 04.01.2019 wurde der Beschwerdeführer daraufhin in die Mongolei abgeschoben. Im Herkunftsstaat wohnte er bei Verwandten seiner Lebensgefährtin sowie bei Freunden. Seinen Lebensunterhalt bestritt er, indem er als Taxifahrer sowie als Aushilfe bei Verwandten auf einem Marktstand arbeitete. Am 15.08.2019 verließ er neuerlich den Herkunftsstaat und setzte seine Reise nach Österreich schlepperunterstützt fort, wo er am 27.08.2019 einreiste. Er verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet, meldete keinen Wohnsitz und hielt sich sohin im Verborgenen auf. Im Rahmen einer Schengenkontrolle wurde der Beschwerdeführer am 21.12.2020 in einem Personenzug von Linz nach St. Pölten erkennungsdienstlich behandelt und wies sich mit einer weißen Asylkarte, welche ihm in einem Vorverfahren ausgestellt worden war, als XXXX aus. Am selben Tag stellte er unter seiner wahren Identität den verfahrensgegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen einer Schengenkontrolle wurde der Beschwerdeführer am 21.12.2020 in einem Personenzug von Linz nach St. Pölten erkennungsdienstlich behandelt und wies sich mit einer weißen Asylkarte, welche ihm in einem Vorverfahren ausgestellt worden war, als römisch 40 aus. Am selben Tag stellte er unter seiner wahren Identität den verfahrensgegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.

  1. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung am 04.01.2019 in der Mongolei in Untersuchungshaft genommen wurde, da ihm vorgeworfen wurde, er hätte durch die in Österreich verübten Straftaten dem Ruf der Mongolei geschadet. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass mongolische Sicherheitsorgane versucht hätten, durch die aktive Ausübung oder durch das Zulassen von physischer und psychischer Gewalt ein falsches Geständnis von ihm zu erzwingen und ihm so die Begehung von bisher ungeklärten Kriminalfällen anzulasten. Der Beschwerdeführer ist vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keinen unmittelbaren Bedrohungen oder konkreten Gefahren seine körperliche Unversehrtheit betreffend ausgesetzt gewesen. In der Mongolei drohen ihm keine physischen oder psychischen Gewalthandlungen durch staatliche Behörden oder nichtstaatliche Personen. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, aus politischen Gründen oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Weiters steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Auch die aktuell vorherrschende COVID-19 Pandemie bildet mit Blick auf sein Alter und das Fehlen von Vorerkrankungen kein Rückkehrhindernis. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Mongolei eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichen Verlauf bzw. mit Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Tanten mütterlicherseits. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Angehörigen nach wie vor in Kontakt. Er verfügt über ein soziales und familiäres Unterstützungsnetzwerk, welches ihn bereits während seines Aufenthalts in der Mongolei im Jahr 2019 unterstützt hat. Folglich läuft der Beschwerdeführer in der Mongolei nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.1.
  2. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise in Österreich am 27.08.2019 durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX , ist mongolische Staatsangehörige. Sie stellte in Österreich für sich sowie für ihren Sohn XXXX am 31.08.2018 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2019 wurden diese Anträge abgewiesen, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihre Abschiebung in die Mongolei für zulässig erklärt. Gegen die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde ferner ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2021 wurde den dagegen erhobenen Beschwerden teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung der Lebensgefährtin und ihres oben genannten Sohnes in die Mongolei unzulässig ist und ihr Aufenthalt

§ 46aAbs.

1 Z 1 FPG im Bundesgebiet geduldet wird. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als alleinerziehende Mutter eines dreijährigen Sohnes, welche im Entscheidungszeitpunkt ein weiteres Kind erwarte, Gefahr laufe, im Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu geraten, da sie in der Mongolei auf kein Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen könne, sie weder über finanziellen Ersparnisse noch eine Bleibe oder über eine fundierte Berufsausbildung verfüge und darüber hinaus die regelmäßige Wartung ihres Gehörimplantats im Herkunftsstaat nicht durchgeführt werden könne. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, römisch 40 , ist mongolische Staatsangehörige. Sie stellte in Österreich für sich sowie für ihren Sohn römisch 40 am 31.08.2018 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2019 wurden diese Anträge abgewiesen, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihre Abschiebung in die Mongolei für zulässig erklärt. Gegen die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde ferner ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2021 wurde den dagegen erhobenen Beschwerden teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung der Lebensgefährtin und ihres oben genannten Sohnes in die Mongolei unzulässig ist und ihr Aufenthalt

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG im Bundesgebiet geduldet wird. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als alleinerziehende Mutter eines dreijährigen Sohnes, welche im Entscheidungszeitpunkt ein weiteres Kind erwarte, Gefahr laufe, im Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu geraten, da sie in der Mongolei auf kein Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen könne, sie weder über finanziellen Ersparnisse noch eine Bleibe oder über eine fundierte Berufsausbildung verfüge und darüber hinaus die regelmäßige Wartung ihres Gehörimplantats im Herkunftsstaat nicht durchgeführt werden könne. Am XXXX wurde XXXX , der Sohn des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin XXXX , geboren. Am römisch 40 wurde römisch 40 , der Sohn des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin römisch 40 , geboren. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin leben mit ihren zwei Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt. Die Obsorge für die gemeinsamen Söhne kommt seiner Lebensgefährtin zu. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Lebensgefährtin im Haushalt sowie bei der Kinderbetreuung. Zu seinem 8-jährigen Sohn XXXX , welcher in Österreich aufenthaltsberechtigt ist und bei seiner Mutter lebt, pflegt der Beschwerdeführer keinen persönlichen Kontakt. Der Kontakt zwischen ihnen wird ausschließlich im Wege der Telekommunikation aufrechterhalten. Ferner leistet der Beschwerdeführer seinem ältesten Sohn monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von € 50 ,--. Zu seinem 8-jährigen Sohn römisch 40 , welcher in Österreich aufenthaltsberechtigt ist und bei seiner Mutter lebt, pflegt der Beschwerdeführer keinen persönlichen Kontakt. Der Kontakt zwischen ihnen wird ausschließlich im Wege der Telekommunikation aufrechterhalten. Ferner leistet der Beschwerdeführer seinem ältesten Sohn monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von € 50 ,--. Der Beschwerdeführer hat sich Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2/ B1 angeeignet. Von 28.05.2018 bis 27.07.2018 hat der Beschwerdeführer im Ausmaß von 35 Stunden pro Woche am Projekt XXXX teilgenommen. Aktuell hilft er überdies einmal pro Woche freiwillig bei der Verteilung von Speisen für die Caritas. Der Beschwerdeführer hat sich Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2/ B1 angeeignet. Von 28.05.2018 bis 27.07.2018 hat der Beschwerdeführer im Ausmaß von 35 Stunden pro Woche am Projekt römisch 40 teilgenommen. Aktuell hilft er überdies einmal pro Woche freiwillig bei der Verteilung von Speisen für die Caritas. In Österreich geht der Beschwerdeführer keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Er hat zwei Arbeitsvorverträge betreffend eine Beschäftigung als Küchenhilfe im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche abgeschlossen, wobei in einem Fall ein monatlicher Nettolohn in Höhe von € 1.237,43 und im anderen Fall ein Nettolohn in Höhe von € 1.1.85 ,-- vereinbart wurde. Diese Arbeitsvorverträge stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Aufenthaltstitels. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt fünfmal von einem Strafgericht rechtskräftig verurteilt und zeigt hinsichtlich der seiner Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen Einsicht sowie Reue. Seine letzte Straftat erfolgte am 27.10.

