RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlW247 1433148-5 Spruch, W247 1433144-5/12E W247 1433145-5/14E W247 1433146-5/9E W247 1433147-5/8E W247 1433148-5/8
§ 2Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G) idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz
2 Absatz 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte II.). Außerdem wurde die BF1-BF6 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).1.
- Mit den Bescheiden vom 08.02.2013, Zlen: 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 und 6.) römisch 40 , wurden die Anträge der BF1-BF6 auf internationalen Schutz vom ehemaligen Bundesasylamt bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit 2 Absatz 1 Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Außerdem wurde die BF1-BF6 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.). Das ehemalige Bundesasylamt stellte darin die Identität der BF1-BF6, deren russische Staatsangehörigkeit, sowie deren tschetschenische Herkunft fest. Die BF2 und die minderjährigen BF3 bis BF6 hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich auf das Fluchtvorbringen des BF1 gestützt. Dem Vorbringen des BF1 habe jedoch nicht glaubhaft entnommen werden können, dass dieser tatsächlich aus den genannten Gründen seine Heimat verlassen habe. Zwar sei glaubhaft, dass der BF1 in der Russischen Föderation inhaftiert gewesen sei und seien entlassene Strafgefangene nach den Länderberichten auch deshalb einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, weil diesen auch andere Verbrechen angelastet würden, jedoch gäbe es keine Berichte über systematisch staatliche Repressionen gegen entlassenen Strafgefangene, welche eine zielgerichtete Verfolgung in der Russischen Föderation dokumentieren würden. Befragungen zu Vorfällen seien jedenfalls keine Ermittlungsmethoden, die eine zielgerichtete Verfolgung darstellen würden. Auch eine generelle Verfolgungsgefahr aus dem Grund, dass der Name des BF1 auf einer Liste aufscheine, die Beteiligungen an extremistischen oder terroristischen Tätigkeiten dokumentiere, liege nicht vor. Zudem sei laut einer Kundmachung vom 06.04.2012 der BF1 aus dieser Liste entfernt worden. Auch würden sich Widersprüche in den Ausführungen des BF1 und der BF2 betreffend die Nacht des geschilderten Schusswechsels finden und sei nicht nachvollziehbar, warum der BF1 trotz zahlreicher vorangegangener Befragungen durch Behörden gerade dieses Mal befürchtet habe, dass ihm eine Straftat angelastet werde. Da der BF1 somit keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft habe machen können, habe eine solche auch bei den BF2-BF6 nicht festgestellt werden können. Zudem stehe der Familie aufgrund zahlreicher familiärer Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Da unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nicht festgestellt werden habe können, dass die BF1-BF6 im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt bzw. in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären oder, dass eine Rückkehr für die BF1-BF6 als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, habe diesen auch kein subsidiärer Schutz gewährt werden können. Zuletzt sei eine Ausweisung der BF1-BF6 trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch gerechtfertigt gewesen. Da der BF1 somit keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft habe machen können, habe eine solche auch bei den BF2-BF6 nicht festgestellt werden können. Zudem stehe der Familie aufgrund zahlreicher familiärer Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Da unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nicht festgestellt werden habe können, dass die BF1-BF6 im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt bzw. in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären oder, dass eine Rückkehr für die BF1-BF6 als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, habe diesen auch kein subsidiärer Schutz gewährt werden können. Zuletzt sei eine Ausweisung der BF1-BF6 trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele auch gerechtfertigt gewesen. 1.
- Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2014 mit Erkenntnissen des BVwG vom 06.11.2014, Zlen. XXXX gemäß § 3 AsylG und § 8 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG, wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch zurückverwiesen.1.
- Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2014 mit Erkenntnissen des BVwG vom 06.11.2014, Zlen. römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG und Paragraph 8, AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, AsylG, wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch zurückverwiesen. Darin wurde festgestellt, dass nicht verifiziert werden könne, ob der BF1 in der Russischen Föderation vom 07.12.2006 bis 06.07.2007 tatsächlich inhaftiert worden sei. Sollte dies der Fall gewesen sein, wovon hier auszugehen sei, so wird festgestellt, dass dieser wegen guter Führung nach wenigen Monaten vorzeitig entlassen worden sei und sich nach seiner Freilassung in monatlichen Abständen im Jahr 2007 sowie im April 2012 bei den Behörden melden habe müssen. Während der Verbüßung der Haft und auch nach seiner Haftentlassung bis zur Ausreise, habe es gegen den BF1 weder Misshandlungen noch sonstige Übergriffe gegeben. Spätestens mit Mitteilung im Amtsblatt der Russischen Föderation vom 06.04.2012 sei der Name des BF1 von der Liste der Organisationen und Personen, zu denen Informationen vorlägen, wonach sie an extremistischen Handlungen oder an Terrorismus beteiligt seien, gestrichen worden. Das Geburtsjahr des BF1 sei in dieser Liste jedoch falsch vermerkt worden. Ein solcher Ausschluss erfolge gemäß Anfragebeantwortung durch Accord, a-8171 vom 31.10.2012, dann, wenn bestätigte Angaben vorlägen, dass die Vorstrafe der Person getilgt oder gelöscht worden sei. Aufgrund unterschiedlicher Vorfälle in seiner Heimatregion sei der BF1 in der Folge, so wie auch andere Männer seines Heimatdorfes, einige Male durch Behördenvertreter der Rayonsabteilung für wenige Stunden zu diesen Ereignissen befragt worden. Im Zuge dieser Befragungen sei der BF1 nie länger angehalten oder gar misshandelt worden. Der BF1 habe, wie auch die restlichen Familienmitglieder, jedenfalls nach seiner Haftentlassung im Jahr 2007 in seinem Heimatland nie konkrete persönliche Probleme gehabt. Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe habe nicht festgestellt werden können, dass der BF1 ab dem Jahr 2007 in seinem Heimatland durch Behörden, andere Stellen oder Privatpersonen einer gezielten Verfolgung oder Diskriminierung aufgrund seiner Verurteilung ausgesetzt gewesen sei. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass der BF1 am 13.07.2012 von maskierten Männern zu Hause gesucht worden und nur durch Flucht einer Verschleppung sowie neuerlichen Inhaftierung entgangen sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF1 nach dessen Ausreise von Sicherheitsbehörden bzw. maskierte Personen gesucht worden sei. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass glaubhaft sei, dass der BF1 in der Russischen Föderation vom 07.12.2006 bis 06.07.2007 wegen § 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Formation oder die Teilnahme an einer solchen) inhaftiert gewesen sei, er vorzeitig entlassen worden sei und sich nach seiner Freilassung in monatlichen Abständen bei den Behörden habe melden müssen. Auch sei glaubwürdig, dass er - wie auch andere Männer aus dem Dorf - wegen unterschiedlicher Vorfälle in der Heimatregion einige Male durch Behördenvertreter befragt worden sei. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der BF1 ab dem Jahr 2007 in seinem Heimatland einer gezielten Verfolgung oder Diskriminierung aufgrund seiner Verurteilung ausgesetzt gewesen sei. Es sei - aufgrund diverser Widersprüche - nicht glaubwürdig, dass der BF1 nach einer Schießerei im Juli 2012 flüchten habe müssen, da bewaffnete Behördenvertreter sein Haus gestürmt und ihn gesucht hätten. Vielmehr habe der BF1 mit dieser Behauptung seinen Fluchtgründen einen aktuellen Aspekt hinzufügen wollen. Weiters sei nicht glaubwürdig, dass die BF2 – nach der Ausreise des BF1 – mehrmals von maskierten Männern besucht und nach dem Aufenthalt des BF1 befragt worden sei. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass glaubhaft sei, dass der BF1 in der Russischen Föderation vom 07.12.2006 bis 06.07.2007 wegen Paragraph 208, StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Formation oder die Teilnahme an einer solchen) inhaftiert gewesen sei, er vorzeitig entlassen worden sei und sich nach seiner Freilassung in monatlichen Abständen bei den Behörden habe melden müssen. Auch sei glaubwürdig, dass er - wie auch andere Männer aus dem Dorf - wegen unterschiedlicher Vorfälle in der Heimatregion einige Male durch Behördenvertreter befragt worden sei. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der BF1 ab dem Jahr 2007 in seinem Heimatland einer gezielten Verfolgung oder Diskriminierung aufgrund seiner Verurteilung ausgesetzt gewesen sei. Es sei - aufgrund diverser Widersprüche - nicht glaubwürdig, dass der BF1 nach einer Schießerei im Juli 2012 flüchten habe müssen, da bewaffnete Behördenvertreter sein Haus gestürmt und ihn gesucht hätten. Vielmehr habe der BF1 mit dieser Behauptung seinen Fluchtgründen einen aktuellen Aspekt hinzufügen wollen. Weiters sei nicht glaubwürdig, dass die BF2 – nach der Ausreise des BF1 – mehrmals von maskierten Männern besucht und nach dem Aufenthalt des BF1 befragt worden sei. 1.
- Am 28.10.2014 wurde die Siebentbeschwerdeführerin (BF7) im Bundesgebiet nachgeboren und stellte der BF1 für diese am 19.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die mj. BF7 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. 1.
