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{'item': 'W243 2250265-1'}

Obsah (22)§§ 4a§ 21Art. 133§ 57§ 10§ 61§§ 4§ 5§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28§ 9Art. 4Art. 15Art. 24Art. 52Art. 8§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlW243 2250265-1 Spruch, W243 2250260-1/6EW243 2250263-1/5EW243 2250260-1/6E, W243 2250263-1/5E W243 2250261-1/5E W

§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und § 57 Asyl

G 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ( XXXX ) ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers ( XXXX ), des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( XXXX ) und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers ( XXXX ). Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige und stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.08.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers ( römisch 40 ), des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( römisch 40 ) und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers ( römisch 40 ). Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige und stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.08.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage zu der Erstbeschwerdeführerin ergab diverse Treffermeldungen im Zusammenhang mit ihren erkennungsdienstlichen Behandlungen nach Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz am 24.10.2016 in Griechenland, am 31.05.2017 in Rumänien und am 17.08.2018 in Deutschland.
  3. Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung am 03.08.2021 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. Neben den mitgereisten Söhnen befände sich ihr Ehemann in Rumänien. Befragt zu ihrem Reiseweg führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie habe ihren Wohnort im Irak im Jahr 2015 verlassen und sei sie über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie eineinhalb Jahre gelebt habe. Sie sei sodann weiter nach Rumänien gereist und habe sie dort und hätten später auch ihre Kinder Asyl erhalten. Auch ihr Ehemann habe einen positiven Asylbescheid in Rumänien erhalten. Die Lage in Rumänien sei jedoch sehr schlecht gewesen. Sie habe dort keine medizinische Betreuung erhalten und ihr ältester Sohn habe nicht in die Schule gehen können. Die Erstbeschwerdeführerin sei daher im August 2018 nach Deutschland gereist, wo sie einen Asylantrag gestellt habe, der jedoch negativ entschieden worden sei, weshalb sie in der Folge im Jänner 2019 wieder nach Rumänien zurückgekehrt sei. Am 30.07.2021 habe sie sich abermals nach Deutschland begeben und sei sie dann nach Österreich weitergereist. Sie könne in Rumänien nicht arbeiten. Sie habe jedoch drei minderjährige Kinder und könne nicht von Almosen leben. Als Fluchtgrund führte die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe den Irak aufgrund des dortigen Krieges gemeinsam mit ihrem Ehemann verlassen. Zudem wolle sie ihre Familie umbringen, da sie ihren Mann ohne Einwilligung ihrer Eltern geheiratet habe. Da es sich bei den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern um minderjährige Kinder handelt, wurden diese keiner Erstbefragung unterzogen. Hinsichtlich der Gründe für die erfolgte Antragstellung wurde auf die Angaben der Erstbeschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin verwiesen.
  4. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 05.08.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO) gestütztes – die Beschwerdeführer betreffendes – Wiederaufnahmegesuch an Rumänien.
  5. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 05.08.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO) gestütztes – die Beschwerdeführer betreffendes – Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 11.08.2021 lehnte die rumänische Dublin-Behörde die Rücknahme der Beschwerdeführer nach der Dublin III-VO mit der Begründung ab, dass die Erstbeschwerdeführerin am 31.05.2017 in Rumänien um Asyl angesucht habe und ihr am 14.07.2017 internationaler Schutz (Flüchtlingsstatus) gewährt worden sei. Auch die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführern hätten den Status der Asylberechtigten erhalten.