  1. Die Strafe wurde am 03.01.2019 vollzogen. 1.
  2. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat Auszüge aus dem Länderinformationsblatt „Mongolei“ vom 23.02.2021 „COVID-19 Die erste Infektion mit Sars-CoV-2 wurde in der Mongolei am 9.1.2020 registriert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (GIZ 12.2020d). Doch haben die strikten Präventionsmaßnahmen vor allem ärmere Mongolen wirtschaftlich hart getroffen. Viele Familienunternehmen sind insolvent, die Arbeitslosigkeit ist hoch, der informelle Sektor liegt brach. (FAZ 21.1.2021). Seit November 2020 häufen sich die Zahlen der bestätigten Infektionen mit Sars-CoV-2 (AA 11.2.2021). Ende März 2020 hat die Regierung ein Paket von Hilfsmaßnahmen eingebracht, das insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen bei der Bewältigung der Coronakrise helfen soll (GTAI 10.8.2020). Der bei den Parlamentswahlen Ende Juni 2020 im Amt bestätigte Premierminister Ukhnaagiin Khurelsukh bezifferte den Umfang des Unterstützungspakets auf umgerechnet rund 1,8 Milliarden US-Dollar (USD). Ein Anfang August 2020 im Parlament eingebrachter Nachtragshaushalt ermöglicht, dass mehrere der ursprünglich auf drei oder sechs Monate befristeten Maßnahmen länger gelten werden (GTAI 10.8.2020). Nach einer Demonstration gegen die Corona-Politik der mongolischen Regierung, ist Ministerpräsident Khurelsukh Ukhnaa am 21.1.2021 zurückgetreten (FAZ 22.1.2021) Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind vorläufig alle Flugverbindungen in das Ausland eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich (USEiM 23.2.2021; vgl. BMEIA 12.2.2021). […]“Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind vorläufig alle Flugverbindungen in das Ausland eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich (USEiM 23.2.2021; vergleiche BMEIA 12.2.2021). […]“ „Sicherheitslage Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion, von der sie bis dahin vollständig abhängig war, baute die Mongolei schnell und konfliktfrei demokratische und marktwirtschaftliche Strukturen auf. Obwohl sich alle politischen Akteure über den demokratischen und marktwirtschaftlichen Kurs des Landes einig sind, gibt es viele Herausforderungen zu bewältigen. Die Regierungsführung ist noch schwach und die Leistungsfähigkeit der staatlichen Institutionen gering (BMZ o.D.). Nach der innenpolitischen Krise 2018 war die Mongolei von einer Reihe von innenpolitischen Reformen zur Sicherung der Stabilität des Landes gekennzeichnet (BMEIA 25.6.2020). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (BS 29.4.2020). Die Existenz mongolischer Terrororganisationen ist nicht bekannt (GW 3.7.2020). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - hatten bisher kein Eskalationspotential (GW 4.7.2020), sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (BS 29.4.2020). Es kommt mitunter zu gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten auf chinesische, koreanische und vietnamesische Staatsbürger, die in der Mongolei leben (ÖB Peking 10.2020; vgl. GW 3.7.2020). Anfang 2020 führte die Regierung eine Reihe von Zwangsausweisungen nordkoreanischer Staatsbürger in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates durch (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Peking 10.2020).Es kommt mitunter zu gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten auf chinesische, koreanische und vietnamesische Staatsbürger, die in der Mongolei leben (ÖB Peking 10.2020; vergleiche GW 3.7.2020). Anfang 2020 führte die Regierung eine Reihe von Zwangsausweisungen nordkoreanischer Staatsbürger in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates durch (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Peking 10.2020). Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA 25.6.2020) und betreibt eine „Politik des dritten Nachbarn“ als Gegengewicht der möglichen Vereinnahmung durch ihre unmittelbaren Nachbarn. Die Mongolei nutzt die guten Beziehungen sowohl zu Nord- als auch Südkorea für eine Vermittlerrolle auf der koreanischen Halbinsel. Stabile Außenbeziehungen unterhält die Mongolei auch zu Japan (GIZ 12.2020b; vgl. AA 2.9.2020, GW 3.7.2020).Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA 25.6.2020) und betreibt eine „Politik des dritten Nachbarn“ als Gegengewicht der möglichen Vereinnahmung durch ihre unmittelbaren Nachbarn. Die Mongolei nutzt die guten Beziehungen sowohl zu Nord- als auch Südkorea für eine Vermittlerrolle auf der koreanischen Halbinsel. Stabile Außenbeziehungen unterhält die Mongolei auch zu Japan (GIZ 12.2020b; vergleiche AA 2.9.2020, GW 3.7.2020). Als eines der ersten Länder hat die Mongolei im Jänner 2020 ihre Grenzen für Reisende aus Hochrisikoländern geschlossen, um den Import von Infektionen mit COVID-19 zu verhindern (WKO 5.2020). Die Schließung von internationalen Flug- und Bahnverbindungen aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden mehrmals durch die Regierung verfügt, ist gegenwärtig weiterhin in Kraft (Stand Februar 2021) (USEiM 23.2.2021; gvl. GW 27.8.2020, MSZ o.D.) und bleibt vorläufig weiterhin aufrecht. Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind bis
  3. März 2021 alle internationalen Zug- und Flugverbindungen, mit Ausnahme der von der mongolischen Regierung organisierten Evakuierungsflüge, eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Für alle ausländischen Staatsbürger besteht bis auf wenige Ausnahmen ein Einreiseverbot (BMEIA 1.3.2021) […]“ „Grundversorgung und Wirtschaft Den Übergang zur Marktwirtschaft hat die Mongolei gut gemeistert. Heute werden rund 85% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von Privatunternehmen erwirtschaftet. Hinzu kommt, dass das Land einen grundlegenden strukturellen Wandel vollzieht – von einem Agrarland hin zu einer Volkswirtschaft, die hauptsächlich auf Rohstoffexporten basiert (BMZ o.D.). 2016 erlebte die Mongolei eine schwere Wirtschaftskrise und sah sich mit einem hohen Budgetdefizit und dem beinahem Staatsbankrott konfrontiert. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden. Zahlreiche Stellen im öffentlichen Dienst wurden sofort gestrichen. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum von 5,2% führte. 2018 entwickelte sich die mongolische Wirtschaft solide (+6,7%) 2020 haben die COVID-19-Pandemie und die Mobilitätsbeschränkungen zu einem Wirtschaftseinbruch geführt.(ÖB Peking 10.2020). Die Arbeitslosenrate lag 2019 bei 6,4 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 17%). Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 10.2020). Rund 28% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze (BAMF 29.6.2020). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20% der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 10.2020). Viele Landbewohner ziehen auf der Suche nach Einkommensmöglichkeiten in die Hauptstadt Ulaanbaatar, in der heute bereits etwa 45% aller Einwohner der Mongolei leben. Der dortige Arbeitsmarkt kann die Zuwanderer jedoch kaum mehr aufnehmen. Ulaanbaatar ist zwar Verwaltungs-, Handels- und Dienstleistungszentrum, es gibt jedoch praktisch keine verarbeitende Industrie. Die Migranten finden – wenn überhaupt – nur eine Beschäftigung im informellen Sektor (BMZ o.D.). Rund 60% der BewohnerInnen der Hauptstadt leben in Jurtenvierteln, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 10.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 10.2020).Viele Landbewohner ziehen auf der Suche nach Einkommensmöglichkeiten in die Hauptstadt Ulaanbaatar, in der heute bereits etwa 45% aller Einwohner der Mongolei leben. Der dortige Arbeitsmarkt kann die Zuwanderer jedoch kaum mehr aufnehmen. Ulaanbaatar ist zwar Verwaltungs-, Handels- und Dienstleistungszentrum, es gibt jedoch praktisch keine verarbeitende Industrie. Die Migranten finden – wenn überhaupt – nur eine Beschäftigung im informellen Sektor (BMZ o.D.). Rund 60% der BewohnerInnen der Hauptstadt leben in Jurtenvierteln, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 10.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 10.2020). Aufgrund ihrer geographischen Lage ist die Mongolei äußerst exponiert gegenüber den negativen Konsequenzen des Klimawandels. Besonders die Nomadenbevölkerung hat unter zunehmender Wasserknappheit und Desertifikation zu leiden. Extreme Winterereignisse führen immer wieder zu vereisten Weidegründen und den Tod von hunderttausenden Tieren mit humanitärer Notlage für die NomadInnen. Viele der NomadInnen fliehen angesichts dieser Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Ger-Viertel) fristen (ÖB Peking 10.2020). Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung, allerdings variieren Leistungsumfang und ihre Qualität. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (BS 29.4.2020). Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am
  4. Jänner 2019 um 33,3% auf 320.000 Tögrög (MNT), ca. 107 Euro, angehoben. Lt. Nationalem Statistikamt erhalten von den. 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei 8% den Mindestlohn (ÖB 10.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung von COVID-19 in der Bevölkerung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft. Laut der Ratingagentur Fitch schrumpfte das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im ersten Quartal 2020 im Vergleich zum Vorjahresquartal um 10,7%. Gelang es der Regierung zunächst durch umfangreiche Hilfspakete, öffentliche Kritik an ihrem Vorgehen abzuwenden (KAS 6.2020), haben die strikten Präventionsmaßnahmen vor allem ärmere Mongolen wirtschaftlich hart getroffen. Viele Familienunternehmen sind insolvent, die Arbeitslosigkeit ist hoch, der informelle Sektor liegt brach. Nach einer Demonstration gegen die Corona-Politik der mongolischen Regierung, ist Ministerpräsident Khurelsukh Ukhnaa am 21.1.2021 zurückgetreten (FAZ 22.1.2021). […]“ „Sozialbeihilfen Das Sozialversicherungssystem der Mongolei gilt weithin als veraltet und die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds als sehr korruptionsanfällig (BS 29.4.2020). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert und leidet unter schlechter Qualität und mangelnder Leistung. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 10.2020). Das Wohlfahrtssystem basiert auf der Bereitstellung von Sozialrenten, Beihilfen und Dienstleistungen für Bürger mit besonderen Bedürfnissen (BS 29.4.2020). 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (GIZ 12.2020d). Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vgl. BIO 16.4.2018, APO 2013).Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vergleiche BIO 16.4.2018, APO 2013). Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen (IOM 23.11.2020). Im August 2018 erhöhte die Regierung den monatlichen Mindestlohn von 240.000 MNT auf 320.000 MNT. Die oberen 40% der Bevölkerung nach Einkommen erhalten 28% der gesamten Sozialtransfers. Nur 56% der Wohlfahrtsausgaben der Mongolei gehen an die ärmsten 40% der Bevölkerung, so ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr
  5. Das Food Stamp Program ist das einzige Programm, das sich an die Armen richtet. Es wurde 2013 eingeführt und verteilte 2015 insgesamt 18 Milliarden MNT an seine 144.000 Begünstigten. Dabei werden extrem arme Familien mit Grundnahrungsmitteln unterstützt. Die an Einzelpersonen verteilte Menge deckt jedoch nur 9,8% ihres Verbrauchs ab, was zwei- bis dreimal weniger als der weltweite Durchschnitt ist (BS 29.4.2020). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 10.2020). Darüber hinaus wird die Umsetzung all dieser Sozialgesetze durch ein zu geringes Budget erschwert (KAS 7.2017). Auch wird das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017). Die in den Ger-Gebieten lebenden Migranten haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen, da sie nicht offiziell in diesem Verwaltungsbezirk (khoroo) registriert sind (ÖB Peking 10.2020). Etwa 28% der Bevölkerung leben in Armut (BAMF 29.6.2020). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 10.2020). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (GIZ 12.2020d). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB Peking 10.2020). […]“ „Medizinische Versorgung Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 10.2020). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial) (GIZ 12.2020d; vgl. MSZ o.D.).Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 10.2020). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial) (GIZ 12.2020d; vergleiche MSZ o.D.). Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (ÖB Peking 10.2020). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung sind beitragsfinanziert (ÖB Peking 10.2020; vgl. APO 2013).Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (ÖB Peking 10.2020). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung sind beitragsfinanziert (ÖB Peking 10.2020; vergleiche APO 2013). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (GIZ 12.2020d). Wie die Mongolei medizinische Leistungen rückerstattet, bleibt undurchsichtig (ITA 11.9.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 10.2020; vgl. BIO 16.4.2018, MSZ o.D.). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (GIZ 12.2020d) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 10.2020; vgl. GIZ 12.2020b).Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (GIZ 12.2020d). Wie die Mongolei medizinische Leistungen rückerstattet, bleibt undurchsichtig (ITA 11.9.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 10.2020; vergleiche BIO 16.4.2018, MSZ o.D.). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (GIZ 12.2020d) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 10.2020; vergleiche GIZ 12.2020b). Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar (PP 2018; vgl. APO 2013). Die mongolische Regierung bietet Gesundheitsversorgung auf drei Serviceebenen: primär, sekundär und tertiär. Auf der primären Ebene übernimmt die Regierung 100% der Kosten für ein grundlegendes Dienstleistungspaket für Land- und Stadtbewohner. Auf der Sekundarstufe deckt der Staat 90% ab und die Bürger zahlen eine Zuzahlung von 10%. Im Tertiärbereich zahlen die Bürger eine Zuzahlung von 15%. Private medizinische Dienste, die angeblich ein höheres Maß an Pflege bieten als das staatliche System, sind ebenfalls verfügbar. Landesweit gibt es mehr als 4.000 Gesundheitseinrichtungen, darunter 91 öffentliche Krankenhäuser und mehr als 240 Privatkrankenhäuser, 1.226 Ambulanzen und 1.277 Privatapotheken (ITA 11.9.2018).Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar (PP 2018; vergleiche APO 2013). Die mongolische Regierung bietet Gesundheitsversorgung auf drei Serviceebenen: primär, sekundär und tertiär. Auf der primären Ebene übernimmt die Regierung 100% der Kosten für ein grundlegendes Dienstleistungspaket für Land- und Stadtbewohner. Auf der Sekundarstufe deckt der Staat 90% ab und die Bürger zahlen eine Zuzahlung von 10%. Im Tertiärbereich zahlen die Bürger eine Zuzahlung von 15%. Private medizinische Dienste, die angeblich ein höheres Maß an Pflege bieten als das staatliche System, sind ebenfalls verfügbar. Landesweit gibt es mehr als 4.000 Gesundheitseinrichtungen, darunter 91 öffentliche Krankenhäuser und mehr als 240 Privatkrankenhäuser, 1.226 Ambulanzen und 1.277 Privatapotheken (ITA 11.9.2018). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben (AA 24.9.2020; vgl. ITA 11.9.2018).In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben (AA 24.9.2020; vergleiche ITA 11.9.2018). Nicht alle europäischen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 24.9.2020; vgl. ITA 11.9.2018, MZS o.D.). Neben den 400 (stand 2019) staatlichen Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäusern in Ulaanbaatar und in den Aimags sowie medizinischen Stützpunkten in den Sums, sind zahlreiche private Krankenhäuser und Arztpraxen eröffnet worden. Nach den Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2019 landesweit 11.788 Ärzte und Ärztinnen, 2018 waren es 11.169 (GIZ 12.2020d). In Ulaanbaatar kostet ein Tag im Krankenhaus, einschließlich Standardverfahren, durchschnittlich USD 50-70 (MZS o.D.). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (GIZ 12.2020d; vgl. MZS o.D.). Die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds gilt als sehr korruptionsanfällig (BS 29.4.2020).Nicht alle europäischen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 24.9.2020; vergleiche ITA 11.9.2018, MZS o.D.). Neben den 400 (stand 2019) staatlichen Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäusern in Ulaanbaatar und in den Aimags sowie medizinischen Stützpunkten in den Sums, sind zahlreiche private Krankenhäuser und Arztpraxen eröffnet worden. Nach den Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2019 landesweit 11.788 Ärzte und Ärztinnen, 2018 waren es 11.169 (GIZ 12.2020d). In Ulaanbaatar kostet ein Tag im Krankenhaus, einschließlich Standardverfahren, durchschnittlich USD 50-70 (MZS o.D.). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (GIZ 12.2020d; vergleiche MZS o.D.). Die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds gilt als sehr korruptionsanfällig (BS 29.4.2020). Das Netz der medizinischen Notfallversorgung ist auf dem Lande besonders dünn, weshalb auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen können (AA 24.9.2020). Die geringe Bevölkerungsdichte stellt den Staat vor große Herausforderungen bezüglich Unterhalt der Infrastruktur und der Verfügbarmachung von grundlegenden Gesundheitsleistungen, insbesondere für die 25% der Bevölkerung, die von der nomadischen Weidewirtschaft leben (BS 29.4.2020). Die schlechte Qualität der Gesundheitseinrichtungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten führt trotz Verbesserungen in letzter Zeit dazu, dass die Bevölkerung teure Anfahrtswege zu den Bezirkszentren und in die Hauptstadt in Kauf nehmen muss, um qualitätsvolle und spezialisierte Behandlungen zu erhalten (BS 29.4.2020). Bürger mit hohem Einkommen und einige Bürger mit mittlerem Einkommen suchen im Ausland medizinische Behandlung sowohl für Wahl- als auch für Notfallbehandlungen, hauptsächlich in Südkorea, Thailand und China (ITA 2018). Die Mongolei ist seit dem
  6. Januar 2020 mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 konfrontiert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (GIZ 12.2020d). Kaum ein anderes Land hat so früh und so diszipliniert auf die Bedrohung reagiert wie die wirtschaftlich fast völlig von China abhängige Mongolei (DS 5.6.2020). […]“ „Rückkehr Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 10.2020).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Artikel 240, StGB) (ÖB Peking 10.2020). Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 10.2020). […]“
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum) stützen sich auf seine Angaben in Verbindung mit der Information des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung IV/2, wonach der Beschwerdeführer bei einer französischen Vertretungsbehörde unter Vorlage eines mongolischen Reisepasses sowie unter Anführung der Identität XXXX , geboren am XXXX , einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums gestellt hat (vgl. AS 15). Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum) stützen sich auf seine Angaben in Verbindung mit der Information des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung IV/2, wonach der Beschwerdeführer bei einer französischen Vertretungsbehörde unter Vorlage eines mongolischen Reisepasses sowie unter Anführung der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums gestellt hat vergleiche AS 15). Ferner ergeben sich die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner (fehlenden) Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seinen Wohnorten im Herkunftsstaat, seiner Schul- und Universitätsbildung sowie zu seiner Berufserfahrung auf dem Gebiet der Geologie aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.12.
  9. Die Feststellungen zu seiner erstmaligen Einreise in Österreich im Jahr 2009, zu seinen bisherigen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren in Österreich, zu seinem kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz sowie zu seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat am 04.01.2019 stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem unbestrittenen Akteninhalt (vgl. vor allem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2018, Zl. W182 2202972-1/3E, samt Zustellnachweis; Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.02.2012, Zl. C13 415.630-2/2012/3E; Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 13.01.2011, Zl. C13 415.630-1/2010/2E; Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.02.2012, C13 415630-2/2012/3E sowie Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 21.12.2020). Die Feststellungen zu seiner erstmaligen Einreise in Österreich im Jahr 2009, zu seinen bisherigen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren in Österreich, zu seinem kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz sowie zu seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat am 04.01.2019 stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem unbestrittenen Akteninhalt vergleiche vor allem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2018, Zl. W182 2202972-1/3E, samt Zustellnachweis; Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.02.2012, Zl. C13 415.630-2/2012/3E; Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 13.01.2011, Zl. C13 415.630-1/2010/2E; Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.02.2012, C13 415630-2/2012/3E sowie Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 21.12.2020). Weiters ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2018, Zl. W182 2202972-1/3E, in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er nach seiner Einreise im Jahr 2009 unter der Identität XXXX auftrat, um eine Abschiebung hintanzuhalten, während seine wahre Identität erst im Zuge des Verfahrens über seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz festgestellt werden konnte (vgl. dazu insbesondere Verhandlung 22.12.2021, S. 6: „R: Wer ist XXXX ? BF: Das bin ich. R: Haben Sie zwei Identitäten? BF: Das war meine falsche Identität, das habe ich damals angegeben. R: Warum? BF: Damals wurde mir gesagt, wenn ich meine richtige Identität angeben würde, würde ich in die Mongolei abgeschoben werden.“). Weiters ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2018, Zl. W182 2202972-1/3E, in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er nach seiner Einreise im Jahr 2009 unter der Identität römisch 40 auftrat, um eine Abschiebung hintanzuhalten, während seine wahre Identität erst im Zuge des Verfahrens über seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz festgestellt werden konnte vergleiche dazu insbesondere Verhandlung 22.12.2021, S. 6: „R: Wer ist römisch 40 ? BF: Das bin ich. R: Haben Sie zwei Identitäten? BF: Das war meine falsche Identität, das habe ich damals angegeben. R: Warum? BF: Damals wurde mir gesagt, wenn ich meine richtige Identität angeben würde, würde ich in die Mongolei abgeschoben werden.“). Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers stützen sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom 23.05.2022, welcher auf seine Alias-Identität „ XXXX , geboren am XXXX “ lautet. Befragt, wie er zu diesen Verurteilungen stehe, führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 22.12.2021 an, es sei gerecht, dass er bestraft worden sei, und wenn er zurückdenke, so sei es ein großer Fehler in seinem Leben gewesen (Verhandlung 22.12.2021, S. 11.). Aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Gerichts sowie aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit Vollzug der zuletzt gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe am 03.01.2019 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wird dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet und war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Straftaten Einsicht sowie Reue zeigt. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers stützen sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom 23.05.2022, welcher auf seine Alias-Identität „ römisch 40 , geboren am römisch 40 “ lautet. Befragt, wie er zu diesen Verurteilungen stehe, führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 22.12.2021 an, es sei gerecht, dass er bestraft worden sei, und wenn er zurückdenke, so sei es ein großer Fehler in seinem Leben gewesen (Verhandlung 22.12.2021, S. 11.). Aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Gerichts sowie aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit Vollzug der zuletzt gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe am 03.01.2019 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wird dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet und war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Straftaten Einsicht sowie Reue zeigt. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Geburt seiner Söhne XXXX und XXXX aus seinen Angaben in der Verhandlung am 22.12.2021 in Verbindung mit der Geburtsurkunde betreffend XXXX (vgl. AS 313). Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Geburt seiner Söhne römisch 40 und römisch 40 aus seinen Angaben in der Verhandlung am 22.12.2021 in Verbindung mit der Geburtsurkunde betreffend römisch 40 vergleiche AS 313). Weiter gründen sich die Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich sowie zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz auf die Niederschrift der Erstbefragung vom 21.12.2020, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer explizit anführte, nach seiner Abschiebung am 04.01.2019 bereits am 15.08.2019 den Herkunftsstaat wieder verlassen zu haben und am 27.08.2019 in Österreich eingereist zu sein (vgl. Erstbefragung 21.12.2020, AS 118f.). Weiter gründen sich die Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich sowie zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz auf die Niederschrift der Erstbefragung vom 21.12.2020, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer explizit anführte, nach seiner Abschiebung am 04.01.2019 bereits am 15.08.2019 den Herkunftsstaat wieder verlassen zu haben und am 27.08.2019 in Österreich eingereist zu sein vergleiche Erstbefragung 21.12.2020, AS 118f.). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in Österreich keinen Wohnsitz meldete und sich sohin im Verborgenen aufhielt, stützt sich auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.09.2021, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum von 04.01.2019 bis 25.12.2020 in Österreich nicht gemeldet war. Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 21.12.2020, Zl. XXXX (vgl. AS 3) sowie dem Anhalteprotokoll I vom selben Tag (vgl. AS 43f.) ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer am 21.12.2020 im Rahmen einer Schengenkontrolle erkennungsdienstlich behandelt wurde, woraufhin er sich mit einer in einem Vorverfahren ausgestellten weißen Asylkarte auswies und unter seiner Alias-Identität XXXX auftrat. Ebenso ist den Berichten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Verbringung ins PAZ XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 21.12.2020, Zl. römisch 40 vergleiche AS 3) sowie dem Anhalteprotokoll römisch eins vom selben Tag vergleiche AS 43f.) ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer am 21.12.2020 im Rahmen einer Schengenkontrolle erkennungsdienstlich behandelt wurde, woraufhin er sich mit einer in einem Vorverfahren ausgestellten weißen Asylkarte auswies und unter seiner Alias-Identität römisch 40 auftrat. Ebenso ist den Berichten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Verbringung ins PAZ römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2.