- Mit Schriftsatz vom 16.01.2015, eingelangt am 22.01.2015, beantragten die BF1-BF6 die Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des BVwG vom 06.11.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Diese Anträge wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nachträglich neue Beweismittel hervorgekommen seien, welche hinsichtlich §§ 3, 8 und 10 AsylG eine andere Entscheidung herbeigeführt hätten, wären sie im anhängigen Verfahren berücksichtigt worden. Der BF1 habe nach Erhalt des Erkenntnisses des BVwG Kontakt zu seiner in Tschetschenien ansässigen Schwester aufgenommen und jene um Hilfe bei der Beschaffung seines Gerichtsurteils aus dem Jahr 2007 gebeten, nachdem er anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG auf die Wichtigkeit der Vorlage desselben hingewiesen worden wäre. Am 10.01.2015 sei der BF1 von seiner Schwester telefonisch kontaktiert worden und habe diese dem BF1 mitgeteilt, das Gerichtsurteil im Haus der Eltern gefunden zu haben. Zu dieser Gelegenheit habe ihm seine Schwester mitgeteilt, dass die Miliz zu einem früheren Zeitpunkt eine an den BF1 gerichtete Ladung für den 05.12.2014 hinterlassen habe. Am 12.01.2015 habe die Schwester des BF1 das Gerichtsurteil vom 22.02.2007, sowie die Ladung der Miliz für den 05.12.2014 auf elektronischem Weg an den Rechtsberater des BF1 übermittelt. Nach Erhalt des Gerichtsurteils habe der BF1 seinen Cousin XXXX angerufen, welcher ihn bei dieser Gelegenheit davon in Kenntnis gesetzt hätte, dass ein ehemaliger näher bezeichneter Mithäftling des BF1 nunmehr ebenfalls in Österreich aufhältig sei. Dieser könne belegen, dass der BF1 mit ihm gemeinsam in Tschetschenien in Haft gewesen und nach demselben Tatbestand verurteilt worden sei, weshalb dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantragt werde. Da das Beweismittel des Gerichtsurteils bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren vorhanden gewesen sei, dessen Vorlage dem BF1 jedoch ohne dessen Verschulden erst jetzt möglich geworden wäre, sei der Antrag auf Wiederaufnahme berechtigt. Auch die zweiwöchige Frist sei gewahrt, da das gefundene Schriftstück dem BF1 am 10.01.2015 übermittelt worden sei und er dieses am 12.01.2015 seinem Rechtsberater zugestellt habe. Es werde daher beantragt, das BVwG möge die mit Erkenntnissen des BVwG vom 06.11.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wiederaufnehmen und in den wiederaufgenommenen Verfahren zumindest den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen. Es wurden das Gerichtsurteil vom 22.02.2007, eine Ladung für den 05.12.2014 sowie die empfangene E-Mail der Schwester des BF1 vorgelegt.Diese Anträge wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nachträglich neue Beweismittel hervorgekommen seien, welche hinsichtlich Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG eine andere Entscheidung herbeigeführt hätten, wären sie im anhängigen Verfahren berücksichtigt worden. Der BF1 habe nach Erhalt des Erkenntnisses des BVwG Kontakt zu seiner in Tschetschenien ansässigen Schwester aufgenommen und jene um Hilfe bei der Beschaffung seines Gerichtsurteils aus dem Jahr 2007 gebeten, nachdem er anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG auf die Wichtigkeit der Vorlage desselben hingewiesen worden wäre. Am 10.01.2015 sei der BF1 von seiner Schwester telefonisch kontaktiert worden und habe diese dem BF1 mitgeteilt, das Gerichtsurteil im Haus der Eltern gefunden zu haben. Zu dieser Gelegenheit habe ihm seine Schwester mitgeteilt, dass die Miliz zu einem früheren Zeitpunkt eine an den BF1 gerichtete Ladung für den 05.12.2014 hinterlassen habe. Am 12.01.2015 habe die Schwester des BF1 das Gerichtsurteil vom 22.02.2007, sowie die Ladung der Miliz für den 05.12.2014 auf elektronischem Weg an den Rechtsberater des BF1 übermittelt. Nach Erhalt des Gerichtsurteils habe der BF1 seinen Cousin römisch 40 angerufen, welcher ihn bei dieser Gelegenheit davon in Kenntnis gesetzt hätte, dass ein ehemaliger näher bezeichneter Mithäftling des BF1 nunmehr ebenfalls in Österreich aufhältig sei. Dieser könne belegen, dass der BF1 mit ihm gemeinsam in Tschetschenien in Haft gewesen und nach demselben Tatbestand verurteilt worden sei, weshalb dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantragt werde. Da das Beweismittel des Gerichtsurteils bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren vorhanden gewesen sei, dessen Vorlage dem BF1 jedoch ohne dessen Verschulden erst jetzt möglich geworden wäre, sei der Antrag auf Wiederaufnahme berechtigt. Auch die zweiwöchige Frist sei gewahrt, da das gefundene Schriftstück dem BF1 am 10.01.2015 übermittelt worden sei und er dieses am 12.01.2015 seinem Rechtsberater zugestellt habe. Es werde daher beantragt, das BVwG möge die mit Erkenntnissen des BVwG vom 06.11.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wiederaufnehmen und in den wiederaufgenommenen Verfahren zumindest den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen. Es wurden das Gerichtsurteil vom 22.02.2007, eine Ladung für den 05.12.2014 sowie die empfangene E-Mail der Schwester des BF1 vorgelegt. 1.
- Mit Erkenntnissen des BVwG vom 11.05.2015, Zlen. XXXX und XXXX , wurden die Anträge der BF1-BF6 auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des BVwG vom 06.11.2014, Zlen. XXXX und XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf internationalen Schutz gemäß § 32 Abs. 1 Z
- und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, abgewiesen.1.
- Mit Erkenntnissen des BVwG vom 11.05.2015, Zlen. römisch 40 und römisch 40 , wurden die Anträge der BF1-BF6 auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des BVwG vom 06.11.2014, Zlen. römisch 40 und römisch 40 , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Vorlage des Gerichtsurteils, sowie die Benennung bzw. eine allfällige Einvernahme des im Wiederaufnahmeantrag angeführten Zeugen nicht dazu geeignet wären, im wiederaufgenommenen Verfahren ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. Diese beiden Beweismittel würden die Glaubhaftmachung der erfolgten Verurteilung und daran anschließenden Inhaftierung des BF1 in Tschetschenien im Jahr 2007 bezwecken. Die Inhaftierung des BF1 im Jahr 2007 sei im vorangegangenen Verfahren bereits als Teil des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes berücksichtigt worden, doch habe darin kein asylrelevanter Sachverhalt erblickt werden können. Auch der Umstand, dass die im nunmehr übermittelten Gerichtsurteil verhängte gerichtliche Strafe (wie bereits im vorangegangenen Verfahren berücksichtigt) zwischenzeitlich bereits getilgt sei, zeige, dass vor diesem Hintergrund kein Hinweis auf das Vorliegen einer aktuellen Gefährdungssituation und sohin allenfalls eines Anhaltspunktes für ein anderes lautendes Verfahrensergebnis im Falle einer Wiederaufnahme erblickt werden könne. Die durch den BF1 geltend gemachten neu hervorgekommenen Beweismittel seien daher allesamt nicht geeignet, eine Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz zu begründen. Insofern der BF1 durch die Vorlage einer Ladung für den 05.12.2014 aktuelles behördliches Interesse an seiner Person zu konstatieren versuche, sei darauf hinzuweisen, dass – sofern es sich hierbei nicht um ein Beweismittel handle, welches erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz entstanden sei - aus dem bloßen Erhalt einer behördlichen Ladung noch kein asylrelevanter Sachverhalt geschlossen werden könne, zumal es einer solchen jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität mangeln würde (VwGH vom 7.9.2000, 2000/01/0153). Die neu hervorgekommenen Beweismittel seien fallgegenständlich sohin nicht geeignet, alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Ergebnis herbeizuführen. 1.
- Am 23.07.2015 wurden die BF1-BF2 vor dem BFA neuerlich zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen. 1.
- Mit Bescheiden des BFA vom 31.07.2015, Zlen. XXXX , wurde den BF1-BF6 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF1-BF6 jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF1-BF6 in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gegen diese Bescheide wurde jeweils fristgerechte Beschwerde erhoben. 1.
- Mit Bescheiden des BFA vom 31.07.2015, Zlen. römisch 40 , wurde den BF1-BF6 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF1-BF6 jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF1-BF6 in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gegen diese Bescheide wurde jeweils fristgerechte Beschwerde erhoben. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2015, Zl. XXXX , wurde der Antrag der BF7 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idg
F, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs.
1 Z 13 Asylgesetz abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF7 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der BF7 in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF7 zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BF7 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF7 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der BF7 in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF7 zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. 1.
- Mit Erkenntnissen des BVwG vom 04.11.2015, Zlen. XXXX , wurden die Beschwerden der BF1-BF6 als unbegründet abgewiesen und die Revision als nicht zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des BVwG vom selben Tag, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde der BF7 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Asylstatus ausgeführt, dass für die BF7 keine individuellen Gründe für die Gewährung von Asyl vorgebracht worden seien bzw. auch von Amts wegen nicht hervorgekommen seien. Auch eine reale Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 2 und 3 EMRK sei nicht gegeben.1.
- Mit Erkenntnissen des BVwG vom 04.11.2015, Zlen. römisch 40 , wurden die Beschwerden der BF1-BF6 als unbegründet abgewiesen und die Revision als nicht zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des BVwG vom selben Tag, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde der BF7 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Asylstatus ausgeführt, dass für die BF7 keine individuellen Gründe für die Gewährung von Asyl vorgebracht worden seien bzw. auch von Amts wegen nicht hervorgekommen seien. Auch eine reale Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 2 und 3 EMRK sei nicht gegeben. Hinsichtlich der gegen die BF1-BF7 erlassenen Rückkehrentscheidungen wurde ausgeführt, dass diese gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren würden und mit den im Bundesgebiet aufhältigen Cousins des BF1 und deren Familien weder ein gemeinsamer Haushalt bestehe, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis hervorgekommen sei. Die BF1-BF2 hätten den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, sowie seien die BF1-BF5 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hätten sich bisher nur aufgrund des vorübergehenden Aufenthaltsrechts als Asylwerber im Bundesgebiet aufgehalten, wobei sich die Asylanträge der BF1-BF7 als unberechtigt erwiesen hätten, weshalb deren Aufenthaltsstatus zu keinem Zeitpunkt gesichert gewesen sei. Die BF6-BF7 seien im Bundesgebiet nachgeboren. Die etwa mit Beginn des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisierung sei im Fall des BF6 erst am Beginn, im Fall der im Oktober 2014 geborenen BF7 habe sie noch nicht begonnen. Der Schulbesuch des BF3 falle der Interessenabwägung ins Gewicht, rechtfertige jedoch einen Verbleib der Familie in Österreich nicht, da insbesondere auch zu berücksichtigen sei, dass die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter seien und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren würden, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert würde und ihnen eine Rückkehr nach Tschetschenien möglich und zumutbar sei. Die BF3-BF7 befänden sich in einem Alter, in dem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie sei, weshalb davon auszugehen sei, dass sie durch ihre Eltern tschetschenische/russische Kultur und Sprache vermittelt bekommen hätten. Jedenfalls würden diese sich durch ihr Lebensalter nicht in einem derartig fortgeschrittenen Ausbildungsstadium befinden, dass ihnen ein Umsteigen auf das tschetschenische/russische Ausbildungs- und Erziehungssystem nicht möglich wäre. Trotz dreijährigen Aufenthalts der BF1-BF2 im Bundesgebiet, seien keine Nachweise über erfolgreich absolvierte Deutschkurse erbracht worden. Die BF1-BF7 würden nach wie vor in Grundversorgung leben und seien gegenwärtig nicht selbsterhaltungsfähig. Nicht verkannt werde, dass der BF1 eine Einstellungszusage vorgelegt habe. Eine solche Einstellungszusage sei jedoch kein Beleg für die Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls ein Hinweis darauf, dass der BF1, sofern er sich auf dem entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewähren wird, künftig in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten und selbsterhaltungsfähig zu sein. Die BF1-BF5 seien seit August 2012 bzw. Oktober 2012, die BF6-BF7 seit ihrer Geburt, in Österreich aufhältig. Gemessen an der Rechtsprechung werde diese Aufenthaltsdauer als zu gering erachtet, um von einer nachhaltigen Integration ausgehen zu können. Andere integrative Anknüpfungspunkte seien nicht bescheinigt worden und hätten sich solche auch nicht aus dem Akteninhalt ergeben. In Zusammenschau der zu prüfenden Determinanten überwiege daher jedenfalls das öffentliche Interesse an der Außerlandesschaffung der BF1-BF7 und seien die erlassenen Rückkehrentscheidungen zu Recht ergangen.
- Zweite Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet: 2.
- Am 18.12.2015 stellte der BF1 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 2.
- Am 18.12.2015 wurde der BF1 vor der LPD XXXX im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache TSCHETSCHENISCH erstbefragt. Befragt dazu, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der BF1 an, dass er Asyl in Österreich wolle. In Tschetschenien sei es nach wie vor für ihn gefährlich. Er werde sicher wieder verhaftet. Seine Eltern hätten ihn in Österreich angerufen und mitgeteilt, dass die Polizei noch immer nach ihm suche. Was die Polizei von ihm wissen wolle, würden weder er noch seine Eltern wissen.2.