  6. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 06.12.2021 gab die Erstbeschwerdeführerin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache zu Protokoll, geistig und körperlich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu sein. Sie habe jedoch seit etwa vier oder fünf Jahren eine Sehkrankheit und trage sie – seit sie in Griechenland aufhältig gewesen sei – eine Brille bzw. Kontaktlinsen. Ohne Sehbehelfe könne sie nicht sehen. In Österreich sei sie bei einem Augenarzt gewesen, der ihr geraten habe, ihre Kontaktlinsen monatlich zu tauschen. Diesbezüglich legte die Zweitbeschwerdeführerin einen Augen-Ambulanzbericht des XXXX Universitätsklinikum vom 27.10.2021 über eine bei ihr diagnostizierte „RA Kontaktlinsen assoziierte Konjunktivitis“ mit einer fünftägigen Therapie mit „Gentax Augentropfen“ sowie einen Verordnungsschein für Sehbehelfe vom selben Tag vor. Sonstige Beschwerden habe sie keine und auch ihre Kinder litten nicht an schwerwiegenden Krankheiten oder benötigten Medikamente. In Deutschland befände sich eine Cousine der Erstbeschwerdeführerin und ihr Mann lebe in Rumänien.
  7. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 06.12.2021 gab die Erstbeschwerdeführerin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache zu Protokoll, geistig und körperlich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu sein. Sie habe jedoch seit etwa vier oder fünf Jahren eine Sehkrankheit und trage sie – seit sie in Griechenland aufhältig gewesen sei – eine Brille bzw. Kontaktlinsen. Ohne Sehbehelfe könne sie nicht sehen. In Österreich sei sie bei einem Augenarzt gewesen, der ihr geraten habe, ihre Kontaktlinsen monatlich zu tauschen. Diesbezüglich legte die Zweitbeschwerdeführerin einen Augen-Ambulanzbericht des römisch 40 Universitätsklinikum vom 27.10.2021 über eine bei ihr diagnostizierte „RA Kontaktlinsen assoziierte Konjunktivitis“ mit einer fünftägigen Therapie mit „Gentax Augentropfen“ sowie einen Verordnungsschein für Sehbehelfe vom selben Tag vor. Sonstige Beschwerden habe sie keine und auch ihre Kinder litten nicht an schwerwiegenden Krankheiten oder benötigten Medikamente. In Deutschland befände sich eine Cousine der Erstbeschwerdeführerin und ihr Mann lebe in Rumänien. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin auf Befragung an, dass sie im Jahr 2018 Rumänien wegen der dortigen Lebensverhältnisse verlassen habe. Sie habe dort zwar eine Aufenthaltsgenehmigung, jedoch keine Unterstützung erhalten. Ihr Mann sei damals in Rumänien geblieben, weil sie sich gestritten hätten und getrennt lebten. Nach ihrer Rückkehr aus Deutschland habe sie mangels anderer Möglichkeiten wieder bei ihrem Mann, der in einem „Barbershop“ arbeite, gewohnt. Mit diesem habe sie immer Probleme gehabt, da sie mit niemanden reden und sich auch nicht weiterbilden habe dürfen. Sie sei von ihrem Mann nicht offiziell geschieden. Diesbezüglich habe sie sich an mehrere Organisationen gewandt, die ihr jedoch nicht geholfen hätten. Auf Vorhalt, dass ihr in Rumänien internationaler Schutz gewährt worden sei, führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass es dort keine Frauen- und Kinderrechte gebe. Zuletzt sei sie von ihrem Mann geschlagen worden, woraufhin dieser zwar von der Polizei für eine Nacht mitgenommen worden sei, jedoch am nächsten Tag wieder entlassen worden sei. Die Polizei habe gesagt, es sei normal, wenn ein Mann seine Frau schlage. Sie sei auch mit ihren Kindern bei einem Obdachlosenheim gewesen. Da sie nur die Erstbeschwerdeführerin, nicht aber ihre Kinder unterbringen hätten können, sei sie wieder zu ihrem Mann zurückgegangen. Von ihren Verletzungen habe eine rumänische Nachbarin Fotos gemacht. Als ihr Mann dies mitbekommen habe, habe er ihr Handy zerstört. Außerdem habe die Erstbeschwerdeführerin versucht, sich im Februar 2021 durch die Einnahme von Diabetikertabletten in Rumänien umzubringen. Sie sei dann notversorgt worden und es sei ihr im Anschluss wieder gutgegangen. Sie wolle jedenfalls nicht mehr nach Rumänien zurück.
  8. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Rumänien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt sowie