  10. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers Aufgrund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks sowie der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden niederschriftlichen Erstbefragung und der im Verfahren erstatteten Stellungnahmen des Beschwerdeführers geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines vorgetragenen Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt, zumal seine diesbezüglichen Angaben als widersprüchlich zu qualifizieren sind und im Laufe des Verfahrens gesteigert wurden. Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz an, er habe im Herkunftsstaat niemanden mehr, zumal seine Mutter sowie seine Schwester in Frankreich leben würden. Ferner wolle er mit seiner Lebensgefährtin sowie mit seinen zwei Kindern, welche allesamt in Österreich wohnen, eine Familie gründen. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich sowie zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Stellung zu beziehen. Daraufhin erstattete er im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Schreiben vom 12.07.2021 eine Stellungnahme, in welcher hinsichtlich seiner Rückkehrsituation lediglich darauf verwiesen wurde, dass laut österreichischem Außenministerium infolge der COVID-19-Pandemie Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr bestünden und für die Mongolei ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) bestehe, weshalb eine Rückkehr in die Mongolei derzeit nicht möglich sei. Mit Beschwerde vom 13.09.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung demgegenüber erstmals vor, dass er nach seiner Abschiebung am 04.01.2019 von der mongolischen Polizei angehalten worden sei und man in der Folge gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt habe, da ihm vorgeworfen worden sei, durch die Begehung von Straftaten im Ausland den Ruf der Mongolei geschadet zu haben. Während seiner Inhaftierung hätten ihn die ermittelnden Beamten extremen Druck ausgesetzt und ihn misshandelt. Man habe versucht, ihm ungeklärte Kriminaldelikte anzuhängen und zu falschen Geständnissen zu drängen. Da sich sein Gesundheitszustand verschlechterte, sei er nach sechs Monaten aus der Haft entlassen und auf freiem Fuß angezeigt worden. Im Vergleich zu seinen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Fluchtgründen erfuhr sein Vorbringen sohin eine erhebliche Steigerung. Gegenständlich wird nicht verkannt, dass im erstinstanzlichen Verfahren keine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte und darüber hinaus grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend ist, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gegenständlich wird nicht verkannt, dass im erstinstanzlichen Verfahren keine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte und darüber hinaus grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend ist, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im konkreten Fall stellt das Vorbringen in der Beschwerde, welches in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aufrechtgehalten wurde, jedoch ein im Verhältnis zu seinem im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Angaben ein differierendes Vorbringen dar. Eine nähere Begründung, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits im Zuge der Stellungnahme vom 12.07.2021 auf seine Verfolgung durch die mongolischen Sicherheitsbehörden hinwies, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers überdies nicht zu entnehmen. Insgesamt ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das Ereignis, welches letztendlich zu seiner Flucht geführt hat, weder in seiner Erstbefragung noch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12.07.2021 auch nur ansatzweise erwähnte, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das gegenständliche Verfahren seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz betrifft und sohin davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer die Bedeutung seines Fluchtvorbringens für das gegenständliche Verfahren zu jedem Zeitpunkt bewusst war. Hinzu kommt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung im Herkunftsstaat gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten aufweist und auch vor diesem Hintergrund nicht als glaubhaft erachtet werden kann. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der Information des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung IV/2, am 22.02.2019 bei einer französischen Vertretungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums zum Zweck „Visiting family or friends“ stellte. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung stritt der Beschwerdeführer zwar zunächst auf Nachfrage ab, ein Visum beantragt zu haben. Befragt, wie er sich erkläre, dass sein Foto am Antrag aufscheine, räumte er jedoch ein, in der Mongolei ein Visum für Frankreich beantragt zu haben, dieses jedoch nicht erhalten zu haben (vgl. dazu Verhandlung 22.12.2021, S. 7). Folglich besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer am 22.02.2019 im Herkunftsstaat einen Visumsantrag bei einer französischen Vertretungsbehörde stellte. Vor diesem Hintergrund erweisen sich allerdings seine Angaben in der Beschwerde, wonach er unmittelbar nach seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat am 04.01.2019 festgenommen und für sechs Monate inhaftiert worden sei, als nicht glaubhaft, zumal nicht nachvollziehbar ist, wie es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein soll, aus dem Stande der Untersuchungshaft einen Antrag auf Erteilung eines Visums bei der französischen Vertretungsbehörde zu stellen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der Information des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung IV/2, am 22.02.2019 bei einer französischen Vertretungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums zum Zweck „Visiting family or friends“ stellte. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung stritt der Beschwerdeführer zwar zunächst auf Nachfrage ab, ein Visum beantragt zu haben. Befragt, wie er sich erkläre, dass sein Foto am Antrag aufscheine, räumte er jedoch ein, in der Mongolei ein Visum für Frankreich beantragt zu haben, dieses jedoch nicht erhalten zu haben vergleiche dazu Verhandlung 22.12.2021, S. 7). Folglich besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer am 22.02.2019 im Herkunftsstaat einen Visumsantrag bei einer französischen Vertretungsbehörde stellte. Vor diesem Hintergrund erweisen sich allerdings seine Angaben in der Beschwerde, wonach er unmittelbar nach seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat am 04.01.2019 festgenommen und für sechs Monate inhaftiert worden sei, als nicht glaubhaft, zumal nicht nachvollziehbar ist, wie es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein soll, aus dem Stande der Untersuchungshaft einen Antrag auf Erteilung eines Visums bei der französischen Vertretungsbehörde zu stellen. Unschlüssig ist überdies, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 13.09.2021 – ebenso wie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – vorbrachte, aufgrund der in Österreich verübten strafbaren Handlungen auch im Herkunftsstaat Strafverfolgung ausgesetzt zu sein, während er mit dem ebenso als „Beschwerde“ bezeichneten Schriftsatz vom 15.09.2021 lediglich ausführte, dass er aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen im Herkunftsstaat stigmatisiert werde, es keine Resozialisierungsprogramme gebe und er daher im Fall der Rückkehr ohne Erwerbstätigkeit in eine existenzielle Notlage geraten werde. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingangs auf gezielte Nachfrage, wo er sich nach der Abschiebung in die Mongolei am 04.01.2019 aufgehalten habe und wovon er gelebt habe, anführte, in der Stadt XXXX bei Verwandten seiner „Frau“ (gemeint wohl seiner Lebensgefährtin) sowie bei Freunden gewesen zu sein. Er habe seinen Verwandten auf dem Markt geholfen und als Taxifahrer gearbeitet (Verhandlung 22.12.2021, S. 7f.). Demgegenüber führte er im Rahmen seiner Befragung zu seinen Fluchtgründen an, nach seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat am 05.01.2019 am Flughafen in Haft genommen worden zu sein, sich nach seiner Enthaftung bei seiner Tante versteckt zu haben und von dort aus geflüchtet zu sein (Verhandlung 22.12.2021, S. 12). Hinzuweisen ist ferner darauf, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingangs auf gezielte Nachfrage, wo er sich nach der Abschiebung in die Mongolei am 04.01.2019 aufgehalten habe und wovon er gelebt habe, anführte, in der Stadt römisch 40 bei Verwandten seiner „Frau“ (gemeint wohl seiner Lebensgefährtin) sowie bei Freunden gewesen zu sein. Er habe seinen Verwandten auf dem Markt geholfen und als Taxifahrer gearbeitet (Verhandlung 22.12.2021, S. 7f.). Demgegenüber führte er im Rahmen seiner Befragung zu seinen Fluchtgründen an, nach seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat am 05.01.2019 am Flughafen in Haft genommen worden zu sein, sich nach seiner Enthaftung bei seiner Tante versteckt zu haben und von dort aus geflüchtet zu sein (Verhandlung 22.12.2021, S. 12). Letztlich war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, konsistente Angaben zur Dauer seiner Inhaftierung zu erstatten, wurde doch in der Beschwerde ausgeführt, er habe sich sechs Monate in Untersuchungshaft befunden (vgl. AS 285), während in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht wurde, er sei bereits nach drei Monaten enthaftet worden (Verhandlung 22.12.2021, S. 12). Letztlich war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, konsistente Angaben zur Dauer seiner Inhaftierung zu erstatten, wurde doch in der Beschwerde ausgeführt, er habe sich sechs Monate in Untersuchungshaft befunden vergleiche AS 285), während in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht wurde, er sei bereits nach drei Monaten enthaftet worden (Verhandlung 22.12.2021, S. 12). Das vorgelegte Schreiben, welches nach der amtswegig eingeholten deutschen Übersetzung am 01.05.2019 vom Leiter einer Polizeidirektion in XXXX im Verfahren zu XXXX ausgestellt worden sei, ist im Übrigen nicht geeignet dem Vorbringen des Beschwerdeführers an Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Zunächst ist festzuhalten, dass das Schreiben lediglich in Kopie vorliegt und einer Überprüfung der Echtheit sohin nicht zugänglich ist. Aufgrund der dargelegten Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers kann nach Ansicht des Bundesveraltungsgerichts darüber hinaus nicht angenommen werden, dass der Inhalt des Schreibens den Tatsachen entspricht. Das vorgelegte Schreiben, welches nach der amtswegig eingeholten deutschen Übersetzung am 01.05.2019 vom Leiter einer Polizeidirektion in römisch 40 im Verfahren zu römisch 40 ausgestellt worden sei, ist im Übrigen nicht geeignet dem Vorbringen des Beschwerdeführers an Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Zunächst ist festzuhalten, dass das Schreiben lediglich in Kopie vorliegt und einer Überprüfung der Echtheit sohin nicht zugänglich ist. Aufgrund der dargelegten Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers kann nach Ansicht des Bundesveraltungsgerichts darüber hinaus nicht angenommen werden, dass der Inhalt des Schreibens den Tatsachen entspricht. Insgesamt wird das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates daher nicht als glaubhaft erachtet. Es steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einem Strafverfahren ausgesetzt sein wird und folglich seitens der mongolischen Sicherheitsbehörden unmenschliche Behandlung sowie Strafe zu gewärtigen hätte. Hinweise, dass er im Herkunftsstaat aus sonstigen Gründen vor seiner Ausreise einer unmittelbaren Bedrohung oder konkreten Gefahren ausgesetzt gewesen wäre, sind Verfahren im Übrigen nicht hervorgekommen und wurde ein solcher Sachverhalt vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. 2.