- Am 18.12.2015 wurde der BF1 vor der LPD römisch 40 im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache TSCHETSCHENISCH erstbefragt. Befragt dazu, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der BF1 an, dass er Asyl in Österreich wolle. In Tschetschenien sei es nach wie vor für ihn gefährlich. Er werde sicher wieder verhaftet. Seine Eltern hätten ihn in Österreich angerufen und mitgeteilt, dass die Polizei noch immer nach ihm suche. Was die Polizei von ihm wissen wolle, würden weder er noch seine Eltern wissen. Nach Belehrung, dass sein Asylverfahren bereits rechtkräftig abgeschlossen sei und für seinen neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe, welche zwischen der Rechtskraft des Vorverfahrens und dem heutigen Tag entstanden seien, entscheidend seien, führte der BF1 aus, dass seine Mutter sage, er solle nicht nach Hause kommen, weil es noch immer gefährlich für ihn sei. Andere Gründe habe der BF1 nicht. Bei einer Rückkehr habe dieser Angst erneut verhaftet zu werden. Der BF1 glaube, dass er deshalb von den Behörden verfolgt werde, weil er damals die Partisanen mit Lebensmitteln und mit Geld versorgt habe. Befragt dazu, ob es einen konkreten Hinweis dafür gäbe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohe, gab der BF1 an, es gäbe Hinweise, dass er in ein Gefängnis müsse. Mehr wisse er nicht. Die Änderung der Situation sei ihm seit ein paar Monaten bekannt. Befragt dazu, warum er jetzt den neuen Asylantrag stelle, gab der BF1 an, die Diakonie habe gesagt, er solle noch warten, bis ein „Papier“ bzw. ein negativer Asylbescheid komme. Abschließend gab der BF1 noch an, er wolle mit seiner Familie in Österreich leben, in Tschetschenien sei es zu gefährlich. 2.
- Am 20.01.2016 legte der BF1 eine Bestätigung der Europäisch-Tschetschenischen Gesellschaft vom 10.12.2015 (unleserlich) sowie eine Stellungnahme der russischen Organisation MEMORIAL vor. 2.
- Am 17.02.2016 wurde der BF1 vor dem BFA im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache TSCHETSCHENISCH einvernommen. Dabei gab er zusammenfassend an, drei Cousins in Österreich zu haben. Er stehe mit ihnen in einer engen Verbindung, sie hätten regelmäßig Kontakt, würden einander besuchen und ständig telefonischen Kontakt haben. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Befragt dazu, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, gab der BF1 an, er werde nach wie vor in seinem Heimatland verfolgt und habe Angst zurückzukehren. Nach Vorhalt, dass seine Fluchtgründe schon im Vorverfahren bekannt gewesen seien, führte der BF1 aus, er verstehe nicht, warum sein Asylantrag negativ entschieden worden sei. Nach weiterem Vorhalt, dass sich die vorgebrachten Unterlagen auf ein bereits abgeschlossenes Asylverfahren beziehen würden, gab der BF1 an, er habe sich an MEMORIAL gewandt, damit diese ihm Material zusenden könnten, welches beweisen würde, dass er im Heimatland verfolgt werde und nicht nach Tschetschenien zurückkehren dürfe. Den Vorhalt der belangten Behörde, wonach aus dem Bericht ersichtlich sei, dass er seine Haftstrafe bereits abgesessen habe, bejahte der BF1 und gab an, dass ihn 2006 jemand an die Behörden verraten habe. Er wisse wer und habe deshalb ins Gefängnis müssen. Auf weiteren Vorhalt, dass aus dem Bericht nicht hervorgehe, dass er noch immer einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre, gab der BF1 an, dass darin stehe, dass die Behörden mehrmals bei ihm gewesen seien, auch bei seinem Nachbarn nach ihm gefragt hätten und somit noch immer hinter dem BF1 her seien. Er wisse, was er in seinem Heimatland erlebt habe und was ihn wieder erwarte, weshalb er sich davor fürchte, wieder in sein Heimatland zurückzukehren. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass der BF1 keine Fluchtgründe vorbringen habe können, welche nach Rechtskraft des Vorverfahrens entstanden seien und sein dargebrachtes Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, gab der BF1 an, diesbezüglich nichts machen zu können. Es stehe nicht in seiner Macht mehr Beweismittel zu bringen, sondern könne er nur zurückkehren, damit dies als Beweis diene. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF1 an, in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen zu sein. Er sei in keinen Vereinen oder Organisationen tätig und spreche ein bisschen Deutsch. Seine Eltern und zwei verheiratete Schwestern würden in der Russischen Föderation leben, der BF1 stehe mit ihnen in Kontakt. Nachgefragt, ob es Neuigkeiten zu seiner Person gäbe, führte der BF1 aus, er könne nicht offen nachfragen bzw. würden ihm seine Eltern dies auch nicht direkt sagen, aber würden sie immer andeuten, dass jemand da gewesen sei und man nach ihm gefragt habe. Diesbezügliche Beweise habe der BF1 nicht. 2.
- Am 26.02.2016 wurde beim BF1 eine Untersuchung durch eine Psychotherapeutin durchgeführt, wobei die gutachterliche Stellungnahme am 03.03.20216 bei der belangten Behörde einlangte. 2.
- Am XXXX wurde der Achtbeschwerdeführer (BF8) im österreichischen Bundesgebiet nachgeboren. Für diesen wurde am 26.04.2016 durch die BF2 schriftlich ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 2.
- Am römisch 40 wurde der Achtbeschwerdeführer (BF8) im österreichischen Bundesgebiet nachgeboren. Für diesen wurde am 26.04.2016 durch die BF2 schriftlich ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 2.
- Am 08.11.2016 fand im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Der BF1 gab bezüglich des BF8 an, dass dieser gesund sei. Zu den Fluchtgründen des BF8 führte der BF1 aus, dass dieser keine eigenen Gründe habe, sondern wegen der Gründe des BF1 hier sei. Dem BF8 alleine drohe bei einer Rückkehr nichts. Der BF1 könne aber nicht gemeinsam mit ihm zurückkehren, er selbst habe Rückkehrbefürchtungen. Zu seinem eigenen Gesundheitszustand gab der BF1 an, gesund zu sein. Er habe nur heute Zahnschmerzen. Die Frage, ob sich an seinem Leben in Österreich etwas geändert habe, verneinte der BF
- Er gab an, dass er vorhabe Deutschkurse zu besuchen. Wegen der Kinder gehe sich dies aber nicht aus. Er gehe nicht arbeiten, sondern bekomme Sozialhilfe. Befragt dazu, warum er erneut einen Asylantrag gestellt habe, gab der BF1 an, dass es keine neuen Gründe gäbe, er aber Rückkehrbefürchtungen habe. Er habe noch keine neuen Beweismittel vorzulegen. Der BF1 habe sich mit MEMORIAL in Verbindung gesetzt und diese ersucht, ihm zu helfen. Das Schreiben habe er schon vorgelegt. Auf Vorhalt der belangten Behörde, wonach in dem Schreiben von MEMORIAL zu seiner Situation im Jahr 2005 Stellung genommen werde, der BF1 schon im vorigen Verfahren seine Verhaftung bzw. Verurteilung glaubhaft habe machen können und dieses Schreiben kein Beweis für eine derzeitige Verfolgung sei, gab der BF1 an, das Schreiben selbst gelesen zu haben, wobei darin ausgeführt werde, dass derzeit Polizeimitarbeiter nach dem BF1 suchen würden. Nachdem dem BF1 das Schreiben von MEMORIAL gezeigt wurde, gab dieser an, das andere Schreiben von Dezember 2015 zu meinen. Dem BF1 wurde vorgehalten, dass das Schreiben der Europäisch-Tschetschenischen Gesellschaft nicht lesbar sei und wurde er dazu aufgefordert, dieses Schreiben erneut vorzulegen. Nachgefragt, was in dem Schreiben geschrieben stehe, gab der BF1 an: „Ich weiß nicht, was in dieser Bestätigung stand. Ich kann dieses Schreiben nochmals vorlegen.“ Nochmals dazu befragt, was in dem Schreiben stehe, führte der BF1 aus, dass die Polizei bis dato zu ihm nach Hause komme bzw. Polizisten auch zu den Nachbarn gegangen seien und diese nach ihm befragt hätten. Befragt dazu, warum die BF2-BF6 keinen neuerlichen Asylantrag gestellt hätten, gab der BF1 an, er habe gedacht, dass er alleine für die gesamte Familie einen Antrag stellen könne. Nach Vorhalt der belangten Behörde, dass sein Verfahren negativ entschieden worden sei und er eine Verfolgungsgefahr nicht habe glaubhaft machen können, brachte der BF1 vor, dass bis jetzt nach ihm gesucht werde. Diese Leute würden immer wieder kommen und nach ihm fragen. Es würden keine konkreten Vorwürfe geäußert werden, aber er werde verfolgt. Er wisse aber nicht warum. Der BF1 werde von der Polizei bzw. von Mitarbeitern verschiedener Polizeiabteilungen verfolgt. Nach Vorhalt, konkrete Angaben zu machen, führte der BF1 aus, es hätten ihn einmal Polizisten aus dem Bezirk XXXX mitgenommen und ihn mit Stromschlägen gefoltert. Wer genau jetzt komme, wisse er nicht, die Leute würden sich nicht ausweisen. Der BF1 wisse auch nicht, warum die Polizisten an ihm ein Interesse hätten. Sie hätten dies nicht gesagt. Seitdem er nach Art. 208 verurteilt worden sei, verfolge und erpresse man ihn. Befragt dazu, ob es schriftliche oder mündliche Vorladungen seit der negativen Entscheidung (November 2014) gegeben habe, gab der BF1 an, dies nicht zu wissen. Er habe eine Ladung abgegeben, aber er kenne das Datum nicht. Seitdem habe der BF1, weder mündlich noch schriftlich, eine Ladung bekommen. Man habe ihn nach seiner Entlassung nicht anstellen wollen und er habe auch kein Konto eröffnen können. Er sei aus diesem Grund mit seinem Onkel zum stellvertretenden Leiter der Kriminalpolizei für den Bezirk XXXX gegangen und habe dieser ihnen gesagt, dass er das Verfahren des BF1 nicht kenne und XXXX am Jahresende einfach mehrere Personen festgenommen habe, um ein Verfahren abschließen zu können. Dieser Mann habe auch gesagt, dass der BF1 unschuldig gewesen sei. Auf die Frage, was – abgesehen von seiner Verfolgung – gegen eine Rückkehr nach Tschetschenien spreche, gab der BF1 an, dass sonst nichts dagegenspreche, er aber nicht mehr nach Tschetschenien zurückwolle. Nach Vorhalt der belangten Behörde, dass sein Verfahren negativ entschieden worden sei und er eine Verfolgungsgefahr nicht habe glaubhaft machen können, brachte der BF1 vor, dass bis jetzt nach ihm gesucht werde. Diese Leute würden immer wieder kommen und nach ihm fragen. Es würden keine konkreten Vorwürfe geäußert werden, aber er werde verfolgt. Er wisse aber nicht warum. Der BF1 werde von der Polizei bzw. von Mitarbeitern verschiedener Polizeiabteilungen verfolgt. Nach Vorhalt, konkrete Angaben zu machen, führte der BF1 aus, es hätten ihn einmal Polizisten aus dem Bezirk römisch 40 mitgenommen und ihn mit Stromschlägen gefoltert. Wer genau jetzt komme, wisse er nicht, die Leute würden sich nicht ausweisen. Der BF1 wisse auch nicht, warum die Polizisten an ihm ein Interesse hätten. Sie hätten dies nicht gesagt. Seitdem er nach Artikel 208, verurteilt worden sei, verfolge und erpresse man ihn. Befragt dazu, ob es schriftliche oder mündliche Vorladungen seit der negativen Entscheidung (November 2014) gegeben habe, gab der BF1 an, dies nicht zu wissen. Er habe eine Ladung abgegeben, aber er kenne das Datum nicht. Seitdem habe der BF1, weder mündlich noch schriftlich, eine Ladung bekommen. Man habe ihn nach seiner Entlassung nicht anstellen wollen und er habe auch kein Konto eröffnen können. Er sei aus diesem Grund mit seinem Onkel zum stellvertretenden Leiter der Kriminalpolizei für den Bezirk römisch 40 gegangen und habe dieser ihnen gesagt, dass er das Verfahren des BF1 nicht kenne und römisch 40 am Jahresende einfach mehrere Personen festgenommen habe, um ein Verfahren abschließen zu können. Dieser Mann habe auch gesagt, dass der BF1 unschuldig gewesen sei. Auf die Frage, was – abgesehen von seiner Verfolgung – gegen eine Rückkehr nach Tschetschenien spreche, gab der BF1 an, dass sonst nichts dagegenspreche, er aber nicht mehr nach Tschetschenien zurückwolle. Nach seiner derzeitigen medizinischen Behandlung befragt, brachte der BF1 vor, in den letzten ein bis zwei Jahren nichts bekommen zu haben. Früher habe der BF1 Physiotherapie wegen seiner Kreuzschmerzen gemacht. Wegen seiner psychischen Erkrankung sei er jetzt nicht in medizinischer Behandlung. Bis vor ein paar Monaten sei er bei einer Psychologin gewesen. Der BF1 habe fast täglich Kontakt mit seiner Mutter. Er habe in der letzten Zeit nicht nachgefragt, aber er vermute, es sei niemand gekommen, da seine Mutter ihm nichts darüber erzählt habe. Der BF1 könne sich jetzt nicht mehr daran erinnern, wann zuletzt Leute bei seiner Mutter nach ihm gefragt hätte. Die Polizei sei seit seiner Ausreise ca. alle drei Monate zu ihm nach Hause gekommen. 2.