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Rumänien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA stellte nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges fest, dass den Beschwerdeführern in Rumänien internationaler Schutz gewährt worden sei. Die Beschwerdeführer litten an keinen Krankheiten, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstünden. Nicht festgestellt werden könne, dass eine Überstellung nach Rumänien eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würden. Das BFA stellte nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges fest, dass den Beschwerdeführern in Rumänien internationaler Schutz gewährt worden sei. Die Beschwerdeführer litten an keinen Krankheiten, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstünden. Nicht festgestellt werden könne, dass eine Überstellung nach Rumänien eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würden. Zur Lage in Rumänien traf das BFA folgende Feststellungen (ungekürzt und unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht): „Schutzberechtigte Letzte Änderung: 18.08.2021 Aufenthaltsgenehmigungen für Schutzberechtigte können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt und bei Bedarf verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten gewährt werden, sofern diese fünf Jahre rechtmäßig auf rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Darüber hinaus müssen bestimmte Kriterien (u.a. Kenntnis der rumänischen Sprache, Vorliegen einer Krankenversicherung, sowie von Unterkunft und Einkommen in bestimmter Höhe) erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann im Allgemeinen nach acht Jahren (auch bei Personen mit subsidiärem Schutz) erfolgen, oder fünf Jahre nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Anerkannte Flüchtlinge sind hier bevorzugt und können bereits nach vier Jahren ununterbrochenem Aufenthalt in Rumänien die Staatsbürgerschaft beantragen (AIDA30.4.2021). Jedoch sind nicht zuletzt die Anforderungen insbesondere hinsichtlich der finanziellen Situation der Antragsteller schwierig zu erfüllen (USDOS 30.3.2021). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (USDOS 30.3.2021; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI o.D.k, IGI o.D.l,AIDA30.4.2021). Die Möglichkeiten, die genannten Leistungen tatsächlich in Anspruch zu nehmen, sind allerdings nicht überall im Land in gleichem Maße gegeben, sondern vom Grad des Bewusstseins der verschiedenen öffentlichen und privaten Akteure abhängig, die für die Gewährleistung des Zugangs zu diesen Diensten verantwortlich sind (USDOS 30.3.2021). Beispielsweise können Schutzberechtigte Schwierigkeiten haben, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (AIDA 30.4.2021).Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (USDOS 30.3.2021; vergleiche IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI o.D.k, IGI o.D.l,AIDA30.4.2021). Die Möglichkeiten, die genannten Leistungen tatsächlich in Anspruch zu nehmen, sind allerdings nicht überall im Land in gleichem Maße gegeben, sondern vom Grad des Bewusstseins der verschiedenen öffentlichen und privaten Akteure abhängig, die für die Gewährleistung des Zugangs zu diesen Diensten verantwortlich sind (USDOS 30.3.2021). Beispielsweise können Schutzberechtigte Schwierigkeiten haben, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (AIDA 30.4.2021). In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration Fremder verantwortlich. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle und staatsbürgerliche Bildung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Personen mit Schutzstatus die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen eines bis zu 12-monatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (IGI o.D.i). Das Programm kann in Ausnahmefällen bei entsprechender Begründung sowie insbesondere bei Vulnerablen über die vorgesehene maximale Dauer von einem Jahr hinaus verlängert werden (IGI o.D.e). Die Teilnahme am Integrationsprogramm muss binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung beantragt werden (IGI o.D.i; vgl. EC 20.12.2019). Die Teilnahme ist nicht obligatorisch, bietet aber Vorteile wie nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung (EC 20.12.2019). Diese beträgt bis zu einem Jahr lang monatlich 540 Lei (ca. 110 Euro). Weiters wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht (IGI o.D.i). Arbeitslose Schutzberechtigte können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten. Wenn die Schutzberechtigten über keine finanziellen Mittel verfügen, können sie sich – vorausgesetzt, es sind genügend Plätze vorhanden - für die Dauer von sechs bis maximal zwölf Monaten in den regionalen Zentren aufhalten (AIDA 30.4.2021).In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration Fremder verantwortlich. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle und staatsbürgerliche Bildung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Personen mit Schutzstatus die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen eines bis zu 12-monatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (IGI o.D.i). Das Programm kann in Ausnahmefällen bei entsprechender Begründung sowie insbesondere bei Vulnerablen über die vorgesehene maximale Dauer von einem Jahr hinaus verlängert werden (IGI o.D.e). Die Teilnahme am Integrationsprogramm muss binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung beantragt werden (IGI o.D.i; vergleiche EC 20.12.2019). Die Teilnahme ist nicht obligatorisch, bietet aber Vorteile wie nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung (EC 20.12.2019). Diese beträgt bis zu einem Jahr lang monatlich 540 Lei (ca. 110 Euro). Weiters wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht (IGI o.D.i). Arbeitslose Schutzberechtigte können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten. Wenn die Schutzberechtigten über keine finanziellen Mittel verfügen, können sie sich – vorausgesetzt, es sind genügend Plätze vorhanden - für die Dauer von sechs bis maximal zwölf Monaten in den regionalen Zentren aufhalten (AIDA 30.4.2021). Vor kurzem wurde in Kooperation der NGOs Global Help Association, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Ökumenischen Vereinigung der Kirchen in Rumänien (AIDRom) in Giurgiu ein neues regionales Integrationszentrum eröffnet. Aufgabe des Zentrums ist es, die soziale Eingliederung von Personen mit internationalem Schutzstatus und anderen Drittstaatsangehörigen unterstützen, die sich in den Bezirken Giurgiu, Calarasi, Ialomita, Teleorman, Olt und Dolj im Südosten Rumäniens niedergelassen haben. Das Zentrum bietet Unterstützung in Form von Information, Beratung, Bildung, kulturellen und sozialen Dienstleistungen und Sachleistungen und erleichtert Flüchtlingen und Migranten den Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (EC 31.3.2021). Personen mit internationalem Schutz genießen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger (IGI o.D.j), allerdings können in der Praxis mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache (und in einigen Fällen der englischen Sprache) den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. In der Praxis hängt der Zugang zum Arbeitsmarkt auch von der Wirtschaftskraft der Stadt oder Region ab. Es kommt immer wieder vor, dass Banken sich weigern, Schutzberechtigten ein Konto einzurichten. Sie berufen sich hierbei auf ihre Verpflichtung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterbinden (AIDA 30.4.2021). In Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt gibt es keine Unterschiede zwischen Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutz. Zur Durchführung von Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung ist die Nationale Agentur für Beschäftigung über ihre Agenturen verpflichtet, für jede Person, die in das Integrationsprogramm aufgenommen wurde, einen individuellen Plan zu erstellen und sie als Arbeitsuchende