  1. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Hinsichtlich seines Gesundheitszustands führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er sich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung wegen seines Magens befinde und Magentabletten einnehme (Verhandlung 22.12.2021, S. 3). Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass er an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und wurden von ihm auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht, die einen solchen Rückschluss zulassen würden. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer an einer Vorerkrankung leidet, aufgrund welcher er im Fall einer Infektion mit Sars-CoV-2 einem erhöhten Risiko unterliegt, einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden. Aufgrund seines Alters, seines Gesundheitszustandes sowie seines Vorbringens zu der in Aussicht genommenen Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe war weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Die Feststellungen zum Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat stützen sich überdies auf seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er sich – wie bereits dargelegt - nach seiner Abschiebung in die Mongolei am 04.01.2019 in XXXX bei Verwandten seiner Frau bzw. seiner Lebensgefährtin sowie bei Freunden aufgehalten habe. Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts führte er weiter an, als Aushilfe am Marktstand seiner Verwandten sowie als Taxifahrer tätig gewesen zu sein (vgl. Verhandlung 22.12.2021, S. 8). Gründe, weshalb er im Fall einer neuerlichen Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Unterstützung von seinen Angehörigen sowie von seinen Freunden erhalten würde, hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Vielmehr führte er explizit an, mit seinen Tanten mütterlicherseits, welche nach wie vor im Herkunftsstaat leben würden, in Kontakt zustehen. Ebenso brachte er vor, dass seine Eltern in seinem Geburtsort wohnen würden (vgl. Verhandlung 22.12.2021, S. 12). In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass er im Herkunftsstaat nach wie vor über ein Unterstützungsnetzwerk verfügt. Die Feststellungen zum Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat stützen sich überdies auf seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er sich – wie bereits dargelegt - nach seiner Abschiebung in die Mongolei am 04.01.2019 in römisch 40 bei Verwandten seiner Frau bzw. seiner Lebensgefährtin sowie bei Freunden aufgehalten habe. Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts führte er weiter an, als Aushilfe am Marktstand seiner Verwandten sowie als Taxifahrer tätig gewesen zu sein vergleiche Verhandlung 22.12.2021, S. 8). Gründe, weshalb er im Fall einer neuerlichen Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Unterstützung von seinen Angehörigen sowie von seinen Freunden erhalten würde, hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Vielmehr führte er explizit an, mit seinen Tanten mütterlicherseits, welche nach wie vor im Herkunftsstaat leben würden, in Kontakt zustehen. Ebenso brachte er vor, dass seine Eltern in seinem Geburtsort wohnen würden vergleiche Verhandlung 22.12.2021, S. 12). In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass er im Herkunftsstaat nach wie vor über ein Unterstützungsnetzwerk verfügt. Festzuhalten ist weiter, dass sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine derartige Situation im Herkunftsstaat ableiten lässt, wonach der Beschwerdeführer allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Mongolei aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer auch keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch bei einem niedrigeren Grad von willkürlicher Gewalt entgegenstünden. Aufgrund der Berichte zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie den individuellen Umständen des Beschwerdeführers, insbesondere seines Gesundheitszustandes, seiner Sprachkenntnisse, seiner Schul- und Universitätsbildung, seiner Berufserfahrung sowie seines familiären und sozialen Netzwerkes, ist folglich davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, in der Mongolei durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (vgl. dazu auch die näheren Ausführungen unter Punkt II.3.2.). Aufgrund der Berichte zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie den individuellen Umständen des Beschwerdeführers, insbesondere seines Gesundheitszustandes, seiner Sprachkenntnisse, seiner Schul- und Universitätsbildung, seiner Berufserfahrung sowie seines familiären und sozialen Netzwerkes, ist folglich davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, in der Mongolei durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen vergleiche dazu auch die näheren Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.). 2.
  2. Zum Privat- und Familienleben in Österreich Die Feststellung zur Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützt sich auf sein dahingehend glaubhaftes Vorbringen. Ferner gründen sich die Feststellungen zum aufenthaltsrechtlichen Status der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie des gemeinsamen Sohnes XXXX auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2021 zu den Zln. W247 2219280-1/15E und W247 2219278-1/9E. Ferner gründen sich die Feststellungen zum aufenthaltsrechtlichen Status der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie des gemeinsamen Sohnes römisch 40 auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2021 zu den Zln. W247 2219280-1/15E und W247 2219278-1/9E. Aus der Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft nach fremden Recht, ausgestellt am 02.11.2021 vom Standesamt XXXX , geht hervor, dass der Beschwerdeführer betreffend XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Mongolei, die Vaterschaft anerkannt und die Mutter, XXXX , dem Anerkenntnis zugestimmt hat. Aus der Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft nach fremden Recht, ausgestellt am 02.11.2021 vom Standesamt römisch 40 , geht hervor, dass der Beschwerdeführer betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Mongolei, die Vaterschaft anerkannt und die Mutter, römisch 40 , dem Anerkenntnis zugestimmt hat. Weiters ergeben sich die Feststellungen zum Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin sowie den gemeinsamen Söhnen aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit der schriftlichen Stellungnahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Auch das Vorbringen, wonach zwischen dem Beschwerdeführer und seinem ältesten Sohn keine persönlichen Treffen stattfinden, sondern der Beschwerdeführer den Kontakt mit ihm im Wege der Telekommunikation aufrechthält und ihm monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von € 50 ,-- leistet (vgl. Verhandlung 22.12.2021, S. 9), werden als glaubhaft erachtet. Auch das Vorbringen, wonach zwischen dem Beschwerdeführer und seinem ältesten Sohn keine persönlichen Treffen stattfinden, sondern der Beschwerdeführer den Kontakt mit ihm im Wege der Telekommunikation aufrechthält und ihm monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von € 50 ,-- leistet vergleiche Verhandlung 22.12.2021, S. 9), werden als glaubhaft erachtet. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer von 2009 bis Jänner 2019 – abgesehen von einer kurzen Unterbrechung - durchgehend in Österreich lebte und bereits im August 2019 neuerlich einreiste, wird auch sein Vorbringen, wonach er über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2/B1 verfüge, als glaubhaft erachtet. Die Feststellung zur Absolvierung eines XXXX stützt sich ferner auf das Zertifikat der XXXX vom 27.07.
  3. Weiters gründen sich die Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer in Aussicht genommenen Tätigkeit als Küchenhilfe auf den Arbeitsvorvertrag vom 06.04.2021, abgeschlossen mit der XXXX , sowie auf den Arbeitsvorvertrag vom 18.04.2021, abgeschlossen mit XXXX . Die Feststellung zur Absolvierung eines römisch 40 stützt sich ferner auf das Zertifikat der römisch 40 vom 27.07.
  4. Weiters gründen sich die Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer in Aussicht genommenen Tätigkeit als Küchenhilfe auf den Arbeitsvorvertrag vom 06.04.2021, abgeschlossen mit der römisch 40 , sowie auf den Arbeitsvorvertrag vom 18.04.2021, abgeschlossen mit römisch 40 . 2.
  5. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das aktuelle Länderinformationsblatt „Mongolei“ mit Stand 23.02.2021 wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.12.2021 in das Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 03.01.2022 ist er den Berichten jedoch nicht hinreichend konkret entgegengetreten.
  6. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) 3.
  7. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
  8. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  9. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. […]“ 3.1.
  3. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  4. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.