- Am 10.11.2016 legte der BF1 die Bestätigung der Europäisch-Tschetschenischen Gesellschaft vom 10.12.2015 im Original vor. 2.
- Am 05.12.2016 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation, wobei der vom BF1 vorgelegte Bericht von MEMORIAL beigefügt und angefragt wurde, ob bei MEMORIAL eruiert werden könne, ob der beigelegte Bericht über den BF1 aufgrund eigener Recherchen oder nur aufgrund der Angaben des BF1 verfasst worden sei bzw. man die Recherchen von Memorial übermitteln könne. 2.
- Am 02.01.2017 legte die Staatendokumentation ein Schreiben des Menschenrechtszentrums MEMORIAL vor, wonach eine ihrer Mitarbeiterinnen im Jahr 2015 zur Einholung von Angaben über die Umstände des Lebens des BF1 an seinen früheren Wohnort gereist sei. Dort habe diese Mitarbeiterin die Eltern des BF1 und andere Bewohner der Siedlung über die Umstände seines Lebens separat befragt. Die eingeholten Informationen seien nicht widersprüchlich. Aufgrund jener Angaben, welche vor Ort eingeholt worden seien, sei die Auskunft von MEMORIAL erstellt worden. 2.
- Mit Bescheiden des BFA vom 25.01.2017 wurden die Anträge des BF1 und des BF8 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs.
1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Dem BF1 und dem BF8 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 jeweils nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF1 und den BF8 jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF1 und des BF8 in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.2.
- Mit Bescheiden des BFA vom 25.01.2017 wurden die Anträge des BF1 und des BF8 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Dem BF1 und dem BF8 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 jeweils nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF1 und den BF8 jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF1 und des BF8 in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Darin wurde zusammenfassend begründend ausgeführt, in den vorangegangen Verfahren sei als glaubhaft festgestellt worden, dass der BF1 von 07.12.2006 bis 06.07.2007 eine Haftstrafe verbüßt habe. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr habe er aber laut den Erwägungen im Erkenntnis des BVwG vom 06.11.2014 nicht glaubhaft machen können. Es habe daher auch nicht festgestellt werden können, dass der BF1 nach seiner Entlassung von den Behörden im Heimatland verfolgt worden sei. Die von ihm angeführten Gründe für die neuerliche Asylantragstellung seien nicht geeignet, eine Verfolgung seiner Person im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Hinsichtlich des nunmehr vorgelegten Schreibens des Menschenrechtszentrums MEMORIAL wurde ausgeführt, dass der Inhalt des Schreibens zwar bestätigt worden sei, im ersten Teil des Schreibens aber die Verurteilung angeführt werde, welche bereits im Vorverfahrens ausreichend gewürdigt worden sei. Der zweite Teil beziehe sich auf Mutmaßungen, wonach „allgemein“ bzw. „in der Regel“ entlassene Häftlinge nach der Haft weiterverfolgt werden würden. Das Schreiben bestätige zwar regelmäßige Ermittlungstätigkeiten der Polizei an der Wohnadresse des BF1, jedoch sei keine gezielt gegen den BF1 geäußerter Vorwurf oder gegen ihn eingeleitetes Verfahren oder Beschuldigung einer Tat angeführt worden. Der BF1 habe auch selbst angegeben, dass keine konkreten Vorwürfe gegen ihn geäußert worden seien. Die Vorgehensweise der Polizei, also regelmäßige Kontrollen bzw. Befragungen bei vorzeitigen Haftentlassungen bzw. ehemaligen Straftätern durchzuführen, entspreche einer allgemein kriminalpolizeilichen Ermittlungstätigkeit und könne dies keinesfalls als eine gegen den BF1 gerichtete Verfolgung gewertet werden, zumal der BF1 im Vorverfahren auch angegeben habe, dass auch andere Männer im Dorf der Befragung ausgesetzt gewesen seien. Das Interesse der tschetschenischen Behörden an seinem derzeitigen Aufenthaltsort sei daher nicht als Verfolgung seiner Person zu werten, da einerseits keine entsprechende Intensität von Verfolgungshandlungen durch die Polizei glaubhaft festzustellen gewesen sei und zweitens der Aufenthaltsort eines ehemaligen Straftäters für jeden Staat von Interesse sei, weshalb entsprechende Erkundungen durch die Behörden keinesfalls eine Verfolgung seiner Person darstellen würden. Wäre der BF1 tatsächlich aufgrund einer (unterstellten) Hilfstätigkeit von Rebellen im Visier der tschetschenischen Behörden, so sei zu erwähnen, dass diesfalls auch seine Verwandten nachhaltige Probleme mit den tschetschenischen Behörden bekommen hätten. Hinsichtlich der vorgelegten Ladung für den 05.12.2014 sei schon im Erkenntnis des BVwG darauf hingewiesen worden, dass aus dem bloßen Erhalt einer behördlichen Ladung kein asylrelevanter Sachverhalt geschlossen werden könne bzw. auch ein Gefälligkeitsschreiben nicht ausgeschlossen werden könne. Laut Angaben des BF1 selbst sei seit der letzten Ladung – also seit mehr als einem Jahr – keine weitere mehr gekommen, weshalb weder eine nachhaltige Verfolgung, noch ein Strafverfahren, oder ein Ermittlungsverfahren gegen den BF1 vorliege, da ansonsten nicht nur Routinekontrollen, sondern weitere Ladungen der tschetschenischen Behörden veranlasst worden wären. Bei dem Schreiben der Europäisch-tschetschenischen Gesellschaft handle es sich um ein allgemeines Schreiben, welches nicht mehr Beweiskraft als das Schreiben von MEMORIAL habe und nicht geeignet sei, eine Verfolgung des BF1 glaubhaft zu machen. Der BF1 habe in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und stünden ihm Unterkunfts- bzw. Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung. Der BF1 befinde sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und sei auch nicht medikamentös eingestellt. Er sei arbeitsfähig, vor seiner Ausreise krankenversichert gewesen und sei die medizinische Behandlung seiner Erkrankung im Herkunftsstaat gewährleistet. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung sei die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise des BF1 gegenüber den persönlichen Interessen überwiegen würden und nicht von einer umfassenden Integration ausgegangen werden könne. Die BF2 und die minderjährigen Kinder hätten keinen weiteren Asylantrag gestellt und sei auch deren Aufenthalt in Österreich nur ein vorübergehender. Zu den in Österreich aufhältigen Cousins bestehe weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. 2.
- Am 10.02.2017 stellte die BF2 für sich und die BF3-BF7 Folgeanträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 2.
- Am 18.12.2015 wurde die BF2 vor der LPD XXXX im Beisein eines ihr einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH erstbefragt. Dabei gab sie zu dem Grund für die neuerliche Asylantragstellung befragt an, dass sie im Jahr 2012 wegen der Probleme ihres Mannes aus Tschetschenien geflohen seien. Der BF1 sei zu Unrecht verhaftet, misshandelt und gefoltert worden. Diese Gefahr bestehe heute noch und würde dieser im Falle einer Rückkehr erneut verhaftet und vermutlich verschleppt werden. Die Schwiegermutter habe berichtet, dass vor einem Monat und vor vier Monaten die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen sei und den BF1 gesucht habe. Sie hätten ein Schreiben von MEMORIAL, welches bestätige, was der BF1 in Tschetschenien alles erlebt habe und, dass dieser verfolgt werde. Bei einer Rückkehr befürchte die BF2, dass ihr Mann verhaftet und verschleppt werde bzw. sie mit den Kindern aus Tschetschenien vertrieben werde. 2.
- Am 18.12.2015 wurde die BF2 vor der LPD römisch 40 im Beisein eines ihr einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH erstbefragt. Dabei gab sie zu dem Grund für die neuerliche Asylantragstellung befragt an, dass sie im Jahr 2012 wegen der Probleme ihres Mannes aus Tschetschenien geflohen seien. Der BF1 sei zu Unrecht verhaftet, misshandelt und gefoltert worden. Diese Gefahr bestehe heute noch und würde dieser im Falle einer Rückkehr erneut verhaftet und vermutlich verschleppt werden. Die Schwiegermutter habe berichtet, dass vor einem Monat und vor vier Monaten die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen sei und den BF1 gesucht habe. Sie hätten ein Schreiben von MEMORIAL, welches bestätige, was der BF1 in Tschetschenien alles erlebt habe und, dass dieser verfolgt werde. Bei einer Rückkehr befürchte die BF2, dass ihr Mann verhaftet und verschleppt werde bzw. sie mit den Kindern aus Tschetschenien vertrieben werde. Zum Schreiben von MEMORIAL gab die BF2 ergänzend an, dass ihnen dieses Anfang 2016 postalisch übermittelt worden sei. Ihre Schwiegermutter habe sie telefonisch informiert, dass im Jänner 2017 und Oktober 2016 die tschetschenische Polizei den BF1 in seinem Elternhaus erneut gesucht habe. Die BF3-BF7 hätten keine eigenen Fluchtgründe im Bundesgebiet. Für diese würden dieselben Fluchtgründe gelten wie für die BF
- 2.