den gesetzlichen Bestimmungen so schnell wie möglich bei der Nationalen Agentur für Beschäftigung zu registrieren. Die Nationale Agentur für Beschäftigung kann auch mit NGOs zusammenarbeiten, um Personen, die internationalen Schutz genießen, zu informieren, zu beraten oder ihnen andere Dienstleistungen anzubieten (AIDA 30.4.2021). Personen mit internationalem Schutz verfügen über denselben Zugang zum Gesundheitswesen wie rumänische Staatsbürger. Wenn sie - wie etwa Folteropfer und traumatisierte Personen unter psychischen Problemen leiden, können sie die erforderlichen Behandlungen gleichberechtigt wie rumänischer Bürger in Anspruch nehmen. Für unter 18-Jährige, 18 bis 26 Jahre alte Studenten ohne Einkommen, Behinderte und beim Ehepartner Mitversicherte ist die Krankenversicherung gratis; bei legaler Beschäftigung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Beitrag zur Krankenversicherung zu bezahlen. In jedem Fall müssen sich Schutzberechtigte, bevor sie als Versicherte Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen können, an die Krankenkasse (CAS) wenden und sich bei einem Hausarzt anmelden (IGI o.D.h). Hausärzte weigern sich allerdings häufig, Personen mit internationalem Schutzstatus, einschließlich Kinder, zu registrieren, weil sie die Patienten für mindestens sechs Monate registrieren müssen und befürchten, dass die Begünstigten in der Zwischenzeit Rumänien verlassen. Eine grundsätzliche Problematik besteht im mangelnden Verständnis bezüglich der Funktionsweise der Krankenversicherungsanstalt (Casa de Asigurări de Sănatate, CAS). NGOs spielen eine Schlüsselrolle, um hier Unterstützung anzubieten (AIDA 30.4.2021). Für diejenigen, die nicht krankenversichert sind, können NGOs bei Bedarf die Kosten für ärztliche Konsultationen und Behandlungen übernehmen. Personen, die ohne Einkommen die Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch nehmen möchten, sind zur Zahlung von Krankenversicherungsbeträgen für die Dauer von 12 Monaten verpflichtet. In der Praxis beträgt der monatliche Beitrag umgerechnet etwa 44 EUR. Die Kosten für eine Jahreskrankenversicherung (gültig für 12 Monate) belaufen sich mit 265 EUR auf etwa 10% von sechs Bruttomindestlöhnen. Die Zahlung einer einmonatigen Krankenversicherung führt zur Verpflichtung, für das gesamte Jahr zu zahlen, um die Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen zu können. Bei Einstellung der monatlichen Zahlungen erfolgt eine entsprechende Verschuldung. In verschiedenen Städten können NGOs wie ICAR oder JRS im Rahmen von Integrationsprogrammen hier Unterstützung leisten. In Bukarest existiert jedoch kein derartiges Angebot (AIDA 30.4.2021). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https: //asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf , Zugriff 16.8.2021 • EC - European Commission (20.12.2019): European Website on Integration. Governancxe of Migrant Integration in Romania, https://ec.europa.eu/migrant-integration/governance/romania , Zugriff 16.8.2021 • EC - European Commission (31.3.2021): Romania: New regional integration centre opened in Giurgiu, https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/romania-new-regional-integration-centreopened-in-giurgiu , Zugriff 16.8.2021 • IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/co ntent/vulnerable , Zugriff 17.8.2021 • IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/co ntent/access-health-care , Zugriff 15.8.2021 • IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Integration program, http://igi.mai.gov.ro/en/cont ent/integration-program , Zugriff 16.8.2021 • IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.j): Access to labor market, http://igi.mai.gov.ro/en/co ntent/access-labor-market , Zugriff 15.8.2021 • IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.k): Access to education, http://igi.mai.gov.ro/en/cont ent/access-education , Zugriff 15.8.2021 • IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.l): Access to social benefits, http://igi.mai.gov.ro/en/ content/access-social-benefits , Zugriff 16.8.2021 • USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048467.html , Zugriff 13.8.2021” Weiters wurden folgende Berichte zur Entscheidungsfindung herangezogen: - Bericht Allgemeine Deutsche Zeitung für Rumänien vom 23.01.2021 - SOLWODI Rumänien (Solwodi - SOLWODI Rumänien, abgerufen am 19.12.2021) Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Identität der Beschwerdeführer anhand der rumänischen Konventionsreisepässe feststehe. Hinsichtlich der angeführten Sehschwäche der Erstbeschwerdeführerin verwies das BFA darauf, dass keine Hinweise auf eine schwere Erkrankung im Verfahren hervorgekommen seien. Die belangte Behörde sah die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu den behaupteten Bedrohungen durch ihren Ehemann als widersprüchlich an und hielt fest, dass sie selbst bei Wahrunterstellung Schutz seitens der rumänischen Behörden in Anspruch nehmen könne. Weiters wurde auf einen Bericht der Allgemeinen Deutschen Zeitung für Rumänien verwiesen, in dem über eine Einrichtung in Bukarest für obdachlose Familien sowie Frauen und Kinder, die häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen seien, berichtet werde. Zudem gebe es in Rumänien laut Berichten internationale Organisationen ein „Recovery Center“ für Opfer von häuslicher Gewalt oder Menschenhandel. Dass die Beschwerdeführer tatsächlich in konkrete Gefahr liefen, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworden zu werden, sei ihren Angaben nicht zu entnehmen. In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Rumänien seine sich aus der GFK und Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Es habe sich auch aus der Aktenlage nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer Zeuge oder Opfer von Gewalt, Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel im Sinne des § 57 AsylG 2005 geworden seien. Die Anordnung der Außerlandesbringung würde nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führen. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidungen

§ 61Abs.

3 FPG aufzuschieben.In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Rumänien seine sich aus der GFK und Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Es habe sich auch aus der Aktenlage nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer Zeuge oder Opfer von Gewalt, Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel im Sinne des Paragraph 57, AsylG 2005 geworden seien. Die Anordnung der Außerlandesbringung würde nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führen. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidungen

Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben.

  1. Gegen die zitierten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 30.12.2021 binnen offener Frist die vorliegenden, gleichlautenden Beschwerden, die mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurden. Darin wurde im Wesentlichen auf das bisher Vorgebrachte verwiesen und eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Rumänien zitiert. Die belangte Behörde hätte zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr zu ihrem Ehemann wieder Unterdrückung und häuslicher Gewalt ausgesetzt sein würde oder in Rumänien als alleinstehende und alleinerziehende Mutter von drei minderjährigen Kindern jedenfalls in eine aussichtslose und erniedrigende Lage geraten würde. Die Vorlage der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte per 05.01.
  2. Am 01.04.2022 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung W243 neu zugewiesen.
  3. Mit Eingabe vom 10.05.2022 übermittelte das BFA einen Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 28.04.2022, wonach die Beschwerdeführer am selben Tag auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt worden seien.
  4. Mit Eingabe vom 10.05.2022 übermittelte das BFA einen Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 28.04.2022, wonach die Beschwerdeführer am selben Tag auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführer, eine Mutter und ihr drei minderjährigen Söhne, sind Staatsangehörige des Irak. Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit dem im Jahr 2013 geborenen minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und ihrem (in Rumänien befindlichen) Ehemann im Jahr 2015 aus dem Irak illegal über die Türkei nach Griechenland. Dort wurde der minderjährige Drittbeschwerdeführer geboren und reiste die Familie im Juli 2017 weiter nach Rumänien, wo sämtliche Familienmitglieder um Asyl ansuchten und ihnen in der Folge am 14.07.2017 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Im Jahr 2018 wurde der minderjährige Viertbeschwerdeführer geboren, dem ebenfalls in Rumänien der Status des Asylberechtigten gewährt wurde. Trotz aufrechten Status als Asylberechtigte begab sich die Erstbeschwerdeführerin mit den minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführern im August 2018 nach Deutschland, wo sie ebenfalls um Asyl ansuchten. Nachdem die Familie negative Entscheidungen erhalten hatte, kehrte sie im Jänner 2019 wieder zurück nach Rumänien. Über Deutschland reisten die Beschwerdeführer in der Folge weiter nach Österreich und sie stellten hier am 02.08.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an. Hiezu wird insbesondere festgehalten, dass – trotz bestehender Mängel – anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte einen vollständigen Zugang zum Arbeitsmarkt, zum Gesundheitssystem und zum Bildungssystem haben. Zudem wird in Übereinstimmung mit dem BFA darauf hingewiesen, dass es in Rumänien Einrichtungen für Opfer von häuslicher Gewalt gibt. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen würden, liegen keine vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an einer Sehschwäche und trägt diesbezüglich Sehbehelfe. Ansonsten sind alle Beschwerdeführer gesund und es wurden keine medizinischen Befunde vorgelegt, die anderes belegen würden. Schwere oder lebensbedrohende Erkrankungen, welche der Überstellung der Beschwerdeführer nach Rumänien entgegenstehen, liegen nicht vor. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Rumänien. Bei Covid-19 handelt es sich um eine durch das Corona-Virus SARS-COV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung so schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Da sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat, wurden – neben anderen Lockerungen der Corona-Maßnahmen – die Reisebeschränkungen, die eingeführt worden waren, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen, wieder schrittweise aufgehoben. In Österreich sind keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführer aufhältig. Zwischen den Beschwerdeführern und einer in Österreich lebenden aufenthaltsberechtigten Person kann keine besondere Abhängigkeit oder Beziehungsintensität festgestellt werden. Weitere private oder berufliche Anknüpfungspunkte wurden nicht ins Treffen geführt. Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen. Die am 28.04.2022 stattgefundene Überstellung der Beschwerdeführer nach Rumänien erfolgte ruhig und war auch kein Ambulanz- bzw. Notarzteinsatz erforderlich.