  1. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat inhaftiert worden sei und die Sicherheitsorgane versucht hätten, ihm die Begehung von bisher ungeklärten Straftaten unterzuschieben, nicht als glaubhaft erachtet. Im Übrigen stellen sich im konkreten Fall die vom Beschwerdeführer beschriebenen Verfolgungshandlungen durch mongolische Sicherheitsorgane mangels Kausalzusammenhanges zu einem Konventionsgrund nicht als "Verfolgung" im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention dar, führte der Beschwerdeführer doch an, dass die Motivation der Sicherheitsorgane lediglich darin bestand, durch den Abschluss von alten Kriminalfällen persönliche Vorteile, wie etwa Beförderungen oder Belohnungen, zu erlangen. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat inhaftiert worden sei und die Sicherheitsorgane versucht hätten, ihm die Begehung von bisher ungeklärten Straftaten unterzuschieben, nicht als glaubhaft erachtet. Im Übrigen stellen sich im konkreten Fall die vom Beschwerdeführer beschriebenen Verfolgungshandlungen durch mongolische Sicherheitsorgane mangels Kausalzusammenhanges zu einem Konventionsgrund nicht als "Verfolgung" im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention dar, führte der Beschwerdeführer doch an, dass die Motivation der Sicherheitsorgane lediglich darin bestand, durch den Abschluss von alten Kriminalfällen persönliche Vorteile, wie etwa Beförderungen oder Belohnungen, zu erlangen. Im Übrigen ergeben sich auch aus den allgemeinen Länderinformationen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer realen Verfolgungsgefahr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Daher war dem Beschwerdeführer der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen. Daher war dem Beschwerdeführer der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. 3.
  2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offensteht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offensteht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005). Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005). Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). 3.2.