- Am 03.05.2017 wurde die BF2 erneut im Beisein eines ihr einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dessen führte die BF2 zusammenfassend aus, gesund zu sein, keine Medikamente einzunehmen und bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Ihr Fluchtgrund sei immer noch aufrecht. Im Heimatland würden noch ihre Mutter und ihre Schwestern leben. Ihr Vater sei bereits verstorben. Zu ihren Verwandten habe die BF2 regelmäßig Kontakt. Die Mutter habe ihr vor Kurzem gesagt, dass die Polizei wieder da gewesen sei und nach dem BF1 gesucht habe. Zu ihrem Leben in Österreich befragt, gab die BF2 an, sich mit der Kindererziehung und dem Haushalt zu beschäftigen. Sie versuche die deutsche Sprache zu erlernen. Ihre Freundin bringe es ihr bei. Sonst mache sie nichts. Die BF2 wolle, dass ihre Kinder gute Schulen abschließen und habe sie arbeiten gehen wollen. Sie sei von Beruf Buchhalterin und würde gerne als Pädagogin im Kindergarten arbeiten. Den Lebensunterhalt bestreite die BF2 von der Grundversorgung. Zu ihren persönlichen Verhältnissen im Herkunftsland gab sie ergänzend an, 10 Klassen einer Mittelschule und drei Jahre eine Fachschule besucht zu haben. Im Heimatland habe die BF2 nicht gearbeitet. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF2 an, dass dieser noch immer derselbe wie im ersten Verfahren sei. Es komme aber hinzu, dass ihre Verwandten vor wenigen Wochen gesagt hätten, dass sie - nach wie vor - von der Polizei gesucht würden. In Tschetschenien erwarte sie der Tod. Zu den Rückkehrbefürchtungen gab die BF2 an, dass die Behörden versuchen würden, den BF1 festzunehmen. Der BF1 habe ihr gesagt, dass er die Beamten und dann sich selbst töten werde. Die BF2 habe erlebt, wie ihr Vater während des Krieges getötet worden sei, sie wolle nicht, dass ihre Kinder dies auch sehen müssen. Die mj. BF3-BF7 würden keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen haben. 2.
- Mit Bescheiden des BFA vom 26.03.2018 wurden die Anträge der BF2-BF7 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs.
1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Den BF2-BF7 wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF2-BF7 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF2-BF7 in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 2.
- Mit Bescheiden des BFA vom 26.03.2018 wurden die Anträge der BF2-BF7 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Den BF2-BF7 wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF2-BF7 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF2-BF7 in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die belangte Behörde führte aus, dass der BF1 schon einen Folgeantrag gestellt habe, welcher bereits in erster Instanz negativ entschieden worden sei und nunmehr nach einer Beschwerdevorlage in zweiter Instanz anhängig sei. Die BF2 habe sich bei ihrem erneuten Antrag auf die bereits rechtskräftig abgesprochenen Fluchtgründe aus dem Vorverfahren bezogen. Diese hätten keine Asylrelevanz begründet. Neue Gründe habe sie nicht vorgebracht. Darüber hinaus wurde auf die beweiswürdigenden Ausführungen im Bescheid des BF1 verwiesen und ausgeführt, dass der BF1 keine Gefährdung für sich glaubhaft habe machen können, weshalb auch zur Gänze ausgeschlossen werden könne, dass die BF2-BF7 aus den erklärten Verfolgungsgründen der BF2 selbst eine Gefährdung ableiten könnten. Die BF2-BF7 würden über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat verfügen und sei ihr Lebensunterhalt durch eigene Arbeit bzw. durch finanzielle Unterstützung von Verwandten gesichert. Die BF2 sei eine arbeitsfähige, gesunde Frau mit fundierter Berufsausbildung. Hinsichtlich den jeweils erlassenen Rückkehrentscheidungen sei die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise der BF2-BF7 gegenüber ihren persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden und nicht von einer umfassenden Integration ausgegangen werden könne. 2.
- Die gegen die Bescheide vom 25.01.2017 (BF1 und BF8) bzw. vom 26.03.2018 (BF2-BF7) erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2020 mit Erkenntnissen des BVwG vom 17.11.2020, Zlen. XXXX als unbegründet abgewiesen. 2.
- Die gegen die Bescheide vom 25.01.2017 (BF1 und BF8) bzw. vom 26.03.2018 (BF2-BF7) erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2020 mit Erkenntnissen des BVwG vom 17.11.2020, Zlen. römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Darin wurden Feststellungen zu den Personen der BF1-BF8, zu ihrem Leben im Herkunftsstaat, sowie ihrem Leben in Österreich und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat getroffen, sowie ausgeführt, dass die BF1-BF8 eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen hätten können. Eine Art. 2 oder 3 EMRK-widrige Lage drohe den BF1-BF8 ebenso wenig. Darin wurden Feststellungen zu den Personen der BF1-BF8, zu ihrem Leben im Herkunftsstaat, sowie ihrem Leben in Österreich und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat getroffen, sowie ausgeführt, dass die BF1-BF8 eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen hätten können. Eine Artikel 2, oder 3 EMRK-widrige Lage drohe den BF1-BF8 ebenso wenig. Beweiswürdigend wurde zunächst darauf hingewiesen, dass sich die BF1-BF8 auf die gleichen Fluchtgründe, nämlich jene des BF1 beziehen würden, das erste Asylverfahren des BF1 aber bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei, die BF1-BF8 aber dennoch weitere Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hätten. In den gegenständlichen Folgeverfahren würden sich die erwachsenen BF1-BF2 wiederum auf dieselben Fluchtgründe - wie in ihren abgeschlossenen Vorverfahren - beziehen und vorbringen, dass die Eltern bzw. nach dem Tod des Vaters nunmehr die Mutter des BF1 wiederholt bzw. noch immer von tschetschenischen Behörden/der Polizei nach dem BF1 befragt würde. Zum Beweis dafür bzw. zum Beweis einer aktuellen Verfolgungsgefahr des BF1 in der Russischen Föderation/Tschetschenien habe der BF1 auch zwei Schreiben, eines von der Menschenrechtsorganisation MEMORIAL und eines der tschetschenisch-österreichischen Gesellschaft in Vorlage gebracht. Hinsichtlich des vorgelegten Schreibens von MEMORIAL sei zunächst anzumerken, dass dieses keine aktuelle Verfolgungsgefahr des BF1 bezeugen könne. Der BF1 habe von sich aus Kontakt mit der Menschenrechtsorganisation MEMORIAL aufgenommen und über seine Erlebnisse in Tschetschenien berichtet. Da der BF1 im Laufe des Verfahrens bzw. zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung betont habe, mit seinen Verwandten im Heimatland in ständigem (telefonischen) Kontakt zu stehen, sei davon auszugehen, dass der BF1 seine Angehörigen über eine mögliche Nachfrage vor Ort informiert habe und die Verwandten des BF1 sohin Bescheid gewusst haben, dass sich Mitarbeiter von MEMORIAL bei ihnen betreffend den Erlebnissen des BF1 informieren würden, weshalb dies nicht geeignet sei, eine aktuelle Verfolgungsgefahr des BF1 in der Russischen Föderation bzw. eine regelmäßige Nachschau der tschetschenischen Behörden bei seinen Verwandten zu beweisen, lägen dem Schreiben doch nur Aussagen von Angehörigen und befreundeten Nachbarn zu Grunde, die im Vorhinein gewusst hätten, dass ihre Aussage für das Verfahren des BF1 benötigt würde. Die Angaben des BF1 betreffend die angebliche Nachschau von tschetschenischen Behörden seien auffallend vage gewesen und habe weder der BF1, noch die BF2 vor dem BFA konkret darlegen können, welche Polizeibehörde angeblich Nachschau bei den Angehörigen des BF1 gehalten habe oder was die tschetschenische Polizei mit der Nachschau genau bezwecken habe wollen. Zu dem weiters vorgelegten Schreiben der europäisch-tschetschenischen Gesellschaft habe der BF1 schon vor der belangten Behörde angegeben, nicht zu wissen, was in dieser Bestätigung geschrieben stehe, was nur den Schluss zulasse, dass dieser sich dieses Schreiben offenbar gar nicht genau durchgelesen habe, was aber jedenfalls zu erwarten wäre, würde der BF1 tatsächlich eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat befürchten. Unabhängig davon, bestehe dieses Schreiben aus vollkommen allgemein gebliebenen Formulierungen bzw. lediglich drei Sätzen, nämlich, dass bestätigt werde, der BF1 würde in Tschetschenien gesetzeswidrig verfolgt, er aus diesem Grund aus seiner Heimat flüchten habe müssen und eine Rückkehr nach Russland (Tschetschenien) mit einer Lebensgefahr verbunden sei. Auffällig sei weiters gewesen, dass der BF1 - sowohl bei seinem ersten Asylverfahren – als auch nunmehr in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angegeben habe, ua. mit einem Linienbus zu seiner Cousine nach Inguschetien gereist zu sein. Auch vor dem Hintergrund dieser Angaben sei eine Verfolgungsgefahr des BF1 in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien nicht wahrscheinlich, zumal eine Person, welche eine Verfolgung durch die Polizei befürchte, wohl kaum mit einem öffentlichen Bus aus dem Herkunftsland fliehen würde, sondern sich eher anonymer Transportmittel bedienen würde. Darüber hinaus habe sich der BF1 in der mündlichen Verhandlung dann auch – völlig unglaubwürdig – darauf hinauszureden versucht, dass er weder in der Beschwerdeverhandlung, noch im damaligen Asylverfahren jemals gesagt habe, mit einem Bus bzw. Linienbus gefahren zu sein. Hinzu komme, dass der BF1 ursprünglich alleine aus Tschetschenien ausgereist sei, die BF2 erst zu einem späteren Zeitpunkt mit den minderjährigen Kindern nachgefolgt sei und die BF2 in der mündlichen Verhandlung schließlich explizit betont habe, sich für ihre Ausreise extra einen Auslandsreisepass ausstellen haben zu lassen. Wären der BF1 bzw. die BF2 tatsächlich von einer Verfolgungsgefahr durch die tschetschenischen Behörden ausgegangen, so wäre einerseits zu erwarten gewesen, dass der BF1, seine Frau und die minderjährigen Kinder gemeinsam aus Tschetschenien geflohen wären, andererseits hätte sich die BF2 wohl nicht freiwillig – zwecks Ausstellung eines Auslandspasses – an die Behörden gewandt und dadurch leichtfertig die Aufmerksamkeit der tschetschenischen Behörden auf sich gezogen. Seit der Verurteilung bzw. Inhaftierung des BF1 seien weit über 10 Jahre vergangen und sei es auch vor diesem Hintergrund nicht wahrscheinlich, dass tschetschenische Behörden noch immer ein Interesse am BF1 zeigen sollten oder die Gefahr bestünde, dass der BF1 bei einer Rückkehr in sein Heimatland von den Behörden verschleppt oder erneut verhaftet würde. Eine Art. 2 oder Art. 3 EMRK-widrige Gefährdungslage habe für die BF1-BF8 nicht erkannt werden können. Die gegen die BF1-BF8 erlassenen Rückkehrentscheidungen seien zulässig. Die BF1-BF5 hielten sich zwar seit etwas mehr als 8 Jahren im Bundegebiet auf und seien die BF6-BF8 in Österreich nachgeboren, doch sei ihr langer Aufenthalt im Bundesgebiet nur durch die Missachtung der bereits verfügten Ausweisungsentscheidungen möglich gewesen. Die BF1-BF8 würden noch über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat verfügen und verstehe der BF1 nach 8 Jahren wenig bis gar kein Deutsch. Schwer ins Gewicht falle, dass die BF1-BF2 seit ihrer Einreise nach Österreich laufend Sozialleistungen beziehen würden und nicht selbsterhaltungsfähig seien. Die BF1-BF2 seien seit ihrer Einreise nach Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hätten auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten absolviert. Für den Zeitraum ihres Aufenthaltes haben die erwachsenen BF1-BF2 auffallend wenige Integrationsleistungen erbracht. Insgesamt sei die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen die BF1-BF8 auch unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zumutbar. Eine Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK-widrige Gefährdungslage habe für die BF1-BF8 nicht erkannt werden können. Die gegen die BF1-BF8 erlassenen Rückkehrentscheidungen seien zulässig. Die BF1-BF5 hielten sich zwar seit etwas mehr als 8 Jahren im Bundegebiet auf und seien die BF6-BF8 in Österreich nachgeboren, doch sei ihr langer Aufenthalt im Bundesgebiet nur durch die Missachtung der bereits verfügten Ausweisungsentscheidungen möglich gewesen. Die BF1-BF8 würden noch über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat verfügen und verstehe der BF1 nach 8 Jahren wenig bis gar kein Deutsch. Schwer ins Gewicht falle, dass die BF1-BF2 seit ihrer Einreise nach Österreich laufend Sozialleistungen beziehen würden und nicht selbsterhaltungsfähig seien. Die BF1-BF2 seien seit ihrer Einreise nach Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hätten auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten absolviert. Für den Zeitraum ihres Aufenthaltes haben die erwachsenen BF1-BF2 auffallend wenige Integrationsleistungen erbracht. Insgesamt sei die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen die BF1-BF8 auch unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zumutbar.