  6. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen über die Einreise der Beschwerdeführer und die Asylantragstellungen in Griechenland, Rumänien und Deutschland ergeben sich aus den diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldungen. Die Feststellung hinsichtlich des Bestehens des Status der Asylberechtigten in Rumänien beruht auf der diesbezüglichen Information der rumänischen Behörden. Die Gesamtsituation von subsidiär Schutzberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in Rumänien resultiert aus den durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Gesundheits- und Sozialversorgung auch Feststellungen zur Lage bezüglich Unterbringung und Arbeitsmarktsituation von Personen mit Schutzstatus getroffen. Weiters finden sich im Verwaltungsakt Berichte über vorhandene Einrichtungen von Opfern häuslicher Gewalt in Rumänien. Zu dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sich in Rumänien vor ihrem Ehemann zu fürchten, ist weiters darauf zu verweisen, dass sie sich im Fall von Bedrohungen in Rumänien jederzeit an die rumänischen Behörden bzw. die rumänische Polizei wenden kann, die willens und in der Lage ist, der Erstbeschwerdeführerin und auch ihren Kindern Schutz zu bieten. Aus den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderberichten ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise auf systematische Mängel in der Versorgung von anerkannten Flüchtlingen beziehungsweise subsidiär Schutzberechtigten in Rumänien. Insofern war aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare Bedrohungen in Rumänien haben die Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Sofern Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Beschwerdeführer haben die Richtigkeit dieser Feststellungen in einer Gesamtschau nicht hinreichend in Zweifel gezogen und auch keine dem (tatsächlichen) Inhalt dieser Quellen (fundamental) entgegenstehenden Berichte zitiert oder bezeichnet. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren in Zusammenschau mit dem Verwaltungsakt. Festzuhalten ist, dass sich hinsichtlich der angeführten Sehschwäche der Erstbeschwerdeführerin aktuell kein Behandlungsbedarf ergeben hat. Hinweise darauf, dass die Notwendigkeit therapeutischer Maßnahmen besteht, liegen nicht vor. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei Bedarf auch in Rumänien notwendige medizinische Leistungen in Anspruch nehmen können. Es wurde somit kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei Bedarf auch in Rumänien notwendige medizinische Leistungen in Anspruch nehmen können. Es wurde somit kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der Versorgung von Schutzberechtigten in Rumänien, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den hier gegenständlichen Fall bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen sowie mit der Europäischen Kommission. Mittlerweile haben zahlreiche Mitgliedstaaten die Überstellungen aber wieder aufgenommen, wobei der Großteil der Mitgliedstaaten derzeit um einen Verweis zum Gesundheitszustand (keine COVID-Symptome) ersucht und die Fristen für die Bekanntgabe der Überstellungen zum Teil geringfügig erweitert wurden. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Die erfolgte Überstellung der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 28.04.2022.Die erfolgte Überstellung der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 28.04.
  7. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  8. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 4a.

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.-5. [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)-
(3)[…] § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)-
(4)[...] § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird,der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. -5. [...]

(2)-
(14)[...]“ 3.
  1. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:3.
  2. Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ 3.
  10. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:3.
  11. Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: „§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. [...]

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.“

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ 3.