  1. Wie bereits mehrfach ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer weder aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe noch aus einem sonstigen Grund die reale Gefahr, im Herkunftsstaat einer gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Weiter ist festzuhalten, dass sich aus den unter Punkt II.1.
  2. getroffenen Feststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Mongolei“) keine Gründe für die Annahme ergeben, dass in der Mongolei jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers liegt auch keine allgemeine (Bürger-)Kriegssituation vor oder finden Kampfhandlungen statt, von der die Zivilbevölkerung in einem größeren Ausmaß betroffen wäre. Weiter ist festzuhalten, dass sich aus den unter Punkt römisch zwei.1.
  3. getroffenen Feststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Mongolei“) keine Gründe für die Annahme ergeben, dass in der Mongolei jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers liegt auch keine allgemeine (Bürger-)Kriegssituation vor oder finden Kampfhandlungen statt, von der die Zivilbevölkerung in einem größeren Ausmaß betroffen wäre. Ferner ist davon auszugehen, dass der Zugang zu grundlegender Versorgung für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat gewährleistet ist, zumal es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen Mann handelt, dem es auch zuzutrauen ist, den Lebensunterhalt für sich mittels eigener Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Bereits nach seiner Abschiebung im Jänner 2019 war er in der Lage, bei Freunden und Angehörigen unterzukommen und seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit Taxifahrer sowie als Aushilfe auf einem Marktstand von Verwandten zu bestreiten. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat besteht für den Beschwerdeführer sohin allenfalls die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation, dies vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, damit ist aber die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK nicht dargetan. Ferner ist davon auszugehen, dass der Zugang zu grundlegender Versorgung für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat gewährleistet ist, zumal es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen Mann handelt, dem es auch zuzutrauen ist, den Lebensunterhalt für sich mittels eigener Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Bereits nach seiner Abschiebung im Jänner 2019 war er in der Lage, bei Freunden und Angehörigen unterzukommen und seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit Taxifahrer sowie als Aushilfe auf einem Marktstand von Verwandten zu bestreiten. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat besteht für den Beschwerdeführer sohin allenfalls die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation, dies vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, damit ist aber die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht dargetan. Es ist gegenständlich nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, neuerlich Arbeit zu finden, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, dies auch vor dem Hintergrund, dass er im Herkunftsstaat nach wie vor über ein familiäres und soziales Netzwerk verfügt, welches ihn bei der Arbeits- und Wohnraumsuche unterstützen kann. Insgesamt ist sohin zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in eine existenzbedrohende Notsituation geraten wird. Festzuhalten ist weiter, dass die grundlegende medizinische Versorgung in der Mongolei gewährleistet ist und der Beschwerdeführer weder an einer schwerwiegenden noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Auch die derzeit bestehende COVID-19-Pandemie vermag die Situation des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich zu ändern. Der 37-jährige Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder der Personen mit Vorerkrankungen. Was die Folgen der COVID-19 Pandemie in der Mongolei betrifft, ist überdies festzuhalten, dass es sich hierbei definitionsgemäß um eine weltweite Problematik handelt und kein Staat absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten kann. Ferner kann in Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung des COVID-19 Erregers unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportieren Entwicklungen (auch) im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erkennen lässt. Auch die derzeit bestehende COVID-19-Pandemie vermag die Situation des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich zu ändern. Der 37-jährige Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder der Personen mit Vorerkrankungen. Was die Folgen der COVID-19 Pandemie in der Mongolei betrifft, ist überdies festzuhalten, dass es sich hierbei definitionsgemäß um eine weltweite Problematik handelt und kein Staat absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten kann. Ferner kann in Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung des COVID-19 Erregers unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportieren Entwicklungen (auch) im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erkennen lässt. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war. 3.
  4. Zur Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. , § 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet: Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' "1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, "1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner unrechtmäßigen Einreise durchgehend im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids war daher abzuweisen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner unrechtmäßigen Einreise durchgehend im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids war daher abzuweisen. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung 3.4.1.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen Drittstaatsangehörige unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 3.4.1.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen Drittstaatsangehörige unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. 3.4.2.