- Dritte und gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz: 3.
- Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF8) wurden am 18.08.2021 von der Bundesrepublik Deutschland, wo sie sich seit Dezember 2020 aufhielten und am 17.12.2020 Anträge auf internationalen Schutz stellten, nach Österreich rücküberstellt und stellten an ebendiesem Tag im Bundesgebiet erneut Folgeanträge auf internationalen Schutz, ihren insgesamt jeweils dritten (BF1-BF7) bzw. zweiten (BF8) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 3.2.1 Im Rahmen der Erstbefragung des BF1 vor der LPD XXXX am 18.08.2021 im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, gab er an muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch zu sprechen. Der BF1 gehöre dem islamischen Glauben und der Volksgruppe der Tschetschenen an. In Österreich befänden sich die BF2-BF8, seine Kernfamilie. Zuletzt habe sich der BF1 von Dezember 2021 bis zum heutigen Tag in Deutschland aufgehalten, wobei er als Beweis seine Überstellungspapiere vorweisen könne. Er sei nach Österreich rücküberstellt worden. Zu seinen nunmehrigen Fluchtgründen im Folgeverfahren wurde der BF1 nicht befragt. 3.2.1 Im Rahmen der Erstbefragung des BF1 vor der LPD römisch 40 am 18.08.2021 im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, gab er an muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch zu sprechen. Der BF1 gehöre dem islamischen Glauben und der Volksgruppe der Tschetschenen an. In Österreich befänden sich die BF2-BF8, seine Kernfamilie. Zuletzt habe sich der BF1 von Dezember 2021 bis zum heutigen Tag in Deutschland aufgehalten, wobei er als Beweis seine Überstellungspapiere vorweisen könne. Er sei nach Österreich rücküberstellt worden. Zu seinen nunmehrigen Fluchtgründen im Folgeverfahren wurde der BF1 nicht befragt. 3.2.
- Im Zuge der Erstbefragung der BF2 vor der LPD XXXX am selben Tag im Beisein eines ihr einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, führte sie aus ebenfalls aus muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch zu sprechen sowie dem islamischen Glauben und der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Es gäbe nichts Neues, was sie ergänzen könne. Sie hätten Beweise, dass es für den BF1 gefährlich sei zurückzukehren und hätten Angst. Darüber hinaus machte die BF2 dieselben Angaben, wie der BF
- 3.2.
- Im Zuge der Erstbefragung der BF2 vor der LPD römisch 40 am selben Tag im Beisein eines ihr einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, führte sie aus ebenfalls aus muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch zu sprechen sowie dem islamischen Glauben und der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Es gäbe nichts Neues, was sie ergänzen könne. Sie hätten Beweise, dass es für den BF1 gefährlich sei zurückzukehren und hätten Angst. Darüber hinaus machte die BF2 dieselben Angaben, wie der BF
- 3.2.
- Mit Aktenvermerk der XXXX vom 18.08.2021 wurde festgehalten, dass die BF1-BF8 von der deutschen Bundespolizei nach Österreich rücküberstellt worden seien. Da die Bearbeiter des gegenständlichen Sachverhalts irrtümlich das falsche Formular für die Erstbefragung verwendet hätten, seien die Gründe für die neuerliche Asylantragstellung nicht eindeutig hervorgegangen. Seitens der beiden Beamten wurde festgehalten, die BF2 habe im Zuge ihrer Einvernahme angegeben, nun Schriftstücke aus XXXX mitzuhaben, welche belegen würden, dass ihr Ehemann nicht mehr in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien zurückkönne. Da die Schriftstücke in russischer Sprache aufliegen würden, könne dies aus Sicht der Beamten derzeit nicht bestätigt werden, diese müssten übersetzt werden. 3.2.
- Mit Aktenvermerk der römisch 40 vom 18.08.2021 wurde festgehalten, dass die BF1-BF8 von der deutschen Bundespolizei nach Österreich rücküberstellt worden seien. Da die Bearbeiter des gegenständlichen Sachverhalts irrtümlich das falsche Formular für die Erstbefragung verwendet hätten, seien die Gründe für die neuerliche Asylantragstellung nicht eindeutig hervorgegangen. Seitens der beiden Beamten wurde festgehalten, die BF2 habe im Zuge ihrer Einvernahme angegeben, nun Schriftstücke aus römisch 40 mitzuhaben, welche belegen würden, dass ihr Ehemann nicht mehr in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien zurückkönne. Da die Schriftstücke in russischer Sprache aufliegen würden, könne dies aus Sicht der Beamten derzeit nicht bestätigt werden, diese müssten übersetzt werden. 3.2.
- Die BF3-BF8 wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht polizeilich erstbefragt. 3.3.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.11.2021 im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH machte der BF1 geltend, den Ort XXXX in Tschetschenien Mitte Juli 2012 verlassen zu haben und anschließend zwei Wochen in XXXX , sowie zwei Wochen in Inguschetien, gewesen zu sein. Befragt dazu, warum der BF1 ohne die BF2-BF5 ausgereist sei, gab dieser an, bei einem Freund, welcher 2 Häuser weiter gewohnt habe, gewesen zu sein. Um die Mittagszeit seien Leute der Behörde hereingekommen und habe auf der Straße Panik geherrscht. Sie hätten hinausgesehen, um zu schauen, was passiert sei, es habe eine Überprüfung stattgefunden. Die Leute seien weggefahren und habe der BF1 hinterher seine Mutter gefragt, welche dem BF1 gesagt habe, dass nach ihm gesucht worden sei. Der Mutter des BF1 sei keine richtige Antwort zum Grund der Suche nach dem BF1 mitgeteilt worden. Nach Deutschland seien sie gereist, weil sie zwei negative Bescheide erhalten hätten und Österreich bis zum
- (Anm.: Dezember 2020) verlassen hätten müssen. Der BF1 habe sich inzwischen keinen russischen Auslands- oder Inlandsreisepass ausstellen lassen. Er habe einen russischen Führerschein, welchen er bereits vorgelegt habe. 3.3.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.11.2021 im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH machte der BF1 geltend, den Ort römisch 40 in Tschetschenien Mitte Juli 2012 verlassen zu haben und anschließend zwei Wochen in römisch 40 , sowie zwei Wochen in Inguschetien, gewesen zu sein. Befragt dazu, warum der BF1 ohne die BF2-BF5 ausgereist sei, gab dieser an, bei einem Freund, welcher 2 Häuser weiter gewohnt habe, gewesen zu sein. Um die Mittagszeit seien Leute der Behörde hereingekommen und habe auf der Straße Panik geherrscht. Sie hätten hinausgesehen, um zu schauen, was passiert sei, es habe eine Überprüfung stattgefunden. Die Leute seien weggefahren und habe der BF1 hinterher seine Mutter gefragt, welche dem BF1 gesagt habe, dass nach ihm gesucht worden sei. Der Mutter des BF1 sei keine richtige Antwort zum Grund der Suche nach dem BF1 mitgeteilt worden. Nach Deutschland seien sie gereist, weil sie zwei negative Bescheide erhalten hätten und Österreich bis zum
- Anmerkung, Dezember 2020) verlassen hätten müssen. Der BF1 habe sich inzwischen keinen russischen Auslands- oder Inlandsreisepass ausstellen lassen. Er habe einen russischen Führerschein, welchen er bereits vorgelegt habe. Der BF1 sei in XXXX in Tschetschenien geboren und habe zuletzt in XXXX an der ul. XXXX in Tschetschenien gelebt. Der BF sei traditionell und standesamtlich verheiratet und habe mit der BF2 6 gemeinsame mj. Kinder. 3 Cousins des BF1 würden in Österreich leben, sie hätten österreichische Pässe und würden sie sich gegenseitig besuchen. Ein gemeinsamer Haushalt mit diesen bestehe nicht. Es gäbe keine Personen in Österreich, mit welchen ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Die BF1-BF8 seien in der Grundversorgung und hätten viele Bekanntschaften in Österreich geschlossen. In Deutschland, Frankreich, sowie Dänemark verfüge der BF1 über weitere Cousins, wobei der BF1 diese noch nicht besucht habe und seit 15 Jahren nicht mehr gesehen habe. Im Herkunftsstaat lebe noch die Mutter des BF1, sein Vater sei bereits verstorben. Die Mutter des BF1 bekomme eine Pension und sei alleinstehend. Ihre Verwandten würden in der Nähe leben und habe sie eine Schwester. Der BF1 sei in römisch 40 in Tschetschenien geboren und habe zuletzt in römisch 40 an der ul. römisch 40 in Tschetschenien gelebt. Der BF sei traditionell und standesamtlich verheiratet und habe mit der BF2 6 gemeinsame mj. Kinder. 