  1. Zur Frage der Unzulässigkeit der gegenständlichen Asylanträge ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, da den Beschwerdeführern in Rumänien der Status von Asylberechtigten zukommt. 3.
  2. Zur Frage der Unzulässigkeit der gegenständlichen Asylanträge ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorgenommen hat, da den Beschwerdeführern in Rumänien der Status von Asylberechtigten zukommt. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt – insbesondere aus dem Antwortschreiben der rumänischen Dublin-Behörde vom 11.08.2021 – ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in Rumänien bereits als Begünstigte internationalen Schutzes anerkannt wurden. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG 2005 zur Anwendung. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt – insbesondere aus dem Antwortschreiben der rumänischen Dublin-Behörde vom 11.08.2021 – ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in Rumänien bereits als Begünstigte internationalen Schutzes anerkannt wurden. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei Paragraph 4 a, AsylG 2005 zur Anwendung. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). 3.4.
  3. Die Beschwerdeführer hielten sich von Anfang August 2021 bis Ende April 2022 durchgehend im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt war nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.3.4.1. Die Beschwerdeführer hielten sich von Anfang August 2021 bis Ende April 2022 durchgehend im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt war nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ergangen.Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen. 3.4.

  1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:3.4.
  2. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Rumänien. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgten würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Sofern die Erstbeschwerdeführerin behauptet, sie sei zuletzt in Rumänien Opfer von häuslicher Gewalt durch ihren dort lebenden Ehemann geworden, so geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde davon aus, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung kein Rückschluss darauf gezogen werden kann, dass sie im Falle ihrer Rückkehr neuerlich häuslicher Gewalt oder Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre. Wie aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Berichten hervorgeht, gibt es in Rumänien Einrichtungen für Frauen mit Kindern, die darauf ausgerichtet sind, den betroffenen Familien Wohnungsmöglichkeiten, soziale und psychologische Beratung, Berufsberatung und etwa Bildungsangebote zu bieten. Zudem gebe es die Möglichkeit, in solch einem Fall wie dem vorgebrachten den Rechtsweg zu beschreiten oder sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden, zumal grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Sicherheitsorgane in Rumänien im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und dass bei Vorliegen strafbarer Handlungen die Behörden und Gerichte entsprechend der rumänischen Rechtsordnung vorgehen. Es ist somit davon auszugehen, dass die rumänischen Behörden in der Lage und auch gewillt sind, Asylwerber respektive Personen mit Schutzstatus bei allfälligen gegen sie gerichteten Übergriffen zu schützen und die Täter der Strafverfolgung zuzuführen. Nachdem jedenfalls Beschwerdemöglichkeiten innerhalb Rumäniens gegen solche Übergriffe bestehen (respektive Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs vor Ort) und kein genereller Schluss auf eine systemisch menschenrechtswidrige Behandlung von Drittstaatsangehörigen in Rumänien zulässig ist, ist diesbezüglich keine Art. 3 EMRK Verletzung erkennbar.Zudem gebe es die Möglichkeit, in solch einem Fall wie dem vorgebrachten den Rechtsweg zu beschreiten oder sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden, zumal grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Sicherheitsorgane in Rumänien im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und dass bei Vorliegen strafbarer Handlungen die Behörden und Gerichte entsprechend der rumänischen Rechtsordnung vorgehen. Es ist somit davon auszugehen, dass die rumänischen Behörden in der Lage und auch gewillt sind, Asylwerber respektive Personen mit Schutzstatus bei allfälligen gegen sie gerichteten Übergriffen zu schützen und die Täter der Strafverfolgung zuzuführen. Nachdem jedenfalls Beschwerdemöglichkeiten innerhalb Rumäniens gegen solche Übergriffe bestehen (respektive Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs vor Ort) und kein genereller Schluss auf eine systemisch menschenrechtswidrige Behandlung von Drittstaatsangehörigen in Rumänien zulässig ist, ist diesbezüglich keine Artikel 3, EMRK Verletzung erkennbar. Das Vorbringen der Beschwerdeführer war somit letztlich nicht geeignet, um eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen. So kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Rumänien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Die Sicherheitsvermutung bezüglich Rumänien ist demensprechend unverändert aufrecht.Das Vorbringen der Beschwerdeführer war somit letztlich nicht geeignet, um eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen. So kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Rumänien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Die Sicherheitsvermutung bezüglich Rumänien ist demensprechend unverändert aufrecht. Wie in den angefochtenen Bescheiden dargelegt wurde, gewährleistet Rumänien grundsätzlich ausreichend Schutz für Asylberechtigte. Asylberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltsgenehmigung für drei Jahre, die jeweils verlängerbar ist. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zum Bildungssystem, zu Sozialleistungen und zum Gesundheitssystem. Dass in diesem Land möglicherweise weniger Integrationsangebote bestehen, als in anderen europäischen Ländern, verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführer in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfänden. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich Personen mit einem Schutzstatus nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz – so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Der bloße Einwand, dass in Rumänien die Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte schlecht sind, ist nicht dazu geeignet, eine konkret drohende Verletzung von Art. 3 EMRK aufzuzeigen. In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass es auch unerheblich ist, ob der Standard der rumänischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind. Dass dies in Rumänien der Fall ist, lässt sich aus den in den bekämpften Bescheiden herangezogenen Länderfeststellungen unzweifelhaft entnehmen.Der bloße Einwand, dass in Rumänien die Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte schlecht sind, ist nicht dazu geeignet, eine konkret drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK aufzuzeigen. In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass es auch unerheblich ist, ob der Standard der rumänischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind. Dass dies in Rumänien der Fall ist, lässt sich aus den in den bekämpften Bescheiden herangezogenen Länderfeststellungen unzweifelhaft entnehmen. Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Art. 15

dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Artikel 15

, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Fallbezogen liegen bei den Beschwerdeführern keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Wie oben bereits festgestellt, leiden die Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die bei der Erstbeschwerdeführerin bestehende Sehschwäche kann mit dem Tragen einer Brille oder Kontaktlinsen behoben werden und weist diese daher nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es haben sich auch sonst keine Hinweise auf eine bei den Beschwerdeführern bestehende, dauernde Reiseunfähigkeit ergeben. Sie befinden sich weder in stationärer Behandlung noch besteht ein akuter Behandlungsbedarf, der kein weiteres Zuwarten mehr zulässt. Laut den Länderfeststellungen zu Rumänien ist dort die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher allenfalls erforderliche Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen.Fallbezogen liegen bei den Beschwerdeführern keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Wie oben bereits festgestellt, leiden die Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die bei der Erstbeschwerdeführerin bestehende Sehschwäche kann mit dem Tragen einer Brille oder Kontaktlinsen behoben werden und weist diese daher nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es haben sich auch sonst keine Hinweise auf eine bei den Beschwerdeführern bestehende, dauernde Reiseunfähigkeit ergeben. Sie befinden sich weder in stationärer Behandlung noch besteht ein akuter Behandlungsbedarf, der kein weiteres Zuwarten mehr zulässt. Laut den Länderfeststellungen zu Rumänien ist dort die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher allenfalls erforderliche Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Nur der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus noch anzumerken, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine junge Familie handelt und diese – wie soeben gewürdigt – an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fallen. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Rumänien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit auch hierzu nicht erkennbar. Nur der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus noch anzumerken, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine junge Familie handelt und diese – wie soeben gewürdigt – an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fallen. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Rumänien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit auch hierzu nicht erkennbar. In den gegenständlichen Fällen kommt allerdings hinzu, dass es sich um eine Familie (Mutter mit drei minderjährigen Kindern) handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.

Art. 24Abs.

1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

Artikel 24

, Absatz eins, GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.Nach Absatz 2, leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Artikel 24, Absatz 3, GRC).

Art. 52Abs.

1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Artikel 52

, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer nach Rumänien dem Kindeswohl entgegensteht. Die Überstellung der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer erfolgt gemeinsam mit ihrer Mutter bzw. Geschwistern, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Weiters ist anzuführen, dass Rumänien ausreichend Schutz für Asylberechtigte gewährt, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist. 3.4.3. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:3.4.3. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC wurde erwogen:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012). Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte – im Inland befindliche – Kernfamilie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Darüber hinaus leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten der Beschwerdeführer im Bundesgebiet. Folglich würde eine Überstellung nach Rumänien keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte – im Inland befindliche – Kernfamilie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Darüber hinaus leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten der Beschwerdeführer im Bundesgebiet. Folglich würde eine Überstellung nach Rumänien keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen. Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführer kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während ihres knapp neunmonatigen Aufenthalts in Österreich kamen den Beschwerdeführern nicht einmal vorläufige Aufenthaltsberechtigungen zu, sondern bestand – da die Verfahren nicht zugelassen waren – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführer kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während ihres knapp neunmonatigen Aufenthalts in Österreich kamen den Beschwerdeführern nicht einmal vorläufige Aufenthaltsberechtigungen zu, sondern bestand – da die Verfahren nicht zugelassen waren – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Eine ins Gewicht fallende Integration der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit bzw. Schulbesuche oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. 3.4.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführern bereits in Rumänien der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden ist und sie – vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation der Beschwerdeführer – sohin in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Rumänien zurück zu begeben haben.3.4.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführern bereits in Rumänien der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden ist und sie – vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation der Beschwerdeführer – sohin in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Rumänien zurück zu begeben haben. 3.5.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.3.5.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4, oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG lautet: „Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.“Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG lautet: „Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.“ Nachdem die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Rumänien überstellt worden sind, war festzustellen, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren. 3.

  1. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).3.
  2. Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). 3.
  3. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.7.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W243.2250265.1.00

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