§ 59Abs.

5 FPG hat im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; mwN).3.4.2.

Paragraph 59, Absatz 5, FPG hat im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; mwN).

§ 12aAbs. 6 Asyl

G 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Die Frist eines Einreiseverbots beginnt dementsprechend

§ 53Abs.

4 FPG ebenso mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Die Frist eines Einreiseverbots beginnt dementsprechend

Paragraph 53, Absatz 4, FPG ebenso mit Ablauf des Tages der Ausreise. Gegen den Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018 (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2018, rechtskräftig seit 18.08.2018, wurde seine Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen das Einreiseverbot wurde insoweit stattgeben, als die Dauer auf sechs Jahre herabgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 04.01.2019 von Österreich in die Mongolei abgeschoben. Die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ist sohin bis 04.01.2025 aufrecht. Im gegenständlichen Fall ist jedoch die Neubemessung der Dauer des Einreiseverbots – und sohin auch die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung – aufgrund des qualifizierten fremdenrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, welches er seit Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2018 gesetzt hat, geboten (vgl. dazu die näheren Ausführungen unter Punkt II.3.7.). Im gegenständlichen Fall ist jedoch die Neubemessung der Dauer des Einreiseverbots – und sohin auch die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung – aufgrund des qualifizierten fremdenrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, welches er seit Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2018 gesetzt hat, geboten vergleiche dazu die näheren Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.7.). 3.4.3. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: 3.4.3. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. "

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemä

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