3 Cousins des BF1 würden in Österreich leben, sie hätten österreichische Pässe und würden sie sich gegenseitig besuchen. Ein gemeinsamer Haushalt mit diesen bestehe nicht. Es gäbe keine Personen in Österreich, mit welchen ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Die BF1-BF8 seien in der Grundversorgung und hätten viele Bekanntschaften in Österreich geschlossen. In Deutschland, Frankreich, sowie Dänemark verfüge der BF1 über weitere Cousins, wobei der BF1 diese noch nicht besucht habe und seit 15 Jahren nicht mehr gesehen habe. Im Herkunftsstaat lebe noch die Mutter des BF1, sein Vater sei bereits verstorben. Die Mutter des BF1 bekomme eine Pension und sei alleinstehend. Ihre Verwandten würden in der Nähe leben und habe sie eine Schwester. Deutsch verstehe der BF1 besser, als er sprechen könne, er habe gewollt, dass seine Frau besser Deutsch spreche, damit sie den Kindern in der Schule helfen könne. Er gehe keiner legalen Arbeit in Österreich nach. Der BF1 habe sich für Kurse angemeldet, doch sei dann Corona gekommen und seien diese abgesagt worden. Der BF1 gehöre keinem Verein an. Er sei gesund und befinde sich nicht in psychologischer oder psychotherapeutischer Behandlung. In Tschetschenien sei der BF1 am 06.12.2006 wegen Unterstützung der Rebellen mit Geld zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seitdem er 16 Jahre als sei, habe der BF1 gearbeitet, beispielsweise habe er Fußböden und Laminat verlegt oder Räume ausgemalt. Mit diesen Einkünften habe der BF1 seine Familie versorgen können. Er habe genug zum Leben und ein eigenes Auto gehabt. Befragt dazu, ob seine bisherigen Angaben zu seinen Ausreisegründen der Wahrheit entsprächen, bejahte der BF1 dies. Er würde die Folterungen, die er zu erdulden gehabt habe, nicht mehr aushalten. Der BF1 legte dazu noch einen Bericht von MEMORIAL, datiert mit 07.12.2020, vor. Nachgefragt, ob der BF1 wisse, was in diesem Brief stehe, gab er an, es wäre für ihn gefährlich in seine Heimat zurückzukehren. Nicht nur Tschetschenien sei gefährlich, sondern ganz Russland. In diesem Bericht werde der BF1 namentlich erwähnt. Der BF1 habe bezüglich dieses Berichts bei MEMORIAL angefragt. Auf Vorhalt, dass für den BF1 eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde, führte dieser aus, dass er auch andere Informationen bekommen habe. Ein Bursche aus dem Nachbardorf sei festgenommen und in den Kofferraum eines Autos gesteckt worden. 3 Tage habe es gedauert, um diesen nach Tschetschenien zu bringen. Das seien die Gründe für die Asylantragstellung. Der BF1 sei in Tschetschenien ab dem 06.12.2006 7 Monate lang in einem Gefängnis in XXXX inhaftiert gewesen. Er sei mehrmals von XXXX -Leuten abgeholt und verschleppt worden. Beim ersten Mal sei er mitgenommen und gefoltert worden. Gegen Bezahlung von Lösegeld sei der BF1 freigekommen. Insgesamt sei er etwa 5 Mal mitgenommen worden und manchmal bis zum Abend, manchmal bis zum nächsten Morgen, manchmal nur 2-3 Stunden festgehalten worden. Der Cousin des BF1 sei beim Widerstand gewesen, was die Behörden gewusst hätten. Dann sei sein Cousin umgebracht worden. Deshalb würden die Behörden denke, der BF1 wisse alles. Bei seiner Rückkehr befürchte der BF1 wieder festgenommen und gefoltert zu werden. Das könnten Leute von allen möglichen Behörden sein, welche den BF1 mitnehmen würden, beispielsweise XXXX . Der BF1 wisse nicht, was diese Buchstaben bedeuten würden, diese hätten Leute von XXXX abgeholt und misshandelt. Andere Behörden könne der BF1 jetzt nicht nennen, aber alle Gruppen würden zur tschetschenischen Polizei gehören. Der BF1 sei kein Wahabit und habe ab Ende 1999 nicht als Widerstandskämpfer mitgewirkt. Er sei nicht für terroristische Akte verantwortlich. Dazu befragt, warum der BF1 die Russische Föderation nicht früher verlassen habe, sondern bis 2012 gewartet habe, führte er aus, früher gar nicht an Flucht gedacht zu haben. Dann hätten ihn Leute gefragt, warum er noch da sitze, anstelle zu flüchten. Der BF1 habe immer gesagt, vielleicht würden sie jetzt nicht mehr kommen. Dann seien sie jedoch wiedergekommen und der BF1 habe gedacht, dass es nicht das letzte Mal sei. Der BF1 habe gar nichts gemacht und habe sich unauffällig verhalten. Er habe sich gewundert, als er in Österreich angekommen sei, dass man frei sei. Ein Polizist gehe hier einfach an einem vorbei, ohne, dass man angeschrien würde. Das sei wie in einem Märchen. Der BF1 habe nicht geglaubt, dass es das gäbe. Er könne nicht mehr nach Tschetschenien oder in die Russische Föderation zurück. Befragt dazu, ob seine bisherigen Angaben zu seinen Ausreisegründen der Wahrheit entsprächen, bejahte der BF1 dies. Er würde die Folterungen, die er zu erdulden gehabt habe, nicht mehr aushalten. Der BF1 legte dazu noch einen Bericht von MEMORIAL, datiert mit 07.12.2020, vor. Nachgefragt, ob der BF1 wisse, was in diesem Brief stehe, gab er an, es wäre für ihn gefährlich in seine Heimat zurückzukehren. Nicht nur Tschetschenien sei gefährlich, sondern ganz Russland. In diesem Bericht werde der BF1 namentlich erwähnt. Der BF1 habe bezüglich dieses Berichts bei MEMORIAL angefragt. Auf Vorhalt, dass für den BF1 eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde, führte dieser aus, dass er auch andere Informationen bekommen habe. Ein Bursche aus dem Nachbardorf sei festgenommen und in den Kofferraum eines Autos gesteckt worden. 3 Tage habe es gedauert, um diesen nach Tschetschenien zu bringen. Das seien die Gründe für die Asylantragstellung. Der BF1 sei in Tschetschenien ab dem 06.12.2006 7 Monate lang in einem Gefängnis in römisch 40 inhaftiert gewesen. Er sei mehrmals von römisch 40 -Leuten abgeholt und verschleppt worden. Beim ersten Mal sei er mitgenommen und gefoltert worden. Gegen Bezahlung von Lösegeld sei der BF1 freigekommen. Insgesamt sei er etwa 5 Mal mitgenommen worden und manchmal bis zum Abend, manchmal bis zum nächsten Morgen, manchmal nur 2-3 Stunden festgehalten worden. Der Cousin des BF1 sei beim Widerstand gewesen, was die Behörden gewusst hätten. Dann sei sein Cousin umgebracht worden. Deshalb würden die Behörden denke, der BF1 wisse alles. Bei seiner Rückkehr befürchte der BF1 wieder festgenommen und gefoltert zu werden. Das könnten Leute von allen möglichen Behörden sein, welche den BF1 mitnehmen würden, beispielsweise römisch 40 . Der BF1 wisse nicht, was diese Buchstaben bedeuten würden, diese hätten Leute von römisch 40 abgeholt und misshandelt. Andere Behörden könne der BF1 jetzt nicht nennen, aber alle Gruppen würden zur tschetschenischen Polizei gehören. Der BF1 sei kein Wahabit und habe ab Ende 1999 nicht als Widerstandskämpfer mitgewirkt. Er sei nicht für terroristische Akte verantwortlich. Dazu befragt, warum der BF1 die Russische Föderation nicht früher verlassen habe, sondern bis 2012 gewartet habe, führte er aus, früher gar nicht an Flucht gedacht zu haben. Dann hätten ihn Leute gefragt, warum er noch da sitze, anstelle zu flüchten. Der BF1 habe immer gesagt, vielleicht würden sie jetzt nicht mehr kommen. Dann seien sie jedoch wiedergekommen und der BF1 habe gedacht, dass es nicht das letzte Mal sei. Der BF1 habe gar nichts gemacht und habe sich unauffällig verhalten. Er habe sich gewundert, als er in Österreich angekommen sei, dass man frei sei. Ein Polizist gehe hier einfach an einem vorbei, ohne, dass man angeschrien würde. Das sei wie in einem Märchen. Der BF1 habe nicht geglaubt, dass es das gäbe. Er könne nicht mehr nach Tschetschenien oder in die Russische Föderation zurück. Nachgefragt, ob der BF1 jemals außerhalb Tschetscheniens gelebt habe, gab er an, einen Monat im Jahr 2008 in XXXX gearbeitet zu haben. Der BF1 habe außerhalb Tschetscheniens keine familiären Anknüpfungspunkte. Nachgefragt, ob der BF1 jemals außerhalb Tschetscheniens gelebt habe, gab er an, einen Monat im Jahr 2008 in römisch 40 gearbeitet zu haben. Der BF1 habe außerhalb Tschetscheniens keine familiären Anknüpfungspunkte. 3.3.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.11.2021 im Beisein eines der BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH brachte diese vor, zuletzt im Ort XXXX , an derselben Adresse wie der BF1 gelebt zu haben. Aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei die BF2 am 28.09.
- Ihr Mann habe spontan aufbrechen müssen, deshalb hätten sie das Land nicht gemeinsam verlassen. Einen russischen Inlands- oder Auslandsreisepass habe die BF2 zwischenzeitig nicht beantragt. Die BF2 sei in XXXX in Tschetschenien geboren und habe zuletzt in XXXX gelebt. Sie sei ethnische Tschetschenin und gehöre der Glaubensrichtung des Islam an. Die BF2 sei traditionell und standesamtlich verheiratet und befänden sich auch ihr Ehemann, der BF1, und ihre 6 gemeinsamen Kinder, die BF3-BF8 in Österreich. Der BF1 habe Verwandte in Österreich, doch gäbe es keine Personen in Österreich zu welchen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Die BF1-BF8 befänden sich in Grundversorgung und habe die BF2 Bekanntschaften in Österreich gemacht. Der BF1 habe Kontakte in Europa und verfüge die BF2 über ihre Mutter, sowie ihre beiden Schwestern in der Russischen Föderation, zu denen sie telefonischen Kontakt habe. Ihren Verwandten gehe es finanziell mittelmäßig. Die BF2 habe die A2-Prüfung im Bundesgebiet bestanden und verstehe Deutsch besser, könne sich aber auch im Alltag verständigen. Sie spreche darüber hinaus gut Russisch, sowie muttersprachlich Tschetschenisch und gehe in Österreich keiner legalen Arbeit nach. Die BF2 habe Deutschkurse besucht, gehöre jedoch keinem Verein an. Sie sei gesund und in der Russischen Föderation Hausfrau gewesen. 3.3.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.11.2021 im Beisein eines der BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH brachte diese vor, zuletzt im Ort römisch 40 , an derselben Adresse wie der BF1 gelebt zu haben. Aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei die BF2 am 28.09.
- Ihr Mann habe spontan aufbrechen müssen, deshalb hätten sie das Land nicht gemeinsam verlassen. Einen russischen Inlands- oder Auslandsreisepass habe die BF2 zwischenzeitig nicht beantragt. Die BF2 sei in römisch 40 in Tschetschenien geboren und habe zuletzt in römisch 40 gelebt. Sie sei ethnische Tschetschenin und gehöre der Glaubensrichtung des Islam an. Die BF2 sei traditionell und standesamtlich verheiratet und befänden sich auch ihr Ehemann, der BF1, und ihre 6 gemeinsamen Kinder, die BF3-BF8 in Österreich. Der BF1 habe Verwandte in Österreich, doch gäbe es keine Personen in Österreich zu welchen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Die BF1-BF8 befänden sich in Grundversorgung und habe die BF2 Bekanntschaften in Österreich gemacht. Der BF1 habe Kontakte in Europa und verfüge die BF2 über ihre Mutter, sowie ihre beiden Schwestern in der Russischen Föderation, zu denen sie telefonischen Kontakt habe. Ihren Verwandten gehe es finanziell mittelmäßig. Die BF2 habe die A2-Prüfung im Bundesgebiet bestanden und verstehe Deutsch besser, könne sich aber auch im Alltag verständigen. Sie spreche darüber hinaus gut Russisch, sowie muttersprachlich Tschetschenisch und gehe in Österreich keiner legalen Arbeit nach. Die BF2 habe Deutschkurse besucht, gehöre jedoch keinem Verein an. Sie sei gesund und in der Russischen Föderation Hausfrau gewesen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF2 an, Tschetschenien verlassen zu haben, weil sich der BF1 aufgrund seiner Probleme im Herkunftsstaat, zur Ausreise entschlossen habe. Gleiches gelte für die mj. BF3-BF
- Im Falle einer Rückkehr habe die BF2 keine Angst um sich persönlich. Sie habe Angst um ihren Mann und ihre Kinder. Die BF2 sei keine Wahabitin und habe ab Ende 1999 nicht aktiv am Tschetschenienkrieg mitgewirkt. Sie habe nie außerhalb Tschetscheniens gelebt und auch keine familiären Anknüpfungspunkte außerhalb Tschetscheniens. Die BF3-BF8 würden die deutsche Sprache und etwas Russisch, sowie ein bisschen Tschetschenisch beherrschen. Der BF3 sei ins Gymnasium gegangen, dann seien sie nach Deutschland gefahren. Er sei auch im Fußballverein gewesen, derzeit spiele er jedoch kein Fußball. Die BF3-BF8 seien 8 oder 9 Monate in Deutschland in die Schule gegangen. Der BF3 besuche nun die
- Klasse Mittelschule, die BF4 besuche die
- Klasse Mittelschule, der BF5 besuche die
- Klasse Volksschule und sei früher auch in einem Fußballverein gewesen, jetzt nicht mehr. Die BF6 gehe in die
- Klasse Volksschule, die BF7 besuche die
- Klasse Volksschule und seien beide in der Nachmittagsbetreuung. Der BF8 besuche den Kindergarten. Alle Kinder seien gesund, würden der Volksgruppe der Tschetschenen und dem islamischen Glauben angehören. Die BF3-BF8 hätten mehr Angst vor einer Rückkehr als die BF
- Sie hätten sich in Österreich eingewöhnt und sei dieses Land für sie zur Heimat geworden. Sogar als sie in Deutschland gewesen seien, hätten sie geweint und gefragt, weshalb sie nicht nach Österreich zurückfahren könnten. Die BF3-BF8 würden Deutsch können. Russisch und Tschetschenisch könnten sie nicht normal sprechen. 3.3.
- Die mj. BF3-BF8 wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. 3.
- Die Beschwerdeführer brachten erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: ● Laissez-passer für die Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat hinsichtlich der BF1-BF8, ausgestellt am 28.07.2021 von der Bundesrepublik Deutschland; ● Russischer Führerschein des BF1, ausgestellt in XXXX , Nr. XXXX ; Russischer Führerschein des BF1, ausgestellt in römisch 40 , Nr. römisch 40 ; ● Unterstützungsschreiben von XXXX ; Unterstützungsschreiben von römisch 40 ; ● Arbeitszusage der XXXX vom 18.11.2021 hinsichtlich des BF1; Arbeitszusage der römisch 40 vom 18.11.2021 hinsichtlich des BF1; ● Schreiben des Menschenrechtszentrums Memorial vom 07.12.2020 in russischer Sprache samt deutscher Übersetzung; ● Geburtsurkunden der BF3-BF5 in russischer Sprache (teilweise) samt Übersetzung; ● Geburtsurkunden der BF6-BF8 ausgestellt von der Republik Österreich; 3.5.
- Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 28.01.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer (BF1-BF8) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde den BF1-BF8 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III., IV., V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 3.5.
- Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 28.01.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer (BF1-BF8) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den BF1-BF8 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei., römisch vier., römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 3.5.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF1-BF8, den Gründen des Verlassens ihres Herkunftsstaats, ihrer Rückkehrsituation, ihrem Privat- sowie Familienleben in Österreich und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es hätte keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr eine Verfolgung drohen würde. Weiters stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen die BF1-BF8 sei auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zulässig. 3.5.
- Beweiswürdigend führte das BFA in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen aus, dass nicht in Abrede gestellt werde, dass der BF1 von 07.12.2006 bis 06.07.2007 eine Haftstrafe in der Russischen Föderation verbüßt habe, allerdings habe er nicht darlegen können, dass diese aufgrund der tatsächlichen Unterstützung von Rebellen/Terroristen erfolgt sei. Wären die tschetschenischen Machthaber zur Überzeugung gelangt, dass der BF1 ein Regimefeind sei, hätten sie ihn wohl nicht freigelassen. Aufgrund der von den heimischen Behörden erhobenen massiven Anschuldigungen und der Freilassung des BF1 nach kurzer Zeit, gehe die belangte Behörde davon aus, dass der BF1 beim verurteilten Delikt nicht die Wahrheit gesagt habe. Des Weiteren stünde dem BF1 bei tatsächlich vorliegender Gefährdungslage eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Darüber hinaus können sich auch weitere Verwandte des BF1 unbehelligt in Tschetschenien aufhalten, was ebenfalls gegen das Vorliegen asylrelevanter Verfolgungsgefahr gegen den BF1 spreche. Hinsichtlich der vorgelegten Schreiben von Memorial, welche allgemeine Angaben zu Missständen in Tschetschenien enthalten würden und im Wesentlichen die Fluchtgeschichte des BF1 wiedergeben würden, sei anzumerken, dass diese nicht geeignet seien, eine aktuelle Verfolgungsgefahr für die Person des BF1 zu bezeugen, zumal der BF1 selbst angab von sich aus auf diese Organisation zugegangen zu sein und über seine Erlebnisse in Tschetschenien berichtet zu haben. Da der BF1 im Laufe seiner 3 Asylverfahren in Österreich stets betont habe mit seinen Verwandten im Herkunftsstaat in ständigem telefonischen Kontakt zu stehen, sei davon auszugehen, dass der BF1 seine Angehörigen über eine mögliche Nachfrage vor Ort informiert habe und diese sohin Bescheid gewusst hätten, dass Mitarbeiter von Memorial im Heimatort des BF1 auftauchen und sich über seine Person informieren würden. Zudem seien die Angaben des BF1 zu den Nachschauen der tschetschenischen Behörde auffallend vage gewesen und habe der BF1 weder darlegen können, welche Polizeibehörde Nachschau bei seinen Angehörigen gehalten habe, noch was die Polizei damit bezwecken habe wollen. Der BF1 hielte darüber hinaus dieselben Fluchtgründe aufrecht, welche er bereits in seinem ersten und zweiten Asylverfahren vorgebracht habe, weshalb von der belangten Behörde in der Folge Auszüge der Beweiswürdigung aus den Erkenntnissen des BVwG vom 17.11.2020 wiedergegeben wurden. 3.5.
- Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach § 8 AsylG und erscheine eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. Zudem stünde ihnen aufgrund der Reisefreiheit in der Russischen Föderation eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. 3.5.
- Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach Paragraph 8, AsylG und erscheine eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. Zudem stünde ihnen aufgrund der Reisefreiheit in der Russischen Föderation eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. 3.5.
- Demnach – so die belangte Behörde – könnten die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Aus deren Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder sonst extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde. Die BF1-BF2 hätten bis dato keine besonderen Integrationsleistungen in Österreich erbracht und sei die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen die mj. BF3-BF8, welche in einem tschetschenisch geprägten Familienverband aufgewachsen seien, vor dem Hintergrund des Kindeswohls zulässig. Hinzuweisen sei vor allem darauf, dass bereits zwei rechtskräftig negative Entscheidungen gegen die Familie vorlägen und die BF1-BF8 zuletzt nach Deutschland gereist seien. Im Übrigen hätten sie in Österreich nie ein über das Asylrecht hinausgehendes Aufenthaltsrecht gehabt und sei ihnen ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst gewesen. In einer Gesamtbetrachtung überwiege demnach das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und sei eine Rückkehrentscheidung zulässig. 3.
- Mit für alle Beschwerdeführer (BF1-BF8) gleichlautendem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz vom 22.02.2022 wurde für diese durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA, zugestellt am 02.02.2022 (BF2-BF8) bzw. am 03.02.2022 (BF1), in vollem Umfang, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit, erhoben. Begründend wurde von der Beschwerdeseite ausgeführt, dass die BF1-BF2 zu ihrem Fluchtgrund angegeben hätten ihr Heimatland verlassen zu haben, weil der BF1 unter dem XXXX -Regime inhaftiert und gefoltert worden sei. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien würden sie befürchten weiteren Verfolgungen durch tschetschenische Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu sein, weil ihnen (Anm.: wohl gemeint dem BF1) immer noch eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde. In der Folge wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und ausgeführt, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Anschließend wurde die Rechtslage zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sehr ausführlich dargelegt und führte die Beschwerdeseite aus, dass sich die belangte Behörde nicht mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation auseinandergesetzt habe. Zahlreiche Berichte würden das Vorbringen der BF1-BF8 bestätigen, weshalb die belangte Behörde erkennen hätte müssen, dass ihnen keine Möglichkeit offenstehe in ihr Heimatland zurückzukehren. Das BFA habe nicht ausreichend ermittelt, ob für die BF1-BF8 unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände tatsächlich eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. 3.
- Mit für alle Beschwerdeführer (BF1-BF8) gleichlautendem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz vom 22.02.2022 wurde für diese durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA, zugestellt am 02.02.2022 (BF2-BF8) bzw. am 03.02.2022 (BF1), in vollem Umfang, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit, erhoben. Begründend wurde von der Beschwerdeseite ausgeführt, dass die BF1-BF2 zu ihrem Fluchtgrund angegeben hätten ihr Heimatland verlassen zu haben, weil der BF1 unter dem römisch 40 -Regime inhaftiert und gefoltert worden sei. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien würden sie befürchten weiteren Verfolgungen durch tschetschenische Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu sein, weil ihnen Anmerkung, wohl gemeint dem BF1) immer noch eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde. In der Folge wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und ausgeführt, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Anschließend wurde die Rechtslage zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sehr ausführlich dargelegt und führte die Beschwerdeseite aus, dass sich die belangte Behörde nicht mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation auseinandergesetzt habe. Zahlreiche Berichte würden das Vorbringen der BF1-BF8 bestätigen, weshalb die belangte Behörde erkennen hätte müssen, dass ihnen keine Möglichkeit offenstehe in ihr Heimatland zurückzukehren. Das BFA habe nicht ausreichend ermittelt, ob für die BF1-BF8 unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände tatsächlich eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Ausführliche Berichte zur Erzwingung falscher Geständnisse und den Folgen deren Weigerung seien im Bescheid nicht angeführt. Auch zu den Länderberichten wurde umfassend höchstgerichtliche Rechtsprechung dargelegt und wurden in der Folge zusätzlich auszugsweise verschiedene Berichte zur Lage im Herkunftsstaat der BF1-BF8 zitiert. Diese würden zeigen, dass es für die BF1-BF8 nicht möglich sei nach Tschetschenien und in die Russische Föderation zurückzukehren, weil sie in großer Gefahr wären. Ein Abgleich mit einschlägigen Länderberichten sei der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide nicht zu entnehmen.